SBK.2023.128
SBK.2023.128 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2023-05-08
8. Mai 2023Deutsch23 min
Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2023.128 (HA.2023.150) Art. 138 Entscheid vom 8. Mai 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Groebli Arioli Beschwerde- A._____, […] führer […] z.Zt.: Bezirksgefä...
Source ag.ch
Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen
SBK.2023.128 (HA.2023.150) Art. 138
Entscheid vom 8. Mai 2023
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Groebli Arioli
Beschwerde- A._____, […] führer […] z.Zt.: Bezirksgefängnis Kulm, Zentrumsplatz 1, 5726 Unterkulm amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Martin Leiser, […] verteidigt durch Rechtsanwältin Daniela Gehring, […]
Beschwerde- Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, gegnerin Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg
Anfechtungs- Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom gegenstand 11. April 2023 betreffend Anordnung von Sicherheitshaft und Haftentlassungsgesuch
in der Strafsache gegen A._____
Sachverhalt
1.
1.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führte gegen A. eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts auf mehrfache Drohung, mehrfache, teilweise versuchte einfache Körperverletzung sowie mehrfache Tätlichkeiten. A. wurde vorgeworfen, seine Ehefrau C. geschlagen und ihr gedroht zu haben, sie zu töten ("den letzten Ort zeigen"), wenn sie nicht mache, was er ihr sage bzw. dass ihrer Familie in Albanien etwas passiere, falls sie irgendjemandem von der Familie etwas melden würde. Auch die Tochter D. soll er geschlagen haben. A. wurde am 9. Oktober 2022 vorläufig festgenommen.
1.2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau beantragte am 11. Oktober 2022 beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von drei Monaten. A. beantragte am 12. Oktober 2022 die Abweisung des Haftantrags und seine umgehende Haftentlassung, eventualiter die Anordnung von Ersatzmassnahmen (Ausweisund Schriftensperre), subeventualiter die Anordnung von Untersuchungshaft von längstens sechs Wochen. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau ordnete mit Verfügung vom 13. Oktober 2022 Untersuchungshaft einstweilen bis zum 8. Januar 2023 an.
1.3. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau – welche das Strafverfahren auf mehrfache Vergewaltigung und mehrfache sexuelle Nötigung zum Nachteil von C. ausdehnte – vom 3. Januar 2023 hin verlängerte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau die Untersuchungshaft mit Verfügung vom 13. Januar 2023 um drei Monate bis zum 8. April 2023.
1.4. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau erhob am 31. März 2023 beim Bezirksgericht Aarau Anklage gegen A. wegen mehrfacher Vergewaltigung und mehrfacher sexueller Nötigung zum Nachteil seiner Ehefrau, mehrfacher, teilweise versuchter einfacher Körperverletzung gegenüber der Ehegattin und den in Obhut stehenden Kindern, mehrfacher Drohung gegenüber der Ehegattin, Nötigung, mehrfacher Beschimpfung, wiederholter Tätlichkeiten gegenüber der Ehegattin und den in Obhut stehenden Kindern sowie wegen Urkundenfälschung.
2.
2.1. Am 28. März 2023 stellte A. bei der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau ein Haftentlassungsgesuch.
2.2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau beantragte am 31. März 2023 beim Zwangsmassnamengericht des Kantons Aargau die Anordnung von Sicherheitshaft für die vorläufige Dauer von drei Monaten sowie die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs.
2.3. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau ordnete mit Verfügung vom 3. April 2023 die provisorische Fortdauer der Untersuchungshaft bis zum Entscheid über die Anordnung von Sicherheitshaft an.
2.4. Der amtliche Verteidiger von A. nahm mit Eingabe vom 4. April 2023 Stellung zum Antrag auf Anordnung von Sicherheitshaft und beantragte, dass er umgehend freizulassen sei und keine Sicherheitshaft angeordnet werde.
2.5. Die freigewählte Verteidigerin von A. nahm mit Eingabe vom 5. April 2023 Stellung und beantragte die Gutheissung des Haftentlassungsgesuchs und die umgehende Haftentlassung, eventualiter den Erlass von geeigneten Ersatzmassnahmen.
2.6. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau wies das Haftentlassungsgesuch von A. mit Verfügung vom 11. April 2023 ab und versetzte ihn einstweilen bis am 30. Juni 2023 in Sicherheitshaft.
3.
3.1. A. (nachfolgend: Beschwerdeführer) erhob mit Eingabe vom 19. April 2023 Beschwerde gegen die ihm am 12. April 2023 zugestellte Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 11. April 2023. Er beantragte deren Aufhebung und seine umgehende Haftentlassung, eventualiter den Erlass von geeigneten Ersatzmassnahmen.
3.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau verzichtete unter Hinweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids auf eine Stellungnahme.
3.3. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau beantragte mit Beschwerdeantwort vom 25. April 2023 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
3.4. Der Beschwerdeführer nahm mit Eingabe vom 2. Mai 2023 Stellung zur Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau.
Erwägungen
1.
Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau hat mit Verfügung vom 11. April 2023 das Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers abgewiesen und Sicherheitshaft bis zum 30. Juni 2023 angeordnet. Der Beschwerdeführer als verhaftete Person kann diese Verfügung mit Beschwerde anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO i.V.m. Art. 222 StPO). Auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
2.
Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nach Art. 221 Abs. 1 StPO nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ein besonderer Haftgrund in Form von Flucht- (lit. a), Kollusions- (lit. b) oder Wiederholungsgefahr (lit. c) vorliegt. Haft ist auch zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Art. 221 Abs. 2 StPO). Gemäss Art. 237 Abs. 1 bzw. Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO ordnet das zuständige Gericht anstelle der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen.
3.
Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau bejahte hinsichtlich der zur Anklage gebrachten Delikte einen dringenden Tatverdacht. Seine diesbezüglichen Ausführungen in E. 5.1 wurden vom Beschwerdeführer nicht bzw. lediglich dahingehend beanstandet, dass bei sog. "Vier-Augen-Delikten" die Wahrscheinlichkeit eines Freispruchs höher erscheine im Vergleich zu Strafverfahren, bei welchen der Tatverdacht auf weitere Beweismittel abgestützt werde (vgl. Beschwerde S. 5 unten). Die Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau geben auch angesichts dieses allgemeinen Einwands des Beschwerdeführers keinen Anlass zu Bemerkungen, nachdem der dringende Tatverdacht mit Anklageerhebung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau am 31. März 2023 gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung als gegeben gilt und der Beschwerdeführer nicht darzutun vermochte, dass die vorinstanzliche Bejahung eines dringenden Tatverdachts unhaltbar ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_280/2022 vom 28. Juni 2022 E. 3.2 mit Verweis auf Urteile 1B_390/2019 vom 27. August 2019 E. 2.3; 1B_387/2016 vom 17. November 2016 E. 4.2).
4.
4.1
Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau begründete die von ihr angeordnete Sicherheitshaft mit Fluchtgefahr.
4.2
Die Annahme von Fluchtgefahr als besonderer Haftgrund setzt ernsthafte Anhaltspunkte dafür voraus, dass die beschuldigte Person sich dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht entziehen könnte (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO). Fluchtgefahr darf nicht schon angenommen werden, wenn die Möglichkeit der Flucht in abstrakter Weise besteht. Es braucht eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich die beschuldigte Person, wenn sie in Freiheit wäre, dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Zu berücksichtigen sind insbesondere der Charakter der beschuldigten Person, ihre moralische Integrität, ihre finanziellen Mittel, ihre Verbindungen zur Schweiz, ihre Beziehungen zum Ausland und die Höhe der ihr drohenden Strafe. Die Schwere der drohenden Strafe darf als Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden, genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen. Die Wahrscheinlichkeit einer Flucht nimmt in der Regel mit zunehmender Verfahrens- bzw. Haftdauer ab, da sich auch die Länge des allenfalls noch zu absolvierenden Strafvollzugs mit der bereits erstandenen prozessualen Haft, die auf die mutmassliche Freiheitsstrafe anzurechnen wäre (vgl. Art. 51 StGB) kontinuierlich verringert (Urteil des Bundesgerichts 1B_85/2023 vom 6. März 2023 E. 4.3 mit Hinweis auf BGE 145 IV 503 E. 2.2; 143 IV 160 E. 4.1 und 4.3).
4.3
4.3.1. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau führte zur Fluchtgefahr aus, dass diese sich vor dem Hintergrund der in Aussicht stehenden mehrjährigen Freiheitsstrafe und der mehrjährigen Landesverweisung sowie der unveränderten Gesamtumstände – insbesondere des gezeigten Verhaltens des Beschwerdeführers, wonach er vor seiner Festnahme direkt seine Verwandten im Ausland kontaktiert habe – erhöht habe. Es sei unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer in Kenntnis darüber, dass ihm gemäss Anklage ein sechsjähriger Freiheitsentzug und eine 15-jährige Landesverweisung drohe, in der Schweiz verbleibe (angefochtene Verfügung E. 5.2.1).
4.3.2
Der Beschwerdeführer machte dazu mit Beschwerde im Wesentlichen geltend, dass sich das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau grösstenteils auf die angedrohte Sanktion stütze und keinen Bezug zu seiner konkreten Situation nehme. Im Speziellen müssten seine IV-Abhängigkeit seit über 23 Jahren und sein schlechter gesundheitlicher Zustand ins Gewicht fallen. Er lebe seit über 34 Jahren in der Schweiz, verfüge über eine Niederlassungsbewilligung und spreche Deutsch. Diese Verhältnisse deuteten auf eine starke Verwurzelung in der Schweiz hin. Seine Kernfamilie lebe in der Schweiz. Er sei als IV-Bezüger von der Schweiz stark abhängig. Er sei mit Verfügung vom 11. April 2000 zu 95 % invalid erklärt worden und beziehe seither eine IV-Rente. Diese finanzielle Sicherheit könnte ihm bei der Flucht ins Ausland nicht mehr gewährleistet werden. Seine Beziehung zu seinen Kindern sei ihm sehr wichtig. Ein Fluchtwille habe sich in keiner Weise manifestiert und ein Leben auf der Flucht wäre ihm auch in Anbetracht seiner sehr angeschlagenen Gesundheit viel zu hektisch (Beschwerde S. 5-7).
4.3.3
Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führte mit Beschwerdeantwort aus, dass der Beschwerdeführer einen nahen Kontakt zu seinen Familienangehörigen im Ausland pflege und die von ihm in der Beschwerde erwähnte Kaution auch von diesen bezahlt werden dürfte. Seine Kinder hätten sich bereits in der Vergangenheit von ihm distanziert und es sei nicht ersichtlich, dass ein Kontakt von ihnen gewünscht werde. Aufgrund der Wiederholungs- und Ausführungsgefahr sei ein absolutes Kontaktverbot notwendig, wobei er in seiner Beschwerde angebe, dass er sich an ein solches halten würde. Der Aufenthalt seiner "Kernfamilie" in der Schweiz habe somit keinen Einfluss auf den Willen zum Verbleib in der Schweiz. Ihn halte angesichts der drohenden mehrjährigen Freiheitsstrafe und der Landesverweisung nichts mehr in der Schweiz.
4.3.4
Mit seiner Stellungnahme führte der Beschwerdeführer zur Fluchtgefahr erneut aus, dass seine Kernfamilie mit seinen drei Kindern in der Schweiz sei. Es sei wahrscheinlich, dass das belastete Verhältnis zu seinen Kindern von beschränkter Dauer und absehbar sei. Bei den Kontakten im Ausland handle es sich um lediglich lose Kontakte. Zudem seien allfällige Auslandkontakte nur ein Faktor von diversen zu berücksichtigen Indizien. Seine schlechte gesundheitliche Situation und die IV-Renten-Abhängigkeit würden insbesondere dazu führen, dass eine Flucht ins Ausland von vornherein ausgeschlossen sei.
4.4
Der Beschwerdeführer sieht sich gestützt auf die Anklage vom 31. März 2023 mit den Vorwürfen der mehrfachen Vergewaltigung, mehrfachen sexuellen Nötigung, mehrfachen, teilweise versuchten einfachen Körperverletzung gegenüber der Ehegattin und den in Obhut stehenden Kindern, mehrfachen Drohung gegenüber der Ehegattin, Nötigung, mehrfachen Beschimpfung, wiederholten Tätlichkeiten gegenüber der Ehegattin und den in Obhut stehenden Kindern sowie Urkundenfälschung und dem Antrag der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, er sei zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Jahren zu verurteilen und 15 Jahre des Landes zu verweisen, konfrontiert. Die Schwere der drohenden Strafe darf als Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden. Die Länge des allenfalls noch zu absolvierenden Strafvollzugs macht eine Flucht nach wie vor wahrscheinlich. Bei einem Urteil gemäss Anklage darf der Beschwerdeführer sodann nicht ernsthaft mit einem weiteren Verbleib in der Schweiz im Anschluss an den Strafvollzug rechnen. Er würde im Fall einer rechtskräftigen Landesverweisung über keinen Aufenthaltsanspruch mehr verfügen (vgl. Art. 121 Abs. 3 lit. a BV). Auch wegen der beantragten Landesverweisung besteht ein gewichtiger und nicht bloss theoretischer Fluchtanreiz.
Sodann kann mit Verweis auf die vorinstanzlichen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung festgestellt werden, dass der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers in familiärer, sozialer und beruflicher Hinsicht nicht (mehr) in der Schweiz liegt. Den Beschwerdeführer hält mit Blick auf die allfällige Verurteilung praktisch nichts mehr in der Schweiz. Er ist 53-jährig, aus dem Kosovo stammend und war hierzulande nur in der ersten Zeit nach seiner Einreise in die Schweiz (ohne Lehre) als Dachdecker tätig. Seit über zehn Jahren ist er nicht mehr arbeitstätig und bezieht eine IV-Rente und Ergänzungsleistungen (vgl. seine Einvernahme zu den persönlichen Verhältnissen vom 10. Oktober 2022, S. 4 f., Beilage zum Haftanordnungsantrag der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 11. Oktober 2022 [Akten HA.2022.469]). In beruflicher Hinsicht ist er somit nicht integriert in der Schweiz. Freunde oder Bezugspersonen in der Schweiz hat er nicht erwähnt. Er gibt Freunde im Ausland an. Auch wenn er über eine Niederlassungsbewilligung verfügt, ist er in sozialer Hinsicht nicht massgeblich eingebettet in der Schweiz. Er hat drei Brüder und zwei Schwestern, welche allesamt, bis auf einen in Deutschland wohnhaften Bruder, im Kosovo leben. Dort hat er auch ein Haus, wofür er Schulden gemacht hat. Er gab an, mit 65 Jahren in den Kosovo gehen zu wollen (vgl. Festnahmeeröffnungseinvernahme vom 11. Oktober 2022, S. 5 sowie Einvernahme zu den persönlichen Verhältnissen vom 10. Oktober 2022, S. 3 ff., Beilagen zum Haftanordnungsantrag der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 11. Oktober 2022 [Akten HA.2022.469]). Zu seinen nahen Familienangehörigen im Ausland pflegt er einen engen Kontakt, wie sich aus den Telefongesprächen unmittelbar vor seiner Festnahme zeigte. Er kontaktierte Verwandte sowie einen Imam im Kosovo (vgl. die Auswertung des Mobiltelefons, Einvernahme des Beschwerdeführers vom 22. Dezember 2022, S. 20 ff., Beilage zum Haftverlängerungsgesuch der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 3. Januar 2023 [Akten HA.2023.3]). Einzig seine Kernfamilie (Ehefrau und drei Kinder) lebt in der Schweiz. Der Beschwerdeführer und seine Frau leben allerdings seit dem 9. Oktober 2022 getrennt und ein Eheschutzverfahren ist hängig (vgl. Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau vom 12. Dezember 2022, Beilage zur Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 9. Januar 2023 [Akten HA.2023.3]). Die Kinder – welche teilweise auch Geschädigte sind (vgl. Anklage) – distanzierten sich von ihm (vgl. die Einvernahmen der Kinder E. (S. 5, 17), F. (S. 4, 15) und D. (S. 4, 18), Beilagen zum Haftverlängerungsgesuch der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 3. Januar 2023 [Akten HA.2023.3]) und es ist nicht davon auszugehen, dass von ihnen in absehbarer Zeit ein Kontakt gewünscht wird. Der Beschwerdeführer ist somit in familiärer, sozialer und beruflicher Hinsicht in der Schweiz nicht (mehr) besser verankert als in seinem Heimatland. Es ist von einer gewissen Perspektivlosigkeit für ihn in der Schweiz auszugehen.
Einzig in finanzieller Hinsicht ist der Beschwerdeführer stark von der Schweiz abhängig, wie er hauptsächlich mit Beschwerde einwendet. Der Beschwerdeführer bezieht eine ganze Invalidenrente sowie IV-Ergänzungsleistungen und Kinderrenten (vgl. Bescheinigung der SVA Aargau vom 24. September 2022, Beilage zur Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 9. Januar 2023 [Akten HA.2023.3]; Beschwerde S. 6). Mit dem Eheschutzverfahren beabsichtigt die Ehefrau des Beschwerdeführers allerdings, die IV-Kinderrenten direkt zu beziehen (vgl. Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau vom 12. Dezember 2022, Beilage zur Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 9. Januar 2023 [Akten HA.2023.3]). Zudem relativiert sich die finanzielle Abhängigkeit des Beschwerdeführers von der Schweiz insofern, als dass der Beschwerdeführer seine IV-Rente allenfalls auch in seinem Heimatland beziehen kann. Aufgrund des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Kosovo über soziale Sicherheit vom 8. Juni 2018 kann eine ganze IV-Rente, wie sie der Beschwerdeführer bezieht, unabhängig vom Wohnsitz behalten werden (vgl. Art. 5 Abs. 2 e contrario dieses Abkommens sowie die Informationen der Zentralen Ausgleichsstelle ZAS betreffend Anspruch auf IV-Rentenzahlungen ausserhalb der Schweiz, https://www.zas.admin.ch/zas/de/home/particuliers/obligation-d-informerpour-les-rentiers/quitter-la-suisse/droit-au-paiement-d-une-rente-ai-a-l-etranger.html). Die Auszahlung seiner Invalidenrente würde grundsätzlich erst ab dem Zeitpunkt des Strafantritts sistiert (vgl. dazu BGE 138 V 281 sowie Art. 21 Abs. 5 ATSG). Selbst wenn die Invalidenrente aber sistiert würde oder aufgrund einer Flucht ins Ausland nicht mehr bezogen werden könnte, würde dies im konkreten Fall nicht gegen die Annahme von Fluchtgefahr sprechen. So wären die Lebenshaltungskosten im Ausland wahrscheinlich tiefer als in der Schweiz und es ist offensichtlich eine finanzielle Unterstützung des Beschwerdeführers durch seine Familie möglich (vgl. Beschwerde S. 10, wonach seine Familie ihn bei einer Kaution in der Höhe von Fr. 15'000.00 unterstützen könnte). Schliesslich könnte der Beschwerdeführer auch sein Haus im Kosovo "versilbern" und so zu Geld kommen. Eine Gesamtbeurteilung, auch unter Berücksichtigung der finanziellen Aspekte, führt zum Schluss, dass konkrete Hinweise bestehen, die eine Flucht bzw. ein Untertauchen nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen.
Dem Beschwerdeführer kann schliesslich auch nicht gefolgt werden, wenn er geltend macht, eine Flucht käme auch wegen seiner Gesundheit nicht in Frage. Er gab im Wissen um seine bestehenden gesundheitlichen Probleme an, mit 65 Jahren in den Kosovo gehen zu wollen und hat für diesen Zweck dort ein Haus gebaut. Er ist offensichtlich nicht auf das schweizerische Gesundheitssystem angewiesen. Auch bei einer befürchteten Ausreise in ein Land, das die beschuldigte Person grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, fiele die Annahme von Fluchtgefahr nicht dahin. Dem Staat, welchem die Strafhoheit zusteht, ist es nicht zuzumuten, auf die Sicherung der Person des Angeschuldigten zu verzichten und bei dessen Flucht den langwierigen Weg des Auslieferungsbegehrens oder eines Ersuchens um Übernahme der Strafverfolgung zu beschreiten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_548/2021 vom 26. Oktober 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).
Damit hat sich seit der Anklageerhebung die Befürchtung, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt von der Schweiz in sein Heimatland verlagern könnte, um sich so der ihm drohenden Strafe zu entziehen, erhöht. Eine Fluchtgefahr ist gestützt darauf zu bejahen.
4.5
Zusammenfassend bestätigen die Vorbringen des Beschwerdeführers die vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau angenommene Fluchtgefahr, weshalb unter Berücksichtigung des drohenden Freiheitsentzugs und der ebenfalls drohenden Landesverweisung die Fluchtgefahr i.S.v. Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO zu bejahen ist.
5.
5.1
5.1.1. Bei der Beurteilung der Kollusionsgefahr steht insbesondere die von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau mit Haftantrag und Haftverlängerungsantrag geltend gemachte Befürchtung im Vordergrund, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Haftentlassung kolludierend auf seine Ehefrau und die drei Kinder einwirken könnte.
5.1.2
Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau führte im Wesentlichen aus, dass auch die Anklageerhebung nichts daran ändere, dass es sich bei den vorgeworfenen Straftaten um sog. "Vier-Augen-Delikte" handle und der dringende Tatverdacht grösstenteils auf den Aussagen der Opfer basiere und davon ausgegangen werden müsse, dass der Beschwerdeführer versuchen werde, seine Ehefrau und die Kinder zu beeinflussen (angefochtene Verfügung E. 5.2.2).
5.1.3
Der Beschwerdeführer brachte dagegen im Wesentlichen vor, dass falsch sei, wenn das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau ausführe, die Anklageerhebung würde nichts an der Kollusionsgefahr ändern. Die relevanten Befragungen seien unter Gewährung der Teilnahmerechte bereits alle erfolgt und eine erneute Befragung anlässlich der Hauptverhandlung würde nichts an den Aussagen ändern. Der Grundsatz der beschränkten Unmittelbarkeit sehe nur noch eine beschränkte Beweisabnahme durch das Gericht vor. Es lägen zudem keine konkreten Anhaltspunkte vor, dass er die Absicht habe, seine Ehefrau oder die Kinder in ihrem Aussageverhalten zu beeinflussen (Beschwerde S. 3 f.).
5.1.4
In der Beschwerdeantwort brachte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau mit Verweis auf die Einvernahme von Tochter F. ergänzend vor, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit versucht habe, auf die Kinder einzuwirken. Es sei wichtig, dass sich das Gericht anlässlich der Hauptverhandlung einen persönlichen Eindruck von den Opfern machen könne.
5.1.5
Mit Stellungnahme brachte der Beschwerdeführer vor, dass die von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau wiedergegebenen Aussagen nicht aufzeigten, inwiefern er noch auf das Beweisergebnis des Strafverfahrens einwirken könnte. Die Aussagen der Tochter F. würden viel eher den Loyalitätskonflikt widerspiegeln, in welchem sich Kinder generell befänden, sobald deren Eltern sich in einem Eheschutz- oder Scheidungsverfahren befänden. Für eine Einflussnahme seien keine Anhaltspunkte ersichtlich.
5.2
Auch wenn die Ehefrau und die Kinder des Beschwerdeführers bereits parteiöffentlich befragt wurden (vgl. ihre Einvernahmeprotokolle in den Akten HA.2022.469 und HA.2023.3), lässt sich entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht feststellen, dass es nichts mehr zu kolludieren gibt und dass der (nicht geständige) Beschwerdeführer kein erkennbares Interesse an kolludierenden Handlungen mehr hat. Die vorliegenden Aussagen sind nämlich zu divergierend, als dass bereits davon gesprochen werden könnte, dass der Sachverhalt in allen wesentlichen Punkten faktisch erstellt sei.
Dass allfälligen Kollusionsversuchen des Beschwerdeführers mutmasslich kein Erfolg beschieden wäre, lässt sich ebenfalls nicht feststellen, zumal die Tochter F. dargelegt hat, wie schwer es für sie sei, nicht vom Beschwerdeführer beeinflusst zu werden (Einvernahmeprotokoll vom 21. November 2022, S. 15: "Er wusste auch genau, wann und wie er das sagen soll und obwohl ich eigentlich versucht habe eine emotionale Barriere zwischen meinem Vater und mir aufzubauen, hatte dies einen Einfluss auf mich."). Der Beschwerdeführer versuchte auch konkret, über seine Schwägerin bzw. seinen Schwiegervater seine Ehefrau zu beeinflussen (vgl. Einvernahme des Beschwerdeführers vom 22. Dezember 2022, S. 22, Beilage zum Haftverlängerungsgesuch der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 3. Januar 2023 [Akten HA.2023.3]).
Dem Beschwerdeführer kann auch nicht gefolgt werden, wenn er implizit ausführt, vorliegend sei gestützt auf die StPO nur noch eine beschränkte Beweisabnahme durch das Gericht möglich. Den Aussagen des Beschwerdeführers und der Geschädigten kommt vorliegend massgebliche Bedeutung zu, insbesondere da weitere Beweismittel betreffend die mutmasslichen Vorkommnisse in der bzw. den ehemals gemeinsamen Wohnungen(en) fehlen. Zudem gehen die Aussagen weitgehend auseinander und bestreitet der Beschwerdeführer einen Grossteil der ihm seitens der Geschädigten vorgeworfenen Taten. Demgemäss ist in Beachtung von Art. 343 Abs. 3 StPO mit der nochmaligen Einvernahme der Geschädigten durch das Bezirksgericht konkret zu rechnen (vgl. hierzu etwa Urteil des Bundesgerichts 1B_575/2021 vom 8. November 2021 E. 3.4.1 mit Verweis auf BGE 140 IV 196 E. 4.4.2, wonach eine unmittelbare gerichtliche Abnahme eines Beweismittels im Sinne von Art. 343 Abs. 3 StPO notwendig ist, wenn sie – wie hier – den Ausgang des Verfahrens beeinflussen kann, mithin wenn die Kraft des Beweismittels in entscheidender Weise vom Eindruck abhängt, der bei seiner Präsentation entsteht bzw. davon, wie etwas gesagt wird). Damit besteht ein öffentliches Interesse, die Geschädigten vor Kollusionshandlungen abzuschirmen.
Somit ist auch in Beachtung der zwischenzeitlich durchgeführten Einvernahmen weiterhin von einer ausgeprägten Kollusionsgefahr zu sprechen und dementsprechend nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau den besonderen Haftgrund der Kollusionsgefahr bejahte.
6.
Ob weitere besondere Haftgründe gegeben sind, kann bei Bejahung der Flucht- und Kollusionsgefahr grundsätzlich offengelassen werden. In Be-
zug auf die Wiederholungsgefahr kann indessen – nachdem das psychiatrische Gutachten von Dr. med. H. vom 8. Dezember 2022 die Wahrscheinlichkeit einer erneuten Gewalttat (im Erfassungsinstrument für häusliche Gewalt bei männlichen Tätern) bzw. körperliche Hands-on-Delinquenz entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers klar als hoch einstuft (vgl. Gutachten S. 25 unten und 26 [Beantwortung Frage 3]) – ohne Weiteres auf die zutreffenden und vom Beschwerdeführer in der Beschwerde im Übrigen unbestritten gebliebenen Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau in der angefochtenen Verfügung (E. 5.2.3) verwiesen werden. Der besondere Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist damit ebenfalls zu bejahen.
7.
7.1
7.1.1. Was die Verhältnismässigkeit anbelangt, hielt das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau mit Hinweis auf die von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau geforderte sechsjährige Freiheitsstrafe fest, dass keine Gefahr einer Überhaft i.S.v. Art. 212 Abs. 3 StPO bestehe. Auch seien keine geeigneten Ersatzmassnahmen ersichtlich (angefochtene Verfügung E. 6.3).
7.1.2
Der Beschwerdeführer beantragte eventualiter das Erlassen von geeigneten Ersatzmassnahmen und brachte vor, dass das Electronic Monitoring – evtl. kombiniert mit einer Kaution – geeignet sei, eine allfällige Fluchtgefahr auf ein vertretbares Restrisiko zu reduzieren. Er sei auch bereit, sich an ein Kontakt- und/oder Rayonverbot zu halten, sollte das Gericht den Haftgrund der Wiederholungsgefahr und/oder Ausführungsgefahr bejahen (Beschwerde S. 9 ff.).
7.2. Nach Art. 212 Abs. 3 StPO darf Sicherheitshaft nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe, wobei nach ständiger Praxis bereits zu vermeiden ist, dass die Haftdauer in grosse Nähe zur zu erwartenden Freiheitsstrafe rückt (BGE 145 IV 179 E. 3.1). Liegt bereits ein richterlicher Entscheid über das Strafmass vor, stellt dieser ein wichtiges Indiz für die mutmassliche Dauer der tatsächlich zu verbüssenden Strafe dar (BGE 145 IV 179 E. 3.4).
7.2. Nach Art. 212 Abs. 3 StPO darf Sicherheitshaft nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe, wobei nach ständiger Praxis bereits zu vermeiden ist, dass die Haftdauer in grosse Nähe zur zu erwartenden Freiheitsstrafe rückt (BGE 145 IV 179 E. 3.1). Liegt bereits ein richterlicher Entscheid über das Strafmass vor, stellt dieser ein wichtiges Indiz für die mutmassliche Dauer der tatsächlich zu verbüssenden Strafe dar (BGE 145 IV 179 E. 3.4).
Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 9. Oktober 2022 in Haft. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau hat am 31. März 2023 Sicherheitshaft bis zum 30. Juni 2023 beantragt. Nachdem im Falle einer Verurteilung eine mehrjährige Freiheitsstrafe realistisch ist, besteht zurzeit noch keine Gefahr der Überhaft. Auch der Beschwerde lässt sich diesbezüglich nichts entnehmen.
7.3. Strafprozessuale Haft darf nur als "ultima ratio" angeordnet oder aufrechterhalten werden. Wo sie durch weniger einschneidende Massnahmen ersetzt werden kann, muss von ihrer Anordnung oder Fortdauer abgesehen und an ihrer Stelle eine solche Ersatzmassnahme verfügt werden (Art. 212 Abs. 2 lit. c i.V.m. Art. 237 f. StPO). Nach der einschlägigen Praxis des Bundesgerichtes zu Art. 237 Abs. 2 StPO vermögen aber eine Pass- und Schriftensperre (lit. b), die Auflage, sich nur (oder sich nicht) an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Haus aufzuhalten (lit. c), und die Verpflichtung, sich regelmässig bei der Polizei zu melden (lit. d), eine ausgeprägte Fluchtgefahr in der Regel nicht ausreichend zu bannen. Dies gilt auch für eine Kombination mit einer elektronischen Überwachung (Art. 237 Abs. 3 StPO; Urteil des Bundesgerichts 1B_1/2023 vom 30. Januar 2023 E. 4.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1B_264/2020 vom 17. Juni 2020 E. 6.1 mit Hinweisen).
Angesichts dessen, dass die Fluchtgefahr nach dem in E. 4 Ausgeführten als ausgeprägt und seit der Anklageerhebung als gesteigert zu bezeichnen ist, ist nicht ersichtlich, wie ihr mit Ersatzmassnahmen hinreichend Rechnung getragen werden könnte. Daran vermögen die Einwände des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Mit seinem Einwand, das Electronic Monitoring sei geeignet, eine allfällige Fluchtgefahr auf ein vertretbares Restrisiko zu reduzieren, setzt er sich weder mit der oben dargelegten Rechtsprechung noch mit den Erwägungen der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar auseinander. Dass das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau in seiner Verfügung vom 11. April 2023 mildere Ersatzmassnahmen nicht für ausreichend gehalten hat, ist damit nicht zu beanstanden.
7.4. Zusammenfassend ist die Verhältnismässigkeit der strafprozessualen Haft zu bejahen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahren hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und es ist keine Entschädigung für die Aufwendungen der freigewählten Verteidigerin auszurichten. Über die der amtlichen Verteidigung auszurichtende Entschädigung entscheidet die am Ende des Verfahrens zuständige Instanz (Art. 135 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdekammer entscheidet:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 sowie den Auslagen von Fr. 75.00, insgesamt Fr. 1'075.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 8. Mai 2023
Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Richli Groebli Arioli