SBK.2023.155
SBK.2023.155 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2023-06-13
13. Juni 2023Deutsch35 min
Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2023.155 (HA.2023.204) Art. 187 Entscheid vom 13. Juni 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Giese Gerichtsschreiber Burkhard Beschwerde- A._____, führer […] amtlich verteidigt durch Recht...
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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen
SBK.2023.155 (HA.2023.204) Art. 187
Entscheid vom 13. Juni 2023
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Giese Gerichtsschreiber Burkhard
Beschwerde- A._____, führer […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Sonja Pflaum, […]
Beschwerde- Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, gegnerin Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg
Anfechtungs- Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau gegenstand vom 5. Mai 2023 betreffend Anordnung von Untersuchungshaft
in der Strafsache gegen A._____
Sachverhalt
1.
Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führt gegen A. (fortan: Beschwerdeführer) ein Strafverfahren insbesondere wegen Angriffs, evtl. Raufhandels, vom Freitag, 21. April 2023, in Aarau.
2.
Der Beschwerdeführer wurde am 2. Mai 2023 festgenommen und mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 5. Mai 2023 bis einstweilen am 2. August 2023 in Untersuchungshaft versetzt.
3.
3.1. Der Beschwerdeführer erhob gegen die ihm am 8. Mai 2023 zugestellte Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 5. Mai 2023 mit Eingabe vom 19. Mai 2023 Beschwerde und stellte folgende Anträge:
" 1. Die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts Kanton Aargau vom 5. Mai 2023 sei aufzuheben.
2. Der Beschwerdeführer sei umgehend aus der Untersuchungshaft zu entlassen.
Eventualiter seien Ersatzmassnahmen anzuordnen.
3. Die Akten des Verfahrens […] seien beizuziehen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates."
3.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau verzichtete mit Eingabe vom 24. Mai 2023 (Postaufgabe am 25. Mai 2023) unter Hinweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids auf die Erstattung einer Vernehmlassung.
3.3. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau beantragte mit Beschwerdeantwort vom 25. Mai 2023 (Postaufgabe am 26. Mai 2023) die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen.
3.4. Der Beschwerdeführer erstattete mit Eingabe vom 6. Juni 2023 eine Stellungnahme zur Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau.
Erwägungen
1.
Der Beschwerdeführer als verhaftete Person ist berechtigt, die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau (fortan: Vorinstanz) vom 5. Mai 2023 mit Beschwerde anzufechten (Art. 222 StPO; Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO). Auf seine frist- (Art. 396 Abs. 1 StPO) und formgerecht (Art. 385 Abs. 1 StPO) erhobene Beschwerde ist einzutreten.
2.
Grundsätzlich bleibt eine beschuldigte Person in Freiheit. Gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO ist Untersuchungs- und Sicherheitshaft nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist (Tatverdacht) und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (Fluchtgefahr; lit. a), Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Kollusions- bzw. Verdunkelungsgefahr; lit. b), oder durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Wiederholungs- bzw. Fortsetzungsgefahr; lit. c). Haft ist ferner zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Ausführungsgefahr; Art. 221 Abs. 2 StPO). Sie darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Das zuständige Gericht ordnet gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO an Stelle der Untersuchungsoder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn diese den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen.
3.
3.1
3.1.1. Die Vorinstanz ging in Bezug auf den Tatbestand des Raufhandels von einem dringenden Tatverdacht aus, während sie einen solchen in Bezug auf den Tatbestand des Angriffs verneinte, da auch der Beschwerdeführer eine Verletzung aufgewiesen habe und auch das Opfer (C.) gesehen worden sei, wie es die andern Beteiligten geschlagen habe (angefochtene Verfügung E. 2.2.4).
Zur Begründung des dringenden Tatverdachts betreffend den Raufhandel stützte sich die Vorinstanz sinngemäss auf die Aussagen des Opfers – dies ungeachtet seiner Feststellung, dass auf dem ihm vorliegenden Einvernahmeprotokoll keinerlei Unterschriften vorhanden gewesen seien – sowie den Rapport zur vorläufigen Festnahme vom 22. April 2023, wonach der Beschwerdeführer (zusammen mit einer weiteren Person) das Opfer mit Schlägen attackiert und verletzt habe und eine weitere beteiligte Person, D., gegenüber der Polizei von der Schlägerei berichtet und erwähnt habe, dass einer der Täter einen "auffälligen Fingerring" getragen habe, welcher "beim verhafteten Beschuldigten" im Anschluss ebenfalls habe festgestellt werden können.
Die Vorinstanz nahm weiter auf Aussagen von E. vom 22. April 2023 (wonach er mit dem Beschwerdeführer unterwegs gewesen sei und auch bestätigt habe, dass es an besagtem Abend Streit gegeben habe) und von D. vom 23. April 2023 (wonach er einen Streit unter drei Personen beobachtet habe, hingegangen sei, zu schlichten versucht habe und habe feststellen können, dass eine Person am Gesicht geblutet habe, wobei diese Person von zwei anderen Personen geschlagen und getreten worden sei und selbst auch zurückgeschlagen habe) Bezug.
Weiter erwähnte die Vorinstanz eine Aussage des Beschwerdeführers anlässlich seiner Einvernahme vom 22. April 2023, wonach er – angesprochen auf seine Kratzwunde im Gesicht – angegeben habe, diese "am Morgen" entdeckt zu haben, sowie seine Aussage anlässlich der Eröffnung der Festnahme vom 2. Mai 2023, wonach er erklärt habe, dass er, wenn er Alkohol getrunken habe, nicht mehr verstehe, was passiere, Probleme habe, die er nicht kontrollieren könne, und dann zudem alles vergesse.
Schliesslich stützte sich die Vorinstanz in Bezug auf den dringenden Tatverdacht auch auf den ambulanten Austrittsbericht des Opfers vom Kantonsspital Aarau vom 22. April 2023, welchem zu entnehmen sei, dass beim Opfer eine Prellung am Kopf, eine Prellung am Finger, eine Nasenbeinfraktur sowie eine erweiterte Jochbeinfraktur vorgelegen habe.
3.1.2
Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen eines gegen ihn gerichteten dringenden Tatverdachts wegen Raufhandels gemäss Art. 133 StGB.
Dies vorab mit der Begründung, dass das nicht unterzeichnete Protokoll zur Einvernahme des Opfers vom 22. April 2023 kein verwertbares Beweismittel darstelle, weshalb die Vorinstanz damit nicht den dringenden Tatverdacht hätte begründen dürfen (Beschwerde, B.II.1.4; Stellungnahme, B.2.1). Die Aussagen von D. und von E. seien "ebenfalls absolut unverwertbar", da auf der unverwertbaren Einvernahme des Opfers basierend (Beschwerde, B.II.1.5). Gleiches gelte für den Polizeibericht vom 22. April 2023, welcher auf den Erkenntnissen aus der unverwertbaren Opfereinvernahme basiere (Beschwerde, B.II.1.6). Auch der von der Vorinstanz als Indiz für seine Täterschaft erwähnte Fingerring sei untauglich, den dringenden Tatverdacht zu begründen, da unbekannt sei, was das für ein Ring gewesen sei und ob der Fingerring etwas mit der Auseinandersetzung zu tun und welche Farbe er tatsächlich gehabt habe. So sei gemäss den Aussagen des Opfers von keinem Fingerring die Rede gewesen, sondern von einem grün/braun/weissen Gegenstand. Die Vorinstanz habe den Fingerring als "auffällig" benannt, gemäss Festnahmeprotokoll sei "der Fingerring aber silbrig" gewesen. Die Polizei verweise in ihrem Bericht weiter auf ein Foto des Fingerrings, in den Haftakten sei jedoch kein solches Foto erkennbar (Beschwerde, B.II.1.7). Schliesslich lasse sich die allgemeine Aussage des Beschwerdeführers anlässlich der Hafteröffnung vom 2. Mai 2023, er könne nicht immer alles verstehen was passiere, wenn er Alkohol getrunken habe, nicht als Beweismittel für einen dringenden Tatverdacht bezüglich Raufhandel heranziehen (Beschwerde, B.II.1.8).
3.1.3
3.1.3.1. Mit Beschwerdeantwort vom 25. Mai 2023 legt die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau die unterschriebene Einvernahme des Opfers vom 22. April 2023 vor und bestätigt zugleich, dass sich in den Beilagen zum Haftantrag vom 3. Mai 2023 versehentlich eine nicht unterschriebene Version der Einvernahme vom 22. April 2023 befunden habe. Selbstverständlich sei aber die in Frage stehende Einvernahme im Vorfeld durch den Betroffenen korrekt unterzeichnet worden. Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers seien im Verfahren somit zu keinem Zeitpunkt irgendwelche Gültigkeitsvorschriften i.S.v. Art. 141 StPO verletzt worden. Im Übrigen hätte die Vorinstanz gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung aufgrund des Verbots des überspitzten Formalismus eine kurze Nachfrist zur Behebung eines solchen Mangels ansetzen müssen. Dies insbesondere auch deshalb, weil sie der Vorinstanz mittgeteilt habe, dass auf entsprechende Aufforderung hin weitere Beweismittel nachgereicht würden. Die unterzeichnete Version der Einvernahme wäre der Vorinstanz innert kurzer Zeit nachgereicht worden. Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass – wie die Vorinstanz zutreffend erwogen habe – der dringende Tatverdacht gegenüber dem Beschwerdeführer auch gestützt auf die sonstigen Beweismittel erstellt werden könne. Dass der Beschwerdeführer vorbringe, die weiteren Einvernahmen seien ebenfalls unverwertbar, wäre selbst dann unzutreffend, wenn die Einvernahme des Opfers tatsächlich absolut unverwertbar wäre. Dies daher, weil es sich bei den weiteren Einvernahmen nicht um Folgebeweise i.S.v. Art. 141 Abs. 4 StPO handle, sondern um selbständige Beweise (Beschwerdeantwort, B.1.1).
3.1.3.2
Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau macht weiter geltend, es bestehe auch der dringende Tatverdacht, dass der Beschwerdeführer am 14. August 2022 eine versuchte schwere Körperverletzung zum Nachteil des minderjährigen F. sowie Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zum Nachteil eines Polizisten der Stadtpolizei Zürich begangen habe (Beschwerdeantwort, B.1.2).
3.2
3.2.1. Zum allgemeinen Haftgrund des dringenden Tatverdachts kann im Rahmen des Haftverfahrens – im Gegensatz zum erkennenden Sachgericht – keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorgenommen werden. Macht ein Inhaftierter – wie hier – geltend, er befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist daher einzig zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen und eine Beteiligung der inhaftierten Person an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Zur Frage des dringenden Tatverdachts bzw. zur Schuldfrage ist damit weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen, noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen (BGE 143 IV 316 E. 3.1; 143 IV 330 E. 2.1).
3.2.2
Der dringende Tatverdacht muss sich im Verlauf des Strafverfahrens grundsätzlich verdichten (bzw. ausreichend hoch verbleiben). Zu Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Prozessstadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist in der Regel ein zunehmend strenger Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu legen (Urteil des Bundesgerichts 1B_366/2018 vom 22. August 2018 E. 4.2 mit Verweis auf BGE 143 IV 316 E. 3.2). Dabei kommt es nach der Praxis des Bundesgerichtes auch auf die Art und Intensität der bereits vorbestehenden konkreten Verdachtsgründe an (Urteil des Bundesgerichts 1B_197/2019 vom 27. Mai 2019 E. 2.1). Falls schon in einem frühen Verfahrensstadium konkrete, belastende Beweisergebnisse vorlagen, kann es für die Fortdauer der notwendigen Zwangsmassnahmen durchaus genügen, wenn der erhebliche Tatverdacht im Laufe der Untersuchung weder ausgeräumt noch deutlich abgeschwächt wird (MARC FORSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 3 zu Art. 221 StPO, insbesondere Fn. 14; Urteile des Bundesgerichts 1B_131/2022 vom 25. März 2022 E. 3.1; 1B_139/2007 vom 17. Dezember 2007 E. 4.3). Nach Durchführung der in Betracht kommenden Untersuchungshandlungen muss eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen (BGE 143 IV 316 E. 3.2 m.w.H.).
3.3
3.3.1. 3.3.1.1. Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen des dringenden Tatverdachts vorab mit der Begründung, die Einvernahmen des Opfers vom
22. April 2023, von D. vom 23. April 2023 und von E. vom 22. April 2023 sowie der Polizeibericht vom 22. April 2023 seien allesamt unverwertbar, da die Einvernahme des Opfers nicht unterzeichnet sei und die anderen Dokumente auf dieser unverwertbaren Einvernahme basierten. Dieses Argument ist mit der Einreichung des unterzeichneten Protokolls der Einvernahme des Opfers vom 22. April 2023 durch die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens widerlegt. Mangels gegenteiliger (behaupteter oder sonstwie aus den Akten ersichtlicher) Anhaltspunkte ist nämlich ohne Weiteres davon auszugehen, dass das Protokoll ordnungsgemäss unterzeichnet wurde und die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau der Vorinstanz lediglich irrtümlicherweise eine nicht unterzeichnete Version des Protokolls unterbreitet hat, wie im Übrigen bereits auch von der Vorinstanz zutreffend angenommen. Demnach ist das im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichte unterzeichnete Protokoll der Einvernahme des Opfers vom 22. April 2022 als Beweismittel zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_51/2015 vom 7. April 2015 E. 4.6) und ist nicht ersichtlich, warum der angefochtene Entscheid allein deshalb aufzuheben wäre, weil auch die Vorinstanz dies tat. Bei einer offensichtlich versehentlichen Einreichung eines nicht unterzeichneten Ausdrucks eines in Tat und Wahrheit korrekt unterzeichneten Verfahrensprotokolls stellt sich die vom Beschwerdeführer mit Stellungnahme (B.2.1) thematisierte Frage der beweisrechtlichen Verwertbarkeit eines solchen Verfahrensprotokolls nicht ernstlich, weshalb sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen.
22. April 2023, von D. vom 23. April 2023 und von E. vom 22. April 2023 sowie der Polizeibericht vom 22. April 2023 seien allesamt unverwertbar, da die Einvernahme des Opfers nicht unterzeichnet sei und die anderen Dokumente auf dieser unverwertbaren Einvernahme basierten. Dieses Argument ist mit der Einreichung des unterzeichneten Protokolls der Einvernahme des Opfers vom 22. April 2023 durch die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens widerlegt. Mangels gegenteiliger (behaupteter oder sonstwie aus den Akten ersichtlicher) Anhaltspunkte ist nämlich ohne Weiteres davon auszugehen, dass das Protokoll ordnungsgemäss unterzeichnet wurde und die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau der Vorinstanz lediglich irrtümlicherweise eine nicht unterzeichnete Version des Protokolls unterbreitet hat, wie im Übrigen bereits auch von der Vorinstanz zutreffend angenommen. Demnach ist das im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichte unterzeichnete Protokoll der Einvernahme des Opfers vom 22. April 2022 als Beweismittel zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_51/2015 vom 7. April 2015 E. 4.6) und ist nicht ersichtlich, warum der angefochtene Entscheid allein deshalb aufzuheben wäre, weil auch die Vorinstanz dies tat. Bei einer offensichtlich versehentlichen Einreichung eines nicht unterzeichneten Ausdrucks eines in Tat und Wahrheit korrekt unterzeichneten Verfahrensprotokolls stellt sich die vom Beschwerdeführer mit Stellungnahme (B.2.1) thematisierte Frage der beweisrechtlichen Verwertbarkeit eines solchen Verfahrensprotokolls nicht ernstlich, weshalb sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen.
3.3.1.2. Mit Blick auf diese Ausführungen zielt selbstredend auch die Argumentation des Beschwerdeführers ins Leere, die Einvernahmen von D. vom 23. April 2023 und von E. vom 22. April 2023 sowie der Polizeibericht vom 22. April 2023 seien allesamt unverwertbar, da die Einvernahme des Opfers nicht unterzeichnet sei. Vielmehr sind diese Dokumente als Beweismittel verwertbar, da auch ansonsten keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, die dagegen sprechen würden.
3.3.2. Der Beschwerdeführer war zur Tatzeit am 21. April 2023 um ca. 22:30 Uhr unbestritten mit E. und D. in Aarau unterwegs (Einvernahme Beschwerdeführer vom 22. April 2023 [act. 50 ff.] Frage 17 und Frage 19).
Das Opfer schilderte den Ablauf der Auseinandersetzung bei seiner Einvernahme vom 22. April 2023 (Beschwerdeantwortbeilage 1) wie folgt (Frage 21):
"[…] In diesem Moment bemerkte ich, wie zwei bekannte Gesichter zu mir kamen. Ihre Gesichter waren mir bekannt, aber ich kenne die Namen dieser Personen nicht. […] Plötzlich kam einer von diesen Personen und
stand neben mir. […] Dann nahm ich meine Kopfhörer aus dem Ohr und sagte zu diesem Mann, dass er gehen solle, weil ich keine Zeit hatte. In diesem Moment hat er mich in das Gesicht geschlagen und dann bin ich hinter ihm hergerannt, um ihn zu fassen. Ich habe ihn gefasst und ihn gefragt, warum er mich geschlagen hat. Dann hat er seine Kollegen gerufen. Er sagte zu seinem Kollegen: 'Komm lass uns ihn zusammenschlagen.' […] Ich konnte die Polizei auch nicht informieren, weil ich zu diesem Zeitpunkt geschlagen wurde und Angst um mein Leben hatte. Es war eine Wilde Attacke und eine ungerechte Attacke, weil ich mit diesen Personen nie eine Diskussion, eine Streitigkeit oder eine Bekanntschaft hatte. Ich schützte mich mit den Händen auf dem Kopf […] Diese Personen sind zuerst einmal weggelaufen. […] Dann kamen die drei Personen plötzlich wieder zurück […] In diesem Moment hat mich jemand von hinten mit irgendetwas in das Gesicht geschlagen. Dann wurde es mir übel. […] Alle drei Personen sind dann in Richtung Kasinopark gerannt. […] Dann hat mich jemand mit Blut im Gesicht gesehen […]"
Mit Bezugnahme auf ein aktenkundiges Foto führte das Opfer weiter aus, die auf dem Foto abgebildete Person 2 (mit grau/weissen Hosen und grünem Oberteil) und die auf dem Foto nicht abgebildete aber ähnlich gekleidete Person 3 hätten ihn attackiert (Fragen 25 und 40; vgl. auch […] act, 49, 62 und 74) und E. identifizierte die Person 2 auf dem Bild "mit der grünen Jacke" als "[Vorname vonA.]" und die andere Person 1 auf dem Foto als "[Vorname vonD.]" (Einvernahme E. vom 22. April 2023 [act. 36 ff.] Frage 43; vgl. auch act. 49). Damit ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aktiv in die tätliche Auseinandersetzung involviert war.
3.3.3. Für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Opfers anlässlich der Einvernahme vom 22. April 2023 spricht auch die Tatsache, dass das Opfer bereits kurz nach der Tat am 21. April 2023 gegenüber der Kantonspolizei Aargau identische Angaben über den Vorfall sowie die beiden Täter gemacht hatte. So gab die Kantonspolizei Aargau die Aussagen des Opfers im Bericht zur vorläufigen Festnahme vom 22. April 2023 (act. 10 ff.) wie folgt wieder:
" […] als drei auf ihn zukamen – er kenne diese vom Sehen her. Einer sei dann unvermittelt auf ihn zugekommen und habe ihm einen Faustschlag verpasst. Anschliessend hätten sich alle Drei wieder entfernt. Er sei aufgesprungen und habe dem 'Schläger' nachgehen wollen. Daraufhin habe sich dieser umgedreht und zu den anderen gesagt – 'komm den schlagen wir ihn zusammen'. Es sei darauf zu einem Handgemenge mit mehreren Faustschlägen gekommen. Dabei hätten zwei (E. und Berichtsperson [= der Beschwerdeführer]) auf ihn eingewirkt. […]"
Auch im ambulanten Austrittsbericht des Kantonsspitals Aarau vom 22. April 2023 [act. 75 f.] wurde das Opfer ähnlich zitiert:
" Der Patient berichtet, heute angegriffen und 2- malig Schläge ins Gesicht bekommen zu haben."
Dabei erlitt das Opfer offenbar eine Kopfprellung ("Kontusio capitis") mit einer Riss-Quetschwunde und eine Prellung am linken Zeigefinger ("Kontusio Dig II links"), während die von der Vorinstanz ebenfalls als Folge der fraglichen Auseinandersetzung erwähnte Nasen- und erweiterte Jochbeinfraktur bereits vorbestehend waren, was sich ohne Weiteres daraus ergibt, dass diese Diagnosen im ambulanten Austrittsbericht des Kantonsspital Aarau vom 22. April 2023 mit dem Zusatz "Status nach" versehen waren.
Weiter ist zu beachten, dass offenbar auch D. gegenüber der Kantonspolizei Aargau bereits am 21. April 2023 eine tätliche Auseinandersetzung zur Tatzeit zwischen zwei Personen und dem Opfer bestätigte, werden seine Aussagen im bereits erwähnten Bericht zur vorläufigen Festnahme des Beschwerdeführers doch wie folgt wiedergegeben:
" […] hatten zwei Personen mit C. ein Problem. Die beiden Personen hätten das Opfer in der Folge gestossen und geschubst. Es sei auch zu leichten Schlägen gegen die Arme gekommen. Er habe schlichten wollen und sei dazwischen gegangen. Er sei mit dem Rücken zu den beiden Personen gestanden als C. von einem der Beiden mittels Faustschlag gegen den Kopf attackiert wurde. Dadurch habe C. die Verletzungen im Gesicht erlitten. […]"
Auch ansonsten stützen die Aussagen von D. bei seiner Einvernahme vom 23. April 2023 (act. 63 ff.) den dringenden Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer, bestätigte er die tätliche Auseinandersetzung zwischen drei Personen mit der blutenden Verletzung des Opfers doch wie folgt:
- Frage 18: "[…] Drei Personen waren am Streiten und ich habe gesehen, dass die Personen von Q. oder R. waren. Und ich bin dorthin gegangen, um den Streit zu schlichten. Aber dann wurde ich auch von der Polizei angehalten, als ich dort beteiligt war." - Frage 26: "Ich bin am Schluss gekommen, als der Streit fertig war. Sie waren laut am Reden. Ich konnte aber sehen, dass eine Person im Gesicht blutete." - Frage 49: "Ja, zwei Personen haben die Person, welche am Schluss blutete, geschlagen und die verletzte Person schlug dann wieder zurück." - Frage 51: "Die beiden schlugen mit Fäusten und Tritten an verschiedenen Orten am Körper."
Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob D. die vorerwähnten Aussagen bereits am 21. April 2023 gegenüber der Kantonspolizei Aargau getätigt hatte, denn so oder anders hat er diese Aussagen – wie soeben gezeigt wurde – widerspruchslos in der Einvernahme vom 23. April 2023 wiederholt. Die diesbezügliche Rüge des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom 4. Mai 2023 (act. 210, Absatz 2) zielt daher ins Leere.
Zudem bestätigte auch E. bei seiner Einvernahme vom 22. April 2023 (act.
36 ff.), dass es zur fraglichen Zeit zu einer tätlichen Auseinandersetzung von mindestens zwei Personen gekommen ist:
- Frage 38: "Ich kann mich nicht gut erinnern. Vielleicht 2 Personen. Und soweit ich mich erinnern kann war ich nicht daran beteiligt." - Frage 55: "Wie ich gesagt habe. Ich habe schon gestritten, ich weiss aber nicht, was passiert ist. Soweit ich mich erinnern kann haben wir schon gestritten, aber mein Schlag hat niemanden getroffen." - Frage 58: "Ich kann mich nicht erinnern. Ich weiss, dass es ein Streit gegeben hat und ich wollte schlagen. Aber ich habe niemanden getroffen." - Frage 63: "Ich denke, dass ich eine Faust bekommen habe." - Frage 64 (wo er denn getroffen worden sei): "An der linken Wange." - Frage 88: "[…] Ich weiss nicht, wer wen geschlagen hat."
3.3.4. Die Rüge des Beschwerdeführers, seine allgemeine Aussage anlässlich der Hafteröffnung vom 2. Mai 2023, er könne nicht immer alles verstehen, was passiere, wenn er Alkohol getrunken habe, lasse sich nicht als Beweismittel für einen dringenden Tatverdacht bezüglich Raufhandel beiziehen (Beschwerde, B.II.1.8), ist isoliert betrachtet zwar zutreffend, im Gesamtkontext stützt diese Aussage jedoch den dringenden Tatverdacht. Wie die Vorinstanz implizit folgerte, ist der Alkoholkonsum und der beim Beschwerdeführer danach zuweilen offenbar eintretende Kontroll- und Gedächtnisverlust zumindest kein Argument gegen seine Beteiligung am mutmasslichen Raufhandel vom 21. April 2023. Dies umso weniger, als der Beschwerdeführer selber die Möglichkeit einer aktiven Beteiligung an einer tätlichen Auseinandersetzung nicht gänzlich ausschliesst, wenn er – nach deren Bestreitung – jeweils ausführt, er würde sich dafür schämen, falls er es doch getan hätte (Eröffnung Festnahme vom 2. Mai 2023 [act. 89 ff.], Frage 12: "Ich kann mich nicht erinnern jemanden geschlagen zu haben."; und zu Frage 13: "Ich habe den Polizisten bereits gesagt, dass ich so etwas, soweit ich weiss, nicht getan habe. Falls doch, schäme ich mich dafür.").
Im Gegenteil bestärken auch weitere Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Eröffnung seiner Festnahme am 2. Mai 2023 den Verdacht,
dass dieser an der tätlichen Auseinandersetzung aktiv beteiligt war (Frage 46: "Ich persönlich habe die Nase auch voll von meinem Verhalten. Ich weiss nicht, warum ich dies tue."; Frage 49: "Ich weiss nicht, weshalb solche Dinge passieren. Wenn ich im normalen Zustand bin, passieren solche Dinge nicht."). Weiter ist auch zu beachten, dass der Beschwerdeführer darum gebeten hat, ihm "noch einmal eine Chance zu geben", und er ausführte, "wenn ich noch mal etwas tue, können Sie mit mir machen, was Sie wollen." (Frage 110). Damit und auch mit der Aussage, "[…] Ich habe niemanden umgebracht, ich habe nicht sio schwere Verbrechen gemacht. Ich habe nur hier und da kleinere Schlägereien gehabt. […]" (Frage 115), gibt der Beschwerdeführer nämlich zumindest allgemein zu, an tätlichen Auseinandersetzungen beteiligt gewesen zu sein.
3.3.5. Mit der Vorinstanz stellt auch der Fingerring des Beschwerdeführers ein Indiz für dessen Täterschaft dar. Unbestrittenermassen trug der Beschwerdeführer in der Tatnacht einen Fingerring an der rechten Hand (vgl. Einvernahme des Beschwerdeführers vom 22. April 2023, Fragen 42 f.; Einvernahme E. vom 22. April 2023 [act. 36 ff.], Fragen 51 f.; Bericht zur vorläufigen Festnahme des Beschwerdeführers vom 22. April 2023: "Durch die Berichtsperson wurde ebenfalls ein auffälliger Fingerring […] an der rechten Hand getragen […]"). Dem Beschwerdeführer wurde bei der Inhaftierung vom 22. April 2023 in Aarau denn auch ein silberner Fingerring abgenommen (Merkblatt Inhaftierung vom 22. April 2023, act. 20), welcher beim Eintritt ins Zentralgefängnis Lenzburg vom 2. Mai 2023 als silberner Fingerring "mit rotem Stein" bezeichnet wurde (Merkblatt Inhaftierung vom 2. Mai 2023, act. 86). D. erwähnte sodann gemäss Bericht zur vorläufigen Festnahme des Beschwerdeführers vom 22. April 2023 gegenüber der Stadtpolizei Aarau, der "Schläger" habe an der Hand einen auffälligen Fingerring getragen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Beschwerde, B.II.1.7) vermag der Umstand, dass der Fingerring des mutmasslichen Täters auffällig gewesen sei, seiner aber silbrig, ihn in keiner Weise zu entlasten, zumal der Fingerring des Beschwerdeführers eben auch mit einem roten Stein versetzt war. Soweit der Beschwerdeführer weiter vorbringt, gemäss den Aussagen des Opfers sei nicht von einem Fingerring die Rede gewesen, sondern von einem grün/braun/weissen Gegenstand, überzeugt dies ebenfalls nicht. Es ist zwar zutreffend, dass das Opfer bei seiner Einvernahme vom 22. April 2023 angegeben hat, einer der Täter hätte etwas aus der Tasche herausgezogen und ihn damit geschlagen" (Frage 51). Nicht ersichtlich ist indessen, inwiefern dies einen Zusammenhang mit dem Fingerring haben sollte. Insbesondere bestehen gestützt auf die Akten keine Anhaltspunkte, dass es sich bei diesem Gegenstand um den Fingerring gehandelt haben könnte (vgl. hierzu auch Einvernahme des Opfers vom 22. April 2023, Frage 60, wonach es sich bei diesem Gegenstand nicht um einen Fingerring gehandelt habe). Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer den von D., E. und auch ihm selbst beschriebenen Fingerring damals an einem Finger trug.
3.4. Zusammengefasst besteht der dringende Tatverdacht, dass sich der Beschwerdeführer zusammen mit E. und C. am 21. April 2023 an einem Raufhandel (Art. 133 StGB) beteiligte, anlässlich welchem C. eine Körperverletzung (gemäss Austrittsbericht des Kantonsspitals Aarau eine Kopfprellung mit einer behandlungsbedürftigen RQW [Riss-Quetschwunde] über dem Os zygomaticum [Jochbein] links sowie eine Prellung am linken Zeigefinger) erlitt.
Demgegenüber ist mit der Vorinstanz (angefochtene Verfügung E. 2.2.4) derzeit nicht von einem Angriff (Art. 134 StGB) auszugehen, nachdem die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz mit Beschwerdeantwort unbeanstandet liess und als "Zwischenfazit" einzig feststellte, dass der dringende Tatverdacht auf Raufhandel erstellt sei (in Ergänzung zur Begründung der Vorinstanz vgl. etwa auch STE-FAN MAEDER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 7 zu Art. 134 StGB, wonach Angriff als eine einseitige körperliche Einwirkung definiert ist, bei der die angegriffene Seite keinesfalls selber tätlich werden darf, was aber hier wohl nach Aussage von D. gerade der Fall war (vgl. E. 3.3.3 hiervor).
Einen dringenden Tatverdacht in Bezug auf die weiteren von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau erhobenen Vorwürfe verneinte die Vorinstanz in ihrer E. 2.2.4 mit der Begründung, dass eine Prüfung nicht möglich sei, weil die Strafuntersuchung diesbezüglich "seit geraumer Zeit" pendent sei und es notwendig gewesen wäre, weitere Beweismittel einzureichen. Wie es sich damit verhält, braucht nicht entschieden zu werden, nachdem mit dem dringenden Tatverdacht der Beteiligung am Raufhandel vom 21. April 2023 ein für die Anordnung von Untersuchungshaft ausreichender dringender Tatverdacht auf ein Vergehen i.S.v. Art. 221 Abs. 1 StPO vorliegt.
4.
4.1. Mit der Vorinstanz und dem Beschwerdeführer ist der von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau mit Haftantrag vom 3. Mai 2023 geltend gemachte besondere Haftgrund der Fluchtgefahr (angefochtene Verfügung E. 2.3.4) zu verneinen. Insbesondere liegen keinerlei Hinweise auf ein mögliches Untertauchen oder Flüchten des Beschwerdeführers in/aus der Schweiz vor. Vielmehr hat er sich in der Vergangenheit und auch in Bezug auf das laufende Strafverfahren den Behörden offenbar stets zur Verfügung gestellt. Da auch die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau im Rahmen ihrer Beschwerdeantwort den Haftgrund der Fluchtgefahr nicht mehr erwähnt, erübrigen sich hierzu weitere Ausführungen.
4.2. 4.2.1. Die Vorinstanz bejahte den Haftgrund der Wiederholungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO (angefochtene Verfügung E. 2.4.4). Der Beschwerdeführer weise insbesondere mehrere Vorstrafen auf, welche sich aus einem rechtskräftig abgeschlossenen früheren Strafverfahren ergäben, sich gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter gerichtet hätten und überdies als schwere Vergehen zu qualifizieren seien (vgl. Art. 133 StGB, Art. 123 Ziff. 1 StGB, Art. 285 Ziff. 1 StGB). Insbesondere sei zu beachten, dass sich die diversen Delikte des Urteils der Jugendanwaltschaft des Kantons Aargau vom 9. Dezember 2021 (unter anderem Raufhandel, einfache Körperverletzung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte) wie auch diejenigen, für welche im vorliegenden Fall ein dringender Tatverdacht gegeben sei (Raufhandel) oder gegeben sein könnte (versuchte schwere Körperverletzung, Gewalt und Drohung gegen Beamte), gegen Leib und Leben anderer Personen richteten. Das Vortatenerfordernis sei damit klar erfüllt.
Die Rückfallprognose falle für den Beschwerdeführer ungünstig aus. So habe der Beschwerdeführer anlässlich der Einvernahme angegeben, er habe ein Alkoholproblem und ihm "passierten" in alkoholisiertem Zustand solche Dinge. Das Verhalten des Beschwerdeführers stelle sich daher – zumindest in alkoholisiertem Zustand – als unberechenbar und uneinsichtig dar. Aufgrund seines Alkoholkonsums und der damit verbundenen Bereitschaft zur Begehung von Straftaten gehe damit vom Beschwerdeführer eine nicht unerhebliche sowie akute Gefahr für die Begehung weiterer Delikte gegen Leib und Leben aus. Im Weiteren sei auch zu beachten, dass der Haftgrund der Wiederholungsgefahr auch der Verfahrensbeschleunigung diene, indem verhindert werde, dass der Verfahrensabschluss durch ständig neue Delikte verzögert werde (mit Hinweis auf BGE 137 IV 84 E. 3.2).
4.2.2. Mit Beschwerde vom 19. Mai 2023 rügt der Beschwerdeführer, es bestehe keine Wiederholungsgefahr, da es bereits am Vortatenerfordernis fehle (Beschwerde, B.II.2.1 ff.). Dies daher, weil die Vorstrafen allesamt aus einem Jugendstrafverfahren stammten, Vorstrafen nach dem Jugendstrafrecht zwar für die Gesamtwürdigung heranzuziehen seien, jedoch nicht als alleiniger Beleg für die Voraussetzung der Vortaten (Beschwerde, B.II.2.2).
Weiter widerspreche sich die Vorinstanz, wenn sie einerseits ausführe, aufgrund unzureichender Unterlagen sei bezüglich der übrigen Straftatendossiers "eine Prüfung des dringenden Tatverdachts nicht möglich bzw. ein solcher nicht erstellt", und andererseits für die Begründung des Vortatenerfordernisses auf diese abstütze (Beschwerde, B.II.2.3).
Der Beschwerdeführer erachtet auch die vorinstanzliche Begründung des Vortatenerfordernisses mit Taten des noch hängigen Strafverfahrens als falsch, denn diesfalls "müsste vorliegend somit aus den Haftakten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine Verurteilung des Beschuldigten feststehen", was nicht der Fall sei, zumal die Belege nicht einmal zur Begründung des dringenden Tatverdachts ausreichten (Beschwerde, B.II.2.3).
4.2.3. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau verweist mit Beschwerdeantwort vom 25. Mai 2023 betreffend die Wiederholungsgefahr vorab auf ihren Haftantrag vom 3. Mai 2023 (act. 1-8) und die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 5. Mai 2023. Weiter ist die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau der Auffassung, dass "bei der Prüfung von Untersuchungshaft" das Verhalten eines erwachsenen Beschuldigten auch im Lichte von noch nicht gelöschten Verurteilungen nach Jugendstrafrecht beurteilt werde (Beschwerdeantwort, B.2). Da der Beschwerdeführer erst vor 1 ½ Jahren durch die Jugendanwaltschaft des Kantons Aargau wegen Gewaltdelikten (mehrfacher Raufhandel, mehrfache einfache Körperverletzung [teilweise mit gefährlichem Tatmittel] und Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte) rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden sei, sei das Vortatenerfordernis ohne Weiteres erfüllt. Zusätzlich seien die noch nicht abgeurteilten Delikte in der laufenden Strafuntersuchung und die Tatsache, dass der Beschwerdeführer grosse Mengen an Alkoholika und Betäubungsmittel konsumiere, zu berücksichtigen.
4.2.4. Mit Stellungnahme vom 6. Juni 2023 entgegnet der Beschwerdeführer insbesondere, die laufende Strafuntersuchung könne bei der Bewertung der Wiederholungsgefahr nicht mitberücksichtigt werden, da es sich dabei nicht um Vortaten handle (Stellungnahme zur Beschwerdeantwort S. 5). Zudem seien die Ereignisse am Stadelhofenplatz in Zürich vom 14. August 2022 betreffend F. nicht von Relevanz und sei festzuhalten, dass er als Erwachsener nie rechtskräftig verurteilt worden sei und Vorstrafen aus dem Jugendstrafrecht nicht als alleiniger Beleg für die Voraussetzung der Vortaten herangezogen werden könnten.
4.2.5. 4.2.5.1. Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO die ernsthafte Befürchtung voraus, dass die beschuldigte Person durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (BGE 137 IV 84 E. 3.2). Bei den in Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO verlangten Vortaten muss es sich um Verbrechen oder schwere Vergehen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter gehandelt haben, wie sie im hängigen Untersuchungsverfahren massgeblich sind. Die früher begangenen Straftaten können sich aus rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren ergeben. Sie können jedoch auch Gegenstand eines noch hängigen Strafverfahrens bilden, in dem sich die Frage der Untersuchungs- und Sicherheitshaft stellt, sofern mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die beschuldigte Person solche Straftaten begangen hat. Der Nachweis, dass die beschuldigte Person eine Straftat verübt hat, gilt bei einem glaubhaften Geständnis oder einer erdrückenden Beweislage als erbracht. Erweisen sich die Risiken als untragbar hoch, kann vom Vortatenerfordernis sogar ganz abgesehen werden (BGE 143 IV 9 E. 2.3.1 m.w.H.).
4.2.5.2. Die erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer durch drohende Verbrechen oder schwere Vergehen kann sich grundsätzlich auf Rechtsgüter jeder Art beziehen. Im Vordergrund stehen Delikte gegen die körperliche und sexuelle Integrität (BGE 143 IV 9 E. 2.7, 146 IV 136 E. 2.2).
4.2.5.3. Die Begehung der in Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO genannten schweren Delikte muss sodann ernsthaft zu befürchten sein. Massgebliche Kriterien bei der Beurteilung der Rückfallgefahr sind nach der Rechtsprechung insbesondere die Häufigkeit und Intensität der untersuchten Delikte sowie die einschlägigen Vorstrafen. Bei dieser Bewertung sind allfällige Aggravationstendenzen, wie eine zunehmende Eskalation resp. Gewaltintensität oder eine raschere Kadenz der Taten, zu berücksichtigen. Zu würdigen sind weiter die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person, d.h. insbesondere ihre psychische Verfassung, ihre familiäre Verankerung, die Möglichkeiten einer Berufstätigkeit und ihre finanzielle Situation. Die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens ist zur Beurteilung der Rückfallgefahr nicht in jedem Fall notwendig. Erscheint ein solches im konkreten Fall erforderlich oder wurde es bereits in Auftrag gegeben, rechtfertigt sich die Aufrechterhaltung der Haft bei gemäss Aktenlage ungünstiger Prognose jedenfalls so lange, bis die Wiederholungsgefahr gutachterlich abgeklärt ist. Mit Blick auf das in Haftsachen geltende Beschleunigungsgebot kann insoweit die Einholung eines Kurz- oder Vorabgutachtens beim beauftragten Sachverständigen zur Frage der Rückfallgefahr angezeigt sein (BGE 143 IV 9 E. 2.8).
4.2.5.4. Je schwerer die drohenden Taten sind und je höher die Gefährdung der Sicherheit anderer ist, desto geringere Anforderungen sind an die Rückfallgefahr zu stellen. Liegen die Tatschwere und die Sicherheitsrelevanz am oberen Ende der Skala, so ist die Messlatte zur Annahme einer rechtserheblichen Rückfallgefahr tiefer anzusetzen. In solchen Konstellationen ist für die Annahme einer Wiederholungsgefahr eine (einfache) ungünstige Rückfallprognose erforderlich, aber auch ausreichend. Eine sehr ungünstige Rückfallprognose zu verlangen, würde potenzielle Opfer einer nicht verantwortbaren Gefahr aussetzen (BGE 143 IV 9 E. 2.9).
4.2.6. 4.2.6.1. Das Vortatenerfordernis und die erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer durch Delikte gegen die körperliche Integrität sind mit der Vorinstanz (angefochtene Verfügung E. 2.4.4) zu bejahen.
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf bei der Prüfung strafprozessualer Haft das Verhalten eines erwachsenen Beschuldigten auch im Lichte noch nicht gelöschter Verurteilungen nach Jugendstrafrecht beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 1B_305/2021 vom 29. Juni 2021 E. 3.3 m.H.a. Urteil 1B_553/2017 vom 12. Januar 2018 E. 3.3 f.). Demnach ist die unbestritten noch nicht gelöschte Verurteilung des Beschwerdeführers vom 9. Dezember 2021 (vgl. hierzu etwa act. 102 ff.) zu beachten. Der Beschwerdeführer weist somit mehrere Vortaten auf, welche sich aus einem rechtskräftig abgeschlossenen früheren Strafverfahren ergeben, sich gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter gerichtet haben und überdies als schwere Vergehen zu qualifizieren sind (mehrfacher Raufhandel, mehrfache einfache Körperverletzung [teilweise mit gefährlichem Tatmittel] und Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte). Wie die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau zutreffend ausführt (vgl. E. 4.2.3 hiervor), ist bereits damit das Vortatenerfordernis ohne Weiteres erfüllt, umfasst die erwähnte Verurteilung doch mehr als zwei Vortaten gegen Leib und Leben anderer Personen.
4.2.6.2. Wenngleich der Beschwerdeführer nicht geständig ist, muss zudem die den Beschwerdeführer bezüglich des Vorwurfs des Raufhandels (Ereignis vom 21. April 2021) belastende Beweislage,
- die (wie in E. 3.3 dargelegt) namentlich verschiedene glaubhafte und den Beschwerdeführer eindeutig belastende Aussagen umfasst, - die (wie in E. 3.3 dargelegt) der Beschwerdeführer mit seinen eigenen Aussagen nicht ansatzweise zu relativieren vermag, sondern im Gegenteil zumindest implizit bestätigt, und - deren Verwertbarkeit (wie in E. 3.3 dargelegt) entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht ansatzweise in Frage steht, als geradezu erdrückend bezeichnet werden, weshalb mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer am 21. April 2023 eine gegen Leib und Leben gerichtete Straftat verübt hat. Weshalb diese nicht als Vortat i.S.v. Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO zu betrachten sein soll, ist in Berücksichtigung des in E. 4.2.5.1 Ausgeführten nicht ersichtlich. Die anderslautenden Ausführungen des Beschwerdeführers mit Beschwerde und Stellungnahme vom 6. Juni 2023 vermögen mit Verweis auf das bereits Ausgeführte nicht zu überzeugen.
4.2.6.3. Damit ist das Vortatenerfordernis ohne Weiteres als erfüllt zu betrachten, ohne dass es auf die weiteren Vorwürfe des aktuellen Strafverfahrens (bezüglich welcher die Vorinstanz einen dringenden Tatverdacht nicht als erstellt betrachtete) noch ankäme, weshalb sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen.
4.2.6.4. Dem Beschwerdeführer werden Delikte gegen Leib und Leben am 21. April 2023 (Raufhandel, ev. Angriff) und am 14. August 2022 (versuchte schwere Körperverletzung sowie Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte) vorgeworfen, wobei zumindest die Beteiligung des Beschwerdeführers an der Tat vom 21. April 2023 mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht (vgl. E. 4.2.6.2 hiervor). Daneben ist dem Strafregisterauszug des Beschwerdeführers vom 2. Mai 2023 zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 9. Dezember 2021 durch die Jugendanwaltschaft des Kantons Aargau insbesondere wegen mehrfachen Raufhandels im Zeitraum 27. Mai 2020 bis 13. Juni 2021, einfacher Körperverletzung vom 27. Mai 2020, Tätlichkeiten vom 9. März 2021, mehrfachen einfachen Körperverletzungen (jeweils leichter Fall) vom 6. März 2020 bis 11. Juli 2021, einfacher Körperverletzung mit gefährlichem Tatmittel vom 6. Juli 2020 und Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte vom 12. April 2020 (act. 102 ff.) rechtskräftig verurteilt wurde. Alsdann stehen diverse weitere Delikte, insbesondere Tätlichkeiten vom 11. März 2023 (vgl. act. 189-193), im Raum. Mit Blick auf diese Häufung von Delikten gegen Leib und Leben ist ernsthaft zu befürchten, dass der Beschwerdeführer auch inskünftig vor weiteren Straftaten gegen Leib und Leben von wahllosen Dritten nicht zurückschrecken wird. Dabei scheint es nur eine Frage der Zeit zu sein, bis aus den fortwährenden Gewaltanwendungen des Beschwerdeführers auch schwere Körperverletzungen (oder Schlimmeres) resultieren. Dass der Beschwerdeführer in Zukunft hiervon absehen könnte, ist nicht anzunehmen, zumal der Beschwerdeführer selbst von einem Alkohol- bzw. Gewaltproblem spricht, er dieses selbst als eine direkte Ursache seines gewalttätigen Verhaltens darstellt, er dieses Alkohol- und Gewaltproblem auf sich gestellt offenbar nicht anzugehen vermag und er darüber hinaus die Gefährlichkeit der von ihm angezettelten Schlägereien zu verkennen scheint, wenn er verharmlosend davon spricht, nur "hier und da kleinere Schlägereien" gehabt zu haben (vgl. etwa Einvernahme des Beschwerdeführers bei der Hafteröffnung vom 2. Mai 2023, Fragen 46,
49 f., 54, 58 f., 64, 115). Dies alles lässt den Beschwerdeführer in Bezug
auf weitere schwere Gewalttaten unberechenbar erscheinen, zumal bis anhin auch weder die am 9. Dezember 2021 verhängte unbedingte Freiheitsstrafe von 60 Tagen (Strafregisterauszug des Beschwerdeführers vom 2. Mai 2023 act. 104) noch das wiederholte Anhalten und die wiederholten Festnahmen durch die Polizei beim Beschwerdeführer irgendwelche Wirkung zeigten. Es ist daher weiterhin mit häufigen, erheblichen und vom Beschwerdeführer letztlich auch nicht kontrollierbaren und damit auch (lebens-)gefährlichen Gewaltanwendungen gegenüber einem unbestimmten Personenkreis zu rechnen. In Würdigung aller relevanten Faktoren ist der besondere Haftgrund der Wiederholungsgefahr i.S.v. Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO folglich zu bejahen.
5.
5.1. 5.1.1. Gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO ordnet das zuständige Gericht anstelle der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Mit dieser Bestimmung wird der Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 36 Abs. 3 BV; Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO) konkretisiert. Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft ist somit "ultima ratio". Kann der damit verfolgte Zweck – die Verhinderung von Flucht-, Kollusions-, Wiederholungs- oder Ausführungsgefahr – mit milderen Massnahmen erreicht werden, sind diese anzuordnen (Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Die Ersatzmassnahmen müssen ihrerseits verhältnismässig sein, insbesondere in zeitlicher Hinsicht (BGE 140 IV 74 E. 2.2).
5.1.2. Einer Wiederholungsgefahr kann gegebenenfalls mit der Auflage, sich nur oder sich nicht an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Haus aufzuhalten (Art. 237 Abs. 2 lit. c StPO), entgegengewirkt werden (MAT-THIAS HÄRRI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung,
2. Aufl. 2014, N. 11 f. zu Art. 237 StPO). Zur Herabsetzung einer Wiederholungsgefahr kann insbesondere bei einer Suchtproblematik auch die Auflage, sich einer ärztlichen Behandlung oder einer Kontrolle zu unterziehen (Art. 237 Abs. 2 lit. f StPO), in Frage kommen (HÄRRI, a.a.O., N. 24 zu Art. 237 StPO).
5.2. Mit der Vorinstanz (angefochtene Verfügung E. 2.5) sind keine tauglichen Ersatzmassnahmen nach Art. 237 Abs. 1 StPO ersichtlich, mit welchen der gleiche Zweck wie mit der Haft erreicht werden könnte. Insbesondere ist die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Abstinenzkontrolle mit Blick auf das seit längerer Zeit bestehende Alkoholproblem des Beschwerdeführers ungeeignet. Vielmehr wäre diesbezüglich eine Suchttherapie angezeigt, jedoch würde eine solche Therapie nicht innert der erforderlichen kurzen Frist ihre Wirkung derart entfalten, dass mit ihr derselbe Zweck wie mit der Haft erreicht werden könnte. Dass sich der Beschwerdeführer an eine Ein- oder Ausgrenzung halten würde, erscheint illusorisch. Eine solche wäre zudem gar nicht geeignet, der festgestellten Wiederholungsgefahr zu begegnen, zumal der Beschwerdeführer nicht einzig gegen bestimmte Personen gewalttätig zu sein scheint, sondern gegenüber einem unbestimmten Personenkreis.
5.3. Die Dauer der bisherigen und einstweilen bis zum 2. August 2023 angeordneten Untersuchungshaft erscheint mit Blick auf die Vorstrafe des Beschwerdeführers sowie den dringenden Tatverdacht betreffend die im Raum stehenden Delikte (insb. Raufhandel) als verhältnismässig (vgl. auch angefochtene Verfügung E. 2.5).
6.
Zusammengefasst ist damit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 5. Mai 2023 einstweilen bis am 2. August 2023 in Untersuchungshaft versetzt hat. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
7.
7.1. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
7.2. Die der amtlichen Verteidigerin des Beschwerdeführers für das vorliegende Beschwerdeverfahren auszurichtende Entschädigung ist am Ende des Strafverfahrens von der dannzumal zuständigen Instanz festzulegen (Art. 135 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdekammer entscheidet:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 72.00, zusammen Fr. 1'072.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 13. Juni 2023
Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Richli Burkhard