SBK.2023.107
SBK.2023.107 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2023-05-12
12. Mai 2023Deutsch14 min
Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2023.107 (STA.2018.764) Art. 146 Entscheid vom 12. Mai 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Bisegger Beschwerde- A._____, […], führer […] Beschwerde- Staatsanwal...
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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen
SBK.2023.107 (STA.2018.764) Art. 146
Entscheid vom 12. Mai 2023
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Bisegger
Beschwerde- A._____, […], führer […]
Beschwerde- Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, gegnerin Riburgerstrasse 4, 4310 Rheinfelden
Beschuldigte 1 B._____, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Oliver Bulaty, […]
Beschuldigter 2 C._____, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Matthias Fricker, […]
Anfechtungs- Verfügung der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom gegenstand 13. März 2023 betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens
in der Strafsache gegen B._____ und C._____
Sachverhalt
1.
1.1. Den Akten kann zusammengefasst folgende Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers entnommen werden: Er habe im Jahr 2011 sein Grundstück am D.-Weg in Berlin zu einem Kaufpreis von € 300'000.00 verkauft. In Absprache mit seiner damaligen Ehefrau, E., habe er den Notar angewiesen, vom Kaufpreis € 280'000.00 auf ein auf die F. GmbH (damals mit Sitz in Q. [CH], nunmehr mit Sitz in R. [CH]) lautendes Konto bei der [schweizerischen] G.-Bank überweisen zu lassen, um das Geld vor der Eurokrise zu schützen. Seine damalige Ehefrau sei die wirtschaftlich Berechtigte der F. GmbH. Die € 280'000.00 hätten auf dem Konto der F. GmbH lediglich "zwischengeparkt" werden sollen. Es sei geplant gewesen, dieses Geld zum Erwerb eines Grundstücks an der I-Strasse in Berlin zu verwenden, auf welchem er und seine Ehefrau eine altersgerechte eheliche Wohnung hätten erstellen wollen. Es sei letztlich jedoch nicht gelungen, das Grundstück I-Strasse zu erwerben. Ebenfalls sei die Ehe in die Brüche gegangen. Die € 280'000.00 seien ihm in der Folge von der F. GmbH nicht zurückerstattet worden. Die von ihm gegen die F. GmbH beim Landgericht Berlin eingereichte Klage sei erfolglos geblieben, da das Landgericht Berlin mit Urteil [Nummer] vom [tt.mm] 2014 entschieden habe, international unzuständig zu sein. Das Kammergericht Berlin habe das landgerichtliche Urteil mit Beschluss [Nummer] vom [tt.mm] 2014 bestätigt.
1.2. Am 9. Februar 2018 erstattete der Beschwerdeführer Strafanzeige gegen die Beschuldigten wegen "Untreue, Unterschlagung sowie Betrug". Der Beschuldigte 2 ist ehemaliger Gesellschafter und ehemaliger Vorsitzender der Geschäftsführung und die Beschuldigte 1 ehemalige Gesellschafterin und ehemalige Geschäftsführerin der F. GmbH. Konkret warf der Beschwerdeführer den Beschuldigten vor, ihm das auf das Konto der F. GmbH überwiesene Geld nicht zurücküberwiesen zu haben. Der Beschwerdeführer wurde von der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg als Zivil- und Strafkläger geführt.
1.3. Mit Verfügungen vom 18. Juni 2019 nahm die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg das Verfahren gegen die Beschuldigten nicht an die Hand. Die Nichtanhandnahmeverfügungen wurden von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau am 19. Juni 2019 genehmigt. Eine gegen die Nichtanhandnahmeverfügung betreffend die Beschuldigte 1 erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers wies die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit Entscheid SBK.2019.152 vom 29. November 2019 ab.
2.
2.1. Mit Schreiben vom 9. Februar 2023 verlangte der Beschwerdeführer sinngemäss die Wiederaufnahme des Verfahrens unter Hinweis auf angebliche neue "Beweise und Tatsachen".
2.2. Am 13. März 2023 verfügte die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg:
" Das Strafverfahren [Nummer], welches mit Verfügung vom 18. Juli 2019 nicht an die Hand genommen wurde, wird gestützt auf Art. 323 Abs. 1 StPO nicht wiederaufgenommen."
3.
3.1. Gegen die ihm am 15. März 2023 zugestellte Verfügung vom 13. März 2023 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. März 2023 (Übergabe an die schweizerische Post: 22. März 2023) Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau.
3.2. Mit Verfügung vom 29. März 2023 forderte die Verfahrensleiterin den Beschwerdeführer auf, innert 10 Tagen ab Zustellung der Verfügung eine Sicherheit für allfällige Kosten in Höhe von Fr. 800.00 in die Obergerichtskasse einzubezahlen. Diese Verfügung konnte dem Beschwerdeführer am 3. April 2023 zugestellt werden. Die Sicherheit ging am 13. April 2023 bei der Obergerichtskasse ein.
3.3. Am 12. April 2023 (Übergabe an die schweizerische Post: 14. April 2023) erstattete der Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme.
3.4. Es wurden keine Beschwerdeantworten eingeholt.
Erwägungen
1.
Nach Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO ist die Beschwerde zulässig gegen die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden. Gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft, mit der die Wiederaufnahme eines Verfahrens gemäss Art. 323 Abs. 1 StPO abgelehnt wird, kann die Privatklägerschaft Beschwerde erheben (LANDSHUT/BOSSHARD, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 30 zu Art. 323 StPO; GRÄDEL/HEINIGER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 22 zu Art. 323 StPO). Art. 323 StPO bezieht sich auf die Einstellung eines Verfahrens, findet bei nicht an die Hand genommenen Verfahren aber entsprechende Anwendung (Art. 310 Abs. 2 StPO; LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., N. 1 f. zu Art. 323 StPO; GRÄDEL/HEINIGER, a.a.O., N. 4 zu Art. 323 StPO). Der Beschwerdeführer als Privatkläger im von ihm gewollten wiederaufzunehmenden Verfahren ist folglich zur Beschwerde legitimiert. Es liegen sodann keine Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO vor. Überdies wurde die Beschwerde innert der Beschwerdefrist von 10 Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO erhoben.
2.
Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg begründete die angefochtene Verfügung zusammengefasst wie folgt:
Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau habe im Entscheid vom 29. November 2019, mit welchem die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Nichtanhandnahmeverfügung betreffend die Beschuldigte 1 abgewiesen worden sei, ausgeführt, es bestünden keine Hinweise auf ein strafbares Verhalten der Beschuldigten 1. Insbesondere scheitere eine Bestrafung wegen Betrugs daran, dass der Beschwerdeführer den Betrag von € 280'000.00 ohne jegliches Zutun der Beschuldigten 1 auf das Konto der F. GmbH überwiesen habe.
Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau habe im Entscheid vom 29. November 2019, mit welchem die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Nichtanhandnahmeverfügung betreffend die Beschuldigte 1 abgewiesen worden sei, ausgeführt, es bestünden keine Hinweise auf ein strafbares Verhalten der Beschuldigten 1. Insbesondere scheitere eine Bestrafung wegen Betrugs daran, dass der Beschwerdeführer den Betrag von € 280'000.00 ohne jegliches Zutun der Beschuldigten 1 auf das Konto der F. GmbH überwiesen habe.
Eine Bestrafung wegen Veruntreuung scheitere daran, dass keinerlei Vereinbarung vorliege, aus welcher der Verwendungszweck des überwiesenen Geldes, die Umstände der Überweisung oder gar das weitere Vorgehen (sollte der vom Beschwerdeführer beabsichtigte Kauf der Liegenschaft scheitern) habe ermittelt werden können. Aus der blossen Überweisung von Geld könne keine Werterhaltungs- oder Rückzahlungsverpflichtung der F. GmbH angenommen werden.
Eine Bestrafung wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung sei ausgeschlossen, da hierfür als Rechtsgrund einer allfälligen Treuepflicht ein Rechtsgeschäft erforderlich sei. Ein solches liege indessen gerade nicht vor.
Abschliessend scheitere eine Bestrafung wegen unrechtmässiger Verwendung von Vermögenswerten daran, dass die Überweisung bewusst erfolgt sei, mithin weder betreffend die Person der Zahlungsempfängerin noch bezüglich des Rechtsgrundes ein Irrtum vorgelegen habe. Die blosse Weigerung, das Geld zurückzuerstatten, stelle keine Verwendung im Sinne des Tatbestandes der unrechtmässigen Verwendung von Vermögenswerten dar.
Die vom Beschwerdeführer nun neu eingereichten Unterlagen datierten aus den Jahren 2010 bis und mit 2011 und seien entweder an ihn adressiert
gewesen oder von ihm verfasst worden. Es widerspreche Treu und Glauben bzw. dem Verbot des Rechtsmissbrauchs, ein Verfahren zum Nachteil der beschuldigten Person wiederaufzunehmen, sofern eine Partei im ersten Verfahren zwar Kenntnis von einem Beweismittel oder erheblichen Tatsachen gehabt habe, sie diese aber bewusst nicht in das Verfahren eingebracht habe.
Dessen ungeachtet sei nicht ersichtlich, inwiefern diese Unterlagen zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen sollten. Die eingereichten Unterlagen belegten lediglich, dass der Beschwerdeführer in Deutschland ein Haus habe erwerben wollen. Einen Beleg für einen bestimmten Verwendungszweck des Geldes, welches der Beschwerdeführer der F. GmbH überwiesen habe, enthielten auch die neu eingereichten Unterlagen nicht. Demgemäss erwiesen sich die Nichtanhandnahmeverfügungen selbst unter Berücksichtigung der neu eingereichten Unterlagen als korrekt bzw. sprächen diese nicht für ein strafrechtlich relevantes Verhalten der Beschuldigten.
3.
3.1. Der Beschwerdeführer führte in seiner Beschwerde zusammengefasst aus, das Nichtzutun der Beschuldigten stelle keinen Verweigerungsgrund der Erstattung seiner Forderung dar. Der Erhalt sei bescheinigt worden und ebenso sei die sofortige Rückzahlung wegen bestätigter unbekannter Verwendung zwingend vorgeschrieben. Bekannte Rechtsprechung für diese und die weiteren Angaben würden unterstellt. Ein Rechtsgeschäft, nämlich der nun erwiesene Grundstücksankauf mit Kenntnis und Zutun der wirtschaftlich Berechtigten der F. GmbH, liege nach belegter neuer Beweislage vor. Ausserdem bestehe eine zwingende Rückzahlungspflicht bei irrtümlicher Überweisung. Die Weigerung stelle zweifelsfrei eine unrechtmässige Verwendung und Bereicherung dar. Die Verfahrenswiederaufnahme ergebe sich aus den nun vorliegenden Beweisen und nicht aus den früheren Akten.
Rechtsanwalt H. – der seine frühere Ehefrau [richtig wohl vielmehr: die F. GmbH] unter anderem in einem Verfahren vor dem Land- und dem Kammergericht Berlin vertreten habe, in welchem es um die Verrechnung der € 280'000.00 mit einer unter "unredlichen Aspekten" geforderten Summe gegen ihn gegangen sei – habe mit seiner früheren Ehefrau intensiven privaten Kontakt und es bestehe eine Grundschuldbestellung in Höhe von € 187'500.00 zugunsten von Rechtsanwalt H.. Eine objektive Mandatsvertretung sei so keinesfalls möglich und ein strafrechtlicher Aspekt liege nahe.
3.2. In seiner Stellungnahme vom 12. April 2023 führte der Beschwerdeführer überdies zusammengefasst aus, "nach rechtswirksamer international geltender Rechtslage" sei ein erwiesen bestätigter Einzahlungsbetrag ohne Angabe des Verwendungszwecks – und erst recht mit dieser Angabe – an den Absender zu erstatten. Sollte eine Straffälligkeit bei verweigerter Erstattung nicht erkennbar sein, so sei es nach Zivil- und Strafrecht nicht hinzunehmen, dass eine Erstattung nicht gerechtfertigt sei.
Die neue Beweislage erfülle den Wiederaufnahmegrund mindestens in zivilrechtlicher Hinsicht.
Die von ihm als unzutreffend bezeichneten Angaben der Beschuldigten würden zurückgewiesen. Dass E. den Ankauf des Grundstückes D.-Weg einst kurzfristig finanziert habe, sei ein weiterer Rechtsstandpunkt, den er gütlich beilegen würde. Den Gewinn aus dem Verkauf habe sie keineswegs zu beanspruchen. Er habe ihr vor und während der Ehe grössere Summen zukommen lassen.
Eine ungetreue Geschäftsbesorgung liege bei Verweigerung der Erstattung eklatant vor. Eine rechtlich fundierte Nichterstattung bei zu Unrecht behaltenem Gut sei nicht rechtlich gestützt. Auch wenn eine Bestrafung scheitere, sei eine Erstattung gesetzliche Pflicht. Er bestätige abermals sein Einverständnis zur gütlichen Einigung und Nichtanhandnahme strafrechtlicher Massnahmen.
Er habe im ersten Verfahren zwar Kenntnis von den neu eingereichten Unterlagen gehabt, sie hätten ihm damals aber nicht vorgelegen.
Er widerspreche der Angabe, dass blosse Verweigerung der Erstattung keine Verwendung im Sinne des Tatbestands der unrechtmässigen Verwendung von Vermögenswerten darstelle. Eine Erstattungspflicht gemäss bürgerlichem Recht erlösche nicht.
Die neu eingereichten Unterlagen belegten nicht nur, dass er ein Grundstück in der Nachbarschaft habe kaufen wollen. Explizit belegten sie das eindeutige Interesse und die aktive Unterstützung der Ehefrau E. unter Inanspruchnahme zweier Rechtsanwälte. Er widerspreche der Behauptung, dass er einen bestimmten Verwendungszweck des Geldes nicht angegeben habe. Dies ergebe sich ebenfalls aus den eingereichten Unterlagen.
Er bestehe auf die Wiederaufnahme des Verfahrens mit dem Ziel der Erstattung zum Teil oder in Gänze. Die strafrechtliche Bewertung sei zweitrangig.
4.
4.1. Eine rechtskräftige Einstellungsverfügung verunmöglicht grundsätzlich die Einleitung einer erneuten Strafuntersuchung in der gleichen Sache. Eine eingestellte Untersuchung darf nur unter den Voraussetzungen von Art. 323 StPO wiederaufgenommen werden (ne bis in idem, vgl. Art. 11 Abs. 2 sowie Art. 320 Abs. 4 StPO; LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., N 1 f. zu Art. 323 StPO). Nach Art. 323 Abs. 1 StPO kann die Staatsanwaltschaft die Wiederaufnahme eines durch Einstellungsverfügung (oder durch Nichtanhandnahme; vgl. Art. 310 Abs. 2 StPO) rechtskräftig beendeten Verfahrens nur verfügen, wenn ihr neue Beweismittel oder Tatsachen bekannt werden, die für eine strafrechtliche Verantwortlichkeit der beschuldigten Person sprechen (lit. a) und sich nicht aus den früheren Akten ergeben (lit. b). Sie teilt die Wiederaufnahme denjenigen Personen und Behörden mit, denen zuvor die Einstellung mitgeteilt worden ist (Art. 323 Abs. 2 StPO).
4.2. Soweit den teilweise schwer verständlichen Ausführungen des Beschwerdeführers überhaupt gefolgt werden kann, gehen sie an der Sache vorbei. So geht aus den Ausführungen des Beschwerdeführers hervor, dass es ihm mit dem vorliegenden Verfahren nicht primär um die strafrechtliche Verfolgung der Beschuldigten, sondern um die Rückerstattung der € 280'000.00 durch die F. GmbH geht. Solches kann auf dem Wege eines Strafverfahrens gegen (frühere) Organe der F. GmbH nicht erreicht werden und kann daher von vornherein kein Grund für die Wiederaufnahme des nicht an die Hand genommenen Verfahrens sein.
Von keiner Relevanz für das vorliegende Beschwerdeverfahren ist sodann der vom Beschwerdeführer gegen den Berliner Rechtsanwalt seiner früheren Ehefrau, H., sinngemäss erhobene Vorwurf, dieser sei aufgrund seiner persönlichen Beziehung und seinen persönlichen Interessen nicht in der Lage, das Mandat objektiv und ohne Interessenkonflikt zu führen. Überdies ist es nicht Sache eines aargauischen Gerichts, darüber zu befinden, ob sich ein Berliner Anwalt, der soweit ersichtlich nicht vor aargauischen Gerichten aufgetreten ist, an die anwaltlichen Berufspflichten hält.
Soweit der Beschwerdeführer die strafrechtliche Beurteilung des Falls durch die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg beanstandet, erschöpfen sich seine Ausführungen in einer freigehaltenen Darstellung, wie sich die Rechtslage aus seiner Sicht präsentiert, ohne dass er konkret aufzeigen würde, inwiefern die rechtliche Beurteilung der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg unzutreffend sein soll. In der Tat ist auch nicht ersichtlich, weshalb die neu eingereichten Unterlagen zu einer Wiederaufnahme des nicht an die Hand genommen Verfahrens führen sollten.
Zu Recht behauptet der Beschwerdeführer nicht, aus den neu eingereichten Unterlagen ergebe sich, dass die beiden Beschuldigten ihn getäuscht hätten. Solches wäre für einen Betrugsvorwurf i.S.v. Art. 146 Abs. 1 StGB aber vorausgesetzt.
Im Weiteren geht aus den neu eingereichten Unterlagen auch nicht hervor, dass der Beschwerdeführer der F. GmbH bzw. den beiden Beschuldigten die € 280'000.00 im Sinne des Tatbestands der Veruntreuung von Vermögenswerten (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB) anvertraut hätte.
Was sodann den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 StGB angeht, so macht der Beschwerdeführer nun zwar geltend, aus den neu eingereichten Unterlagen ergebe sich, dass die Überweisung an die F. GmbH mit Kenntnis und Zutun der wirtschaftlich Berechtigten der F. GmbH (seine frühere Ehefrau E.) erfolgt sei und dies im Hinblick auf den Kauf eines Grundstücks geschehen sei. Die Tatsache, dass die wirtschaftlich Berechtigte der F. GmbH Kenntnis vom Verwendungszweck des Geldes hatte, begründet aber noch keinerlei Vermögensverwaltungspflichten der F. GmbH. Dass die Gesellschaft selbst eine Vermögensverwaltungspflicht gegenüber dem Beschwerdeführer eingegangen wäre, zeigt dieser nicht auf und geht auch aus den neu eingereichten Unterlagen nicht hervor. Im Weiteren wirft der Beschwerdeführer den Beschuldigten im Wesentlichen einzig vor, ihm die € 280'000.00 nicht zurückerstattet zu haben. Die blosse Verweigerung einer Zahlung stellt jedoch keinen Vermögensschaden im Sinne des Art. 158 Ziff. 1 StGB dar (NIGGLI, in: Basler Kommentar, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N. 133 zu Art. 158 StGB).
Aus diesem Grund – d.h. der mangelnden Strafbarkeit der blossen Weigerung, eine Summe zurückzuerstatten – scheitert schliesslich auch eine Strafbarkeit wegen unrechtmässiger Verwendung von Vermögenswerten gemäss Art. 141bis StGB (NIGGLI, in: Basler Kommentar, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N. 21 zu Art. 141bis StGB).
5.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Eine Entschädigung ist weder dem Beschwerdeführer noch den Beschuldigten zuzusprechen, ist diesen im vorliegenden Verfahren doch keinerlei Aufwand entstanden.
Die Beschwerdekammer entscheidet:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 800.00 sowie den Auslagen von Fr. 55.00, zusammen Fr. 855.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 12. Mai 2023
Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber
Richli Bisegger