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Entscheid

SBK.2023.106

SBK.2023.106 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2023-05-04

4. Mai 2023Deutsch11 min

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2023.106 (ST.2022.50; STA.2018.1311) Art. 132 Entscheid vom 4. Mai 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Gall Gesuchsteller A._____, […] […] Gegenstand Ausstandsg...

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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen

SBK.2023.106 (ST.2022.50; STA.2018.1311) Art. 132

Entscheid vom 4. Mai 2023

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Gall

Gesuchsteller A._____, […] […]

Gegenstand Ausstandsgesuche

in der Strafsache gegen A._____

Sachverhalt

1.

1.1. Mit Urteil des Präsidenten des Bezirksgerichts B. vom 27. Februar 2023 im Verfahren ST.2022.50 wurde A. (fortan: Gesuchsteller) freigesprochen von den Vorwürfen der Nötigung gemäss Art. 181 StGB, der versuchten Nötigung gemäss Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB und der Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 4 Abs. 2 lit. b WG sowie Art. 4 Abs. 2 lit. a WV. Es wurde festgestellt, dass der Gesuchsteller die folgenden Tatbestände im Zustand der nicht selbstverschuldeten Schuldunfähigkeit begangen hat: - Gewalt oder Drohung gegen Behörden oder Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB; - mehrfache Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 6 Abs. 1 WG sowie Art. 26 Abs. 1 lit. f WV.

Es wurde keine Massnahme angeordnet.

1.2. Das Urteil wurde dem Gesuchsteller am 3. März 2023 im Dispositiv zugestellt.

1.3. Mit Eingabe vom 12. März 2023 meldete der Gesuchsteller Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts B. vom 27. Februar 2023 an.

2.

2.1. Mit Eingabe vom 20. März 2023 stellte der Gesuchsteller beim Bezirksgericht B. ein Ausstandsgesuch gegen dessen Präsidenten, C., den Oberrichter D., und gegen Bundesrichterin E..

2.2. Mit Eingabe vom 22. März 2023 leitete der Präsident des Bezirksgerichts B. das Ausstandsbegehren mit Antrag auf Abweisung an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau weiter.

2.3. Mit Verfügung vom 24. März 2023 wurde die Stellungnahme des Präsidenten des Bezirksgerichts B. vom 22. März 2023 dem Gesuchsteller zur Kenntnisnahme zugestellt.

Erwägungen

1.

1.1

Der Eingabe des Gesuchstellers vom 20. März 2023 ist zu entnehmen, dass er Gerichtspräsident C. vorwirft, die "Widerhandlungen der STA2 u. des SVP Aarau-Vorstands" zu decken (S. 10). Weiter sei er parteiisch (S. 7). Er habe mit Verfügung vom 7. März 2022 eine Eingabe an die Staatsanwältin F. weitergeleitet, obwohl diese nicht Partei im Verfahren gewesen sei (S. 7), und im Mai 2022 habe er vertrauliche Daten über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse eingefordert. Zudem sei es zu Absprachen gekommen (S. 9). Betreffend Oberrichter D. verweist der Gesuchsteller auf eine Eingabe vom 10. Oktober 2022, worin diesem sinngemäss vorgeworfen wird, die Erwägungen von Gerichtspräsident C. zu kopieren. Das Ausstandsgesuch betreffend Bundesrichterin E. wird nicht begründet.

1.2

Wird – wie mutmasslich vorliegend – ein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. a oder f StPO geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Art. 56 lit. b-e StPO abstützt, so entscheidet gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO ohne weiteres Beweisverfahren und endgültig die Beschwerdeinstanz, wenn – wie vorliegend mit Bezug auf Gerichtspräsident C. – ein erstinstanzliches Gericht betroffen ist. Losgelöst davon, um welchen Ausstandsgrund es dem Gesuchsteller letztlich geht, liegt damit die Zuständigkeit zu dessen Beurteilung bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts (§ 13 EG StPO; § 65 Abs. 1 und 2 GOG; Geschäftsordnung des Obergerichts vom 21. November 2012, § 9 f. und Anhang 1 Ziff. 2 Abs. 5 lit. b).

1.3. Wird der Ausstandsgrund erst nach der Eröffnung des Endentscheids, aber vor Eintritt der Rechtskraft entdeckt oder war dessen Geltendmachung aus anderen Gründen nicht möglich, muss die Partei die Verletzung der Ausstandspflicht im gerichtlichen Verfahren mit dem Rechtsmittel gegen den Endentscheid rügen (MARKUS BOOG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 58 StPO). Wie zu zeigen sein wird, wurden die betreffend Gerichtspräsident C. vorgebrachten Ausstandsgründe – soweit überhaupt genügend substantiiert – weder erst nach der Eröffnung des vorinstanzlichen Endentscheids entdeckt noch war deren Geltendmachung aus anderen Gründen nicht möglich. Vielmehr bezieht sich der Gesuchsteller auf Vorkommnisse aus dem Jahr 2022, die zumindest teilweise bereits durch die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau in einem früheren Entscheid abgehandelt wurden (vgl. E. 2.3 hiernach). Damit bleibt es betreffend Gerichtspräsident C. bei der Zuständigkeit der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau.

1.3. Wird der Ausstandsgrund erst nach der Eröffnung des Endentscheids, aber vor Eintritt der Rechtskraft entdeckt oder war dessen Geltendmachung aus anderen Gründen nicht möglich, muss die Partei die Verletzung der Ausstandspflicht im gerichtlichen Verfahren mit dem Rechtsmittel gegen den Endentscheid rügen (MARKUS BOOG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 58 StPO). Wie zu zeigen sein wird, wurden die betreffend Gerichtspräsident C. vorgebrachten Ausstandsgründe – soweit überhaupt genügend substantiiert – weder erst nach der Eröffnung des vorinstanzlichen Endentscheids entdeckt noch war deren Geltendmachung aus anderen Gründen nicht möglich. Vielmehr bezieht sich der Gesuchsteller auf Vorkommnisse aus dem Jahr 2022, die zumindest teilweise bereits durch die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau in einem früheren Entscheid abgehandelt wurden (vgl. E. 2.3 hiernach). Damit bleibt es betreffend Gerichtspräsident C. bei der Zuständigkeit der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau.

1.4. Ist demgegenüber die Beschwerdeinstanz selber von einem Ausstandsgesuch betroffen, was vorliegend betreffend das Ausstandsbegehren gegen Oberrichter D. der Fall ist, so entscheidet – vorbehaltlich der Ausführungen in E. 2.1.5 – das Berufungsgericht darüber (Art. 59 Abs. 1 lit. c StPO). Schliesslich begründet das Ausstandsgesuch betreffend Bundesrichterin E. von vornherein keine Zuständigkeit der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau (vgl. Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO).

2.

2.1. 2.1.1. Gemäss Art. 58 Abs. 1 StPO hat eine Partei, die den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen will, der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen. Nach der Rechtsprechung ist der Ausstand in den nächsten Tagen nach Kenntnisnahme zu verlangen; andernfalls verwirkt der Anspruch. Ein Gesuch, das sechs bis sieben Tage nach Kenntnis des Ausstandsgrunds eingereicht wird, gilt als rechtzeitig. Unzulässig ist jedenfalls ein Zuwarten während zwei Wochen (Urteil des Bundesgerichts 1B_18/2020 vom 3. März 2020 E. 3.1 m.w.H.). Ein verspätetes Ausstandsgesuch führt zum Nichteintreten auf das Gesuch (ANDREAS J. KELLER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 4 zu Art. 58 StPO).

2.1.2. Soweit erst eine Kumulation mehrerer Vorfälle Anlass zur Besorgnis der Befangenheit gibt, ist bei der Beurteilung der Rechtzeitigkeit dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Gesuchsteller nicht vorschnell reagieren kann und gegebenenfalls zunächst zuwarten muss, um das Risiko zu vermeiden, dass sein Gesuch als unbegründet abgewiesen wird. Es muss daher zulässig sein, in Verbindung mit neu entdeckten Umständen auch bereits früher bekannte Tatsachen geltend zu machen, wenn erst eine Gesamtwürdigung aller Umstände zur Bejahung eines Ausstandsgrundes führt, während die isolierte Geltendmachung der früheren Tatsachen die Stellung eines solchen Begehrens nicht hätte rechtfertigen können (MARKUS BOOG, a.a.O., N. 7 zu Art. 58 StPO). Begründen mehrere Vorkommnisse erst zusammen den Ausstandsgrund, so ist dieser Augenblick dann gekommen, wenn nach Auffassung des Gesuchstellers der "letzte Tropfen das Fass zum Überlaufen" gebracht hat (ANDREAS J. KELLER, a.a.O., N. 3 zu Art. 58 StPO). Massgebend ist, ob – in zeitlicher Hinsicht ausgehend von der letzten bekannt gewordenen, erheblichen Tatsache, welche auf eine Befangenheit hinweist – eine Gesamtwürdigung aller Umstände zur Bejahung eines Ausstandsgrundes führt (Urteil des Bundesgerichts 1B_357/2013 vom 24. Januar 2014 E. 5.3.3.1).

2.1.3. Zwar ist auch bei einem verspäteten Ausstandsgesuch nicht ausgeschlossen, für die Zukunft von Amtes wegen einen Ausstandsgrund zu berücksichtigen. Das Recht auf Ausstand kann aber nicht ohne zeitliche Begrenzung geltend gemacht werden (vgl. MARKUS BOOG, a.a.O., N. 8 zu Art. 58 StPO), weshalb sich ein Gesuchsteller bei einem verspäteten Gesuch nicht auf einen von Amtes wegen zu berücksichtigenden Ausstand berufen kann.

2.1.4. Dass die Ausstandsgründe nach Art. 58 Abs. 1 StPO glaubhaft zu machen sind, bedeutet, dass sie zu substantiieren sind. Dementsprechend genügen blosse Vermutungen oder pauschale, vage Andeutungen nicht. Auch kann es der Gesuchsteller nicht bei einer blossen behaupteten Darstellung belassen, sondern hat er die Wahrscheinlichkeit dieser Gründe mittels Indizien oder Beweismitteln zu substantiieren, etwa durch Einreichen entsprechender Schriftstücke oder eine in sich selbst glaubhafte Darstellung. Grundsätzlich unzureichend ist es, einzig pauschale Ausstandsgründe gegen eine Behörde als Ganzes zu nennen (ANDREAS J. KELLER, a.a.O., N. 9 zu Art. 58 StPO; Beschluss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts BB.2020.64 vom 15. Juli 2020 E. 3.1).

2.1.5. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann eine Behörde selber über ein missbräuchliches oder untaugliches Ausstandsgesuch befinden und auf dieses nicht eintreten, auch wenn gemäss dem anwendbaren Verfahrensrecht eine andere Instanz darüber zu entscheiden hätte. Die Missbräuchlichkeit bzw. Untauglichkeit eines Ausstandsgesuchs darf jedoch nicht leichthin angenommen werden, denn es handelt sich dabei um eine Ausnahme vom Grundsatz, dass das zuständige Gericht über den Ausstand eines Richters in dessen Abwesenheit zu befinden hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_236/2019 vom 9. Juli 2019 E. 1.4).

2.2. Zunächst ist das Ausstandsgesuch gegen Oberrichter D. zu prüfen. Diesbezüglich verweist der Gesuchsteller einzig auf seine Eingabe vom 10. Oktober 2022 an das Bundesgericht. Damit ist ein Ausstandsgrund nicht ansatzweise glaubhaft gemacht. Zudem ist das Gesuch auch verspätet, zumal der Gesuchsteller nicht darlegt, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sein soll, den Ausstandsgrund, der ihm ja offenbar bereits am 10. Oktober 2022 bekannt war, mittels Ausstandsgesuchs zu einem früheren Zeitpunkt geltend zu machen. Im Lichte der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. E. 2.1.5 hiervor) erweist sich das Ausstandsgesuch gegen Oberrichter D. sowohl als missbräuchlich wie auch als untauglich, so dass vorliegend nicht darauf einzutreten ist und eine Weiterleitung an das Berufungsgericht (vgl. Art. 59 Abs. 1 lit. c StPO) ohne Weiteres unterbleiben kann.

2.3. In Bezug auf Gerichtspräsident C. beruft sich der Gesuchsteller auf Vorkommnisse aus dem Jahr 2022. Die teilweise bereits mit Eingabe vom 16. Juni 2022 durch seinen damaligen Anwalt geltend gemachten Ausstandsgründe (z.B. Einholung von Auskünften zur Einkommens- und Vermögenssituation) wurden von der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau im Entscheid SBK.2022.190 vom 28. Juni 2022 beurteilt. Auf das Ausstandsgesuch wurde nicht eingetreten. Inwiefern seither weitere Vorkommnisse hinzugetreten sein sollen, die "das Fass zum Überlaufen" brachten, führt der Gesuchsteller nicht aus. Im Übrigen erweist sich das Ausstandsgesuch als nicht genügend substantiiert. Welche konkreten Gegebenheiten den jeweiligen Vorwürfen zu Grunde liegen sollen, geht aus dem Ausstandsgesuch, soweit dieses überhaupt verständlich ist, nicht ansatzweise hervor. Auf das Ausstandsgesuch gegen Gerichtspräsident C. ist somit nicht einzutreten.

2.4. Der Gesuchsteller vermag weder in Bezug auf Gerichtspräsident C. noch auf Oberrichter D. aufzuzeigen, inwiefern Umstände vorliegen sollen, die den Anschein der Befangenheit begründen. Damit gelingt es dem Gesuchsteller nicht, auch nur eine womöglich befangenheitsbegründende Tatsache glaubhaft zu machen. Schliesslich begründet das Ausstandsgesuch betreffend Bundesrichterin E. von vornherein keine Zuständigkeit der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau. Zusammengefasst ist auf die Ausstandsgesuche vom 20. März 2023 nicht einzutreten.

3.

Die Kosten des Ausstandsverfahrens gehen ausgangsgemäss zu Lasten des Gesuchstellers (Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StPO). Entschädigung ist ihm keine auszurichten.

Die Beschwerdekammer entscheidet:

1.

Auf die Ausstandsgesuche des Gesuchstellers vom 20. März 2023 wird nicht eingetreten.

2.

Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 600.00 und den Auslagen von Fr. 31.00, zusammen Fr. 631.00, werden dem Gesuchsteller auferlegt.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 92, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 4. Mai 2023

Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Richli Gall