SBK.2023.121
SBK.2023.121 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2023-06-29
29. Juni 2023Deutsch10 min
Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2023.121 (STA.2023.2611) Art. 208 Entscheid vom 29. Juni 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Kabus Beschwerde- A._____, führer […] Beschwerde- Staatsanwaltsch...
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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen
SBK.2023.121 (STA.2023.2611) Art. 208
Entscheid vom 29. Juni 2023
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Kabus
Beschwerde- A._____, führer […]
Beschwerde- Staatsanwaltschaft Baden, gegnerin Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil AG
Anfechtungs- Durchsuchungsbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 1. April 2023 gegenstand in der Strafsache gegen A._____
Sachverhalt
1.
1.1. Am 31. März 2023 erstattete B. bei der Kantonspolizei Aargau, Stützpunkt Baden, Strafanzeige gegen ihren ehemaligen Partner A. (Beschwerdeführer). Sie gab an, dass er sie am Vortag gegen 16:30 Uhr telefonisch mit dem Tod bedroht habe. Konkret soll er gesagt haben: "Du hast jetzt Krieg mit mir und ich komme dann vorbei mit meinem Gewehr und erschiesse dich. Oder ich komme mit der Handgranate." Er besitze eine Waffe und sie nehme diese Drohung ernst.
1.2. Gestützt auf diese Anzeige eröffnete die Staatsanwaltschaft Baden am 31. März 2023 (mündlich) bzw. am 1. April 2023 (schriftlich) gegen den Beschwerdeführer eine Strafuntersuchung wegen Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB), eventualiter versuchter Nötigung (Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB).
2.
Am 1. April 2023 erliess die Staatsanwaltschaft Baden in Bestätigung der mündlichen Anordnung vom 31. März 2023 einen Durchsuchungsbefehl für die Liegenschaft an der X-strasse in Z. Gesucht werden sollte nach Waffen und Waffenbestandteilen.
3.
3.1. Gegen den ihm am 1. April 2023 ausgehändigten Durchsuchungsbefehl erhob der Beschwerdeführer am 11. April 2023 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Anträgen:
" 1. Es sei festzustellen, dass für die durchgeführte Hausdurchsuchung kein ausreichender Grund bestanden hat.
2.
Im Falle eines Freispruches betreffend dem Vorhalt von Drohung und versuchter Nötigung gegen den Beschuldigten sei dem Beschuldigten dessen Sturmgewehr wieder herauszugeben.
3.
Das von der Drittperson C., […], beschlagnahmte Kleingewehr sei Frau C. wieder herauszugeben.
4.
Im Falle eines Freispruches betreffend dem Vorhalt von Drohung und versuchter Nötigung gegen den Beschuldigten seien die vom Beschuldigten erhobenen DNA-Profile vollständig und ersatzlos zu löschen.
5.
Der Beschuldigte wurde anlässlich dieser Hausdurchsuchung verhaftet, und erst am nächsten Tag wieder frei gelassen. Es ist festzustellen, dass dafür (Verhaftung des Beschuldigten) bis heute kein schriftlicher Haftbefehl bestanden hat, und dafür auch kein ausreichender Grund bestanden hat.
6.
Für die zu Unrecht angeordnete Haft des Beschuldigten, sei diesem eine angemessene Entschädigung zuzusprechen.
7.
Dem Beschuldigten seien keine Verfahrenskosten aufzuerlegen."
3.2. Die Staatsanwaltschaft Baden teilte der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau am 13. April 2023 mit, dass das Strafverfahren mit von der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern erlassener Verfügung vom 5. April 2023 durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Emmental-Oberaargau, übernommen worden sei, und beantragte mit Beschwerdeantwort vom 28. April 2023 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
Erwägungen
1.
1.1. 1.1.1. Die örtliche Zuständigkeit der Strafbehörden wird in den Art. 31 ff. StPO und das Verfahren zur Bestimmung dieser Zuständigkeit in den Art. 39 ff. StPO geregelt. Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Bis zur verbindlichen Bestimmung des Gerichtsstands trifft die zuerst mit der Sache befasste Behörde die unaufschiebbaren Massnahmen. Wenn nötig bezeichnet die zum Entscheid über den Gerichtsstand zuständige Behörde jene Behörde, die sich vorläufig mit der Sache befassen muss (Art. 42 Abs. 1 StPO). Geht eine Strafuntersuchung wegen eines Wechsels der örtlichen Zuständigkeit an einen anderen Kanton über, ist damit ein Wechsel der Verfahrensleitung verbunden (Urteil des Bundesgerichts 6B_361/2019 vom 17. Mai 2019 E. 3.4.3). Die örtliche Zuständigkeit der Beschwerdeinstanz geht grundsätzlich ebenfalls auf jene des neu zuständigen Kantons über, so wäre bspw. eine von der ursprünglich befassten Staatsanwaltschaft verfügte Kontosperre bei der Beschwerdeinstanz des neu zuständigen Kantons anzufechten, wenn das Strafverfahren zwischen Anordnung und Beschwerdeerhebung abgetreten worden ist (BGE 147 IV 137 E. 5.1).
1.1. 1.1.1. Die örtliche Zuständigkeit der Strafbehörden wird in den Art. 31 ff. StPO und das Verfahren zur Bestimmung dieser Zuständigkeit in den Art. 39 ff. StPO geregelt. Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Bis zur verbindlichen Bestimmung des Gerichtsstands trifft die zuerst mit der Sache befasste Behörde die unaufschiebbaren Massnahmen. Wenn nötig bezeichnet die zum Entscheid über den Gerichtsstand zuständige Behörde jene Behörde, die sich vorläufig mit der Sache befassen muss (Art. 42 Abs. 1 StPO). Geht eine Strafuntersuchung wegen eines Wechsels der örtlichen Zuständigkeit an einen anderen Kanton über, ist damit ein Wechsel der Verfahrensleitung verbunden (Urteil des Bundesgerichts 6B_361/2019 vom 17. Mai 2019 E. 3.4.3). Die örtliche Zuständigkeit der Beschwerdeinstanz geht grundsätzlich ebenfalls auf jene des neu zuständigen Kantons über, so wäre bspw. eine von der ursprünglich befassten Staatsanwaltschaft verfügte Kontosperre bei der Beschwerdeinstanz des neu zuständigen Kantons anzufechten, wenn das Strafverfahren zwischen Anordnung und Beschwerdeerhebung abgetreten worden ist (BGE 147 IV 137 E. 5.1).
1.1.2. Vorliegend wurde die Hausdurchsuchung am 31.März/1. April 2023 von der damals zuständigen Staatsanwaltschaft Baden angeordnet und abgeschlossen. Am 5. April 2023 wurde das Verfahren von der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Emmental-Oberaargau, übernommen. In casu erscheint es angebracht, vom in BGE 147 IV 137 festgehaltenen Grundsatz abzuweichen, denn es liegt – anders als im vorstehend genannten Urteil des Bundesgerichts – eine Beschwerde gegen eine Zwangsmassnahme vor, die nicht mehr andauert. Diese wurde unter der Verfahrensherrschaft der bisher zuständigen Staatsanwaltschaft Baden abgeschlossen. Die Beschwerde ist demgemäss durch die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau zu behandeln.
1.2. Eine Durchsuchung, wie sie vorliegend von der Staatsanwaltschaft Baden angeordnet und von der Kantonspolizei Aargau vollzogen wurde, ist eine strafprozessuale Zwangsmassnahme, gegen welche gestützt auf Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO die Beschwerde zulässig ist. Zur Erhebung einer solchen Beschwerde ist aber grundsätzlich nur legitimiert, wer ein aktuelles, rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO).
Das Rechtsschutzinteresse bzw. die Beschwer muss im Zeitpunkt des Entscheids über die Beschwerde noch aktuell sein. Zur abstrakten Beantwortung einer Rechtsfrage steht die Beschwerde grundsätzlich nicht zur Verfügung. Ein aktuelles Rechtsschutzinteresse ist insbesondere dann zu verneinen, wenn eine Zwangsmassnahme oder eine andere hoheitliche Verfahrenshandlung vor dem Beschwerdeentscheid aufgehoben wurde oder aber bereits stattgefunden hat und daher nicht mehr korrigiert werden kann (PATRICK GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N. 244).
1.3. Die Hausdurchsuchung wurde bereits durchgeführt und kann naturgemäss nicht mehr rückgängig gemacht werden. Es besteht damit diesbezüglich kein aktuelles Rechtschutzinteresse an einer Beschwerde. Ein ausnahmsweise genügendes abstraktes Rechtsschutzinteresse (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 1B_109/2010 vom 14. September 2010 E. 2.2 f.) wird zu Recht nicht geltend gemacht. Hinsichtlich der Hausdurchsuchung ist damit nicht auf die Beschwerde (Antrag Ziff. 1) einzutreten.
Festzustellen ist immerhin, dass es entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Durchsuchung einen Durchsuchungsbefehl gab. Dies zwar einzig in Form einer mündlichen Anordnung, was aber gestützt auf Art. 241 Abs. 1 StPO zulässig ist, zumal es sich vorliegend um einen dringenden Fall gehandelt hatte. Es liegt auf der Hand, dass bei einer beanzeigten Todesdrohung mit einer Schusswaffe umgehend gehandelt werden muss. Des Weiteren wurde die mündlich angeordnete Durchsuchung, wie in Art. 241 Abs. 1 StPO vorgeschrieben, am nächsten Tag schriftlich bestätigt.
1.4. Des Weiteren ist auch auf die Anträge Ziff. 2 und 4 der Beschwerde mangels eines Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten, nachdem der Beschwerdeführer die Gutheissung dieser Anträge selber von einem Freispruch abhängig macht, die Strafuntersuchung derzeit aber noch nicht abgeschlossen ist. Ebensowenig ist auf Antrag Ziff. 3 der Beschwerde einzutreten, da der Beschwerdeführer durch die (allenfalls) erfolgte Sicherstellung oder Beschlagnahme des Kleingewehrs gar nicht beschwert ist, verlangt er doch die Herausgabe dieses Kleingewehrs nicht an ihn, sondern an C.
1.5. Soweit sich der Beschwerdeführer über die Verhaftung beschwert und hierfür eine Entschädigung verlangt (Anträge Ziff. 5 und 6 der Beschwerde) ist darauf ebenfalls nicht einzutreten. Die Festnahme ist nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung. Festzuhalten ist aber in diesem Punkt, dass für eine vorläufige Festnahme kein schriftlicher Haftbefehl notwendig ist. Die Polizei kann eine Person vorläufig festnehmen und auf den Polizeiposten bringen, die gestützt auf Ermittlungen oder andere zuverlässige Informationen eines Verbrechens oder Vergehens verdächtig ist (Art. 217 Abs. 2 StPO). Ergeben die Abklärungen, dass Haftgründe nicht oder nicht mehr bestehen, so lässt sie die festgenommene Person sofort frei. Bestätigen die Abklärungen den Tatverdacht und einen Haftgrund, so führt sie die Person unverzüglich der Staatsanwaltschaft zu. Entlassung oder Zuführung erfolgen in jedem Fall spätestens nach 24 Stunden; ging der Festnahme eine Anhaltung voraus, so ist deren Dauer an die Frist anzurechnen (Art. 219 Abs. 3 und 4 StPO).
Der Beschwerdeführer wurde bzw. wird verdächtigt, eine Todesdrohung ausgesprochen zu haben. Hierbei handelt es sich um ein Vergehen (Art. 180 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 3 StGB). Er wurde über die Gründe seiner Festnahme orientiert und über seine Rechte belehrt (Art. 219 Abs. 1 StPO). Die Anhaltung erfolgte am 31. März 2023 um 21:20 Uhr und endete (spätestens) am Nachmittag des 1. April 2023, womit die Frist von 24 Stunden eingehalten wurde. Dass die vorläufige Festnahme zu Unrecht erfolgt ist, ist derzeit nicht ersichtlich. Im Übrigen kann der Beschwerdeführer die hier verlangte Entschädigung im Hauptverfahren geltend machen, wo die gegen ihn erhobenen Vorwürfe zu prüfen sind und er sich hiergegen mit den im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Argumenten, welche hier nicht zu behandeln sind, zur Wehr setzen kann.
1.6. Der Antrag des Beschwerdeführers, es seien ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen, ist schliesslich abzuweisen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO), was vorliegend der Fall ist.
2.
Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des obergerichtlichen Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Die Beschwerdekammer entscheidet:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 300.00 sowie den Auslagen von Fr. 45.00, zusammen Fr. 345.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte
elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 29. Juni 2023
Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Richli Kabus