SBK.2023.159
SBK.2023.159 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2023-06-29
29. Juni 2023Deutsch12 min
Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2023.159 (STA.2023.2525) Art. 210 Entscheid vom 29. Juni 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Corazza Beschwerde- A._____, führer […] amtlich verteidigt durch Re...
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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen
SBK.2023.159 (STA.2023.2525) Art. 210
Entscheid vom 29. Juni 2023
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Corazza
Beschwerde- A._____, führer […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Andreas Keller, […]
Beschwerde- Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, gegnerin Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg
Anfechtungs- Anordnung zur Erstellung eines DNA-Profils der Staatsanwaltschaft gegenstand Lenzburg-Aarau vom 18. April 2023
in der Strafsache gegen A._____
Sachverhalt
1.
Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führt gegen A. (Beschwerdeführer) eine Strafuntersuchung wegen schwerer Körperverletzung sowie – in Ausdehnung der Strafuntersuchung – wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, mutmasslich begangen zum Nachteil von B..
2.
Am 18. April 2023 verfügte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau:
" Es ist betreffend die beschuldigte Person ein DNA-Profil zu erstellen. Die Kantonspolizei Aargau wird angewiesen, die Erstellung des Profils vom entnommenen WSA in Auftrag zu geben."
3.
3.1. Gegen diese ihm am 11. Mai 2023 zugestellte Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Mai 2023 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aarau Beschwerde mit folgenden Anträgen:
" 1. Die Anordnung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau zur Erhebung eines DNA-Profils vom 18. April 2023 sei aufzuheben.
2.
Es sei der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau zu untersagen, im Strafverfahren STA1 ST.2023.2525 von der bestehenden Blutprobe des Beschwerdeführers ein DNA-Profil zu erstellen.
3.
Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
4.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen."
3.2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 2. Juni 2023 (Postaufgabe) um Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen.
3.3. Der Beschwerdeführer nahm mit Eingabe vom 8. Juni 2023 zur Beschwerdeantwort Stellung.
Erwägungen
1.
Die Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO liegen nicht vor. Damit ist die Beschwerde zulässig.
Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist somit einzutreten.
2.
2.1
Der Beschwerdeführer macht gegen die Erstellung eines DNA-Profils in seiner Beschwerde im Wesentlichen geltend, die Erstellung eines DNA-Profils könne erfolgen, wenn von der Anlasstat eine DNA-haltige Spur vorliege, die mit der DNA des Beschuldigten abzugleichen sei. Vorliegend sei eine DNA-Probe von dem Hammer genommen worden, mit welchem der Beschwerdeführer seinen Sohn angeblich geschlagen haben soll. Der Beschwerdeführer bestreite nicht, dass er den besagten Hammer berührt habe. Gleiches sei auch vom Opfer und der Ehefrau des Beschwerdeführers in ihren Einvernahmen zu Protokoll gegeben worden. Es würden sich daher zweifellos DNA-Spuren des Beschwerdeführers auf dem Hammer finden lassen. Das blosse Auffinden von DNA-Spuren des Beschwerdeführers auf dem Hammer könne aufgrund dessen, dass der Beschwerdeführer nicht bestreite, den Hammer berührt zu haben, keinen Aufschluss über die Anlasstat bieten. Sie würden weder zu einer Belastung noch zu einer Entlastung des Beschwerdeführers führen. Die Erstellung eines DNA-Profils lediglich zur Bestätigung dieser Tatsache sei nicht erforderlich. Folglich sei eine solche nicht zulässig.
2.2
Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau bringt dagegen in der Beschwerdeantwort vor, dass der Beschwerdeführer entgegen seinen Vorbringen bisher nicht bestätigt habe, den Hammer bei besagtem Vorfall vom 16. April 2023 eingesetzt bzw. berührt zu haben. Im Gegenteil habe er in seiner Hafteinvernahme von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. Zum jetzigen Zeitpunkt lägen der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau folglich keine formellen Aussagen des Beschwerdeführers vor, wonach er den Hammer im Rahmen des Streits berührt haben soll. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau sei gesetzlich verpflichtet, alle tatrelevanten Umstände abzuklären. Beim Tatvorwurf der schweren Körperverletzung handle es sich um ein massives Gewaltdelikt, welches dem Beschwerdeführer zum Nachteil seines Sohnes angelastet werde. Die bisherigen Ermittlungen hätten gezeigt, dass die mutmassliche Einwirkung mit dem Hammer von keiner Drittperson festgestellt worden sei. Lediglich das Opfer selbst habe zum mutmasslichen Hammerschlag nähere Ausführungen gemacht. Es handle sich daher um eine klassische Aussage gegen Aussage-Konstellation. Vor diesem Hintergrund müsse der Sachverhalt umfassend abgeklärt werden. Selbst wenn der Beschwerdeführer die Behändigung des Hammers eingestehen würde, bestünde die ausdrückliche Verpflich-tung, die Glaubhaftigkeit des Geständnisses zu prüfen (Art. 160 StPO). Dies gelinge am besten mit Sachbeweisen.
2.3
In seiner Stellungnahme zur Beschwerdeantwort führt der Beschwerdeführer aus, dass die Einwirkung durch den Hammer auf den Kopf des Opfers auch mit einer DNA-Analyse nicht bewiesen werden könne. Der Beschwerdeführer bestreite nicht und werde an der Einvernahme vom 23. Juni 2023 zu Protokoll geben, dass er den Hammer in den Händen gehalten habe. Dies vermöge aber nicht zu beweisen, dass er dem Opfer kaltblütig von hinten auf den Kopf geschlagen habe oder auch nur, dass er einen Schlag damit ausgeführt habe. Wenn sowohl das Opfer als auch der Beschwerdeführer und eine Zeugin übereinstimmend aussagten, dass der Beschwerdeführer einen Hammer in den Händen gehalten habe, sei die DNA-Analyse unnötig und in jedem Fall unverhältnismässig.
3.
3.1
Gemäss Art. 197 Abs. 1 StPO können Zwangsmassnahmen (Art. 196 - 298 StPO) nur ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind, ein hinreichender Tatverdacht vorliegt, die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt. Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein, um einen hinreichenden Tatverdacht begründen zu können (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1).
Zur Aufklärung eines Verbrechens oder eines Vergehens kann von der beschuldigten Person eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden (Art. 255 Abs. 1 lit. a StPO). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommen die Probenahme und Erstellung eines DNA-Profils gemäss Art. 255 Abs. 1 StPO nicht nur in Betracht zur Aufklärung jenes Delikts, welches dazu Anlass gegeben hat, oder zur Zuordnung von bereits begangenen und den Strafverfolgungsbehörden bekannten Delikten. Wie aus Art. 259 StPO i.V.m. Art. 1 Abs. 2 lit. a DNA-Profil-Gesetz (SR 363) hervorgeht, muss die Erstellung eines DNA-Profils es auch erlauben, den Täter von Delikten zu identifizieren, die den Strafverfolgungsbehörden noch unbekannt sind. Dabei kann es sich um vergangene oder künftige Delikte handeln. Das DNA-Profil kann so Irrtümer bei der Identifikation einer Person und die Verdächtigung Unschuldiger verhindern. Es kann auch präventiv wirken und damit zum Schutz Dritter beitragen (BGE 147 I 372 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 1B_217/2022 vom 15. Mai 2023 E. 3.1).
3.2. 3.2.1. Vorliegend ist der hinreichende Verdacht, der Beschwerdeführer habe sich der schweren Körperverletzung i.S.v. Art. 122 Abs. 1 StGB schuldig gemacht, nicht bestritten. Zur rechtlichen Qualifikation des Vorfalls als versuchte vorsätzliche Tötung und den diesbezüglichen Tatverdacht wird auf die Erwägung 3.2 im Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau SBK.2023.164 vom 19. Juni 2023 verwiesen. In Anbetracht dessen, dass das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau mit Verfügung vom 16. Mai 2023 wegen desselben Vorwurfs das Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers vom 10. Mai 2023 abwies und die Haft bis am 14. August 2023 verlängerte, womit es von einem dringenden Tatverdacht ausging, und die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau die Verfügung mit Entscheid SBK.2023.164 vom 19. Juni 2023 bestätigte, ist der hinreichende Tatverdacht vorliegend auch nicht in Frage zu stellen.
3.2. 3.2.1. Vorliegend ist der hinreichende Verdacht, der Beschwerdeführer habe sich der schweren Körperverletzung i.S.v. Art. 122 Abs. 1 StGB schuldig gemacht, nicht bestritten. Zur rechtlichen Qualifikation des Vorfalls als versuchte vorsätzliche Tötung und den diesbezüglichen Tatverdacht wird auf die Erwägung 3.2 im Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau SBK.2023.164 vom 19. Juni 2023 verwiesen. In Anbetracht dessen, dass das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau mit Verfügung vom 16. Mai 2023 wegen desselben Vorwurfs das Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers vom 10. Mai 2023 abwies und die Haft bis am 14. August 2023 verlängerte, womit es von einem dringenden Tatverdacht ausging, und die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau die Verfügung mit Entscheid SBK.2023.164 vom 19. Juni 2023 bestätigte, ist der hinreichende Tatverdacht vorliegend auch nicht in Frage zu stellen.
3.2.2. Die Erstellung des DNA-Profils vom Beschwerdeführer dient unbestrittenermassen einzig der Aufklärung der Straftat, die Gegenstand der laufenden Untersuchung bildet. Konkret geht es darum, dass der Beschwerdeführer am 16. April 2023 seinen Sohn mit einem Hammer auf den Kopf geschlagen haben soll. Das Opfer habe dabei einen Schädelbruch erlitten und in der Nacht notoperiert werden müssen. Der Hammer als mutmassliches Tatwerkzeug habe polizeilich sichergestellt werden können. Zur Überprüfung des Tatverdachts und der Tatzusammenhänge will die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau das DNA-Profil des Beschwerdeführers mit den Tatspuren vergleichen. Hierfür müsse betreffend den Beschwerdeführer ein DNA-Profil erstellt werden.
Der Beschwerdeführer macht geltend, er bestreite nicht, den Hammer in den Händen gehalten zu haben. Eine Übereinstimmung der DNA-Spuren auf dem Hammer mit seinem DNA-Profil würde daher nichts zur Klärung der Sache beitragen. Dieser Auffassung ist nicht zuzustimmen. Wie die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau in der Beschwerdeantwort zutreffend ausführt, liegt derzeit keine formelle Aussage des Beschwerdeführers hinsichtlich der ihm vorgeworfenen Tat vor (vgl. lediglich die Angaben im Polizeirapport vorläufige Festnahme vom 17. April 2023 in HA.2023.169, S. 2: "[…] gab gegenüber der Patrouille an, eine Auseinandersetzung mit seinem Sohn gehabt zu haben. […] Von der Ambulanzbesatzung wurde der Aggressor gefragt, ob er mit der flachen oder mit der spitzen Seite des Hammers zugeschlagen habe, worauf der Tatverdächtige auf die flache Seite des Hammers deutete."). In der Einvernahme anlässlich der Festnahmeeröffnung vom 17. April 2023 wollte er keine Aussagen dazu machen. Folglich hat er bislang nicht rechtsgenüglich zugestanden, den Hammer in den Händen gehalten zu haben. Die Übereinstimmung von DNA-Spuren auf dem Hammer mit dem DNA-Profil des Beschwerdeführers wäre damit zur Klärung des Sachverhalts sicherlich geeignet, würde sie die Aussage des Opfers, wonach er mit diesem Hammer vom Beschwerdeführer auf den Kopf geschlagen worden sei (Einvernahme von B. vom 10. Mai 2023, Fragen 25 f.), doch massgeblich untermauern.
Fehl geht der Beschwerdeführer auch in seiner Behauptung, wonach das blosse Auffinden von seiner DNA auf dem Hammer keinen Aufschluss über die Anlasstat bieten könne (Beschwerde, Ziff. 14) bzw. dass damit nicht bewiesen wäre, dass er damit einen Schlag ausgeführt habe (Stellungnahme vom 8. Juni 2023). Der Hammer befand sich in der Wohnung der Ehefrau des Beschwerdeführers, welche seit zwei Jahren vom Beschwerdeführer getrennt lebt (Einvernahme von C. vom 24. April 2023, Fragen 8 und 37). Diese gab an, dass sie den Hammer schon vor langer Zeit bei ihrem Nachbarn geholt habe, um Bilder aufzuhängen. Sie wisse nicht, wo der Beschwerdeführer diesen Hammer gefunden habe (Einvernahme von C. vom 24. April 2023, Fragen 36 f.). Damit stellt sich die Frage, wie (allfällige) DNA-Spuren des Beschwerdeführers auf den Hammer gelangt sind, wenn nicht aufgrund des vorliegend zu klärenden Vorfalls. Jedenfalls hat der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht, den Hammer bereits vor dem Vorfall in seinen Händen gehalten zu haben. Allfällige DNA-Spuren des Beschwerdeführers auf dem Hammer würden ihn daher belasten. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass die "Einwirkung durch den Hammer auf den Kopf des Opfers" auch mit einer DNA-Analyse nicht bewiesen werden könne (Stellungnahme vom 8. Juni 2023), trifft dies zwar vordergründig zu. Ob die Verletzung des Opfers von diesem Hammer stammt, wird sich aber feststellen lassen. So müssten sich auf dem Hammer Blutspuren des Opfers befinden und lässt wohl auch die Art der Verletzung Rückschlüsse auf die Waffe zu. Steht alsdann fest, dass der Hammer das Tatwerkzeug war und weiter, dass sich auf dem Hammer die DNA des Beschwerdeführers befindet, wird dies die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage, ob mit dem Hammer auf den Kopf des Opfers eingeschlagen wurde, (wohl) zu seinen Lasten beantworten, denn ausser ihm und dem Opfer befand sich zum Tatzeitpunkt niemand anderes im Raum. Die Erstellung des DNA-Profils des Beschwerdeführers ist daher für die Aufklärung des ihm im laufenden Verfahren vorgeworfenen Sachverhalts geeignet.
Ein milderes Mittel ist vorliegend nicht ersichtlich. Dass der Beschwerdeführer zugestehen will, den Hammer in den Händen gehalten zu haben, ist,
wie soeben ausgeführt, hypothetisch und für eine zuverlässige Beweisführung daher nicht geeignet. Der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau ist in diesem Zusammenhang im Übrigen beizupflichten, dass es vorliegend um ein massives Gewaltdelikt geht, dessen Aufklärung von grossem öffentlichen Interesse ist. Das blosse Geständnis, den Hammer in den Händen gehalten zu haben, wäre daher auf seine Plausibilität zu prüfen (Art. 160 StPO). Dies vorliegend umso mehr, als es sich um eine Familienstreitigkeit handelt, deren Ursache derzeit nicht bekannt ist. Dass der Nachweis einer Tat besser mit Sachbeweisen als mit wagen Aussagen gelingt, dürfte notorisch sein. Die Erstellung des DNA-Profils erweist sich damit auch als erforderlich. Die Voraussetzungen für die Erstellung eines DNA-Profils vom Beschwerdeführer sind damit erfüllt.
3.3. Zusammenfassend ist die angefochtene Verfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau somit nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
4.
Mit dem vorliegenden Entscheid wird der Antrag um aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegenstandslos.
5.
Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Die dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers für das vorliegende Beschwerdeverfahren auszurichtende Entschädigung wird am Ende des Hauptverfahrens durch die zuständige Instanz festgelegt (Art. 135 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdekammer entscheidet:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 800.00 und den Auslagen von Fr. 45.00, zusammen Fr. 845.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 29. Juni 2023
Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Richli Corazza