SBK.2023.195
SBK.2023.195 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2023-07-06
6. Juli 2023Deutsch20 min
Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2023.195 (ST.2022.87; STA.2021.4798) Art. 218 Entscheid vom 6. Juli 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Gasser Beschwerde- A._____, führer […] z.Zt.: Zentralgefän...
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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen
SBK.2023.195 (ST.2022.87; STA.2021.4798) Art. 218
Entscheid vom 6. Juli 2023
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Gasser
Beschwerde- A._____, führer […] z.Zt.: Zentralgefängnis Lenzburg, Wilstrasse 51, 5600 Lenzburg amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Oliver Bulaty, […]
Beschwerde- Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, gegnerin Wildischachenstrasse 14, 5200 Brugg AG
Anfechtungs- Beschluss des Bezirksgerichts Brugg vom 6. Juni 2023 betreffend gegenstand Verlängerung der Sicherheitshaft
in der Strafsache gegen A._____
Sachverhalt
1.
Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach führte gegen A. (fortan: Beschwerdeführer) ein Strafverfahren u.a. wegen Entführung, Nötigung, (versuchten) Diebstahls sowie betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage.
1.2.1. Der Beschwerdeführer wurde am 9. Februar 2022 vorläufig festgenommen und mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 11. Februar 2022 (HA.2022.64) einstweilen bis zum 10. Mai 2022 in Untersuchungshaft versetzt.
1.2.2. Am 5. Mai 2022 erfolgte der vorzeitige Massnahmenantritt des Beschwerdeführers in der [Klinik] der C. AG.
2.
Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach beantragte mit Eingabe vom 17. Oktober 2022 beim Bezirksgericht Brugg die Anordnung einer stationären Massnahme gemäss Art. 59 StGB; dies im Verfahren gemäss Art. 374 f. StPO.
Mit Eingabe vom 30. Januar 2023 (Datum Postaufgabe) widerrief der Beschwerdeführer sinngemäss seine Zustimmung zum vorzeitigen Massnahmenantritt.
Der Präsident des Bezirksgerichts Brugg ordnete mit Verfügung vom 16. Februar 2023 die vorläufige Festnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 217 StPO an und stellte gleichentags beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau einen Antrag auf Anordnung von Sicherheitshaft einstweilen bis zum 16. Mai 2023.
Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau versetzte den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 17. Februar 2023 (HA.2023.85) bis zum 16. Mai 2023 in Sicherheitshaft.
2.5. Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde wies die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit Entscheid vom 17. März 2023 (SBK.2023.78) ab.
2.6. Mit Verfügung vom 16. Mai 2023 (HA.2023.216) verlängerte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau die Sicherheitshaft bis am 6. Juni
2023.
2.7. Mit Urteil des Bezirksgerichts Brugg vom 6. Juni 2023 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Tatbestände des versuchten Diebstahls und des versuchten Hausfriedensbruchs nicht erfüllt habe; hingegen habe er die Tatbestände der Nötigung, der mehrfachen Freiheitsberaubung, des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen und des geringfügigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Zustand der nicht selbst verschuldeten Schuldunfähigkeit erfüllt. Es wurde eine stationäre Massnahme gemäss Art. 59 StGB für die Dauer von 30 Monaten angeordnet.
2.8. Mit gleichentags gefälltem Beschluss des Bezirksgerichts Brugg wurde die Versetzung des Beschwerdeführers in Sicherheitshaft einstweilen längstens bis am 6. September 2023 angeordnet.
3.
3.1. Gegen diesen ihm am 12. Juni 2022 zugestellten Beschluss erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Juni 2023 Beschwerde mit den Anträgen:
" 1. Der Beschluss des Bezirksgerichts Brugg vom 6. Juni 2023 betreffend Verlängerung der Sicherheitshaft sei aufzuheben und der Beschuldigte unverzüglich aus der Haft zu entlassen.
2.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse.
3.
Der amtliche Verteidiger sei für das vorliegenden Beschwerdeverfahren mit CHF 1'875.50 (inkl. MWST) zu entschädigen, unter Ausschluss der Rückforderung."
3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 26. Juni 2023 beantragte die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach die Beschwerdeabweisung unter Kostenfolgen.
3.3. Mit Eingabe vom 28. Juni 2023 erklärte der Beschwerdeführer den Verzicht auf eine weitere Stellungnahme.
3.4. Mit (dem Obergericht durch das Bezirksgericht Brugg am 29. Juni 2023 zur Kenntnisnahme weitergeleiteter) Eingabe vom 27. Juni 2023 stellte der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Brugg den Antrag auf vorzeitigen Massnahmenvollzug und teilte mit, dass er auf eine Berufungsanmeldung verzichte.
Erwägungen
1.
Die Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
2.
Nach Art. 231 Abs. 1 StPO entscheidet das erstinstanzliche Gericht mit dem Urteil, ob eine verurteilte Person zur Sicherung des Straf- oder Massnahmenvollzugs (lit. a) oder im Hinblick auf das Berufungsverfahren (lit. b) in Sicherheitshaft zu setzen oder zu behalten ist.
Im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils endet eine allfällig bestehende, vom Zwangsmassnahmengericht angeordnete Sicherheitshaft. Das Gericht muss daher von Amtes wegen darüber entscheiden, ob die Fortsetzung der Sicherheitshaft mit dem erstinstanzlichen Urteil noch gerechtfertigt ist. Bei den in Art. 231 Abs. 1 StPO genannten Zielsetzungen handelt es sich nicht um eigenständige Haftgründe; vielmehr werden damit die besonderen prozessualen Aspekte nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils mit Bezug auf die Haftgründe verdeutlicht. Entscheidend ist jedenfalls, dass nach wie vor Haftgründe bestehen. Von einer Verurteilung ist auch dann zu sprechen, wenn eine freiheitsentziehende Massnahme gegenüber einer schuldunfähigen Person ausgesprochen wird (MIRJAM FREI / SIMONE ZUBERBÜHLER ELSÄSSER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 1 und 3 zu Art. 231 StPO).
3.
Gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO ist Untersuchungs- und Sicherheitshaft nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist (Tatverdacht) und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden
Sanktion entzieht (Fluchtgefahr; lit. a), Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Kollusions- bzw. Verdunkelungsgefahr; lit. b), oder durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Wiederholungs- bzw. Fortsetzungsgefahr; lit. c). Haft ist ferner zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Ausführungsgefahr; Art. 221 Abs. 2 StPO). Sie darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Das zuständige Gericht ordnet gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn diese den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen.
4.
Grundsätzlich hat der dringende Tatverdacht bei einer erstinstanzlichen Verurteilung als erstellt zu gelten (FREI/ZUBERBÜHLER ELSÄSSER, a.a.O., N. 3 zu Art. 231 StPO).
Vorliegend bestreitet der Beschwerdeführer das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts ausdrücklich nicht (Beschwerde S. 3). Dieser kann als gegeben vorausgesetzt werden.
5.
5.1
Die Vorinstanz bejahte den Haftgrund der Wiederholungsgefahr.
5.2
Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO die ernsthafte Befürchtung voraus, dass die beschuldigte Person durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (BGE 137 IV 84 E. 3.2). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss es sich bei den Vortaten um Verbrechen oder schwere Vergehen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter handeln, wie sie im hängigen Untersuchungsverfahren massgebend und wie sie für die Zukunft zu befürchten sind. Sie können sich aus rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren ergeben, aber auch Gegenstand eines noch hängigen Strafverfahrens bilden, sofern mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die beschuldigte Person solche Straftaten begangen hat. Bei einem glaubhaften Geständnis oder einer erdrückenden Beweislage gilt dieser Nachweis als erbracht. Erweisen sich die Risiken als untragbar hoch (sogenannte "qualifizierte Wiederholungsgefahr"), kann nach der Rechtsprechung vom Vortatenerfordernis abgesehen werden. Aufgrund einer systematisch-teleologischen Auslegung von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO ist das Bundesgericht zum Schluss gekommen, es habe nicht in der Absicht des Gesetzgebers gelegen, mögliche Opfer von schweren Gewaltdelikten einem derart hohen Rückfallrisiko auszusetzen (Urteil des Bundesgerichts 1B_197/2023 vom 4. Mai 2023 E. 4.3 mit Verweis auf BGE 146 IV 136 E. 2.2; 143 IV 9 E. 2.3.1; 146 IV 326 E. 3.1; 137 IV 84 E. 3.2; 137 IV 13 E. 3 f.; je mit Hinweisen).
Die drohenden Delikte müssen die Sicherheit anderer erheblich gefährden. Die erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer durch drohende Verbrechen oder schwere Vergehen kann sich grundsätzlich auf Rechtsgüter jeder Art beziehen. Im Vordergrund stehen Delikte gegen die körperliche und sexuelle Integrität. Zulässig ist die Anordnung von Präventivhaft indes auch bei Delikten gegen die Freiheit. Drohungen können die Anordnung von Präventivhaft ebenfalls begründen, da sie die Sicherheitslage einer Person erheblich beeinträchtigen können (BGE 143 IV 9 E. 2.7).
Die Begehung der in Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO genannten schweren Delikte muss sodann ernsthaft zu befürchten sein. Massgebliche Kriterien bei der Beurteilung der Rückfallgefahr sind nach der Rechtsprechung insbesondere die Häufigkeit und Intensität der untersuchten Delikte sowie die einschlägigen Vorstrafen. Bei dieser Bewertung sind allfällige Aggravationstendenzen, wie eine zunehmende Eskalation resp. Gewaltintensität oder eine raschere Kadenz der Taten, zu berücksichtigen. Zu würdigen sind des Weiteren die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person, d.h. insbesondere ihre psychische Verfassung, ihre familiäre Verankerung, die Möglichkeiten einer Berufstätigkeit und ihre finanzielle Situation (BGE 143 IV 9 E. 2.8).
Je schwerer die drohenden Taten sind und je höher die Gefährdung der Sicherheit anderer ist, desto geringere Anforderungen sind an die Rückfallgefahr zu stellen. Liegen die Tatschwere und die Sicherheitsrelevanz am oberen Ende der Skala, so ist die Messlatte zur Annahme einer rechtserheblichen Rückfallgefahr tiefer anzusetzen. In solchen Konstellationen ist für die Annahme einer Wiederholungsgefahr eine (einfache) ungünstige Rückfallprognose erforderlich, aber auch ausreichend. Eine sehr ungünstige Rückfallprognose zu verlangen, würde potenzielle Oper einer nicht verantwortbaren Gefahr aussetzen (BGE 143 IV 9 E. 2.9).
5.3
Die Vorinstanz hat zur Wiederholungsgefahr vorliegend ausgeführt, das Vortatenerfordernis sei erfüllt, nachdem der Beschwerdeführer die Tatbestände der Nötigung und der mehrfachen Freiheitsberaubung erfüllt habe. Die Gutachterin habe festgestellt, dass beim Beschwerdeführer ein hohes Risiko für weitere Delikte, ähnlich wie die Anlassdelikte, vorliege. Auch ein schweres Gewaltdelikt könne nicht ausgeschlossen werden, wobei dafür ein relevantes Risiko bestehe. Anlässlich der Befragung an der Hauptverhandlung habe die Gutachterin ausgeführt, mit "relevant" sei ein mittleres Risiko gemeint. Im Weiteren habe sie anlässlich der Hauptverhandlung ausgeführt, dass sich die psychische Situation des Beschwerdeführers zwischenzeitlich nicht verbessert habe. Die Gutachterin habe dem Beschwerdeführer zudem ein feindseliges Verhalten und schlechte Impulskontrolle attestiert. Gestützt auf diese Eischätzung der Gutachterin sei davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer die Gefahr weiterer Delikte bestehe, welche die Sicherheit anderer erheblich gefährdeten (angefochtener Beschluss E. 2.3.2.)
5.4. 5.4.1. Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, die Vorinstanz habe sein rechtliches Gehör verletzt, indem sie (neben dem in den früheren Haftverfahren angenommenen Haftgrund der Ausführungsgefahr) den Haftgrund der Wiederholungsgefahr neu in das Verfahren eingeführt habe, ohne dass er sich dazu habe äussern können. Bisher sei (so auch im Entscheid des Obergerichts SBK.2023.78 vom 17. März 2023) lediglich der Haftgrund der Ausführungsgefahr geprüft worden (Beschwerde S. 4).
5.4. 5.4.1. Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, die Vorinstanz habe sein rechtliches Gehör verletzt, indem sie (neben dem in den früheren Haftverfahren angenommenen Haftgrund der Ausführungsgefahr) den Haftgrund der Wiederholungsgefahr neu in das Verfahren eingeführt habe, ohne dass er sich dazu habe äussern können. Bisher sei (so auch im Entscheid des Obergerichts SBK.2023.78 vom 17. März 2023) lediglich der Haftgrund der Ausführungsgefahr geprüft worden (Beschwerde S. 4).
5.4.2. Das Obergericht führte bereits im Entscheid vom 17. März 2023 aus, wenn die Gutachterin festhalte, es bestehe ein hohes Risiko für weitere Delikte und es seien in Zukunft abhängig vom weiteren Ausmass seiner schizophrenen Symptome in Art und Frequenz ähnliche Delikte wie die Anlassdelikte zu erwarten, stelle sich an sich auch die Frage der Wiederholungsgefahr. Der Beschwerdeführer musste somit in den folgenden Verfahren grundsätzlich mit einer Prüfung der Wiederholungsgefahr rechnen und hätte sich im Verfahren vor der Vorinstanz dazu äussern können. Zudem stützte sich die Vorinstanz bei ihrer Prüfung der Wiederholungsgefahr nicht auf andere Beweismittel oder Sachverhaltselemente (zu welchen dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zusätzlich hätte gewährt werden müssen) als bei der Prüfung der Ausführungsgefahr. Ob nach dem Gesagten eine Gehörsverletzung vorliegt, kann schlussendlich offenbleiben. Der Beschwerdeführer konnte sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren ausreichend zum Haftgrund der Wiederholungsgefahr äussern, so dass von einer Heilung des rechtlichen Gehörs auszugehen wäre, zumal die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau über volle Kognition verfügt (vgl. Art. 393 Abs. 2 StPO). Da im vorliegenden Verfahren der Haftgrund der Ausführungsgefahr zu bejahen (E. 6 hiernach) und die Beschwerde bereits deshalb abzuweisen ist, wären die Kosten des Beschwerdeverfahrens selbst im Falle einer Gehörsverletzung vollumfänglich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
5.5. 5.5.1. Der Beschwerdeführer bestreitet bezüglich der Wiederholungsgefahr zudem, dass das Vortatenerfordernis erfüllt sei. Die Vorinstanz schliesse vom
Anlassdelikt direkt auf die Vortat, was nicht genügen könne. Der Beschwerdeführer habe lediglich eine Vorstrafe wegen Sachbeschädigung. Dabei handle es sich einerseits nicht um eine gleichartige Vorstrafe und andererseits um einen minder schweren Vorwurf (Beschwerde S. 6).
5.5.2. Mit ihrem Urteil vom 6. Juni 2023 hat die Vorinstanz festgestellt, dass der Beschwerdeführer unter anderem die Tatbestände der Nötigung und der mehrfachen Freiheitsberaubung erfüllt hat. Gemäss den betreffenden Sachverhaltsziffern in der Antragsschrift der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach (act. 711) drohte der Beschwerdeführer seinem Vater am 6. Februar 2022 an dessen Wohnort mit einem Messer in der Hand, seine Mutter und sich selbst zu töten, sollte der Vater den (zuvor getätigten) Anruf bei der Polizei nicht beenden bzw. sollte der Vater die Polizei nicht erneut anrufen, um mitzuteilen, dass kein Ausrücken mehr notwendig sei. Durch die Drohung verängstigt, sei der Geschädigte der Forderung nachgekommen und habe erneut die Notrufnummer 117 angerufen, um der Polizei mitzuteilen, dass sie nicht mehr kommen sollten (Sachverhaltsziffer 1.2.). Der Beschwerdeführer habe gleichentags seinen Eltern mit einem Messer in der Hand gedroht, seine Eltern und/oder sich selbst zu töten, sollten sie den Wohnort nicht gemeinsam verlassen, bevor die Polizei erscheine und die Geschädigten so dazu gezwungen, mit ihm vom Wohnort der Eltern an den Wohnort der Schwester zu fahren (Sachverhaltsziffer 1.3.).
Gemäss der Eingabe des Beschwerdeführers an die Vorinstanz vom 27. Juni 2023 wird er auf eine Berufungsanmeldung gegen das Urteil vom 6. Juni 2023 verzichten. Damit wird dieses Urteil rechtskräftig und es kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer die betreffenden Tatbestände erfüllt hat; sie sind entsprechend als Vortaten zu berücksichtigen. Sodann besteht gemäss dem Gutachten beim Beschwerdeführer ein hohes Risiko für weitere Delikte und sind in Zukunft abhängig vom weiteren Ausmass seiner schizophrenen Symptome in Art und Frequenz ähnliche Delikte wie die Anlassdelikte zu erwarten (Gutachten S. 60, 63 und 65; act. 104, 107 und 109). Die Gutachterin führte im Übrigen an der Hauptverhandlung vom 6. Juni 2023 aus, dass sich (an der psychischen Situation des Beschwerdeführers seit der Begutachtung) nichts verändert habe (Protokoll S. 47 f., act. 1101 f.). Es muss daher davon ausgegangen werden, dass bei einer Haftentlassung des Beschwerdeführers ein hohes Risiko besteht, dass er Delikte in der gleichen Art (Todesdrohungen mit Vorhalten eines Messers) begehen könnte. Diese drohenden Delikte würden die Sicherheit anderer erheblich gefährden. Demnach ist der Haftgrund der Wiederholungsgefahr gegeben.
6.
6.1. Des Weiteren bejahte die Vorinstanz auch den Haftgrund der Ausführungsgefahr.
6.2. Ausführungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 2 StPO besteht, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.
Bei der Annahme von Ausführungsgefahr ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts besondere Zurückhaltung geboten. Erforderlich ist eine sehr ungünstige Risikoprognose. Nicht Voraussetzung ist hingegen, dass die verdächtige Person bereits konkrete Anstalten getroffen hat, um das angedrohte schwere Verbrechen zu vollenden. Vielmehr genügt es, wenn die Wahrscheinlichkeit einer Ausführung aufgrund einer Gesamtbewertung der persönlichen Verhältnisse sowie der Umstände als sehr hoch erscheint. Besonders bei drohenden schweren Gewaltverbrechen ist dabei auch dem psychischen Zustand der verdächtigen Person bzw. ihrer Unberechenbarkeit oder Aggressivität Rechnung zu tragen. Je schwerer das ernsthaft angedrohte schwere Verbrechen ist, desto eher rechtfertigt sich grundsätzlich – aufgrund der gebotenen Risikoeinschätzung – eine Inhaftierung (Urteil des Bundesgerichts 1B_392/2020 vom 24. August 2020 E. 3.3 und 3.4 mit Hinweisen).
6.3. Die Vorinstanz erwog zur Ausführungsgefahr, im Gutachten werde festgehalten, dass beim Beschwerdeführer die Gefahr, erneute Straftaten zu begehen, bestehe. Es bestehe ein hohes Risiko für weitere Delikte und es seien in Zukunft abhängig vom weiteren Ausmass der schizophrenen Symptome in Art und Frequenz ähnliche Delikte wie die Anlasstaten zu erwarten. Auch ein schweres Gewaltdelikt könne nicht ausgeschlossen werden. Diese Gefahr erneuter solcher Straftaten bestehe aufgrund einer anhaltenden und lang dauernden psychischen Störung von erheblicher Schwere, nämlich der paranoiden Schizophrenie. Diese Störung bestehe weiterhin und stehe im Zusammenhang mit den Anlassdelikten. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 6. Juni 2023 habe sich gezeigt, dass die schwere psychische Erkrankung beim Beschwerdeführer weiterhin vorliege. Im Gutachten werde zudem ausgeführt, nur eine stationäre Behandlung im Rahmen einer Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB in einer forensisch-psychiatrischen Klinik sei geeignet, der Gefahr weiterer Straftaten zu begegnen. Nachdem der Beschwerdeführer den vorzeitigen Massnahmenvollzug am 17. Februar 2023 abgebrochen habe, sei davon auszugehen, dass er mit einer Therapierung wieder von vorne beginne. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass er anlässlich der Hauptverhandlung ausgeführt habe, er habe jegliche Medikation abgesetzt, und keinerlei Krankheitseinsicht gezeigt habe. Hinzu kämen beim Beschwerdeführer weitere Risikofaktoren wie feindseliges Verhalten, schlechte Impulskontrolle, Alkohol- bzw. Drogenkonsum, fehlende Therapieadhärenz sowie eine kriminelle Vorgeschichte. Es sei daher davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer ernsthaft zu befürchten sei, er würde seine Drohungen, welche er gegenüber seinen Eltern gemacht habe, wahrmachen (angefochtener Beschluss E. 2.4.2.)
6.4. Der Beschwerdeführer macht geltend, zur Annahme der Ausführungsgefahr sei erforderlich, dass die Wahrscheinlichkeit als sehr hoch erachtet werden müsse. Nur aufgrund der Erkrankung des Beschwerdeführers, des Abbruchs der Massnahme sowie einer allfällig fehlenden Krankheitseinsicht könne nicht auf eine hohe Wahrscheinlichkeit geschlossen werden. Betreffend die Absetzung der Medikation sei übrigens auf den (trotzdem) durchwegs positiven Führungsbericht des Zentralgefängnisses zu verweisen. Bei gutachterlicher Einschätzung der Ausführungswahrscheinlichkeit im Gutachten sowie der Konkretisierung anlässlich der Verhandlung vom 6. Juni 2023 bei Attestierung eines mittleren Risikos seien die Voraussetzungen des Haftgrundes der Ausführungsgefahr nicht gegeben (Beschwerde S. 8).
6.5. Die Gutachterin führte im Kapitel "3.5 Legalprognose" ihres Gutachtens vom 24. Juni 2022 aus, generell seien schizophrene Erkrankungen schwere psychische Leiden, die mit einem erhöhten Delinquenzrisiko einhergingen und einen Risikofaktor für die Begehung von Gewaltdelikten darstellten. Das Gewalt- und Delinquenzrisiko sei bei Personen mit schizophrenen Erkrankungen deutlich höher als bei Personen mit anderen psychischen Störungen. Das Risiko für schwerwiegende Aggressionstaten sei im Vergleich zur Allgemeinbevölkerung um das 3- bis 10-Fache erhöht. Personen mit schizophrenen Erkrankungen, die zusätzlich – wie der Beschwerdeführer – Drogen missbrauchten, begingen ferner noch häufiger Gewaltdelikte als Personen mit schizophrenen Erkrankungen, die keine Drogen konsumierten (act. 102 f.). Dieses erhöhte Delinquenzrisiko treffe jedoch nicht auf alle Personen mit schizophrenen Erkrankungen in gleichem Masse zu, vielmehr hänge es von der im Einzelfall bestehenden Symptomatik und weiteren Risikofaktoren ab (act. 103). Beim Beschwerdeführer sei bekannt, dass er "grundsätzlich unter einem Wahn mit hohem Systematisierungsgrad, Bedrohungserleben sowie Verfolgungs- und Vergiftungsideen" leide. Auch die Risikofaktoren "feindseliges Verhalten, schlechte Impulskontrolle, fehlende Krankheitseinsicht, Alkohol- bzw. Drogenkonsum und fehlende Therapieadhärenz sowie kriminelle Vorgeschichte" seien bei ihm vorhanden. Hinzu komme "das pathologische Glücksspiel", das sein Leben zusätzlich destabilisiere und die Legalprognose zusätzlich belaste (act. 103). Der Beschwerdeführer zeige zudem auch gewisse dissoziale Einstellungen, wenn er etwa sage, er sei "stets unschuldig", Diebstahl "Ausleihen" nenne oder angebe, er habe sich beim Vorfall am 9. Juli 2018 überlegt, das Brecheisen mitzunehmen, "für eine Schlägerei irgendwann". Die Gutachterin folgerte daraus, beim Beschwerdeführer bestünden "also viele Risikofaktoren, die die Legalprognose belasten" würden. Auch die Resultate der Prognoseinstrumente PCL-R und HCR-20 zeigten gegenüber durchschnittlichen Tatgenossen ein moderat bis deutlich erhöhtes Risiko für weitere Delikte (act. 104).
Auf die konkrete Frage, ob die Gefahr bestehe, dass der Beschwerdeführer "seine angeblichen Drohungen gegenüber den Eltern wahrmacht" (act. 107 Frage 4.1.1), antwortete die Gutachterin wie folgt:
" Falls A. am 06.02.2022 gedroht hat, seine Eltern umzubringen, so ist davon auszugehen, dass er dies, wie vorstehend ausführlich dargelegt, unter dem Einfluss seiner schizophrenen Erkrankung tat. Wie im Kapitel 3.5 detailliert dargelegt, besteht bei A. ein hohes Risiko für weitere Delikte und es sind in Zukunft abhängig vom weiteren Ausmass seiner schizophrenen Symptome in Art und Frequenz ähnliche Delikte wie die Anlassdelikte zu erwarten. Auch ein schweres Gewaltdelikt kann nicht ausgeschlossen werden. Dafür dürfte nicht das genau gleich hohe Risiko wie für einschlägige Delinquenz bestehen, jedoch kein niedriges sondern ein durchaus relevantes Risiko."
Diese Antwort wiederholte die Gutachterin auch auf die Frage, welche Straftaten mit welcher Wahrscheinlichkeit zu erwarten seien (act. 109 Frage 4.4.2). Auf Nachfrage führte die Gutachterin an der Hauptverhandlung aus, es könne ein schweres Gewaltdelikt passieren. Weiter könne sie dies nicht differenzieren. Das Risiko für ein schweres Gewaltdelikt liege auf einer Skala von "leicht" über "mittel" bis "hoch" bei "mittel" (Protokoll S. 22 f., act. 1076 f.).
Im Vollzugsbericht vom 5. Juni 2023 (act. 1049 f.) zur Sicherheitshaft im Zentralgefängnis Lenzburg seit dem 16. Februar 2023 wurde zusammenfassend ausgeführt, das Vollzugsverhalten sei gut, der Beschwerdeführer habe sich an die Hausordnung gehalten und sei gegenüber seinen Miteingewiesenen und dem Vollzugspersonal durch freundliches Verhalten positiv aufgefallen, kritische Zwischenfälle seien keine bekannt.
6.6. Der Beschwerdeführer hat unter Einfluss seiner schizophrenen Erkrankung (und damit im Zustand der Schuldunfähigkeit), die einer Behandlung im Rahmen einer stationären Massnahme bedarf, seinen Eltern mit einem Messer in der Hand gedroht, sie umzubringen. Das Risiko für schwere Gewaltdelikte, worunter unter diesen Umständen auch ein Tötungsdelikt in der Art des angedrohten zu verstehen ist, bezeichnet die Gutachterin als relevant bzw. als mittel. Bei einem derart schwerwiegenden drohenden Delikt und unter Berücksichtigung der Unberechenbarkeit des Beschwerdeführers infolge seiner noch nicht therapierten psychischen Erkrankung, bezüglich welcher ihm die Krankheitseinsicht fehlt, erscheint auch ein "bloss" relevantes resp. mittleres Risiko einer Tatbegehung als eine sehr hohe, nicht mehr vertret- und zumutbare Ausführungswahrscheinlichkeit. Daran ändert auch das unproblematische Verhalten des Beschwerdeführers im Haftvollzug nichts, da die Risikofaktoren, insbesondere auch in Bezug auf den drohenden Alkohol- und Medikamentenmissbrauch und das pathologische Glücksspielen, aber auch hinsichtlich der Komplexität des Alltags, in Freiheit grundlegend anders ausgeprägt sind als unter Haftbedingungen. Auch der Haftgrund der Ausführungsgefahr liegt daher vor.
7.
Gemäss Gutachten ist nur eine stationäre Behandlung im Rahmen einer (nunmehr angeordneten) Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB in einer forensisch psychiatrischen Klinik geeignet, der Gefahr weiterer Straftaten zu begegnen (Gutachten S. 67, act. 111). Geeignete Ersatzmassnahmen anstelle der Sicherheitshaft bis zum Massnahmenantritt sind unter diesen Umständen nicht ersichtlich. Auch ist die angeordnete Sicherheitshaft unter Berücksichtigung der bereits absolvierten Haftdauer und der mit Urteil vom 6. Juni 2023 angeordneten stationären Massnahme von 30 Monaten noch verhältnismässig.
8.
8.1. Damit ist die Beschwerde abzuweisen.
8.2. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
8.3. Nachdem das Verfahren vor der Vorinstanz bereits abgeschlossen ist, ist gestützt auf Art. 135 Abs. 2 StPO die Entschädigung des amtlichen Verteidigers festzulegen. Der amtliche Verteidiger des Beschwerdeführers macht mit seiner Beschwerde (Antrag Ziff. 3 und Begründung S. 9) einen Aufwand von 8 ½ Stunden (inkl. Nacharbeiten/-besprechung) und Auslagen von Fr. 41.40 geltend. Dies erscheint angemessen und ergibt beim einem Stundenansatz von Fr. 200.00 gemäss § 9 Abs. 3bis AnwT eine Entschädigung inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer von Fr. 1'875.50. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers ist vom Beschwerdeführer zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).
Die Beschwerdekammer entscheidet:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 sowie den Auslagen von Fr. 62.00, insgesamt Fr. 1'062.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
3.1. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers als Entschädigung für das Beschwerdeverfahren Fr. 1'875.50 auszurichten.
3.2. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, diese Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 6. Juli 2023
Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Richli Gasser