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Entscheid

SBK.2023.190

SBK.2023.190 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2023-08-22

22. August 2023Deutsch15 min

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2023.190 (ST.2022.110) Art. 265 Entscheid vom 22. August 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Schär Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Corazza Gesuchsteller A._____, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Stef...

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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen

SBK.2023.190 (ST.2022.110) Art. 265

Entscheid vom 22. August 2023

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Schär Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Corazza

Gesuchsteller A._____, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Stefan Pfister, […]

Gegenstand Ausstandsgesuch gegen B._____, Präsident des Bezirksgerichts G._____

in der Strafsache gegen A._____

Sachverhalt

1.

1.1. Die kantonale Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau erliess am 9. Juni 2022 einen Strafbefehl gegen A. (fortan: Gesuchsteller) wegen mehrfachen versuchten Betrugs, mehrfacher Widerhandlungen gegen das Heilmittelgesetz, Widerhandlung gegen das Lebensmittelgesetz, Übertretung des Landwirtschaftsgesetzes und mehrfachen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung.

1.2. Der Gesuchsteller erhob mit Eingabe vom 23. Juni 2022 Einsprache gegen diesen Strafbefehl.

1.3. Am 29. Juli 2022 überwies die kantonale Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau den Strafbefehl vom 9. Juni 2022 als Anklageschrift an das G. zur Durchführung des Hauptverfahrens.

2.

2.1. 2.1.1. Mit Verfügung vom 10. November 2022 lud der Präsident des Bezirksgerichts G. den Gesuchsteller und dessen Verteidiger auf den 31. Januar 2023 zur Hauptverhandlung vor.

2.1.2. Mit Eingabe vom 24. Januar 2023 beantragte der Gesuchsteller, dass die anstehende Verhandlung abzusetzen und neu vorzuladen sei. Er legte dem Gesuch ein Arztzeugnis von Dr. med. C. vom 24. Januar 2023 bei.

2.1.3. Mit Verfügung vom 25. Januar 2023 wies der Präsident des Bezirksgerichts G. das Gesuch um Verschiebung der angesetzten Hauptverhandlung ab.

2.1.4. Mit Eingabe vom 26. Januar 2023 reichte der Gesuchsteller ein Arztzeugnis von Dr. med. D. vom 26. Januar 2023 ein und hielt sinngemäss an seinen Anträgen fest.

2.1.5. Mit Verfügung vom 27. Januar 2023 ordnete der Präsident des Bezirksgerichts G. die Einreichung eines Arztzeugnisses an, das sich über verschiede Aspekte ausspreche (Datum der letzten Konsultation, Diagnose samt Schweregrad, Grund für den Umstand der mangelnden Fähigkeit, die

Bedeutung der Verhandlung auch nur ansatzweise zu begreifen sowie voraussichtliche Dauer der Verhandlungsunfähigkeit).

2.1.6. Mit Eingabe vom 28. Januar 2023 reichte der Gesuchsteller ein weiteres Arztzeugnis von Dr. med. D. vom 26. Januar 2023 ein.

2.1.7. Mit Verfügung vom 30. Januar 2023 setzte der Präsident des Bezirksgerichts G. die Verhandlung vom 31. Januar 2023 ab.

2.2. 2.2.1. Mit Verfügung vom 28. Februar 2023 lud der Präsident des Bezirksgerichts G. den Gesuchsteller und dessen Verteidiger auf den 19. Juni 2023 zur Hauptverhandlung vor.

2.2.2. Mit Eingabe vom 13. Juni 2023 ersuchte der Gesuchsteller um die Absetzung der anstehenden Verhandlung. Er legte dem Gesuch ein Arztzeugnis von Dr. med. E. vom 7. Juni 2023 bei.

2.2.3. Mit Verfügung vom 14. Juni 2023 wies der Präsident des Bezirksgerichts G. das Gesuch um Verschiebung der angesetzten Hauptverhandlung ab.

2.2.4. Mit Eingabe vom 16. Juni 2023 stellte der Gesuchsteller beim G. die folgenden Begehren:

" - Präsident B. hat wegen Befangenheit in den Ausstand zu treten. - Das Verfahren ST.2022.110 ist umzuteilen. - Die Verhandlung vom 19. Juni 2023 ist abzusagen - uKEF"

2.2.5. Mit Verfügung vom 16. Juni 2023 wurde vom Ausstandsgesuch des Gesuchstellers vom 16. Juni 2023 Kenntnis genommen und an der Durchführung der angesetzten Hauptverhandlung vom 19. Juni 2023 festgehalten.

3.

3.1. Mit Eingabe vom 19. Juni 2023 leitete der Präsident des Bezirksgerichts G. das Ausstandsgesuch des Gesuchstellers vom 16. Juni 2023 mit dem Antrag auf Abweisung an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts weiter und nahm dazu Stellung.

3.2. Mit Eingabe vom 4. Juli 2023 nahm der Gesuchsteller zur Eingabe des Präsidenten des Bezirksgerichts G. Stellung.

Erwägungen

1.

1.1

Nach Art. 56 StPO hat eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand zu treten, wenn ein Ausstandsgrund gemäss lit. a-f vorliegt. Wird ein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. a oder f StPO geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Art. 56 lit. b-e StPO abstützt, so entscheidet gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO ohne weiteres Beweisverfahren und endgültig die Beschwerdeinstanz, wenn die erstinstanzlichen Gerichte betroffen sind.

1.2

Das Ausstandsgesuch betrifft ein erstinstanzliches Gericht, womit für dessen Beurteilung gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. § 13 Abs. 1 EG StPO und § 10 sowie Anhang 1 Ziff. 2 Abs. 5 lit. b der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2012 (GKA.155.200.3.101) die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts zuständig ist.

2.

2.1

Zu befinden ist über den einzig in Betracht fallenden Ausstandsgrund der Befangenheit "aus anderen Gründen" im Sinne der Auffangklausel von Art. 56 lit. f StPO. Danach tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen (als jenen in lit. a-e von Art. 56 StPO genannten), insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte.

2.2

Bei der Auslegung der Ausstandsregeln der StPO ist der Rechtsprechung zu Art. 30 Abs. 1 BV Rechnung zu tragen (BOOG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 1 der Vorbemerkungen zu Art. 56 - 60 StPO). Nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Gericht ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Die Rechtsprechung nimmt Voreingenommenheit und Befangenheit an, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Gerichts zu erwecken. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung ist nicht erforderlich, dass das Gericht tatsächlich befangen ist (statt vieler BGE 148 IV 137 E. 2.2).

Der Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht gemäss Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK umfasst nicht auch die Garantie jederzeit fehlerfrei arbeitender Gerichtspersonen. Prozessuale Rechtsfehler sind im Rechtsmittelverfahren zu rügen und lassen sich grundsätzlich nicht als Begründung für eine Verletzung der Garantie des verfassungsmässigen Gerichts heranziehen. Richterliche Verfahrensfehler können nur ausnahmsweise die Unbefangenheit einer Gerichtsperson infrage stellen. Wird der Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. f StPO aus materiellen oder prozessualen Rechtsfehlern abgeleitet, so sind diese nur wesentlich, wenn sie besonders krass sind oder wiederholt auftreten, sodass sie einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken; andernfalls begründen sie keinen hinreichenden Anschein der Befangenheit (Urteil des Bundesgerichts 1B_507/2022 vom 22. Februar 2023 E. 3.3 mit Hinweis auf BGE 143 IV 69 E. 3.2).

3.

3.1. 3.1.1. Der Gesuchsteller führt zur Begründung seines Ausstandsgesuchs aus, das gesamte Verhalten des Präsidenten des Bezirksgerichts G. sei geeignet, objektive Zweifel an seiner Unabhängigkeit zu wecken: Sein Vorbringen, es sei im Attest von Dr. med. E. nicht ersichtlich, aus welchen Gründen eine Verhandlungsunfähigkeit vorliege, sei unzutreffend. Im Attest werde explizit eine "depressive Störung" genannt. Weiter verdrehe der Präsident des Bezirksgerichts G. den Inhalt des Attests von Dr. med. E., wenn er sinngemäss ausführe, die Verhandlungsunfähigkeit werde im Attest dadurch begründet, dass das Strafverfahren für die Heilung kontraproduktiv sei. Dr. med. E. führe aus, dass er aus medizinischer Sicht verhandlungsunfähig sei. Darüber hinaus seien die diesbezüglichen Ausführungen des Präsidenten des Bezirksgerichts G. mehr als "heikel", "unglücklich" etc.: Der Präsident des Bezirksgerichts G. müsse sich den Vorwurf gefallen lassen, dass er eine Gefährdung der Genesung und damit der Gesundheit des Gesuchstellers in Kauf nehmen würde. Auch sei das Aufbieten der Mobilen Ärzte zur Hauptverhandlung für die Feststellung der Verhandlungsunfähigkeit untauglich. Diese würden ihn bzw. seine Krankengeschichte nicht kennen, was aber gerade Voraussetzung für einen Entscheid sei. Schliesslich sei in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass es sich um eine Einspracheverhandlung handle. Der Präsident des Bezirksgerichts G. nehme dem Gesuchsteller mit seinem Festhalten an der Verhandlung die Möglichkeit, seinen Standpunkt nach Genesung in einem ordentlichen (Straf-)Verfahren vorzubringen. Der Präsident des Bezirksgerichts G. bringe damit ohne Rechtfertigungsgrund den Gesuchsteller um sein verfassungsmässiges Recht auf richterliche Beurteilung. Zusammengefasst lasse das Verhalten des Präsidenten des Bezirksgerichts G. ihn als befangen erscheinen, weshalb das Verfahren neu zuzuteilen bzw. die gestellten Anträge zu bejahen seien.

3.1. 3.1.1. Der Gesuchsteller führt zur Begründung seines Ausstandsgesuchs aus, das gesamte Verhalten des Präsidenten des Bezirksgerichts G. sei geeignet, objektive Zweifel an seiner Unabhängigkeit zu wecken: Sein Vorbringen, es sei im Attest von Dr. med. E. nicht ersichtlich, aus welchen Gründen eine Verhandlungsunfähigkeit vorliege, sei unzutreffend. Im Attest werde explizit eine "depressive Störung" genannt. Weiter verdrehe der Präsident des Bezirksgerichts G. den Inhalt des Attests von Dr. med. E., wenn er sinngemäss ausführe, die Verhandlungsunfähigkeit werde im Attest dadurch begründet, dass das Strafverfahren für die Heilung kontraproduktiv sei. Dr. med. E. führe aus, dass er aus medizinischer Sicht verhandlungsunfähig sei. Darüber hinaus seien die diesbezüglichen Ausführungen des Präsidenten des Bezirksgerichts G. mehr als "heikel", "unglücklich" etc.: Der Präsident des Bezirksgerichts G. müsse sich den Vorwurf gefallen lassen, dass er eine Gefährdung der Genesung und damit der Gesundheit des Gesuchstellers in Kauf nehmen würde. Auch sei das Aufbieten der Mobilen Ärzte zur Hauptverhandlung für die Feststellung der Verhandlungsunfähigkeit untauglich. Diese würden ihn bzw. seine Krankengeschichte nicht kennen, was aber gerade Voraussetzung für einen Entscheid sei. Schliesslich sei in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass es sich um eine Einspracheverhandlung handle. Der Präsident des Bezirksgerichts G. nehme dem Gesuchsteller mit seinem Festhalten an der Verhandlung die Möglichkeit, seinen Standpunkt nach Genesung in einem ordentlichen (Straf-)Verfahren vorzubringen. Der Präsident des Bezirksgerichts G. bringe damit ohne Rechtfertigungsgrund den Gesuchsteller um sein verfassungsmässiges Recht auf richterliche Beurteilung. Zusammengefasst lasse das Verhalten des Präsidenten des Bezirksgerichts G. ihn als befangen erscheinen, weshalb das Verfahren neu zuzuteilen bzw. die gestellten Anträge zu bejahen seien.

3.1.2. Der Präsident des Bezirksgerichts G. nahm mit Eingabe vom 19. Juni 2023 zum Ausstandsgesuch Stellung und führte aus, dass unter anderem wegen des Umstands, dass Dr. med. E. während der Corona-Pandemie offenbar ohne Untersuchung Maskenatteste für Fr. 20.00 ausgestellt habe, Zweifel am von ihr ausgestellten Arztzeugnis vom 7. Juni 2023 bestanden hätten. Als Diagnose werde im Arztzeugnis eine "depressive Störung" festgehalten, ohne diese jedoch genauer zu bezeichnen; insbesondere würden Aussagen über den Schweregrad der Erkrankung fehlen. Es werde zwar ausgeführt, dass der Gesuchsteller verhandlungsunfähig sei, jedoch werde diese Schlussfolgerung nicht begründet und es sei auch nicht erkennbar, was Dr. med. E. unter Verhandlungsunfähigkeit verstehe. So sei nicht erkennbar, dass die geschilderten Symptome (Angstsymptome, starke Schlafstörungen, negative Gedanken, Antriebslosigkeit und Morgentief) zur Folge hätten, dass der Gesuchsteller ausserstande sei, die Bedeutung der Hauptverhandlung und seiner Teilnahme daran auch nur im Ansatz zu begreifen. Da bereits mit Zeugnis von Dr. med. D. vom 26. Januar 2023 eine voraussichtliche Verhandlungsunfähigkeit von drei Monaten in Aussicht gestellt worden sei, würden Zweifel am Arztzeugnis von Dr. med. E. entstehen, wonach die Besserung weitere drei bis vier Monate in Anspruch nehmen werde. Gestützt auf Art. 251 Abs. 2 lit. b StPO, die beschriebenen Zweifel am Arztzeugnis von Dr. med. E. und auf den Umstand, dass die Anforderungen an eine Verhandlungsunfähigkeit hoch seien, seien die Mobilen Ärzte zur Hauptverhandlung aufgeboten worden. Dem Gesuchsteller wäre es möglich gewesen, seine Symptome dem aufgebotenen Arzt zu schildern, so dass dieser dem Gericht ein Gutachten über die Frage der Verhandlungsfähigkeit hätte erstatten können.

3.2. 3.2.1. Verhandlungsfähig ist eine beschuldigte Person, die körperlich und geistig in der Lage ist, der Verhandlung zu folgen (Art. 114 Abs. 1 StPO). An die Verhandlungsfähigkeit dürfen keine hohen Anforderungen gestellt werden. Sie wird lediglich in Ausnahmefällen verneint (Urteil des Bundesgerichts 6B_828/2021 vom 29. November 2021 E. 2.4.1 mit Hinweisen). Es genügt, wenn die beschuldigte Person körperlich und geistig in der Lage ist, der Verhandlung zu folgen und – allenfalls durch ihre Verteidigung – ihre Verfahrensrechte auszuüben und ihre Verfahrenspflichten zu erfüllen (Urteil des Bundesgerichts 1C_519/2016 vom 30. Januar 2017 E. 4.2.4).

3.2.2. Der Gesuchsteller beruft sich primär auf Verfahrensfehler des Präsidenten des Bezirksgerichts G.. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass nach der ausgeführten Rechtsprechung nur besonders schwere Verfahrensmängel, welche einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen, einen Anschein der Befangenheit zu begründen vermögen. Andernfalls sind in erster Linie die entsprechenden Rechtsmittel zu ergreifen. Dass der Gesuchsteller seine Verhandlungsunfähigkeit durch die eingereichten Arztzeugnisse als hinreichend erstellt erachtet und mit dem Aufgebot der Mobilen Ärzte nicht einverstanden ist, vermag hierfür grundsätzlich nicht zu genügen. Schwere prozessuale Fehler des Präsidenten des Bezirksgerichts G. sind sodann nicht ersichtlich:

Hinsichtlich der geltend gemachten Verhandlungsunfähigkeit des Gesuchstellers ist anzumerken, dass den von ihm eingereichten Arztzeugnissen diesbezüglich nur wenige Angaben entnommen werden können. Sofern sich diese zur Verhandlungsunfähigkeit unmittelbar äussern (vgl. Arztzeugnis vom 26. Januar 2023, ST.2022.110, act. 28; Arztzeugnis vom 7. Juni 2023, ST.2022.110, act. 47), ist – wie bereits vom Präsidenten des Bezirksgerichts G. festgehalten – darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Frage, ob eine Verhandlungsfähigkeit vorliegt oder nicht, nicht um eine Sachverhalts- sondern um eine Rechtsfrage handelt (Urteil des Bundesgerichts 1C_519/2016 vom 30. Januar 2017 E. 4.2.4 mit Hinweisen). Dass der Präsident des Bezirksgerichts G. die der Schlussfolgerung von Dr. med. D. zu Grunde liegenden Befunde und Daten zum Gesundheitszustand des Gesuchstellers verlangte (Verfügung vom 27. Januar 2023, ST.2022.110, act. 29; vgl. Prozessgeschichte, Ziff. 2.1.5 hiervor), ist daher ohne weiteres zulässig (vgl. Ausstandsgesuch, S. 2 a. E.). Die fallrelevanten Ausführungen in den Arztzeugnissen sind sodann äusserst knapp (vgl. Arztzeugnis vom 24. Januar 2023, ST.2022.110, act. 24: "psychisch nicht belastungsfähig"; Arztzeugnis vom 26. Januar 2023, ST.2022.110, act. 33: "Herr A. hat auf Grund der Depression Störungen der Aufmerksamkeit und Konzentration sowie Veränderungen der Gedächtnisleistungen."; Arztzeugnis vom 7. Juni 2023, ST.2022.110, act. 47: "Er fühlt sich extrem eingeschränkt durch Angstsymptome, starke Schlafstörungen, negative Gedanken, Antriebslosigkeit und Morgentief. […] Der hohe Stresslevel, wie dies beispielsweise für einen Angeschuldigten in einem Strafverfahren verbunden ist, ist völlig kontraproduktiv für seine Heilung.") und belegen insbesondere deshalb – entgegen der Auffassung des Gesuchstellers (Ausstandsgesuch, S. 3, Stellungnahme vom 4. Juli 2023, S. 4) – nicht hinreichend, dass der Gesuchsteller körperlich oder geistig nicht in der Lage wäre, der Verhandlung hinreichend zu folgen. Objektive Zweifel an den Feststellungen in einem Arztzeugnis können ferner u.a. durch häufigen Arztwechsel hervorgerufen werden (vgl. PORTMANN/RUDOLPH, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I,

7. Aufl. 2020, N. 25 zu Art. 324a OR). Den Akten kann entnommen werden, dass die vom Gesuchsteller eingereichten Arztzeugnisse von verschiedenen Ärzten ausgestellt wurden (Arztzeugnis vom 24. Januar 2023, unterzeichnet von Dr. med. C., ST.2022.110, act. 24; Arztzeugnisse vom 26. Januar 2023, unterzeichnet von Dr. med. D., ST.2022.110, act. 28, 33 und 35; Arztzeugnis vom 7. Juni 2023, unterzeichnet von Dr. med. E., ST.2022.110, act. 47; Arztzeugnis vom 23. Juni 2023, unterzeichnet von Dr. med. C., Beilage 2 zur Eingabe vom 4. Juli 2023). Es ist nachvollziehbar, dass unter diesen Umständen Zweifel an der geltend gemachten Verhandlungsunfähigkeit des Gesuchstellers aufkamen. Die Ausführungen in Bezug auf die Abklärung der "Glaubwürdigkeit" von Dr. med. E. (vgl. Stellungnahme vom 19. Juni 2023; Stellungnahme vom 4. Juli 2023, S. 2 f.) sind nach dem Ausgeführten zwar nicht primär entscheidrelevant; sie vermögen deshalb aber nicht den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit zu erwecken. Schliesslich trug der Präsident des Bezirksgerichts G. einem allfälligen medizinischen Zweifel betreffend Verhandlungsunfähigkeit des Gesuchstellers – mit Blick auf die zahlreichen Arztzeugnisse – dadurch angemessen Rechnung, dass er die Mobilen Ärzte für die Hauptverhandlung vom 19. Juni 2023 aufbot, welche den Gesundheitszustand des Gesuchstellers – und auch eine allfällige unzumutbare Gefährdung seines Befindens (Ausstandsgesuch, S. 4) – direkt im Gerichtssaal hätten überprüfen können. Darüber wurde der Gesuchsteller mit Verfügung vom 14. Juni 2023 vorgängig schriftlich informiert. Weshalb diese Massnahme für die Abklärung der Verhandlungsfähigkeit untauglich wäre, ist ferner nicht eingängig: Für eine fachliche Auskunft muss der untersuchende Arzt den Gesuchsteller nicht vorgängig kennen und über die gegebenenfalls relevante Krankengeschichte hätte dieser vor Ort Auskunft geben können (Ausstandsgesuch, S. 4; Stellungnahme vom 4. Juli 2023, S. 4). Dass im vorliegenden Fall für diese Abklärung ein spezifischer Facharzttitel nötig gewesen wäre, wird weder vom Gesuchsteller noch vom Präsidenten des Bezirksgerichts G. geltend gemacht; die diesbezüglichen Einwände sind daher irrelevant (Stellungnahme vom 4. Juli 2023, S. 5 f.). Inwiefern das verspätete Eintreffen der Mobilen Ärzte an der Hauptverhandlung vom 19. Juni 2023 für die Beurteilung des Ausstandsgesuchs entscheidend wäre, ist nicht nachvollziehbar (Stellungnahme vom 4. Juli 2023, S. 4 f.), weshalb sich hierzu weitere Ausführungen erübrigen. Dies umso weniger, als der Gesuchsteller an der Hauptverhandlung nicht erschienen ist. Vielmehr bestärkt sein Nichterscheinen trotz des mit Verfügung vom 14. Juni 2023 (Verfügung vom 14. Juni 2023, E. 3, ST.2022.110, act. 51) angekündigten Aufgebots der Mobilen Ärzte und die damit einhergehende Verweigerung einer Untersuchung die Zweifel hinsichtlich seiner Verhandlungsunfähigkeit zusätzlich. Im Übrigen bleibt die abschliessende Beurteilung des Vorgehens des Präsidenten des Bezirksgerichts G. dem Sachgericht vorbehalten. Besonders schwere Verfahrensmängel, welche einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen, liegen nach dem Dargelegten jedoch nicht vor. Das umschriebene Vorgehen vermag damit keinen Anschein der Befangenheiten des Präsidenten des Bezirksgerichts G. zu begründen.

3.3. Es ist damit kein Ausstandsgrund i.S.v. Art. 56 lit. f StPO ersichtlich. Das Ausstandsgesuch erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten gemäss Art. 59 Abs. 4 StPO dem Gesuchsteller aufzuerlegen. Entschädigungen sind keine auszurichten.

Die Beschwerdekammer entscheidet:

1.

Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 800.00 und den Auslagen von Fr. 50.00, zusammen Fr. 850.00, werden dem Gesuchsteller auferlegt.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 92, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 22. August 2023

Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Richli Corazza