SBK.2023.112
SBK.2023.112 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2023-05-23
23. Mai 2023Deutsch9 min
Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2023.112 / SB (STA.2023.1037) Art. 153 Entscheid vom 23. Mai 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Egloff Gerichtsschreiber Bisegger Beschwerde- A._____, […], führer […] Beschwerde- Staats...
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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen
SBK.2023.112 / SB (STA.2023.1037) Art. 153
Entscheid vom 23. Mai 2023
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Egloff Gerichtsschreiber Bisegger
Beschwerde- A._____, […], führer […]
Beschwerde- Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, gegnerin Kloster-Südflügel, Seetalstrasse 8, 5630 Muri AG
Beschuldigte B._____, […], […], […]
Anfechtungs- Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten gegenstand vom 7. März 2023
in der Strafsache gegen B._____
Sachverhalt
1.
Am 20. Februar 2023 erhob der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten sinngemäss Strafanzeige gegen die Beschuldigte, bei welcher es sich um seine von ihm getrennt lebende Ehefrau handelt. In seinem Schreiben vom 20. Februar 2023 warf der Beschwerdeführer der Beschuldigten folgendes vor: - Wiederholte vorsätzliche Steuerhinterziehung (Kantone Aargau und Zürich) - Langjährige absichtlich falsch geführte Buchhaltung - AHV- und SVA-Betrug - MwSt.-Betrug - Beschäftigung von illegal in der Schweiz lebenden Mitarbeiterinnen (Schwarzarbeit) - Beschäftigung von nicht bei der AHV angemeldeten Mitarbeiterinnen - Versicherungsbetrug durch verfälschte Zahlen - Zu Unrecht erhaltene "Coronahilfegelder" - Nicht deklarierte Ausfuhr von Devisen in das Heimatland (mindestens Fr. 120'000.00) - Einflussnahme auf Gerichtsurteile durch Falschaussagen - Falschaussagen bei polizeilichen Behörden und dem Amt für Migration - Zu Unrecht gegenüber dem Beschwerdeführer "ausgesprochene und verfügte" Betreibungen - Vergabe von Kleinkrediten zu Wucherzinsen an in der Schweiz lebende Thaifrauen - Verdacht auf Scheinehe - Immobilienbau ohne behördliche Genehmigung (Thailand)
2.
Am 7. März 2023 verfügte die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten:
" 1. Die Strafsache (Strafanzeige, Strafklage) wird nicht an die Hand genommen (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO).
2.
Es wird festgestellt, dass keine Kosten entstanden sind.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 430 Abs. 1 StPO)."
Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigte die Nichtanhandnahmeverfügung am 8. März 2023.
3.
3.1. Mit auf den 24. März 2023 datierter Eingabe (Postaufgabe: 27. März 2023) erhob der Beschwerdeführer bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde gegen die ihm am 21. März 2023 eröffnete Nichtanhandnahmeverfügung vom 7. März 2023.
3.2. Mit Verfügung vom 4. April 2023 forderte die Verfahrensleiterin den Beschwerdeführer auf, innert 10 Tagen ab Zustellung der Verfügung eine Sicherheit für allfällige Kosten in Höhe von Fr. 800.00 in die Obergerichtskasse einzubezahlen. Diese Verfügung konnte dem Beschwerdeführer am 12. April 2023 zugestellt werden. Die Sicherheit ging am 18. April 2023 bei der Obergerichtskasse ein.
3.3. Am 17. April 2023 (Postaufgabe: 18. April 2023) erstattete der Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme.
3.4. Es wurden keine Beschwerdeantworten eingeholt.
Erwägungen
1.
1.1
Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Beschwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO liegen nicht vor. Die Beschwerde wurde überdies fristgerecht (vgl. Art. 396 Abs. 1 StPO) eingereicht.
1.2
Zur Beschwerde legitimiert sind entgegen dem Wortlaut von Art. 322 Abs. 2 StPO (i.V.m. Art. 310 Abs. 2 StPO) nicht nur die Parteien, sondern auch die anderen Verfahrensbeteiligten i.S.v. Art. 105 Abs. 1 StPO, soweit sie in ihren Rechten unmittelbar betroffen sind (vgl. Art. 105 Abs. 2 StPO), d.h. soweit sie durch die Nichtanhandnahme beschwert sind. Geschädigte, die sich nicht als Privatkläger konstituiert haben, können eine Nichtanhandnahme nicht anfechten. Die Konstituierung als Privatkläger hat bis zum Abschluss des Vorverfahrens zu erfolgen (Art. 118 Abs. 3 i.V.m. Art. 318 StPO). Diese Einschränkung gilt jedoch nicht, wenn die geschädigte Person keine Gelegenheit hatte, sich zur Frage der Konstituierung zu äussern, beispielsweise, wenn bereits zu Beginn des Vorverfahrens eine Einstellung ergeht (GRÄDEL/HEINIGER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 322 StPO). Ein solcher Fall liegt hier vor. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten hat nach Eingang der Strafanzeige ohne Weiteres die Nichtanhandnahme verfügt. Dem Beschwerdeführer wurde im Vorverfahren keine Gelegenheit eingeräumt, um sich als Privatkläger zu konstituieren.
1.3
1.3.1. Als Privatkläger konstituieren kann sich allerdings nur eine geschädigte Person (Art. 118 Abs. 1 StPO). Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Die Umschreibung der unmittelbaren Verletzung in eigenen Rechten geht vom Begriff des Rechtsgutes aus: Danach ist unmittelbar verletzt und geschädigt im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsgutes ist (BGE 138 IV 258 E. 2.2). Als Geschädigter ist somit anzusehen, wer Träger des Rechtsgutes ist, das durch die fragliche Strafbestimmung vor Verletzung oder Gefährdung geschützt werden soll. Im Zusammenhang mit Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gelten praxisgemäss nur diejenigen Personen als Geschädigte, die durch die darin umschriebenen Tatbestände in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist. Werden durch Delikte, die (nur) öffentliche Interessen verletzen, private Interessen auch, aber bloss mittelbar beeinträchtigt, so ist der Betroffene nicht Geschädigter im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO (BGE 138 IV 258 E. 2.3).
1.3.2
Bei einigen der vom Beschwerdeführer gegen die Beschuldigte erhobenen Vorwürfen handelt es sich offensichtlich gar nicht um strafrechtlich relevante Verhaltensweisen. Demgemäss kann der Beschwerdeführer bezüglich dieser Tatvorwürfe von vornherein nicht als i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO geschädigte Person gelten und sich als Privatkläger konstituieren.
So ist das ungerechtfertigte Anheben einer Betreibung nicht strafbar. Nur wenn die Betreibung dazu dienen soll, eine Person unter Druck zu setzen, kommt eine Strafbarkeit wegen Nötigung i.S.v. Art. 181 StGB in Betracht (Urteile des Bundesgerichts 6B_70/2016 vom 2. Juni 2016 E. 4.3.4; 6B_378/2016 vom 15. Dezember 2016 E. 2). Dass die angeblich ungerechtfertigten Betreibungen hier zum Zwecke der Nötigung erhoben worden wären, wird vom Beschwerdeführer indessen nicht geltend gemacht.
In der Schweiz nicht strafbar ist sodann offenkundig auch der Bau eines Hauses in Thailand ohne Einholung der entsprechenden Bewilligungen bei
den zuständigen thailändischen Behörden. Eine allfällige Strafbarkeit nach thailändischem Recht wäre durch die dortigen Behörden zu ahnden.
Auch kennt die Schweiz – anders als andere Länder (zum Beispiel die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union) – keine Pflicht zur Deklaration von Bargeld bei Grenzübertritt. Es besteht nach schweizerischem Recht lediglich die Pflicht, bei einer Kontrolle wahrheitsgemässe Auskunft betreffend mitgeführte Barmittel zu erteilen (ausser bei Verdacht auf Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung allerdings erst ab einem Schwellenwert von Fr. 10'000.00 bzw. entsprechendem Gegenwert in ausländischer Währungen). Eine Verweigerung der Auskunft oder das Erteilen einer falschen Auskunft stellte eine Ordnungswidrigkeit dar (vgl. hierzu Art. 3 und Art. 5 der Verordnung über die Kontrolle des grenzüberschreitenden Barmittelverkehrs; SR 631.052). Es wird vom Beschwerdeführer indessen nicht geltend gemacht, die Beschuldigte habe anlässlich einer Kontrolle falsche Angaben gemacht.
1.3.3
Soweit der Beschwerdeführer in der Strafanzeige potentiell strafbare Verhaltensweisen umschreibt, fehlt es ihm an einer unmittelbaren Verletzung in seinen Rechten, sodass ihm keine Geschädigtenstellung i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO zukommt. Entsprechend steht es ihm nicht zu, sich als Privatkläger zu konstituieren (Art. 118 Abs. 1 StPO).
Bei Steuerdelikten ist nicht einmal das betroffene Gemeinwesen zur Privatklage berechtigt (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 89 zu Art. 115 StPO). Eine Berechtigung zur Privatklage kommt beim Ehemann der Täterin daher von vornherein nicht in Betracht. Selbiges hat auch für die ebenfalls zur Anzeige gebrachten Delikte zum Nachteil diverser Sozialversicherungen zu gelten.
Auch hinsichtlich der beanzeigten ausländerrechtlichen Vergehen ist der Beschwerdeführer nicht zur Privatklage berechtigt. Insbesondere ist das Vertrauen eines (potentiellen) Ehegatten in die Echtheit des Ehewillens seines ausländischen Ehegattens nicht Schutzobjekt von Art. 118 Abs. 2 AIG. Ebenso wenig geschützt sind die Vermögensrechte des durch einen ausländischen Ehegatten bloss zur Erwirkung einer Aufenthaltsbewilligung getäuschten Ehegatten, die durch eine Scheinehe beeinträchtigt werden können (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, a.a.O., N. 91 zu Art. 115 StPO).
Die beanzeigte absichtlich falsch geführte Buchhaltung könnte nach Art. 325 StGB (und im Konkursfall nach Art. 166 StGB) strafbar sein. Auch betreffend diesen Vorwurf fehlt es dem Beschwerdeführer aber an einer unmittelbaren Verletzung in seinen Rechten. Selbiges gilt hinsichtlich des Vorwurfs des Wuchers gemäss Art. 157 StGB zum Nachteil von nicht näher bezeichneten, in der Schweiz lebenden "Thaifrauen".
Hinsichtlich der vorgeworfenen Falschaussagen käme eine Konstituierung als Privatkläger zwar infrage, soweit der Tatbestand des falschen Zeugnisses (Art. 307 StGB) im Raum steht. Vorausgesetzt wäre allerdings, dass der Beschwerdeführer durch die Falschaussage konkret einen Nachteil erlitten hätte oder ihm ein solcher droht (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, a.a.O., N. 81 zu Art. 115 StPO; BGE 120 Ia 220 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 1B_649/2012 vom 11. September 2013 E. 3.2). Solches wird indessen weder in der Strafanzeige noch in der Beschwerde bzw. der weiteren Stellungnahme des Beschwerdeführers dargelegt.
1.4
Demgemäss fehlt es dem Beschwerdeführer an der Beschwerdelegitimation. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.
2.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Entschädigungen sind keine zuzusprechen. Insbesondere hat auch die Beschuldigte keinen Anspruch auf eine Entschädigung, sind dieser durch das vorliegende Verfahren doch keine Aufwendungen entstanden, da von ihr keine Beschwerdeantwort eingeholt wurde.
Die Beschwerdekammer entscheidet:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 800.00 und den Auslagen von Fr. 37.00, zusammen Fr. 837.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 23. Mai 2023
Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber
Richli Bisegger