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Entscheid

SBK.2023.138

SBK.2023.138 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2023-05-26

26. Mai 2023Deutsch11 min

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2023.138 (HA.2023.178; STA.2020.3900) Art. 164 Entscheid vom 26. Mai 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Meister Beschwerde- A._____ führer […] amtlich vertei...

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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen

SBK.2023.138 (HA.2023.178; STA.2020.3900) Art. 164

Entscheid vom 26. Mai 2023

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Meister

Beschwerde- A._____ führer […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Melany Haltiner, […]

Beschwerde- Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, gegnerin Riburgerstrasse 4, 4310 Rheinfelden

Anfechtungs- Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom gegenstand 21. April 2023 betreffend Antrag auf Sicherheitshaft

in der Strafsache gegen A._____

Sachverhalt

1.

1.1. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg erhob an 22. März 2021 Anklage beim Bezirksgericht Rheinfelden gegen den Beschwerdeführer wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind.

1.2. Aufgrund seines unbekannten Aufenthaltsorts schrieb die Präsidentin des Bezirksgerichts Rheinfelden den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 3. Januar 2023 zur Verhaftung aus. Mit Verfügung der Präsidentin des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 17. Januar 2023 wurde die Hauptverhandlung vom 18. Januar 2023 abgesagt.

1.3. Der Beschwerdeführer wurde am 19. April 2023 am Grenzübergang […] verhaftet. Die Hafteröffnung erfolgte am 20. April 2023 vor der Präsidentin des Bezirksgerichts Rheinfelden.

2.

2.1. Am 20. April 2023 stellte die Präsidentin des Bezirksgerichts Rheinfelden einen Antrag auf Anordnung von Sicherheitshaft an das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau.

2.2. Am 21. April 2023 fand die Haftverhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau statt.

2.3. Mit Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 21. April 2023 wurde der Beschwerdeführer bis zum 18. Juli 2023 in Sicherheitshaft versetzt.

3.

3.1. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 28. April 2023 Beschwerde gegen diese ihm am 25. April 2023 zugestellte Verfügung und stellte die folgenden Anträge:

" 1. In Gutheissung der Beschwerde sei die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 21.04.2023 aufzuheben und der Antrag auf Sicherheitshaft des Bezirksgerichts Rheinfelden vom

20.04.2023 sei abzuweisen. Der Beschuldigte sei sofort aus der Sicherheitshaft zu entlassen.

2.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse."

3.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau teilte mit Eingabe vom 3. Mai 2023 (Postaufgabe: 4. Mai 2023) mit, unter Hinweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids auf eine Vernehmlassung zu verzichten.

3.3. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg beantragte mit Beschwerdeantwort vom 4. Mai 2023 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen.

3.4. Mit Eingabe vom 5. Mai 2023 (Postaufgabe: 8. Mai 2023) ergänzte die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg ihre Beschwerdeantwort vom 4. Mai 2023.

3.5. Mit Eingabe vom 11. Mai 2023 teilte die amtliche Verteidigerin des Beschwerdeführers mit, dass am 10. Mai 2023 die Hauptverhandlung vor der Präsidentin des Bezirksgerichts Rheinfelden stattgefunden habe. Der Beschwerdeführer sei zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt und mit einer Landesverweisung von sieben Jahren belegt worden. Er sei noch gleichentags durch die Kantonspolizei an den Flughafen […] geleitet und […] ausgeschafft worden.

3.6. Mit Eingabe vom 16. Mai 2023 (Postaufgabe: 17. Mai 2023) reichte die Präsidentin des Bezirksgerichts Rheinfelden den Vollzugs- und Erledigungsbericht des Departements Volkwirtschaft und Inneres, Amt für Migration und Integration, vom 10. Mai 2023 und die anlässlich der Hauptverhandlung vor der Präsidentin des Bezirksgerichts Rheinfelden eingereichte Kostennote der amtlichen Verteidigerin des Beschwerdeführers ein. Gemäss Vollzugs- und Erledigungsbericht des Departements Volkwirtschaft und Inneres, Amt für Migration und Integration, vom 10. Mai 2023 wurde der Beschwerdeführer am 10. Mai 2023 nach […] ausgeschafft.

Erwägungen

1.

Die Sicherheitshaft endet gemäss Art. 220 Abs. 2 StPO unter anderem mit dem Vollzug der Landesverweisung. Nachdem die Präsidentin des Bezirksgerichts Rheinfelden den Beschwerdeführer mit Urteil vom 10. Mai 2023 für

sieben Jahres des Landes verwiesen hatte und dieser gleichentags […] ausgeschafft worden war, hat die Sicherheitshaft des Beschwerdeführers von Gesetzes wegen geendet und die vorliegende Beschwerde gegen die Anordnung der Sicherheitshaft ist gegenstandslos geworden. Nach der Rechtsprechung fehlt es nach Beendigung der Untersuchungshaft bzw. vorliegend der Sicherheitshaft an einem aktuellen praktischen Interesse für die Behandlung der Haftbeschwerde (BGE 136 I 274 E. 1.3; Urteil des Bundesgerichts 1B_280/2021 vom 28. Juni 2021 E. 1). Gründe, weshalb trotz Fehlens eines aktuellen praktischen Interesses auf die Beschwerde einzutreten wäre, liegen nicht vor (vgl. BGE 142 I 135 E. 1.3.1; 137 I 296 E. 4.2; je mit Hinweisen).

2.

2.1

2.1.1. Bei der Gegenstandslosigkeit eines Rechtsmittelverfahrens, die während der Hängigkeit des Rechtsmittels eingetreten ist, ist hinsichtlich der Verfahrenskosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes zu entscheiden bzw. bei der Beurteilung der Kostenfolgen ist in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_526/2012 vom 18. Dezember 2012 E. 3; SCHMID/JO-SITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar,

3.

Aufl. 2018, N. 4 zu Art. 428 StPO; DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 14 zu Art. 428 StPO).

2.1.2

Eine summarische Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die Beschwerde voraussichtlich abgewiesen worden wäre:

Ist gegen eine beschuldigte Person Anklage erhoben worden oder wurde sie bereits (erstinstanzlich) verurteilt, ist in der Regel davon auszugehen, dass ein dringender Tatverdacht vorliegt. Eine Ausnahme läge dann vor, wenn die beschuldigte Person im Haftprüfungs- oder im Haftbeschwerdeverfahren darzutun vermag, dass die Annahme eines dringenden Tatverdachts unhaltbar ist (vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts 1B_283/2016 vom 26. August 2016 E. 3). Dass ein solcher Ausnahmefall vorgelegen hätte, ist vorliegend nicht ersichtlich. Es lagen genügend konkrete Anhaltspunkte für die vom Beschwerdeführer mutmasslich begangenen Straftaten vor.

Auch der geltend gemachte Haftgrund der Fluchtgefahr nach Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO scheint im vorliegenden Verfahren evident und es kann auf die zutreffenden Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau, insbesondere auch in Bezug auf die […] Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers sowie seine fehlende soziale oder berufliche Beziehung zur Schweiz, verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung, E. 3.5). Im Übrigen war der Beschwerdeführer, als er am 19. April 2023 verhaftet wurde, im Begriff, aus der Schweiz auszureisen. Auch eine durch den Beschwerdeführer geltend gemachte Verletzung des Nemo-Tenetur-Prinzips und des Grundsatzes des fairen Verfahrens (Beschwerde, S. 5−7) ist nicht ersichtlich. Im Gegensatz zu der Behauptung des Beschwerdeführers ist die Folge von Zwangsmassnahmen bei fehlender Mitwirkung geradezu gesetzlich vorgesehen (vgl. Art. 113 Abs. 1 StPO). Mittelbar kann sich somit Schweigen im Zusammenhang mit der Anordnung oder der Verlängerung von Untersuchungshaft (oder Sicherheitshaft) zum Nachteil der beschuldigten Person auswirken, namentlich wegen nicht ausgeräumter Fluchtgefahr (vgl. ENGLER in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 7 zu Art. 113 StPO). Der Beschwerdeführer gab im Zuge des laufenden Strafverfahrens keinerlei Absicht zu erkennen, dass er sich diesem stellen, mit den Behörden kooperieren oder sich einem Entscheid des Sachgerichts unterwerfen würde und manifestierte dies auch in seinem Verhalten. So gab er den Behörden seine Wohn- oder Aufenthaltsadresse nicht bekannt, obwohl er hierüber ausdrücklich informiert worden war (vgl. Einvernahme der beschuldigten Person zu den persönlichen Verhältnissen vom 3. Dezember 2020, Frage 81). Als der Beschwerdeführer anlässlich der Haftverhandlung vor Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau vom 21. April 2023 gefragt wurde, ob er einer Vorladung des Gerichts Folge leisten würde bzw. ob er meine, dass er nicht gehen müsse, wenn er glaube, dass es sich um kein richtiges Gericht handle, antwortete er, dass er keine Vorladung erhalten habe und er es nicht nur nicht akzeptiere, sondern auch Beweise gesehen habe, dass es sich beim Gericht um eine GmbH handle (vgl. Protokoll des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 21. April 2023, S. 5, act. 49). Auf die Frage hin, ob er den Behörden Adressänderungen mitgeteilt habe, erwiderte der Beschwerdeführer, dass kein Strafverfahren gegen ihn laufe (vgl. Protokoll des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 21. April 2023, S. 6, act. 50). Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers sind somit keine Anzeichen ersichtlich, dass er bereit gewesen wäre, sich dem Strafverfahren zu stellen und dieses abzuschliessen.

Auch der geltend gemachte Haftgrund der Fluchtgefahr nach Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO scheint im vorliegenden Verfahren evident und es kann auf die zutreffenden Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau, insbesondere auch in Bezug auf die […] Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers sowie seine fehlende soziale oder berufliche Beziehung zur Schweiz, verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung, E. 3.5). Im Übrigen war der Beschwerdeführer, als er am 19. April 2023 verhaftet wurde, im Begriff, aus der Schweiz auszureisen. Auch eine durch den Beschwerdeführer geltend gemachte Verletzung des Nemo-Tenetur-Prinzips und des Grundsatzes des fairen Verfahrens (Beschwerde, S. 5−7) ist nicht ersichtlich. Im Gegensatz zu der Behauptung des Beschwerdeführers ist die Folge von Zwangsmassnahmen bei fehlender Mitwirkung geradezu gesetzlich vorgesehen (vgl. Art. 113 Abs. 1 StPO). Mittelbar kann sich somit Schweigen im Zusammenhang mit der Anordnung oder der Verlängerung von Untersuchungshaft (oder Sicherheitshaft) zum Nachteil der beschuldigten Person auswirken, namentlich wegen nicht ausgeräumter Fluchtgefahr (vgl. ENGLER in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 7 zu Art. 113 StPO). Der Beschwerdeführer gab im Zuge des laufenden Strafverfahrens keinerlei Absicht zu erkennen, dass er sich diesem stellen, mit den Behörden kooperieren oder sich einem Entscheid des Sachgerichts unterwerfen würde und manifestierte dies auch in seinem Verhalten. So gab er den Behörden seine Wohn- oder Aufenthaltsadresse nicht bekannt, obwohl er hierüber ausdrücklich informiert worden war (vgl. Einvernahme der beschuldigten Person zu den persönlichen Verhältnissen vom 3. Dezember 2020, Frage 81). Als der Beschwerdeführer anlässlich der Haftverhandlung vor Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau vom 21. April 2023 gefragt wurde, ob er einer Vorladung des Gerichts Folge leisten würde bzw. ob er meine, dass er nicht gehen müsse, wenn er glaube, dass es sich um kein richtiges Gericht handle, antwortete er, dass er keine Vorladung erhalten habe und er es nicht nur nicht akzeptiere, sondern auch Beweise gesehen habe, dass es sich beim Gericht um eine GmbH handle (vgl. Protokoll des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 21. April 2023, S. 5, act. 49). Auf die Frage hin, ob er den Behörden Adressänderungen mitgeteilt habe, erwiderte der Beschwerdeführer, dass kein Strafverfahren gegen ihn laufe (vgl. Protokoll des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 21. April 2023, S. 6, act. 50). Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers sind somit keine Anzeichen ersichtlich, dass er bereit gewesen wäre, sich dem Strafverfahren zu stellen und dieses abzuschliessen.

Auch hinsichtlich der Verhältnismässigkeit der strafprozessualen Haft wäre die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 21. April 2023 (angefochtene Verfügung, E. 5.2) voraussichtlich zu bestätigen gewesen. Der Beschwerdeführer befand sich zu Beginn des Untersuchungsverfahrens für zwei Monate in Untersuchungshaft und wurde schliesslich am 19. April 2023 erneut festgenommen und in Haft versetzt. Angesichts der ihm bei einer Verurteilung drohenden Strafe bestand auch keine Gefahr der Überhaft. Im Übrigen ist – entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers – auch nicht entscheidend, ob eine bedingte oder unbedingte Strafe droht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_283/2015 vom 16. September 2015 E. 3.2). Zumal die Fluchtgefahr als ausgeprägt und seit der Anklageerhebung als gesteigert angesehen werden konnte, wäre auch nicht ersichtlich gewesen, wie ihr mit Ersatzmassnahmen hinreichend Rechnung getragen hätte werden können. Dass das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau in seiner Verfügung vom 21. April 2023 (angefochtene Verfügung, E. 5.2) mildere Ersatzmassnahmen wie beispielsweise eine Schriftensperre nicht für ausreichend erachtete, ist somit nicht zu beanstanden.

2.1.3. Nach dem Gesagten sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

2.2. Die der amtlichen Verteidigerin des Beschwerdeführers für das vorliegende Beschwerdeverfahren auszurichtende Entschädigung wird gemäss Art. 135 Abs. 2 StPO am Ende des Hauptverfahrens bzw. zusammen mit dem Entscheid der Präsidentin des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 10. Mai 2023 festgelegt. Demgemäss hat auch die amtliche Verteidigerin ihre Aufwendungen für das Beschwerdeverfahren bereits mit anlässlich der Hauptverhandlung vor der Präsidentin des Bezirksgerichts Rheinfelden eingereichter Kostennote vom 10. Mai 2023 geltend gemacht und im diesbezüglichen Begleitschreiben an die Präsidentin des Bezirksgerichts Rheinfelden explizit auf den Umstand hingewiesen, dass das Beschwerdeverfahren gegen die Anordnung der Sicherheitshaft anhängig gemacht worden sei, noch bevor die Vorladung zur Hauptverhandlung ergangen sei.

Die Beschwerdekammer entscheidet:

1.

Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 200.00 und den Auslagen von Fr. 81.00, zusammen Fr. 281.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 26. Mai 2023

Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Richli Meister