SBK.2023.184
SBK.2023.184 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2023-10-26
26. Oktober 2023Deutsch21 min
Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2023.184 (STA.bbbb.bb) Art. 337 Entscheid vom 26. Oktober 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Egloff Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Meister Beschwerde- A._____, führer […] verteidigt durch Rechtsanwa...
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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen
SBK.2023.184 (STA.bbbb.bb) Art. 337
Entscheid vom 26. Oktober 2023
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Egloff Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Meister
Beschwerde- A._____, führer […] verteidigt durch Rechtsanwalt B._____, […]
Beschwerde- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, gegnerin Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau
Anfechtungs- Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom gegenstand 5. Juni 2023 betreffend Entlassung des amtlichen Verteidigers
in der Strafsache gegen A._____
Sachverhalt
1.
1.1. Die Kantonale Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau (fortan: Kantonale Staatsanwaltschaft) führt gegen A._____ und seinen Sohn C._____ […] ein Strafverfahren wegen mehrfachen Betrugs, (Art. 146 Abs. 1 StGB), mehrfacher Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB), mehrfacher ungetreuer Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB), mehrfacher Misswirtschaft (Art. 165 Ziff. 1 StGB) und Gläubigerbevorzugung (Art. 167 StGB) sowie gegen A._____ zusätzlich wegen mehrfacher Missachtung eines Tätigkeitsverbots (Art. 294 Abs. 1 StGB).
1.2. 1.2.1. Mit Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom 3. Juni 2021 wurde Rechtsanwalt B._____ mit Wirkung ab 28. Mai 2021 als amtlicher Verteidiger von A._____ eingesetzt.
1.2.2. Mit Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom 14. Oktober 2021 wurde Rechtsanwalt D._____ mit Wirkung ab 11. Oktober 2021 als amtlicher Verteidiger von C._____ eingesetzt.
1.3. 1.3.1. Mit Schreiben vom 27. Februar 2023 wies die Kantonale Staatsanwaltschaft Rechtsanwalt B._____ darauf hin, dass ein Interessenkonflikt vorzuliegen scheine und er als Verteidiger vom Verfahren gegen A._____ auszuschliessen und eine Anzeige an die Anwaltskommission zu erstatten sei. Mit diesem Schreiben wurde Rechtsanwalt B._____ zugleich das rechtliche Gehör erteilt.
1.3.2. Mit Schreiben vom 14. April 2023 teilte Rechtsanwalt B._____ der Kantonalen Staatsanwaltschaft mit, dass kein konkreter Interessenkonflikt vorliege und ein solcher von der bisherigen Verfahrensleitung wie den beiden Beschuldigten und ihren amtlichen Verteidigern verneint worden sei.
1.4. Mit Gesuch der Kantonalen Staatsanwaltschaft vom 17. Mai 2023 an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau wurde beantragt, Rechtsanwalt B._____ per sofort als amtlichen Verteidiger abzusetzen und als Vertreter von A._____ aus dem Strafverfahren auszuschliessen. Es sei eine neue amtliche Verteidigung einzusetzen.
2.
Mit Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom 5. Juni 2023 wurde Rechtsanwalt B._____ per 10. Juni 2023 als amtlicher Verteidiger von A._____ entlassen.
3.
3.1. Mit Eingabe vom 16. Juni 2023 erhob A._____ gegen die ihm am 6. Juni 2023 zugestellte Verfügung vom 5. Juni 2023 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit folgenden Anträgen:
" 1. Es sei die angefochtene Verfügung vom 5. Juni 2023 aufzuheben und RA B._____ als amtlicher Verteidiger des Beschwerdeführers im Verfahren KSTA ST.aaaa.aa zu belassen.
2.
Und Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin respektive der Staatskasse."
3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 3. Juli 2023 beantragte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen.
3.3. Mit Eingabe vom 8. September 2023 reichte A._____ eine Stellungnahme ein.
Erwägungen
1.
Gegen die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft ist gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO die Beschwerde zulässig. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen eine Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, mit welcher die bestehende amtliche Verteidigung mit Wirkung auf den 10. Juni 2023 entlassen wurde. Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO liegen nicht vor. Damit ist die Beschwerde zulässig.
Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist einzutreten.
2.
2.1
Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau begründet die Entlassung von Rechtsanwalt B._____ aus dem amtlichen Verteidigungsmandat mit einer Interessenkollision und verweist dabei auf den Antrag der Kantonalen Staatsanwaltschaft vom 17. Mai 2023. Vorliegend werde ein Strafverfahren gegen Vater (A._____) und Sohn (C._____) geführt. Die Interessen der beiden würden sich nicht decken. Rechtsanwalt B._____ habe den Sohn C._____ bereits selbst vertreten, so unter anderem in einem mittlerweile sistierten Zivilverfahren […] vor dem Bezirksgericht Q._____ als Kläger gegen die E._____ AG (mittlerweile in Liquidation [fortan: E._____ AG in Liq.], […]). In diesem Verfahren seien auch die unrechtmässigen Bezüge seitens C._____ Thema. Es möge sein, dass Vater und Sohn im Moment (teilweise) übereinstimmende Aussagen machen würden. Dies beseitige jedoch nicht das Bestehen eines potentiellen Interessenkonflikts. Vielmehr bestehe das Risiko, dass Rechtsanwalt B._____ den Vater A._____ beraten müsse, bei seinen Aussagen zu bleiben, um C._____ nicht zu belasten. Dies sei mit einer effektiven Verteidigung nicht zu vereinbaren. Weiter bestehe das Risiko, dass Rechtsanwalt B._____ Informationen aus dem Zivilverfahren bzw. aus der Vertretung von C._____ bewusst oder unbewusst für die Verteidigung von A._____ oder umgekehrt Informationen aus der Verteidigung von A._____ für das Zivilverfahren von C._____ verwende.
2.2
Mit Beschwerde macht A._____ ein widersprüchliches Verhalten der Kantonalen Staatsanwaltschaft geltend. Er habe von der bereits im Jahr 2019 eröffneten Strafuntersuchung erst im Jahr 2021 erfahren. Dass auch gegen seinen Sohn C._____ ein Strafverfahren eröffnet worden sei, sei ihm zunächst nicht bekannt gewesen. Dies habe die Kantonale Staatsanwaltschaft gewusst. C._____ sei schliesslich im Oktober 2021 Rechtsanwalt D._____ als amtlicher Verteidiger beigeordnet worden. Rechtsanwalt D._____ habe in diesem Zeitpunkt bei der Verfahrensleiterin der Kantonalen Staatsanwaltschaft angefragt, ob sich hinsichtlich der Verteidigung von A._____ durch Rechtsanwalt B._____ womöglich eine Interessenkollision ergebe. Dies sei durch die Verfahrensleiterin der Kantonalen Staatsanwaltschaft explizit verneint worden. Rechtsanwalt D._____ habe dies mit E-Mail vom […] an Rechtsanwalt B._____ bestätigt. Auch Rechtsanwalt B._____ habe seine Vertretung von C._____ hinsichtlich des Berufungsverfahrens vor dem Obergericht des Kantons Aargau […] gegenüber der Kantonalen Staatsanwaltschaft erwähnt. Sie habe mangels Sachzusammenhangs und aufgrund der Zustimmung von A._____ und C._____ keinen Interessenkonflikt gesehen. A._____, C._____ wie auch Rechtsanwalt D._____ seien mit der Einsetzung von Rechtsanwalt B._____ als amtlicher Verteidiger von A._____ einverstanden. Im Übrigen wären die durch eine Entlassung der amtlichen Verteidigung bzw. den Wechsel entstehenden Kosten unverhältnismässig und unnötig verursacht. Im Strafverfahren […] seien A._____ und C._____ von Beginn weg von zwei verschiedenen amtlichen Verteidigern verteidigt worden, womit keine unzulässige Doppelvertretung vorliege. Weiter sei kein konkretes Risiko eines Interessenkonflikts ersichtlich. So habe A._____ bereits wahrheitsgemäss ausgesagt, dass er als faktisches Organ alle Fäden in der Hand gehalten habe und seinen Sohn an allfälligen strafrechtlichen relevanten Handlungen keine Schuld treffe. Er habe entschieden; sein Sohn sei weder ausbildungsmässig noch tatsächlich oder emotional in der Lage gewesen, die Tragweite dieser Handlungen abzuschätzen. C._____ sei von ihm als Strohmann installiert worden. Es lägen weder gegenseitige Schuldzuweisungen noch divergierende Prozessstrategien vor. Es sei nicht Aufgabe der amtlichen Verteidigung, A._____ zum Lügen oder zu einer falschen Belastung des Sohnes zu animieren, was A._____ weder beabsichtige noch je tun werde. Kein Richter würde je glauben, dass C._____ eigenverantwortlich gehandelt habe. C._____ werde durch Rechtsanwalt D._____ verteidigt. Rechtsanwalt B._____ müsse bei der Verteidigung seines Mandanten keine Rücksicht auf C._____ nehmen. Die Tatsache, dass er C._____ im Verfahren [Verfahren vor Bezirksgericht Q._____], einem SchKG-Verfahren nach Art. 85a SchKG und damit keinem eigentlichen Zivilverfahren, gegen die E._____ AG in Liq. vertrete, stelle keinen Interessenkonflikt dar. A._____ und C._____ würden die Bezüge, die Gegenstand jenes Verfahrens seien, als berechtigt ansehen. Die E._____ AG in Liq. habe C._____ für angeblich unrechtmässige Bezüge betrieben. Diese seien auch Gegenstand des Verfahrens ST.aaaa.aa, so dass keine im jeweilig anderen Verfahren nicht vorhandene Informationen bestünden, die für die Verteidigung von A._____ oder umgekehrt verwendet werden könnten. Andererseits sei über die E._____ AG in Liq. am tt.mm. 2022 der Konkurs eröffnet worden. Das Konkursverfahren selbst sei bis zum Ausgang des Strafverfahrens ST.aaaa.aa sistiert, weshalb das Verfahren [Verfahren vor Bezirksgericht Q._____] infolge des Konkurses ebenfalls zu sistieren sei. Dieses werde wohl aber abgeschrieben, da nicht davon auszugehen sei, dass ein Gläubiger den Prozess weiterführen werde.
2.3
Mit Beschwerdeantwort entgegnet die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, dass C._____ und A._____ im Herbst 2021 erstmals einvernommen und mit dem vorgeworfenen Sachverhalt konfrontiert worden seien. Bis zu diesem Zeitpunkt wäre ein Hinweis auf eine Interessenkollision und den Vorwurf einer Mittäterschaft eine Einladung zu Kollusionshandlungen gewesen. Das Verfahren sei weitergeführt und es seien neue Erkenntnisse gewonnen worden: Nicht nur habe im Februar 2023 die Verfahrensleitung gewechselt, auch die bisherige Praxis zur Frage der wirksamen Verteidigung sei durch das Bundesgericht und das Obergericht des Kantons Aargau weiter konkretisiert worden. Wenn A._____ ausführe, dass keine divergierenden Prozessstrategien vorliegen würden und er bisher wahrheitsgemäss ausgesagt habe, zeige dies auf, dass Rechtsanwalt B._____ bei der Beratung von A._____ eingeschränkt sei. Bis das Verfahren abgeschlossen sei, könnten sich Verteidigungsstrategie und Aussagen auch ändern. Ein Interessenkonflikt liege bereits dann vor, wenn die Verteidigung die Strategie nicht ändern oder die Änderung nicht vorschlagen könne. Durch C._____ erhaltene und nicht ins Zivilverfahren [Verfahren vor Bezirksgericht Q._____] eingebrachte Informationen könnten im Strafverfahren zugunsten von A._____ verwendet werden. Aufgrund des Anwaltsgeheimnisses sei es nicht möglich, aufzuzeigen, um welche Informationen es sich handle.
2.4
Mit Stellungnahme vom 8. September 2023 führt A._____ wiederum aus, dass das Verhalten der Kantonalen Staatsanwaltschaft bzw. der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau gegen Treu und Glauben verstosse, wenn sie argumentiere, dass Rechtsanwalt B._____ aus verfahrensstrategischen Gründen zunächst als amtlicher Verteidiger eingesetzt worden sei, um nicht den Vorwurf einer Mittäterschaft offenzulegen. Nach der ersten Einvernahme habe man den Fall 14 Monate lang nicht weiterbearbeitet. Die durch die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau zitierte Rechtsprechung weiche massgeblich vom vorliegenden Sachverhalt ab. Es habe nie eine Doppelvertretung bestanden, es bestünden auch keine sich gegenseitig belastenden Aussagen; die Interessen seien gleichgerichtet. A._____ sage die Wahrheit aus, Rechtsanwalt B._____ müsse ihn nicht zum Lügen beraten. Selbst wenn er seine Aussagen ändern würde, liege kein Interessenkonflikt vor, weil C._____ seinerseits durch Rechtsanwalt D._____ verteidigt werde. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau könne keinen konkreten Interessenkonflikt begründen, ihre Ausführungen seien rein spekulativ. Aufgrund der Strohmann-Stellung von C._____ stamme im Zivilverfahren [Verfahren vor Bezirksgericht Q._____] die gesamte Instruktion von ihm bzw. erfolgten alle Handlungen auf sein Geheiss. A._____ habe auch die Klage nach Art. 85a SchKG vom 20. Mai 2020 für C._____ verfasst. C._____ habe getan, was ihm sein Vater gesagt habe. Es gebe kein Wissen von C._____, das sein Vater nicht kenne. Es sei keine konkrete Interessenkollision ersichtlich; eine wirksame Verteidigung von A._____ sei gewährleistet.
3.
3.1. In seiner Rechtsprechung zur Wahlverteidigung hat das Bundesgericht festgehalten, dass die beschuldigte Person im Strafverfahren zur Wahrung ihrer Interessen grundsätzlich einen Rechtsbeistand ihrer Wahl bestellen kann (Art. 127 Abs. 1 und 129 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK sowie Art. 14 Abs. 3 UNO-Pakt II). Das Recht auf freie Verteidigerwahl ist aber nicht unbeschränkt. Vorbehalten bleiben die strafprozessualen und berufsrechtlichen Vorschriften und Zulassungsvoraussetzungen. In diesem Zusammenhang ist insbesondere Art. 12 lit. c BGFA zu beachten, wonach Anwältinnen und Anwälte jeden Konflikt zwischen den Interessen ihrer Klientschaft und den Personen, mit denen sie geschäftlich oder privat in Beziehung stehen, zu meiden haben. Sie unterstehen gegenüber jedermann dem Berufsgeheimnis über alles, was ihnen infolge ihres Berufes von ihrer Klientschaft anvertraut worden ist. Das Anwaltsgeheimnis gilt zeitlich unbegrenzt, somit auch über die Beendigung eines Mandates hinaus (Art. 13 Abs. 1 Satz 1 BGFA). Die Verletzung des Berufsgeheimnisses ist nach Art. 321 StGB strafbar. Ein Interessenkonflikt droht insbesondere, wenn ein Anwalt, der zuvor Rechtsvertreter einer anderen Prozesspartei war, ein Verteidigungsmandat übernimmt. Von besonderen Ausnahmefällen abgesehen, dürfen Anwälte keine Mehrfachverteidigungen von Mitangeschuldigten ausüben − dies selbst dann nicht, wenn die Mandanten der Doppelvertretung zustimmen oder wenn der Verteidiger beabsichtigt, für beide Angeschuldigten auf Freispruch zu plädieren. Anwälten ist es aufgrund ihrer Geheimhaltungs- und Treuepflicht zudem verboten, im Interesse eines neuen Mandanten gegen einen ehemaligen Klienten zu plädieren, wenn zwischen dem damaligen und dem späteren Verfahren ein enger Sachzusammenhang besteht oder aus anderen Gründen − unabhängig von einem allfälligen Sachzusammenhang zwischen den Verfahren − die Gefahr besteht, dass gegen den ehemaligen Klienten Kenntnisse aus dem zuvor für diesen geführten Mandat verwendet werden. Bei ihrem Entscheid über die Nichtzulassung bzw. Abberufung von Anwälten hat die Verfahrensleitung entsprechenden Interessenkonflikten vorausschauend Rechnung zu tragen. Eine Vertretung ist schon untersagt, wenn die konkrete Gefahr eines Interessenkonflikts und insbesondere die Möglichkeit besteht, dass dem Berufsgeheimnis unterliegende Kenntnisse aus dem ehemaligen Mandatsverhältnis bewusst oder unbewusst verwendet werden könnten. In diesem Zusammenhang können sich Eingriffe in das Recht des Angeschuldigten auf freie Verteidigerwahl als zulässig erweisen. Ist ein Interessenkonflikt bereits bei der ersten Kontaktnahme mit dem Rechtsanwalt absehbar, muss dieser eine Wahl zwischen den Klienten treffen. Tritt der Interessenkonflikt erst nach der Mandatierung des Rechtsanwalts zutage, hat dieser beide Mandate niederzulegen (Urteil des Bundesgerichts 1B_120/2018, 1B_121/2018 vom 29. Mai 2018 E. 5.3 mit Hinweisen).
3.1. In seiner Rechtsprechung zur Wahlverteidigung hat das Bundesgericht festgehalten, dass die beschuldigte Person im Strafverfahren zur Wahrung ihrer Interessen grundsätzlich einen Rechtsbeistand ihrer Wahl bestellen kann (Art. 127 Abs. 1 und 129 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK sowie Art. 14 Abs. 3 UNO-Pakt II). Das Recht auf freie Verteidigerwahl ist aber nicht unbeschränkt. Vorbehalten bleiben die strafprozessualen und berufsrechtlichen Vorschriften und Zulassungsvoraussetzungen. In diesem Zusammenhang ist insbesondere Art. 12 lit. c BGFA zu beachten, wonach Anwältinnen und Anwälte jeden Konflikt zwischen den Interessen ihrer Klientschaft und den Personen, mit denen sie geschäftlich oder privat in Beziehung stehen, zu meiden haben. Sie unterstehen gegenüber jedermann dem Berufsgeheimnis über alles, was ihnen infolge ihres Berufes von ihrer Klientschaft anvertraut worden ist. Das Anwaltsgeheimnis gilt zeitlich unbegrenzt, somit auch über die Beendigung eines Mandates hinaus (Art. 13 Abs. 1 Satz 1 BGFA). Die Verletzung des Berufsgeheimnisses ist nach Art. 321 StGB strafbar. Ein Interessenkonflikt droht insbesondere, wenn ein Anwalt, der zuvor Rechtsvertreter einer anderen Prozesspartei war, ein Verteidigungsmandat übernimmt. Von besonderen Ausnahmefällen abgesehen, dürfen Anwälte keine Mehrfachverteidigungen von Mitangeschuldigten ausüben − dies selbst dann nicht, wenn die Mandanten der Doppelvertretung zustimmen oder wenn der Verteidiger beabsichtigt, für beide Angeschuldigten auf Freispruch zu plädieren. Anwälten ist es aufgrund ihrer Geheimhaltungs- und Treuepflicht zudem verboten, im Interesse eines neuen Mandanten gegen einen ehemaligen Klienten zu plädieren, wenn zwischen dem damaligen und dem späteren Verfahren ein enger Sachzusammenhang besteht oder aus anderen Gründen − unabhängig von einem allfälligen Sachzusammenhang zwischen den Verfahren − die Gefahr besteht, dass gegen den ehemaligen Klienten Kenntnisse aus dem zuvor für diesen geführten Mandat verwendet werden. Bei ihrem Entscheid über die Nichtzulassung bzw. Abberufung von Anwälten hat die Verfahrensleitung entsprechenden Interessenkonflikten vorausschauend Rechnung zu tragen. Eine Vertretung ist schon untersagt, wenn die konkrete Gefahr eines Interessenkonflikts und insbesondere die Möglichkeit besteht, dass dem Berufsgeheimnis unterliegende Kenntnisse aus dem ehemaligen Mandatsverhältnis bewusst oder unbewusst verwendet werden könnten. In diesem Zusammenhang können sich Eingriffe in das Recht des Angeschuldigten auf freie Verteidigerwahl als zulässig erweisen. Ist ein Interessenkonflikt bereits bei der ersten Kontaktnahme mit dem Rechtsanwalt absehbar, muss dieser eine Wahl zwischen den Klienten treffen. Tritt der Interessenkonflikt erst nach der Mandatierung des Rechtsanwalts zutage, hat dieser beide Mandate niederzulegen (Urteil des Bundesgerichts 1B_120/2018, 1B_121/2018 vom 29. Mai 2018 E. 5.3 mit Hinweisen).
Diese die Wahlverteidigung betreffenden Ausführungen gelten umso mehr, wenn wie hier eine amtliche bzw. notwendige Verteidigung in Frage steht. Art. 134 Abs. 2 StPO sieht ausdrücklich vor, dass die Verfahrensleitung die amtliche Verteidigung einer anderen Person überträgt, wenn eine wirksame Verteidigung nicht mehr gewährleistet ist. Besteht beim amtlichen Verteidiger eine Interessenkollision, kann dies eine wirksame Verteidigung beeinträchtigen (Urteil des Bundesgerichts 1B_120/2018, 1B_121/2018 vom 29. Mai 2018 E. 5.4 mit Hinweisen).
3.2. Konkret wird A._____ vorgeworfen, sich bei der Ausübung seines Amtes als faktisches Organ der F._____ AG (mittlerweile aufgelöst, […]) der Misswirtschaft, der Gläubigerbevorzugung und der ungetreuen Geschäftsbesorgung sowie bei der Ausübung seines Amtes als faktisches Organ der E._____ AG in Liq. der ungetreuen Geschäftsbesorgung schuldig gemacht zu haben. Ferner steht er unter dem Verdacht des mehrfachen (Kredit)Betruges und der mehrfachen Urkundenfälschung in Bezug auf erhaltene COVlD-19-Kredite für mehrere Firmen und der Missachtung eines Tätigkeitverbots.
C._____ hingegen wird vorgeworfen, sich bei der Ausübung seines Amtes als Organ der F._____ AG der Misswirtschaft, der ungetreuen Geschäftsbesorgung und Gläubigerbevorzugung sowie bei der Ausübung seines Amtes als Organ der E._____ AG in Liq. der ungetreuen Geschäftsbesorgung schuldig gemacht zu haben. Ferner steht er unter dem Verdacht des mehrfachen (Kredit)Betruges und der mehrfachen Urkundenfälschung in Bezug auf erhaltene COVlD-19-Kredite für mehrere Firmen.
3.3. Vorliegend handelt es sich im geführten Strafverfahren bei Vater A._____ und Sohn C._____ um Mitbeschuldigte. Tatsächlich scheinen die bisher gemachten Aussagen von A._____ und C._____ in der Sache grundsätzlich übereinstimmend. So gab C._____ in der ersten Einvernahme (Eröffnung der Festnahme) vom […] an, dass er im Grunde von nichts wisse und verwies hinsichtlich jeglicher Geschäftstätigkeit in Bezug auf die genannten Firmen wie Zahlungen, Geschäftsführung, Buchhaltungen oder Kreditanträge auf den Vater (vgl. Einvernahme von C._____ vom […], bspw. Fragen 15 ff., 27, 30 f., 56 f., 68, 71, 89 f. 108, 116, 121, 181 f.). Das Verhältnis zum Vater scheint (mittlerweile) allerdings getrübt zu sein. So gab C._____ an, dass seine Frau den Vater als Halunken bezeichne oder (sein Schwager) G._____ ein "armer Siech" sei, weil er auf den Vater reingefallen sei und er wohl als Sündenbock benutzt werde (vgl. Einvernahme von C._____ vom […], Fragen 147 ff.). A._____ sagte aus, dass C._____ blosser Verwaltungsrat und er selbst für die Geschäftsführung zuständig gewesen sei (vgl. Einvernahme von A._____ vom […], bspw. Fragen 98, 130). Entscheidungen, die gefällt worden seien, seien – auch wenn gemeinsam besprochen − durch ihn initiiert worden. Sollte sich abzeichnen, dass ein strafrechtlich relevantes, schuldhaftes Handeln vorliege, treffe seinen Sohn seines Erachtens keine Schuld, da er zu jenem Zeitpunkt weder ausbildungsmässig noch tatsächlich oder emotional in der Lage gewesen sei, die Tragweite dieser Handlungen abzuschätzen (Einvernahme von A._____ vom […], Frage 159).
3.4. Aus den Akten ergibt sich, dass die Kantonale Staatsanwaltschaft gegen C._____ bereits früher ein Strafverfahren geführt hat und er mit Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom […] der Misswirtschaft und Unterlassung der Buchführung schuldig gesprochen wurde. Damals wurde C._____ durch den aktuellen Verteidiger von A._____, Rechtsanwalt B._____, verteidigt, wobei im damaligen Verfahren C._____' Tätigkeit als formeller Verwaltungsrat der H._____ AG (mittlerweile aufgelöst und aus dem Handelsregister gelöscht) im Vordergrund stand. Das Obergericht des Kantons Aargau sah es jedoch als erstellt an, dass A._____ insofern involviert war, als dass die H._____ AG die Buchführung nicht selbst ausführte, sondern an externe Firmen, an welchen A._____ beteiligt gewesen war, übergeben hatte. Wenn auch zwischen den Verfahren kein direkter Sachzusammenhang besteht, kann eine Verbindung zwischen dem früheren und dem aktuellen Verfahren nicht verneint werden: Es scheint offensichtlich, dass beim Vorgehen von Vater und Sohn hinsichtlich ihrer "Firmenführung" ein gewisser modus operandi vorliegt. Es wurde durch A._____ mehrfach ausgeführt, dass der Sohn blosser Strohmann des Vaters sei und selbst keine eigenverantwortlichen Entscheidungen treffen könne. Es scheint daher wahrscheinlich, dass der Vater in den Sohn betreffenden, ähnlich gelagerten Verfahren im Hintergrund als lenkende Hand involviert gewesen sein dürfte. Insofern ist ein Zusammenhang zwischen den beiden Verfahren aufgrund der jeweils (mutmasslich) gemeinsamen Vorgehensweise von Vater und Sohn nicht von der Hand zu weisen.
Rechtsanwalt B._____ vertrat C._____ (und A._____) zudem in einem Verfahren im Kanton Bern als Straf- und Zivilkläger wie er C._____ aktuell im Zivilverfahren […] vor dem Bezirksgericht Q._____ gegen die E._____ AG in Liq. vertritt (und er insofern auch mit ihm in Kontakt stehen dürfte [vgl. Einvernahme von C._____ vom […], Frage 8]). Thema des letzteren Prozesses sind allfällige unrechtmässige Bezüge von C._____ zu Lasten der E._____ AG in Liq., welche offenbar auch Gegenstand des Strafverfahrens sind. Auch hinsichtlich des Verfahrens [Verfahren vor dem Bezirksgericht Q._____] ist somit ein Zusammenhang mit dem Strafverfahren ST.aaaa.aa zu bejahen. Zudem gibt A._____ mit Stellungnahme vom 8. September 2023 an, dass auch er sich (zumindest im Hintergrund) am Verfahren [Verfahren vor dem Bezirksgericht Q._____] beteiligt und den Sohn instruiert hat.
3.5. Es mag zutreffend sein, dass sich die Kantonale Staatsanwaltschaft widersprüchlich verhalten hat, wenn sie die Einsetzung von Rechtsanwalt B._____ als amtlichen Verteidiger beantragt hatte, obwohl sie von seiner Verteidigung oder Vertretung von C._____ in anderen Verfahren wusste bzw. sie ihn trotz den Hinweisen auf einen allfälligen Interessenkonflikt über längere Zeit in diesem Amt belassen hat. Entgegen den Ausführungen von A._____ ist den Akten jedoch nicht zu entnehmen, dass die damalige Verfahrensleiterin der Kantonalen Staatsanwaltschaft eine Interessenkollision explizit verneinte. So forderte sie Rechtsanwalt D._____ in einem E-Mail vom […] auf, sein Ersuchen betreffend einen allfälligen Interessenkonflikt auf schriftlichem Weg einzureichen. Im Anschluss antwortete Rechtsanwalt D._____ mit E-Mail vom […], dass er nach Rücksprache mit seinem Mandanten mitteilen könne, dass sie derzeit keinen Interessenkonflikt seitens Rechtsanwalt B._____ sehen würden. C._____ sei mit der Vertretung seines Vaters durch Rechtsanwalt B._____ einverstanden. Auch dem E-Mail vom […] von Rechtsanwalt D._____ an Rechtsanwalt B._____ ist nichts von einer Verneinung eines Interessenkonflikts der Verfahrensleiterin der Kantonalen Staatsanwaltschaft zu entnehmen. So schrieb Rechtsanwalt D._____ mit E-Mail vom […] nur, dass weder er noch sein Klient eine Interessenkollision sehen würden und diese Thematik ja bereits anlässlich seiner Einsetzung besprochen worden sei.
Ungeachtet dessen ist vorliegend die Frage der Gewährleistung einer effektiven Verteidigung durch Rechtsanwalt B._____ relevant. A._____ kann bei seiner Argumentation, dass kein konkreter Interessenkonflikt vorliege, nicht zugestimmt werden. Zwar decken sich die Aussagen von A._____ und C._____ in dem Sinne, dass C._____ aussagt, dass er im Grunde genommen von nichts wisse und sein Vater alles ausgeführt habe bzw. verantwortlich gewesen sei, und A._____ jegliche Schuld auf sich nimmt, obgleich er noch ausführte, dass Entscheide jeweils gemeinsam besprochen worden seien (vgl. E. 3.3 hiervor). Insgesamt kann jedoch ein späterer Strategiewechsel im Verfahren inklusive von sich gegenseitig belastenden Aussagen nicht ausgeschlossen werden. Derartiges sollte sich insbesondere durch die Beschuldigten auch offengehalten werden. Zudem sagte A._____ sogar aus, dass er nicht über den Kopf des Sohnes hinweg entschieden, sondern ihn in seine Entscheidungen auch einbezogen gehabt habe, womit er diesen nicht vollständig entlastet; seitens des Sohnes erfolgten hinsichtlich des Vaters nur belastende Aussagen. Während den Mandatsverhältnissen zu C._____ wie auch A._____ dürften diese Rechtsanwalt B._____ zweifelsohne sensible Informationen anvertraut haben. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine Vertretung bereits dann untersagt, wenn die Möglichkeit besteht, dass dem Berufsgeheimnis unterliegende Kenntnisse aus dem ehemaligen Mandatsverhältnis bewusst oder unbewusst verwendet werden könnten. Diese Möglichkeit muss vorliegend als gegeben angesehen werden. Es scheint in einer derartigen Situation nicht ausgeschlossen, dass Rechtsanwalt B._____ zuungunsten einer der beiden Beschuldigten auf den anderen Rücksicht nimmt, so dass er beispielsweise gewisse Ratschläge erteilt oder gewisse Verteidigungsund Angriffsmittel nicht benutzt. Als Verteidiger von A._____ ist er zu seiner Interessenwahrung aber gerade hierzu verpflichtet, was sich wiederum nicht mit der Treuepflicht aufgrund des laufenden wie des ehemaligen Mandatsverhältnisses zu C._____ vereinbaren lässt. Aufgrund des engen Sachzusammenhangs mit dem immer noch hängigen Zivil- bzw. SchKG-Verfahren [Verfahren vor dem Bezirksgericht Q._____] und dem Strafverfahren [Berufungsverfahren vor dem Obergericht des Kantons Aargau] besteht daher eine latente Gefahr eines Interessenkonflikts. Der Umstand, dass sich der Interessenkonflikt gemäss Ausführungen von A._____ bisher noch nicht verwirklicht hat oder dass A._____, C._____ und sein Verteidiger mit der Verteidigung durch Rechtsanwalt B._____ einverstanden sind, ändert daran nichts.
3.6. Ist ein Interessenkonflikt bereits bei der ersten Kontaktnahme mit dem Rechtsanwalt absehbar, muss dieser eine Wahl zwischen den Klienten treffen. Tritt der Interessenkonflikt erst nach der Mandatierung des Rechtsanwalts zutage, hat dieser beide Mandate niederzulegen (Urteil des Bundesgerichts 1B_120/2018 und 1B_121/2018 vom 29. Mai 2018 E. 5.3 mit weiteren Hinweisen).
Da vorliegend erst einige Monate nach der Einsetzung von Rechtsanwalt B._____ als amtlicher Verteidiger von A._____ offenbart wurde, dass der Sohn im Verfahren als Mitbeschuldigter geführt wird, ist der Interessenkonflikt erst nach der Mandatierung vom 3. Juni 2021 erfolgt, so dass Rechtsanwalt B._____ nicht weiter als amtlicher Verteidiger von A._____ geführt werden kann.
4.
Die Beschwerde erweist sich zusammenfassend als unbegründet und ist abzuweisen.
5.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens A._____ aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und er hat keinen Anspruch auf eine Entschädigung.
Die Beschwerdekammer entscheidet:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 52.00, zusammen Fr. 1'052.00, werden A._____ auferlegt.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 26. Oktober 2023
Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Richli Meister