SBK.2023.174
SBK.2023.174 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2023-10-31
31. Oktober 2023Deutsch23 min
Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2023.174 (STA.2021.641) Art. 340 Entscheid vom 31. Oktober 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Kabus Beschwerde- A._____, führer […] vertreten durch Rechtsanw...
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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen
SBK.2023.174 (STA.2021.641) Art. 340
Entscheid vom 31. Oktober 2023
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Kabus
Beschwerde- A._____, führer […] vertreten durch Rechtsanwalt Roman Frey, […]
Beschwerde- Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, gegnerin Untere Grabenstrasse 32, Postfach, 4800 Zofingen
Anfechtungs- Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm gegenstand vom 22. Mai 2023
in der Strafsache gegen unbekannte Täterschaft
Sachverhalt
1.
1.1. Am 13. November 2020 erstattete A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mündlich bei der Kantonspolizei Aargau Strafanzeige gegen B._____ (nachfolgend: Auskunftsperson). Er machte geltend, ein ihm gehörendes Fahrzeug sei zwischen dem 2. und 11. November 2020 aus seiner Gewerbehalle in Z._____ entwendet worden. Mit Eingabe vom 27. Januar 2021 an die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm konkretisierte der Beschwerdeführer, dass es sich dabei um einen Chevrolet […] (nachfolgend: Chevrolet) gehandelt habe, welchen er von der Auskunftsperson erworben habe.
1.2. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm erliess am 24. August 2021 eine Nichtanhandnahmeverfügung betreffend den Tatbestand des Diebstahls gegen eine unbekannte Täterschaft. Die dagegen vom Beschwerdeführer bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau erhobene Beschwerde wurde mit Entscheid SBK.2021.273 vom 25. Mai 2022 gutgeheissen und die Nichtanhandnahmeverfügung aufgehoben.
2.
Am 22. Mai 2023 erliess die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm nachfolgende Einstellungsverfügung:
" 1. Das Strafverfahren gegen die beschuldigte Person wegen wird eingestellt (Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO).
2.
In der Einstellungsverfügung werden keine Zivilklagen behandelt. Der Privatklägerschaft steht nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung der Zivilweg offen (Art. 320 Abs. 3 StPO).
3.
Die Verfahrenskosten trägt der Kanton (Art. 423 Abs. 1 StPO).
4.
Dem Privatkläger wird für das Beschwerdeverfahren SBK.2021.273, eine Parteientschädigung im Umfang von CHF 2'592.55 zugesprochen (Art. 436 Abs. 3 StPO)."
Die Einstellungsverfügung wurde am 25. Mai 2023 von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigt.
3.
3.1. Gegen diese ihm am 31. Mai 2023 zugestellte Einstellungsverfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Juni 2023 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:
" 1. Es sei die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 22. Mai 2023 aufzuheben und das Verfahren sei an die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
2.
Es sei die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm anzuweisen, das Strafverfahren weiterzuführen und Anklage beim zuständigen Gericht zu erheben, eventualiter einen Strafbefehl zu erlassen.
3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge."
3.2. Am 30. Juni 2023 leistete der Beschwerdeführer die mit (ihm am 21. Juni 2023 zugestellter) Verfügung vom 19. Juni 2023 von der Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau für allfällige Kosten eingeforderte Kostensicherheit von Fr. 1'000.00.
3.3. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 27. Juli 2023 um kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
1.
Der Beschwerdeführer führt Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 22. Mai 2023. Verfügungen der Staatsanwaltschaft betreffend die Einstellung eines Strafverfahrens sind gemäss Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Vorliegend bestehen keine Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO. Damit ist die Beschwerde zulässig. Die Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde (Art. 396 Abs. 1 StPO) ist folglich einzutreten.
2.
Im Entscheid SBK.2021.273 der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau vom 25. Mai 2022 wurde in E. 2.2.3 und
Im Entscheid SBK.2021.273 der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau vom 25. Mai 2022 wurde in E. 2.2.3 und
2.3 Folgendes festgehalten:
2.2.3 Die Sachverhaltsschilderung des Beschwerdeführers lässt entgegen der Begründung in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung den Tatbestand des Diebstahls nicht von vornherein ausschliessen. Der Ansicht der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, dass es nie zu einem Vertragsabschluss zwischen dem Beschwerdeführer und B._____ betreffend den Chevrolet gekommen sei, so dass sich weder B._____ noch eine unbekannte Täterschaft wegen Diebstahls des Chevrolets strafbar gemacht haben konnte, kann nicht ohne Weiteres gefolgt werden. Dass B._____ einen Kaufvertragsentwurf erstellt (vgl. Beschwerdebeilage 3) und dem Beschwerdeführer per WhatsApp zugestellt hat, lässt es so aussehen, als dass der Chevrolet an den Beschwerdeführer hätte verkauft werden sollen, zumal dieser am 18. Dezember 2019 den Kaufpreis von Fr. 30'000.00 mit dem Vermerk "Kauf Oldtimer Chevrolet […]" an B._____ überwiesen hat (Transaktionsbeleg in den UA). Diesbezüglich sind keine näheren Abklärungen getätigt worden. Insbesondere wurde der Beschwerdeführer nicht einvernommen.
Damit kann gestützt auf die Aktenlage (Einvernahme mit B._____ vom 8. Juli 2021; Kaufvertragsentwurf; Transaktionsbeleg betreffend Überweisung von Fr. 30'000.00 auf das Konto von B._____; Auszug aus einer WhatsApp Konversation zwischen B._____ und dem Beschwerdeführer usw., vgl. UA) nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass B._____ den Chevrolet, nachdem er ihn an den Beschwerdeführer verkauft und vereinbarungsgemäss in einer Lagerhalle in Z._____ abgestellt hat, daraus wieder entfernt hat.
Die Erklärung von B._____, er habe die Fr. 30'000.00 vom Beschwerdeführer ausleihen können, als er in finanziellen Schwierigkeiten gewesen sei (Einvernahme vom 8. Juli 2021 Fragen 12 f., in den UA), widerspricht den Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er den Chevrolet für Fr. 30'000.00 von B._____ gekauft habe. Insgesamt drängen sich angesichts der widersprüchlichen Sachverhaltsdarstellungen weitere Abklärungen betreffend die Zahlung in Höhe von Fr. 30'000.00 auf, zumal der Beschwerdeführer vor Erlass der Nichtanhandnahmeverfügung noch gar nicht einvernommen worden ist.
2.3 Unter den geschilderten Umständen ist nicht mit hinreichender Sicherheit auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer den Chevrolet von B._____ gekauft hat und dass er ihm danach von B._____ entwendet worden ist. Es geht nicht an, ohne weitere Abklärungen und ohne den Beschwerdeführer einzuvernehmen, auf das Fehlen eines unterzeichneten Kaufvertrages abzustellen, um den Tatbestand des Diebstahls auszuschliessen. Die Aussagen von B._____ sowie die aktenkundigen weiteren Dokumente sind jedenfalls nicht geeignet, einen Kaufvertragsabschluss betreffend den Chevrolet auszuschliessen.
Damit sind die Voraussetzungen für den Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht gegeben. In Gutheissung der Beschwerde ist die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 24. August 2021 aufzuheben.
Am 2. Februar 2023 wurde der Beschwerdeführer polizeilich einvernommen. Am 22. Mai 2023 erliess die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm eine Einstellungsverfügung.
3.
3.1. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm hielt zur Begründung der Einstellungsverfügung fest, vorliegend stünden die Aussagen des Beschwerdeführers jenen der Auskunftsperson, C._____ und D._____ gegenüber. Einzig der Beschwerdeführer habe angegeben, es sei effektiv zu einem Kaufvertrag bezüglich des Chevrolets gekommen. Dieser sei jedoch von keiner der Vertragsparteien und auch nicht von C._____ als Zeugen unterschrieben worden. Bei der am 18. Dezember 2019 vom Beschwerdeführer an die Auskunftsperson erfolgten Zahlung von Fr. 30'000.00 habe es sich gemäss den Aussagen der Auskunftsperson und C._____ um ein Darlehen gehandelt, zu dessen Sicherung vereinbart worden sei, den Chevrolet zu verkaufen und dem Beschwerdeführer die Darlehenssumme aus dem Erlös zurückzubezahlen. Gegen einen Verkauf an den Beschwerdeführer spreche sodann, dass die dafür relevanten Unterlagen, wie der originale Kaufvertrag, der Prüfbericht und der amerikanische Führerausweis weiterhin im Besitz der Auskunftsperson geblieben seien, welcher diese wiederum an D._____ zur Sicherung eines anderen Darlehens weitergeleitet habe. Bei der Frage, wem Besitz und Eigentum am Chevrolet zustehe, handle es sich um eine zivilrechtliche Angelegenheit. Abgesehen von den Aussagen des Beschwerdeführers lägen keinerlei Beweise dafür vor, dass es zwischen ihm und der Auskunftsperson zum Abschluss eines Kaufvertrags gekommen und das Eigentum am Fahrzeug übergegangen sei. Es sei daher nicht ersichtlich, inwiefern ein Diebstahl, eine Veruntreuung, eine unrechtmässige Aneignung etc. zu seinem Nachteil stattgefunden habe bzw. diese seien nicht anklagebegründend zu beweisen. Das Verfahren sei gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO einzustellen.
3.2. Der Beschwerdeführer brachte beschwerdeweise dagegen vor, seit dem Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau vom 22. Mai 2022 sei als einzige Untersuchungshandlung seine Einvernahme erfolgt, wobei der Tatverdacht dadurch erhärtet worden sei. Der Beschwerdeführer habe glaubhaft angegeben, dass ihm die Auskunftsperson das Fahrzeug für Fr. 30'000.00 zum Kauf angeboten habe, die beiden einen Kaufvertrag aufgesetzt hätten, er ihm das Geld bezahlt habe und sie vereinbart hätten, falls die Auskunftsperson einen anderen Käufer finde, er dem Beschwerdeführer das Auto wieder für Fr. 31'000.00 abkaufen könne. Der Kaufvertrag sei nicht unterzeichnet worden, weil sie es eilig gehabt hätten und er der Auskunftsperson vertraut habe. Dieser sei dem Beschwerdeführer lediglich per WhatsApp zugesendet worden und er habe gestützt darauf das Geld überwiesen. Damit dieser am Fahrzeug arbeiten könne, habe der Beschwerdeführer der Auskunftsperson den Code seiner Garage in Z._____ gegeben, wo dieses abgestellt gewesen sei.
Nachdem der Beschwerdeführer das Mietverhältnis mit der Auskunftsperson aufgelöst habe, sei der Chevrolet ab einem (unbekannten) Zeitpunkt im Zeitraum zwischen dem 2. und 11. November 2020 plötzlich nicht mehr dort gestanden. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm habe den Sachverhalt unvollständig bzw. unrichtig festgestellt. Zum Abschluss eines Kaufvertrags bedürfe es keiner Schriftlichkeit. Die Aussagen der Auskunftsperson, wonach er das Fahrzeug nie habe verkaufen wollen, erschienen im Kontext der vorliegenden Indizien (Erstellen eines Kaufvertragsentwurfs, Senden desselben via WhatsApp an den Beschwerdeführer, Überweisung des im Entwurf angegebenen Betrags von Fr. 30'000.00 mit dem Vermerk "Kauf Chevrolet […]" durch den Beschwerdeführer an die Auskunftsperson, Einstellen des Fahrzeugs in die Garage des Beschwerdeführers) als unglaubhaft. Dem Beschwerdeführer seien die prekären finanziellen Verhältnisse der Auskunftsperson bekannt gewesen, weshalb er kaum Interesse daran gehabt hätte, diesem ein Darlehen zu gewähren, erst recht nicht ohne Sicherheit. Es mache keinen Sinn, einen Kaufvertrag zu entwerfen, darin ein Rückkaufsrecht zu statuieren, von einem Kauf des Fahrzeugs und einem Kaufpreis zu sprechen und auch im Zahlungsbetreff "Kauf Oldtimer Chevrolet […]" anzugeben, wenn es sich tatsächlich um ein Darlehen gehandelt hätte. Hätte es sich um eine Absicherung des Darlehens handeln sollen, müsste das Fahrzeug dem Beschwerdeführer als Sicherheit zu Besitz übertragen worden sein, alles andere würde keinen Sinn machen. Die Entwendung des Faustpfandes wäre strafrechtlich relevant. Die Auskunftsperson selbst habe bestätigt, dass der Beschwerdeführer das Fahrzeug für Fr. 30'000.00 habe kaufen wollen. Dieser Betrag entspreche dem Preis gemäss Kaufvertrag wie auch der Zahlung des Beschwerdeführers. Hätte die Auskunftsperson das Fahrzeug nicht verkaufen wollen, hätte er die Zahlung zurückweisen oder -senden, mindestens aber den Beschwerdeführer auf den Betreff ansprechen müssen. Die Auskunftsperson habe das Fahrzeug in die Lagerhalle des Beschwerdeführers gestellt und das Geld behalten. Die Voraussetzungen für eine Einstellung des Verfahrens seien klarerweise nicht erfüllt, denn es lägen genügend Anhaltspunkte für einen Diebstahl vor.
3.3. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm hielt in ihrer Beschwerdeantwort fest, die vom Beschwerdeführer angeführten Indizien deuteten lediglich auf Vertragsverhandlungen hin. Laut C._____ sei der Chevrolet stets im Besitz der E._____ KLG geblieben. Ihm sei lediglich die Abmachung bekannt gewesen, wonach beim Verkauf des Fahrzeugs dem Beschwerdeführer die Fr. 30'000.00 zurückerstattet würden. Die Einvernahme des Beschwerdeführers habe betreffend Vertragsschluss und Eigentumsverhältnisse keine weiteren Erkenntnisse gebracht. Die von ihm angeführte Indizienkette vermöge lediglich seine eigene Kaufabsicht zu belegen. Hingegen erschliesse sich daraus nicht, dass die Auskunftsperson ebenfalls den Willen zum Vertragsschluss gehabt habe. Hierfür spreche der nicht unterzeichnete Kaufvertrag, der sogar von C._____ als Zeuge hätte unterschrieben werden sollen. Ferner sei dem Beschwerdeführer insbesondere der Fahrzeugausweis nicht ausgehändigt worden. Aus dem Zahlungsvermerk ergebe sich lediglich ein Interesse des Beschwerdeführers an einem Kauf. Das Abstellen des Chevrolets in seine Garage stelle keine Übertragung zu Besitz dar, zumal die Auskunftsperson weiterhin Zugang dazu gehabt habe und im Besitz der wichtigen Fahrzeugpapiere geblieben sei. Sodann stelle dies eine untaugliche Massnahme dar, um ein Darlehen zu sichern. Der Beschwerdeführer wäre mangels der notwendigen Unterlagen nicht im Stande gewesen, das Fahrzeug zu verwerten. Folglich habe er weder Eigentum noch Besitz am Chevrolet gehabt, weshalb das Wegschaffen des Fahrzeugs durch die Auskunftsperson keine strafrechtlich relevante Handlung darstelle.
4.
4.1. Nach Art. 7 Abs. 1 StPO sind die Strafbehörden grundsätzlich verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein Verfahren einzuleiten und durchzuführen, wenn ihnen Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachtsgründe bekannt werden. Die Staatsanwaltschaft verfügt namentlich dann die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO) oder wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 m.H.a. BGE 138 IV 186 E. 4.1 und BGE 138 IV 86 E. 4.1).
Keine Einstellung, sondern Anklageerhebung erscheint grundsätzlich immer dann angezeigt, wenn der Ausgang des Verfahrens ausschliesslich von der Beweiswürdigung abhängt (NATHAN LANDSHUT/THOMAS BOSS-HARD, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage 2020, N. 18 zu Art. 319 StPO). "Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen", in welchen sich als massgebliche Beweise belastende Aussagen des mutmasslichen Opfers und bestreitende Aussagen der beschuldigten Person gegenüberstehen, müssen keineswegs zwingend oder auch nur höchstwahrscheinlich gestützt auf den Grundsatz "in dubio pro reo" zu einem Freispruch führen. Die einlässliche Würdigung der Aussagen der Beteiligten ist - wie erwähnt - Sache des urteilenden Gerichts (BGE 137 IV
122 E. 3.3). Stehen sich gegensätzliche Aussagen der Parteien gegenüber und liegen keine objektiven Beweise vor, kann ausnahmsweise auf eine Anklage verzichtet werden, wenn es nicht möglich ist, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten und keine weiteren Beweisergebnisse zu erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 6B_856/2013 vom 3. April 2014 E. 2.2 m.H. und 1B_535/2012 vom 28. November 2012 E. 5.2).
4.2. Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 139 Ziff. 1 StGB).
4.3. 4.3.1. Anlässlich der delegierten Einvernahme vom 8. Juli 2021 durch die Kantonspolizei Aargau sagte die Auskunftsperson aus, er habe im August 2019 die Werkstatt und die darüber liegende Wohnung vom Beschwerdeführer gemietet. Sie hätten ein gutes Verhältnis gehabt. Er habe Geld benötigt. Der Beschwerdeführer habe ihm Fr. 30'000.00 gegeben. Die Auskunftsperson habe damals gewollt, dass der Beschwerdeführer als Teilhaber bzw. stiller Investor an der Firma teilnehme. Dieser habe aber den Chevrolet für die Fr. 30'000.00 gewollt. Die Auskunftsperson habe dies verneint, da er viel mehr wert gewesen sei. Er habe u.a. den Chevrolet gratis in der Gewerbehalle in Z._____ ausstellen dürfen. Im November 2020 habe er die Wohnung über der Liegenschaft gekündigt. Der Beschwerdeführer sei sauer gewesen und habe ihm die Liegenschaft gekündigt und zudem verlangt, dass er alle Gegenstände aus der Gewerbeliegenschaft in Z._____ entferne. Die Auskunftsperson habe dies getan. Der Chevrolet sei zu keinem Zeitpunkt ins Eigentum des Beschwerdeführers übergegangen (Beschwerdebeilage [BB] 9, Frage 13, S. 3 f.). Beim Vertrag handle es sich lediglich um einen Entwurf. Es sei nie zu einer Unterzeichnung gekommen. Eine mündliche Abmachung betreffend die Rückzahlung der Fr. 30'000.00 oder eine mögliche Sicherheit dafür habe es nicht gegeben. Er habe klar gesagt, dass er das Fahrzeug nie verkaufen würde. Weder der Auskunftsperson noch C._____ sei klar gewesen, auf welche Art die Rückzahlung vonstattengehen solle (BB 9, Fragen 18, 19, 20, 21, S. 4 f.). Die Auskunftsperson sei in die Gewerbeliegenschaft gelangt, weil er den Türdrücker und den Code gehabt habe (BB 9, Fragen 27, S. 6).
4.3.2. An der polizeilichen Einvernahme vom 2. Februar 2023 führte der Beschwerdeführer aus, die Auskunftsperson sei sein Mieter gewesen. Aufgrund finanzieller Probleme habe er den Beschwerdeführer um Geld gebeten. Der Beschwerdeführer habe ihm ein Auto abkaufen wollen. Die Auskunftsperson habe ihm dann den Chevrolet für Fr. 30'000.00 angeboten und gesagt, das Fahrzeug hätte einen viel höheren Wert, wenn man es vorführe und in Betrieb nehme. Der Beschwerdeführer habe dem Kaufvertrag zugestimmt und der Auskunftsperson das Geld bezahlt. Die Auskunftsperson habe den Vertrag erstellt und ihm zusammen mit C._____ per WhatsApp gesendet, weil es "pressiert" habe. Der Beschwerdeführer habe am gleichen Tag die Überweisung mit dem Zahlungsvermerk "Kauf vom Auto" getätigt. Daraufhin habe die Auskunftsperson das Auto in eine andere Garage/Werkstatt von ihm gestellt. Nachdem es zu Mietzinsausständen der Auskunftsperson gekommen sei, sei die Kündigung ausgesprochen worden. Daraufhin, ab einem ihm nicht bekannten Zeitpunkt im Zeitraum zwischen dem 2. und 11. November 2020, sei das Auto nicht mehr in der Garage gewesen. Die Auskunftsperson habe ihm mitgeteilt, D._____ habe ihm ein Darlehen gewährt und er habe diesem als Absicherung das Fahrzeug gegeben. Daraufhin habe der Beschwerdeführer erklärt, dass er den Diebstahl seiner Versicherung melden müsse (BB 5, Frage 13, S. 3 f.). Der Vertrag sei nicht unterschrieben, weil er ihm per WhatsApp gesendet worden sei. Die Auskunftsperson habe das Geld sofort gewollt und er sei davon ausgegangen, dieser sei für beide verbindlich. Auf dem Vertrag stehe auch, dass C._____ Zeuge sei (BB 5, Frage 17, S. 4). Das Fahrzeug sei aus Amerika und habe keinen Fahrzeugausweis in der Schweiz gehabt (BB 5, Frage 30). Der Fahrzeugschlüssel habe sich immer im Fahrzeug befunden. Der Beschwerdeführer sei über dessen Verschiebung nicht informiert und das Geld sei ihm nicht zurückbezahlt worden. Wenn die Auskunftsperson das Fahrzeug zwecks Instandstellung benötigt habe, habe er den Beschwerdeführer um den Code vom Tor oder die Fernbedienung gebeten. Beim letzten Mal habe die Auskunftsperson eine Fernbedienung gehabt, woher wisse er nicht. Er habe diese einem Nachbarn abgegeben (BB 5, Fragen 13, 31, 32, 37,39, 47, S. 6 f.).
4.3.3. C._____ wurde nur telefonisch einvernommen. Seine Aussagen sind daher beweisrechtlich nicht relevant. Abgesehen davon gab er an, bei den Vertragsverhandlungen nie anwesend gewesen zu sein. Er soll sodann ausgeführt haben, dass ihm die Auskunftsperson gesagt habe, dass er den Pick-up dem Beschwerdeführer als Sicherheit gegeben habe. Es sei abgemacht worden, dass die Fr. 30'000.00 zurückerstattet würden, falls das Fahrzeug verkauft würde. Das Fahrzeug sei immer im Besitz der Firma geblieben (Rapport der Kantonspolizei Aargau vom 6. August 2021).
5.
5.1. Am 18. Dezember 2019 fragte der Beschwerdeführer bei der Auskunftsperson per WhatsApp nach, ob er den Vertrag habe, dann mache er die Zahlung von Fr. 30'000.00 auf morgen. Weiter forderte der Beschwerdeführer ihn auf, ein Foto des Vertrages zu schicken, damit er die Zahlung auslösen könne. Die Auskunftsperson sendete ihm ein Bild des Kraftfahrzeug-Kaufvertrages (BB 7). Der undatierte Entwurf "Kraftfahrzeug-Kaufvertrag" führt als Verkäufer die Auskunftsperson bzw. die E._____ KLG und als Käufer den Beschwerdeführer auf. Das Kaufobjekt war das Kraftfahrzeug (Kfz) Chevrolet […]. Der Kaufpreis wurde mit Fr. 30'000.00 beziffert und sollte bar bezahlt werden. Der Käufer (Beschwerdeführer) gewährte der E._____ KLG ein Rückkaufsrecht, sofern diese einen neuen Käufer oder eine Rückzahlung von Fr. 31'000.00 bieten konnte (BB 6). Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer noch am selben Tag Fr. 30'000.00 überwiesen hat. Aus den Transaktionsdetails der Bank des Beschwerdeführers geht der Betreff "Kauf Oldtimer Chevrolet […]" hervor (BB 8).
5.2. Die bezahlten Fr. 30'000.00 entsprechen genau der Kaufsumme im Vertrag. Der Kaufvertrag bedarf von Gesetzes wegen keiner Schriftlichkeit, weshalb es zu dessen Zustandekommen nicht unbedingt einer Unterschrift bedurfte. Die Parteien hatten im "Kraftfahrzeug-Kaufvertrag" zwar Unterschriften und damit die Schriftlichkeit vorgesehen, jedoch keinen entsprechenden Vorbehalt im Sinne von Art. 16 Abs. 1 OR verabredet, sodass ein mündlicher Vertragsschluss nach wie vor möglich war. Der Beschwerdeführer führte aus, dass es "pressiert" habe. Dies erscheint mit Blick auf den entsprechenden WhatsApp-Verlauf zutreffend. Dem Beschwerdeführer war es offenbar wichtig, dass die ausstehenden Mietzinse baldmöglichst bezahlt wurden, was aber die vorgängige Zahlung von Fr. 30'000.00 voraussetzte. Nachdem der "Kraftfahrzeug-Kaufvertrag" einzig elektronisch übermittelt worden ist, und der Beschwerdeführer den Betrag noch gleichentags zugunsten der Auskunftsperson überwiesen hatte, erscheint auch nachvollziehbar, weshalb der Vertrag nicht mehr unterzeichnet wurde. Die Auskunftsperson war im Besitz des Geldes und der Beschwerdeführer vertraute auf die Erfüllung des Kaufvertrages vonseiten der Auskunftsperson. Dieses Vertrauen erwies sich denn auch als berechtigt, soll das Fahrzeug nach Bezahlung doch in eine "andere Garage" des Beschwerdeführers, nämlich jene in Z._____, gestellt worden sein. Damit wäre der Kaufvertrag beidseitig erfüllt worden.
Die Auskunftsperson bestreitet das Zustandekommen des Kaufvertrages zunächst mit der fehlenden Unterschrift, was nach dem Gesagten aber nichts heissen muss. Des Weiteren gibt sie an, dass sie das Fahrzeug nicht habe verkaufen wollen (vgl. E. 4.3.1 hiervor). Dies erscheint wenig glaubhaft. Wäre dem so gewesen, hätte sie gar nicht erst einen entsprechenden Kaufvertrag verfasst. Die Angabe der Auskunftsperson, sie hätte das Fahrzeug nicht für Fr. 30'000.00 verkauft, da dieses viel mehr als Fr. 30'000.00 Wert habe, ist aus demselben Grund ebenfalls nicht glaubhaft. Schliesslich ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer der Auskunftsperson ein Darlehen von Fr. 30'000.00 ohne Sicherheit hätte geben sollen, wenn er bereits eine Investition in die Unternehmung der Auskunftsperson abgelehnt hatte. Aufgrund der Umstände – die Auskunftsperson bzw. deren Unternehmung befand sich offensichtlich in Zahlungsschwierigkeiten – erscheint durchaus nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt war, der Auskunftsperson Fr. 30'000.00 ohne gleichwertige Gegenleistung auszurichten. Der Beschwerdeführer scheint vielmehr klare Bedingungen für die Bezahlung der Fr. 30'000.00 gestellt zu haben. Es erscheint deshalb wenig glaubhaft, dass weder der Auskunftsperson noch C._____ klar gewesen sein soll, wie die Rückzahlung vonstattengehen soll (vgl. E. 4.3.1 hiervor).
Die Darlegung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, wonach die Fr. 30'000.00 im Rahmen eines Darlehens bezahlt worden sein sollen, welches mit dem Verkauf des Fahrzeugs hätte sichergestellt werden sollen, überzeugt nicht. Mit einem beabsichtigten Verkauf wird kein Darlehen sichergestellt. Eine Sicherstellung wäre nur erfolgt, wenn dem Beschwerdeführer hierfür das Fahrzeug als Pfand übertragen worden wäre. Der Beschwerdeführer bestreitet allerdings, einen Darlehensvertrag abgeschlossen zu haben (Beschwerde, S. 8) bzw. bringt hierzu vor, dass er dies sicherlich nicht ohne Sicherheit getan hätte. Die derzeitige Aktenlage lässt aber nicht auf ein Darlehen schliessen. Vielmehr sprechen die vorliegenden Fakten (Kaufvertrag; Geldüberweisung mit entsprechendem Vermerk, Verbringen des Fahrzeugs in eine Garage des Beschwerdeführers) für den Abschluss (und die Erfüllung) eines Kaufvertrages. Soweit die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm den Willen der Auskunftsperson zum Abschluss eines Kaufvertrages "allem voran" deshalb verneinte, weil der Kaufvertrag nicht unterzeichnet wurde, lässt sie ausser Acht, dass für die Rückschlüsse auf den tatsächlichen Willen der Parteien (Art. 1 OR) die ganze Entstehungsgeschichte des Vertrages, die Begleitumstände sowie das Verhalten der Parteien vor und nach Vertragsschluss relevant sind (vgl. dazu BGE 132 III 626 E. 3.1). Die eben erwähnten Umstände schliessen das Zustandekommen eines Kaufvertrages keineswegs aus, womit der vorgeworfene Diebstahl nach wie vor im Raum steht.
Soweit die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm die Übergabe des Besitzes (und folglich auch die Eigentümerstellung des Beschwerdeführers) damit, dass sich der amerikanische Fahrzeugausweis nicht im Besitz des Beschwerdeführers befinden würde (vgl. E. 3.3 hiervor), verneinte, ist ihr ebenfalls nicht zu folgen. Zum einen hängt die Übertragung des Besitzes (und das Eigentum) am Fahrzeug hiervon nicht ab. Zum andern führte der Beschwerdeführer aus, dass er davon ausgegangen sei, dass das Fahrzeug aus Amerika sei und noch keinen schweizerischen Fahrzeugausweis habe (vgl. E. 4.3.2 hiervor). Diese Erklärung scheint plausibel, zumal der Beschwerdeführer den Fahrzeugausweis ohnehin erst benötigt hätte, wenn das Fahrzeug hätte eingelöst werden sollen, was aber offenbar nicht der Fall war, weil es noch instand gestellt werden sollte. Nicht zu folgen ist der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm auch darin, wenn sie behauptet, es habe keine Übertragung des Besitzes stattgefunden, weil die Auskunftsperson Zugang zur Garage hatte. Zum einen gab der Beschwerdeführer an, dass das Fahrzeug nach der Bezahlung in eine andere Garage von ihm verbracht worden sei und die Auskunftsperson nur Zugang hatte, wenn sie ihn oder einen Nachbarn nach dem Code oder der Fernbedienung gefragt habe. Nur weil die Auskunftsperson ebenfalls Zugang zur Garage hatte, ändert dies nichts daran, dass mit der Überführung des Fahrzeugs in eine Garage des Beschwerdeführers der Besitz an den Beschwerdeführer übertragen wurde. Abgesehen davon bedarf es für die Besitzverschaffung nicht in jedem Fall einer Besitzesübergabe (Art. 924 Abs. 1 ZGB). Nachdem die Auskunftsperson das Fahrzeug noch hat instand stellen lassen wollen, liesse sich auch ein sog. Besitzeskonstitut schlüssig erklären.
Soweit die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm deshalb, weil auch die Auskunftsperson Zugang zur Garage hatte, den Tatbestand des Diebstahls ausschliessen will, ist ihr ebenfalls nicht zu folgen. Selbst wenn "Mitgewahrsam" bestand, wäre bei einer Entfernung des Fahrzeugs ohne Zustimmung des Beschwerdeführers ein Gewahrsamsbruch und damit ein Diebstahl anzunehmen (BGE 101 IV 33 E. 2). Abgesehen davon wäre bei ausschliesslichem Gewahrsam der Auskunftsperson der Tatbestand der Veruntreuung zu prüfen.
5.3. Nach dem Gesagten ist nach wie vor nicht mit Sicherheit auszuschliessen, dass die Auskunftsperson den Chevrolet an den Beschwerdeführer verkauft und ihm diesen danach entwendet hat. Nachdem dies bereits im Entscheid SBK.2021.273 festgestellt wurde, ist nicht verständlich, weshalb die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm eine Strafuntersuchung gegen "Unbekannt" eröffnete – wobei sich den Akten keine Eröffnungsverfügung entnehmen lässt – anstatt gegen B._____ (Auskunftsperson). Es trifft zu, dass die vorliegende Sache zivilrechtlichen Charakter aufweist (Beschwerdeantwort Ziff. 9). Dies ist aber oftmals der Fall und schliesst eine strafrechtliche Relevanz nicht aus. Nach wie vor erscheinen die Aussagen der Auskunftsperson nicht geeignet, den Abschluss eines Kaufvertrages zu verneinen. Auch die (nur telefonisch) gemachten Aussagen von C._____ überzeugen nach dem Gesagten nicht. Soweit sich die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm weiter auf die Aussagen von D._____ stützt, ist dies derzeit unbehelflich. Weder lässt sich den Akten dessen formelle Einvernahme noch die angebliche Einstellungsverfügung durch die Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 9. August 2021 entnehmen. Abgesehen davon war D._____ im Zeitpunkt des mutmasslichen Vertragsschlusses (18. Dezember 2019) nicht zugegen.
Die Einstellungsverfügung vom 22. Mai 2023 ist daher aufzuheben. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm hat eine Strafuntersuchung gegen die Auskunftsperson zu eröffnen und dieses in rechtskonformer Weise durchzuführen.
6.
6.1. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 4 StPO).
6.2. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen richtet sich nach Art. 433 StPO und hängt vom Ausgang des Strafverfahrens ab. Dieser ist derzeit noch offen. Es ist daher nicht möglich, im vorliegenden Entscheid eine Entschädigung für das Beschwerdeverfahren festzulegen. Eine allfällige Entschädigung wird somit im Rahmen der Regelung der Entschädigung im Endentscheid entsprechend dem Verfahrensausgang zu behandeln sein (Art. 421 Abs. 1 StPO; vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_531/2012 vom 27. November 2012 E. 3).
Die Beschwerdekammer entscheidet:
1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 22. Mai 2023 aufgehoben.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse genommen.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 31. Oktober 2023
Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Richli Kabus