SBK.2023.179
SBK.2023.179 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2023-09-21
21. September 2023Deutsch9 min
Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2023.179 (ST.2023.38; STA.2022.1711) Art. 297 Entscheid vom 21. September 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Burkhard Beschwerde- A._____, führer […] amtlich v...
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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen
SBK.2023.179 (ST.2023.38; STA.2022.1711) Art. 297
Entscheid vom 21. September 2023
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Burkhard
Beschwerde- A._____, führer […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dominic Frey, […]
Beschwerde- Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, gegnerin Untere Grabenstrasse 32, Postfach, 4800 Zofingen
Zivil- und B._____, Strafklägerin […]
Anfechtungs- Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Zofingen vom gegenstand 24. Mai 2023 betreffend Ablehnung Sistierungsantrag
in der Strafsache gegen A._____
Sachverhalt
1.
Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führte gegen A._____ (Beschwerdeführer) eine Strafuntersuchung wegen Tätlichkeit, geringfügiger Sachbeschädigung und mehrfacher Drohung, angeblich begangen am 13. März 2022 zum Nachteil seiner Ehefrau B._____. Am 14. Februar 2023 erliess sie gegen ihn wegen der genannten Vorwürfe einen Strafbefehl und sprach eine bedingte Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 100.00 (abzüglich 32 Tage Untersuchungshaft) und eine Busse von Fr. 2'100.00 aus. Der Beschwerdeführer erhob am 28. Februar 2023 Einsprache gegen den ihm am 20. Februar 2023 zugestellten Strafbefehl. Am 27. März 2023 überwies die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm den Strafbefehl samt Akten zwecks Durchführung des Hauptverfahrens an das Gerichtspräsidium Zofingen (Art. 356 Abs. 1 StPO).
2.
2.1. Mit Eingabe vom 9. April 2023 ersuchte B._____ (sinngemäss in Anwendung von Art. 55a Abs. 1 StGB) um eine 6-monatige Sistierung des gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahrens in allen Punkten. Mit Stellungnahme vom 24. April 2023 ersuchte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm um Fortsetzung des Strafverfahrens. Der Beschwerdeführer beantragte mit Eingaben vom 25. April 2023 und 15. Mai 2023 (Eingang Gerichtspräsidium Zofingen) die Gutheissung des von B._____ gestellten Sistierungsantrags.
2.2. Am 24. Mai 2023 verfügte der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen wie folgt:
" 1. Der Sistierungsantrag der Zivil- und Strafklägerin vom 9. April 2023 wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten werden zur Hauptsache geschlagen.
3.
Die Zivil- und Strafklägerin wird darauf hingewiesen, dass Sie jederzeit ein erneutes Gesuch stellen kann."
3.
3.1. Gegen diese ihm am 6. Juni 2023 zugestellte Verfügung erhob der Beschwerdeführer bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts am 14. Juni 2023 Beschwerde. Er beantragte (unter Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie Gewährung der aufschiebenden Wirkung) die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Sistierung des gegen ihn geführten Strafverfahrens.
3.2. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm beantragte mit Beschwerdeantwort vom 3. Juli 2023 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen.
Erwägungen
1.
1.1. Die vom Beschwerdeführer angefochtene Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Zofingen vom 24. Mai 2023 wurde in teilweiser Gutheissung einer von B._____ in gleicher Sache erhobenen Beschwerde mit Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts SBK.2023.178 heutigen Datums teilweise aufgehoben und die auch vom Beschwerdeführer beantragte Sistierung des Strafverfahrens wurde hinsichtlich der Vorwürfe der Tätlichkeit und Drohungen gewährt. Insoweit ist das Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde sowie das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an einer Behandlung seiner mit Beschwerde gestellten Anträge (nachträglich) entfallen und ist das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden von der Geschäftskontrolle abzuschreiben (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 1B_187/2015 vom 6. Oktober 2015 E. 2.2, wonach nach üblichem Sprachgebrauch kein Unterschied zwischen Gegenstandsloswerden und Hinfall des rechtlichen Interesses gemacht wird).
1.1. Die vom Beschwerdeführer angefochtene Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Zofingen vom 24. Mai 2023 wurde in teilweiser Gutheissung einer von B._____ in gleicher Sache erhobenen Beschwerde mit Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts SBK.2023.178 heutigen Datums teilweise aufgehoben und die auch vom Beschwerdeführer beantragte Sistierung des Strafverfahrens wurde hinsichtlich der Vorwürfe der Tätlichkeit und Drohungen gewährt. Insoweit ist das Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde sowie das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an einer Behandlung seiner mit Beschwerde gestellten Anträge (nachträglich) entfallen und ist das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden von der Geschäftskontrolle abzuschreiben (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 1B_187/2015 vom 6. Oktober 2015 E. 2.2, wonach nach üblichem Sprachgebrauch kein Unterschied zwischen Gegenstandsloswerden und Hinfall des rechtlichen Interesses gemacht wird).
1.2. 1.2.1. Zu behandeln ist einzig noch der Antrag des Beschwerdeführers, dass das gegen ihn geführte Strafverfahren auch hinsichtlich des Vorwurfs der geringfügigen Sachbeschädigung zu sistieren sei (Art. 144 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter StGB), wobei sich unter dem Aspekt des Eintretens vorab die Frage stellt, ob der Beschwerdeführer i.S.v. Art. 382 Abs. 1 StPO ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat.
1.2.2. Eine gestützt auf Art. 55a StGB angeordnete Verfahrenssistierung trägt einzig den Interessen des mutmasslichen Opfers Rechnung, weshalb nur es durch einen abweisenden Entscheid i.S.v. Art. 382 Abs. 1 StPO in rechtlich durch Art. 55a StGB geschützten Interessen betroffen sein kann. Demgegenüber hat die beschuldigte Person kein aus Art. 55a StGB fliessendes Recht auf Sistierung und kann insofern bei Nichtanordnung einer vom mutmasslichen Opfer gestützt auf Art. 55a StGB beantragten Sistierung auch nicht als i.S.v. Art. 382 Abs. 1 StPO beschwert betrachtet werden. Die beschuldigte Person hat einzig ein – sich etwa aus Art. 2 Abs. 2 StPO ergebendes – rechtlich geschütztes Interesse, dass das gegen sie geführte Strafverfahren in Beachtung der gesetzlichen Vorgaben geführt wird (vgl. hierzu etwa CHRISTOF RIEDO/RETO ALLEMANN, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 167 zu Art. 55a StGB). Zur Wahrung dieses Interesses ist es aber (wie sogleich zu zeigen ist) nicht erforderlich, der beschuldigten Person bei Nichtanordnung einer vom mutmasslichen Opfer gestützt auf Art. 55a StGB beantragten Sistierung ein eigenes Beschwerderecht einzuräumen.
Dem mutmasslichen Opfer steht gestützt auf Art. 55a StGB nicht nur das Recht zu, eine Sistierung zu beantragen, sondern auch das Recht, einen einmal gestellten Sistierungsantrag losgelöst vom Willen der beschuldigten Person jederzeit zurückziehen. Erhebt es gegen die Abweisung seines Sistierungsantrags keine Beschwerde, akzeptiert es auf diese Weise (implizit) die Nichtsistierung als seines Erachtens rechtens und ist dementsprechend ohne Weiteres davon auszugehen, dass es an seinem ursprünglichen Sistierungsantrag (wie bei einem ausdrücklichen Rückzug) nicht mehr festhalten will. Dass diesfalls das Strafverfahren gegen die beschuldigte Person fortgesetzt wird, ist rechtens und vermag kein rechtlich geschütztes Interesse der beschuldigten Person an einer Anfechtung der Nichtsistierung zu begründen.
Gewährte man hingegen der beschuldigten Person ein eigenständiges Beschwerderecht, müsste womöglich ohne Beteiligung des mutmasslichen Opfers über eine von diesem offenbar gar nicht mehr gewollte Sistierung befunden werden. Dies kann nicht sein, weil man derart das aus Art. 55a StGB fliessende (essentielle) Recht des mutmasslichen Opfers, losgelöst vom Willen der beschuldigten Person auch auf eine einmal beantragte Sistierung zu verzichten, aushebeln und vom Willen der beschuldigten Person abhängig machte.
Von daher ist es einzig am mutmasslichen Opfer, gegen die Abweisung eines von ihm gestellten Sistierungsantrags Beschwerde zu erheben, wenn es an diesem festhalten will. Tut es das nicht oder zieht es eine einmal erhobene Beschwerde zurück, ist dies von der beschuldigten Person ohne Weiteres so hinzunehmen. Erhebt das mutmassliche Opfer hingegen (wie vorliegend) Beschwerde, ist der beschuldigten Person die Möglichkeit einzuräumen, im Rahmen einer Stellungnahme/Beschwerdeantwort darzulegen, wie seines Erachtens mit den vom mutmasslichen Opfer gestellten Anträgen zu verfahren sei. Diese Möglichkeit wurde dem Beschwerdeführer im von B._____ eingeleiteten Beschwerdeverfahren SBK.2023.178 gewährt, womit seinem Interesse, dass das gegen ihn geführte Strafverfahren in Beachtung der gesetzlichen Vorgaben geführt wird, Genüge getan ist.
1.2.3. Ein rechtlich geschütztes Interesse des Beschwerdeführers an einer Anfechtung der Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Zofingen vom 24. Mai 2023 ist damit nicht auszumachen, weshalb auf seine Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit er damit die Sistierung des gegen ihn geführten Strafverfahrens hinsichtlich des Vorwurfs der geringfügigen Sachbeschädigung beantragt. Im Übrigen wäre die Beschwerde in diesen Punkt auch offensichtlich unbegründet. Der Vorwurf der geringfügigen Sachbeschädigung beschlägt nämlich ein vom Anwendungsbereich von Art. 55a Abs. 1 StGB nicht erfasstes Antragsdelikt, weshalb bezüglich dieses Vorwurfs gar keine Sistierung nach Art. 55a Abs. 1 StGB möglich ist.
2.
2.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Bei Gegenstandslosigkeit eines Beschwerdeverfahrens ist über die Verfahrenskosten in erster Linie gestützt auf den mutmasslichen Ausgang des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden, wie er sich summarisch betrachtet vor Eintritt des Erledigungsgrundes darstellte (THOMAS DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2013, N. 14 zu Art. 428 StPO).
2.2. Soweit auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (vgl. vorstehende E. 1.2), sind die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Wäre die Beschwerde in den übrigen Punkten nicht gegenstandslos geworden (vgl. vorstehende E. 1.1), wäre darauf mit der in E. 1.2.2 dargelegten Begründung mutmasslich ebenfalls nicht einzutreten gewesen, weshalb auch die diesbezüglichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind.
Somit hat der Beschwerdeführer sämtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3.
Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschwerdeführers für in diesem Beschwerdeverfahren getätigten Aufwand ist am Ende des Strafverfahrens von der dannzumal zuständigen Instanz festzulegen (Art. 135 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdekammer entscheidet:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten, soweit sie nicht infolge Gegenstandslosigkeit von der Geschäftskontrolle abgeschrieben wird.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 400.00 und den Auslagen von Fr. 85.00, zusammen Fr. 485.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 21. September 2023
Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Richli Burkhard