SBK.2023.135
SBK.2023.135 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2023-05-15
15. Mai 2023Deutsch9 min
Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2023.135 (ST.2022.65; STA.2021.5350) Art. 149 Entscheid vom 15. Mai 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Meister Beschwerde- A._____ führerin […] Beschwerde- Sta...
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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen
SBK.2023.135 (ST.2022.65; STA.2021.5350) Art. 149
Entscheid vom 15. Mai 2023
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Meister
Beschwerde- A._____ führerin […]
Beschwerde- Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, gegnerin Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg
Anfechtungs- Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Lenzburg vom 8. März gegenstand 2023 betreffend Rückzug der Einsprache
in der Strafsache gegen A._____
Sachverhalt
1.
1.1. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 23. Februar 2022 wurde A. (nachfolgend: Beschwerdeführerin) wegen Irreführung der Rechtspflege und Begünstigung zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 70.00 und einer Busse von Fr. 500.00 verurteilt. Die Beschwerdeführerin erhob Einsprache gegen den Strafbefehl.
1.2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau überwies den Strafbefehl am 10. Mai 2022 an das Bezirksgerichtspräsidium Lenzburg zur Durchführung der Hauptverhandlung.
2.
2.1. Mit Vorladung vom 3. Oktober 2022 wurden die Beschwerdeführerin sowie ihr Ehemann als Beschuldigte zur Hauptverhandlung vor dem Präsidenten des Bezirksgerichts Lenzburg am 8. März 2023, 08:30 Uhr, vorgeladen. Die Vorladung wurde der Beschwerdeführerin am 6. Oktober 2022 zugestellt.
2.2. Die Beschwerdeführerin erschien am 8. März 2023 nicht zur Verhandlung vor dem Präsidenten des Bezirksgerichts Lenzburg und liess durch ihren Ehemann ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis einreichen.
2.3. Mit Verfügung vom 8. März 2023 schrieb der Präsident des Bezirksgerichts Lenzburg das Verfahren infolge Rückzugs der Einsprache als erledigt von der Geschäftskontrolle ab und stellte fest, dass der Strafbefehl ST.2021.5350 der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 23. Februar 2022 in Rechtskraft erwachsen sei.
3.
3.1. Mit Eingabe vom 27. März 2023 wandte sich die Beschwerdeführerin an das Obergericht des Kantons Aargau und erklärte, Berufung gegen den ihr am 21. März 2023 zugestellten Entscheid anmelden zu wollen.
3.2. Es wurden keine Stellungnahmen eingeholt.
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO sind die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte mit Beschwerde anfechtbar; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide. Vorliegend angefochten ist eine das erstinstanzliche Verfahren abschliessende Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Lenzburg. Nachdem keine Beschwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO bestehen, ist die Beschwerde zulässig.
2.
2.1. Gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Dabei hat die Person, die das Rechtsmittel ergreift, gestützt auf Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides sie anficht (lit. a), welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (lit. b) sowie welche Beweismittel sie anruft (lit. c). Erfüllt die Eingabe diese Anforderungen nicht, so weist die Rechtsmittelinstanz sie zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurück. Genügt die Eingabe auch nach Ablauf der Nachfrist den Anforderungen nicht, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein (Art. 385 Abs. 2 StPO).
2.1. Gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Dabei hat die Person, die das Rechtsmittel ergreift, gestützt auf Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides sie anficht (lit. a), welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (lit. b) sowie welche Beweismittel sie anruft (lit. c). Erfüllt die Eingabe diese Anforderungen nicht, so weist die Rechtsmittelinstanz sie zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurück. Genügt die Eingabe auch nach Ablauf der Nachfrist den Anforderungen nicht, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein (Art. 385 Abs. 2 StPO).
Nicht jeder Begründungsmangel, der nicht mehr innert der gesetzlichen Rechtsmittelfrist behebbar ist, kann indessen zu einer Nachfrist nach Art. 385 Abs. 2 StPO führen. Es kann nicht Sinn und Zweck einer Nachfrist sein, grundlegend mangelhafte Rechtsschriften gegenüber prinzipiell rechtsgenüglichen Eingaben zu privilegieren, zumal Letztere unter Umständen die inhaltlichen Eintretenserfordernisse auch nicht in allen Punkten erfüllen. Die Beschwerdemotive müssen daher in jedem Fall, auch in Laienbeschwerden, bis zum Ablauf der zehntägigen Frist (Art. 396 Abs. 1 StPO) so konkret dargetan sein, dass klar wird, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid falsch sei. Ebenso müssen sich die innert gesetzlicher Frist gemachten Ausführungen wenigstens ansatzweise auf die Begründung des angefochtenen Entscheids beziehen. Anträge indessen können insbesondere in Laieneingaben auch aus der Begründung hervorgehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_280/2017 vom 9. Juni 2017 E. 2.2.2; PATRICK GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 9c und 9e zu Art. 396 StPO).
2.2. Die Eingabe der Beschwerdeführerin enthält keine Begründung. Damit genügt die Eingabe den soeben dargelegten Begründungsanforderungen nicht. Vorliegend konnte vom Ansetzen einer Nachfrist zur Verbesserung
der Eingabe abgesehen werden. Der Präsident des Bezirksgerichts Lenzburg machte die Beschwerdeführerin in der Rechtsmittelbelehrung der Verfügung vom 8. März 2023 unter Hinweis auf die gesetzlichen Bestimmungen ausdrücklich darauf aufmerksam, dass die Verfügung innert zehn Tagen beim Obergericht angefochten werden kann. Dabei wurde auch angegeben, dass das zutreffende Rechtsmittel die Beschwerde ist (fett hervorgehoben) und dass diese zu begründen ist. Fraglich ist, ob die Beschwerdeführerin die Rechtsmittelbelehrung ohne Weiteres verstehen konnte. Wie aus den Akten hervorgeht, wurde für die Einvernahmen der Beschwerdeführerin jeweils eine Dolmetscherin beigezogen (vgl. act. 24 f.; act. 103 f., act. 201). Es kann aufgrund der Akten nicht festgestellt werden, ob die Beschwerdeführerin über ausreichende Deutschkenntnisse verfügte, um den Inhalt der Rechtsmittelbelehrung zu verstehen. Allerdings ist die Rechtsmittelbelehrung leicht verständlich formuliert, so dass es keiner sehr guten Deutschkenntnisse bedurfte, um sie zu verstehen. Zudem ergibt sich aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, dass eine beschuldigte Person grundsätzlich nicht davon entbunden ist, ihren Übersetzungsbedarf anlässlich nicht übersetzter Verfahrenshandlungen zu signalisieren, resp. gehalten ist, sich über den Inhalt einer Verfügung zu erkundigen (BGE 145 IV
197 E. 1.3.3 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin war über das gegen sie laufende Strafverfahren informiert, wurde sie doch mehrfach einvernommen. Zudem hatte sie auch von der Hauptverhandlung vor dem Präsidenten des Bezirksgerichts Lenzburg, an welcher ihr Ehemann teilnahm und für sie ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis einreichte, Kenntnis. Ihr musste damit bewusst sein, dass der Inhalt der Sendung vom Präsidenten des Bezirksgerichts Lenzburg für sie von erheblicher Bedeutung sein könnte. Entsprechend konnte vorliegend von der Beschwerdeführerin erwartet werden, dass sie sich bei Erhalt der Verfügung vom 8. März 2023 über deren Inhalt erkundigt. Dies war für die Beschwerdeführerin ohne Weiteres zumutbar. Sie hätte sich einerseits an die Behörden wenden oder aber ihren ebenfalls in das Strafverfahren involvierten Ehemann beiziehen können, welcher der deutschen Sprache mächtig ist (vgl. act. 93, act. 201; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_390/2020 vom 23. Juli 2020 E. 1.4). Dass die Beschwerdeführerin in ihrem Umfeld entsprechende Unterstützung hätte erhalten können, ergibt sich auch daraus, dass ihre Eingabe im Beschwerdeverfahren auf Deutsch abgefasst wurde und die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Ausführungen zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege klar zum Ausdruck bringen konnte, worum es ihr geht. Somit ist der Begründungsmangel auf ein der Beschwerdeführerin anzulastendes Versäumnis zurückzuführen. Auf die Beschwerde ist mangels Begründung nicht einzutreten.
3.
Die Beschwerdeführerin ersuchte in ihrer Beschwerde um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren, da sie mittellos sei.
Im Gegensatz zur unentgeltlichen Rechtspflege für die Privatklägerschaft, die auch die Befreiung von den Verfahrenskosten umfasst (Art. 136 Abs. 2 lit. b StPO), beschränkt sich jene für die beschuldigte Person gemäss Urteil des Bundesgerichts 6B_758/2013 vom 11. November 2013 E. 3.2 auf die Beiordnung einer amtlichen Verteidigung (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO). Unter dem Gesichtspunkt des verfassungsmässig garantierten Minimalanspruchs (Art. 29 Abs. 3 BV) kommt es allein darauf an, dass einer bedürftigen Partei der Zugang zum Gericht nicht infolge ihrer Bedürftigkeit verwehrt oder erschwert ist (BGE 110 Ia 87 E. 4). Nach konstanter Praxis des Bundesgerichts ergibt sich aus Art. 29 Abs. 3 BV kein Anspruch von (aktuell) mittellosen Rechtsuchenden auf definitive Befreiung von selber verursachten Verfahrenskosten. Finanziell bedürftige Rechtsuchende, die nicht zum Vornherein aussichtslose Rechtsmittel erheben, haben im Rahmen der unentgeltlichen Prozessführung lediglich Anspruch auf Befreiung von der Kostenvorschussobliegenheit (Urteil des Bundesgerichts 1B_203/2015 vom 1. Juli 2015 E. 6.2).
Von der Beschwerdeführerin wurde im vorliegenden Beschwerdeverfahren kein Kostenvorschuss einverlangt. Als Beschuldigte hat sie nach dem Gesagten weder gemäss StPO noch gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV einen Anspruch auf Befreiung von den Verfahrenskosten. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen.
4.
Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und es ist ihr keine Entschädigung zuzusprechen.
Die Beschwerdekammer entscheidet:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
3.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 200.00 und den Auslagen von Fr. 43.00, zusammen Fr. 243.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 15. Mai 2023
Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Richli Meister