SBK.2023.134
SBK.2023.134 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2023-09-21
21. September 2023Deutsch38 min
Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2023.134 (STA.2022.1926) Art. 295 Entscheid vom 21. September 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Kabus Beschwerde- A._____, führer […] amtlich verteidigt durch...
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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen
SBK.2023.134 (STA.2022.1926) Art. 295
Entscheid vom 21. September 2023
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Kabus
Beschwerde- A._____, führer […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Samuel Egli, […]
Beschwerde- Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, gegnerin Untere Grabenstrasse 32, Postfach, 4800 Zofingen
Anfechtungs- Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm gegenstand vom 30. März 2023 / Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen
in der Strafsache gegen A._____
Sachverhalt
1.
1.1. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führte gegen A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) sowie drei weitere Beschuldigte ein Strafverfahren wegen bandenmässigen Diebstahls. Der Beschwerdeführer befand sich vom 29. März bis 29. April 2022 in Haft. Dem Beschwerdeführer sowie den drei anderen Beschuldigten wurde vorgeworfen, sich am 29. März 2022 um ca.
12.24 Uhr mit einem Toyota Proace zum Fahrradladen "L._____" in T._____ begeben zu haben. Der Beschwerdeführer und B._____ seien in der Nähe des Lieferwagens geblieben, während C._____ vor dem Fahrradladen ein Kabelschloss aufgebrochen habe, welches vier Fahrräder im Wert von Fr. 22'396.00 vor der Entwendung habe schützen sollen. Letzterer sei durch den Geschäftsführer beobachtet und auf seine Tat angesprochen worden, weshalb er zurück zum Lieferwagen geflüchtet sei. In der Folge seien der Beschwerdeführer, B._____ und C._____ davongefahren. D._____, der vierte Beschuldigte, habe durch die Kantonspolizei Aargau in Tatortnähe angehalten werden können. Er habe ein Motorola-Funkgerät, eine Trägergarnitur für Funkgeräte, einen Seitenschneider sowie einen Velohelm auf sich gehabt. Im Rahmen der polizeilichen Fahndung habe auch der Toyota Proace gefunden werden können. Abklärungen hätten gezeigt, dass dieser am 28. März 2022 in U._____ gefolgt von einem Renault Master in die Schweiz eingereist sei. Beide Lieferwagen seien durch D._____ in Prag für die Zeit vom 28. März 2022 bis 1. April 2022 gemietet worden. Die Beschuldigten seien mit den Lieferwagen in die Schweiz gefahren. Nachdem der Beschuldigte B._____ mit der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm kooperiert habe, sei der Renault Master am 29. April 2022 im Kanton Zürich gefunden worden. Bei der Durchsuchung habe keinerlei Deliktsgut gefunden werden können. Die Beschuldigten seien umgehend aus der Haft entlassen worden.
1.2. Am 29. April 2022 kündigte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm den Parteien die Verfahrenseinstellung an. Gleichzeitig setzte sie ihnen eine Frist von 20 Tagen seit Zustellung der Mitteilung, um allfällige Beweisanträge und Stellungnahmen zur Kostenverlegung einzureichen. Innerhalb derselben Frist sollten Entschädigungs- bzw. Genugtuungsbegehren beziffert und belegt sowie die Honorarnote des amtlichen Verteidigers des Beschwerdeführers eingereicht werden. Der Beschwerdeführer wurde zwecks Bestimmung der Haftentschädigung aufgefordert, seine finanziellen Verhältnisse der letzten zwölf Monate offenzulegen und zu belegen. Andernfalls werde gestützt auf die Akten über die Haftentschädigung befunden.
1.3. Nach mehrmaliger Fristerstreckung beantragte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Juni 2022 Folgendes:
" 1. Es sei dem Beschuldigten gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO eine Entschädigung von CHF 139'125.45, nebst Zins zu 5% seit dem 29.4.2022 zu bezahlen.
2.
Es sei dem Beschuldigten gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO eine Genugtuung von CHF 8'000.00, nebst Zins zu 5% seit dem 29.3.2022 zu bezahlen.
3.
Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von CHF 6'307.90 (inkl. Auslagen und 7.7% Mehrwertsteuer) sei auf die Staatskasse zu nehmen und die Amtskasse der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm sei anzuweisen, dem amtlichen Verteidiger die Entschädigung auszubezahlen
4.
Die Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen."
2.
Am 30. März 2023 erliess die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm nachfolgende Einstellungsverfügung:
" 1. Das Strafverfahren gegen die beschuldigte Person wegen bandenmässigem Diebstahl wird eingestellt (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO).
2.
In der Einstellungsverfügung werden keine Zivilklagen behandelt. Der Privatklägerschaft steht nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung der Zivilweg offen (Art. 320 Abs. 3 StPO).
3.
Das DNA-Profil und die biometrischen erkennungsdienstlichen Daten der beschuldigten Person werden nach Ablauf eines Jahres seit Rechtskraft dieser Verfügung gelöscht (Art. 16 Abs. 1 lit. d DNA-Profil-Gesetz sowie Art. 17 lit. d der Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten).
4.
Die Verfahrenskosten trägt der Kanton (Art. 423 Abs. 1 StPO).
5.
Der beschuldigten Person wird keine Entschädigung und keine Genugtuung ausgerichtet (Art. 430 Abs. 1 StPO).
6.
Das von der amtlichen Verteidigung geltend gemachte Honorar in der Höhe von CHF 6'307.90 (inkl. Auslagen und 7.7 % Mehrwertsteuer) wird genehmigt und die Amtskasse angewiesen, diesen Betrag nach Rechtskraft dieser Verfügung der amtlichen Verteidigung zu überweisen.
7.
Die beschuldigte Person wird verpflichtet, dem Kanton Aargau die Kosten für die amtliche Verteidigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO)."
Die Einstellungsverfügung wurde am 3. April 2023 von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigt.
3.
3.1. Gegen diese ihm am 13. April 2023 zugestellte Einstellungsverfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. April 2023 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:
" 1. 1.1. Ziffer 5 der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 30. März 2023 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO eine Entschädigung von CHF 139'125.45, nebst Zins zu 5% seit dem 29.4.2022, sowie gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO eine Genugtuung von CHF 8'000.00, nebst Zins zu 5% seit dem 29.3.2022, zu bezahlen.
1.2. Eventualiter sei Ziffer 5 der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 30. März 2023 aufzuheben und die Sache sei zur Festlegung der Höhe der Entschädigung nach Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO sowie der Genugtuung nach Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
2.
Ziffer 7 der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 30. März 2023 sei vollumfänglich und ersatzlos aufzuheben.
3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse."
3.2. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 4. Mai 2023 um Folgendes:
" 1. Die Beschwerde sei betreffend Ziffer 1 abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Beschwerde sei betreffend Ziffer 2 gutzuheissen.
3.
Unter Kostenfolgen."
Erwägungen
1.
1.1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den Entscheid der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, dem Beschwerdeführer trotz der Einstellung des Verfahrens keine Entschädigung für wirtschaftliche Einbussen bzw. keine Genugtuung zuzusprechen sowie die angeordnete Rückforderung der Kosten für die amtliche Verteidigung.
1.1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den Entscheid der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, dem Beschwerdeführer trotz der Einstellung des Verfahrens keine Entschädigung für wirtschaftliche Einbussen bzw. keine Genugtuung zuzusprechen sowie die angeordnete Rückforderung der Kosten für die amtliche Verteidigung.
1.2. Verfügungen der Staatsanwaltschaft betreffend die Einstellung eines Strafverfahrens sind gemäss Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Vorliegend bestehen keine Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO. Damit ist die Beschwerde zulässig.
1.3. 1.3.1. Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO setzt die Legitimation einer Partei oder einer andern verfahrensbeteiligten Person zur Beschwerdeführung voraus, dass sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, mit anderen Worten beschwert ist. Eine Beschwer ist nur dann zu bejahen bzw. gegeben, wenn der Beschwerdeführer selbst in seinen eigenen Rechten unmittelbar und direkt betroffen ist. Es fehlt an einem rechtlich geschützten Interesse und damit an einer Beschwer, wenn der Entscheid (nur) für andere nachteilig ist. Die Voraussetzung der unmittelbaren Betroffenheit in eigenen Rechten grenzt von Fällen ab, in denen Personen bloss faktisch und nicht in einer eigenen Rechtsposition oder bloss mittelbar bzw. indirekt in ihren Rechten betroffen sind; die angefochtene hoheitliche Verfahrenshandlung muss mit anderen Worten einen direkten, sofort ersichtlichen Einfluss auf die eigene Rechtsstellung des Beschwerdeführers (und somit auf seine rechtlich geschützten Interessen) haben. Eine blosse Reflexwirkung genügt nicht. Nicht beschwerdelegitimiert ist deshalb beispielsweise das Mitglied, der Aktionär etc. einer juristischen Person, wenn Letztere von einer hoheitlichen Verfahrenshandlung betroffen ist (PATRICK GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N. 232f. und N. 235).
1.3.2. 1.3.2.1. Der Beschwerdeführer ist durch die Verweigerung der geltend gemachten Genugtuung sowie die angeordnete Rückforderung der Kosten für die amtliche Verteidigung in seinen Rechten unmittelbar betroffen und somit zur Beschwerde legitimiert.
1.3.2.2. 1.3.2.2.1. Mit Eingabe vom 27. Juni 2022 an die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm machte der Beschwerdeführer geltend, er habe sich vom 29. März 2022 bis zum 29. April 2022 in Haft befunden und in dieser Zeit nicht arbeiten können. Er betreibe mit dem Mitbeschuldigten B._____ die H._____, welche im Transport- und Schlossereigewerbe tätig sei. Der Transportteil werde von beiden gemeinsam geführt. Die H._____ habe mit der K._____ am 6. März 2022 einen Vertrag zur Warenbeförderung abgeschlossen, wobei ein monatliches Entgelt in Höhe von CZK 400'000.00 (Fr. 16'984.90) abgemacht worden sei. Die Inhaftierung habe zur Folge gehabt, dass die K._____ mit Schreiben vom 10. April 2022 vom Vertrag zurückgetreten sei. Daraus sei ein Schaden in Höhe von CZK 192'500.00 entstanden. Je Geschäftspartner belaufe sich der Schaden auf CZK 96'250.00 (Fr. 4'087.00). Überdies sei die monatliche Entschädigung bis Dezember 2022 entfallen. In diesem Zeitraum wäre ein Betrag von CZK 3'600'000.00 (Fr. 152'863.90) erwirtschaftet worden. Davon stünden dem Beschwerdeführer Fr. 76'431.45 zu. Insgesamt sei ein Schaden von Fr. 80'518.45 entstanden. Mit der K._____. hätten bereits vor diesem Vertragsverhältnis Geschäftsbeziehungen bestanden, was den Rechnungen vom Januar und Februar 2022 entnommen werden könne (Dossier Verschiedenes C2, ebenda, S. 3).
Ferner hätten die H._____ und die G._____ am 1. Februar 2022 per 1. April 2022 bis zum 1. April 2023 einen einjährigen Vertrag zum Gütertransport abgeschlossen. Darin sei eine monatliche Entschädigung von CZK 200'000.00 (Fr. 8’492.45) vereinbart worden. Dieser Vertrag sei von der G._____ am 15. April 2022 gekündigt worden. Mit Schreiben vom 18. Mai 2022 habe diese zudem Schadenersatz in Höhe von CZK 135'000.00 (Fr. 5'732.40) geltend gemacht. Auf den Beschwerdeführer entfalle die Hälfte davon, demnach Fr. 2'866.20. Der entgangene Gewinn aufgrund der vorzeitigen Vertragskündigung betrage insgesamt Fr. 101'909.40, wovon Fr. 50'954.70 dem Beschwerdeführer zustünden. Der Gesamtschaden betrage Fr. 53'820.90 (Dossier Verschiedenes C2, ebenda, S. 3 f.).
Des Weiteren führe der Beschwerdeführer mit E._____ die I._____. Hierunter sei u.a. ein Barber Shop verpachtet. Der Shop sei aufgrund der Festnahme und damit verbundenen Abwesenheit des Beschwerdeführers geschlossen gewesen, wodurch Pachterträge im Wert von zweimal CZK 35'000.00 weggefallen seien. Als Belege seien die Rechnungen für die Vorjahresperiode (April 2021) eingereicht worden. Dem Beschwerdeführer sei ein Schaden von CZK 35'000.00 (Fr. 1'479.20) entstanden. Er habe ferner die Miete für die zwecks Verpachtung angemieteten Räumlich-keiten trotz Schliessung tragen müssen. Der Betrag belaufe sich auf insgesamt CZK 36'000.00, wobei wiederum die Hälfte, demnach CZK 18'000.00 (Fr. 760.75), bei ihm anzurechnen sei (Dossier Verschiedenes C2, ebenda, S. 4).
1.3.2.2.2. Dem übersetzten Auszug aus dem tschechischen Handelsregister vom 12. Mai 2022 lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer und der Beschuldigte B._____ Geschäftsführer und einzige Gesellschafter der H._____ sind. Bei dieser handelt es sich um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Dossier Verschiedenes C2: Beilage 1 zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 27. Juni 2022).
Die H._____ und der Beschwerdeführer stellen zwei auseinanderzuhaltende, eigenständige Rechtssubjekte dar. Der Beschwerdeführer und der Beschuldigte B._____ sind zwar gemäss Handelsregisterauszug einzige Gesellschafter und Geschäftsführer der GmbH, ihr Privatvermögen und dasjenige der Gesellschaft sind bei der rechtlichen Beurteilung jedoch streng auseinanderzuhalten. Dies wäre selbst so, wenn der Beschwerdeführer alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der GmbH wäre (FRANZ SCHENKER, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht II, 5. Aufl. 2016, N. 5c zu Art. 775 OR). Dies muss nicht nur im Zivilrecht, sondern auch im Strafrecht, bei der sich an zivilrechtlichen Gesichtspunkten orientierenden Bemessung der Entschädigung, Beachtung finden (vgl. für die Einpersonen-AG: BGE 141 IV 104 E. 3.2; 117 IV 259 E. 3b m.H.).
Der Beschwerdeführer legte im Schreiben vom 27. Juni 2022 nicht dar, inwiefern er durch die Einbussen der H._____ in eigenen Rechten unmittelbar betroffen und somit zur Beschwerde legitimiert wäre. Dass die Gesellschaft ihn in irgendeiner Form für den ihr entstanden Schaden belangt bzw. auf ihn Rückgriff genommen hätte, behauptet er nicht einmal (vgl. E. 1.3.2.2.1 hiervor). Dies ergibt sich im Übrigen auch nicht aus den Akten.
Der Beschwerdeführer ist als natürliche Person strikt von der GmbH zu unterscheiden. Er ist durch den bei der H._____ entstandenen Schaden nicht unmittelbar berührt, weshalb es ihm diesbezüglich an einem rechtlich geschützten Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Einstellungsverfügung mangelt. Aufgrund der fehlenden Beschwerdelegitimation ist hinsichtlich der angeblich der H._____ entstandenen Entschädigungsansprüche auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. E. 1.3.1 hiervor).
Dem teilweise übersetzten Auszug aus dem tschechischen Handelsregister der I._____ vom 11. Mai 2022 lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer zusammen mit E._____ deren Geschäftsführer sind und es sich bei ihr um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung handelt. Der Beschwerdeführer ist ihr Gesellschafter (Dossier Verschiedenes C2: Beilage 8 zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 27. Juni 2022, S. 1). Vorliegend kann grundsätzlich auf die vorstehenden Erwägungen betreffend die H._____ verwiesen werden. Die I._____ und der Beschwerdeführer stellen zwei auseinanderzuhaltende, eigenständige Rechtssubjekte dar. Der Beschwerdeführer führte weder im Schreiben vom 27. Juni 2022 noch beschwerdeweise aus, dass er der Gesellschaft in irgendeiner Form für den ihr angeblich entstanden Schaden haften musste bzw. diese auf ihn Regress genommen hat. Auch aus den Akten ergibt sicher hierüber nichts. Damit ist weder dargetan, geschweige denn belegt, dass der Beschwerdeführer von dem der I._____ angeblich aufgrund seiner Inhaftierung entstandenen Schaden unmittelbar betroffen ist. Dem Beschwerdeführer mangelt es diesbezüglich an der Beschwerdelegitimation, weshalb auf die Beschwerde auch hinsichtlich der angeblich der I._____ entstandenen Entschädigungsansprüche nicht einzutreten ist (vgl. E. 1.3.1. hiervor).
Dasselbe gilt bezüglich der geltend gemachten Auslagen für Dolmetscherund Notariatskosten von Fr. 1'128.85, nachdem diese ebenfalls der H._____ angefallen sein sollen (Dossier Verschiedenes C2: Beilagen 13, 14a und b sowie 15 zur Eingabe vom 27. Juni 2022).
1.3.3. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist somit mit der vorstehend angebrachten Einschränkung einzutreten.
2.
Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm nahm die Verfahrenskosten gestützt auf Art. 423 StPO auf die Staatskasse. In der Begründung hielt sie fest, dass die Entschädigung des amtlichen Verteidigers unter dem Vorbehalt der gesetzlichen Rückforderungsansprüche gemäss Art. 135 Abs. 4 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO erfolge.
Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung gehört gestützt auf Art. 422 Abs. 2 lit a StPO zu den Verfahrenskosten. Nachdem die Verfahrenskosten auf die Staatskasse genommen wurden, kann der Beschwerdeführer nicht zur Rückzahlung der Kosten für die amtliche Verteidigung (Art. 135 Abs. 4 StPO) verpflichtet werden. Die entsprechenden Ausführungen in der Einstellungsverfügung vom 30. März 2023 treffen, wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt, nicht zu. Dies hat auch die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm mit Beschwerdeantwort erkannt. Dispositiv-Ziffer
7 der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 30. März 2023 ist deshalb ersatzlos aufzuheben.
3.
3.1. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führte in der angefochtenen Einstellungsverfügung (zusammenfassend) aus, dass die Aussagen des Beschwerdeführers, wonach er mit seinem sehr engen Freund B._____ einen
Ausflug in die Schweiz habe machen wollen, um sich die schweizerischen Seen anzuschauen, sie in Prag zufällig zwei ihm zuvor unbekannte und in die Schweiz reisende Personen getroffen hätten, mit denen sie sich für die Reise zusammengetan und von deren Diebstahlplänen sie keine Kenntnis gehabt hätten, wenig glaubhaft erschienen. Der Beschwerdeführer habe im Schreiben vom 2. April 2022 eingeräumt, nicht von Anfang an die Wahrheit erzählt zu haben und gestanden, dass die Reise vom Mitbeschuldigten B._____ geplant worden sei, er ihn (Beschwerdeführer) gefragt habe, ob er mit ihm und zwei Bekannten einen Ausflug in die Schweiz machen wolle, den die zwei Bekannten seit ca. einem Monat planen würden. Nichtsdestotrotz könne dem Beschwerdeführer letztlich eine Tatbeteiligung bzw. die Mitgliedschaft in einer Bande zwecks Verübens von Diebstählen nicht nachgewiesen werden, weshalb das Verfahren einzustellen sei (Einstellungsverfügung, Rz. 4 und 6, S. 4). Hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen der Strafuntersuchung führte sie aus, dass die Untersuchungshaft aufgrund der höchst unglaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers sowie der sichergestellten Utensilien beantragt worden sei. Der Beschwerdeführer habe weit mehr als nur von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht, indem er aktiv kolludiert und die Strafverfolgungsbehörden dadurch in die Irre geführt habe. Exemplarisch sei auf das Schreiben vom 2. April 2022 hinzuweisen, in welchem er sich entschuldigt habe, nicht von Anfang an die ganze Wahrheit gesagt zu haben. Vor diesem Hintergrund seien seine Aussagen betreffend den Renault Master zu würdigen. Er habe diesen als Letzter gelenkt, weshalb konkretere Angaben zu dessen Standort zu erwarten gewesen wären als lediglich "in der Nähe von W._____ bei einer Kirche". Davon gebe es unzählige. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm habe von Beginn weg klar zum Ausdruck gebracht, dass das Auffinden des Fahrzeugs von grösster Bedeutung für den Verfahrensfortgang sei, weil sie darin weiteres Deliktsgut vermutet habe. Der Beschwerdeführer habe es unterlassen, nähere Angaben zum Verbleib des Fahrzeuges zu machen, mithin die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm über entlastende Momente zu informieren. Dieses Fahrzeug habe erst dank der Kooperation des Mitbeschuldigten B._____ anlässlich seiner dritten Einvernahme am 27. April 2023 lokalisiert werden können. Weil sich darin kein Deliktsgut befunden habe, seien die Beschuldigten aus der Untersuchungshaft entlassen worden. Der Beschwerdeführer habe die Einleitung des Strafverfahrens in rechtswidriger und schuldhafter Weise verursacht und dessen Durchführung erschwert. Damit bestehe gestützt auf Art. 430 Abs. 1 lit a StPO weder Anspruch auf Entschädigung noch Genugtuung (Einstellungsverfügung Rz. 2.1 und 2.2, S. 6 f.).
Selbst wenn ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten des Beschwerdeführers verneint würde, bestünde mangels adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen der Strafuntersuchung und den angeblichen wirtschaftlichen Einbussen kein Entschädigungsanspruch i.S.v. Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO. Der Beschwerdeführer habe anlässlich der Hafteröffnung vom 31. März 2022 auf die Frage, ob jemand über seine Festnahme informiert werden müsse, angegeben, dass einzig seine Mutter darüber in Kenntnis zu setzen sei. Er habe mit keinem Wort zu erkennen gegeben, dass durch seine Inhaftierung Geschäftsbeziehungen der H._____ mit der K._____ und der G._____ verloren gehen und Vertragsstrafen sowie Schadenersatzansprüche entstehen könnten. Der Beschwerdeführer habe seine Schadensminderungspflicht in krasser Weise verletzt. Der adäquate Kausalzusammenhang sei infolge groben Selbstverschuldens unterbrochen worden. Im Übrigen sei weder ersichtlich noch substantiiert begründet worden, weshalb die Tätigkeit des Beschwerdeführers (Sammeln von Aufträgen über das Internet und deren Ausführung organisieren) nicht durch Drittpersonen hätten ausgeführt werden können. Ebenso bleibe schleierhaft, weshalb der Barber Shop der I._____, in welchem er für die Rezeption und Reinigung zuständig gewesen sei, habe geschlossen werden müssen. Zudem sei nicht ersichtlich, weshalb der Mitinhaber, E._____, den Barber Shop nicht ohne den Beschwerdeführer hätte weiterführen können. Es mangle am adäquaten Kausalzusammenhang zwischen der Inhaftierung und den Entschädigungsansprüchen. Beim geltend gemachten Schaden in Zusammenhang mit dem Hund sei der adäquate Kausalzusammenhang ebenfalls zu verneinen. Auch ein Genugtuungsanspruch scheide aufgrund des groben Selbstverschuldens des Beschwerdeführers aus (Einstellungsverfügung Rz. 3.1 und 3.4 ff. S. 7 ff.).
3.2. Der Beschwerdeführer brachte dagegen mit Beschwerde vor, er habe bereits an der polizeilichen Einvernahme vom 30. März 2022 konkrete Angaben zum Standort des Fahrzeugs gemacht. Dieses sei in der Nähe einer Kirche abgestellt worden und "D._____" sollte wissen, wo es sich befinde. Anlässlich der Hafteröffnung vom 31. März 2022 habe er dargelegt, dass der Renault Master irgendwo in W._____ parkiert sei. Der Beschwerdeführer habe sich von Beginn an kooperativ verhalten und sich zum Standort des Fahrzeugs geäussert. Da er sich in der Schweiz nicht auskenne, sei es logisch, dass er den exakten Standort nicht habe benennen können. Sodann habe die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm den Beschwerdeführer auch nie über die Bedeutung des Auffindens des Fahrzeugs in Kenntnis gesetzt. Der Renault Master sei nicht von grösster Bedeutung gewesen. Zwischen der zweiten und dritten Einvernahme sei fast ein Monat vergangen. Dieser hätte zum Auffinden des Fahrzeugs genutzt werden können. Der Beschwerdeführer habe sich stets bereit erklärt, mitzugehen, um den Standort direkt vor Ort zu suchen und zu zeigen. So habe er auch das Passwort für sein Mobiltelefon unumwunden herausgegeben, womit bspw. via Google-Maps allenfalls Hinweise auf den Standort hätten gefunden werden können. Der Beschwerdeführer habe im Schreiben vom 2. April 2022 auch keine neue Sachverhaltsversion beschrieben, welche die Ermittlungen erschwert oder verzögert hätte. Vielmehr habe er darin weitere Angaben zu den Mitbeschuldigten gemacht. Das Schreiben sei kurz nach der Festnahme und damit ganz zu Beginn der Strafuntersuchung verfasst worden, was gegen eine verfahrensverzögernde Wirkung spreche. Der Beschwerdeführer habe das Recht, die Aussage und Mitwirkung zu verweigern. Er habe weder aktiv kolludiert, noch die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm in die Irre geführt. Das passive Aussageverhalten der Mitbeschuldigten könne ihm nicht angerechnet werden. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern sich der Beschwerdeführer in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise verhalten und welche Verhaltensnorm er verletzt haben solle (Beschwerde, S. 5 ff.). Auch zur Frage der Kausalität verfange die Begründung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm nicht. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Hundes seien auf die ungeplante lange Abwesenheit zurückzuführen. Es sei nicht ersichtlich, wie Aussagen zur Geschäftstätigkeit einen Einfluss auf die Beurteilung der Genugtuung haben sollten (Beschwerde, S. 9 ff.).
3.3. In der Beschwerdeantwort führte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm aus, Zürich sei der grösste Kanton mit einer Vielzahl von Kirchen. Der Auffindungsort des Fahrzeugs (X._____) grenze nicht einmal an die Stadt und sei nicht auf der Achse Ostschweiz (Einreiseort Z._____ SG) / T._____ (Festnahmeort). Angesichts dessen seien die Aussagen des Beschwerdeführers fruchtlos und nicht konkret gewesen. Weshalb der Mitbeschuldigte D._____ den Standort des Fahrzeugs hätte besser angeben können, sei nicht ersichtlich, zumal der Beschwerdeführer ihn als Letzter gelenkt und parkiert habe. Vielmehr scheine es, als habe er zu diesem Zeitpunkt den Strafverfolgungsbehörden nicht zu viele Informationen geben wollen. Der Beschwerdeführer sei mit drei weiteren tschechischen Personen mit zwei Lieferwagen in die Schweiz eingereist. Im Toyota hätten sich diverse Hinweise auf ein bandenmässiges Vorgehen ergeben (z.B. Utensilien für Motorola Funkgeräte, ausgebauter Rücksitz). Es liege nahe, dass der Verbleib des zweiten Lieferwagens von erheblicher Bedeutung gewesen sei. Alle Beschuldigten seien an sämtlichen Einvernahmen zum Verbleib des Renault Master befragt worden. Wann sich der Beschwerdeführer bereit erklärt haben solle, mit den Behörden mitzugehen, um diesen den Fahrzeugstandort zu zeigen, sei nicht ersichtlich.
4.
4.1. 4.1.1. Die Strafbehörde kann die Entschädigung oder Genugtuung herabsetzen oder verweigern, wenn die beschuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO).
4.1.2. Bei der Verweigerung oder Kürzung der Entschädigung oder Genugtuung ist wie bei der Kostenauflage zu verfahren. Nach der Rechtsprechung
verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens gegen die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK), wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden. Damit käme die Kostenauflage einer Verdachtsstrafe gleich. Dagegen ist es mit Verfassung und Konvention vereinbar, einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten zu überbinden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verletzt und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. In tatsächlicher Hinsicht darf sich die Kostenauflage nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen. Das Verhalten einer angeschuldigten Person ist widerrechtlich, wenn es klar gegen Normen der Rechtsordnung verstösst, die sie direkt oder indirekt zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen verpflichten (vgl. Art. 41 Abs. 1 OR) (vgl. BGE 144 IV 202 E. 2.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1394/2021 vom 15. Mai 2023 E. 2.2, 6B_1306/2021 vom 8. August 2022 E. 2.3 je m.H.).
4.1.3. Die beschuldigte Person muss sich nicht selbst belasten. Sie hat namentlich das Recht, die Aussage und ihre Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern (Art. 113 Abs. 1 Satz 1 und 2 StPO). Bei der Kostenauflage darf dieser wichtige Grundsatz nicht ausser Acht gelassen werden. Die Ausübung dieser ihr zustehenden Rechte darf keine Kostenauflage nach sich ziehen, obwohl dadurch das Verfahren ohne Zweifel erschwert wird (YVONA GRIESSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. Aufl. 2020, N. 16 zu Art. 426 StPO).
Die blosse Wahrnehmung verfahrensmässiger Rechte darf der beschuldigten Person nicht als prozessuales Verschulden angerechnet werden, und blosses Bestreiten (wie auch einfaches Lügen) bleibt insoweit ebenfalls ohne Folgen. In diesem Sinne darf beispielsweise unkooperatives Verhalten im Rahmen einer Hausdurchsuchung nicht als Begründung für eine Kostenauflage herangezogen werden. Anders verhält es sich bei mutwilligem oder rechtsmissbräuchlichem Verhalten, namentlich wenn die beschuldigte Person die Behörden durch krass wahrheitswidrige oder wiederholt widersprüchliche Aussagen auf eine falsche Fährte führt und dadurch das Verfahren erschwert oder verlängert (VIKTOR LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. Aufl. 2020, N. 35 zu Art. 113 StPO). Dies ist auch dann zu bejahen, wenn durch falsche Aussagen oder auch falsche Geständnisse aufwendige zusätzliche Abklärungen notwendig werden (vgl. GRIESSER, a.a.O., N. 16 zu Art. 426 StPO). Als "schuldhafte Haftverursachung" gelten bspw. "lügenhafte Behauptungen und Einwendungen, welche die Behörden zu weiteren Untersuchungshandlungen nötigten" oder Anstalten zur Flucht, zur Beseitigung von Beweismitteln oder zur Beeinflussung von Zeugen; blosses Schweigen oder Bestreiten war dagegen noch nie ausreichend. Es ist somit zwischen einem Recht auf Schweigen, welches nicht als prozessuales Verschulden betrachtet werden darf, und der unzulässigen Irreführung der Strafrechtsorgane zu unterscheiden; nur Letzteres kann als prozessuales Verschulden eine Kürzung der Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche mit sich bringen. Der Angeschuldigte muss sich hinterhältig oder krass wahrheitswidrig verhalten, was etwa dann angedacht werden könnte, wenn er in rechtsmissbräuchlicher Weise von seinem Recht Gebrauch macht, die Aussage zu verweigern, z.B. indem er es unterlässt, die Strafverfolgungsbehörden über entlastende Momente zu informieren, obwohl ihm dies zuzumuten wäre. Gegen eine solche Zumutbarkeit können indes oftmals taktische Erwägungen sprechen (etwa in Fällen des sog. "Teilschweigens" oder bei späterer Geltendmachung eines bereits bestehenden Zeugnisverweigerungsrechts), sodass ein rechtsmissbräuchliches Verhalten bei Schweigen der beschuldigten Person nur in den seltensten Fällen angenommen werden kann (STEFAN W EHRENBERG/FRIEDRICH FRANK, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 13 zu Art. 430 StPO).
4.2. 4.2.1. 4.2.1.1. 4.2.1.1.1. Der Beschwerdeführer sagte anlässlich der delegierten Einvernahme durch die Kantonspolizei Aargau vom 30. März 2022 aus, er sei mit dem Beschuldigten B._____ in die Schweiz eingereist, um einen Ausflug zu machen. Die Einreise sei am Dienstag um 3 Uhr erfolgt; wo dies passiert sei, wisse er nicht, da er geschlafen habe. Sie seien mit zwei Lieferwagen eingereist. Er kenne die beiden anderen Beschuldigten nicht und habe nichts von deren Diebstahlplänen gewusst. Der Beschwerdeführer habe den Renault Master als Letzter gefahren und parkiert. Er sei irgendwo in der Schweiz parkiert, etwa eine Stunde Autofahrt von T._____ entfernt, in der Nähe der Autobahn. Was sich auf der Ladefläche des Fahrzeugs befinde, wisse er nicht, er habe nicht nachgesehen. Der Lieferwagen sei in der Nähe einer Kirche abgestellt. Er haben den Schlüssel D._____ gegeben; dieser sollte wissen, wo das Fahrzeug stehe (Straftatendossier, Einvernahmen, Beschwerdeführer, ebenda, S. 4 ff., Fragen 17, 21, 26, 34, 46 ff., 59, 60).
4.2.1.1.2. An der Eröffnung der Festnahme vom 31. März 2022 machte der Beschwerdeführer geltend, er und der Beschuldigte B._____ seien in die Schweiz gekommen, um einen Ausflug zu machen. Die beiden anderen Beschuldigten habe er erst im Auto kennengelernt. Sie hätten ihm gesagt,
sie wollten in der Schweiz arbeiten. Der Renault Master sei irgendwo in W._____ parkiert (Straftatendossier, Einvernahmen, Beschwerdeführer, ebenda, S. 2 ff., Fragen 6, 8, 18, 21, 32, 49).
4.2.1.1.3. Mit Schreiben vom 2. April 2022 an die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führte der Beschwerdeführer aus, es tue ihm leid, dass er nicht von Anfang an die ganze Wahrheit gesagt habe, aber er habe Angst vor den Jungs gehabt. Ungefähr vier Tage vor der Abfahrt habe ihn der Mitbeschuldigte B._____ angesprochen, ob er einen Ausflug in die Schweiz machen wolle, dass er Kontakt mit zwei Bekannten habe, die die Reise schon ca. einen Monat lang geplant hätten und ihm eine Entschädigung als Reiseführer bezahlen würden. Also habe er zugesagt. Die Beschuldigten C._____ und D._____ hätten sie mit zwei Autos abgeholt. Der erste Halt sei irgendeine Stadt hinter Prag gewesen. Die Beschuldigten B._____ und C._____ hätten Schlüssel von einer Wohnung in W._____ abgeholt. Auf halbem Weg in die Schweiz habe der Beschuldigte C._____ angefangen zu erzählen, dass sein Hobby das Aufschliessen von Schlössern sei und dass er mit dem Beschuldigten D._____ je ein Velo für den Sommer in Tschechien holen wolle. Vermutlich hätten sie deshalb den Lieferwagen Renault, damit sie es transportieren könnten. Es sei zu spät gewesen, um noch auszusteigen. Nach der Einfahrt in die Schweiz sei der Beschuldigte D._____ müde geworden und der Beschwerdeführer habe das Fahrzeug gelenkt. Irgendwo vor W._____ habe er anhalten müssen und bei irgendeiner evangelischen Kirche (wörtlich: Hussitschen, Hus sei ein tschechischer Reformator) geparkt. Er habe sich dann in den Lieferwagen Toyota gesetzt und sei bis zur Wohnung in W._____ gefahren. Der Eigentümer sei nicht zu Hause gewesen. Am nächsten Morgen ca. um 10 Uhr hätten sie zu einem See fahren sollen, dessen Namen er nicht kenne. In der Stadt T._____ habe der Beschuldigte C._____ gesagt, dass der Beschuldigte B._____ anhalten solle. Die Beschuldigten D._____ und C._____ seien zum Geschäft gegangen und der Beschwerdeführer sei ihnen hinterhergelaufen. Als ihm bewusstgeworden sei, dass sie etwas hätten stehlen wollen, sei er sofort in Richtung Fahrzeug gegangen, wo der Beschuldigte B._____ gewesen sei. Er habe gesagt, dass sie wegfahren würden, weil ihm das zu weit gehe. Der Beschuldigte B._____ sei einverstanden gewesen. Danach sei der Beschuldigte C._____ angerannt gekommen und habe einsteigen wollen. Hinter ihm sei ein Herr vom Geschäft gewesen. Der Beschwerdeführer sei ausgestiegen und habe die Hände verworfen, weil er mit Diebstahl nichts zu tun haben wolle. Der Beschuldigte C._____ habe ihn ins Auto gestossen und sie seien weggefahren. Nach ca. 1 - 2 km habe der Beschwerdeführer aussteigen wollen. Es sei unweit von einem Wald gewesen, aus dem danach nur der Beschuldigte B._____ rausgekommen sei. Dieser und der Beschwerdeführer seien später zu einem Bahnhof gegangen, um ihre Sachen in W._____ zu holen. Danach habe er nach Hause fahren wollen. Auf dem Weg zum Zug habe eine Patrouille sie angehalten (Dossier Verschiedenes C2, ebenda, S. 1).
4.2.1.1.4. An der letzten Einvernahme durch die Kantonspolizei Aargau vom 26. April 2022 führte der Beschwerdeführer aus, der Renault Master befinde sich in W._____ in der Nähe einer Hussitenkirche auf einem öffentlichen Parkplatz (Straftatendossier, Einvernahmen, Beschwerdeführer, ebenda, S. 7, Fragen 38 f.).
4.2.1.2. Im Haftantrag vom 31. März 2022 führte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm aus, bei der Anhaltung habe der Beschuldigte B._____ u.a. einen Fahrzeugschlüssel für einen Lieferwagen Renault Master mit dem Kennzeichen CZ-7AR4747 auf sich getragen. Das Fahrzeug sei zusammen mit einem Toyota Proace am 28. März 2022 um 23:44 Uhr in U._____ in die Schweiz eingereist. Beide Fahrzeuge seien durch D._____ in Prag für die Dauer vom 28. März bis 1. April 2022 gemietet worden. Es bestehe der dringende Tatverdacht, dass der Beschwerdeführer zusammen mit den Beschuldigten in die Schweiz eingereist sei, um Diebstähle von hochpreisigen Fahrrädern zu begehen und sie dies zumindest am 29. März 2022 versucht hätten. In den letzten Tagen hätten sich in der Region S._____/T._____ Meldungen über Velodiebstähle gehäuft, so dass nicht auszuschliessen sei, dass der Beschwerdeführer und die Mitbeschuldigten für weitere Delikte (mit)verantwortlich sein könnten. Betreffend Kollusionsgefahr hielt sie fest, der Renault Master, worin sich möglicherweise Diebesgut befinde, sei noch nicht gefunden und national ausgeschrieben worden. Es sei ernsthaft zu befürchten, dass sich der Beschwerdeführer in Freiheit mit den Mitbeschuldigten abspreche sowie insbesondere den Renault Master mit möglichem Deliktsgut zum Verschwinden bringe (Dossier Zwangsmassnahmen B2: ebenda, S. 1 ff.).
4.2.2. Der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm ist zuzustimmen, dass sie den Beschwerdeführer bereits anlässlich der Einvernahme vom 30. März 2022 auf den Standort des Renault Master angesprochen hatte. Des Weiteren trifft zu, dass die Haft auch mit dem noch nicht aufgefundenen Renault Master begründet wurde. Dem Beschwerdeführer musste demnach ab diesem Zeitpunkt klar sein, dass das Auffinden des Fahrzeugs Priorität für die Strafverfolgungsbehörde hatte. Jedoch musste er nicht zwingend davon ausgehen, dass er bei Bekanntgabe des Standortes sofort aus der Untersuchungshaft entlassen würde, wurde dieselbe doch von der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm auch mit Fluchtgefahr begründet, welche vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau bejaht wurde (Dossier Zwangsmassnahmen B2: Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau HA.2022.159 vom 1. April 2022 E. 2.3).
Ausserdem hat der Beschwerdeführer bereits an der polizeilichen Einvernahme vom 30. März 2022 konkrete Angaben zum Standort des Fahrzeugs gemacht. So gab er an, dass es etwa eine Stunde Autofahrt von T._____ entfernt sei, in der Nähe der Autobahn bei einer evangelischen ("hussitschen") Kirche abgestellt worden sein soll und der Beschuldigte D._____ (D._____) wissen sollte, wo es stehe (vgl. E. 4.2.1.1.1 hiervor). Der Beschwerdeführer hat sich von Beginn an kooperativ gezeigt und sich zum Standort des Fahrzeugs geäussert. Er wohnt nicht in der Schweiz und kennt sich folglich hierzulande nicht aus, weshalb es glaubhaft erscheint, dass er den Standort nicht exakter benennen konnte. Der Beschwerdeführer hat bereits am vierten Tag nach seiner Festnahme genaue Angaben zum Tatablauf gemacht und die Beschuldigten D._____ und C._____ schwer belastet (vgl. E. 4.2.1.1.3 hiervor). Das Fahrzeug wurde sodann in X._____ gefunden, welches im Kanton Zürich liegt (vgl. E. 3.3 hiervor). Es ist nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer aktiv kolludierte oder die Strafverfolgungsbehörden in die Irre führte. Von der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm wurde weder dargelegt noch ist ersichtlich, dass er sie durch krass wahrheitswidrige oder wiederholt widersprüchliche Aussagen auf eine falsche Fährte führte und dadurch das Verfahren erschwerte oder verlängerte (vgl. E. 4.1.3 hiervor).
Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm hat mit der Begründung für die Verweigerung von Entschädigung und Genugtuung verkannt, dass die beschuldigte Person keine Mitwirkungspflicht trifft und sie nicht zur Wahrheit verpflichtet ist (vgl. E. 4.1.3 hiervor). Der Beschwerdeführer war nicht gehalten, mitzuwirken und ihr beim Auffinden des Fahrzeugs zu helfen. Seine anfänglichen Aussagen könnten, wenn überhaupt, höchstens als einfaches Lügen bzw. unkooperatives Verhalten beurteilt werden, was eine Verweigerung von Entschädigung und Genugtuung allerdings nicht rechtfertigt, müsste er sich hierfür doch hinterhältig oder krass wahrheitswidrig verhalten haben (vgl. E. 4.1.3 hiervor), was nicht der Fall ist.
Eine rechtswidrig herbeigeführte Erschwerung der Strafuntersuchung, welche eine Entschädigung und Genugtuung ausschliesst, liegt damit entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm nicht vor.
5.
5.1. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (lit. a), Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (lit. b) und Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (lit. c).
5.2. Die Höhe der wirtschaftlichen Einbussen wird nach den zivilrechtlichen Regeln berechnet (BGE 142 IV 237 E. 1.3.1). Der geltend gemachte Schaden muss in einem adäquaten Kausalzusammenhang zum Strafverfahren stehen, wobei zur Kausalität inhaltlich auf die privatrechtlichen Haftungsvoraussetzungen zu verweisen ist. Der Kausalzusammenhang kann also auch unterbrochen werden, wobei die bedeutsamsten Unterbrechungsgründe (schweres Selbst- oder Drittverschulden sowie höhere Gewalt) neben den in Art. 430 StPO vorgesehenen Herabsetzungs- und Verweigerungsgründen zum Wegfall der Entschädigungspflicht des Staates führen (vgl. W EHRENBERG/FRANK, a.a.O., N. 9 zu Art. 429 StPO). Aus Art. 429 Abs. 2 StPO geht nicht hervor, dass die Strafbehörde im Sinne des Untersuchungsgrundsatzes nach Art. 6 StPO alle für die Beurteilung des Entschädigungsanspruchs bedeutsamen Tatsachen von Amtes wegen abzuklären hat. Es obliegt der beschuldigten Person, ihre Ansprüche zu begründen und auch zu belegen. Dies entspricht der zivilrechtlichen Regel, wonach wer Schadenersatz beansprucht, den Schaden zu beweisen hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_672/2021 vom 15. Mai 2023 E. 5.2.1 m.H.).
5.3. 5.3.1. 5.3.1.1. Der Beschwerdeführer machte im Schreiben vom 27. Juni 2022 geltend, er besitze einen Hund namens Goofy. Aufgrund der haftbedingten Abwesenheit und der notwendigen Fremdbetreuung habe dieser stressbedingt u.a. kein Wasser getrunken, was zu Herzklappen- und Nierenproblemen geführt habe. Die notwendigen tierärztlichen Behandlungen hätten CZK 12'579.00 (Fr. 534.15) betragen. Weiter habe die haftbedingte Abwesenheit eine alternative Unterbringung und Betreuung des Hundes erfordert, welche Kosten in Höhe von CZK 20'703.00 (Fr. 883.35) verursacht habe (Dossier Verschiedenes C2: ebenda, S. 5).
5.3.1.2. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm hielt in der angefochtenen Verfügung fest, zwischen dem behaupteten Schaden und der Haft bestehe kein adäquater Kausalzusammenhang. Der Beschwerdeführer habe anlässlich seiner Hafteröffnung vom 31. März 2022 auf die Frage, ob für seinen Hund gesorgt werde, zu Protokoll gegeben, dass seine Freundin hoffentlich zum Hund schauen werde. Dass jemand informiert werden müsste, habe er nicht vorgebracht. Ohnehin habe jemand für den Hund während seines Aufenthalts in der Schweiz besorgt sein müssen (Einstellungsverfügung Rz. 3.5, S. 9).
5.3.1.3. Der Beschwerdeführer führte diesbezüglich in seiner Beschwerde aus, der im Zusammenhang mit dem Hund geltend gemachte Schaden sei nicht damit begründet worden, dass für diesen nicht gesorgt gewesen sei bzw. jemand habe informiert werden müssen. Vielmehr habe der Beschwerdeführer bereits in seiner Eingabe vom 27. Juni 2022 klar ausgeführt, dass die gesundheitliche Beeinträchtigung des Hundes auf die ungeplante lange Abwesenheit zurückzuführen sei. Er sei von einer Abwesenheit von wenigen Tagen ausgegangen, sei dann aber aufgrund der Haft fast einen Monat weggewesen (Beschwerde, S. 10).
5.3.2. 5.3.2.1. Der Beschwerdeführer reichte eine Teilübersetzung der Rechnung von MVDr. F._____, Tierklinik J._____, Prag, über die klinische Untersuchung des Patienten Hund Goofy vom 24. April 2022 und die glykämische Kurve vom 1. Mai 2022 in Höhe von CZK 10'390.00 ein. Als Diagnosen sind darin Cholangiohepatitis, Urocystitis, mässige BHP und subklin. Diabetes aufgezählt (Dossier Verschiedenes C2: Beilage 11a zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 27. Juni 2022). Zum Nachweis der Tierarztkosten befindet sich ebenfalls die Übersetzung der Rechnung von MVDr. F._____ betreffend Medikamentenabgabe bzw. glykämische Kurve vom 7. Mai bzw. 4. Juni 2022 von CZK 2'189.00 bei den Akten (Dossier Verschiedenes C2: Beilage 11b zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 27. Juni 2022).
Der Hund Goofy hat sich laut der Übersetzung der Rechnung der Tierklinik J._____, Prag, in der Zeit vom 1. April bis zum 29. April 2022 dort befunden. Der Zweck der Tierklinik sind veterinäre therapierende und präventive Tätigkeiten. Für die Bewachung und Unterkunft wurden dem Beschwerdeführer CZK 20'703.00 in Rechnung gestellt. Es sind keine Diagnosen aufgeführt (Dossier Verschiedenes C2: Beilage 12 zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 27. Juni 2022).
5.3.2.2. Aus der Rechnung von MVDr. F._____ geht nicht hervor, dass die Behandlung bzw. Medikamenteneinnahme von Goofy in irgendeiner Form mit der Abwesenheit des Beschwerdeführers zusammenhängt. Betrachtet man die darin aufgeführten Diagnosen wie Cholangiohepatitis (Entzündung der Gallenwege bzw. der Gallengänge und des Lebergewebes), Urocystitis (Entzündung von Harnblase und Harnröhre), mässige BHP (mutmasslich mässige BPH, Benigne Prostatahyperplasie gemeint: also Prostatavergrösserung) sowie Diabetes lässt sich der Zusammenhang ebenfalls nicht erkennen (vgl. E. 5.3.2.1 hiervor).
Bei der Tierklinik J._____ handelt es sich um ein Überweisungszentrum für Orthopädie, orthopädische Chirurgie, Onkologie und bildgebende Diagnostik. Der Rechnung lassen sich keinerlei Diagnosen entnehmen und erst Recht lässt sich daraus kein Zusammenhang zwischen den Krankheiten von Goofy und der Abwesenheit des Beschwerdeführers erkennen (vgl. E. 5.3.2.1 hiervor). Folglich mangelt es am Nachweis dafür, dass die gesundheitliche Beeinträchtigung des Hundes, welche eine Behandlung und eine Unterbringung in einer Klink notwendig gemacht haben soll, im Zusammenhang mit der "ungeplanten langen Abwesenheit des Beschwerdeführers" steht. Die hierfür verlangte Entschädigung ist mangels Kausalzusammenhangs zum Strafverfahren abzuweisen.
5.4. Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, einen Schaden bzw. dessen Zusammenhang zum vorliegenden Strafverfahren zu beweisen. Im Ergebnis ist daher nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm dem Beschwerdeführer die verlangte Entschädigung wegen wirtschaftlicher Einbussen verweigert hat.
6.
6.1. Schliesslich steht im Streit, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen seiner persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug nach Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO hat. Die Genugtuung kann herabgesetzt oder verweigert werden, wenn die beschuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO).
6.2. 6.2.1. Mit Eingabe vom 27. Juni 2022 an die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm beantragte der Beschwerdeführer, aufgrund seiner ungerechtfertigten Inhaftierung von insgesamt 32 Tagen sei ihm eine Genugtuung von Fr. 250.00 je Hafttag, demnach insgesamt Fr. 8’000.00 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 29. März 2022 (Haftbeginn) auszurichten. Aufgrund der Haft sei er psychisch krank geworden, und habe sich in psychologische Behandlung begeben müssen. Dabei sei eine Anpassungsstörung diagnostiziert worden. Diese besonderen Umstände rechtfertigten es, von der üblichen Entschädigungshöhe von Fr. 200.00 abzuweichen (Dossier Verschiedenes C2, ebenda, S. 6).
6.2.2. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm warf dem Beschwerdeführer vor, das Verfahren erschwert und unnötig in die Länge gezogen zu haben, weil
er aktiv kolludiert und die Strafverfolgungsbehörden dadurch in die Irre geführt habe. Die verlangte Genugtuung verweigerte sie deshalb wie bereits die verlangte Entschädigung gestützt auf Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO.
Wie bereits in E. 4.2.2 hiervor ausgeführt wurde, liegt keine rechtswidrig herbeigeführte Erschwerung bzw. Verlängerung der Strafuntersuchung vor, welche eine Entschädigung und Genugtuung ausschliesst. Überdies hat der Beschwerdeführer die Haft nicht schuldhaft verursacht, woran auch nichts ändert, dass er sich gestützt auf die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 1. April 2022 rechtmässig in Untersuchungshaft befand. Wird die Haft im Nachhinein ungerechtfertigt (nicht rechtswidrig), weil die Person freigesprochen oder das Verfahren gegen sie eingestellt wird, so gelangt Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO zur Anwendung (Urteil des Bundesgerichts 6B_1076/2016 vom 12. Januar 2017 E. 3.3 f.).
Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer für die ausgestandene Untersuchungshaft grundsätzlich Anspruch auf Genugtuung. Es ist jedoch nicht Aufgabe des Obergerichts, als Beschwerdeinstanz erstmals über den Genugtuungsanspruch zu befinden. Um den Instanzenzug zu wahren, ist die Sache hinsichtlich der Festsetzung des Genugtuungsanspruchs des Beschwerdeführers an die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm zurückzuweisen.
7.
Damit ist Dispositiv-Ziffer 5 der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 30. März 2023 hinsichtlich der verweigerten Entschädigung (Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO) zu bestätigen, hingegen die Genugtuung (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO) betreffend aufzuheben.
8.
8.1. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens.
Der Beschwerdeführer beantragte einerseits die Ausrichtung einer Entschädigung wegen wirtschaftlicher Einbussen von Fr. 139'125.45 zzgl. 5 % Zins seit dem 29. April 2022 und anderseits einer Genugtuung von Fr. 8'000.00 zzgl. 5 % Zins seit dem 29. März 2022, insgesamt somit Fr. 147'125.45 zzgl. 5 %. Selbst wenn ihm die verlangte Genugtuung vollumfänglich zugesprochen werden sollte, wovon allerdings nicht auszugehen ist, da der vom Beschwerdeführer verlangte Tagesansatz von Fr. 250.00 mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 146 IV 231 und Urteil des Bundesgerichts 6B_531/2019 vom 20. Juni 2019 E. 1.2.2 m.w.H.) zu hoch erscheint, läge ein Obsiegen von lediglich rund
5.5 % vor.
Damit obsiegt der Beschwerdeführer einzig in Bezug auf die ersatzlos aufzuhebende Dispositiv-Ziffer 7 der Einstellungsverfügung. Ausgangsgemäss sind ihm deshalb 9/10 der Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
8.2. 8.2.1. Hinsichtlich der Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschwerdeführers ergibt sich Folgendes:
Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass die Beschwerde vom 24. April 2023 mit Blick auf die verlangte Entschädigungssumme als weit überwiegend aussichtslos zu beurteilen ist, weil dem Beschwerdeführer zu deren Geltendmachung im Umfang von Fr. 137'707.95 bereits die Legitimation fehlte, womit es noch um einen (vernachlässigbaren) Betrag von Fr. 1'417.50 ging, dessen Forderung nach dem Ausgeführten in der Sache zudem ebenfalls aussichtslos war. Zufolge offensichtlicher Unbegründetheit bzw. Aussichtslosigkeit der Beschwerde in diesem Punkt, ist dem amtlichen Verteidiger hierfür keine Entschädigung zuzusprechen, nachdem im Rahmen der amtlichen Verteidigung einzig notwendige Prozesshandlungen zu entschädigen sind. Bezüglich der ersatzlos aufzuhebenden Dispositiv-Ziffer 7 der Einstellungsverfügung, deren Unrichtigkeit offensichtlich und entsprechend einfach zu rügen war, ist der amtliche Verteidiger mit pauschal Fr. 200.00 zu entschädigen.
8.2.2. Hinsichtlich der verlangten Genugtuung ist die Sache an die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm zur Festsetzung derselben zurückzuweisen, womit sie im nachfolgenden Entscheid auch über die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für den entsprechenden Aufwand im Beschwerdeverfahren zu befinden haben wird (Art. 135 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdekammer entscheidet:
1.
1.1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 7 der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen Kulm vom 30. März 2023 ersatzlos und Dispositiv-Ziffer 5 hinsichtlich der verweigerten Genugtuung aufgehoben. Die Sache wird zur Festsetzung der Genugtuung an die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm zurückgewiesen.
1.2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 32.00, zusammen Fr. 1'032.00, werden zu 9/10, d.h. mit Fr. 928.80 dem Beschwerdeführer auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen.
3.
Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von Fr. 200.00 (inkl. MWSt und Auslagen) auszurichten.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 21. September 2023
Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Richli Kabus