SBK.2023.168
SBK.2023.168 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2023-06-22
22. Juni 2023Deutsch35 min
Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2023.168 (HA.2023.234; STA.2023.3511) Art. 202 Entscheid vom 22. Juni 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Burkhard Beschwerde- A._____, führer […] amtlich verte...
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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen
SBK.2023.168 (HA.2023.234; STA.2023.3511) Art. 202
Entscheid vom 22. Juni 2023
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Burkhard
Beschwerde- A._____, führer […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Fabienne Brunner, […]
Beschwerde- Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, gegnerin Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg
Anfechtungs- Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom gegenstand 26. Mai 2023 betreffend Anordnung von Untersuchungshaft
in der Strafsache gegen A._____
Sachverhalt
1.
Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führt gegen den Beschwerdeführer wegen eines Vorfalls vom 22. Mai 2023 eine Strafuntersuchung wegen Drohung (Art. 180 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. a StGB) und Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB) zum Nachteil seiner Ehefrau B. (Privatklägerin). Sie liess ihn deshalb am 22. Mai 2023 festnehmen.
2.
2.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau beantragte am 24. Mai 2023 beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau die Versetzung des Beschwerdeführers in Untersuchungshaft bis einstweilen 22. August 2023. Der Beschwerdeführer beantragte mit Stellungnahme vom 25. Mai 2023 seine unverzügliche Haftentlassung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse.
2.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau ordnete mit Verfügung vom 26. Mai 2023 Untersuchungshaft bis längstens 22. August 2023 an und wies die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau an, ein Gefährlichkeitsgutachten erstellen zu lassen. Diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 31. Mai 2023 zugestellt.
3.
3.1. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 1. Juni 2023 wie folgt Beschwerde:
" 1. Die Verfügung vom 26. Mai 2023 des Zwangsmassnahmengerichts Aargau sei aufzuheben und wie folgt neu zu fassen:
1. Der Haftantrag wird abgewiesen und das Zentralgefängnis Lenzburg wird angewiesen, den Beschuldigten umgehend aus der Haft zu entlassen.
2. Die Kosten des Haftentlassungsverfahren (inklusive Kosten der amtlichen Verteidigerin) werden auf die Staatskasse genommen.
2.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. gesetzl. MwSt.) zu Lasten der Staatskasse."
3.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau teilte mit Eingabe datiert vom 5. Juni 2023 (Postaufgabe am 7. Juni 2023) mit, unter Hinweis
auf die Begründung seiner angefochtenen Verfügung auf eine Stellungnahme zu verzichten.
3.3. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau beantragte mit Beschwerdeantwort vom 9. Juni 2023 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen.
3.4. Der Beschwerdeführer erstattete am 13. Juni 2023 eine Stellungnahme.
3.5. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau erstattete am 19. Juni 2023 eine Stellungnahme.
Erwägungen
1.
1.1
Der Beschwerdeführer ist berechtigt, die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 26. Mai 2023 mit Beschwerde anzufechten (Art. 222 StPO; Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO), soweit er damit die Aufhebung der angeordneten Untersuchungshaft und seine umgehende Haftentlassung beantragt (Beschwerdeantrag Ziff. 1.1). Insofern ist auf seine frist- (Art. 396 Abs. 1 StPO) und formgerecht (Art. 385 Abs. 1 StPO) erhobene und von einem hinreichenden Rechtsschutzinteresse getragene (Art. 382 Abs. 1 StPO) Beschwerde einzutreten.
1.2
Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau regelte in der angefochtenen Verfügung die Kosten des Haftverfahrens nicht und behielt so den Kostenentscheid (stillschweigend) dem Endentscheid vor, was in Beachtung von Art. 421 Abs. 1 StPO nicht zu beanstanden ist (vgl. hierzu etwa auch Urteil des Bundesgerichts 1B_179/2014 vom 5. Juni 2014 E. 5.3). Soweit der Beschwerdeführer dies mit Beschwerde beanstandet bzw. er beantragt, die angefochtene Verfügung sei dahingehend zu ergänzen, dass die Kosten des Haftverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen seien (Antrag Ziff. 1.2), ist die Beschwerde deshalb abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten ist.
2.
2.1
Untersuchungshaft nach Art. 221 Abs. 1 StPO setzt u.a. einen dringenden Tatverdacht eines Verbrechens oder Vergehens voraus. Die theoretischen Grundlagen hierzu wurden vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons
Aargau in seiner Verfügung (E. 3.2.1) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).
2.2
Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau bejahte den von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau insbesondere geltend gemachten und vom Beschwerdeführer bestrittenen dringenden Tatverdacht auf Drohung i.S.v. Art. 180 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. a StGB.
Nach Art. 180 Abs. 1 StGB wird bestraft, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt. Der objektive Tatbestand setzt voraus, dass der Drohende seinem Opfer ein künftiges Übel ankündigt oder in Aussicht stellt. Erforderlich ist ein Verhalten, das geeignet ist, die geschädigte Person in Schrecken oder Angst zu versetzen. Dabei ist grundsätzlich ein objektiver Massstab anzulegen, wobei in der Regel auf das Empfinden eines vernünftigen Menschen mit einigermassen normaler psychischer Belastbarkeit abzustellen ist. Zudem ist erforderlich, dass die betroffene Person durch das Verhalten des Täters tatsächlich in Schrecken oder Angst versetzt wird. Tritt dieser tatbestandsmässige Erfolg nicht ein, kommt nur eine Verurteilung wegen versuchter Drohung in Betracht (vgl. hierzu etwa Urteil des Bundesgerichts 6B_1338/2015 vom 11. Oktober 2016 E. 2.3).
2.3
Es kann für dieses Beschwerdeverfahren als erstellt gelten, dass der Beschwerdeführer am 22. Mai 2023 der Privatklägerin am Bahnhof Aarau trotz eines bestehenden zivilrechtlichen Kontakt- bzw. Rayonverbots in einen Bus folgte, sie dort kurz ansprach und danach den Bus wieder verliess. Ebenfalls kann es als erstellt gelten, dass daraufhin auch die Privatklägerin den Bus verliess und den Beschwerdeführer mit dem Vorwurf konfrontierte, ihr soeben mit dem Tode gedroht zu haben, wobei sich beide gegenseitig filmten (vgl. hierzu etwa die "Videoauswertung Busbahnhof" sowie die "Handyvideos"; Einvernahme der Privatklägerin vom 22. Mai 2023, Frage 18; Eröffnung Festnahme vom 23. Mai 2023, Frage 23; Verfügung des Präsidenten des Familiengerichts des Bezirksgerichts Aarau vom 17. April 2023).
2.4
Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau stellte fest, dass der Beschwerdeführer und die Privatklägerin den Vorfall vom 22. Mai 2023 unterschiedlich geschildert hätten. Die Privatklägerin habe geltend gemacht, dass sich der Beschwerdeführer ihr im Bus bis auf 20 cm Abstand genähert und ihr mit dem Tode gedroht habe, dass er danach den Bus wieder verlassen habe, dass sie ihm gefolgt sei und ihn aufgefordert habe, auf die Polizei zu warten, wobei sie ihn auch am Kragen gepackt habe. Der Beschwerdeführer habe demgegenüber geltend gemacht, der Privatklägerin einzig gesagt zu haben, dass es ihm leid tue, so viel Zeit mit ihr verbracht zu haben, dass die Privatklägerin "unerschrocken" seine Verfolgung aufgenommen und ihn am Kragen gepackt habe und dass dies nicht das Verhalten einer in Angst und Schrecken versetzten Frau sei.
Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau stellte weiter fest, dass der von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau erhobene Vorwurf der Drohung auf den Aussagen der Privatklägerin beruhe, und führte weiter aus, dass die von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau eingereichten Aufnahmen von Überwachungskameras zeigten, dass sich der Beschwerdeführer der Privatklägerin im Bus "auf bedrängende Weise" genähert, sich zu ihr gebeugt und ihr etwas gesagt habe. Dies widerlege die Aussage des Beschwerdeführers, der Privatklägerin zufällig ausserhalb des Busses auf der Strasse begegnet zu sein. Daraus, dass die Privatklägerin dem Beschwerdeführer nachgelaufen sei und ihn gefilmt habe, sei nicht zu schliessen, dass sie sich nicht bedroht gefühlt habe, sondern, dass sie sich "in diesem Moment" aufgrund des öffentlichen Raumes und der Anwesenheit anderer Personen sicher genug gefühlt habe, den Beschwerdeführer zu konfrontieren. Aufgrund des aktuellen Ermittlungsstandes sei daher ein dringender Tatverdacht auf Drohung i.S.v. Art. 180 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. a StGB zu bejahen.
2.5
Der Beschwerdeführer brachte mit Beschwerde vor, dass die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau die Handyvideos dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau nicht eingereicht habe. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau sei auf seinen mit Stellungnahme vom 25. Mai 2023 gestellten Antrag, es sei die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau aufzufordern, diese Handyvideos nachzureichen, nicht eingegangen. Damit habe es sowohl sein rechtliches Gehör als auch den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Den (ihm erst nachträglich zugänglich gemachten) Handyvideos lasse sich entnehmen, dass die Privatklägerin unmittelbar nach der angeblichen Todesdrohung "unerschrocken und in aggressiver Weise" auf ihn eingeredet und ihm sogar eine Ohrfeige erteilt habe, wohingegen er "eher als ruhig und abweisend" wahrzunehmen sei. Eine von ihm veranlasste Übersetzung der Handyvideos zeige, dass sie ihn als "Bastard" und "Hurensohn" beschimpft habe. Aus seiner Sicht seien diese Handyvideos dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau bewusst vorenthalten worden.
Zudem verwies der Beschwerdeführer auf seine Stellungnahme vom 25. Mai 2023, die vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau nicht hinreichend berücksichtigt worden sei. Dort hatte er etwa ausgeführt, anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 22. Mai 2023 sowie seiner Hafteinvernahme vom 23. Mai 2023 nachvollziehbar und glaubhaft dargelegt zu haben, am 22. Mai 2023 beim Bahnhof Aarau zufällig auf die Privatklägerin getroffen zu sein. Dass er sie nicht einfach ignoriert habe, sondern auf sie zugegangen sei und angesprochen habe, sei ein Fehler gewesen. Damit habe er aber nur gegen das bestehende Kontaktverbot verstossen, was lediglich als eine Übertretung zu ahnden sei. Bezüglich der angeblichen Drohungen und Beschimpfungen lägen unterschiedliche Aussagen der Parteien vor. Die Privatklägerin habe von Todesdrohungen gesprochen, er davon, dass er ihr gesagt habe, die mit ihr verbrachte Zeit zu bedauern. Was er ihr konkret gesagt habe, werde sich nie beweisen lassen. Es müsse lediglich aufgrund von Indizien darüber befunden werden, welche Aussagen glaubhafter seien. Ob die damals Kopfhörer tragende Privatklägerin überhaupt habe hören können, was er ihr gesagt habe, sei "per se" fraglich. Er habe nur rund 5 Sekunden zur Privatklägerin gesprochen und sich insgesamt nur rund 10 Sekunden im Bus befunden. Entscheidend sei das danach von der Privatklägerin gezeigte Verhalten. Angesichts ihrer Aussagen, wonach sie gedacht habe, dass er sie wirklich umbringen wolle, wäre zu erwarten gewesen, dass sie schockiert und verängstigt im Bus zurückgeblieben wäre und allenfalls Dritte um Hilfe ersucht hätte. Stattdessen sei sie ihm nachgelaufen bzw. habe "unerschrocken und unbeirrt" seine Verfolgung aufgenommen. Ihr dabei gezeigtes Verhalten weise darauf hin, dass es ihr darum gegangen sei, ihn einer Straftat zu überführen. Dabei habe sie ihn am Kragen gepackt und beschimpft. Ein dringender Tatverdacht auf Drohung sei daher zu verneinen.
2.6
Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau verwies mit Beschwerdeantwort auf die zutreffenden Erwägungen des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau. Auch gestützt auf die auf den Aufzeichnungen erkennbare Gestik (linker Zeigefinger ausgestreckt) und Mimik (weit offene Augen) des Beschwerdeführers sei "sehr wohl" davon auszugehen, dass dieser der Privatklägerin gedroht habe.
2.7
Auf den besagten Handyvideos wirkt die Privatklägerin emotional deutlich aufgewühlter als der ruhig wirkende Beschwerdeführer, was sich denn auch im damals (gemäss der vom Beschwerdeführer veranlassten Übersetzung) Gesprochenen zeigt. Während die Privatklägerin sich verbal aggressiv zeigte und den Beschwerdeführer mutmasslich beschimpfte und ihm vorwarf, sie soeben im Bus bedroht zu haben, gab sich der Beschwerdeführer in seinen Äusserungen eher so, als wäre er von der Privatklägerin beim Warten am Bahnhof Aarau überrascht worden, als könnte er sich das konfrontative Verhalten der Privatklägerin überhaupt nicht erklären und als wäre es gar nie zum vorherigen Zusammentreffen im Bus gekommen. Diese Äusserungen des Beschwerdeführers passen zwar gut zu seinen anfänglichen Aussagen, wonach er zufällig am Bahnhof Aarau auf die Privatklägerin getroffen sei, die schon das letzte Mal "so übertrieben" habe bzw. die genau wisse, was sie bei der Polizei sagen müsse, damit er Probleme bekomme (vgl. etwa delegierte Einvernahme vom 22. Mai 2023, Fragen 19 ff., 24; Eröffnung Festnahme vom 23. Mai 2023, Frage 13), wirken angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer – was nunmehr unbestritten ist – der Privatklägerin kurz zuvor in den Bus gefolgt war, um ihr zumindest zu sagen, dass er die mit ihr verbrachte Zeit bereue, aber nicht überzeugend.
2.8
Summarisch betrachtet ist dem Beschwerdeführer zwar darin zuzustimmen, dass die Privatklägerin auf den besagten Handyvideos keinen offensichtlich verängstigten Eindruck macht. Ihr konfrontativ und teilweise durchaus auch aggressiv wirkendes Verhalten schliesst aber in Berücksichtigung der konkreten Umstände weder eine stattgefundene Todesdrohung des Beschwerdeführers (wie von der Privatklägerin behauptet) noch eine dadurch ausgelöste rechtserhebliche Angst der Privatklägerin aus. Es verhielt sich ja offensichtlich gerade nicht so, dass die Privatklägerin dem Beschwerdeführer am 22. Mai 2023 am Bahnhof Aarau aufgelauert hätte, um ohne konkreten Anlass bzw. getrieben einzig von negativen Gefühlen gegenüber dem Beschwerdeführer ein belastendes Video anzufertigen, weshalb überhaupt erst der Vorfall im Bus Grund dafür gewesen sein kann, dass sie in der Folge derart emotional reagierte.
Zwar ist es durchaus denkbar, dass sich der Beschwerdeführer im Bus nur wie von ihm behauptet geäussert hatte, dass er damit die Privatklägerin verärgert hatte und dass die Privatklägerin anschliessend allein deshalb in einer Art überschiessenden Reaktion die Konfrontation suchte und den Beschwerdeführer falsch zu belasten versuchte. Denkbar ist aber auch, dass die Privatklägerin (wie von ihr behauptet) auf eine stattgefundene Drohung hin in der beschriebenen Weise reagierte. Weil nach allgemeiner Lebenserfahrung auch massive Angst keineswegs zwangsläufig zu einer Art lähmenden Schockstarre führen muss, sondern in Abhängigkeit von Person und Umständen auch ein erregtes oder gar aggressives Verhalten begünstigen kann, ist nämlich ohne Weiteres denkbar, dass die Privatklägerin durch die von ihr behaupteten Drohungen des Beschwerdeführers tatsächlich in eine (wenn auch nicht ohne Weiteres offen zu erkennende) rechtserhebliche Angst versetzt wurde, wie vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau dargelegt.
2.9
2.9.1. Zwar liegt bezüglich des Inhalts des im Bus Gesprochenen (zumindest derzeit) eine typische "Aussage gegen Aussage"-Konstellation vor. Weil eine solche Konstellation aber nicht zwingend oder auch nur höchstwahrscheinlich zu einem Freispruch führen muss, kann nichtsdestotrotz ein dringender Tatverdacht vorliegen, wenn die belastenden Aussagen der Privatklägerin summarisch betrachtet glaubhafter als die anderslautenden Aussagen des Beschwerdeführers wirken (vgl. hierzu etwa Urteil des Bundesgerichts 1B_606/2020 vom 30. Dezember 2020 E. 4.3.3).
2.9.2
In Berücksichtigung der konkreten Umstände wirkt das auf den Bildern (der Überwachungskameras) bzw. Handyvideos ersichtliche konfrontative Verhalten der Privatklägerin angesichts ihrer ebenfalls zu erkennenden emotionalen Aufgewühltheit authentisch und ihre Erklärung hierfür, dass der Beschwerdeführer ihr soeben mit dem Tode gedroht habe, durchaus glaubhaft. Demgegenüber wirkt die vom Beschwerdeführer an den Tag gelegte Gelassenheit und Überraschtheit, wie auf den Handyvideos zu erkennen, vor dem Hintergrund des Stattgefundenen eher aufgesetzt. Auch spricht die Gestik und Mimik des Beschwerdeführers auf der von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau mit Beschwerdeantwort eingereichten Foto eher für eine Drohung als für eine Bemerkung, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht. Das Gleiche gilt für die auf der Aufnahme der Überwachungskamera ersichtliche Annäherung des Beschwerdeführers an die Privatklägerin bis auf nur wenige Zentimeter. Von daher ist für dieses Beschwerdeverfahren gestützt auf die entsprechenden Aussagen der Privatklägerin im Sinne eines dringenden Tatverdachts davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer der Privatkläger im Bus und auch danach in der von ihr behaupteten Weise mit dem Tode gedroht hatte.
2.9.3
Dass Todesdrohungen, wie sie der Beschwerdeführer mutmasslich gegenüber der Privatklägerin ausgestossen hat, grundsätzlich geeignet sind, auch eine verständige Person in Angst und Schrecken i.S.v. Art. 180 StGB zu versetzen, steht zwar ausser Frage. Fraglich ist hingegen, ob mit dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau (zumindest im Sinne eines dringenden Tatverdachts) davon auszugehen ist, dass die Privatklägerin durch die mutmasslichen Todesdrohungen tatsächlich in einen rechtserheblichen Angstzustand versetzt wurde:
- Wenngleich die besagten Handyvideos nach dem in E. 2.8 Ausgeführten eine vom Beschwerdeführer mit seinen mutmasslichen Drohungen ausgelöste rechtserhebliche Angst nicht ausschliessen, spricht das darauf ersichtliche Verhalten der Privatklägerin summarisch betrachtet doch eher gegen eine solche Angst. - Weiter beschrieb die Privatklägerin bei ihrer Einvernahme vom 22. Mai 2023 zwar anschaulich, wie sie sich damals vor den Mitreisenden geschämt habe und "total aggressiv" geworden sei. Auch auf eine erste konkrete Nachfrage hin beschrieb sie aber zunächst keinerlei rechtserhebliche Angstgefühle, sondern einzig, wie sie wegen der Nähe des Beschwerdeführers (und nicht wegen seiner Worte) erschrocken sei (Fragen 18, 24 f.). Erst auf nochmalige Nachfrage hin sprach sie in eher allgemeiner Weise davon, dass jeder Tag "ein Horror" sei, dass sie Angst habe, wenn sie allein zuhause sei und dass sie "schockiert" gewesen sei, weil sie denke, dass der Beschwerdeführer sie wirklich umbringen möchte (Frage 25). Diese Ausführungen veranlassten die einvernehmende Person zur Nachfrage, ob sie sich denn durch die verbalen Drohungen in Angst und Schrecken versetzt gefühlt habe, was die Privatklägerin mit Verweis darauf, dass der Beschwerdeführer sie "viel schikaniert" habe und "wirklich Probleme im Kopf" bzw. psychische Probleme habe, bejahte (Frage 26). Erst im Verlauf der weiteren Befragung ordnete sie (wiederum auf konkrete Nachfrage hin) ihre Angst vor dem Beschwerdeführer bei einer Skala von 1 bis 10 bei 10 ein, wobei sie dies sowohl mit dem Vorfall vom 22. Mai 2023 als auch mit früheren Vorkommnissen begründete (Fragen 35 ff.).
Ob unter diesen Umständen hinreichend konkrete Verdachtsmomente für eine rechtserhebliche Angst der Privatklägerin vorliegen, dass mit dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau bereits von einem dringenden Tatverdacht auf Drohung i.S.v. Art. 180 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. a StGB gesprochen werden könnte, ist fraglich, kann aber offenbleiben, weil – wie sogleich in E. 3.2, 3.3 und 3.4 zu zeigen ist – mangels besonderer Haftgründe i.S.v. Art. 221 Abs. 1 lit. a – c StPO nicht gestützt auf Art. 221 Abs. 1 StPO Untersuchungshaft angeordnet werden kann.
3.
3.1
Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau verneinte an besonderen Haftgründen die von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau geltend gemachte Fluchtgefahr (angefochtene Verfügung E. 3.3), bejahte aber die geltend gemachte Kollusions- (angefochtene Verfügung E. 3.4), Wiederholungs- (angefochtene Verfügung E. 3.5) und Ausführungsgefahr (angefochtene Verfügung E. 3.6).
3.2
Nachdem die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau mit Beschwerdeantwort die Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau zur Fluchtgefahr unbeanstandet liess und stattdessen vorbehaltslos auf die ihres Erachtens zutreffenden Erwägungen des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau verwies, ist der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr mit dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau ohne Weiteres zu verneinen.
3.3
3.3.1. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau legte die theoretischen Grundlagen, nach denen das Vorliegen von Kollusionsgefahr zu beurteilen ist, in seiner Verfügung (E. 3.4.1) zutreffend dar. Darauf kann
verwiesen werden. Fallbezogen führte es sodann einzig und vorwiegend allgemein aus, dass sich die Strafuntersuchung noch ganz am Anfang befinde und die Privatklägerin noch unter Wahrung der Teilnahmerechte detailliert einzuvernehmen sei. Eine Beeinflussung des Aussageverhaltens der Privatklägerin durch den Beschwerdeführer müsse verhindert werden. Wegen des im Raum stehenden dringenden Tatverdachts auf Drohungen bestünden Zweifel, dass sich der Beschwerdeführer im Falle der Freilassung gegenüber der Privatklägerin "neutral" verhalten werde.
3.3.2
Der Beschwerdeführer verwies mit Beschwerde im Wesentlichen auf seine Stellungnahme vom 25. Mai 2023, die vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau nicht hinreichend berücksichtigt worden sei. Dort hatte er (auf S. 11) zur Kollusionsgefahr ausgeführt, dass sowohl er als auch die Privatklägerin bereits zum Vorfall vom 22. Mai 2023 befragt worden seien und dass Videoaufnahmen vorlägen. Bis zum zufälligen Aufeinandertreffen am Bahnhof Aarau habe er sich strikte an das zivilrechtliche Kontaktverbot gehalten. Weshalb er dies inskünftig anders handhaben sollte, sei nicht ersichtlich, zumal er sich dadurch ja selbst erheblich schadete. Die Privatklägerin stehe zudem in keinem Abhängigkeitsverhältnis zu ihm. Er könnte deshalb, selbst wenn er es versuchte, keinen Einfluss auf ihr Aussageverhalten nehmen.
3.3.3
Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau verwies mit Beschwerdeantwort auf die ihres Erachtens zutreffenden Erwägungen des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau.
3.3.4
Der Beschwerdeführer legte mit Beschwerde (S. 5) dar, wegen des Verhaltens der Privatklägerin beim mutmasslich von ihm provozierten Vorfall vom 22. Mai 2023 inzwischen Strafanträge gestellt zu haben, weil diese ihn als Hurensohn/Bastard beschimpft, ihm eine Ohrfeige gegeben und sein T-Shirt und seine Kette beschädigt habe. Diese Ausführungen vermögen summarisch betrachtet insofern zu überzeugen und werden auch durch Videoaufnahmen gestützt, als dass das damalige Verhalten der Privatklägerin gerade nicht erwarten lässt, dass sie sich durch weitere Drohungen doch noch derart verängstigen oder beeindrucken liesse, dass ihr weiteres Aussageverhalten gefährdet wäre. Vielmehr ist naheliegenderweise zu erwarten, dass die Privatklägerin auf weitere (womöglich auch in kolludierender Absicht erfolgte) Drohungen des Beschwerdeführers ähnlich wie am 22. Mai 2023 reagieren würde. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau nannte im Haftantrag denn auch keine konkreten Hinweise, dass es anders sein könnte, sondern verwies einzig darauf, dass die Strafuntersuchung noch ganz am Anfang stehe und dass die Privatklägerin bislang noch nicht unter Gewährung des Teilnahmerechts des Beschwerdeführers habe befragt werden können. Angesichts der konkreten Umstände genügen diese allgemeinen Ausführungen zur Begründung einer rechtserheblichen Kollusionsgefahr nicht, weshalb eine solche zu verneinen ist.
3.4
3.4.1. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau legte die theoretischen Grundlagen, nach denen das Vorliegen von Wiederholungsgefahr zu beurteilen ist, in seiner Verfügung (E. 3.5.1) zutreffend dar. Darauf kann verwiesen werden. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass anhand des Vortatenerfordernisses der Gefährlichkeit des Täters für die Allgemeinheit Rechnung getragen wird. In der Regel sind mindestens zwei Vortaten erforderlich. Nach konstanter Rechtsprechung kann unter Umständen aber auch bereits eine einzige gleichartige Vortat genügen. Erweisen sich die Risiken als untragbar hoch, kann vom Vortatenerfordernis sogar vollständig abgesehen werden, da es nicht in der Absicht des Gesetzgebers lag, mögliche Opfer von schweren Gewaltdelikten einem derart hohen Rückfallrisiko auszusetzen (sogenannte "qualifizierte Wiederholungsgefahr"). Die Anforderungen an die Annahme von Wiederholungsgefahr sind höher, wenn keine oder nur eine einzige Vortat vorliegt, als wenn mindestens deren zwei vorliegen. Die Anwendung des Haftgrundes der Wiederholungsgefahr über den gesetzlichen Wortlaut hinaus auf Ersttäter muss auf Ausnahmefälle beschränkt bleiben. Bei der Beurteilung der Schwere der drohenden Delikte sind neben der abstrakten Strafdrohung gemäss Gesetz insbesondere auch das betroffene Rechtsgut und der Kontext, namentlich die konkret vom Beschuldigten ausgehende Gefährlichkeit bzw. das bei ihm vorhandene Gewaltpotenzial, einzubeziehen (vgl. hierzu etwa Urteil des Bundesgerichts 1B_195/2023 vom 27. April 2023 E. 2.2 mit Hinweisen). Drohungen stellen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zwar schwere Vergehen dar, die die Sicherheitslage einer Person erheblich beeinträchtigen können, sie sind grundsätzlich aber nicht als schwere Gewalttaten zu qualifizieren, bei der das Wiederholungsrisiko als so untragbar hoch zu betrachten wäre, dass vom Vortatenerfordernis über den Gesetzeswortlaut hinaus ausnahmsweise ganz abgesehen werden könnte (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 1B_197/2023 vom 4. Mai 2023 E. 4.3).
3.4.2
Fallbezogen verwies das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau auf einen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 3. April 2023, mit welchem der Beschwerdeführer wegen (einer) Drohung zum Nachteil der Privatklägerin verurteilt worden sei. Ausgehend vom Strafregisterauszug vom 24. Mai 2023 sei davon auszugehen, dass dieser Strafbefehl entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers in Rechtskraft erwachsen sei. Die Überprüfung der rechtsgenügenden Eröffnung dieses Strafbefehls entziehe sich seiner Zuständigkeit. Es sei nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer die Privatklägerin erneut aufsuchen und schwerwiegend bedrohen könnte. Dem Beschwerdeführer sei eine ungünstige Rückfallprognose zu stellen und Wiederholungsgefahr sei damit zu bejahen.
3.4.3
Der Beschwerdeführer verwies mit Beschwerde auf seine Stellungnahme vom 25. Mai 2023, die vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau nicht hinreichend berücksichtigt worden sei. Dort (S. 5 f.; S. 8) hatte er bestritten, rechtskräftig wegen Todesdrohungen zum Nachteil der Privatklägerin verurteilt worden zu sein. Weiter hatte er u.a. ausgeführt, dass seit der angeblichen Vortat im März 2023 und dem Vorfall vom 22. Mai 2023 mindestens 2.5 Monate vergangen seien. Hätte er tatsächlich ein ernsthaftes Interesse, die Privatklägerin regelmässig in Angst und Schrecken zu versetzen, hätte er schon früher weitere Drohungen ausgestossen. Auch hätte er einen wohl subtileren und wirksameren Weg gefunden, die Privatklägerin einzuschüchtern, als mit einer nur wenige Sekunden andauernden "Ansage" im öffentlichen Raum. Damit sei ihm keineswegs eine äusserst ungünstige Rückfallprognose zu stellen (S. 8 f.).
Auch in der Beschwerde selbst machte der Beschwerdeführer geltend, dass der besagte Strafbefehl mangels Übersetzung "keine Rechtsgültigkeit" erlangt habe, was der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau auch bereits zweimal so schriftlich mitgeteilt worden sei. Sollte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau von einer rechtsgültigen Eröffnung des Strafbefehls ausgehen, stehe es ihr frei, dies im vorliegenden Beschwerdeverfahren darzulegen und die entsprechenden Beweise – insbesondere für eine rechtsgenügliche Übersetzung – zu edieren. Auch ansonsten sei mitnichten ersichtlich, weshalb das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau ihm eine ungünstige Rückfallprognose gestellt habe. Einzig die Bejahung einer Vortat genüge nicht, um "automatisch" auf eine solche zu schliessen (S. 6; S. 8).
3.4.4
Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau verwies mit Beschwerdeantwort auf die ihrer Auffassung nach zutreffenden Erwägungen des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau und führte aus, warum ihr Strafbefehl vom 3. April 2023 ihres Erachtens in Rechtskraft erwachsen sei.
3.4.5
Der Beschwerdeführer hielt mit Stellungnahme vom 13. Juni 2023 an der geltend gemachten Ungültigkeit des besagten Strafbefehls fest.
3.4.6
Unter dem Aspekt der Wiederholungsgefahr kann es vorliegend einzig um die Befürchtung gehen, dass der Beschwerdeführer der Privatklägerin auch weiterhin mit dem Tode drohen könnte. Konkrete Hinweise, dass er die Privatklägerin mit solchen Drohungen in einen derartigen Angstzustand versetzen könnte, dass geradezu von Ausübung psychischer Gewalt gesprochen werden müsste, gibt es nach dem Gesagten aber keine (vgl. hierzu etwa vorstehende E. 3.3.4). Insofern und in Mitberücksichtigung nachfolgender E. 3.5 zur (fehlenden) Ausführungsgefahr kann auf das Vortatenerfordernis nach dem in E. 3.4.1 Ausgeführten nicht gänzlich oder auch nur teilweise verzichtet werden. Von daher müssten sich, mangels erkennbarer Alternativen, aus dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 3. April 2023 zwei einschlägige Vortaten ergeben. Dem besagten Strafbefehl lässt sich aber (losgelöst von der Frage seiner Gültigkeit bzw. Rechtskraft) nur eine einschlägige Vortat (Drohung bei einem Vorfall Anfang März 2023) entnehmen, weshalb das Vortatenerfordernis nicht als erfüllt betrachtet werden kann. Bereits deshalb kann Wiederholungsgefahr i.S.v. Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO nicht bejaht werden.
3.5
3.5.1. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau legte die theoretischen Grundlagen, nach denen das Vorliegen von Ausführungsgefahr zu beurteilen ist, in seiner Verfügung (E. 3.6.1) zutreffend dar. Darauf kann verwiesen werden. Ergänzend ist einzig darauf hinzuweisen, dass es sich bei Ausführungsgefahr um einen selbstständigen Präventivhaftgrund handelt, der keinen dringenden Tatverdacht im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StPO voraussetzt (vgl. hierzu etwa Urteil des Bundesgerichts 1B_125/2023 vom 27. März 2023 E. 3.1), weshalb es an sich auch keine Rolle spielt, ob der Beschwerdeführer die Privatklägerin mit seinen Drohungen tatsächlich in Angst und Schrecken versetzte (vgl. hierzu vorstehende E. 2.9.3).
3.5.2
Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau begründete die von ihr geltend gemachte Ausführungsgefahr in ihrem Haftantrag mit der Schwere der beim Vorfall vom 22. Mai 2023 (mutmasslich) ausgestossenen Drohungen. Zum psychischen Zustand des Beschwerdeführers bzw. seiner Unberechenbarkeit gebe es aktuell keine Angaben. Der Beschwerdeführer habe aus dem bisher abgeschlossenen Strafverfahren offensichtlich nichts gelernt und habe sein Verhalten weder geändert noch im Griff. Sie beabsichtige, ein Gefährlichkeitsgutachten zu veranlassen, um die unhaltbare Situation zwischen den Parteien einschätzen und entsprechende Massnahmen ergreifen zu können. Aktuell müsse das Gefahrenpotential als hoch bezeichnet werden.
3.5.3
Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau führte fallbezogen ähnlich aus, dass es schwierig sei, das Gefahrenpotential des Beschwerdeführers und das Risiko einer Umsetzung seiner Drohungen gegenüber der Privatklägerin einzuschätzen. Es gebe aktuell keine Angaben zum psychischen Zustand des Beschwerdeführers. Nachdem nicht ausgeschlossen werden könne, dass er die mutmasslich wiederholten Todesdrohungen gegenüber der Privatklägerin in die Tat umsetzen könnte, bestehe ein unverantwortbares Risiko für Leib und Leben der Privatklägerin, weshalb Ausführungsgefahr zu bejahen sei.
3.5.4
Der Beschwerdeführer verwies demgegenüber mit Beschwerde auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach bei der Anwendung dieses Haftgrundes "Zurückhaltung" geboten sei. Von daher dürfe es nicht angehen, bei jeder angeblichen Todesdrohung, und sei diese noch so "unkonkret", bis zur Erstellung eines Gefährlichkeitsgutachtens Haft anzuordnen. Insbesondere die Handyvideos der Parteien zeigten, dass die angeblichen Drohungen bei der Privatklägerin keinen so ernsthaften Eindruck hinterlassen haben können, wie von ihr behauptet (S. 9).
Zudem verwies der Beschwerdeführer auf seine Ausführungen mit Stellungnahme vom 25. Mai 2023, die vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau nicht hinreichend behandelt worden seien. Dort hatte er "per se" bestritten, der Privatklägerin je gedroht zu haben. Selbst wenn vom Bestand solcher Drohungen auszugehen sei, seien diese keineswegs derart intensiv gewesen, dass die Privatklägerin dadurch in Angst und Schrecken versetzt worden wäre. Wie dem ergangenen Strafbefehl zu entnehmen sei, habe sie erst Wochen nach der angeblichen Todesdrohung Strafanzeige erstattet, was zumindest eigenartig sei. Das Verhalten der Privatklägerin beim Vorfall vom 22. Mai 2023 zeige, dass sie die angebliche Drohung ebenfalls nicht ernst genommen habe. Wenn er es gewollt hätte, hätte er schon unzählige Möglichkeiten gehabt, die Privatklägerin umzubringen. Er habe aber nicht auch nur annähernd versucht, ihr irgendwie zu Leibe zu rücken. Die Anordnung eines Gefährlichkeitsgutachtens sei unverhältnismässig (S. 9).
3.5.5
Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau verwies mit Beschwerdeantwort auf die ihrer Auffassung nach zutreffenden Erwägungen des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau.
3.5.6
Die (mutmassliche) Drohung, die der Beschwerdeführer gemäss Strafbefehl Anfang März 2023 gegen die Privatklägerin ausstiess, ist ohne Weiteres mit den (mutmasslichen) Drohungen beim Vorfall vom 22. Mai
2023 vergleichbar und erscheint angesichts dessen, dass sich der Beschwerdeführer damals im privaten Rahmen auch eines Sackmessers bedient haben soll, sogar eher noch gravierender. Dass es zwischenzeitlich, namentlich bei laufendem zivilrechtlichem Kontakt- bzw. Rayonverbot (vgl. hierzu Einvernahme der Privatklägerin vom 22. Mai 2023, Frage 32, wonach für den Zeitraum 30. März bis 19. April 2023 eine polizeiliche Wegweisung bestanden habe; vgl. auch die superprovisorische Anordnung eines Annäherungsverbots durch den Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau mit Verfügung vom 17. April 2023), noch zu weiteren und vorliegend bedeutsamen Auseinandersetzungen zwischen dem Beschwerdeführer und der Privatklägerin gekommen wäre, lässt sich gestützt auf die Akten nicht feststellen. Dem Strafbefehl ist einzig zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer die Privatklägerin am 28. März 2023 noch als "blöde Kuh" bezeichnet haben soll.
Auch ansonsten gibt es keine konkreten Hinweise für eine nunmehr besorgniserregende Aggravationstendenz:
- Die Ausführungen des Beschwerdeführers, die Privatklägerin zufällig beim Bahnhof Aarau bemerkt zu haben, weshalb es erst zum fraglichen Vorfall gekommen sei, wirken glaubhaft, weshalb der Vorfall vom 22. Mai 2023 als ein singuläres (und nicht als ein vom Beschwerdeführer systematisch herbeigeführtes) Ereignis und damit gerade nicht als Ausdruck einer Aggravationstendenz zu betrachten ist.
- Auch der Ablauf des Vorfalls vom 22. Mai 2023 lässt nicht auf eine (nunmehr) besondere Unbeherrschtheit oder erhöhte Gewaltneigung des Beschwerdeführers schliessen. Wenngleich der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme vom 22. Mai 2023 die damalige Auseinandersetzung mutmasslich verharmlosend bzw. falsch noch so darzustellen versuchte, dass er der zunächst zufällig begegneten Privatklägerin sozusagen einzig en passant gesagt habe, dass er die mit ihr verbrachte Zeit bereue (Fragen 17, 22 ff.), wirkt es angesichts seines damaligen Verhaltens doch glaubhaft, wenn er dieses damit erklärte, wegen des gegen ihn erlassenen Strafbefehls verärgert gewesen zu sein (Frage 17). Dass das Verhalten des Beschwerdeführers beim Vorfall vom 22. Mai 2023 von mehr als einer (wenn wohl auch heftigen) Verärgerung getragen gewesen sein könnte, etwa von nicht und nur schwerlich kontrollierbaren Hass- oder Wutgefühlen gegenüber der Privatklägerin, lässt sich den Akten jedenfalls nicht entnehmen. Es ging dem Beschwerdeführer damals augenscheinlich höchstens darum, der Privatklägerin zu drohen und sich dann zurückzuziehen, offensichtlich aber nicht darum, die Situation weiter eskalieren zu lassen, was ihm angesichts des konfrontativen Verhaltens der Privatklägerin bei entsprechender Absicht leicht möglich gewesen wäre.
- Zwar wurde der Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 3. April 2023 auch wegen Tätlichkeiten zum Nachteil der Privatklägerin verurteilt, bestanden diese aber offenbar einzig darin, dass er sie mit dem Fuss gegen das Bein getreten und sie am Arm gepackt haben soll, wodurch sie beide Male "blaue Flecken" erlitten habe. Konkrete Hinweise für eine erhöhte und vom Beschwerdeführer nicht hinreichend kontrollierbare Gewaltneigung, die befürchten liesse, dass er die Privatklägerin ernsthaft verletzen oder gar töten könnte, lassen sich auch daraus gerade nicht ableiten.
- Wenn die Privatklägerin bei ihrer Einvernahme vom 22. Mai 2023 ausführte, dass der Beschwerdeführer sie einmal auf Händen getragen und den Balkon habe herunterwerfen wollen (Frage 37) und er "einmal im Dezember 2022" über das Treppenhaus auf ihren Balkon gesprungen sei, als sie ihn aus der Wohnung geschlossen habe (Frage 54), muss eher von nunmehr beruhigten Verhältnissen gesprochen werden. Gegen das mutmasslich gerade wegen solcher Vorwürfe (bis anhin lediglich superprovisorisch) ausgesprochene zivilrechtliche Kontaktverbot scheint der Beschwerdeführer (auch aus Sicht der Privatklägerin) bis zum Vorfall vom 22. Mai 2023 denn auch nicht in einer Weise verstossen zu haben, dass deshalb Anlass zur Sorge bestünde (vgl. hierzu etwa Einvernahme der Privatklägerin vom 22. Mai 2023, Frage 43).
- Bei ihrer Einvernahme vom 22. Mai 2023 sprach die Privatklägerin zwar davon, dass sie deshalb Angst vor dem Beschwerdeführer habe, weil dieser "Probleme im Kopf" habe und sie "viel schikaniert" habe (Frage 26), wobei es sich um "psychische Probleme" handle (Frage 27). Soweit ersichtlich leitete die Privatklägerin diese Einschätzung einzig aus dem Verhalten des Beschwerdeführers bei früher stattgefundenen Beziehungsstreitigkeiten ihr gegenüber ab, bei denen der Beschwerdeführer aber ausweislich der Akten nie über Tätlichkeiten und Drohungen hinaus gewalttätig wurde bzw. eine möglicherweise psychisch mitbedingte besondere Gefährlichkeit offenbarte, die befürchten liesse, dass er seine (mutmasslichen) Todesdrohungen umsetzen könnte.
- Schliesslich gibt es keine konkreten Hinweise für eine besondere (neue) Affinität des Beschwerdeführers zu irgendwelchen Waffen und schloss das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau mit überzeugender Begründung Fluchtgefahr gerade deshalb aus, weil der Beschwerdeführer beruflich integriert sei und kein Interesse haben könne, seine Arbeitsstelle und damit seine Existenz durch Flucht aufzugeben, was er im Falle der Umsetzung der mutmasslichen Drohungen aber gerade täte.
Von daher ist objektiv betrachtet nicht nachvollziehbar, weshalb die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau in ihrem Haftantrag von einer (nunmehr) unhaltbaren Situation zwischen den Parteien sprach. Eine (objektiv) begründete Veranlassung, den Beschwerdeführer sozusagen zur Deeskalation einer weiterhin zwar sicherlich unbefriedigenden, aber nicht erst kürzlich eskalierten, sondern im Gegenteil mit dem zivilrechtlichen Kontaktbzw. Rayonverbot nunmehr eher entschärften Situation wegen Ausführungsgefahr in Haft zu nehmen, ist damit nicht auszumachen.
Nachdem die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau dem Beschwerdeführer bei Erlass des Strafbefehls vom 3. April 2023 offenbar noch keine ungünstige Prognose stellte, ansonsten sie keine bedingte Geldstrafe hätte aussprechen dürfen (vgl. hierzu Art. 42 Abs. 1 StGB; BGE 143 IV 9 E. 2.8) und wohl bereits damals ein Gefährlichkeitsgutachten hätte veranlassen müssen, hätte sie nachvollziehbar begründen müssen, weshalb sie den (im Vergleich zu früheren Vorkommnissen) jedenfalls nicht gravierenderen Vorfall vom 22. Mai 2023 zum Anlass für eine nunmehr diametral andere Beurteilung der potentiellen Gefährlichkeit des Beschwerdeführers nahm. Eine solche Begründung ist dem Haftantrag aber nicht zu entnehmen, führte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau darin doch einzig aus, dass der Beschwerdeführer aus dem Strafbefehlsverfahren nichts gelernt habe und auch sein Verhalten "weder geändert noch im Griff" habe, mithin sich so wie eh und je verhalte, was ebenfalls gegen eine Aggravation spricht.
3.5.7
Zusammengefasst stellt sich die Situation objektiv betrachtet so dar, dass der Beschwerdeführer der mit ihm offenbar zerstrittenen Privatklägerin (zumindest mutmasslich) Anfang März 2023 und dann wieder am 22. Mai 2023 mit dem Tode drohte, ohne dass es dabei von Seiten des Beschwerdeführers zu Anwendung körperlicher Gewalt gekommen wäre. Auch ansonsten ist den Akten nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer gegenüber der Privatklägerin je über Tätlichkeiten hinaus gewalttätig geworden wäre. Die Ausführungen der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau im Haftantrag, wonach zum psychischen Zustand des Beschwerdeführers bzw. seiner Unberechenbarkeit "aktuell keine Angaben" vorlägen, können von daher nicht anders verstanden werden, als dass (weiterhin) keine gewaltrelevanten psychischen Auffälligkeiten des Beschwerdeführers bekannt oder zu vermuten sind, die unter Aufrechterhaltung von Haft im Rahmen eines Gefährlichkeitsgutachtens näher abzuklären wären. Dafür, dass der Beschwerdeführer ein für Ausführungsgefahr qualifizierendes Gewaltproblem haben könnte, gibt es keinerlei konkrete Hinweise, zumal auch eine besondere Waffenaffinität des Beschwerdeführers nicht auszumachen ist.
3.5.8
Bejahte man allein gestützt auf die in E. 3.5.7 zusammengefassten Umstände bis zum Vorliegen eines Gefährlichkeitsgutachten eine die Haft rechtfertigende Ausführungsgefahr, hiesse dies de facto, gestützt einzig auf eine von den konkreten Fallumständen weitgehend losgelöste (und damit weitgehend hypothetische) Möglichkeit bei nahezu jeglichen Todesdrohungen Ausführungsgefahr zu bejahen, was nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht zulässig ist (vgl. hierzu etwa Urteil des Bundesgerichts 1B_125/2023 vom 27. März 2023 E. 3.1), weil (wie auch vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau in seiner E. 3.6.1 an sich zutreffend dargelegt) Ausführungsgefahr eben aufgrund einer Gesamtbewertung der persönlichen Verhältnisse sowie der Umstände zu beurteilen und dementsprechend besonders sorgfältig und überzeugend zu begründen ist.
Das soeben Ausgeführte gilt umso mehr in einem Fall wie vorliegend, in welchem mit einem Gefährlichkeitsgutachten nicht in allernächster Zeit zu rechnen ist (vgl. hierzu die Ausführungen der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau mit Beschwerdeantwort, wonach mit dem erst am 8. Juni 2023 beauftragten Gutachter eine Erstellung des Gutachtens "bis spätestens Ende Juli" vereinbart worden sei).
Im Vorverfahren in Auftrag gegebene psychiatrische Beurteilungen stehen zudem regelmässig unter dem Vorbehalt zutreffender Tatvorwürfe und teilen damit die diesbezügliche Unsicherheit. Auch deshalb sollten sie – zumindest, wenn damit die Aufrechterhaltung von Haft begründet werden soll – selbst bei mutmasslichen Todesdrohungen nicht sozusagen routinemässig angeordnet werden, sondern einzig, wenn die Tatvorwürfe über den dringenden Tatverdacht hinaus mit einiger Sicherheit als erstellt gelten können (was vorliegend doch fraglich sein dürfte) und/oder Leib und Leben Dritter konkret gefährdet erscheinen (was vorliegend nicht zu erkennen ist). Ansonsten überwiegt nämlich die Gefahr, dass die zu begutachtende Person wegen eines letztlich womöglich wenig bis gar nicht aussagekräftigen oder gar nicht notwendigen psychiatrischen Gutachtens längere Zeit in Haft verbleibt, den möglichen Nutzen eines solchen Gutachtens (vgl. hierzu etwa auch Urteil des Bundesgerichts 1B_406/2021 vom 13. Oktober 2021 E. 2.2). Dass die Wahl der sachlich gebotenen Untersuchungsführung im pflichtgemässen Ermessen der jeweils zuständigen Staatsanwaltschaft liegt (vgl. den soeben zitierten Bundesgerichtsentscheid), begründet denn auch namentlich dann, wenn die Untersuchungsführung die Anordnung von einschneidenden Zwangsmassnahmen bedingt, eine qualifizierte, die massgeblichen Umstände des konkreten Falles hinreichend mitberücksichtigende Begründung, die sich dem Haftantrag der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau (wie bereits ausgeführt) aber auch der angefochtenen Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau gerade nicht entnehmen lässt.
3.5.9
Objektiv betrachtet besteht höchstens eine vage Befürchtung, dass sich bei erneutem Zusammentreffen der Parteien ein Vorfall ähnlich wie vom 22. Mai 2023 wiederholen könnte. Diese Befürchtung vermag nach dem Ausgeführten aber jedenfalls keine Haft wegen Ausführungsgefahr zu rechtfertigen. Ob sich damit zumindest Ersatzmassnahmen rechtfertigen liessen, ist ebenfalls fraglich, kann aber offen bleiben. Weil (wie sogleich zu zeigen ist) bereits das bestehende zivilrechtliche Kontaktverbot der besagten Befürchtung hinreichend Rechnung trägt, wäre die Anordnung von Ersatzmassnahmen vorliegend mangels Notwendigkeit so oder anders unverhältnismässig:
- Die diesbezüglichen Ausführungen der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau im Haftantrag, wonach ja bereits ein Annäherungsverbot bestanden habe und sich der Beschwerdeführer offenkundig nicht daran gehalten habe, vermögen in Berücksichtigung des bereits Ausgeführten nicht zu überzeugen bzw. greifen zu kurz. Zwar ist es formell betrachtet richtig, dass der Beschwerdeführer gegen das zivilrechtliche Kontaktbzw. Rayonverbot verstossen zu haben scheint (vgl. hierzu etwa Hafteinvernahme vom 23. Mai 2023, Fragen 14 ff.). Nichtsdestotrotz hat er dieses nicht gänzlich ignoriert, sondern sich nur insofern im Einvernehmen mit der Privatklägerin darüber hinweggesetzt, als er jeweils die von der Privatklägerin im Briefkasten hinterlegte bzw. belassene Post abgeholt zu haben scheint, ohne dabei aber direkten Kontakt zur Privatklägerin gesucht zu haben, womit er zumindest dem eigentlichen Zweck der Fernhaltemassnahme nicht zuwiderhandelte, was denn auch massgeblich zur bis zum Vorfall vom 22. Mai 2023 anhaltenden Deeskalation beigetragen haben dürfte.
- Einzig beim Vorfall vom 22. Mai 2023 setzte sich der Beschwerdeführer über das zivilrechtliche Kontakt- bzw. Rayonverbot hinweg, nachdem er zunächst mutmasslich zufällig die Privatklägerin in einem Bus beim Bahnhof Aarau bemerkt hatte. Daraus kann aber nicht geschlossen werden, dass er dies auch in Zukunft wieder täte. Gestützt auf die ihm aus dem Vorfall vom 22. Mai 2023 erwachsenen Nachteile muss der Beschwerdeführer erkannt haben, dass gerade auch in Verletzung eines zivilrechtlichen Kontaktverbots ergangene Provokationen bzw. Drohungen nicht nur mit einer Busse nach Art. 292 StGB sanktioniert werden können, sondern dass er damit gegebenenfalls sogar die Versetzung in Untersuchungshaft oder andere gewichtige Nachteile riskiert, was in keinem Verhältnis zu dem von ihm aus einem solchen Verhalten allenfalls gezogenen Nutzen (etwa in Form einer persönlichen Befriedigung) steht. Von daher besteht die begründete Erwartung, dass sich der Beschwerdeführer inskünftig strikt an das zivilrechtliche Kontakt- bzw. Rayonverbot halten und sich auch bei einem zufälligen Zusammentreffen mit der Privatklägerin (womit höchstens im öffentlichen Raum zu rechnen ist) umgehend und kommentarlos zurückziehen wird, womit sich weitere Auseinandersetzungen wie diejenige vom 22. Mai 2023 zuverlässig vermeiden lassen.
4.
4.1
Somit sind die gesetzlichen Anforderungen für die Anordnung von (Untersuchungs-)Haft, wie sie sich aus Art. 221 Abs. 1 und Abs. 2 StPO ergeben, nicht erfüllt, weshalb die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 26. Mai 2023 und die darin angeordnete Untersuchungshaft in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die umgehende Entlassung des Beschwerdeführers aus der Untersuchungshaft anzuordnen ist.
4.2
Bei diesem Ergebnis kann (mangels Relevanz für den Ausgang dieses Haftbeschwerdeverfahrens) offenbleiben, ob das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau dem Antrag des Beschwerdeführers auf Beizug der Handyvideos (vgl. Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 25. Mai 2023, S. 3 f.) hätte stattgeben müssen bzw. ob es in diesem Zusammenhang den Untersuchungsgrundsatz oder (mangels entsprechender Begründung) zumindest das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt hat (vgl. zu diesem Vorbringen etwa Beschwerde S. 4 f.). Ebenfalls kann offenbleiben, ob das Gefährlichkeitsgutachten in Verletzung des Beschleunigungsgebots in Auftrag gegeben wurde (vgl. hierzu Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 13. Juni 2023).
5.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO), woran das Nichteintreten auf den Kostenantrag (Beschwerdeantrag Ziff. 1.2) nichts ändert. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin für dieses Beschwerdeverfahren wird am Ende des Strafverfahrens von der dannzumal zuständigen Instanz festzulegen sein (Art. 135 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdekammer entscheidet:
1.
1.1
In Gutheissung von Beschwerdeantrag Ziff. 1.1 wird die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 26. Mai 2023 aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
1.
Der Haftantrag der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 24. Mai 2023 wird abgewiesen.
2.
Das Zentralgefängnis Lenzburg wird angewiesen, den Beschuldigten unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen.
1.2
Beschwerdeantrag Ziff. 1.2 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse genommen.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 22. Juni 2023
Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Richli Burkhard