Lexipedia

Entscheid

SBK.2023.132

SBK.2023.132 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2023-07-05

5. Juli 2023Deutsch7 min

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2023.132 (ST.2022.409) Art. 217 Entscheid vom 5. Juli 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Meister Beschwerde- A._____, führer […] Beschwerde- Oberstaatsanwaltsc...

Source ag.ch

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen

SBK.2023.132 (ST.2022.409) Art. 217

Entscheid vom 5. Juli 2023

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Meister

Beschwerde- A._____, führer […]

Beschwerde- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, gegnerin Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau

Beschuldigte B._____, c/o Bezirksgericht […]

Anfechtungs- Nichtanhandnahmeverfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons gegenstand Aargau vom 13. April 2023

in der Strafsache gegen B._____

Sachverhalt

1.

1.1. Mit Eingabe vom 26. Oktober 2022 erstattete A. (fortan: Beschwerdeführer) bei der Staatsanwaltschaft […] schriftlich Strafanzeige gegen B., […] des Bezirksgerichts […] (fortan: Beschuldigte). Diese habe sich durch ihr Verhalten im Scheidungsverfahren des Beschwerdeführers insbesondere gegenüber seinem Sohn strafbar gemacht.

1.2. Mit Eingabe vom 7. November 2022 ersuchte die Staatsanwaltschaft […] die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, die Strafanzeige zur Behandlung einer anderen Staatsanwaltschaft zuzuteilen.

2.

Am 13. April 2023 erliess die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau folgende Nichtanhandnahmeverfügung:

" 1. Die Strafsache (Strafanzeige, Strafklage) wird nicht an die Hand genommen (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO).

2.

Die Kosten gehen zu Lasten des Staates (Art. 423 StPO).

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 430 Abs. 1 StPO)."

3.

3.1. Gegen die ihm am 17. April 2023 zugestellte Nichtanhandnahmeverfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. April 2023 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde mit den folgenden Anträgen:

" 1. Die Verfügung von Oberstaatsanwaltschaft vom 13. April 2023 sei anfechten.

2.

Das Strafverfahren gegen die Beklagte, wegen Missbrauch ihrer amtlichen Position und Stellung, Lügen / Falschaussagen auf eigenem Gericht, psychischer und emotionaler Missbrauch des Sohnes des Klägers usw., sei zu eröffnen.

3.

Die Untersuchung weiteren Gerichtsverfahrens wegen Missbrauch ihrer amtlichen Position, Stellung und Falschaussagen durch die Beklagte, an dem die Beklagte als Richterin beteiligt war, sei zu eröffnen.

4.

Bis zum Ende des Strafverfahrens und Untersuchung, die Beklagte von ihrer amtlichen Position sei zu entlassen.

5.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beklagten."

3.2. Gleichentags stellte der Beschwerdeführer mit separater Eingabe ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.

3.3. Mit Verfügung vom 28. April 2023 wies der Verfahrensleiter der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und forderte den Beschwerdeführer auf, innert 10 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung eine Sicherheit für allfällige Kosten von Fr. 1'000.00 zu leisten, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.

3.4. Mit Eingabe vom 15. Mai 2023 stellte der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf die Verfügung vom 28. April 2023 ein "Kostenerlassgesuch".

3.5. Der Verfahrensleiter der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau nahm die Eingabe vom 15. Mai 2023 als sinngemässes Gesuch um Verzicht auf die Sicherheitsleistung entgegen, wies dieses mit Verfügung vom 6. Juni 2023 ab und setzte dem Beschwerdeführer eine letzte Frist zur Bezahlung der verfügten Kostensicherheit innert

10 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung. Die Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 15. Juni 2023 zugestellt. Er leistete die Kostensicherheit am 19. Juni 2023.

3.6. Auf die Einholung von Beschwerdeantworten wurde verzichtet.

Erwägungen

1.

Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit

Beschwerde anfechtbar. Nachdem vorliegend keine Beschwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO bestehen, ist die Beschwerde zulässig.

Soweit der Beschwerdeführer die Entlassung der Beschuldigten aus ihrem Amt beantragt, ist darauf mangels sachlicher Zuständigkeit nicht einzutreten.

Im Übrigen geben die Eintretensvoraussetzungen zu keinen Bemerkungen Anlass und sind erfüllt; auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist einzutreten.

2.

2.1

Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO).

2.2

Der Gesuchsteller warf der Beschuldigten mit seiner Strafanzeige im Wesentlichen vor, im Rahmen von Gerichtsverfahren gelogen, seinem Sohn durch eine unsachgemässe Befragung geschadet, entscheidmassgebliche Umstände ignoriert und damit seinen Sohn gefährdet und dessen Rechte verletzt zu haben.

2.3. Mit der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung führte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau aus, der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer mit einem Entscheid der zuständigen Richterin nicht einverstanden sei, begründe grundsätzlich keinen ausreichenden Anfangsverdacht auf ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten, da für die Korrektur von Entscheiden der dafür vorgesehene gesetzliche Rechtsmittelweg zur Verfügung stehe. Weitergehende Umstände, die auf ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten der Beschuldigten hinwiesen, könnten der Anzeige nicht entnommen werden.

2.3. Mit der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung führte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau aus, der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer mit einem Entscheid der zuständigen Richterin nicht einverstanden sei, begründe grundsätzlich keinen ausreichenden Anfangsverdacht auf ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten, da für die Korrektur von Entscheiden der dafür vorgesehene gesetzliche Rechtsmittelweg zur Verfügung stehe. Weitergehende Umstände, die auf ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten der Beschuldigten hinwiesen, könnten der Anzeige nicht entnommen werden.

2.4. Mit der Beschwerde vom 24. April 2023 erörtert der Beschwerdeführer einerseits, weshalb die Beschuldigte seiner Ansicht nach als Richterin im Scheidungsverfahren einen falschen Entscheid gefällt habe und welche massgeblichen Umstände sie nicht beachtet habe. Im Übrigen bezichtigt er sie der Falschaussage und bezeichnet die nach seiner Ansicht unsachgemässe Befragung seines Sohnes als Missbrauch.

2.5. Art. 306 und 307 StGB stellen Falschaussagen in einem Zivilverfahren nur für Parteien, Zeugen, Sachverständige, Übersetzer und Dolmetscher unter Strafe. Ein vergleichbarer Straftatbestand für Richter existiert nicht. Sodann ist es häufig unvermeidbar, dass familienrechtliche Verfahren in Kombination mit den dahinterstehenden familiären Konflikten für die Beteiligten, insbesondere für Kinder, stark belastend sind. Der geltend gemachte Umstand, dass der Sohn des Beschwerdeführers während einer Befragung durch die Beanzeigte weinen musste, weist daher nicht auf die Erfüllung eines Straftatbestands hin. Wie bereits in der Begründung der angefochtenen Verfügung korrekt ausgeführt wird, macht sich ein Richter oder Richterin auch nicht strafbar, wenn ein Entscheid gefällt wird, mit dem eine Partei nicht einverstanden ist. Die betroffene Partei hat die Möglichkeit, mit einem zivilprozessualen Rechtsmittel den allenfalls falschen Entscheid überprüfen zu lassen. Damit fehlen ernsthafte Anzeichen dafür, dass sich die Beschuldigte strafbar gemacht haben könnte und die Nichtanhandnahme der Strafanzeige des Beschwerdeführers ist nicht zu beanstanden.

3.

Bei diesem Verfahrensausgang sind dem Beschwerdeführer die obergerichtlichen Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Anspruch auf Entschädigung besteht nicht. Der Beschuldigten sind durch dieses Beschwerdeverfahren keine entschädigungspflichtigen Aufwendungen entstanden.

Die Beschwerdekammer entscheidet:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 sowie den Auslagen von Fr. 37.00, insgesamt Fr. 1'037.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt, und mit der von ihm geleisteten Sicherheit von Fr. 1'000.00 verrechnet, so dass er der Obergerichtskasse noch Fr. 37.00 zu bezahlen hat.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 5. Juli 2023

Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Richli Meister