SBK.2023.142
SBK.2023.142 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2023-05-17
17. Mai 2023Deutsch32 min
Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2023.142 (HA.2023.149; STA.2022.8818) Art. 151 Entscheid vom 17. Mai 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Egloff Gerichtsschreiber Burkhard Beschwerde- A._____, führer […] amtlich verteid...
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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen
SBK.2023.142 (HA.2023.149; STA.2022.8818) Art. 151
Entscheid vom 17. Mai 2023
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Egloff Gerichtsschreiber Burkhard
Beschwerde- A._____, führer […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dominik Brändli, […]
Beschwerde- Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, gegnerin Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg
Anfechtungs- Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom gegenstand 14. April 2023 betreffend Abweisung des Haftentlassungsgesuchs und Verlängerung der Untersuchungshaft
in der Strafsache gegen A._____
Sachverhalt
1.
1.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führt gegen den Beschwerdeführer aufgrund eines am 13. November 2022 stattgefundenen Vorfalls eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts auf versuchte Tötung und Drohung zum Nachteil von B. (Geschädigter). Der Beschwerdeführer wurde deswegen am 15. November 2022 festgenommen.
1.2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau beantragte am 17. November 2022 beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau die Versetzung des Beschwerdeführers in Untersuchungshaft einstweilen bis zum 15. Februar 2023. Der Beschwerdeführer beantragte mit Stellungnahme vom 14. November 2022, es sei in teilweiser Gutheissung des Haftantrags Untersuchungshaft für die maximale Dauer von einem Monat anzuordnen. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau versetzte den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 18. November 2022 in teilweiser Gutheissung des Haftantrags einstweilen bis zum 15. Januar 2023 in Untersuchungshaft.
1.3. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau stellte am 11. Januar 2023 beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau ein Gesuch um Verlängerung der Untersuchungshaft einstweilen bis zum 15. April 2023. Der Beschwerdeführer beantragte mit Stellungnahme vom 16. Januar 2023, es sei in teilweiser Gutheissung des Haftverlängerungsgesuchs die Untersuchungshaft um die maximale Dauer von 10 Tagen zu verlängern. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau verlängerte die Untersuchungshaft mit Verfügung vom 20. Januar 2023 einstweilen bis zum 15. April 2023.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer beantragte mit Eingabe vom 28. März 2023 bei der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau seine umgehende Entlassung aus der Untersuchungshaft.
Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau überwies dieses Haftentlassungsgesuch am 31. März 2023 dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau, verbunden mit dem Antrag auf Abweisung sowie einem Gesuch um Verlängerung der Untersuchungshaft einstweilen bis zum 15. Juli 2023.
Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau ordnete mit Verfügung vom 3. April 2023 die einstweilige Fortdauer der Untersuchungshaft bis zum Haftentscheid an.
Der Beschwerdeführer beantragte mit Stellungnahme vom 7. April 2023, er sei in Gutheissung seines Haftentlassungsgesuchs und in Abweisung des Haftverlängerungsgesuchs der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau umgehend aus der Untersuchungshaft zu entlassen, eventualiter unter Anordnung von Ersatzmassnahmen (Sicherheitsleistung; Meldeauflage).
2.2. Mit Verfügung vom 14. April 2023 wies das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau das Haftentlassungsgesuch ab und verlängerte die Untersuchungshaft einstweilen bis zum 15. Juli 2023.
3.
3.1. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 1. Mai 2023 Beschwerde gegen die ihm am 19. April 2023 zugestellte Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 14. April 2023. Sie sei (unter Kosten- und Entschädigungsfolgen) aufzuheben und er sei unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen, eventualiter unter Anordnung von Ersatzmassnahmen (Sicherheitsleistung; Meldeauflage; Kontaktverbot zu den Mitbeschuldigten).
3.2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau beantragte mit Beschwerdeantwort vom 8. Mai 2023 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen.
3.3. Der Beschwerdeführer teilte mit Eingabe vom 11. Mai 2023 mit, unter Hinweis auf Anträge und Begründung seiner Beschwerde und seines Haftentlassungsgesuchs auf eine Stellungnahme zu verzichten.
Erwägungen
1.
Der Beschwerdeführer ist gestützt auf Art. 222 Satz 1 StPO i.V.m. Art 393 Abs. 1 lit. c StPO und Art. 382 Abs. 1 StPO berechtigt, die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 14. April 2023 mit Beschwerde anzufechten. Auf die frist- (Art. 396 Abs. 1 StPO) und formgerecht (Art. 385 Abs. 1 StPO) erhobene Beschwerde ist einzutreten.
2.
Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist (vgl. nachfolgend E. 3) und ausserdem Flucht- (lit. a), Kollusions- (lit. b) oder Wiederholungsgefahr (lit. c) vorliegt (vgl. nachfolgend E. 4). Bei Untersuchungshaft als strafprozessualer Zwangsmassnahme besonders zu beachten ist zudem der Grundsatz der Verhältnismässigkeit (vgl. nachfolgend E. 5).
3.
3.1
Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau legte die theoretischen Grundlagen, nach denen das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts i.S.v. Art. 221 Abs. 1 StPO zu prüfen ist, in E. 3.2.1 seiner angefochtenen Verfügung zutreffend dar. Darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).
3.2
Dass hinsichtlich des Vorwurfs, der Beschwerdeführer habe den Geschädigten bei der Auseinandersetzung vom 13. November 2022 mit einer Softair-Pistole i.S.v. Art. 180 Abs. 1 StGB bedroht, ein dringender Tatverdacht i.S.v. Art. 221 Abs. 1 StPO zu bejahen ist, wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten (Beschwerde Rz. 9), womit sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen. Strittig ist hingegen, ob mit dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau auch ein dringender Tatverdacht hinsichtlich des von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau geltend gemachten Vorwurfs der versuchten Tötung (Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) zu bejahen ist.
3.3
In tatsächlicher Hinsicht kam das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau in E. 3.2.2 seiner angefochtenen Verfügung gestützt auf verschiedene Überlegungen zum Schluss, dass dem Geschädigten bei der Auseinandersetzung vom 13. November 2022 mutmasslich durch den gemeinsam (als Mittäter) mit dem Beschwerdeführer handelnden C. mit einem Messer eine lebensgefährliche Stichverletzung am Rücken zugefügt worden sei, weshalb der von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau auch in Bezug auf den Beschwerdeführer geltend gemachte dringende Tatverdacht auf versuchte Tötung zu bejahen sei.
3.4
3.4.1. Der Beschwerdeführer bestritt mit Beschwerde nicht, dass die Stichverletzung des Geschädigten potentiell lebensgefährlich war und von einem Messer herrührte. Er bestritt aber (mit entsprechender Begründung), dass er, sein Cousin C. oder sein Cousin D. für diese Verletzung verantwortlich
seien (Beschwerde Rz. 20). Anlässlich der Eröffnung seiner Festnahme am 16. November 2022 deutete er sozusagen als alternative Erklärung der Stichverletzung an, dass der Geschädigte vielleicht selbst ein Messer dabeigehabt habe und dass es so vielleicht durch das Schubsen (versehentlich) zur Verletzung gekommen sein könnte. Er führte weiter aus, dass er dem Geschädigten auch zutraue, sich das Messer selbst "reingestochen" zu haben (Frage 10).
3.4.2
Die vom Beschwerdeführer ins Spiel gebrachte Hypothese, dass sich der Geschädigte die offenbar potentiell lebensgefährliche Stichverletzung im linken Rückenbereich (vorsätzlich oder versehentlich) selbst zugefügt haben könnte, erscheint angesichts der gesamten Umstände geradezu abwegig und entbehrt denn auch jeglicher Sachverhaltsgrundlage. Das Gleiche gilt für die vom Beschwerdeführer zumindest sinngemäss in den Raum gestellte Hypothese, dass sich der Geschädigte die Stichverletzung auch ausserhalb der besagten Auseinandersetzung zugezogen haben könnte. Diese Hypothese kann daher, ohne dass dies noch eingehend zu erörtern wäre, zumindest bei der (summarischen) Prüfung des dringenden Tatverdachts ohne Weiteres unberücksichtigt bleiben. Dies auch deshalb, weil die von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau geäusserte und vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau geteilte (gegenteilige) Vermutung, dass die Stichverletzung dem Geschädigten bei der damaligen Auseinandersetzung mutmasslich von C. zugefügt worden war, angesichts der konkreten Umstände weitaus plausibler erscheint.
Nachdem es dem Beschwerdeführer am 13. November 2022 nach eigenen Angaben darum gegangen war, den angeblich aggressiven, unberechenbaren, möglicherweise bewaffneten und ihm auch körperlich überlegenen Geschädigten nachhaltig einzuschüchtern (vgl. etwa Einvernahme vom 15. November 2022, Fragen 15, 35, 47), ist höchst fraglich, ob er sich damals gänzlich darauf verliess, dies allein mit der von ihm selbst als Spielzeug (Einvernahme vom 15. November 2022, Frage 39) bezeichneten Softair-Pistole zu erreichen, mithin mit einem gewagten Bluff, dessen Wirkung kaum vorherzusehen war und der beim Geschädigten offenbar denn auch nicht die erwünschte Wirkung zu erzielen vermochte, sondern im Gegenteil – was auch für den Beschwerdeführer kaum völlig unerwartet gekommen sein kann – massgeblich zur tätlichen Exazerbation der Auseinandersetzung beigetragen haben dürfte. Dass sich der Beschwerdeführer für diesen durchaus zu erwartenden Fall nicht abgesichert haben soll, erscheint unwahrscheinlich. Vielmehr dürfte sich der Beschwerdeführer gerade deswegen von C. begleiten haben lassen, und dürfte gerade dies ein durchaus nachvollziehbarer Grund für C. gewesen sein, sich sozusagen für den Fall der Fälle nicht auch noch mit einem "Spielzeug" zu bewaffnen, sondern eben mit einem Messer, wie nicht nur vom Geschädigten wahrgenommen (Einvernahme vom 21. November 2022, Frage 46), sondern offenbar zumindest auch vom Zeugen E. (Einvernahme vom 9. Dezember 2022, Frage 20). Hierfür spricht denn auch, dass sich der Beschwerdeführer wiederholt dahingehend geäussert hatte, Angst vor dem Geschädigten zu haben (vgl. hierzu etwa seine Aussagen anlässlich der Eröffnung der Festnahme am 16. November 2022, Frage 12).
3.4.3
Zwar bringt der Beschwerdeführer hiergegen unter Bezugnahme auf verschiedene Aussagen des Geschädigten vom 22. Februar 2023 vor, dass C. den Messerstich nicht ausgeführt haben könne. Der Geschädigte habe nämlich bei seinem Eintreffen zunächst "einen Herrn beim Rauchen" getroffen und sich bei diesem nach dem Beschwerdeführer erkundigt. Dabei müsse es sich nach übereinstimmenden Aussagen von ihm, dem Geschädigten und auch von C. um den Letztgenannten gehandelt haben. Diese Person sei aber nach Aussage des Geschädigten an der Auseinandersetzung gar nicht beteiligt gewesen (Beschwerde Rz. 20).
Dieser Einwand vermag nicht zu überzeugen. Nachdem sowohl nach Aussage des Beschwerdeführers (Einvernahme vom 15. November 2022, Frage 16) als auch von C. (Einvernahme vom 15. November 2022, Fragen
53.
ff.) der Letztgenannte an der damaligen Auseinandersetzung beteiligt war, ist nicht einzusehen, weshalb aus den besagten Aussagen des Geschädigten zu schliessen sein soll, dass C. an der Auseinandersetzung gar nicht beteiligt und folglich auch nicht der Messerstecher gewesen sein kann. Vielmehr sind die besagten Aussagen des Geschädigten summarisch betrachtet ohne Weiteres damit zu erklären, - dass C. dem Geschädigten zumindest nicht mehr als flüchtig bekannt gewesen zu sein scheint (vgl. hierzu etwa Einvernahme des Geschädigten vom 21. November 2022, Fragen 40, 84 ff.; Einvernahme vom 22. Februar 2023, Fragen 41 ff., 83 ff.), - dass sowohl das vorgängige Gespräch als auch die eigentliche Auseinandersetzung offenbar bei relativer Dunkelheit bzw. jedenfalls nicht bei hellem Tageslicht stattfanden (vgl. hierzu etwa Einvernahme des Geschädigten vom 21. November 2022, Frage 40) und - dass sowohl das vorgängige Gespräch als auch die eigentliche Auseinandersetzung, die zunächst hauptsächlich verbal zwischen dem mit einer vermeintlich echten Softair-Pistole daherkommenden Beschwerdeführer und dem Geschädigten geführt wurde, nur sehr kurz gewesen zu sein scheinen (vgl. hierzu etwa Einvernahme des Geschädigten vom 21. November 2022, Fragen 46, 58, 60 f.).
Dass sich das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau bei der summarischen Beurteilung des dringenden Tatverdachts nicht vertiefter mit
den diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandersetzte, vermag keine Verletzung der Begründungspflicht bzw. des rechtlichen Gehörs zu begründen (vgl. hierzu Beschwerde Rz. 21), zumal es in E. 3.2.2 seiner Verfügung durchaus nachvollziehbar darlegte, gestützt auf welche konkreten Umstände es von einem "mittäterschaftlichen Zusammenwirken" des Beschwerdeführers mit C. ausging. Im Übrigen ging auch die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts im (C. betreffenden) Entscheid SBK.2023.47 vom 22. Februar 2023 (in E. 3.3.3) mit nach wie vor überzeugender Begründung davon aus, dass dieser dem Geschädigten die Stichverletzung zugefügt hat.
den diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandersetzte, vermag keine Verletzung der Begründungspflicht bzw. des rechtlichen Gehörs zu begründen (vgl. hierzu Beschwerde Rz. 21), zumal es in E. 3.2.2 seiner Verfügung durchaus nachvollziehbar darlegte, gestützt auf welche konkreten Umstände es von einem "mittäterschaftlichen Zusammenwirken" des Beschwerdeführers mit C. ausging. Im Übrigen ging auch die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts im (C. betreffenden) Entscheid SBK.2023.47 vom 22. Februar 2023 (in E. 3.3.3) mit nach wie vor überzeugender Begründung davon aus, dass dieser dem Geschädigten die Stichverletzung zugefügt hat.
3.4.4. Von daher ist für die weitere Beurteilung des dringenden Tatverdachts ohne Weiteres davon auszugehen, dass C., der sich (wenn man auf seine Aussagen abstellt) offenbar nicht sicher war, ob der Geschädigte eine Waffe mit sich hatte, diesen nicht bloss wegschubste (vgl. hierzu Einvernahme von C. vom 15. November 2022, Frage 55), sondern ihm auch die besagte Stichverletzung zufügte.
3.5. 3.5.1. Der Beschwerdeführer bestritt namentlich in seinem Haftentlassungsgesuch (Rz. 9), auf welches er mit Beschwerde (Rz. 8) verwies, für den Fall, dass einer der Mitbeschuldigten auf den Geschädigten eingestochen haben sollte, seine Mittäterschaft. Ein derartiges Einstechen habe er nicht mitbekommen und passe auch nicht zum "von ihm erfassten Tatablauf". Eine gemeinsame Planung und/oder Ausführung (eines solchen Messerstichs) widerspreche "dem unbestrittenen Sachverhaltsteil". Wäre von Anfang an geplant gewesen, den Geschädigten zu töten, hätte es keinen Sinn gemacht, diesen zunächst mit der Softair-Pistole zu bedrohen und aufzufordern, ihn inskünftig in Ruhe zu lassen.
3.5.2. Nach der Rechtsprechung ist Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung, oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Mittäterschaft setzt unter anderem einen gemeinsamen Tatentschluss voraus. Dieser muss indes nicht ausdrücklich bekundet werden; es genügt, wenn er konkludent zum Ausdruck kommt, wie etwa dann, wenn mehrere in stillschweigendem Einverständnis auf einen anderen einzuschlagen beginnen. Mittäterschaft ist jedenfalls dann gegeben, wenn einer der Beteiligten bei der konkreten Ausführung an der Erfüllung des Tatbestandes mitwirkt und zugleich den Vorsatz bezüglich der Tatbegehung hat (BGE 118 IV 227 E. 5d/aa). Weil der Mittäter nur bis zur Grenze seines Vorsatzes haftet, kann ihm der Exzess eines Mittäters hingegen nicht angerechnet werden (BGE 118 IV 227 Regeste).
3.5.3. Summarisch betrachtet ist nach dem in E. 3.4 Ausgeführten ohne Weiteres davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer und C. sich am 13. November 2022 gemeinsam und in der geteilten Absicht, den Geschädigten nachhaltig einzuschüchtern, zu diesem begaben. Angesichts dessen, dass der Geschädigte nicht unglaubhaft aussagte, das Funkeln des Messers bereits vor der eigentlichen Auseinandersetzung bemerkt zu haben (Einvernahme vom 21. November 2022, Frage 46), ist (auch mangels überzeugender gegenteiliger Aussagen) für dieses Beschwerdeverfahren ohne Weiteres davon auszugehen, dass C. das Messer offen und nicht versteckt trug. Dieser Umstand legt nahe, dass C. das Messer nicht einzig mitführte, um sich und den Beschwerdeführer für den Fall der Fälle abzusichern, sondern auch, um den Geschädigten damit zu beeindrucken. Das Messer dürfte somit, gleich wie die vom Beschwerdeführer ebenfalls offen getragene Softair-Pistole, auch als Teil der Drohkulisse gedacht gewesen sein. Vor diesem Hintergrund ist bei summarischer Betrachtung nicht auf die sinngemässen Ausführungen des Beschwerdeführers abzustellen, vom besagten Messer (auch vorgängig) nichts gewusst zu haben. Nachdem der Beschwerdeführer vorgibt, nichts von einem Messer zu wissen, obwohl selbst der im zweiten Stock wohnende Zeuge E. aus rund 5 Metern Abstand ein solches wahrnahm (vgl. Einvernahme vom 9. Dezember 2012, Fragen
20 f.), erscheinen seine diesbezüglichen Ausführungen summarisch betrachtet als blosse Schutzbehauptungen.
Dementsprechend ist für dieses Beschwerdeverfahren davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer wusste, dass C. nicht nur zwecks Absicherung, sondern auch zwecks Drohung ein Messer mit sich führte, und dass er dies zumindest billigte.
3.5.4. Konkrete Hinweise, dass das Messer von Beginn weg in der eigentlichen Absicht mitgeführt worden wäre, es auch gegen den Geschädigten einzusetzen, bestehen zwar keine. Vielmehr spricht gerade auch das Mitnehmen der Softair-Pistole dafür, dass es dem Beschwerdeführer und C. vordergründig tatsächlich nur darum ging, mit dem Messer dem Geschädigten zusätzlich zu drohen und sich gleichzeitig für den Fall der Fälle abzusichern. Gerade der Umstand, dass das Messer auch zu Sicherungszwecken mitgeführt worden sein dürfte, legt aber nichtsdestotrotz konkret nahe, dass C. den Einsatz dieses Messers gegen den Geschädigten für den Fall der Fälle auch nicht ausschloss und dass der Beschwerdeführer einen solchen Messereinsatz zumindest billigte.
3.5.5. Die Auseinandersetzung verlief denn offenbar auch nicht so, wie vom Beschwerdeführer und C. mutmasslich erhofft, sondern eher so, wie von ihnen wohl befürchtet:
Der Geschädigte gab am 21. November 2022 zu Protokoll, dass der Beschwerdeführer auf ihn zugerannt sei, mit der Pistole eine Ladebewegung ausgeführt und ihn aufgefordert habe, auf die Knie zu gehen. Nachdem er dies abgelehnt habe, habe der Beschwerdeführer ihn am Hals gehalten und die Pistole an den Kopf gehalten (Frage 46; vgl. auch Einvernahme vom 22. Februar 2023, Frage 121). Dass sich der Geschädigte von der Softair-Pistole und dem mitgeführten Messer offenbar nicht, wie vom Beschwerdeführer und von C. erhofft, beeindrucken liess, ergibt sich auch aus deren Aussagen. Der Beschwerdeführer gab am 15. November 2022 zu Protokoll, dass der Geschädigte trotz erhobener Softair-Pistole auf ihn zugekommen sei. Er habe den Geschädigten daraufhin weggestossen. Als der Geschädigte die Hände aus dem Pullover genommen habe, habe C. ihn weggeschubst (Fragen 15, 44). C. gab am 15. November 2022 ähnlich zu Protokoll, dass der Geschädigte den Beschwerdeführer mit den Händen bzw. Fäusten angegriffen und an den Schultern gepackt habe, woraufhin er ihn weggeschubst habe und sich, weil der Geschädigte eine Winterjacke getragen habe, nicht sicher gewesen sei, ob dieser allenfalls eine Waffe getragen habe (Fragen 53 und 55).
Mit anderen Worten scheint die Auseinandersetzung wohl unverhoffter-, aber eben kaum völlig unerwarteterweise zu einer von tätlicher Gewalt geprägten Auseinandersetzung (bzw. zu einer Schlägerei) mit zunächst noch offenem Ausgang ausgeartet zu sein, wobei auf Seiten des Beschwerdeführers und von C. (wenn man auf ihre Aussagen abstellt) auch eine Unsicherheit darüber bestand, ob der Geschädigte bewaffnet war. Dass sich C. unter diesen Umständen mutmasslich dazu entschied, das mitgeführte Messer in der besagten Weise gegen den Geschädigten einzusetzen, kann für den Beschwerdeführer nicht überraschender gekommen sein, als die gewalttätige Wendung der Auseinandersetzung an sich, für deren Eintritt das Messer ja gerade auch mitgeführt worden sein dürfte. Von daher lässt sich zumindest summarisch betrachtet nicht feststellen, dass der Einsatz des Messers auf einen sogenannten Exzess von C. zurückzuführen war, der ausserhalb dessen lag, worauf sich der Beschwerdeführer und C. zuvor (womöglich stillschweigend) geeinigt haben dürften, womit auch gesagt ist, dass (summarisch betrachtet) der Einsatz des Messers nicht ausserhalb dessen lag, was auch der Beschwerdeführer von Beginn weg zumindest in Kauf genommen haben dürfte. Wer sich nämlich zu Zweit und bewaffnet mit einer offen getragenen Softair-Pistole und einem Messer zu einer Auseinandersetzung mit einer (wie vom Beschwerdeführer behauptet) vermeintlich aggressiven und womöglich auch bewaffneten Person begibt, um diese nachhaltig einzuschüchtern, muss sich, wenn das mitgeführte Messer im Falle einer dadurch ausgelösten Schlägerei tatsächlich eingesetzt wird, zumindest den konkreten Verdacht gefallen lassen, den Einsatz des Messers und die dadurch verursachten Verletzungen eventualvorsätzlich in Kauf genommen zu haben. Wie es sich abschliessend damit verhält, wird zwar vom Sachgericht zu beurteilen sein. Weil der Beschwerdeführer gegen den konkret begründeten und angesichts der Umstände naheliegenden Verdacht, den mutmasslich von C. ausgeführten Messerstich zumindest eventualvorsätzlich in Kauf genommen zu haben, aber nichts Überzeugendes vorzubringen vermag, bleibt es beim von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau geltend gemachten, konkret begründeten Verdacht der versuchten Tötung und ist dieser nach wie vor ohne Weiteres als ein dringender Tatverdacht i.S.v. Art. 221 Abs. 1 StPO zu werten (zum Eventualvorsatz vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 6B_774/2020 vom 28. Juli 2021 E. 2.3 [wonach eventualvorsätzlich handelt, wer einen auch unerwünschten Erfolg für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt bzw. sich mit ihm abfindet] und E. 2.5 [wonach bei Messerstichen in Brust oder Bauch eines Menschen ohne Weiteres geschlossen werden darf, dass der Täter den Tod in Kauf nimmt]). Die anderslautenden Ausführungen des Beschwerdeführers mit Beschwerde vermögen nicht zu überzeugen.
4.
4.1. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau bejahte die von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau geltend gemachte und vom Beschwerdeführer bestrittene Flucht- (vgl. nachfolgend E. 4.2) und Kollusionsgefahr (vgl. nachfolgend E. 4.3).
4.2. 4.2.1. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau legte in E. 3.3 seiner angefochtenen Verfügung die theoretischen Grundlagen, nach denen das Vorliegen von Fluchtgefahr i.S.v. Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO zu prüfen ist, zutreffend dar. Darauf kann verwiesen werden.
4.2.2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau verwies (in ihrem aktuellen Antrag auf Abweisung des Haftentlassungsgesuchs und Haftverlängerung) zur geltend gemachten Fluchtgefahr auf ihre früheren Haftanträge und die entsprechenden Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau. Diesbezüglich seien keine Änderungen eingetreten.
4.2.3. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau verwies, weil sich zwischenzeitlich nichts verändert habe, zur Begründung der Fluchtgefahr
auf seine früheren Entscheide vom 18. November 2022 (E. 2.4) und 20. Januar 2023 (E. 3.3.2). Dort hatte es in Mitberücksichtigung,
- dass der Beschwerdeführer als […] Staatsangehöriger seit 2004 in der Schweiz lebe und hier mit seiner Ex-Freundin zwei Kinder habe, - dass auch die Eltern und ein Bruder des Beschwerdeführers in der Schweiz lebten, seine restlichen fünf Geschwister aber in Q., - dass er eine Freundin in R. habe, - dass er einen Aufenthaltsstatus C in der Schweiz habe und als […] in seiner eigenen Firma arbeite und - dass er nebst Unterhaltszahlungen an seine beiden Kinder Schulden in Höhe von Fr. 150'000.00 habe, die von ihm bejahte Fluchtgefahr im Wesentlichen damit begründet, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Verurteilung eine empfindliche Freiheitsstrafe und Landesverweisung drohe und dass er starke Bezüge zu Q., wo er aufgewachsen sei, und S., seinem Heimatland, habe.
4.2.4. Soweit der Beschwerdeführer hiergegen mit Beschwerde vorbrachte, dass einzig bezüglich der Vorwürfe der Drohung und der Widerhandlung gegen das Waffengesetz ein dringender Tatverdacht vorliege, weshalb bereits Überhaft drohe und lediglich ein "geringer Fluchtdruck" vorliege (Beschwerde Rz. 28), vermag dies nach dem in E. 3 Ausgeführten nicht zu überzeugen.
4.2.5. Der Beschwerdeführer bestritt das Vorliegen von Fluchtgefahr weiter damit, dass er seit 18 Jahren in der Schweiz lebe, wo sich auch seine Kernfamilie und sein soziales Umfeld befänden. Insbesondere zu seinen beiden Kindern und seinen Eltern pflege er "das nächste und innigste" Verhältnis. Zudem sei er selbständig und führe ein eigenes Geschäft mit Angestellten und pendenten Aufträgen. Bei einer Flucht würde er all dies aufgeben. Q., wo er auch Verwandte habe, würde ihn im Falle einer Flucht umgehend ausliefern. In S. ein Geschäft wie hier aufzubauen oder als Angestellter Arbeit zu suchen, dürfte in Anbetracht der dortigen Wirtschaftslage schwierig sein. Dies seien auch die Gründe, weshalb er sich mit allen Mitteln gegen eine drohende Landesverweisung wehren wolle. Mit einer selbstgewählten Flucht oder auch mit einer "erzwungenen Verbannung ins Ausland" würde er alles, was ihm lieb und treu sei, verlieren, sei es familiär, sozial, beruflich oder auch finanziell. Von daher rücke der "sanktionsindizierte Fluchtdruck mit aller Deutlichkeit" in den Hintergrund. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau habe diese Faktoren gerade nicht berücksichtigt, sondern einzig die zu erwartende Sanktion und Landesverweisung (Beschwerde Rz. 30 ff.).
4.2.6. Dass die dem Beschwerdeführer im Falle seiner Verurteilung drohende Strafe und Landesverweisung einen starken Fluchtanreiz darstellen, steht ebensowenig in Frage, wie dass der Beschwerdeführer seit 2004 seinen Lebensmittelpunkt zumindest in familiärer und beruflicher Hinsicht in der Schweiz hat. Gerade hinsichtlich dieses Lebensmittelpunkts sind aber verschiedene Vorbehalte anzubringen:
- Der Beschwerdeführer ist zwar Vater von zwei in der Schweiz lebenden Töchtern (geb. […] und […]), lebt aber offenbar seit der im Jahr 2015 erfolgten Trennung von der Kindsmutter nicht mehr mit diesen zusammen, sondern nach eigenen Angaben vielmehr seit mehreren Jahren bei seinen Eltern. Er sei seit zwei Jahren nicht mehr in S. gewesen, habe nun aber über Facebook eine Frau kennengelernt und sei deshalb nach R. gefahren, wo sie wohne (Eröffnung Festnahme am 16. November 2023, Fragen 14 ff.). Sein Vater F. gab am 15. November 2022 zu Protokoll, dass der Beschwerdeführer erst seit einem Jahr bzw. ein paar Monaten bei ihm wohne, manchmal auch ein paar Monate bei seiner Freundin und dann wieder bei ihm (Fragen 19 ff.). Er sei wie eine Wolke. Manchmal sehe man ihn, manchmal nicht (Frage 27).
- Zu seiner Berufstätigkeit und seinen finanziellen Verhältnissen gab der Beschwerdeführer bei der Eröffnung seiner Festnahme am 16. November 2023 zu Protokoll, dass er seine aktuelle Firma, die G., gegründet habe, nachdem über seine frühere Einzelfirma, die H., wegen des Geschädigten der Konkurs eröffnet worden sei (vgl. hierzu auch den aktenkundigen Auszug des Handelsregisteramtes des Kantons Aargau vom 14. November 2022, wonach über den Beschwerdeführer als Inhaber dieser Einzelunternehmung am […] der Konkurs eröffnet und am […] mangels Aktiven eingestellt worden sei). Aktuell verdiene er netto Fr. 4'500.00. Davon gingen Fr. 1'400.00 an seine Kinder und Fr. 1'200.00 ans Betreibungsamt. Er arbeite und arbeite, aber es bleibe ihm nichts übrig (Fragen 23, 24, 27). Er habe kein Vermögen, sondern Schulden in Höhe von zirka Fr. 150'000.00 (Fragen 25 f.).
Insofern befindet sich zwar ein Teil der Kernfamilie des Beschwerdeführers (insbesondere seine beiden Töchter) in der Schweiz, teilt er mit dieser aber schon seit längerer Zeit nicht mehr das eigentliche (alltägliche) Familienleben, das insbesondere durch eine Flucht ins Ausland verunmöglicht würde. Zudem scheint es für den Beschwerdeführer zumindest denkbar zu sein, auch neue Beziehungen im Ausland (insbesondere in S.) einzugehen und insofern auch den Schwerpunkt seines familiären Lebens wiederum vermehrt ins Ausland zu verlagern. Weiter legen die Äusserungen des Beschwerdeführers zur G. nahe, dass es sich dabei um ein noch junges und erst mässig erfolgreiches Unternehmen handelt, welches ihm trotz vollen Einsatzes nicht wesentlich mehr als ein Einkommen nahe dem Existenzminimum zu verschaffen vermag. Damit handelt es sich bei der G. gerade noch nicht um ein gefestigtes bzw. etabliertes Unternehmen, das aufzugeben für den Beschwerdeführer wohl kaum in Frage käme. In seiner Stellungnahme vom 7. April 2023 äusserte sich der Beschwerdeführer gegenüber dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau sogar dahingehend, dass er sein Geschäft aufgrund der Untersuchungshaft nicht habe halten können und nach seiner Entlassung "am Existenzminimum" leben dürfte (Rz. 21).
Wenngleich der Beschwerdeführer somit seit rund 18 Jahren in der Schweiz lebt und seitdem hier Fuss zu fassen versucht hat, lässt sich nicht ohne Weiteres feststellen, dass er sich in dieser durchaus langen Zeit hier etwas aufgebaut hätte, was er kaum je zurücklassen würde bzw. was er sich in ähnlicher Weise nicht auch in S. relativ rasch neu aufbauen könnte. Insofern kann der familiären und beruflichen, durch das laufende Strafverfahren zusätzlich bedrohten Situation des Beschwerdeführers in der Schweiz höchstens eine mittelgradig fluchthemmende Wirkung zuerkannt werden. Dass deswegen der "sanktionsindizierte Fluchtdruck mit aller Deutlichkeit" in den Hintergrund rücken würde, lässt sich aber gerade nicht feststellen, zumal der Beschwerdeführer beruflich, finanziell und offenbar teilweise auch familiär nunmehr an einem Punkt angelangt ist, wo sich die Frage eines Neuanfangs stellt. Ein solcher wäre in der Schweiz aber gerade dadurch bedroht, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Verurteilung nicht nur eine empfindliche Freiheitsstrafe droht, sondern auch eine längere Landesverweisung (vgl. hierzu Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB; BGE 144 IV 168 Regeste, wonach Art. 66a Abs. 1 StGB auch den Versuch einer Katalogtut umfasst), was er durch eine Flucht insbesondere nach S. einfach vermeiden könnte. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer nicht nur in Q., sondern gerade auch in S. über nahe Verwandte verfügt, die ihn bei einem erfolgreichen Neuanfang unterstützen könnten. So etwa seinen Cousin mütterlicherseits, D., den er gemäss (glaubhafter) Aussage seines Vaters bei seiner Rückreise von S. mit dem Auto mitgenommen hat (Einvernahme vom 15. November 2022, Fragen 26), sowie dessen Geschwister und Eltern (Eröffnung Festnahme D. am 16. November 2022, Frage 18; vgl. auch Einvernahme von D. vom 15. November 2022, Frage 28, wonach er ein gutes Verhältnis mit dem Beschwerdeführer habe). 4.2.7. Von daher ist nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau den besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr i.S.v. Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO weiterhin bejahte.
4.3. 4.3.1. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau legte in E. 3.4 seiner angefochtenen Verfügung die theoretischen Grundlagen, nach denen das
Vorliegen von Kollusionsgefahr i.S.v. Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO zu prüfen ist, zutreffend dar. Darauf kann verwiesen werden.
4.3.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau sprach in seiner E. 3.4 von zahlreichen Indizien, dass der Beschwerdeführer und C. hinsichtlich des Vorwurfs der versuchten Tötung als Mittäter zu betrachten seien. Der Abschluss des Verfahrens sei noch ausstehend. Es könnten noch Beweisanträge gestellt werden. Erneute Einvernahmen der Mitbeschuldigten seien nicht auszuschliessen. Wegen der im Raum stehenden mittäterschaftlichen Tatbegehung sei zu befürchten, dass der Beschwerdeführer auf die Mitbeschuldigten einwirken könnte, um so die Wahrheitsfindung zu beinträchtigen. Seine Freilassung könnte auch zu kolludierenden Handlungen hinsichtlich des bis anhin noch nicht aufgefundenen Messers führen.
4.3.3. Der Beschwerdeführer brachte mit Beschwerde gegen die Annahme von Kollusionsgefahr im Wesentlichen vor, dass bereits zahlreiche und umfassende Einvernahmen aller Beteiligten und möglicher Zeugen durchgeführt worden seien. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau selbst habe im Haftverlängerungsgesuch vom 11. Januar 2023 sinngemäss ausgeführt, dass die Kollusionsgefahr nach Durchführung der Einvernahmen vom 16. und 26. Januar 2023 gebannt sein dürfte. Zwischenzeitlich sei auch der Geschädigte am 22. Februar 2023 nochmals einvernommen worden. Seither hätten keine weiteren Einvernahmen mehr stattgefunden und seien (seines Wissens) auch keine weiteren Beweiserhebungen geplant. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau habe solche denn auch nicht in Aussicht gestellt. D. sei zwischenzeitlich offenbar unter Ersatzmassnahmen aus der Untersuchungshaft entlassen worden. Die Befürchtung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau, dass es im Falle seiner Haftentlassung hinsichtlich des Messers zu kolludierenden Handlungen kommen könnte, sei daher unbegründet. Er habe sich immer kooperativ verhalten. Die blosse Möglichkeit weiterer Einvernahmen reiche zur Begründung von Kollusionsgefahr nicht (Beschwerde Rz. 36 ff.).
4.3.4. Sowohl die an der Auseinandersetzung vom 13. November 2022 unmittelbar Beteiligten als auch mögliche Zeugen und Auskunftspersonen wurden bereits einvernommen. Gestützt auf den gegenwärtigen Erkenntnisstand ist – ohne dem Sachgericht vorgreifen zu wollen – auch mit einiger Sicherheit davon auszugehen, dass es C. und wohl nicht der Beschwerdeführer war, der den Geschädigten mit einem Messer lebensgefährlich verletzte. Bezüglich der damit zusammenhängenden Frage, inwiefern der Beschwerdeführer für diesen mutmasslichen Messerstich strafrechtlich verantwortlich zu machen ist, liegen zwar ebenfalls konkrete und für die Begründung eines dringenden Tatverdachts genügende Verdachtsmomente auf eine (eventualvorsätzlich begangene) Mittäterschaft vor, kann aber noch nicht von einer bereits ohne Weiteres eindeutigen Beweislage gesprochen werden, die allfälligen kolludierenden Handlungen gar nicht mehr zugänglich wäre. Sowohl der Beschwerdeführer als auch C. bestreiten nämlich, ein Messer mitgeführt zu haben, und ein solches konnte bis anhin auch nicht sichergestellt werden. Zudem legen gerade diese mit dem dringenden Tatverdacht in einem Widerspruch stehenden Umstände nahe, dass bereits kolludiert wurde, was wiederum konkret befürchten lässt, dass der Beschwerdeführer gegebenenfalls auch weiterhin kolludieren würde. Erfolgsversprechende kolludierende Handlungen sind aber konkret keine auszumachen:
- Nachdem das mutmassliche Tatmesser bis anhin offenbar noch nicht sichergestellt werden konnte, ist nicht einzusehen, weshalb der Beschwerdeführer diesbezügliche noch kolludierende Handlungen vornehmen sollte. - Dass der Beschwerdeführer auf den Geschädigten einwirken könnte, ist nicht mehr als eine vage Möglichkeit, zumal die diesbezüglichen Erfolgsaussichten als gering, die für den Beschwerdeführer damit einhergehenden Risiken aber als erheblich zu betrachten sind. - Damit verbliebe einzig die Möglichkeit, dass sich der Beschwerdeführer in Kenntnis der derzeitigen Beweislage (mutmasslich nochmals) insbesondere mit C. bezüglich der damaligen Vorkommnisse absprechen könnte. Dabei könnten sie auf ihre (mutmasslich abgesprochene und nicht ohne Weiteres überzeugende) Aussage zurückkommen, wonach sie kein Messer bei sich gehabt hätten, und könnten sie sich auf eine plausiblere und für beide oder zumindest den Beschwerdeführer vorteilhaftere Tatversion einigen. Wie es sich damit verhält, kann aber nur schon deshalb offen bleiben, weil sich C. (wegen Fluchtgefahr) nach wie vor in Untersuchungshaft befinden dürfte. Zudem wäre es an der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau gewesen, darzulegen, weshalb über ihre Ausführungen im Haftverlängerungsgesuch vom 11. Januar 2023 (wonach namentlich bis zur Durchführung von zwischenzeitlich stattgefundenen Einvernahmen Kollusionsgefahr vorliege) hinaus weiterhin Kollusionsgefahr bestehen soll. Nachdem die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau diesbezüglich aber sowohl im Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau als auch im Beschwerdeverfahren nichts Überzeugendes vorgebracht hat, ist nicht ersichtlich, wie sich die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft noch mit einer konkreten Kollusionsgefahr begründen liesse.
4.3.5. Der besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr i.S.v. Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO ist damit entgegen dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau zu verneinen.
5.
5.1. Unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit der von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau beantragten und vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau genehmigten Haftverlängerung ist insbesondere zu prüfen, ob der festgestellten Fluchtgefahr mit Ersatzmassnahmen hinreichend Rechnung getragen werden kann.
5.2. Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 237 Abs. 1 StPO).
5.3. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau führte hierzu in E. 3.5 seiner angefochtenen Verfügung aus, dass keine im Vergleich zur Untersuchungshaft milderen Ersatzmassnahmen zu Verfügung stünden, mit denen sich der von ihm festgestellten Flucht- und Kollusionsgefahr wirksam begegnen liesse.
5.4. Der Beschwerdeführer brachte hiergegen mit Beschwerde vor, dass an Ersatzmassnahmen insbesondere eine Sicherheitsleistung oder auch eine Meldepflicht zur Verfügung stünden. Dass das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau auf seine diesbezüglichen Vorbringen ohne jegliche Begründung nicht eingegangen sei, komme einer Rechtsverweigerung gleich (Beschwerde Rz. 40). Dies sei umso stossender, weil D., der sich bloss als Tourist in der Schweiz aufhalte und bei dem die Fluchtgefahr ungleich höher als bei ihm sein dürfte, unter Ersatzmassnahmen aus der Untersuchungshaft entlassen worden sei. Wie es zu dieser Ungleichbehandlung gekommen sei, lasse sich mangels entsprechender Äusserungen des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau nicht beurteilen (Beschwerde Rz. 41). Weil die Fluchtgefahr bei ihm nicht annähernd so hoch wie bei D. sein könne, sei er zumindest nach Hinterlegung einer Sicherheitsleistung und unter Auflage einer regelmässigen Meldepflicht (sowie allenfalls auch eines Kontaktverbots zu den Mitbeschuldigten) aus der Untersuchungshaft zu entlassen.
5.5. Wenngleich die Begründung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau, warum Ersatzmassnahmen ausgeschlossen sein sollen, äusserst kurz ist, verstösst sie nicht gegen die Begründungspflicht und kann darin auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder eine Rechtsverweigerung gesehen werden. Dies deshalb nicht, weil das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau an besonderen Haftgründen insbesondere auch Kollusionsgefahr bejaht hatte und auch ohne entsprechende Begründung geradezu offensichtlich ist, dass dieser mit den vom Beschwerdeführer beantragten Ersatzmassnahmen nicht Rechnung getragen werden kann. Dies gilt insbesondere auch im Hinblick auf das vom Beschwerdeführer thematisierte Kontaktverbot zu den Mitbeschuldigten, dessen Einhaltung sich gar nicht kontrollieren liesse und das nur schon deshalb als eine völlig ungeeignete Ersatzmassnahme erscheint.
Auch hatte sich das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau im Rahmen seiner Begründung nicht zu der vom Beschwerdeführer gegenüber D. beanstandeten Ungleichbehandlung zu äussern, sondern einzig darzulegen, aus welchen Gründen es die Untersuchungshaft beim Beschwerdeführer verlängerte. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass es insbesondere der Beschwerdeführer war, der mit seinen Aussagen D. entlastete (vgl. hierzu etwa Eröffnung Festnahme am 16. November 2022, Frage 9). Wenngleich der Beschwerdeführer auch sich selbst als unschuldig zu betrachten scheint, muss es ihm nur schon deshalb ohne Weiteres klar sein, dass seine Situation nicht direkt mit derjenigen von D. zu vergleichen ist, weshalb auch im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens nicht weiter auf die vom Beschwerdeführer behauptete Ungleichbehandlung gegenüber D. einzugehen ist.
5.6. Mögliche Ersatzmassnahmen bei Fluchtgefahr sind namentlich die Sicherheitsleistung, die Ausweis- und Schriftensperre und allenfalls auch die Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden (Art. 237 Abs. 2 lit. a, b und d StPO).
5.7. 5.7.1. Eine Haftentlassung gegen Kaution kommt nur in Frage, wenn diese tatsächlich tauglich ist, die beschuldigte Person von einer Flucht abzuhalten (vgl. hierzu etwa Urteil des Bundesgerichts 1B_297/2019 vom 3. Juli 2019 E. 5.1).
5.7.2. Der Beschwerdeführer stellte sich selbst als weitgehend mittellos dar und machte geltend, dass auch seine Verwandtschaft nur über beschränkte finanzielle Mittel verfüge, weshalb eine Sicherheitsleistung im Umfang von höchstens Fr. 3'000.00 bis 5'000.00 angeordnet werden könnte, deren Verlust für ihn und seine Verwandten aber schmerzhaft wäre. Im Übrigen würden "in vergleichbaren Fällen" Sicherheitsleistungen in diesem Umfang gutgeheissen (Beschwerde Rz. 43).
5.7.3. Bei mittellosen Beschuldigten kommt eine Haftkaution als wirksame Ersatzmassnahme grundsätzlich nicht in Frage (Urteil des Bundesgerichts 1B_325/2014 vom 16. Oktober 2014 E. 3.5). Weshalb es hier ausnahmsweise anders sein sollte, ist nicht einsichtig. Zwar können auch Drittpersonen anstelle einer mittellosen beschuldigten Person eine Sicherheit leisten (Urteil des Bundesgerichts 1B_378/2018 vom 21. September 2018 E. 6.4). Der Beschwerdeführer legte aber weder konkret dar, welche "Verwandten" zu einer Sicherheitsleistung etwas beitragen würden, noch, wie deren finanziellen Verhältnisse sind, noch, warum ein allfälliger Verlust der Sicherheitsleistung für diese einschneidend wäre. All dies erscheint vorliegend völlig unklar und offen. Insofern lag und liegt kein konkret begründetes Angebot des Beschwerdeführers zur Leistung einer Kaution vor, welches vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau oder auch von der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts im Rahmen des Haftverfahrens vertieft zu prüfen (gewesen) wäre. Gestützt auf die Vorbringen des Beschwerdeführers ist vielmehr ohne Weiteres festzustellen, dass auch die von ihm erwähnte "Verwandtschaft" über wenig finanzielle Mittel zu verfügen scheint und daher höchstens beschränkt in der Lage ist, eine Kaution zu leisten. Die angebotene Sicherheitsleistung steht denn auch in keinem Verhältnis zur Schwere der Tatvorwürfe und der dadurch begründeten Fluchtgefahr und erscheint damit als nicht tauglich, den Beschwerdeführer von einer Flucht abzuhalten.
5.8. Beim Beschwerdeführer steht die Befürchtung einer Flucht nach S. im Vordergrund. Mangels konsequenter Personenkontrollen an der Grenze Schweiz/S. liesse sich eine solche (einfach zu bewerkstelligende) Flucht durch eine Pass- und Schriftensperre kaum verhindern. In S. könnte sich der Beschwerdeführer sodann problemlos neue Schriften beschaffen. Ebenso wenig ist ersichtlich, wie eine Meldepflicht den Beschwerdeführer an einer Ausreise nach S. wirksam hindern könnte.
5.9. Zusammenfassend ist festzustellen, dass keine Ersatzmassnahmen ersichtlich sind, mit denen der festgestellten Fluchtgefahr hinreichend Rechnung getragen werden könnte. Auch ansonsten sind keine Gründe ersichtlich, aus denen die vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau angeordnete Verlängerung der Untersuchungshaft als unverhältnismässig zu betrachten wäre, zumal gestützt auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau mit Antrag vom 31. März 2023 davon auszugehen ist, dass in der Sache demnächst Anklage erhoben wird. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist somit abzuweisen.
6.
Die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem mit seiner Beschwerde unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung seines amtlichen Verteidigers ist am Ende des Strafverfahrens von der dannzumal zuständigen Instanz festzulegen (Art. 135 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdekammer entscheidet:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 62.00, zusammen Fr. 1'062.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 17. Mai 2023
Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Richli Burkhard