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Entscheid

SBK.2023.109

SBK.2023.109 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2023-05-04

4. Mai 2023Deutsch15 min

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2023.109 (ST.2022.130; STA.2021.5465) Art. 133 Entscheid vom 4. Mai 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Bisegger Beschwerde- A._____, […], führer […] amtlich ve...

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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen

SBK.2023.109 (ST.2022.130; STA.2021.5465) Art. 133

Entscheid vom 4. Mai 2023

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Bisegger

Beschwerde- A._____, […], führer […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Renate Senn, […]

Beschwerde- Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, gegnerin Untere Grabenstrasse 32, Postfach, 4800 Zofingen

Anfechtungs- Beschluss des Bezirksgerichts Zofingen vom 9. März 2023 betreffend gegenstand die Hinterlegung des Reisepasses

in der Strafsache gegen A._____

Sachverhalt

1.

Das Bezirksgericht Zofingen erkannte den Beschwerdeführer mit Urteil vom 9. März 2023 der mehrfachen Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB), der mehrfachen (teilweise versuchten) Nötigung (Art. 181 StGB, teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a sowie Art. 34 Abs. 1 lit. b WG) sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19a Ziff. 1 BetmG, teilweise i.V.m. Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG) schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 48 Monaten unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 200 Tagen (24. September 2021 bis 11. April 2022) sowie einer Busse von Fr. 1'000.00 (bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von

10 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung). Es ordnete eine forensischpsychiatrische Behandlung gemäss Art. 56 i.V.m. Art. 63 StGB an, widerrief gestützt auf Art. 46 Abs. 1 StGB den mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 10. Juni 2021 für die ausgefällte Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 30.00 gewährten bedingten Vollzug und verwies den Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 lit. b StGB für fünf Jahre des Landes. Am 28. März 2023 meldete der Beschwerdeführer Berufung gegen das ihm am 20. März 2023 im Dispositiv zugestellte Urteil vom 9. März 2023 an.

2.

Ebenfalls am 9. März 2023 beschloss das Bezirksgericht Zofingen:

" 1. Die Hinterlegung des Reisepasses Nr. […] des Beschuldigten und die Sicherheitsleistung von Fr. 5'000.00 werden bis zum Antritt des Strafvollzuges durch den Beschuldigten aufrechterhalten.

2.

Der Beschuldigte wird darauf hingewiesen, dass er gemäss Art. 237 Abs. 4 i.V.m. Art. 231 i.V.m Art. 226 Abs. 3 StPO analog jederzeit berechtigt ist, bei der Verfahrensleitung die Aufhebung der Ersatzmassnahmen zu beantragen.

3.

Es wird davon Vormerk genommen, dass die Sicherheitsleistung gemäss Ziffer 8.5.2. des Entscheiddispositivs vom 9. März 2023 (ST.2022.130) bei Freigabe an die Geldstrafe und Verfahrenskosten angerechnet werden."

3.

3.1. Am 30. März 2023 erhob der Beschwerdeführer gegen den ihm am 20. März 2023 zugestellten Beschluss vom 9. März 2023 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau und beantragte:

" 1. Ziff. 1 des Beschlusses des Bezirksgerichts Zofingen vom 09.03.2023 (ST.2022.130) sei ersatzlos aufzuheben.

2.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates."

3.2. Mit Eingabe vom 13. April 2023 verzichtete das Bezirksgericht Zofingen unter Hinweis auf die Begründung des angefochtenen Beschlusses auf die Einreichung einer Vernehmlassung zur Beschwerde.

3.3. Mit Beschwerdeantwort vom 14. April 2023 beantragte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm:

"Die Beschwerde sei unter Kostenfolgen abzuweisen."

Erwägungen

1.

1.1

Das Bezirksgericht Zofingen ordnete mit dem angefochtenen Beschluss die Aufrechterhaltung der bereits früher angeordneten Hinterlegung des Reisepasses und der Sicherheitsleistung von Fr. 5'000.00 an. Der Beschwerdeführer als von diesen Ersatzmassnahmen Betroffener kann diesen Beschluss mit Beschwerde anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO).

1.2

Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO liegen keine vor. Auch wurde die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO). Aus der Begründung der Beschwerde ergibt sich jedoch, dass der Beschwerdeführer entgegen den gestellten Rechtsbegehren vorliegend einzig die Hinterlegung des Reisepasses anfechten will. Die Aufrechterhaltung der Sicherheitsleistung in Höhe von Fr. 5'000.00 akzeptiert er und ist deshalb nicht Gegenstand der Beschwerde.

2.

Das Bezirksgericht Zofingen begründete den angefochtenen Beschluss zusammengefasst wie folgt:

Es bestehe aufgrund der Verurteilung des Beschwerdeführers ein dringender Tatverdacht.

Bezüglich des besonderen Haftgrunds der Fluchtgefahr könne grundsätzlich auf die Ausführungen in den bisherigen Haftverfahren verwiesen werden. Aufgrund der Anstellung im Unternehmen seines Bruders verfüge der Beschwerdeführer nun zwar mittlerweile über eine Tagesstruktur, womit hinsichtlich eines Untertauchens im Inland von verminderten Risikofaktoren auszugehen sei. Demgegenüber hätten sich die Risikofaktoren bezüglich einer Flucht ins Ausland wieder verstärkt. Wie sich anlässlich der Verhandlung gezeigt habe, verfüge die Familie des Beschwerdeführers über ein Haus im Kosovo und ein Onkel des Beschwerdeführers lebe nach wie vor im Kosovo. Zudem habe sich auch der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers klar verbessert, sodass dieser nicht mehr auf eine engmaschige medizinische Betreuung angewiesen sei. Der Beschwerdeführer sei zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und des Landes verwiesen worden. Es sei ernsthaft zu befürchten, dass sich der Beschwerdeführer bereits vor dem Antritt der Freiheitsstrafe ins Ausland, insbesondere in den Kosovo absetzen könnte. Die Fluchtgefahr sei daher nach wie vor zu bejahen.

Der Beschwerdeführer habe sich ab dem 24. September 2021 in Untersuchungshaft befunden. Mit Verfügung vom 22. März 2022 habe das Zwangsmassnahmengericht die sofortige Freilassung des Beschwerdeführers angeordnet und stattdessen als Ersatzmassnahme eine Meldepflicht angeordnet. Auf Beschwerde der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm hin habe die Beschwerdekammer in Strafsachen mit Entscheid vom 7. April 2022 die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts im Wesentlichen bestätigt, aber zusätzlich eine Schriftensperre sowie eine Sicherheitskaution in Höhe von Fr. 5'000.00 angeordnet. Während die angeordnete Meldepflicht am 13. November 2022 ausgelaufen sei, bestünden die Schriftensperre und die Kaution fort. Es sei nicht verhältnismässig, den Beschwerdeführer erneut in Haft zu versetzen. Mit der Verlängerung der Schriftensperre sowie der Sicherheitskaution könne der Strafvollzug ausreichend gesichert werden.

Der Beschwerdeführer habe sich ab dem 24. September 2021 in Untersuchungshaft befunden. Mit Verfügung vom 22. März 2022 habe das Zwangsmassnahmengericht die sofortige Freilassung des Beschwerdeführers angeordnet und stattdessen als Ersatzmassnahme eine Meldepflicht angeordnet. Auf Beschwerde der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm hin habe die Beschwerdekammer in Strafsachen mit Entscheid vom 7. April 2022 die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts im Wesentlichen bestätigt, aber zusätzlich eine Schriftensperre sowie eine Sicherheitskaution in Höhe von Fr. 5'000.00 angeordnet. Während die angeordnete Meldepflicht am 13. November 2022 ausgelaufen sei, bestünden die Schriftensperre und die Kaution fort. Es sei nicht verhältnismässig, den Beschwerdeführer erneut in Haft zu versetzen. Mit der Verlängerung der Schriftensperre sowie der Sicherheitskaution könne der Strafvollzug ausreichend gesichert werden.

3.

Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, dass aufgrund der erstinstanzlichen Verurteilung durch das Bezirksgericht Zofingen ein dringender Tatverdacht zu bejahen ist.

Er rügt jedoch, das Bezirksgericht Zofingen bejahe das Bestehen von Fluchtgefahr zu Unrecht. Der Beschwerdeführer habe keine intensive Bindung zum Kosovo. Dass ein Onkel in diesem Land wohne, vermöge keine konkrete Fluchtgefahr zu begründen. Das Bezirksgericht Zofingen habe denn auch nicht dargelegt, weshalb das reine Verwandtschaftsverhältnis einen konkreten Fluchtanreiz darstelle. Der Beschwerdeführer habe keinen engen Kontakt zu diesem Onkel. Die intensiven, alltäglichen Kontakte bestünden zu seinen engsten Verwandten, den Eltern und seinem Bruder, welche alle in der Schweiz lebten und auch hier wohnen blieben. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer erst 22 Jahre alt sei und aufgrund seiner Vergangenheit die Nähe des engsten Familienverbunds hier in der Schweiz benötige. Auch der Hinweis auf das Haus der Familie im Kosovo könne nicht massgebend zur Annahme einer Fluchtgefahr beitragen. Der Beschwerdeführer habe vielmehr einen inneren Bezug zur Schweiz, er sei hier aufgewachsen und habe hier sein ganzes Leben verbracht. Dr. med. B. habe in seinem Gutachten darauf hingewiesen, dass der Bezug zur Familie in der Schweiz sehr eng sei und die gesamte Familie in der Schweiz verwurzelt sei. Der Beschwerdeführer sei in den Familienverbund eingebettet. Er wehre sich vehement gegen die Landesverweisung. Die Verteidigungsstrategie verlöre massiv an Glaubwürdigkeit, wenn der Beschwerdeführer fliehen würde. Ein Untertauchen in der Schweiz sei noch unwahrscheinlicher, da er dann jeglichen Kontakt zu seinen Verwandten abbrechen müsste.

Mit der festen Arbeitsstelle und dem geregelten Einkommen habe der Beschwerdeführer nun auch eine berufliche Integration und finanzielle Stabilität aufgegleist. Diese Umstände deuteten klar gegen einen Fluchtanreiz.

Der Beschwerdeführer habe im Mai 2022 freiwillig eine ambulante Psychotherapie begonnen. Dies zeige, dass sich der Beschwerdeführer auch künftig in der Schweiz behandeln lassen wolle. Der Gutachter Dr. med. B. habe sich wohlwollend über das aktuelle Verhalten des Beschwerdeführers (ambulante Therapie, feste Arbeitsstelle, Tagesstruktur) geäussert.

Die Hinterlegung des Reisepasses bis zum Antritt des Strafvollzuges sei nicht verhältnismässig. Die Berufungsverhandlung liege noch in weiter Ferne und es sei völlig offen, ob und wann der Beschwerdeführer den Strafvollzug antreten müsse. Durch die Auflage werde dem Beschwerdeführer jeglicher Grenzübertritt (beispielsweise für einen Einkauf) nur schon in das nahe Ausland verunmöglicht und die Bewegungsfreiheit missbräuchlich eingeschränkt. Der Beschwerdeführer habe die bisherigen Ersatzmassnahmen (tägliche Meldepflicht) anstandslos eingehalten. Ein Reiseverbot über eine unbefristete Zeit sei im jetzigen Zeitpunkt unangemessen.

4.

Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führte in der Beschwerdeantwort aus, die Hinterlegung des Reisepasses sei verhältnismässig. Es werde nicht dargelegt und sei nicht ersichtlich, weshalb diese missbräuchlich sein solle. Der Beschwerdeführer könne über das Internet im Ausland einkaufen. Sodann werde nicht die Bewegungs-, sondern die Reisefreiheit eingeschränkt. Dies sei bei bestehender Fluchtgefahr die logische Konsequenz. Im Übrigen werde auf die Ausführungen im Beschluss des Bezirksgerichts Zofingen verwiesen.

5.

5.1. 5.1.1. Die Anordnung von Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind gemäss Art. 221 StPO nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem ein besonderer Haftgrund vorliegt (Abs. 1) sowie wenn zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Abs. 2). Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (sog. Ersatzmassnahmen; Art. 237 Abs. 1 StPO). Werden Ersatzmassnahmen für Haft angeordnet, so ist grundsätzlich ein weniger strenger Massstab an die erforderliche Intensität der besonderen Haftgründe anzulegen als bei strafprozessualem Freiheitsentzug (Urteil des Bundesgerichts 1B_489/2018 vom 21. November 2018 E. 2)

5.1.2. Vorliegend ist unstrittig, dass aufgrund der erstinstanzlichen Verurteilung des Beschwerdeführers ein dringender Tatverdacht gegeben ist (Art. 221 Abs. 1 StPO). Strittig ist hingegen das Vorliegen des vom Bezirksgericht Zofingen bejahten besonderen Haftgrunds der Fluchtgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO). Im Weiteren stellt der Beschwerdeführer die Verhältnismässigkeit der als Ersatzmassnahme zur Sicherheitshaft angeordneten Ausweis- und Schriftensperre gemäss Art. 237 Abs. 2 lit. b StPO (Hinterlegung des Reisepasses) infrage.

5.2. 5.2.1. Die Annahme von Fluchtgefahr setzt ernsthafte Anhaltspunkte dafür voraus, dass die beschuldigte Person sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entziehen könnte (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO). Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Bei der Bewertung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe bestehen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der drohenden Strafe ist zwar ein Indiz für Fluchtgefahr, genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen. Miteinzubeziehen sind die familiären und sozialen Bindungen, die berufliche und finanzielle Situation und die Kontakte zum Ausland. Selbst bei einer befürchteten Reise in ein Land, welches die beschuldigte Person grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, ist die Annahme von Fluchtgefahr nicht ausgeschlossen. Die Wahrscheinlichkeit einer Flucht nimmt in der Regel mit zunehmender Verfahrens- bzw. Haftdauer ab, da sich auch die Dauer des allenfalls noch abzusitzenden strafrechtlichen Freiheitsentzugs mit der bereits geleisteten prozessualen Haft, die auf die mutmassliche Freiheitsstrafe anzurechnen wäre (Art. 51 StGB), kontinuierlich verringert (BGE 143 IV 160 E. 4.3).

5.2.2. Die Beschwerdekammer bejahte in ihrem Entscheid SBK.2022.104 vom 7. April 2022 in E. 4.2.2 das Bestehen von Fluchtgefahr. Sie führte hierzu aus: "Dem Beschuldigten droht angesichts des bestehenden Tatverdachts auf erhebliche Delikte eine längere Freiheitsstrafe und eine Landesverweisung, was seine Motivation, in der Schweiz zu verbleiben, stark herabsetzt. Ausserdem spricht er die albanische Sprache und hat Beziehungen zu seinem Heimatland. Das Bestehen von Fluchtgefahr kann unter diesen, unbestritten gebliebenen, Umständen nicht verneint werden."

Gründe, um im heutigen Zeitpunkt von der damaligen Beurteilung abzuweichen, bestehen keine. Dies zumal auch im vorliegenden Verfahren unbestritten blieb, dass der Beschwerdeführer Albanisch spricht und nach wie vor eine Beziehung zu seinem Heimatland Kosovo pflegt. So wohnt unbestrittenermassen ein Onkel des Beschwerdeführers im Kosovo. Zudem ist mittlerweile bekannt, dass die Eltern des Beschwerdeführers ein Haus im Kosovo haben. Folglich wäre es für den Beschwerdeführer wohl möglich, seinen Lebensmittelpunkt in den Kosovo zu verlegen. Im Vergleich zur Situation im Zeitpunkt des Beschwerdeverfahrens SBK.2022.104 hat sich der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers zudem insoweit verbessert, als dieser nun nicht mehr als ein der Flucht entgegenstehender Faktor gewertet werden könnte. Überdies ist der Beschwerdeführer nun erstinstanzlich zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe sowie einer Landesverweisung verurteilt worden. Auch wenn der Beschwerdeführer gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zofingen Berufung angemeldet hat, konkretisiert die erstinstanzliche Verurteilung die ihm drohende langjährige Freiheitsstrafe erheblich, was den Fluchtanreiz erhöht haben dürfte. Richtig ist zwar, dass es im Hinblick auf das Berufungsverfahren aus verteidigungsstrategischen Überlegungen wenig sinnvoll wäre, sich ins Ausland abzusetzen. Eine Flucht ist indessen psychologisch motiviert und immer auch mit Nachteilen verbunden. Prozesstaktische Überlegungen vermögen am Bestehen der Fluchtgefahr daher nichts zu ändern.

Der Beschwerdeführer versucht die für das Bestehen von Fluchtgefahr sprechenden Umstände zu relativieren, indem er im Wesentlichen geltend macht, seine Bindung zur Schweiz sei ungleich stärker als jene zum Kosovo (sei in der Schweiz aufgewachsen; verfüge über eine starke Bindung zu seinen Familienmitgliedern, die allesamt in der Schweiz lebten; habe keine enge Beziehung zum im Kosovo lebenden Onkel). Diesem Vorbringen wird man insoweit zustimmen können, als aufgrund des Umstands, dass die Kernfamilie und offenbar auch die meisten Verwandten des Beschwerdeführers in der Schweiz leben sowie der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz aufwuchs, durchaus naheliegend erscheint, dass er mit der Schweiz enger als mit dem Kosovo verbunden ist. Allerdings muss ebenfalls in Betracht gezogen werden, dass der Beschwerdeführer jung (22 Jahre alt) und ungebunden (in keiner Beziehung) ist und er sich aufgrund seiner Sprachkenntnisse und der bereits vorhandenen Unterkunft schnell in seiner kosovarischen Heimat zurechtzufinden dürfte bzw. seinen Lebensmittelpunkt dorthin verschieben könnte.

Die Beziehung zu seiner Familie und seiner Verwandtschaft wäre durch eine Flucht in den Kosovo zudem nicht grundlegend infrage gestellt. Seine Familie und Verwandten stammen – soweit der Beschwerdekammer bekannt – alle ursprünglich aus dem Kosovo und werden sich entsprechend wohl auch gelegentlich im Kosovo aufhalten. Bei seinen Eltern wird man aus dem Umstand, dass diese über ein Haus im Kosovo verfügen, jedenfalls schliessen dürfen, dass diese regelmässig in den Kosovo reisen.

Auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nun in der Unternehmung seines Bruders fest angestellt ist, vermag am Bestehen von Fluchtgefahr nicht grundlegend etwas zu ändern. Es handelt sich hierbei (insbesondere vor dem Hintergrund der vorherigen, längere Zeit dauernden Beschäftigungslosigkeit des Beschwerdeführers) um eine vergleichsweise neuere Entwicklung, sodass jedenfalls derzeit noch nicht von einer nachhaltig gefestigten Lebenssituation in der Schweiz gesprochen werden könnte, welche der Beschwerdeführer nicht ohne weiteres durch eine Flucht ins Ausland aufzugeben bereit wäre.

Schliesslich ist es zwar zu begrüssen, dass der Beschwerdeführer sich aus eigenem Antrieb in psychologische Betreuung begeben hat. Es ist aber nicht erkennbar, weshalb diese – gegenwärtig offenbar circa einmal pro Monat stattfindende – Therapie die Gefahr einer Flucht ins Ausland eindämmen sollte.

Zusammenfassend ist folglich nach wie vor vom Bestehen von Fluchtgefahr auszugehen.

5.3. Der Beschwerdeführer akzeptiert die Aufrechterhaltung der von ihm geleisteten Kaution in Höhe von Fr. 5'000.00, hält jedoch die Anordnung, dass sein Reisepass weiterhin hinterlegt bleibt, für unverhältnismässig. Diesbezüglich weist die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm zu Recht darauf hin, dass die Hinterlegung des Reisepasses die Bewegungsfreiheit des Beschwerdeführers in der Schweiz überhaupt nicht einschränkt, sondern lediglich dessen Reisefreiheit, dies jedoch einer Ersatzmassnahme, welche darauf abzielt, die Fluchtgefahr zu bannen, inhärent ist.

Den Beschwerdeführer scheint an der Hinterlegung des Reisepasses zudem vor allem zu stören, dass er sich nicht zum Zwecke von Einkäufen ins nahe Ausland begeben kann. Dies ist jedoch ein vergleichsweise wenig einschneidender Umstand, zumal der Beschwerdeführer nicht darlegt, weshalb und wofür er darauf angewiesen ist, im Ausland einzukaufen.

Entgegen dem Beschwerdeführer wurde die Hinterlegung des Reisepasses schliesslich auch nicht für einen vollkommen unbestimmbaren Zeithorizont angeordnet. Das Berufungsverfahren wird – nur schon aufgrund des Beschleunigungsgebots (Art. 5 StPO) – innerhalb eines überschaubaren Zeitrahmens durchzuführen sein.

Zusammengefasst erweist sich die Aufrechterhaltung der Hinterlegung des Reisepasses folglich nicht als unverhältnismässig.

6.

Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die der amtlichen Verteidigerin des Beschwerdeführers für das vorliegende Beschwerdeverfahren auszurichtende Entschädigung ist am Ende des Strafverfahrens von der zuständigen Instanz festzulegen (Art. 135 Abs. 2 StPO).

Die Beschwerdekammer entscheidet:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 sowie den Auslagen von Fr. 50.00, zusammen Fr. 1'050.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 4. Mai 2023

Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber

Richli Bisegger