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Entscheid

SBK.2023.187

SBK.2023.187 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2023-07-03

3. Juli 2023Deutsch12 min

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2023.187 (HA.2023.248; STA.2023.1003) Art. 214 Entscheid vom 3. Juli 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Groebli Arioli Beschwerde- A._____, […] führer […] z....

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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen

SBK.2023.187 (HA.2023.248; STA.2023.1003) Art. 214

Entscheid vom 3. Juli 2023

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Groebli Arioli

Beschwerde- A._____, […] führer […] z.Zt.: Bezirksgefängnis Baden, Ländliweg 2, 5400 Baden amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Andrea-Ursina Bieri, […]

Beschwerde- Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, gegnerin Riburgerstrasse 4, 4310 Rheinfelden

Anfechtungs- Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom gegenstand 6. Juni 2023 betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft

in der Strafsache gegen A._____

Sachverhalt

1.

1.1. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg führt gegen A. eine Strafuntersuchung wegen Diebstahls und Hausfriedensbruchs. A. wurde am 5. März 2023 festgenommen.

1.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau versetzte A. mit Verfügung vom 7. März 2023 einstweilen bis zum 5. Juni 2023 in Untersuchungshaft.

2.

2.1. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg beantragte mit Eingabe vom 26. Mai 2023 beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau eine Verlängerung der Untersuchungshaft um drei Monate. Dieses ordnete am 30. Mai 2023 die provisorische Fortdauer der Untersuchungshaft bis zum Entscheid über den Verlängerungsantrag an. A. beantragte mit Eingabe vom 5. Juni 2023 die Abweisung des Haftverlängerungsgesuchs und seine sofortige Entlassung aus der Untersuchungshaft.

2.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau verlängerte die Untersuchungshaft mit Verfügung vom 6. Juni 2023 um drei Monate bis zum 5. September 2023.

3.

3.1. A. erhob mit Eingabe vom 19. Juni 2023 Beschwerde gegen die ihm am 7. Juni 2023 zugestellte Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 6. Juni 2023. Diese sei (unter Kosten- und Entschädigungsfolgen) aufzuheben und der Beschwerdeführer mit sofortiger Wirkung aus der Untersuchungshaft zu entlassen.

3.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau verzichtete mit Eingabe vom 21. Juni 2023 auf eine Vernehmlassung.

3.3. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg beantragte mit Beschwerdeantwort vom 21. Juni 2023 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen.

3.4. Der Beschwerdeführer nahm mit Eingabe vom 27. Juni 2023 Stellung zur Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg.

Erwägungen

1.

Der Beschwerdeführer kann als inhaftierte Person die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 6. Juni 2023, mit welcher seine Untersuchungshaft bis zum 5. September 2023 verlängert wurde, mit Beschwerde anfechten (Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO). Auf seine frist- und formgerecht erhobene Beschwerde (vgl. Art. 396 StPO) ist einzutreten.

2.

Grundsätzlich bleibt eine beschuldigte Person in Freiheit. Sie darf nur im Rahmen der Bestimmungen der StPO freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen unterworfen werden (Art. 212 Abs. 1 StPO). Untersuchungshaft ist gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO nur zulässig und darf mithin lediglich dann angeordnet oder aufrechterhalten werden, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist (Tatverdacht) und (ausserdem) ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (Fluchtgefahr; lit. a), Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigten (Kollusionsgefahr; lit. b), oder durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Fortsetzungsgefahr; lit. c). Haft ist ferner zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Ausführungsgefahr; Art. 221 Abs. 2 StPO). Freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen sind aufzuheben, sobald ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind (Art. 212 Abs. 2 lit. a StPO), die von der StPO vorgesehene oder von einem Gericht bewilligte Dauer abgelaufen ist (Art. 212 Abs. 2 lit. b StPO) oder Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 lit. c und Art. 237 ff. StPO). Untersuchungshaft darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

3.

Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, am 5. März 2023, arbeitsteilig mit B., unberechtigt Zutritt zum Wohnhaus und zum Personenwagen von C., X-Strasse, Q.[Ort], verschafft zu haben, in der Absicht, Wertsachen in den Räumlichkeiten und im Fahrzeug zu entwenden. Der Beschwerdeführer habe zudem vorgängig im Quartier Briefkästen kontrolliert und bei Häusern "nachgeschaut", ebenfalls in der Absicht, Wertsachen zu entwenden.

Schliesslich habe sich der Beschwerdeführer zusätzlich für ein Vorkommnis am 17. (recte: 19.) Mai 2023 anlässlich der Untersuchungshaft (Hinderung Amtshandlung etc.) zu verantworten.

4.

4.1

Bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts (Art. 221 Abs. 1 Ingress StPO) ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Macht ein Inhaftierter geltend, er befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen und eine Beteiligung des Beschuldigten daran vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt hier nur wenig Raum für Beweismassnahmen. Zur Frage des dringenden Tatverdachts bzw. zur Schuldfrage hat das Haftgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen. Vorbehalten bleibt allenfalls die Abnahme eines liquiden Alibibeweises (BGE 143 IV 316 E. 3.1 mit Hinweisen).

4.2

Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau bejahte in seiner Verfügung vom 7. März 2023 betreffend Anordnung von Untersuchungshaft den von der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg geltend gemachten dringenden Tatverdacht des Diebstahls sowie des Hausfriedensbruchs (E. 2.2). In seiner Verfügung vom 6. Juni 2023 betreffend Haftverlängerung bejahte es auch den dringenden Tatverdacht der Einreise in die Schweiz ohne gültigen Ausweis sowie der Hinderung einer Amtshandlung (E. 3.1).

4.3

Der Beschwerdeführer verweist auf seine Ausführungen in den Stellungnahmen vom 6. März 2023 und 5. Juni 2023 und macht mit Beschwerde im Wesentlichen geltend, dass – wenn überhaupt – nur von einem geringfügigen Diebstahl auszugehen sei. Betreffend die Hinderung einer Amtshandlung habe die Verteidigung keine offizielle Mitteilung erhalten und in Bezug auf eine Einreise in die Schweiz ohne gültigen Ausweis sei höchstens von einer fahrlässigen Tatbegehung auszugehen, welche mit einer Busse bestraft würde. Schliesslich sei das Haftverlängerungsgesuch betreffend den Mitbeschuldigten B. offenbar abgelehnt worden und dieser sei aus der Haft entlassen worden, obwohl ihm der gleiche Diebstahl samt Hausfriedensbruch vorgeworfen werde und sein Tatbeitrag gestützt auf seine eigenen Aussagen der Hauptsächliche sein dürfte (Beschwerde S. 3 ff.). Mit Stellungnahme vom 27. Juni 2023 verweist der Beschwerdeführer vollumfänglich auf seine Beschwerde.

4.4

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, am (Einschleich-)Diebstahl vom 5. März 2023 beteiligt gewesen zu sein, macht in seiner Beschwerde zum Tatverdacht indessen geltend, dass sämtliche Aussagen – wenn überhaupt – auf einen geringfügigen Diebstahl hindeuteten. Dem ist nicht so. Gemäss Art. 172ter Abs. 2 StGB gilt die Privilegierung ausdrücklich nicht bei qualifiziertem Diebstahl (Art. 139 Ziff. 2 und 3 StGB), Raub und Erpressung. Ein qualifizierter Diebstahl liegt u.a. vor, wenn der Täter als Mitglied einer Bande stiehlt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat (Art. 139 Ziff. 3 Abs. 2 StGB; Urteil des Bundesgerichts 6B_341/2009 vom 20. Juli 2009 E. 4.2). Aufgrund der Akten besteht der dringende Tatverdacht eines bandenmässigen und somit qualifizierten Diebstahls. So meldete ein Bewohner der Adresse Y-Strasse in Q. [Ort] am 5. März 2023 um 01.12 Uhr, dass sich auf dem Vorplatz seines Hauses drei Personen aufhalten würden. Einer davon sitze im Auto mit einem französischen Kennzeichen und die anderen beiden würden von Briefkasten zu Briefkasten gehen. Die Polizei konnte kurz darauf den Beschwerdeführer sowie D. und B. anhalten. Im Einfamilienhaus von C. wurde offensichtlich ein Einschleichdiebstahl verübt. Die beiden Fahrzeugschlüssel für die Personenwagen AG xxx xxx und AG yyy yyy wurden im Fahrzeug AG xxx xxx, worin der Beschwerdeführer sowie B. aufgefunden werden konnten, sichergestellt (vgl. vorläufiger Festnahmebericht vom 5. März 2023, S. 2 f. sowie Sachverhaltsbericht vom 5. März 2023, S. 2 ff.; Beilagen zum Haftanordnungsantrag der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg). Damit besteht der dringende Tatverdacht, dass mindestens ein bereits verübter Diebstahl durch ein Mitglied der Bande ausgeführt und für allfällige weitere Delikte ausgekundschaftet wurde. Aufgrund dessen, dass im Fahrzeug mit dem französischen Kennzeichen verschiedene Kreditkarten und Ausweise gefunden wurden, die auf verschiedene Personen lauteten (Einvernahmeprotokoll von B. vom 31. März 2023, S. 9; Beilage zum Haftverlängerungsantrag der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg) und der Beschwerdeführer sowie die anderen beiden Personen alle mehrere Schmuckstücke mit sich führten, deren Herkunft Fragen aufwirft (Sachverhaltsbericht vom 5. März 2023, S. 5; Beilage zum Haftanordnungsantrag der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg), besteht auch der Verdacht eines Entschlusses zu fortgesetzter Tatverübung (vgl. dazu MARCEL ALEXANDER NIGGLI/CHRISTOF RIEDO, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 128 ff. zu Art. 139 StGB). Damit besteht aufgrund der gegebenen Aktenlage der dringende Tatverdacht des bandenmässigen (Einschleich-)Diebstahls.

Wie es sich mit dem vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau ebenfalls bejahten dringenden Tatverdacht der Einreise in die Schweiz ohne gültigen Ausweis sowie der Hinderung einer Amtshandlung verhält, kann bei diesem Ergebnis offengelassen bzw. es kann diesbezüglich – mit der Präzisierung, dass es sich um eine Einreise in die Schweiz trotz Einreisesperre handelt (vgl. dazu vorläufiger Festnahmebericht vom 5. März 2023, S. 3 sowie Sachverhaltsbericht vom 5. März 2023, S. 4; Beilagen zum Haftanordnungsantrag der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg) – auf die zutreffenden Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau verwiesen werden.

Soweit der Beschwerdeführer (im Zusammenhang mit dem dringenden Tatverdacht) schliesslich eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots rügt (Art. 8 Abs. 1 BV und Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO), weil der Mitbeschuldigte B. offenbar bereits aus der Haft entlassen wurde, kann er nicht gehört werden. Vorliegend hat das Haftgericht einzig darzulegen, aus welchen (individuellen) Gründen die Untersuchungshaft beim Beschwerdeführer zu verlängern ist. Abgesehen von den möglicherweise anders ausfallenden besonderen Haftgründen bei den Mitbeschuldigten ist insbesondere in Zusammenhang mit der Prüfung einer allfälligen Überhaft mitzuberücksichtigen, dass nebst bandenmässiger Begehung eines Diebstahls beim Beschwerdeführer die erwähnten zusätzlichen Delikte aktenkundig sind. Nur ihm wird vorgeworfen, sich illegal in der Schweiz aufzuhalten (vgl. Sachverhaltsbericht vom 5. März 2023, S. 1; Beilage zum Haftanordnungsantrag der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg) und die aktenkundige Disziplinarverfügung, aus welcher der dringende Tatverdacht der Hinderung einer Amtshandlung hervorgeht, bezieht sich nur auf den Beschwerdeführer und nicht auch den Mitbeschuldigten B.

4.5

Zusammenfassend hat das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau zu Recht einen dringenden Tatverdacht bejaht.

5.

5.1

Hinsichtlich des besonderen Haftgrunds der Fluchtgefahr verwies das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau in seiner Verfügung vom 6. Juni 2023 (E. 3.2) auf die Ausführungen in seiner Verfügung betreffend Antrag auf Untersuchungshaft vom 7. März 2023. Darin wurde die Fluchtgefahr aufgrund des Wohnsitzes des algerischen Beschwerdeführers in Frankreich und seiner fehlenden Beziehungen zur Schweiz bejaht. Zusätzlich habe der Beschwerdeführer anlässlich seiner Einvernahme vom 25. April 2023 selber ausgeführt, dass er die Schweiz verlassen und nie mehr zurückkommen würde, falls er zwei Stunden Zeit bekäme.

5.2

Der sich illegal in der Schweiz befindende, algerische Beschwerdeführer bringt mit Beschwerde nichts vor zur vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau bejahten Fluchtgefahr. Er vermag somit auch nicht neue, bis anhin unbekannte Umstände, die geeignet wären, die bisher bejahte Fluchtgefahr in einem anderen Licht erscheinen zu lassen, zu nennen, weshalb die Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau zur Fluchtgefahr nach wie vor als richtig bzw. aktuell erscheinen. Mit Verweis darauf ist der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr nach wie vor zu bejahen.

5.3

Bei Vorliegen eines besonderen Haftgrunds erübrigt sich die Prüfung weiterer besonderer Haftgründe.

6.

In zeitlicher Hinsicht ist die vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau angeordnete Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum 5. September 2023 angesichts der im Falle einer Verurteilung zu erwartenden Strafe nicht unverhältnismässig, da dem Beschwerdeführer allein schon bei Verurteilung wegen bandenmässigen Diebstahls eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren droht. Angesichts dessen kann sich derzeit die Frage der Überhaft (vgl. Beschwerde S. 6) (noch) nicht stellen. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg wird allerdings zeitnah der Frage nach der Zuordnung der beim Beschwerdeführer und den Mitbeschuldigten aufgefundenen Gegenstände (Schmuck, Kreditkarten etc.) und der Auswertung der Handys nachzugehen haben. Vertiefte Ausführungen hierzu erübrigen sich zurzeit, zumal der Beschwerdeführer allein deshalb Überhaft zu befürchten scheint, weil er – fälschlicherweise (vgl. dazu E. 4.4 oben) – davon ausgeht, dass bezüglich eines Grossteils der strafrechtlichen Vorwürfe gar kein dringender Tatverdacht bzw. lediglich ein solcher wegen Übertretungen vorliege. Schliesslich kann auch nicht gesagt werden, es stünden vorliegend (nebst den privaten) öffentliche Interessen dem Strafverfolgungsinteresse entgegen (vgl. Beschwerde S. 6).

7.

Zusammenfassend ergibt es sich somit, dass die gegen die Verlängerung der Untersuchungshaft um drei Monate gerichtete Beschwerde abzuweisen ist.

8.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin des Beschwerdeführers ist am Ende des Verfahrens von der dannzumal zuständigen Instanz festzulegen (Art. 135 Abs. 2 StPO).

Die Beschwerdekammer entscheidet:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 62.00 zusammen Fr. 1'062.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 3. Juli 2023

Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Richli Groebli Arioli