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Entscheid

SBK.2023.153

SBK.2023.153 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2023-06-13

13. Juni 2023Deutsch33 min

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2023.153 (HA.2023.191; STA.2023.1804) Art. 186 Entscheid vom 13. Juni 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Egloff Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Groebli Arioli Beschwerde- A._____, […] führer […] z.Zt...

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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen

SBK.2023.153 (HA.2023.191; STA.2023.1804) Art. 186

Entscheid vom 13. Juni 2023

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Egloff Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Groebli Arioli

Beschwerde- A._____, […] führer […] z.Zt.: Bezirksgefängnis Kulm, Zentrumsplatz 1, 5726 Unterkulm amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Pius Koller, […]

Beschwerde- Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, gegnerin Untere Grabenstrasse 32, Postfach, 4800 Zofingen

Anfechtungs- Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom gegenstand 28. April 2023 betreffend Anordnung der Untersuchungshaft

in der Strafsache gegen A._____

Sachverhalt

1.

Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führt gegen A. eine Strafuntersuchung wegen mehrfacher Nötigung, mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, Pornografie sowie mehrfacher sexueller Belästigung, begangen im Zeitraum vom 1. November 2021 bis 22. April 2023 zum Nachteil von B. (geb. tt.mm. 1993).

A. wurde am 25. April 2023 von der Kantonspolizei Aargau vorläufig festgenommen.

2.

Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 27. April 2023 versetzte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau A. mit Verfügung vom 28. April 2023 einstweilen bis am 25. Juli 2023 in Untersuchungshaft.

3.

3.1. Gegen diese ihm am 3. Mai 2023 zugestellte Verfügung erhob A. mit Eingabe vom 15. Mai 2023 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Anträgen:

" 1. In Gutheissung der Beschwerde sei die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 28. April 2023 (HA.2023.191) aufzuheben und der Beschuldigte sei unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen.

2.

Eventualiter sei in Gutheissung der Beschwerde die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 28. April 2023 (HA.2023.191) aufzuheben und die Untersuchungshaft sei auf eine Dauer von einem Monat, das heisst bis am 25. Mai 2023, zu reduzieren.

3.

Subeventualiter sei in Gutheissung der Beschwerde die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 28. April 2023 (HA.2023.191) aufzuheben und der Beschuldigte sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen und als Ersatzmassnahme zur Haft sei anzuordnen, dass sich der Beschuldigte täglich von 08.00-20.00 Uhr in den Räumlichkeiten des D., X-Strasse, [Ort]., und täglich von 20.00-08.00 Uhr in seiner Wohnung an der Adresse Y-Strasse, [Ort]., und zwischendurch ausschliesslich auf dem direkten Arbeitsweg aufhalten darf, wobei die Einhaltung dieser Ersatzmassnahme mit technischen Hilfsmitteln zu überwachen ist.

4.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer auf der Parteientschädigung zu Lasten der Staatsanwaltschaft bzw. des Kantons Aargau."

3.2. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 22. Mai 2023 um Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Kostenfolgen.

3.3. Der Beschwerdeführer nahm mit Eingabe vom 30. Mai 2023 zur Beschwerdeantwort Stellung.

3.4. Mit Eingabe vom 31. Mai 2023 reichte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm ergänzend zu ihrer Beschwerdeantwort diverse Unterlagen ein.

3.5. Am 8. Juni 2023 nahm der Beschwerdeführer zur Eingabe der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 31. Mai 2023 Stellung.

Erwägungen

1.

Nach Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO kann die verhaftete Person Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft bei der Beschwerdeinstanz anfechten. Mit Verfügung vom 28. April 2023 ordnete das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau die Untersuchungshaft gegen den Beschwerdeführer einstweilen bis am 25. Juli 2023 an. Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO liegen nicht vor.

Die Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass, so dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) einzutreten ist.

2.

Grundsätzlich bleibt eine beschuldigte Person in Freiheit. Sie darf nur im Rahmen der Bestimmungen der StPO freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen unterworfen werden (Art. 212 Abs. 1 StPO). Untersuchungshaft (vgl. zum Begriff Art. 220 Abs. 1 StPO) – als eine der von Gesetzes wegen ausdrücklich vorgesehenen Zwangsmassnahmen (Art. 197 Abs. 1 lit. a StPO) – ist gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO nur zulässig und darf mithin lediglich dann angeordnet oder aufrechterhalten werden, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt ist (Tatverdacht) und (ausserdem) ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (Fluchtgefahr; lit. a), Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigten (Kollusionsgefahr; lit. b), oder durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Fortsetzungsgefahr; lit. c). Haft ist ferner zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Ausführungsgefahr; Art. 221 Abs. 2 StPO). Freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen sind aufzuheben, sobald ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind (Art. 212 Abs. 2 lit. a StPO), die von der StPO vorgesehene oder von einem Gericht bewilligte Dauer abgelaufen ist (Art. 212 Abs. 2 lit. b StPO) oder Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 lit. c und Art. 237 ff. StPO). Untersuchungshaft darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

3.

3.1

Das Zwangsmassnahmengericht bejahte in der angefochtenen Verfügung den dringenden Tatverdacht bezüglich der (mehrfachen) Nötigung. Es erwog, die Akten umfassten eine grundsätzlich nicht unglaubhafte Aussage von B., wonach der Beschwerdeführer dieser täglich bei der Arbeit, zu Hause und im E. auflauere und sie immer wieder per E-Mail oder SMS kontaktiere, obwohl B. mehrfach verlangt habe, dass er sie nicht mehr kontaktiere. Das Verhalten des Beschwerdeführers habe sich trotz eines am 5. Januar 2023 ausgesprochenen Kontakt- und Annäherungsverbots nicht geändert. Die Aussagen des Beschwerdeführers bestätigten die Aussagen von B.. Aufgrund seines Verhaltens sei B. seit längerem bei einer Psychologin in Behandlung. Sie habe ihren Arbeitsweg angepasst, damit der Beschwerdeführer nicht mit ihr in Kontakt treten könne. Zudem habe sie eine neue Wohnung gesucht und wohne nun bei ihren Eltern. Auch mache sie die Storen teilweise nach unten oder lasse das Licht nicht an, damit der Beschwerdeführer nicht sehe, ob sie zu Hause sei. Sein Einwand, dass er B. nicht beeinflussen oder ihr kein Verhalten abnötigen möchte, überzeuge nicht. Aufgrund der Aktenlage sei von einem so intensiven Nachstellen auszugehen, dass er damit habe rechnen müssen, B. in ihrer Handlungsfähigkeit einzuschränken, zumal er effektiv habe erfahren können, dass es bei ihr zu Verhaltensänderungen (Umzug, Wechsel des Autos etc.) gekommen sei. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm weise damit einen aktuellen Ermittlungsstand aus, der zu einem Tatverdacht von ausreichender Intensität in Bezug auf den Tatbestand der Nötigung führe (angefochtene Verfügung E. 3.2.2).

3.2

3.2.1. Der Beschwerdeführer bestreitet mit Beschwerde den dringende Tatverdacht. Er macht geltend, es stimme nicht, dass er B. dauernd auflauere, sie verfolge und sie dauernd per SMS oder E-Mails belästige. Er führe alleine ein E. und sei sieben Tage pro Woche von 8.00-20.00 Uhr vor Ort. Weiter kenne er seit Sommer 2022 die Handy-Nummer von B. nicht mehr. Der in den Akten vorhandene Chat-Verlauf stamme von Januar 2022 und sei somit über ein Jahr alt. Die angegebene Zeitdauer von November 2021 bis April 2023 sei falsch, nachdem er von Oktober 2021 bis Januar 2022 im Spital gewesen sei. Die erste Korrespondenz mit B. sei Mitte Januar 2022 erfolgt. Er habe ihr (nur) viermal Geschenke gegeben. Er habe ihr nicht täglich aufgelauert und sie nicht verfolgt. Er sei lediglich an ihrem (ehemaligen) Wohnort vorbeigefahren. Er habe sie zu keinem Zeitpunkt beeinflussen oder ihr ein bestimmtes Verhalten abnötigen wollen. Er habe ausschliesslich seine Gefühle offengelegt und darauf gehofft, dass diese Gefühle von ihr erwidert würden, was nicht der Fall gewesen sei, was er inzwischen auch eingesehen und akzeptiert habe. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau habe auf die Ausführungen von B. abgestellt und seine gegenteiligen Aussagen überhaupt nicht oder zumindest zu wenig beachtet. Unbeachtet habe das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau auch gelassen, dass nach dem Kontakt im Januar 2022 bis Dezember 2022 nur wenige Kontakte stattgefunden hätten. Seine Kontaktaufnahme habe sich erst im Dezember 2022 wieder intensiviert. Es treffe somit nicht zu, dass er B. ab 1. November 2021 bis zuletzt am 22. April 2023 nahezu täglich an ihrem Arbeits- und Wohnort aufgelauert und ihr gegen ihren Willen SMS und E-Mails mit Liebeserklärungen und ungebührlichem Inhalt gesendet haben soll. Der Tatbestand der Nötigung sei nicht erfüllt, weshalb auch kein diesbezüglicher dringender Tatverdacht bestehen könne (Beschwerde S. 5 ff.).

3.2.2

Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm hält dem in ihrer Beschwerdeantwort entgegen, dass das Argument des Beschwerdeführers, wonach er aufgrund seiner ganztägigen Arbeitstätigkeit kein "Stalking" habe begehen können, ins Leere ziele. Sodann sei der genaue Zeitpunkt der Hospitalisierung des Beschwerdeführers unbekannt, jedoch sei irrelevant, ob das täterische Verhalten im November 2021 oder erst ab Januar 2022 begonnen habe. Für die rechtliche Würdigung des Verhaltens des Beschwerdeführers sei auf den Haftantrag zu verweisen. Der Tatbestand insbesondere der mehrfachen Nötigung sei erfüllt.

3.2.3

Der Beschwerdeführer macht in seinen Stellungnahmen vom 30. Mai 2023 und vom 8. Juni 2023 keine Ausführungen zum dringenden Tatverdacht.

3.3

Bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts eines Verbrechens oder Vergehens (Art. 221 Abs. 1 Ingress StPO) ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweise vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung des Beschwerdeführers an dieser Tat vorliegen, die Untersuchungsbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt keinen Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen. Zur Frage des dringenden Tatverdachts hat das Haftgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen. Vorbehalten bleibt allenfalls die Abnahme eines liquiden Alibibeweises (BGE 137 IV 122 E. 3.2 mit Hinweisen). Ob die vorhandenen Beweise und Indizien schliesslich für eine Verurteilung des Beschwerdeführers ausreichen werden, ist eine Frage, welche das Sachgericht zu beantworten haben wird. Dieses wird eine eingehende Würdigung der Aussagen aller Beteiligten und ihres Aussageverhaltens sowie der weiteren Beweisergebnisse vorzunehmen haben. Dabei müssen "Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen", in welchen sich als massgebliche Beweise belastende Aussagen des mutmasslichen Opfers und bestreitende Aussagen der beschuldigten Person gegenüberstehen, keineswegs zwingend oder auch nur höchstwahrscheinlich gestützt auf den Grundsatz "in dubio pro reo" zu einem Freispruch führen. Die einlässliche Würdigung der Aussagen der Beteiligten wird Sache des urteilenden Gerichts sein (BGE 137 IV 122 E. 3.3).

3.4

Der Tatbestand der Nötigung schützt die Freiheit der Willensbildung und Willensbetätigung des einzelnen Menschen (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1). Das für Stalking typische Verhalten ist unter gewissen Voraussetzungen als Nötigung zu qualifizieren. Anders als beim Tatbestand des Stalking, wie ihn andere Rechtsordnungen kennen, sind bei der Nötigung die einzelnen Tathandlungen und nicht das Gesamtverhalten der beschuldigten Person zu beurteilen. Vorausgesetzt wird, dass eine einzelne nötigende Handlung das Opfer zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen zwingt. Der damit bezeichnete Erfolg muss als Resultat eines näher bestimmten nötigenden Verhaltens feststehen. Die Berufung auf die Gesamtheit mehrerer Handlungen genügt hierfür nicht. Jedoch sind die einzelnen Tathandlungen unter Berücksichtigung der gesamten Umstände, namentlich der Vorgeschichte der fraglichen Handlungen, zu würdigen. Kommt es während längerer Zeit zu einer Vielzahl von Belästigungen, kumulieren sich deren Einwirkungen. Ist eine gewisse Intensität erreicht, kann jede einzelne Handlung, die für sich alleine den Anforderungen von Art. 181 StGB noch nicht genügen würde, geeignet sein, die Handlungsfreiheit der betroffenen Person in dem Mass einzuschränken, dass ihr eine mit Gewalt oder Drohung vergleichbare Zwangswirkung zukommt (BGE 141 IV 437 E. 3.2.2).

3.5

Auch in Berücksichtigung der Vorbringen des Beschwerdeführers ist nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau bei summarischer Beweiswürdigung einen dringenden Tatverdacht auf mehrfache Nötigung (Art. 181 StGB) bejahte. Die Kontaktaufnahmen auf verschiedenen Wegen sowie das Abliefern von Geschenken bestreitet der Beschwerdeführer nicht, er wendet lediglich ein, der Zeitraum von November 2021 bis April 2023 sei falsch bzw. leugnet die Häufigkeit und Intensität und dass sein Verhalten erhebliche Auswirkungen auf die Handlungsfreiheit von B. hatte.

Was den Zeitraum betrifft, kann offengelassen werden, ob der Beschwerdeführer während seines Aufenthalts im Spital Kontakt mit B. aufgenommen hat oder nicht und ob insofern der Tatzeitraum ab November 2021 richtig ist. Zumindest ab Januar 2022 liegen ausweislich der Akten sog. Stalking-Handlungen vor. So ist ein erster Chat-Verkehr vom 9. Januar 2022 über die damalige Handy-Nummer von B. aktenkundig (vgl. Beilage 4 zum Haftanordnungsantrag der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm) und auch der Beschwerdeführer bestreitet eine Kontaktaufnahme Mitte Januar 2022 nicht (vgl. Beschwerde S. 6). B. macht sodann geltend, dass seit bzw. nach "dem Koma" des Beschwerdeführers dessen "Sicherungen durchgebrannt" seien (vgl. Einvernahme von B. vom 16. Dezember 2022, S. 4, Beilage 2 zum Haftanordnungsantrag der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm). Am 14. Januar 2022 kontaktierte sie im Zusammenhang mit vorliegendem Stalking Dr. med. C. (vgl. Beilage 6 zur Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm). Sie erkundigte sich im Juli 2022 bei der Polizei in [Ort]., was sie bei Stalking machen könne (vgl. dazu ihr Stalking-Tagebuch, Beilage 3 zum Haftanordnungsantrag der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, sowie Beschwerdeantwortbeilage 7). Strafanzeige machte bzw. Strafantrag stellte sie erst am 16. Dezember 2022 (vgl. Beilagen 1 und 2 zum Haftanordnungsantrag der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm). Der Beschwerdeführer gibt selber zu, dass sich die Kontakte ab Dezember 2022 wieder intensiviert hätten (Beschwerde S. 7). Nach der telefonischen Kontaktaufnahme der Polizei mit dem Beschwerdeführer am 26. Dezember 2022 hat sich insbesondere dessen E-Mail-Kontaktaufnahme mit B. intensiviert (vgl. undatiertes E-Mail vom Beschwerdeführer nach der Strafanzeige [Beilage 17], E-Mails vom 27., 28., 29., 30., 31. Dezember 2022 bzw. 1., 4. und 5. Januar 2023 [Beilage 18], E-Mails vom 1., 4., 5., 7., 8., 10. April 2023 [Beilage 30 zum Haftanordnungsantrag der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm bzw. Beschwerdeantwortbeilage 2]).

Entgegen dem weiteren Einwand des Beschwerdeführers sprach das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau trotz den teilweise täglichen E-Mails – teilweise sogar mehrfach pro Tag – und dem phasenweise täglichen Auftauchen am Wohn- oder Arbeitsort von B. im Zeitraum Januar bis März 2023 (vgl. dazu Beschwerdeantwortbeilage 3 sowie Beilagen 21-

26.

zum Haftanordnungsantrag der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm) und trotz bestehendem Kontakt- und Annäherungsverbot mit Gültigkeit vom 5. Januar 2023 bis 4. April 2023 (vgl. Beilage 20 zum Haftanordnungsantrag der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm) nicht von einem täglichen Auflauern, Verfolgen und Belästigen. Vielmehr führte es aus, dass der Beschwerdeführer regelmässig die Nähe von B. suche und an ihrem Wohnort vorbeifahre bzw. ihr regelmässig auflauere. Inwiefern ein solches regelmässiges Verhalten nicht mit den Akten und mit seiner beruflichen Tätigkeit als Selbständigerwerbender in einem E. vereinbar sein sollte (vgl. Beschwerde S. 6), ist nicht ersichtlich. Die aktenkundigen E-Mails und Nachrichten und das Abpassen erfolgten zu jeder Tages- und Nachtzeit sowie an sämtlichen Wochentagen.

Soweit der Beschwerdeführer einwendet, es fehle mangels Beeinflussung bzw. abnötigenden Verhaltens an der Verwirklichung des objektiven Tatbestands der Nötigung (vgl. Beschwerde S. 7 f.), ist er ebenfalls nicht zu hören. Die wiederholten, phasenweise geradezu zwanghaften SMS-Chats, Briefe und E-Mails bzw. das Auftauchen am Wohn- oder Arbeitsort von B. sowie das Hinterlegen von Geschenken trotz bestehendem Kontakt- und Annäherungsverbot lassen durchaus ein intensives Nachstellen des Beschwerdeführers erkennen, welches geeignet ist, die Freiheit von B. in einem gewissen Umfang einzuschränken, was der Beschwerdeführer mutmasslich mindestens in Kauf genommen hat. B. hat ihre Lebensgewohnheiten denn auch tatsächlich angepasst, ihre Mobiltelefonnummer gewechselt, die Wohnung aufgegeben und aufgrund der sehr belastenden Situation die Opferhilfe sowie psychologische Hilfe (vgl. zu letzteren beiden Massnahmen Beschwerdeantwortbeilagen 6 und 9) aufgesucht. Sie leidet neben allgemeinen Stresssymptomen an Schlaf- und Verdauungsstörungen sowie Panikattacken und Angstzuständen (vgl. Beschwerdeantwortbeilage 6). Am neuen Wohnort bei ihren Eltern ist der Beschwerdeführer auch bereits wieder aufgetaucht (vgl. dazu Beschwerdeantwortbeilage 4). B. hat mehrmals die kantonale Notrufzentrale der Kantonspolizei Aargau angerufen (vgl. Beschwerdeantwortbeilage 5). Damit liegen zum jetzigen Stand des Verfahrens genügend konkrete Verdachtsmomente vor, wonach das Verhalten des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der Vorgeschichte der fraglichen Handlungen, mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale der mehrfachen Nötigung erfüllen könnte. Im Übrigen wird es die Aufgabe des Sachgerichts sein, die erhobenen Beweise erschöpfend zu würdigen.

4.

4.1

Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau bejahte sodann den Haftgrund der Wiederholungsgefahr. Es führte im Wesentlichen aus, dass die bis zur Festnahme durch den Beschwerdeführer vorgenommenen Handlungen ein schweres Vergehen darstellten und angesichts der anhaltenden Fixiertheit des Beschwerdeführers, seiner fehlenden Einsicht und Reflektionsfähigkeit sowie der ansteigenden Vehemenz ernstlich zu befürchten sei, dass er bei seiner Freilassung B. weiterhin nachstellen werde (angefochtene Verfügung E. 3.3).

4.2

4.2.1. Der Beschwerdeführer hält dem im Wesentlichen entgegen, dass keine Wiederholungsgefahr bestehe, weil er mit seiner Inhaftierung realisiert habe, dass er einiges zu verlieren habe. Er habe erkannt, dass seine Gefühle von B. nicht erwidert würden, wodurch auch er seine Gefühle für sie verliere bzw. verloren habe. Die Voraussetzungen für die Präventivhaft seien nicht erfüllt. Es fehle an relevanten Vortaten und mit den ihm vorgeworfenen Nötigungen sei kein schweres Vergehen gegeben. Sodann liege keine erhebliche Gefährdung vor. Es sei nie zu Gewalt gegenüber B. gekommen. Schliesslich sei auch keine negative Rückfallprognose gegeben (Beschwerde S. 8 ff.).

4.2.2

Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm macht demgegenüber in ihrer Beschwerdeantwort geltend, dass den Aussagen des Beschwerdeführers kein Glaube geschenkt werden dürfe und sie als Schutzbehauptung zu taxieren seien. Bis zum Vorliegen des in Auftrag gegebenen Gefährlichkeitsgutachtens mit Frist bis zum 22. Juni 2023 sei von einer sehr schlechten Legalprognose auszugehen.

4.2.3

Der Beschwerdeführer hält mit Stellungnahme vom 30. Mai 2023 im Wesentlichen daran fest, dass von ihm keine Gefährdung oder Gefahr gegenüber B. oder sonst jemandem ausgehe. Das Erfordernis der Sicherheitsgefährdung gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO sei nicht gegeben. Betreffend Rückfallprognose handle es sich nicht um eine Schutzbehauptung, wenn er geltend mache, seine Gefühle für B. zu verlieren bzw. bereits verloren zu haben. Er werde sie zukünftig in Ruhe lassen.

4.2.4

In ihrer Ergänzung zur Beschwerdeantwort vom 31. Mai 2023 machte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm geltend, dass der Beschwerdeführer aufgrund eines Schädel-Hirn-Traumas infolge eines unbeobachteten Stur-

zes am 25. November 2021 in das Kantonsspital Aarau eingeliefert und sodann am 13. Dezember 2021 in die Reha Klinik Bellikon verlegt worden sei, welche er gleichentags wieder verlassen habe. Wenn der Beschwerdeführer anlässlich seiner Hafteinvernahme angegeben habe, drei Monate im Koma gelegen zu haben, dürfte dies auf seine verminderten Gedächtnisleistungen zurückzuführen sein. Neurologisch sei dem Beschwerdeführer eine Auffälligkeit auf der Persönlichkeits-/Verhaltensebene diagnostiziert worden. Er leide an einer konzentrativen Minderbelastbarkeit, Gedächtnisstörung und Wesensveränderung mit erhöhter Reizbarkeit und Impulsivität. Er sei vom Wesen her viel ungeduldiger und aggressiver als früher. Die edierten Patienten-/Krankenakten des Beschwerdeführers würden die in der Beschwerdeantwort erläuterte schlechte Legalprognose bestätigen.

4.2.5

In der Stellungnahme vom 8. Juni 2023 führte der Beschwerdeführer aus, in seinen Patientenakten seien keinerlei Hinweise auf eine schlechte Legalprognose zu finden. Auch wenn er zu Beginn der Untersuchungen teilweise aufgebracht und angespannt gewesen sei, so werde im Bericht festgehalten, dass er sich innert kurzer Zeit wieder beruhigt habe. Dies spreche gegen eine Gefährlichkeit. Die Krankenakten würden einzig belegen, dass er schwere Verletzungen erlitten und sich davon sehr rasch erholt habe. Generell ergebe sich aus den Patientenakten, dass sich sein Gesundheitszustand verbessert habe. Es müsse auch berücksichtigt werden, dass der Beschwerdeführer zu jener Zeit durch private Probleme und Schlafstörungen stark belastet gewesen sei. Unter diesen Umständen wäre es ungewöhnlich, wenn er keine erhöhte Reizbarkeit oder Impulsivität aufgewiesen hätte.

4.3

Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO die ernsthafte Befürchtung voraus, dass die beschuldigte Person durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (BGE 137 IV 84 E. 3.2). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss es sich bei den Vortaten um Verbrechen oder schwere Vergehen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter handeln, wie sie im hängigen Untersuchungsverfahren massgebend und wie sie für die Zukunft zu befürchten sind. Sie können sich aus rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren ergeben, aber auch Gegenstand eines noch hängigen Strafverfahrens bilden, sofern mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die beschuldigte Person solche Straftaten begangen hat. Bei einem glaubhaften Geständnis oder einer erdrückenden Beweislage gilt dieser Nachweis als erbracht. Erweisen sich die Risiken als untragbar hoch (sogenannte "qualifizierte Wiederholungsgefahr"), kann nach der Rechtsprechung vom Vortatenerfordernis abgesehen werden. Aufgrund einer systematisch-teleologischen Auslegung von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO ist das Bundesgericht zum Schluss gekommen, es habe nicht in der Absicht des Gesetzgebers gelegen, mögliche Opfer von schweren Gewaltdelikten einem derart hohen Rückfallrisiko auszusetzen (Urteil des Bundesgerichts 1B_197/2023 vom 4. Mai 2023 E. 4.3 mit Verweis auf BGE 146 IV 136 E. 2.2; 143 IV 9 E. 2.3.1; 146 IV 326 E. 3.1; 137 IV 84 E. 3.2; 137 IV 13 E. 3 f.; je mit Hinweisen).

Die Anordnung von Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr kann auch dem strafprozessualen Ziel der Beschleunigung dienen, indem verhindert wird, dass sich das Verfahren durch immer neue Delikte kompliziert und in die Länge zieht. Indessen muss sich die Wiederholungsgefahr auf schwere, die Sicherheit anderer erheblich gefährdende Delikte beziehen; fehlt eine solche Gefährdung anderer, genügt allein der Haftzweck, das Verfahren abzuschliessen, nicht (Urteil des Bundesgerichts 1B_595/2019 vom 10. Januar 2020 E. 2.2).

Die drohenden Delikte müssen die Sicherheit anderer erheblich gefährden. Die erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer durch drohende Verbrechen oder schwere Vergehen kann sich grundsätzlich auf Rechtsgüter jeder Art beziehen. Im Vordergrund stehen Delikte gegen die körperliche und sexuelle Integrität. Zulässig ist die Anordnung von Präventivhaft indes auch bei Delikten gegen die Freiheit. Drohungen können die Anordnung von Präventivhaft ebenfalls begründen, da sie die Sicherheitslage einer Person erheblich beeinträchtigen können (BGE 143 IV 9 E. 2.7).

Die Begehung der in Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO genannten schweren Delikte muss sodann ernsthaft zu befürchten sein. Massgebliche Kriterien bei der Beurteilung der Rückfallgefahr sind nach der Rechtsprechung insbesondere die Häufigkeit und Intensität der untersuchten Delikte sowie die einschlägigen Vorstrafen. Bei dieser Bewertung sind allfällige Aggravationstendenzen, wie eine zunehmende Eskalation resp. Gewaltintensität oder eine raschere Kadenz der Taten, zu berücksichtigen. Zu würdigen sind des Weiteren die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person, d.h. insbesondere ihre psychische Verfassung, ihre familiäre Verankerung, die Möglichkeiten einer Berufstätigkeit und ihre finanzielle Situation. Die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens ist zur Beurteilung der Rückfallgefahr nicht in jedem Fall notwendig. Erscheint ein solches im konkreten Fall erforderlich oder wurde es bereits in Auftrag gegeben, rechtfertigt sich die Aufrechterhaltung der Haft bei gemäss Aktenlage ungünstiger Prognose jedenfalls so lange, bis die Wiederholungsgefahr gutachterlich abgeklärt ist. Mit Blick auf das in Haftsachen geltende Beschleunigungsgebot kann insoweit die Einholung eines Kurz- oder Vorabgutachtens beim beauftragten Sachverständigen zur Frage der Rückfallgefahr angezeigt sein (BGE 143 IV 9 E. 2.8; Urteil des Bundesgerichts 1B_392/2020 vom 24. August 2020 E. 3.4).

Je schwerer die drohenden Taten sind und je höher die Gefährdung der Sicherheit anderer ist, desto geringere Anforderungen sind an die Rückfallgefahr zu stellen. Liegen die Tatschwere und die Sicherheitsrelevanz am oberen Ende der Skala, so ist die Messlatte zur Annahme einer rechtserheblichen Rückfallgefahr tiefer anzusetzen. In solchen Konstellationen ist für die Annahme einer Wiederholungsgefahr eine (einfache) ungünstige Rückfallprognose erforderlich, aber auch ausreichend. Eine sehr ungünstige Rückfallprognose zu verlangen, würde potenzielle Oper einer nicht verantwortbaren Gefahr aussetzen (BGE 143 IV 9 E. 2.9).

4.4

4.4.1. Der Beschwerdeführer scheint nicht vorbestraft zu sein und hat somit nicht bereits früher gleichartige Straftaten verübt. Allerdings liegt hinsichtlich der gegen ihn erhobenen Vorwürfe nicht nur ein dringender Tatverdacht vor, sondern steht angesichts der erdrückenden Beweislage (Chat-Protokolle, E-Mails, Fotos; vgl. E. 3.5 hiervor) und dem grundsätzlichen Eingeständnis des Beschwerdeführers, B. kontaktiert, aufgesucht und ihr unaufgefordert Geschenke gemacht zu haben, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit fest, dass er die ihm aktuell zur Last gelegten Taten begangen hat. Damit ist das Vortatenerfordernis erfüllt.

4.4.2

Dem Beschwerdeführer wird im vorliegenden Strafverfahren insbesondere eine "Stalking-Serie" zur Last gelegt, die spätestens im Januar 2022 begonnen und erst mit seiner Festnahme am 25. April 2023 ihr Ende gefunden hat. Bei den vom Beschwerdeführer mutmasslich verübten Straftaten ist im Verlaufe der Zeit eine Steigerung in der Intensität und Häufigkeit eingetreten, insbesondere nach Einreichung der Strafanzeige im Dezember 2022. Der krankhafte Liebeswahn des Beschwerdeführers weist mittlerweile auch eine sexuelle Komponente auf (vgl. hierzu die E-Mails vom 1. April 2023 mit Fotos seines Penis bzw. Darstellung seiner sexuellen Gelüste/Praktiken). In diesem Zusammenhang sprach der Beschwerdeführer auch von einer Bestrafung von B. mit hartem Sex und Zufügung von Schmerzen (vgl. E-Mail des Beschwerdeführers vom 8. April 2023, Beschwerdeantwortbeilage 2). Vordergründig äusserte sich der Beschwerdeführer zwar dahingehend, dass er B. nur beschützen wolle, falls ihr jemand wehtue (Beschwerde S. 11). Es ist allerdings fraglich, wie lange er B. noch "schützen" wird. So ist jedenfalls eine Änderung im Ton seiner Nachrichten ersichtlich (vgl. E-Mail vom 5. April 2023, Beilage 30 zum Haftanordnungsantrag der Staatanwaltschaft Zofingen-Kulm, wo er davon sprach, dass B. "so Scheisse, ohne Gefühle und rücksichtslos" über ihn denke). Zudem "droht" er ihr damit, dass auch er sich anderweitig vergnüge (E-Mail vom 7. April 2023, Beilage 30 zum Haftanordnungsantrag der Staatanwaltschaft Zofingen-Kulm; vgl. auch E-Mail vom 7. April 2023, Beschwerdeantwortbeilage 2). Allfällige Partner von B. bezeichnete er als "Parasiten" (vgl. E-Mails vom 1. und 8. April 2023, Beilage 30 zum Haftanordnungsantrag der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm). Er würde "ihn" (gemeint ein Partner von B.) zerstören, wenn er B. wehtun würde (vgl. E-Mail vom 7. April 2023, Beilage 30 zum Haftanordnungsantrag der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm). In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer Thaiboxen trainiert und vorbringt, dass seine früheren Kampfsportattribute wieder hervorkämen. Er sei für jeden Gegner (auf der Strasse) sehr gefährlich (vgl. E-Mail vom 8. April 2023, Beilage 30 zum Haftanordnungsantrag der Staatanwaltschaft Zofingen-Kulm). Der Beschwerdeführer ist unberechenbar. Zum jetzigen Zeitpunkt bestehen Anhaltspunkte für psychische Auffälligkeiten, die möglicherweise auch in Zusammenhang mit dem erlittenen Schädel-Hirn-Trauma stehen. Es kann diesbezüglich auf die von der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm eingereichten Krankenakten (Beilagen zur Eingabe vom 31. Mai 2023) und insbesondere den Bericht der neuropsychologischen Untersuchung vom 21. März 2022 verwiesen werden, wonach beim Beschwerdeführer Auffälligkeiten auf Persönlich-keits-/Verhaltensebene bestehen, ätiologisch am ehesten multifaktoriell bedingt (DD residuelle Folgen des Unfalls mit auch strukturellen Veränderungen im CT / DD unfall-strukturell bedingt akzentuierte vorbestehende Persönlichkeitszüge / DD aktuelle psychosoziale Belastungssituation). Ausgewiesen sind klinisch zudem auch Gedächtnisstörungen, eine Wesensveränderung mit erhöhter Reizbarkeit und Impulsivität sowie Schlafstörungen (Bericht des Neurozentrums Aarau vom 29. April 2022). Der Beschwerdeführer selber sprach von Wahnvorstellungen (Einvernahme vom 4. Februar 2023, Beilage 28 zum Haftanordnungsantrag der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm). Sein diesbezüglicher späterer Widerruf (vgl. Hafteröffnungsprotokoll vom 25. April 2023, Frage 49, Beilage 33 zum Haftanordnungsantrag der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm) – nach vorgängiger Bestätigung der Wahnvorstellungen – muss als Schutzbehauptung gewertet werden. Auch der Umstand, dass gemäss Krankenakten das organische Psychosyndrom rückläufig sei, spricht nicht gegen eine schlechte Prognose, zumal die vorhandenen Unterlagen aus dem Jahr 2022 stammen, der aktuelle Stand unklar ist und eine neue Begutachtung vorzunehmen ist. Es kann zum jetzigen Zeitpunkt nur schwer abgeschätzt werden, was passiert, wenn der Beschwerdeführer tatsächlich realisiert, dass endgültig keine Liebesbeziehung zu B. entstehen wird. Bisherige Kontakt- und Annäherungsverbote haben keinen Erfolg gebracht. Auch seine (Noch-)Ehefrau hat ihm gegenüber eine Auskunfts- und Adresssperre angebracht (Hafteröffnungsprotokoll vom 25. April 2023, Frage 31, Beilage 33 zum Haftanordnungsantrag der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm). Noch bei seiner Verhaftung war der Beschwerdeführer realitätsfremd, wenn er angab, er habe sich noch gar nie überlegt, dass B. sich womöglich an seinen E-Mails und Bildern gestört fühle bzw. wenn er aussagte, dass er sie kenne – sie könne sagen, dass sie keine Beziehung zu ihm wolle und am anderen Tag möchte sie dann trotzdem (Hafteröffnungsprotokoll vom 25. April 2023, Fragen 90 und 97, Beilage 33 zum Haftanordnungsantrag der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm). Der Beschwerdeführer kann sodann nicht auf ein stabiles soziales und familiäres Umfeld zurückgreifen, das als protektiver Faktor wirkt. Er ist seit Januar 2022 von seiner Frau getrennt. Seine Mutter lebt nicht in der Schweiz (Hafteröffnungsprotokoll, Fragen 32 und 159, Beilage 33 zum Haftanordnungsantrag der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm). Das Zusammenwohnen mit seinem Sohn (Beschwerde S. 12) änderte offensichtlich nichts daran, dass es ihm schlecht geht, wie er immer wieder in den Nachrichten gegenüber B. zum Ausdruck brachte. Hinzu kommt der Substanzmissbrauch. Der Beschwerdeführer hat offenbar ein Alkoholproblem (vgl. dazu die diversen Chats und E-Mails, wo er selber schreibt, dass er betrunken sei [Beilagen 4, 18, 30 zum Haftanordnungsantrag der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm], sowie seine Aussagen anlässlich der Hafteröffnung [Fragen 61, 82 und 148, Beilage 33 zum Haftanordnungsantrag der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm]). Insofern ist seine Behauptung in der Beschwerde (S. 13), wonach er seit seiner Thrombose-Diagnose nicht mehr oft trinke, ebenfalls als Schutzbehauptung zu werten. Nicht ausgeschlossen ist schliesslich im jetzigen Zeitpunkt angesichts seines nicht glaubhaften Aussageverhaltens, dass das bei ihm aufgefundene Testosteron (vgl. Beilage 31 zum Haftanordnungsantrag der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm) durch ihn konsumiert wird, auch wenn er dies bestreitet (Beschwerde S. 13, Hafteröffnungsprotokoll, Fragen 108 und 152, Beilage 33 zum Haftanordnungsantrag der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm).

In Anbetracht der Gegenstand des vorliegenden Strafverfahrens bildenden mutmasslichen Straftaten und der ersichtlichen Aggravationstendenz ist ernsthaft zu befürchten, dass der Beschwerdeführer vor gravierenden Straftaten gegen die Freiheit oder die körperliche und sexuelle Integrität von B. nicht zurückschrecken wird und dabei auch unbeteiligte Drittpersonen (insbesondere allfällige Partner von B.) in Mitleidenschaft gezogen werden. Aufgrund der nach wie vor nicht aufgegebenen Liebe zu B. ist weiterhin auch mit Nötigungen, Pornografie und sexueller Belästigung sowie auch Hausfriedensbrüchen (vgl. zur Ausdehnung auf diesen Straftatbestand Beschwerdeantwort S. 1) zu rechnen. Diese "Stalking-Delikte" deuten auf eine Unberechenbarkeit und Rücksichtslosigkeit des Beschwerdeführers hin, welche die von der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm am 3. Mai 2023 (Beschwerdeantwortbeilage 10) in Auftrag gegebene psychiatrische Kurzbegutachtung des Beschwerdeführers (Gefährlichkeitsgutachten) als erforderlich erscheinen lassen. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer angab, weder die Polizei noch die Justiz könne ihn daran hindern, B. zu lieben (vgl. E-Mail vom 29. Dezember 2022, Beilage 18 zum Haftanordnungsantrag der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm). Es ist ihm daher und insbesondere angesichts seines gesundheitlichen Zustands im jetzigen Zeitpunkt nicht zu folgen, wenn er geltend macht, er habe durch die Festnahme seine Lehren gezogen (Beschwerde S. 12). Auch kann die Wiederholungsgefahr nicht aufgrund einer Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde S. 14) verneint werden (vgl. dazu unten bei der Verhältnismässigkeit, E. 5). Schliesslich kann er nichts aus dem mit Stellungnahme vom 30. Mai 2023 angeführten Urteil des Bundesgerichts 1B_95/2023 – bei dem nur möglicherweise vom Beschuldigten künftig ausgehende Drohungen aufgrund der dortigen individuellen Umstände mangels einer Gefährlichkeit des Beschuldigten keine erhebliche Sicherheitsgefährdung darstellten – für sich ableiten.

Mit dem ihm zur Last gelegten Verhalten machte der Beschwerdeführer überdies deutlich, dass er sich um behördliche Anordnungen – insbesondere das Annährungs- und Kontaktverbot (Beilage 20 zum Haftanordnungsantrag der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm) – überhaupt nicht kümmert und ungeachtet des laufenden Strafverfahrens immer weiter delinquiert. Es geht somit auch um den Haftzweck, das Verfahren abzuschliessen. Wie dargelegt, ist insbesondere mit weiteren Nötigungen sowie Gewalttaten des Beschwerdeführers gegen B. und Drittpersonen zu rechnen.

Die erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer i.S.v. Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO ist deshalb bei der gegenwärtigen Aktenlage zu bejahen.

4.4.3

Unter den dargelegten Umständen ist gegenwärtig insgesamt von einer erheblichen Rückfallgefahr i.S.v. Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO auszugehen, der jedenfalls bis zum Vorliegen des psychiatrischen Kurzgutachtens zur Gefährlichkeit des Beschwerdeführers nur mit dessen Inhaftierung wirksam begegnet werden kann.

4.4.4

Der besondere Haftgrund der Wiederholungsgefahr i.S.v. Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO ist demzufolge zu bejahen.

5.

5.1

Die Untersuchungshaft muss zudem verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Das zuständige Gericht ordnet anstelle der Untersuchungshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 237 Abs. 1 StPO). Untersuchungshaft ist somit "ultima ratio". Kann der damit verfolgte Zweck – die Verhinderung von Flucht-, Kollusions-, Wiederholungs- oder Ausführungsgefahr – mit milderen Massnahmen erreicht werden, sind diese anzuordnen (Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Als Ersatzmassnahmen zur Verminderung der Wiederholungsgefahr kommen die Auflage, sich nur oder sich nicht an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Haus aufzuhalten (Art. 237 Abs. 2 lit. c StPO), und ein Kontaktverbot (Art. 237 Abs. 2 lit. g StPO) in Frage (MATTHIAS HÄRRI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 11 f. und N. 26 zu Art. 237 StPO).

5.2

Der Beschwerdeführer beantragt eventualiter die Anordnung von Untersuchungshaft nur auf eine Dauer von einem Monat (Beschwerdeantrag Ziff. 2) und begründet dies im Wesentlichen damit, dass ansonsten seine wirtschaftliche Existenz gefährdet sei (vgl. Beschwerde S. 14 f.; Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 30. Mai 2023).

Weshalb die Gefahr des Verlusts der Stelle bzw. der wirtschaftlichen Existenz vorliegend besonders zu berücksichtigen wäre, vermag der Beschwerdeführer nicht überzeugend darzutun. Vielmehr ist aufgrund seiner Selbständigkeit und der Art des Betriebs (E., das rund um die Uhr geöffnet ist, vgl. Hafteröffnungsprotokoll, Frage 175, Beilage 33 zum Haftanordnungsantrag der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm) davon auszugehen, dass seine Präsenz nicht zwingend ist und seine Kundschaft freien Zugang zum E. hat. Durch die Unterstützung seines Sohnes, der teilweise im E. mitarbeitet (vgl. Beschwerde S. 12), sollte der Betrieb des E. mindestens bis zum 1. Juli 2023 aufrechterhalten werden können (vgl. Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 30. Mai 2023 S. 5). Was die Zeit bis am 25. Juli 2023 – einstweilen bis dann wurde vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau Untersuchungshaft angeordnet – anbelangt, ist festzuhalten, dass die Gefahr des Verlusts der Stelle bzw. der wirtschaftlichen Existenz bei Anordnung von Untersuchungshaft regelmässig gegeben ist.

Auch die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm hat ein Interesse an einer raschen Begutachtung und beantragte die 3-monatige Untersuchungshaft unter Berücksichtigung der für das Gutachten benötigten Zeit (vgl. Haftanordnungsantrag S. 13). Die Gutachterin sicherte der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm offenbar zu, spätestens bis am 22. Juni 2023 eine Vorabstellungnahme zur Thematik Gefährlichkeit/Ersatzmassnahmen (Ziff. 2.2.8 der Fragen) einzureichen. Im Hinblick auf die noch ausstehende Begutachtung des Beschwerdeführers und unter Berücksichtigung, dass die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm sowohl im Haftanordnungsantrag (S. 13) als auch mit Beschwerdeantwort (S. 5) darauf hinwies, dass die Situation nach Vorliegen des Gefährlichkeitsgutachtens neu zu beurteilen sei, konkret, ob der Beschwerdeführer – gegebenenfalls unter Anordnung von Ersatzmassnahmen – aus der Haft zu entlassen oder weiterhin in dieser zu belassen sei, ist deshalb mit dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau Untersuchungshaft einstweilen bis längstens am 25. Juli 2023 anzuordnen.

Dies erscheint auch deshalb nicht unverhältnismässig, weil dies nichts daran ändert, dass das Gefährlichkeitsgutachten schnellstmöglich zu erstellen ist und dass der Beschwerdeführer (je nachdem wie es ausfällt) womöglich auch vor dem 25. Juli 2023 zu entlassen sein wird.

5.3

Der Beschwerdeführer beantragt subeventualiter eine Auflage, sich nur an bestimmten Orten aufhalten zu dürfen gemäss Art. 237 Abs. 2 lit. c StPO bzw. die elektronische Überwachung dieser Ersatzmassnahme (vgl. Beschwerdeantrag Ziff. 3 bzw. Beschwerde S. 15; Stellungnahme vom 30. Mai 2023 S. 6).

Der Beschwerdeführer hielt sich bereits in der Vergangenheit wiederholt nicht an behördliche Anordnungen wie das gegen ihn verfügte Annäherungs- und Kontaktverbot (vgl. Beilage 20 zum Haftanordnungsantrag der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm) und gab wie erwähnt an, dass weder die Polizei noch die Justiz ihn daran hindern könne, B. zu lieben (vgl. E-Mail vom 29. Dezember 2022, Beilage 18 zum Haftanordnungsantrag der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm). Deshalb ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer willens und fähig wäre, künftig eine strafprozessual angeordnete Auflage betreffend Aufenthaltsort zu befolgen. Deshalb erscheinen weder eine Ein- oder Ausgrenzung gemäss Art. 237 Abs. 2 lit. c StPO noch ein Kontaktverbot gemäss Art. 237 Abs. 2 lit. g StPO als zweckmässig und ausreichend, um der vorliegend gegebenen Wiederholungsgefahr wirksam zu begegnen. Auch eine elektronische Überwachung ist auszuschliessen, wenn wie vorliegend zu erwarten ist, dass der Beschwerdeführer weitere Straftaten begeht. Es bestehen somit keine tauglichen Ersatzmassnahmen nach Art. 237 Abs. 1 StPO, um der Wiederholungsgefahr zu begegnen.

5.4

Schliesslich bringt der Beschwerdeführer hinsichtlich der Verhältnismässigkeit vor, er sei nicht vorbestraft und eine Freiheitsstrafe sei bei ihm auszuschliessen, was gegen die Anordnung von Untersuchungshaft spreche (Beschwerde S. 16).

Dem Beschwerdeführer wird mehrfache Nötigung als schwerstes Delikt vorgeworfen, was mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft wird (Art. 181 StGB). Dass er, wie er vorbringt, im Falle seiner Verurteilung nicht mit einer Freiheitsstrafe bzw. einzig mit einer Geldstrafe zu rechnen hätte, lässt sich in Berücksichtigung des gegenwärtigen Erkenntnisstandes nicht feststellen. Vielmehr muss der Beschwerdeführer im Falle seiner Verurteilung auch mit einer Freiheitsstrafe, d.h. einer im Bereich über 180 Tagessätzen liegenden Strafe, rechnen. Aufgrund der jetzigen Sachlage ist der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm beizupflichten, dass sich das Verschulden des Beschwerdeführers im Falle einer Verurteilung mindestens im mittelschweren Bereich befinden dürfte (vgl. Haftanordnungsantrag S. 13), wobei mit dieser Einschätzung noch nichts über die zu erwartende Sanktion ausgesagt werden kann. Es wird die Aufgabe des Sachgerichts sein, die Strafe im Falle einer Verurteilung des Beschwerdeführers festzulegen.

Zu beachten ist überdies, dass die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm je nach Ausgang des Gutachtens auch eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB beantragen wird (vgl. Haftanordnungsantrag S. 13). Zwar ist dem Urteil des Sachgerichts nicht vorzugreifen, doch erscheint im jetzigen Zeitpunkt die Anordnung einer Massnahme jedenfalls nicht ausgeschlossen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_8/2016 vom 25. Januar 2016 E. 4.4). Das Bundesgericht hat die Frage der Anrechenbarkeit der Untersuchungshaft an freiheitsentziehende Massnahmen mit BGE 141 IV 236 (E. 3) höchstrichterlich geklärt. Es bejaht eine Anrechnung von Untersuchungs- und Sicherheitshaft (vgl. Art. 51 i.V.m. Art. 110 Abs. 7 StGB) an eine stationäre therapeutische Massnahme prinzipiell im gleichen Umfang wie an eine Freiheitsstrafe (Urteil des Bundesgerichts 6B_385/2014 vom 23. April 2015 E. 4, nicht publ. in: BGE 141 IV 236).

Die Dauer der seit dem 25. April 2023 erstandenen und einstweilen bis am 25. Juli 2023 angeordneten Untersuchungshaft erscheint mit Rücksicht auf die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Delikte und die bei einer Verurteilung zu erwartende Strafe bzw. Massnahme somit als verhältnismässig. Es besteht noch keine Gefahr der Überhaft.

6.

Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 28. April 2023 einstweilen für drei Monate bis am 25. Juli 2023 in Untersuchungshaft versetzt hat. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

7.

7.1

Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

7.2

Die dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers für das vorliegende Beschwerdeverfahren auszurichtende Entschädigung ist am Ende des Strafverfahrens von der zuständigen Instanz festzulegen (Art. 135 Abs. 2 StPO).

Die Beschwerdekammer entscheidet:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 73.00, zusammen Fr. 1'073.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 13. Juni 2023

Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Richli Groebli Arioli