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Entscheid

SBK.2023.119

SBK.2023.119 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2023-05-31

31. Mai 2023Deutsch10 min

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2023.119 (ST.2022.37+38; STA.2019.7434) Art. 166 Entscheid vom 31. Mai 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Groebli Arioli Beschwerde- A._____, […] führerin […...

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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen

SBK.2023.119 (ST.2022.37+38; STA.2019.7434) Art. 166

Entscheid vom 31. Mai 2023

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Groebli Arioli

Beschwerde- A._____, […] führerin […]

Anfechtungs- Rechtsverzögerung gegenstand in der Strafsache gegen B._____ und A._____

Sachverhalt

1.

1.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führte gegen B. ein Strafverfahren betreffend einfache Körperverletzung, Tätlichkeiten und Tierquälerei. An diesem Verfahren ist die Beschwerdeführerin als Zivil- und Strafklägerin beteiligt. Gleichzeitig ist die Beschwerdeführerin Beschuldigte in einem weiteren, von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau wegen Diebstahls, Hausfriedensbruchs und fahrlässiger Körperverletzung geführten Strafverfahren. An diesem Verfahren ist B. als Zivil- und Strafkläger beteiligt. Die beiden Strafverfahren wurden am 13. Juli 2022 gleichzeitig vor der Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg verhandelt. Die Urteile wurden gleichentags mündlich eröffnet und kurz begründet. Die Entscheiddispositive wurden dem damaligen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 21. Juli 2022 zugestellt.

1.2. Mit Eingaben vom 22. Juli 2022 liess die Beschwerdeführerin in beiden Verfahren durch ihren vormaligen Rechtsvertreter Berufung anmelden und ersuchte um Zustellung der begründeten Entscheide.

2.

2.1. Mit Eingabe vom 27. März 2023 reichte die Beschwerdeführerin beim Justizgericht des Kantons Aargau eine "Beschwerde gegen die Untätigkeit des Gerichts" ein und machte geltend, es sei gegen die verantwortlichen Richter eine Disziplinarmassnahme zu verhängen, da die Entscheidbegründungen nicht innert der gesetzlichen Frist zugestellt worden seien.

2.2. Das Justizgericht des Kantons Aargau leitete die Eingabe am 5. April 2023 an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau weiter. Die Beschwerdeführerin wurde gleichentags schriftlich über die Weiterleitung der Eingabe informiert.

2.3. Am 19. April 2023 reichte die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau eine mit der Eingabe vom 27. März 2023 identische Beschwerde ein.

2.4. Mit Eingabe vom 27. April 2023 nahm die Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg zur Beschwerde Stellung, ohne konkrete Anträge zu stellen.

Erwägungen

1.

Die Beschwerdeführerin beantragt zwar explizit die Verhängung einer Disziplinarmassnahme gegen die verantwortlichen Richter (womit einzig die Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg gemeint sein kann). Die Beschwerde ist jedoch als Rechtsverzögerungsbeschwerde i.S.v. Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO entgegenzunehmen, beanstandet die Beschwerdeführerin doch in erster Linie, dass die Urteile nicht innert der gesetzlichen Frist von Art. 84 Abs. 4 StPO begründet und zugestellt wurden.

Im Verfahren ST.2022.37 ist die Beschwerdeführerin Beschuldigte. Im Verfahren ST.2022.38 tritt die Beschwerdeführerin als Zivil- und Strafklägerin auf und wurde zur teilweisen Bezahlung der Verfahrenskosten sowie einer Parteientschädigung an B. verpflichtet. Damit ist die Beschwerdeführerin hinsichtlich der von ihr geltend gemachten Rechtsverzögerung in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und zur Beschwerde legitimiert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_66/2020 vom 2. Dezember 2020 E. 3.1, wonach Anspruch auf Verfahrensbeschleunigung primär die beschuldigten Personen und in etwas geringerem Mass auch die übrigen Verfahrensbeteiligten wie die Privatklägerschaft haben). Auf die i.S.v. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO formgerecht erhobene Rechtsverzögerungsbeschwerde, die gemäss Art. 396 Abs. 2 StPO an keine Frist gebunden ist, ist folglich einzutreten.

2.

2.1

Wie bereits ausgeführt, wurden die Entscheide in den Verfahren ST.2022.37 und ST.2022.38 am 13. Juli 2022 gefällt und am 21. Juli 2022 den Parteien zugestellt. Gemäss den von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen wies ihr damaliger Rechtsvertreter die Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg bereits am 9. Februar 2023 in einem Schreiben darauf hin, dass die begründeten Entscheide spätestens innert einer Frist von 90 Tagen hätten zugestellt werden sollen. Die begründeten Entscheide wurden den Parteien allerdings bis zum heutigen Tag nicht zugestellt. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg liess sich dahingehend vernehmen, dass eine fristgerechte Erstellung der Urteilsbegründungen aufgrund der Überlastungssituation am Gericht nicht möglich gewesen sei.

2.2. Das Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO, Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Es gilt für das ganze Verfahren. Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt von den konkreten Umständen ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Kriterien sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die gebotenen Untersuchungshandlungen, die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache, das Verhalten der beschuldigten Person und dasjenige der Behörden sowie die Zumutbarkeit für die beschuldigte Person. Die Beurteilung der Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Von den Behörden und Gerichten kann nicht verlangt werden, dass sie sich ständig einem einzigen Fall widmen. Aus diesem Grund sowie wegen faktischer und prozessualer Schwierigkeiten sind Zeiten, in denen das Verfahren stillsteht, unumgänglich. Wirkt keiner dieser Verfahrensunterbrüche stossend, ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Dabei können Zeiten mit intensiver behördlicher oder gerichtlicher Tätigkeit andere Zeitspannen kompensieren, in denen aufgrund der Geschäftslast keine Verfahrenshandlungen erfolgten. Eine Sanktion drängt sich nur auf, wenn eine von der Strafbehörde zu verantwortende krasse Zeitlücke zu Tage tritt. Dazu genügt es nicht, dass diese oder jene Handlung etwas rascher hätte vorgenommen werden können. Als krasse Zeitlücke, welche eine Sanktion aufdrängt, gilt etwa eine Untätigkeit von 13 oder 14 Monaten im Stadium der Untersuchung, eine Frist von vier Jahren für den Entscheid über eine Beschwerde gegen eine Anklagehandlung oder eine Frist von zehn oder elfeinhalb Monaten für die Weiterleitung eines Falles an die Beschwerdeinstanz (Urteil des Bundesgerichts 6B_176/2017 vom 24. April 2017 E. 2.1 mit Verweis auf BGE 133 IV 158 E. 8; 130 I 269 E. 3.1). Einen Verstoss gegen das Beschleunigungsgebot stellte das Bundesgericht auch bei einer Dauer von

2.2. Das Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO, Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Es gilt für das ganze Verfahren. Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt von den konkreten Umständen ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Kriterien sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die gebotenen Untersuchungshandlungen, die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache, das Verhalten der beschuldigten Person und dasjenige der Behörden sowie die Zumutbarkeit für die beschuldigte Person. Die Beurteilung der Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Von den Behörden und Gerichten kann nicht verlangt werden, dass sie sich ständig einem einzigen Fall widmen. Aus diesem Grund sowie wegen faktischer und prozessualer Schwierigkeiten sind Zeiten, in denen das Verfahren stillsteht, unumgänglich. Wirkt keiner dieser Verfahrensunterbrüche stossend, ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Dabei können Zeiten mit intensiver behördlicher oder gerichtlicher Tätigkeit andere Zeitspannen kompensieren, in denen aufgrund der Geschäftslast keine Verfahrenshandlungen erfolgten. Eine Sanktion drängt sich nur auf, wenn eine von der Strafbehörde zu verantwortende krasse Zeitlücke zu Tage tritt. Dazu genügt es nicht, dass diese oder jene Handlung etwas rascher hätte vorgenommen werden können. Als krasse Zeitlücke, welche eine Sanktion aufdrängt, gilt etwa eine Untätigkeit von 13 oder 14 Monaten im Stadium der Untersuchung, eine Frist von vier Jahren für den Entscheid über eine Beschwerde gegen eine Anklagehandlung oder eine Frist von zehn oder elfeinhalb Monaten für die Weiterleitung eines Falles an die Beschwerdeinstanz (Urteil des Bundesgerichts 6B_176/2017 vom 24. April 2017 E. 2.1 mit Verweis auf BGE 133 IV 158 E. 8; 130 I 269 E. 3.1). Einen Verstoss gegen das Beschleunigungsgebot stellte das Bundesgericht auch bei einer Dauer von

11 Monaten für die Erstellung der Urteilsbegründung fest. Es erwog, diese Dauer sei eindeutig zu lang, trotz der Mehrzahl von zu beurteilenden Delikten und unbesehen der allfällig erhöhten Geschäftslast des erstinstanzlichen Gerichts (Urteil des Bundesgerichts 6B_176/2017 vom 24. April 2017 E. 2.2).

Ob die Verletzung des Beschleunigungsgebots einem Mitglied der Strafbehörden zum persönlichen Verschulden gereicht oder nicht, ist unerheblich. Überlastung und strukturelle Mängel vermögen nicht vor dem Vorwurf der Rechtsverzögerung und -verweigerung zu bewahren. Hingegen kann eine unvorhergesehene und vorübergehende Abwesenheit z.B. wegen Krankheit – im Gegensatz zu einem strukturellen Personalmangel – eine Verfahrensverzögerung entschuldigen. Eine hohe Geschäftslast mit prioritär zu behandelnden Haftfällen ist bei der Beurteilung angemessener Verfahrensdauer auch zu berücksichtigen (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 20 215 vom 11. Juni 2020 E. 4.1 mit Verweis auf Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 15 301 vom 21. Dezember 2015 E. 5.3, WOLFGANG W OHLERS, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 10 zu Art. 5 StPO, ANDREAS MÜLLER, Rechtlicher Rahmen für die Geschäftslastbewirtschaftung in der Schweizerischen Justiz, Bern 2015, Rz. 257, Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 373 vom 26. Oktober 2017).

Wird eine Verletzung des Beschleunigungsgebots festgestellt, ist diesem Umstand angemessen Rechnung zu tragen. Als Sanktionen fallen in Betracht die Berücksichtigung der Verfahrensverzögerung bei der Strafzumessung, die Schuldigsprechung unter gleichzeitigem Strafverzicht oder in extremen Fällen – als ultima ratio – die Einstellung des Verfahrens. Nach ständiger Rechtsprechung ist das Gericht verpflichtet, die Verletzung des Beschleunigungsgebotes im Dispositiv seines Urteils ausdrücklich festzuhalten und gegebenenfalls darzulegen, in welchem Ausmass es diesen Umstand berücksichtigt hat (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 6B_987/2016 vom 28. Oktober 2016 E. 1.2.1 mit Hinweisen).

Muss das Gericht das Urteil begründen, so stellt es innert 60 Tagen, ausnahmsweise 90 Tagen, der beschuldigten Person und der Staatsanwaltschaft das vollständige begründete Urteil zu (Art. 84 Abs. 4 StPO). Dabei handelt es sich um Ordnungsfristen, welche das Beschleunigungsgebot konkretisieren. Ihre Nichteinhaltung kann ein Indiz für eine Verletzung des Beschleunigungsgebots sein (Urteil des Bundesgerichts 6B_42/2016 vom 26. Mai 2016 E. 5.4 mit Hinweisen).

2.3. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg führte weder aus, dass eine unvorhergesehene oder vorübergehende Abwesenheit, eine besondere Komplexität des Falles oder sonstige besondere Umstände vorliegen würden, welche dazu führten, dass die Entscheidbegründungen nicht rechtzeitig erstellt werden konnten. Vielmehr verweist sie auf eine generelle Überlastungssituation. Auch stellte sie keine baldige Erstellung der Entscheidbegründungen in Aussicht. In Anbetracht dessen sowie der Tatsache, dass seit der Entscheidfällung bereits über 10 Monate vergangen sind und es sich nicht um einen komplexen oder umfangreichen Fall zu handeln scheint, erweist sich der Vorwurf der Verletzung des Beschleunigungsgebots als berechtigt.

2.4. Somit ist die Rechtsverzögerungsbeschwerde gutzuheissen. Es ist festzustellen, dass die Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg das Beschleunigungsgebot verletzt hat. Sie ist anzuweisen, die schriftlichen Urteilsbegründungen in den Verfahren ST.2022.37 und ST.2022.38 unverzüglich auszufertigen und den Parteien zuzustellen.

3.

Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Da nicht ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführerin ein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist, ist ihr keine Entschädigung zuzusprechen.

Die Beschwerdekammer entscheidet:

1.

Die Rechtsverzögerungsbeschwerde wird gutgeheissen. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist.

2.

Die Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg wird angewiesen, die schriftlichen Urteilsbegründungen in den Verfahren ST.2022.37 und ST.2022.38 unverzüglich auszufertigen und den Parteien zuzustellen.

3.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse genommen.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 31. Mai 2023

Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Richli Groebli Arioli