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Entscheid

SBK.2023.188

SBK.2023.188 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2023-07-13

13. Juli 2023Deutsch30 min

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2023.188 (HA.2023.243, STA.2022.1851) Art. 221 Entscheid vom 13. Juli 2023 Besetzung Oberrichterin Schär, Vizepräsidentin Oberrichterin Massari Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Meister Beschwerde- A._____, führer […] amtlich...

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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen

SBK.2023.188 (HA.2023.243, STA.2022.1851) Art. 221

Entscheid vom 13. Juli 2023

Besetzung Oberrichterin Schär, Vizepräsidentin Oberrichterin Massari Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Meister

Beschwerde- A._____, führer […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Renate Senn […]

Beschwerde- Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, gegnerin Untere Grabenstrasse 32, Postfach, 4800 Zofingen

Anfechtungs- Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom gegenstand 7. Juni 2023 betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft

in der Strafsache gegen A._____

Sachverhalt

1.

Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führt gegen A. (fortan: Beschwerdeführer) eine Strafuntersuchung wegen schwerer Verkehrsregelverletzung, Körperverletzung, mehrfacher Drohung, mehrfacher Nötigung, Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz und mehrfacher Tätlichkeiten.

2.

2.1. 2.1.1. Mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 29. März 2022 (HA.2022.150) wurde der Beschwerdeführer für drei Monate, bis zum 26. Juni 2022, in Untersuchungshaft versetzt, nachdem seine zweite Ehefrau C. am 25. März 2022 gegen ihn Strafanzeige wegen häuslicher Gewalt erstattet hatte und er am 26. März 2022 polizeilich angehalten und festgenommen werden konnte.

2.1.2. Nach Stellen eines Haftentlassungsgesuchs wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung der Vorinstanz vom 20. Mai 2022 (HA.2022.236) unter Anordnung von Ersatzmassnahmen (Kontakt- und Rayonverbot sowie einer ambulanten Therapie) aus der Haft entlassen.

2.1.3. Am 14. Juni 2022 ersuchte der Beschwerdeführer um Aufhebung der Ersatzmassnahmen. Die Vorinstanz wies mit Verfügung vom 5. Juli 2022 das Gesuch um Aufhebung der Ersatzmassnahmen ab (HA.2022.307). Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau trat am 26. August 2022 auf die dagegen gerichtete Beschwerde nicht ein (SBK.2022.248).

2.2. 2.2.1. Am 2. März 2023 wurde der Beschwerdeführer erneut durch die Kantonspolizei Aargau angehalten und inhaftiert, nachdem am 23. Februar 2023 eine Meldung wegen häuslicher Gewalt gegenüber seiner neuen Freundin D. eingegangen war.

2.2.2. Die Vorinstanz verfügte am 6. März 2023 (HA.2023.106) die Versetzung des Beschwerdeführers in Untersuchungshaft bis einstweilen am 2. Juni

2023.

2.2.3. Mit Haftverlängerungsgesuch der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 26. Mai 2023 (Posteingang am 30. Mai 2023) wurde beantragt, die Untersuchungshaft um die vorläufige Dauer von drei Monaten zu verlängern.

2.2.4. Mit Verfügung der Vorinstanz vom 7. Juni 2023 (HA.2023.243) wurde die Untersuchungshaft einstweilen um drei Monate, bis längstens am 2. September 2023, verlängert.

3.

3.1. Mit persönlicher Eingabe vom 15. Juni 2023 (Postaufgabe am 19. Juni 2023) erhob der Beschwerdeführer bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau gegen den ihm am 14. Juni 2023 zugestellten Haftverlängerungsentscheid Beschwerde und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie die Entlassung aus der Untersuchungshaft, eventualiter unter Anordnung von geeigneten Ersatzmassnahmen.

3.2. Die Vorinstanz verzichtete mit Eingabe vom 22. Juni 2023 unter Hinweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids auf eine Vernehmlassung.

3.3. Mit Eingabe vom 26. Juni 2023 reichte die amtliche Verteidigerin des Beschwerdeführers eine Beschwerdeergänzung ein und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Entlassung aus der Haft, allenfalls unter Anordnung geeigneter Ersatzmassnahmen.

3.4. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm beantragte mit Beschwerdeantwort vom 27. Juni 2023 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen.

3.5. Mit Eingabe vom 30. Juni 2023 reichte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm eine Stellungnahme zur Beschwerdeergänzung vom 26. Juni 2023 ein.

3.6. Mit Eingabe vom 10. Juli 2023 reichte die amtliche Verteidigerin des Beschwerdeführers eine Stellungnahme ein.

Erwägungen

1.

Nach Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO kann die verhaftete Person Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft bei der Beschwerdeinstanz anfechten. Mit Verfügung vom 7. Juni 2023 ordnete die Vorinstanz die Verlängerung der Untersuchungshaft über den Beschwerdeführer bis längstens am 2. September 2023 an. Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO liegen nicht vor. Sowohl die vom Beschwerdeführer persönlich eingereichte Beschwerde vom 15. Juni 2023 als auch die Beschwerdeergänzung vom 26. Juni 2023 erfolgten innerhalb der 10-tägigen Beschwerdefrist. Auf die frist- und formgerecht (vgl. Art. 396 Abs. 1 und Art. 385 Abs. 1 StPO) erhobene Beschwerde ist einzutreten.

2.

Grundsätzlich bleibt eine beschuldigte Person in Freiheit. Gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO ist Untersuchungs- und Sicherheitshaft nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist (Tatverdacht) und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (Fluchtgefahr; lit. a), Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Kollusionsgefahr; lit. b), oder durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Fortsetzungs- oder Wiederholungsgefahr; lit. c). Haft ist ferner zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Ausführungsgefahr; Art. 221 Abs. 2 StPO). Das zuständige Gericht ordnet gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn diese den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen.

3.

3.1

Die Vorinstanz bejaht in der angefochtenen Verfügung mit Verweis auf ihre Verfügung vom 6. März 2023 (HA.2023.106) das Bestehen eines dringenden Tatverdachts (vgl. angefochtene Verfügung, E. 3.3). In der Haftanordnung vom 6. März 2023 wurde ausgeführt, dass C. nicht unglaubhaft ausgesagt habe, dass der Beschwerdeführer ihr ein Messer an den Hals gehalten und ihr mit dem Tod gedroht habe. Zudem habe er ihr mehrfach ins Gesicht geschlagen. Gegenüber den pauschalen Bestreitungen des Beschwerdeführers wirkten die Aussagen von C. glaubhafter, zumal die erlittenen Verletzungen in einem Arztbericht festgehalten worden seien. Die späteren Behauptungen von C., dass alles nur erfunden gewesen sei, erschienen nicht glaubhaft, diese seien nach der erfolgten Trennung auch wieder zurückgenommen worden. Auch die Aussage von D., wonach der Beschwerdeführer sie im Auto angespuckt, am Nacken gepackt und gegen das Fahrzeuginterieur geschlagen habe, wirkten nicht unglaubhaft. Es zeigten sich eine Vielzahl an Parallelen zwischen den Ausführungen von C. und D. bezüglich des einschüchternden, impulsiven, gewalttätigen und drohenden Verhaltens des Beschwerdeführers, obwohl sich die beiden Frauen nach Aussagen des Beschwerdeführers nicht kennen würden. Hinsichtlich des Vorfalls mit E., welcher auch das impulsive und gewalttätige Verhalten des Beschwerdeführers zeige, würden sowohl Videoaufnahmen wie auch Zeugen existieren (vgl. Verfügung vom 6. März 2023, E. 3.2.2 [HA.2023.106]).

3.2

Mit Beschwerde vom 15. Juni 2023 bestreitet der Beschwerdeführer den Tatverdacht zumindest teilweise. Er führt aus, dass C. den Behörden mehrere Videobotschaften habe zukommen lassen, in welchen sie ihre falschen Anschuldigungen widerrufen habe. Jeder Laie hätte nicht nur massivste Zweifel an den Vorwürfen, sondern würde ihn auch umgehend aus der Haft entlassen. Nur weil er einschlägig vorbestraft sei, sehe es "seitens Behörde anders aus". Er sei gegenüber keiner "dieser Damen" gewalttätig gewesen und werde es auch in Zukunft nicht sein. Er bereue alle Taten zutiefst, die er begangen haben soll, und sei geständig. Selbstverständlich könne er hinsichtlich Anschuldigungen, die nicht zutreffend seien, nicht einsichtig sein; er könne diese höchstens zur Kenntnis nehmen und vehement bestreiten. Mit Beschwerdeergänzung vom 26. Juni 2023 führt der Beschwerdeführer aus, dass C. nicht nur widersprüchliche Aussagen mache, sondern vielmehr nicht mehr Partei im Verfahren sei. Die Vorinstanz übergehe diese Tatsache.

3.3

Bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts eines Verbrechens oder Vergehens (Art. 221 Abs. 1 Ingress StPO) ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweise vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung des Beschwerdeführers an dieser Tat vorliegen, die Untersuchungsbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt keinen Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen. Zur Frage des dringenden Tatverdachts hat das Haftgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen, noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen. Vorbehalten bleibt allenfalls die Abnahme eines liquiden Alibibeweises (BGE 137 IV 122 E. 3.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1B_235/2018 vom 30. Mai 2018 E. 4.1). Der dringende Tatverdacht muss sich im Verlauf des Strafverfahrens grundsätzlich verdichten (bzw. ausreichend hoch bleiben). Zu Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Prozessstadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist in der Regel ein zunehmend strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu legen. Nach Durchführung der gebotenen Untersuchungshandlungen muss eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen (Urteil des Bundesgerichts 1B_235/2018 vom 30. Mai 2018 E. 4.1).

3.4

3.4.1. Das Bestehen eines dringenden Tatverdachts ist mit der Vorinstanz zu bejahen.

3.4.2

Dem Beschwerdeführer wird eine Körperverletzung sowie eine Sachbeschädigung zum Nachteil von E. vorgeworfen. So soll der Beschwerdeführer diesem am 13. Januar 2022 unvermittelt in einem […] in R. ins Gesicht geschlagen haben, wobei auch dessen Brille beschädigt worden sei. Der Beschwerdeführer hat die Tat eingestanden (vgl. Delegierte Einvernahme beschuldigte Person vom 5. April 2023, Fragen 14, 22, 42; Protokoll zur Haftverhandlung der Vorinstanz vom 6. März 2023, S. 8). Diesbezüglich liegen auch Videoaufnahmen vor und es existieren Zeugenaussagen, womit sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen.

3.4.3

C. wirft dem Beschwerdeführer vor, dass er bereits […] nach ihrer Hochzeit, in der Nacht vom 19. auf den 20. Januar 2022, handgreiflich geworden sei. Er habe ihr ins Gesicht geschlagen, ein Sushi-Messer aus der Küche geholt, es ihr an den Hals gedrückt und ihr gedroht, dass er sie umbringen werde, falls sie ihn anlüge. Er habe mit der Faust auf ihr Bein geschlagen. Aufgrund ihrer Verletzungen habe sie sich im Kantonsspital F. behandeln lassen. Einige Wochen später habe er ihr erneut mit dem Tod wie auch mit Schlägen gedroht. Sie habe immer in Angst gelebt, er habe alles kontrolliert. Im Februar 2022 habe sie deswegen einen Suizidversuch unternommen (vgl. Rapport der Polizei […] vom 28. März 2022; Einvernahmeprotokoll von C. vom 25. März 2022, Fragen 2, 3, 6; vgl. auch Delegierte Einvernahme Auskunftsperson vom 21. März 2023, Fragen 24, 34, 38, 42 f., 45). Zutreffend ist, dass C. ihre erstmalig geäusserten Vorwürfe vom März 2022 zurücknahm wie sie auch ihre Strafanzeige mit Eingabe vom 6. Juni 2022 zurückzog, nachdem sie die Beziehung mit dem Beschwerdeführer nach seiner Haftentlassung wiederaufgenommen hatte. Nach der erneuten Trennung im September 2022 bestätigte sie jedoch die ursprünglichen Aussagen und führte aus, dass der Beschwerdeführer sie zur Rücknahme der Aussagen gedrängt habe (Delegierte Einvernahme Auskunftsperson vom 21. März 2023, Fragen 99 f.). Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ist ein derart ambivalentes Verhalten für Opfer von häuslicher Gewalt nicht abwegig, sondern zeigt vielmehr die typischen Strukturen im Bereich der häuslichen Gewalt auf. Die umfassenden Aussagen von C. sind im Sinne einer vorläufigen Beurteilung als glaubhaft einzustufen. Ihre Verletzungen sind im Austrittsbericht des Kantonsspitals F. vom 21. Januar 2022 dokumentiert (vgl. elektronische Akten HA.2023.106, Beilage 3). Hinsichtlich ihres Suizidversuchs existiert ebenfalls ein ärztlicher Bericht (vgl. elektronische Akten HA.2023.106, Beilage 3 [Austrittsbericht des Universitätsspitals G. vom 26. Februar 2022]). Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb sie den Beschwerdeführer zu Unrecht belasten sollte. Der Rückzug der Strafanzeige von C. ist indessen in dem Sinne unbeachtlich, weil es sich bei den zu untersuchenden Straftaten um Offizialdelikte handelt, welche von Amtes wegen zu verfolgen sind (vgl. Art. 126 Abs. 2 und Art. 180 Abs. 2 StGB). Somit geht das Argument des Beschwerdeführers, C. sei nicht mehr Partei des Strafverfahrens, fehl: Ihre Aussagen können trotzdem im Strafverfahren gewürdigt werden.

C. und der Beschwerdeführer scheinen sich im September 2022 offiziell getrennt zu haben und seither nicht mehr in Kontakt zu stehen (vgl. Delegierte Einvernahme Auskunftsperson vom 21. März 2023, Fragen 123; Delegierte Einvernahme beschuldigte Person vom 5. April 2023, Frage 79). In der Folge ging der Beschwerdeführer ab Januar 2023 eine Beziehung zu D. ein. Auch D. wirft dem Beschwerdeführer häusliche Gewalt vor und schildert die Vorwürfe detailliert und umfangreich. So habe er während einer Autofahrt am 22. Februar 2023 aufgrund von Eifersucht gesagt, dass er das Auto kaputtfahren und angeben werde, dass sie es gewesen sei und sie aufgrund des Versicherungsbetrugs ein Leben lang zahlen müsse. Er würde sie am liebsten zusammenschlagen und ihr die Zähne in den Hals stecken. Er habe sie am Hals gepackt und kurz zugedrückt, zudem habe er sie angespuckt. Dann habe er angehalten, sie am Nacken gepackt, hinuntergezogen und wieder angespuckt. Sie habe grosse Angst gehabt. Später habe er sie gefragt, ob sie ihren Exfreund umbringen würde, wenn er ihr eine "Knarre" gebe. Aus Angst habe sie dies bejaht (Delegierte Einvernahme Privatklägerschaft vom 13. April 2023, Fragen 19, 31−34). Er habe sie immer wieder bedroht, beschimpft und erniedrigt. Sie sei dauernd kontrolliert worden. Einmal habe er sie ins Gesicht geschlagen, ein anderes Mal habe er ihr einen Fernseher angeworfen (vgl. Delegierte Einvernahme Privatklägerschaft vom 13. April 2023, Fragen 19, 27, 53, 55, 79 ff., 89,

211.

ff.). Er habe sie mehrfach mit dem Tod bedroht, so habe er u.a. geäussert, dass er sie umbringen würde, wenn sie mit einem (anderen) Mann schreiben oder (ihn) betrügen würde. Die Kinder (einer Kollegin von D.)

würden ohne ihre Mutter aufwachsen, wenn sie (D.) ihrem Mann begegne (vgl. Delegierte Einvernahme Privatklägerschaft vom 13. April 2023, Frage 96). Jeder sexuelle Kontakt mit dem Beschwerdeführer sei eine Qual gewesen, er habe kein Verständnis gehabt, wenn es wehgetan habe oder zu viel gewesen sei, sobald er erregt gewesen sei, habe sie ihre Beine spreizen müssen (Delegierte Einvernahme Privatklägerschaft vom 13. April 2023, Fragen 69, 107, 112). Zum Schluss habe sie keinen Ausweg mehr gesehen und habe sich das Leben nehmen wollen (Delegierte Einvernahme Privatklägerschaft vom 13. April 2023, Fragen 19, 44 f., 65). Nach Kontaktabbruch habe er sie auf jede Art zu kontaktieren versucht: Mit diversen wechselnden Telefonnummern, per E-Mail, über Tiktok, auch seine Kollegen hätten sie kontaktiert (vgl. Delegierte Einvernahme Privatklägerschaft vom 13. April 2023, Frage 114).

Die Aussagen von C. und D. weisen viele Parallelen auf, obwohl sich die beiden nicht gekannt haben (vgl. Delegierte Einvernahme Privatklägerschaft vom 13. April 2023, Fragen 120, 204−206; Protokoll zur Haftverhandlung der Vorinstanz vom 6. März 2023, S. 5). Beide berichteten über eine extreme Kontrolle, die der Beschwerdeführer über sie ausübte, insbesondere kontrollierte er ihre Mobiltelefone und ihre Kontakte, die sie pflegten bzw. pflegen durften. Sogar die Unterwäsche sei kontrolliert worden oder es habe eine Kontrolle erfolgt, wenn man zu lange auf der Toilette gewesen sei (vgl. Delegierte Einvernahme Auskunftsperson vom 21. März 2023, Fragen 24, 46; Delegierte Einvernahme Privatklägerschaft vom 13. April 2023, Fragen 19, 44, 58 f.; Einvernahmeprotokoll von C. vom 25. März 2022, Frage 18). Beide seien aufgefordert worden, sich ein Tattoo mit […] stechen zu lassen (vgl. Delegierte Einvernahme Auskunftsperson vom 21. März 2023, Fragen 47 und 49; Delegierte Einvernahme Privatklägerschaft vom 13. April 2023, Frage 74). Die durch die beiden Frauen geltend gemachten Vorwürfe sind – ohne dem Sachgericht vorgreifen zu wollen – aufgrund ihrer detaillierten und grösstenteils auch übereinstimmenden Aussagen als glaubhaft einzustufen. Der Vorfall im […] zeigt denn auch auf, dass die Impulsivität und Gewaltneigung des Beschwerdeführers belegt ist, was ebenfalls für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der beiden Frauen und eine übertriebene Eifersucht des Beschwerdeführers spricht.

3.4.4

Dem Beschwerdeführer wird weiter eine mehrfache schwere Verletzung der Verkehrsregeln vorgeworfen, begangen am 16. Juli 2021 in S. Dieser Vorwurf wird durch den Beschwerdeführer anerkannt (vgl. Protokoll zur Haftverhandlung der Vorinstanz vom 6. März 2023, S. 8).

3.4.5

Weiter reichte die Polizei […] am 29. Juni 2022 (Posteingang) bei der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm eine Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer wegen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz ein, da er

eine illegale Hanfindooranlage betrieben, getrocknetes Marihuana gelagert und Anstalten getroffen habe, dieses zu verkaufen. Dies wird durch den Beschwerdeführer nicht bestritten (Einvernahme als beschuldigte Person durch die Polizei […] vom 22. Juli 2021, Fragen 1, 18 f., 65).

3.4.6

Damit ist ein dringender Tatverdacht hinsichtlich einer Körperverletzung, der Drohungen, Tätlichkeiten und Nötigungen gegeben. Der Tatverdacht in Bezug auf die Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz und die Strassenverkehrsdelikte ist indes nur im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung (E. 5.3 hiernach) zu berücksichtigen.

4.

4.1

Was die besonderen Haftgründe anbelangt, bejaht die Vorinstanz mit Verweis auf ihre Verfügung vom 6. März 2023 (HA.2023.106) das Bestehen von Wiederholungsgefahr (vgl. angefochtene Verfügung, E. 3.5). Dort wurde in E. 3.4.2 festgehalten, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Obergerichts des Kantons […] vom 1. Oktober 2018 aufgrund mehrfacher Tätlichkeiten und Freiheitsberaubung zum Nachteil seiner damaligen Ehefrau rechtskräftig verurteilt worden sei. Eine Vortat im Sinne eines schweren Vergehens sei somit zu bejahen. Seit dieser Verurteilung werde der Beschwerdeführer sowohl der Begehung einer Körperverletzung gegenüber E., als auch der Tätlichkeiten, Drohungen und Nötigungen gegenüber seiner zweiten Ehefrau C. sowie gegenüber seiner neuen Freundin D. beschuldigt. Die Aggressivität und die fehlende Impulskontrolle des Beschwerdeführers legten nahe, dass dieser auch in Zukunft weitere solche – oder sogar schlimmere – Delikte begehen werde. Gemäss Gefährlich-keitsgutachten vom 2. Mai 2022 habe der Beschwerdeführer eine geringe Frustrationstoleranz und eine niedrige Schwelle für aggressives Verhalten und es bestehe eine hohe Rückfallwahrscheinlichkeit bezüglich häuslicher Gewalt. Damit stelle der Beschwerdeführer sowohl für seine bisherigen Opfer als auch für zukünftige Partnerinnen eine Gefahr dar. Dem Beschwerdeführer fehle zudem die notwendige Einsicht, welche ihn von der Begehung weiterer Taten abhalten würde: Statt sich mit dem Übel seiner Taten auseinanderzusetzen, versetze er sich in die Opferrolle und suche die Schuld bei anderen. So erwähne er regelmässig, dass das Urteil des Obergerichts des Kantons […] revidiert worden und er dafür entschädigt worden sei. Hierbei habe es sich jedoch nur um einen Freispruch hinsichtlich einem der ihm vorgeworfenen Delikte gehandelt. Auch eine angeordnete ambulante Therapie, welche im Gefährlichkeitsgutachten empfohlen worden sei, habe er nicht umgesetzt, genau so wenig wie die übrigen angeordneten Ersatz-massnahmen. Es bestehe ein fehlendes Unrechtsbewusstsein. Ergänzend führt die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung aus, dass der Beschwerdeführer in den weiteren Einvernahmen keine Einsicht gezeigt habe (vgl. angefochtene Verfügung, E. 3.5). Es sei jedoch erstaunlich, dass die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm noch keine Aktualisierung der psychiatrischen Begutachtung in Auftrag gegeben habe, welche die Wiederholungs- bzw. Rückfallgefahr unter Berücksichtigung der jüngsten Ereignisse untersuche (vgl. angefochtene Verfügung, E. 4.2).

4.2

Der Beschwerdeführer macht mit Beschwerde vom 15. Juni 2023 geltend, dass er sich immer höflich und kooperativ verhalten habe. Es treffe nicht zu, dass er nicht einsichtig sei. Er sei keine Gefahr für die Allgemeinheit, auch nicht für unbestimmte (neue) Partnerinnen. Mit Beschwerdeergänzung vom 26. Juni 2023 wird ausgeführt, dass die Vorinstanz reine Präventivhaft angeordnet habe, was unzulässig sei. Ausserdem habe die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm kein weiteres Gutachten in die Wege geleitet, so dass sich folgern lasse, dass eine Aktualisierung nicht notwendig erscheine.

4.3. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm verweist mit Beschwerdeantwort vom 27. Juni 2023 auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid. Mit Stellungnahme vom 30. Juni 2023 führt sie zudem aus, dass eine Begutachtung des Beschwerdeführers geplant sei, sobald die vollständigen Akten vorlägen. Die Kantonspolizei Aargau werde die Rapportierung bis Ende Juni / Anfang Juli abschliessen, so dass die Begutachtung im Anschluss in Auftrag gegeben werden könne. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers könne eine Inhaftierung auch der Prävention dienen. Gerade bei Fortsetzungsgefahr solle ein ungestörter Verfahrensabschluss sichergestellt werden. Gleichzeitig sollen auch künftige Straftaten verhindert werden, wobei diese nicht zwingend gegen die im Verfahren involvierten Parteien gerichtet sein müssten.

4.3. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm verweist mit Beschwerdeantwort vom 27. Juni 2023 auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid. Mit Stellungnahme vom 30. Juni 2023 führt sie zudem aus, dass eine Begutachtung des Beschwerdeführers geplant sei, sobald die vollständigen Akten vorlägen. Die Kantonspolizei Aargau werde die Rapportierung bis Ende Juni / Anfang Juli abschliessen, so dass die Begutachtung im Anschluss in Auftrag gegeben werden könne. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers könne eine Inhaftierung auch der Prävention dienen. Gerade bei Fortsetzungsgefahr solle ein ungestörter Verfahrensabschluss sichergestellt werden. Gleichzeitig sollen auch künftige Straftaten verhindert werden, wobei diese nicht zwingend gegen die im Verfahren involvierten Parteien gerichtet sein müssten.

4.4. Mit Stellungnahme vom 10. Juli 2023 führt der Beschwerdeführer aus, dass die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm nun erst mit Datum vom 5. Juli 2023 eine neue Begutachtung in Auftrag gegeben habe. Die zeitliche Abfolge erstaune. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm habe lange damit zugewartet, weshalb sich der Rückschluss ziehen lassen, dass sie die Begutachtung nur auf Aufforderung der Vorinstanz hin in Auftrag gegeben habe.

4.5. Wiederholungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.

Die Aufrechterhaltung von Haft wegen Wiederholungsgefahr ist zulässig, wenn einerseits die Rückfallprognose ungünstig und anderseits die zu befürchtenden Delikte von schwerer Natur sind (BGE 143 IV 9 E. 2.2 mit Hinweisen und Urteil des Bundesgerichts 1B_60/2022 vom 25. Februar 2022 E. 3.2). Die Annahme des Haftgrunds der Wiederholungsgefahr verlangt unter Vorbehalt besonderer Fälle (BGE 137 IV 13 E. 4), dass die beschuldigte Person bereits früher gleichartige Vortaten verübt hat. Auch bei den Vortaten muss es sich um Verbrechen oder schwere Vergehen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter gehandelt haben (BGE 146 IV 136 E. 2.2 mit Hinweis). "Leichte" Vergehen werden vom Haftgrund der Wiederholungsgefahr nicht erfasst. Ausgangspunkt bildet die abstrakte Strafdrohung gemäss Gesetz. Voraussetzung für die Einstufung als schweres Vergehen ist, dass eine Freiheitsstrafe (bis zu drei Jahren) droht (BGE 143 IV 9 E. 2.6). Bei der Beurteilung der Schwere der Tat sind neben der abstrakten Strafdrohung gemäss Gesetz insbesondere auch das betroffene Rechtsgut und der Kontext einzubeziehen. Je höherwertig ein geschütztes Rechtsgut ist, desto eher werden Eingriffe in dieses als schwer zu qualifizieren sein. Dem Kontext, insbesondere der konkret von der beschuldigten Person ausgehenden Gefährlichkeit bzw. dem bei ihr vorhandenen Gewaltpotenzial, das aus den Umständen der Tatbegehung hervorgehen kann, ist ebenfalls angemessen Rechnung zu tragen. Diese Gefährlichkeit lässt sich aufgrund der früheren Straftaten, aber auch anhand der ihr neu vorgeworfenen Handlungen beurteilen, sofern mit genügender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, dass sie diese begangen hat (vgl. BGE 143 IV 9 E. 2.6). Die früher begangenen Straftaten können sich aus rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren ergeben. Sie können jedoch auch Gegenstand eines noch hängigen Strafverfahrens bilden, in dem sich die Frage der Untersuchungsund Sicherheitshaft stellt. Das Gesetz spricht von verübten Straftaten und nicht bloss einem Verdacht, so dass dieser Haftgrund nur bejaht werden kann, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die beschuldigte Person solche Straftaten begangen hat. Neben einer rechtskräftigen Verurteilung gilt der Nachweis auch bei einem glaubhaften Geständnis oder einer erdrückenden Beweislage als erbracht (BGE 143 IV 9 E. 2.3.1 und Urteil des Bundesgerichts 1B_60/2022 vom 25. Februar 2022 E. 3.2).

Ob eine erneute Delinquenz ernsthaft zu befürchten ist, ist anhand einer Legal- bzw. Rückfallprognose zu beurteilen. Massgebliche Kriterien bei der Beurteilung der Rückfallgefahr sind nach der Rechtsprechung insbesondere die Häufigkeit und Intensität der untersuchten Delikte sowie die einschlägigen Vorstrafen. Bei dieser Bewertung sind allfällige Aggravationstendenzen, wie eine zunehmende Eskalation respektive Gewaltintensität oder eine raschere Kadenz der Taten, zu berücksichtigen. Die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens ist zur Beurteilung der Rückfallgefahr nicht in jedem Fall notwendig. Erscheint ein solches im konkreten Fall erforderlich oder wurde es bereits in Auftrag gegeben, rechtfertigt sich die Aufrechterhaltung der Haft bei gemäss Aktenlage ungünstiger Prognose jedenfalls so lange, bis die Wiederholungsgefahr gutachterlich abgeklärt ist. Notwendig, aber auch ausreichend ist grundsätzlich eine ungünstige Rückfallprognose (Urteil des Bundesgerichts 1B_376/2018 vom 28. August 2018 E. 5.4 mit Hinweis auf BGE 143 IV 9 E. 8 f.).

4.6. 4.6.1. Der Beschwerdeführer ist bereits wegen häuslicher Gewalt zum Nachteil seiner ersten Ehefrau vorbestraft. Er wurde mit zweitinstanzlichem Urteil des Obergerichts des Kantons […] vom 1. Oktober 2018 der mehrfachen Tätlichkeiten, der mehrfachen Drohung, der mehrfachen Nötigung und der mehrfachen Freiheitsberaubung zum Nachteil von H. (und einer mehrfachen schweren und einfachen Verkehrsregelverletzung) schuldig gesprochen und zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 17 Monaten, einer Busse von Fr. 3'300.00 und einer ambulanten Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB verurteilt (vgl. elektronische Akten HA.2023.106, Beilage 18). Die Vorstrafe ist einschlägig. Gemäss aktuellem Strafregisterauszug ist der Beschwerdeführer zusätzlich wegen anderen Delikten vorbestraft. Im aktuellen Verfahren muss die Beweislage zudem als erdrückend bezeichnet werden, soweit der Beschwerdeführer die vorgeworfenen Delikte nicht anerkennt (wie beispielsweise die Körperverletzung zu Lasten von E.; vgl. E. 3.4 hiervor). Somit ist das Vortatenerfordernis erfüllt.

4.6.2. Zu prüfen ist nachfolgend die Legal- bzw. die Rückfallprognose des Beschwerdeführers und die damit verbundene allfällig drohende erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer. Dr. med. I., Facharzt für […], hatte im Rahmen der vorliegenden Strafuntersuchung im Frühjahr 2022 ein psychiatrisches Gutachten zu erstellen. Im psychiatrischen Gutachten vom 2. Mai 2022 wurde festgehalten, dass sich beim Beschwerdeführer eine akzentuierte Persönlichkeitsstruktur mit Anteilen narzisstischer Strukturen vorfinde. Bei ihm finde sich nur eingeschränkt Empathie für das Gegenüber. In seiner gesamten Interaktion zeigten sich immer wieder Arroganz und teils überheblich wirkende Verhaltensweisen. Zusätzlich zeigten sich auch Anteile des Sozialverhaltens mit einer ausgeprägten Impulsivität und dem Versagen, vorausschauend zu planen und einer erheblichen Reizbarkeit, die sich in körperlichen Übergriffen wie zum Beispiel demjenigen innerhalb des […] in R. auswirkten. Eine eigene Veränderung bezüglich Impulskontrolle oder Ansichten sei nicht zu dokumentieren. Der Beschwerdeführer müsse seiner Partnerin in einer schwierigen Situation zeigen, dass er bereit sei, Gewalt anzuwenden. Es zeige sich eine geringgradige Frustrationstoleranz und eine niedrige Schwelle für aggressives Verhalten. Die Schuld liege aber nach Ansicht des Beschwerdeführers immer bei den anderen. Gemäss ODARA-Beurteilung (Ontario Domestic Assault Risk Assessment, Prognoseinstrument zur Vorhersage des Risikos häuslicher Gewaltrückfälligkeiten bei männlichen Tätern) sei in der Gesamtwertung von einer sehr hohen Rückfallwahrscheinlichkeit bezüglich häuslicher Gewalt auszugehen. Gemäss VRAG-Beurteilung (Violence Risk Appraisal Guide-Revised, Prognoseinstrument zur Vorhersage des Risikos von gewalttätigem Rückfallverhalten bei Sexual-, Gewaltstraftätern und anderen straffällig gewordenen Personen) sei von einer mittelgradigen Wahrscheinlichkeit für eine erneute Delinquenz bezüglich Gewaltdelikten, einschliesslich Sexualdelikten, auszugehen (vgl. elektronische Akten HA.2023.106, Beilage 5 [Gutachten vom 2. Mai 2022, Ziff. 7]).

Das vorliegende psychiatrische Gutachten stammt vom 2. Mai 2022. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers scheint das Gutachten – in Anbetracht der seither aktenkundigen Vorfälle – nach wie vor aktuell zu sein und ist für die Beurteilung der Legal- bzw. Rückfallprognose im vorliegenden Beschwerdeverfahren als ausreichend zu betrachten (vgl. im Übrigen auch das Urteil des Obergerichts des Kantons […] vom 1. Oktober 2018, E. 3., wonach bereits damals psychiatrische Gutachten auf eine hohe Rückfallgefahr hinsichtlich Gewaltdelikten und eine sehr hohe Rückfallgefahr bezüglich Drohungen hinwiesen). Auf die Frage, inwiefern sich hinsichtlich des Verfahrens vor Sachgericht ein neues Gutachten aufdrängt, ist nicht weiter einzugehen. Gestützt auf das psychiatrische Gutachten vom 2. Mai 2022 ist eine erneute Delinquenz des Beschwerdeführers in Bezug auf häusliche Gewalt wie auch Gewalt gegen Dritte im Ausmass des bisherigen Musters ernsthaft zu befürchten. Der Beschwerdeführer hat offenbar grosse Probleme damit, seine Impulse kontrollieren zu können (was er selbst nicht bestreitet), und neigt zu unberechenbarem Verhalten, welches hinsichtlich seiner Partnerinnen durch eine exzessive Eifersucht geprägt zu sein scheint. Beide Opfer gaben an, grosse Angst vor dem Beschwerdeführer gehabt zu haben, sowohl um sich selbst wie auch um Familie und Bekannte. Bei beiden war die Verzweiflung zeitweise so gross, dass sie die Absicht hegten, sich zu suizidieren (Delegierte Einvernahme Auskunftsperson vom 21. März 2023, Frage 24; Delegierte Einvernahme Privatklägerschaft vom 13. April 2023, Fragen 44 f.). Zwar gibt der Beschwerdeführer zu, dass er eine Therapie für notwendig erachte, weil er seine Impulse schlecht kontrollieren könne und die Situation sehr instabil sei (Protokoll zur Haftverhandlung der Vorinstanz vom 6. März 2023, S. 5 f.), bemühte sich aber in der Vergangenheit nicht um eine Veränderung; vielmehr ist keinerlei Einsicht oder Reue erkennbar, so sucht er die Schuld jeweils bei anderen (vgl. elektronische Akten HA.2023.106, Beilage 5 [Gutachten vom 2. Mai 2022, Ziff. 7, S. 17]). Auch die durch D. geltend gemachten Vorwürfe bestätigen das hohe Risiko von Rückfällen und insofern das Vorliegen einer ungünstigen Legalprognose beim Beschwerdeführer. Aufgrund der aktuellen Akten- und Beweislage muss davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer auch in Zukunft wieder gewalttätig werden würde, hauptsächlich gegenüber einer seiner ehemaligen oder neuen Partnerinnen, aber – wie der Vorfall im Januar 2022 im […] zeigte − auch gegenüber Personen aus dem weiteren Umfeld. Nachdem der Beschwerdeführer bereits im letzten Jahr in Bezug auf C. beteuert hatte, dass er sich scheiden lassen wolle und jede Form von Massnahmen (wie ein Kontakt- oder ein Rayonverbot) akzeptieren werde, da er seine Impulse nicht gut kontrollieren könne und in einer Psychotherapie daran arbeiten wolle (elektronische Akten HA.2023.106, Beilage 5 [Gutachten vom 2. Mai 2022, Ziff. 2.6]), aber in der Folge trotzdem wieder den Kontakt zu C. suchte und sie gemäss ihren Aussagen dazu drängte, ihre Strafanzeige bzw. den Strafantrag zurückzuziehen, ist damit zu rechnen, dass der Beschwerdeführer bei einer Haftentlassung trotz denselben Versprechungen (vgl. Protokoll zur Haftverhandlung der Vorinstanz vom 6. März 2023, S. 10) auch D. wieder behelligen und unter Androhung oder Anwendung von Gewalt auf sie einwirken würde, damit sie ihre Aussagen zurücknimmt. Der Beschwerdeführer habe D. denn auch erzählt, was er jeweils mache, wenn jemand ihn anzeige (vgl. Delegierte Einvernahme Privatklägerschaft vom 13. April 2023, Frage 27). Ein anderes denkbares Szenario wäre aber auch, dass sich der Beschwerdeführer nach einer Haftentlassung sogleich eine neue Partnerin suchen und wiederum dasselbe Verhalten an den Tag legen würde. So oder anders sind Verhaltensweisen im bisherigen Muster oder auch in einem schwereren Umfang ernsthaft zu befürchten. Der besondere Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist vorliegend gegeben.

4.7. Die Vorinstanz verneinte in E. 3.4 der angefochtenen Verfügung das Vorliegen des besonderen Haftgrunds der Kollusionsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO). Zwar ist zutreffend, dass sowohl C. als auch D. unter der Wahrung des Teilnahmerechts befragt wurden und ausführliche Aussagen vorliegen, allerdings hat der Beschwerdeführer bereits aufgezeigt, dass er auf Personen einzuwirken versucht, damit diese ihre Aussagen zurücknehmen. Den Aussagen der Geschädigten kommt vorliegend massgebliche Bedeutung zu, der Beschwerdeführer bestreitet die ihm seitens der Geschädigten vorgeworfenen Taten. Demgemäss ist in Beachtung von Art. 343 Abs. 3 StPO mit der nochmaligen Einvernahme der Geschädigten durch das Bezirksgericht konkret zu rechnen (vgl. hierzu etwa Urteil des Bundesgerichts 1B_575/2021 vom 8. November 2021 E. 3.4.1 mit Verweis auf BGE 140 IV 196 E. 4.4.2, wonach eine unmittelbare gerichtliche Abnahme eines Beweismittels im Sinne von Art. 343 Abs. 3 StPO notwendig ist, wenn sie – wie hier – den Ausgang des Verfahrens beeinflussen kann, mithin wenn die Kraft des Beweismittels in entscheidender Weise vom Eindruck abhängt, der bei seiner Präsentation entsteht bzw. davon, wie etwas gesagt wird). Insofern besteht ein öffentliches Interesse daran, dass auch noch zu einem späteren Zeitpunkt im Verfahren kollusionsfrei ausgesagt wird. Somit ist auch der Haftgrund der Kollusionsgefahr zu bejahen.

5.

5.1. Der Beschwerdeführer bringt mit Beschwerde vom 15. Juni 2023 vor, dass an Stelle der Untersuchungshaft geeignete Ersatzmassnahmen anzuordnen seien, so beispielsweise ein Kontaktverbot mit Meldepflichten und Electronic Monitoring. Auch mit Beschwerdeergänzung vom 26. Juni 2023 wird angebracht, dass Ersatzmassnahmen wie ein Kontaktverbot oder eine ambulante Therapie durchaus Sinn ergeben würden. Der Beschwerdeführer wäre hierzu auch bereit. Er habe laufende Ausgaben, die von seinem Vermögen beglichen würden. Er müsse wieder ein Einkommen erzielen, er könne nach der Haft sofort wieder zu arbeiten beginnen.

5.2. Untersuchungshaft muss verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO ordnet das zuständige Gericht an Stelle der Untersuchungshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen.

Der Wiederholungsgefahr kann insbesondere mit der Auflage, sich nur oder sich nicht an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Haus aufzuhalten (Art. 237 Abs. 2 lit. c StPO) entgegengewirkt werden. Zur Überwachung der Ein- oder Ausgrenzung kann nach Art. 237 Abs. 3 StPO der Einsatz technischer Geräte und deren feste Verbindung mit der zu überwachenden Person (sog. "Electronic Monitoring") angeordnet werden (HÄRRI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 11 f. zu Art. 237 StPO). Zur Herabsetzung der Wiederholungsgefahr kommt insbesondere bei einer Suchtproblematik auch die Auflage, sich einer ärztlichen Behandlung oder einer Kontrolle zu unterziehen (Art. 237 Abs. 2 lit. f StPO), in Frage (HÄRRI, a.a.O., N. 24 zu Art. 237 StPO).

5.3. Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 2. März 2023 in Haft. In zeitlicher Hinsicht ist die von der Vorinstanz angeordnete einstweilige Verlängerung der bislang drei Monate andauernden Untersuchungshaft um weitere drei Monate, selbst in Berücksichtigung der im letzten Jahr mit Verfügung der Vorinstanz vom 29. März 2022 angeordneten Untersuchungshaft von eineinhalb Monaten, angesichts der im Falle einer Verurteilung zu erwartenden Strafe nicht unverhältnismässig, da der Strafrahmen bei der einfachen Körperverletzung, der Drohung und Nötigung jeweils bei bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe liegt (vgl. Art. 123 Ziff. 1, Art. 180 Abs. 1, Art. 181 StGB, im Falle einer schweren Körperverletzung droht gemäss Art. 122 StGB eine Freiheitsstrafe ab sechs Monaten) und der Beschwerdeführer einschlägig vorbestraft ist und bereits eine unbedingte Freiheitsstrafe von 17 Monaten zu vollziehen hatte. Zu berücksichtigen ist zusätzlich eine allfällige Verurteilung des Beschwerdeführers aufgrund der durch ihn eingestandenen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie der mehrfachen schweren Verkehrsregelverletzung (vgl. E. 3.4.4 und 3.4.5 hiervor).

Eine Entlassung aus der Haft unter der Anordnung von Ersatzmassnahmen kommt vorliegend nicht (mehr) in Betracht. Der Beschwerdeführer hat mutmasslich bereits nach der letztjährigen Entlassung aus der Untersuchungshaft am 20. Mai 2022 gegen das ihm auferlegte Kontakt- und Rayonverbot hinsichtlich C. verstossen (vgl. elektronische Akten HA.2023.106, Beilage 9a [Bericht Auswertung Mobiltelefon der Kantonspolizei Aargau vom 24. Juni 2022]). Der Beschwerdeführer stellt sich hingegen auf den Standpunkt, dass er sich immer an das Kontakt- und Rayonverbot gehalten habe, da alle Kontakte zu C. im Ausland stattgefunden hätten (Protokoll zur Haftverhandlung der Vorinstanz vom 6. März 2023, S. 4). Sein Argument, dass Schweizer Gesetze gemäss seinen Auskünften im Ausland nicht gelten würden, zeigt eine gewisse Durchtriebenheit auf und seine Absicht, Anordnungen bewusst zu umgehen. Auch die ihm mit Verfügung vom 20. Mai 2022 verordnete ambulante Therapie führte er nicht durch. Gemäss Mitteilung der Therapeutin vom 14. Juli 2022 (vgl. elektronische Akten HA.2023.106, Beilage 11) sei er ab Ende Juni 2022 zu keinem einzigen Behandlungstermin erschienen. Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich geltend, dass er sechsmal in die Therapie gegangen, bevor er dann aber in die Ferien gefahren sei (Protokoll zur Haftverhandlung der Vorinstanz vom 6. März 2023, S. 4). Seine Einwände sind unbehelflich, da der Beschwerdeführer offensichtlich keine Intentionen hegt, gerichtlichen Anordnungen zu folgen bzw. versucht, sich diesen zu entziehen, und sich auch keines Fehlverhaltens bewusst zu sein scheint. Auch allfällige Meldepflichten kommen nicht in Frage, nachdem der Beschwerdeführer nach seiner Haftentlassung am 20. Mai 2022 bis im November 2022 trotz mehreren Vorsprachen an seinem sowie dem Wohnort von C. nicht aufzufinden war (vgl. Haftantrag vom 4. März 2022, S. 3). Eine Meldepflicht scheint damit gänzlich ungeeignet, der bestehenden Wiederholungs- und Kollusionsgefahr entgegenzuwirken. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er Einkommen erzielen müsse. Dieser Einwand lässt die Haft aber nicht als unverhältnismässig erscheinen.

6.

Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist folglich abzuweisen.

7.

Der Beschwerdeführer ist ausgangsgemäss kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die seiner amtlichen Verteidigerin für das Beschwerdeverfahren auszurichtende Entschädigung ist am Ende des Strafverfahrens von der zuständigen Instanz festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO).

Die Beschwerdekammer entscheidet:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 70.00, zusammen Fr. 1'070.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 13. Juli 2023

Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Die Vizepräsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Schär Meister