SBK.2023.163
SBK.2023.163 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2023-08-02
2. August 2023Deutsch15 min
Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2023.163 (STA.2023.1798) Art. 239 Entscheid vom 2. August 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Giese Gerichtsschreiber Burkhard Beschwerde- A._____, führer […] verteidigt durch Rechtsanwä...
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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen
SBK.2023.163 (STA.2023.1798) Art. 239
Entscheid vom 2. August 2023
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Giese Gerichtsschreiber Burkhard
Beschwerde- A._____, führer […] verteidigt durch Rechtsanwältin Angela Agostino, […]
Beschwerde- Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, gegnerin Untere Grabenstrasse 32, Postfach, 4800 Zofingen
Anfechtungs- Verfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 12. Mai 2023 begegenstand treffend Nichtgewährung der amtlichen Verteidigung und Nichtwiederholung von Beweiserhebungen
in der Strafsache gegen A._____
Sachverhalt
1.
Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führt gegen A. (Beschwerdeführer) eine Strafuntersuchung wegen eines versuchten Diebstahls sowie Hausfriedensbruchs, mutmasslich begangen am 8. April 2023 in Q.
2.
2.1. Mit Eingabe vom 8. Mai 2023 beantragte die vom Beschwerdeführer privat mandatierte Verteidigerin unter anderem ihre Einsetzung als amtliche Verteidigerin (Antrag-Ziffer 2) sowie die Wiederholung von sämtlichen bereits erfolgten Beweiserhebungen (Antrag-Ziffer 6).
2.2. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm wies mit Verfügung vom 12. Mai 2023 diese beiden Anträge ab (Dispositiv-Ziffern 2 und 6).
3.
3.1. Am 25. Mai 2023 erhob der Beschwerdeführer bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau gegen die ihm am 15. Mai 2023 zugestellte Verfügung vom 12. Mai 2023 Beschwerde mit folgenden Anträgen:
" 1. Es sei die Verfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 14. Mai 2023 [recte: 12. Mai 2023] teilweise aufzuheben.
2.
In Aufhebung von Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung sei die Unterzeichnete per 8. Mai 2023 als notwendige, amtliche Verteidigerin des Beschwerdeführers einzusetzen.
3.
In Aufhebung von Ziff. 6 der angefochtenen Verfügung seien sämtliche bis zum 8. Mai 2023 bereits erfolgten Beweiserhebungen zu wiederholen.
4.
Es seien die Akten des Strafverfahrens von Amtes wegen beizuziehen und der Unterzeichneten anschliessend zur Einsichtnahme zuzustellen.
5.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin.
6.
Es sei dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit der Unterzeichneten als seine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu gewähren."
3.2. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm erstattete am 9. Juni 2023 die Beschwerdeantwort und beantragte die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Kostenfolgen.
3.3. Mit Eingabe vom 26. Juni 2023 nahm der Beschwerdeführer zur Beschwerdeantwort Stellung und hielt an seinen mit Beschwerde gestellten Anträgen fest.
Erwägungen
1.
1.1
Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar, soweit keine Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO bestehen. Gemäss Art. 394 lit. b StPO ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von Beweisanträgen durch die Staatsanwaltschaft nicht zulässig, wenn der Antrag ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden kann.
1.2. Soweit der Beschwerdeführer mit Beschwerde die von der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm verfügte Ablehnung einer (notwendigen) amtlichen Verteidigung anficht (Dispositiv-Ziffer 2), ist die Beschwerde ohne Weiteres zulässig.
1.2. Soweit der Beschwerdeführer mit Beschwerde die von der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm verfügte Ablehnung einer (notwendigen) amtlichen Verteidigung anficht (Dispositiv-Ziffer 2), ist die Beschwerde ohne Weiteres zulässig.
Hingegen trifft dies auf den in selbiger Verfügung mit Dispositiv-Ziffer 6 ebenfalls abgewiesenen Beweisantrag (Wiederholung von bereits stattgefundenen Beweiserhebungen) gestützt auf Art. 394 lit. b StPO nicht zu. Der Beschwerdeführer begründet diesen Antrag einzig damit, dass seit Eröffnung der Strafuntersuchung eine Verteidigungsnotwendigkeit bestehe, weshalb die bisherigen Beweiserhebungen ungültig und gestützt auf Art. 130 [recte: 131] Abs. 3 StPO zu wiederholen seien (Beschwerde, Rz. 16; vgl. hierzu auch die Ausführungen des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 8. Mai 2023 [Beschwerdebeilage 3]). Selbst wenn dies zutreffend sein sollte, ist aber nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht dargetan, inwiefern er durch die allenfalls nicht rechtskonform stattgefundenen Beweiserhebungen bzw. durch deren Nichtwiederholung im Vorverfahren einen nicht wiedergutzumachenden Rechtsnachteil im Sinne von Art. 394 lit. b StPO erleiden soll:
Was seine Einvernahme vom 9. April 2023 anbelangt, erscheint eine allfällige Wiederholung derselben auch noch durch das erstinstanzliche Gericht problemlos möglich. Soweit der Beschwerdeführer wegen der angeblichen Verteidigungsnotwendigkeit die Beschlagnahme seiner Mobiltelefone und die Durchsuchung des Infotainment-Systems seines Personenwagens sowie weiterer elektronischer Daten für unrechtmässig hält, kann er dies mit selbständiger Beschwerde gegen die entsprechende Verfügung vom 9. April 2023 geltend machen, was er auch getan hat (vgl. hierzu seine Stellungnahme vom 22. Mai 2023 im entsprechenden Beschwerdeverfahren SBK.2023.150, wonach seine Beschwerde auch deshalb nicht als verspätet zu betrachten sei, weil es im Zeitpunkt der Zustellung des Beschlagnahmebefehls an der notwendigen Verteidigung gefehlt habe). Sinngemäss dasselbe gilt hinsichtlich der offenbar auch am 9. April 2023 angeordneten erkennungsdienstlichen Erfassung und Erstellung eines DNA-Profils sowie seines Vorbringens mit Stellungnahme vom 8. Mai 2023, wonach die von ihm mit dieser Stellungnahme beantragte Siegelung seiner sichergestellten Mobiltelefone und SIM-Karten auch deshalb nicht als verspätet zu betrachten sei, weil sein Recht auf notwendige Verteidigung verletzt worden sei.
1.3. Beschwerdeantrag Ziffer 3 ist folglich abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten ist. Im Übrigen sind die Eintretensvoraussetzungen erfüllt und ist auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) einzutreten.
2.
2.1. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm geht (mittlerweile) mit dem Beschwerdeführer davon aus, dass seit dem 9. Mai 2023 (Stellung eines Strafantrags durch C. [Geschädigter] wegen eines versuchten Einbruchs in eine Wohnung in einem Mehrfamilienhaus) eine Verteidigungsnotwendigkeit (Art. 130 lit. b StPO) besteht. Sie vertritt aber die Auffassung, dass der Beschwerdeführer dadurch, dass er seit dem 8. Mai 2023 eine Verteidigerin privat mandatiert habe, gehörig verteidigt sei, weshalb kein Anlass bestehe, diese Verteidigerin als amtliche Verteidigerin einzusetzen (Beschwerdeantwort, Rz. 11 – 12).
2.2. Dagegen bringt der Beschwerdeführer in der Beschwerde im Wesentlichen vor, dass just in dem Zeitpunkt, als sein am 8. Mai 2023 gestelltes Gesuch um Einsetzung seiner Verteidigerin als amtliche Verteidigerin bei der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm eingegangen sei (9. Mai 2023), beim Geschädigten ein Strafantrag wegen Hausfriedensbruchs eingeholt worden sei (Beschwerde, Rz. 8 f.). Ihm sei bereits von Anfang an ein versuchter Einbruchdiebstahl vorgeworfen worden, mithin ein versuchter Diebstahl in Verbindung mit Hausfriedensbruch. Er sei Kosovare, was bedeute, dass ihm gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB eine obligatorische Landesverweisung drohe. Eine solche drohe ihm auch, wenn die Tat im Versuchsstadium geblieben sei. Gemäss Art. 130 lit. b StPO begründe dies einen Fall einer notwendigen Verteidigung. Lägen die Voraussetzungen hierfür vor, spielten seine finanziellen Verhältnisse keine Rolle. Seine Verteidigerin habe nie angegeben, dass sie als seine Wahlverteidigerin fungieren werde. So sei auch kein Kostenvorschuss geleistet worden. Vielmehr sei die Verteidigerin explizit damit beauftragt worden, einen Antrag auf Einsetzung als amtliche Verteidigerin zu stellen (Beschwerde, Rz. 10 f.).
2.3. Mit Beschwerdeantwort bringt die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm im Wesentlichen vor, dass der Strafantrag nicht eingeholt worden sei, sondern der Geschädigte aus eigenem Antrieb auf dem Stützpunkt der Kantonspolizei Aargau in Zofingen erschienen sei, obschon er am Tag der Anhaltung des Beschwerdeführers (8. April 2023) auf telefonische Anfrage der Kantonspolizei Aargau mitgeteilt habe, dass er keinen Strafantrag stellen wolle. Die Prozessvoraussetzungen für den vermeintlichen Hausfriedensbruch seien bis zur Stellung des Strafantrags nicht erfüllt gewesen (Rz. 10, 13 f.). Im Zeitpunkt der Anhaltung des Beschwerdeführers und in den darauffolgenden Tagen habe kein Fall einer notwendigen Verteidigung vorgelegen (Rz. 8).
3.
3.1. Zu Recht weist der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 26. Juni 2023 darauf hin, dass, falls der Geschädigte bereits ausdrücklich auf einen Strafantrag verzichtet habe, dies endgültig sei (Art. 30 Abs. 5 StGB), weshalb diesfalls gar kein Verfahren wegen Hausfriedensbruchs hätte eröffnet werden dürfen. Diese Frage ist allerdings nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens und spielt für dessen Ausgang auch keine Rolle. Denn selbst für den Fall, dass eine Verteidigungsnotwendigkeit besteht, erweist sich die Beschwerde, wie nachfolgend aufzuzeigen ist, als unbegründet.
3.2. Ein Fall notwendiger Verteidigung gemäss Art. 130 StPO verpflichtet die beschuldigte Person zum Beizug einer Verteidigung in der Form einer (privaten) Wahlverteidigung gemäss Art. 129 StPO oder einer amtlichen Verteidigung gemäss Art. 132 StPO. Die Verfahrensleitung hat nach Art. 131 Abs. 1 StPO darauf zu achten, dass unverzüglich eine Verteidigung bestellt wird, wenn ein Fall notwendiger Verteidigung vorliegt (Urteil des Bundesgerichts 1B_364/2019 vom 28. August 2019 E. 3.1).
Nach der Rechtsprechung ist nicht in allen Fällen notwendiger Verteidigung auch eine amtliche Verteidigung gerechtfertigt. Ist die beschuldigte Person
nicht mittellos und verfügt sie bei notwendiger Verteidigung bereits über eine wirksame Wahlverteidigung, sind die Voraussetzungen für eine amtliche Verteidigung nicht gegeben (Urteil des Bundesgerichts 1B_364/2019 vom 28. August 2019 E. 3.2). Die Rechtsprechung zur notwendigen Verteidigung betrachtet die amtliche Verteidigung nämlich als subsidiär zur (privaten) Wahlverteidigung. Wenn die beschuldigte Person über eine Wahlverteidigung verfügt und deren Umwandlung in eine amtliche Verteidigung beantragt, so ist diese Konstellation nicht unter Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO einzuordnen. Vielmehr richtet sich die Behandlung eines solchen Gesuchs (auch bei Fällen notwendiger Verteidigung) nach Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO und hängt somit von der finanziellen Bedürftigkeit der beschuldigten Person ab. Diese ist für den zuletzt genannten Punkt nachweispflichtig (Urteil des Bundesgerichts 1B_364/2019 vom 28. August 2019 E. 3.5).
Wenn die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung beauftragt hat und beim Antrag auf Umwandlung in eine amtliche Verteidigung ihre finanziellen Verhältnisse nicht offenlegt, so lässt sich diese Situation nicht mit einem Fall von Bedürftigkeit nach Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO gleichsetzen. Ein solches Vorgehen geht auch über das Vorschlagsrecht von Art. 133 Abs. 2 StPO hinaus. Vielmehr darf die Verfahrensleitung in einer solchen Konstellation grundsätzlich ohne weitere Abklärungen davon ausgehen, dass – zumindest einstweilen – eine wirksame private Rechtsvertretung gegeben ist. Diesen Grundsatz kann die beschuldigte Person nicht mit der blossen Behauptung, sie sei mittellos, umstossen. Die Verfahrensleitung ist bei der Anordnung einer amtlichen Verteidigung wegen Bedürftigkeit im Sinne von Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO für ihre Abklärungen auf die Mitwirkung der beschuldigten Person angewiesen. Wenn letztere im Hinblick auf ihre finanziellen Verhältnisse vom Aussageverweigerungsrecht gemäss Art. 113 StPO Gebrauch macht, so kann es bei bestehender Wahlverteidigung dazu kommen, dass die Behauptung der finanziellen Bedürftigkeit nicht als glaubwürdig angesehen wird. Ein Anspruch auf Anordnung der amtlichen Verteidigung ohne Nachweis der finanziellen Bedürftigkeit besteht bei notwendiger Verteidigung nur in einer Konstellation von Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO, d.h. bei Fehlen einer Wahlverteidigung. Nichts anderes ergibt sich aus BGE 139 IV 113 (Urteil des Bundesgerichts 1B_364/2019 vom 28. August 2019 E. 3.6).
3.3. Der Beschwerdeführer wird verdächtigt, sich des versuchten Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) schuldig gemacht zu haben, indem er am 8. April 2023 versucht habe, in eine Wohnung in einem Mehrfamilienhaus in Q., [..], einzubrechen. Des Weiteren wird ihm in diesem Zusammenhang (spätestens) seit dem 9. Mai 2023 auch Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB) vorgeworfen. Beim Diebstahl in Verbindung mit Hausfriedensbruch handelt es sich um eine Katalogtat gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB, welche bei einem Ausländer grundsätzlich obligatorisch zu einer Landesverweisung führt. Dies gilt selbst dann, wenn die Tat im Versuchsstadium geblieben ist (BGE 144 IV 168, Regeste und E. 1.4.1). Nach Art. 130 lit. b StPO ist dies ein Fall notwendiger Verteidigung.
3.4. Am 8. Mai 2023 mandatierte der Beschwerdeführer die Advokatin Angela Agostino, […], als seine Wahlverteidigerin (Beschwerdebeilage 1). Gleichentags ersuchte er die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm um Einsetzung seiner Wahlverteidigerin als amtliche Verteidigerin (Beschwerdebeilage 3).
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe seine Verteidigerin nur mandatiert, damit diese bei der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm den Antrag auf Einsetzung als amtliche Verteidigerin stelle (Beschwerde, Rz. 8), er somit sinngemäss eine wirksame Wahlverteidigung bestreitet, ist dies nicht glaubhaft. Zum einen ergibt sich Derartiges nicht aus der Vollmacht (Beschwerdebeilage 1). Vielmehr wird die Verteidigerin darin vom Beschwerdeführer bevollmächtigt, in seinem Namen in Sachen "Strafverfahren AG" tätig zu werden. Die Verteidigerin hat denn auch nicht nur einen Antrag auf amtliche Verteidigung, sondern zahlreiche weitere Anträge gestellt (Beschwerdebeilage 3). Weshalb dies einzig der anwaltlichen Sorgfaltspflicht geschuldet gewesen sein soll (Beschwerde, Rz. 10), ist nicht einsichtig. Zum andern ist aber auch nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer allein zwecks Bestellung einer amtlichen Verteidigung eine Rechtsanwältin hätte beauftragen sollen, stellte er einen solchen Antrag doch bereits anlässlich der Einvernahme vom 9. April 2023 (Beschwerdeantwortbeilage 4) selbstständig und bestimmt (Fragen 11 ff., 14 und 21, wonach er niemand anders wolle als Rechtsanwalt D.; vgl. weiter die Anmerkung auf S. 6 unten des Protokolls, wonach Rechtsanwalt D. den Beschwerdeführer [via einen Polizisten] angewiesen haben soll, die Sache so gut wie möglich selber zu erledigen, weil er nicht anwesend sein könne und demnächst für zwei Wochen ferienabwesend sei). Nach Bekanntgabe des Vertretungsverhältnisses durfte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm daher von einer wirksamen Wahlverteidigung ausgehen.
3.5. Nach der in E. 3.2 zitierten Rechtsprechung richtet sich die Behandlung des am 8. Mai 2023 gestellten Gesuchs somit nach Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO und hängt von der finanziellen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ab. Die auch im Beschwerdeverfahren (Beschwerde, Rz. 11) aufrecht erhaltene Behauptung des Beschwerdeführers, dass seine finanzielle Situation keine Rolle spiele, trifft nicht zu. Dergleichen lässt sich in einer Konstellation wie vorliegend (mangels Einschlägigkeit) auch nicht aus dem vom Beschwerdeführer zitierten Urteil des Bundesgerichts (BGE 139 IV 113 E. 5.2) ableiten, was sich so ohne Weiteres auch aus dem bereits erwähnten (einschlägigen) Urteil des Bundesgerichts 1B_364/2019 vom 28. August 2019 (E. 3.6) ergibt.
Der Beschwerdeführer brachte in seiner Eingabe vom 8. Mai 2023 vor, er sei arbeitslos und verfüge nicht über die notwendigen Mittel zur Finanzierung seiner Verteidigung. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führte in der angefochtenen Verfügung aus, die Tatsache, dass der Beschwerdeführer am 8. April 2023 Fr. 4'500.00 mit sich geführt habe, widerspreche dessen Angaben, wonach er arbeitslos resp. mittellos sei.
Der Beschwerdeführer macht auch im Beschwerdeverfahren keinerlei Angaben zu seinen finanziellen Verhältnissen, in der Auffassung, er sei hierzu nicht verpflichtet (Beschwerde, Rz. 12; Stellungnahme vom 26. Juni 2023, Ziff. 3). Dies triff zwar zu, kann aber (wie ausgeführt) zur Konsequenz haben, dass die behauptete Mittellosigkeit nicht als glaubhaft beurteilt wird, sollte sich diese nicht anderweitig feststellen lassen.
Im Zusammenhang mit seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hält der Beschwerdeführer einzig in pauschaler Weise fest, er sei arbeitslos und verfüge nicht über ausreichend Einkommen und Vermögen, weshalb er notorischerweise als bedürftig zu gelten habe (Beschwerde, Rz. 18). Die behauptete Arbeitslosigkeit ist aber nicht ansatzweise belegt. Ausführungen über eine allfällige Arbeitslosenentschädigung fehlen ebenfalls gänzlich. Abgesehen davon gab der Beschwerdeführer anlässlich der Einvernahme vom 9. April 2023 an, er sei viel unterwegs, da er mit Autos handle; kaufen und verkaufen, das sei auch sein Job (Fragen 34 f., 92 ff.). Von einer Arbeitslosigkeit war nicht die Rede.
Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer seine finanziellen Verhältnisse sowohl gegenüber der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm als auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht ansatzweise dargelegt, geschweige denn belegt. Umstände oder Gegebenheiten, aus welchen sich die behauptete Mittellosigkeit dennoch ergeben würde, sind keine auszumachen. Ist die finanzielle Bedürftigkeit des Beschwerdeführers damit aber nicht erstellt, hat er keinen Anspruch, dass seine freigewählte Verteidigerin zur amtlichen Verteidigerin bestellt wird. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
4.
Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und es ist ihm keine Entschädigung auszurichten.
5.
Der Beschwerdeführer beantragt die unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren.
In Bezug auf die Verfahrenskosten fällt in diesem Zusammenhang einzig Art. 29 Abs. 3 BV in Betracht. Diese verfassungsrechtliche Garantie gibt indes keinen Anspruch auf definitive Befreiung von Verfahrenskosten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_847/2017 vom 7. Februar 2018 E. 5). Da vom Beschwerdeführer als beschuldigter Person kein Kostenvorschuss verlangt wurde, ist nicht ersichtlich, wozu ihm vorliegend gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren wäre, da er – so oder anders – die ihm auferlegten Verfahrenskosten zu tragen hat. Der Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege ist somit abzuweisen, soweit der Beschwerdeführer diesen auch mit Blick auf die Verfahrenskosten gestellt hat.
In Bezug auf die (sinngemäss) auch für das Beschwerdeverfahren verlangte amtliche Verteidigung ist das Gesuch ebenfalls abzuweisen, da der Beschwerdeführer seine behauptete Mittellosigkeit nicht ansatzweise dargelegt hat und sich die Beschwerde darüber hinaus mit Blick auf die in E. 3.2 dargelegte einschlägige Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 1B_364/2019 vom 28. August 2019) auch als offensichtlich aussichtslos erweist.
Die Beschwerdekammer entscheidet:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und amtlichen Verteidigung für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
3.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 800.00 sowie den Auslagen von Fr. 39.00, zusammen Fr. 839.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 2. August 2023
Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Richli Burkhard