SBK.2023.198
SBK.2023.198 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2023-10-16
16. Oktober 2023Deutsch18 min
Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2023.198 (STA.2022.7562) Art. 326 Entscheid vom 16. Oktober 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Groebli Arioli Beschwerde- A._____, […] führer […] z.Zt.: Just...
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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen
SBK.2023.198 (STA.2022.7562) Art. 326
Entscheid vom 16. Oktober 2023
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Groebli Arioli
Beschwerde- A._____, […] führer […] z.Zt.: Justizvollzugsanstalt Lenzburg, Ziegeleiweg 13, 5600 Lenzburg amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Sarah Eichenberger Caballero, […]
Beschwerde- Staatsanwaltschaft Baden, gegnerin Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil AG
Anfechtungs- Verfügung der Staatsanwaltschaft Baden vom 7. Juni 2023 betreffend gegenstand Abweisung des Gesuchs um Versetzung in den vorzeitigen Massnahmenvollzug
in der Strafsache gegen A._____
Sachverhalt
1.
1.1. Die Staatsanwaltschaft Baden führt ein Strafverfahren gegen A._____ wegen vorsätzlicher Tötung.
Am 16. September 2022 wurde in einem Zimmer im Gasthof B._____ in Q._____ C._____ tot aufgefunden. Der Verstorbene wies Blutergüsse über dem Brustkorb und zahlreiche Rippen(serien)brüche auf, die Folgen massiver stumpfer Gewalteinwirkung gegen den Brustkorb waren. Weiter fanden sich Zeichen stumpfer Gewalteinwirkung gegen den Hals, Einblutungen in den rechten Kopfwendemuskel und ein umbluteter Abbruch des rechten Kehlkopfoberhorns. Zudem wies er Zeichen stumpfer Gewalteinwirkungen gegen die Extremitäten (Abwehrverletzungen) auf.
A._____, der wie C._____ im Gasthof B._____ ein Zimmer gemietet hatte, wird vorgeworfen, diesen am 11. September 2022 (unter Alkoholkonsum) in Mittäterschaft mit D._____ durch massive Gewalt gegen den Oberkörper und den Hals getötet bzw. den Tod zumindest in Kauf genommen zu haben. Zur Zeit der Tat war A._____ 24 Jahre alt.
1.2. A._____ wurde am 9. Oktober 2022 festgenommen und mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 12. Oktober 2022 bis am 9. Januar 2023 in Untersuchungshaft versetzt.
1.3. A._____ ersuchte mit Schreiben vom 15. November 2022 um Versetzung in den vorzeitigen Strafvollzug.
1.4. Die Staatsanwaltschaft Baden bewilligte A._____ am 6. Dezember 2022 den vorzeitigen Strafvollzug.
1.5. Seit dem 2. März 2023 befindet sich A._____ in der Justizvollzugsanstalt Lenzburg.
1.6. Am 3. Mai 2023 ging bei der Staatsanwaltschaft Baden ein psychiatrisches Gutachten über A._____ vom 30. April 2023 ein. Darin wurde u.a. eine Massnahme nach Art. 61 StGB (für junge Erwachsene) empfohlen.
2.
2.1. A._____ ersuchte mit Eingabe vom 2. Juni 2023 um den Antritt des vorzeitigen Massnahmenvollzugs im Sinne von Art. 61 StGB.
2.2. Mit Verfügung vom 7. Juni 2023 wies die Staatsanwaltschaft Baden das Gesuch um Bewilligung des vorzeitigen Massnahmenvollzugs ab.
3.
3.1. Gegen diese ihm am 12. Juni 2023 zugestellte Verfügung erhob A._____ am 22. Juni 2023 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Anträgen:
" 1. Die Verfügung vom 07.06.2023 der Beschwerdegegnerin sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei der Antritt einer Massnahme für junge Erwachsene gemäss Art. 61 StGB im Sinne des vorzeitigen Massnahmevollzugs zu bewilligen.
2.
Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7,7 % MwSt.) zulasten des Staates."
3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 14. Juli 2023 schloss die Staatsanwaltschaft Baden auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
3.3. Am 21. Juli 2023 reichte die Staatsanwaltschaft Baden das gestützt auf die vom Beschwerdeführer und der Staatsanwaltschaft Baden gestellten Ergänzungsfragen zum Gutachten vom 30. April 2023 erstattete Ergänzungsgutachten über den Beschwerdeführer vom 19. Juli 2023 ein.
3.4. Mit Eingabe vom 17. August 2023 nahm der Beschwerdeführer Stellung zur Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft Baden.
Erwägungen
1.
Entscheide betreffend die Verweigerung des vorzeitigen Vollzugs einer Massnahme bzw. auch betreffend den Wechsel vom vorzeitigen Straf- in den Massnahmenvollzug stellen Zwischenentscheide dar und können mit Beschwerde gemäss Art. 393 StPO angefochten werden (MIRJAM FREI/SI-MONE ZUBERBÜHLER ELSÄSSER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, N. 17 zu Art. 236 StPO). Die übrigen Voraussetzungen für ein Eintreten auf die Beschwerde geben zu keinen Bemerkungen Anlass und sind ebenfalls erfüllt.
2.
2.1
2.1.1. Die Staatsanwaltschaft Baden führte zur Begründung ihrer Verfügung vom 7. Juni 2023 aus, dass sie gestützt auf die aktuelle Aktenlage nicht beabsichtige, für den Beschwerdeführer eine Massnahme für junge Erwachsene i.S.v. Art. 61 StGB zu beantragen. Aufgrund dessen erscheine der vorzeitige Massnahmenvollzug nicht angezeigt. Vorbehalten blieben neue Erkenntnisse.
2.1.2
Der Beschwerdeführer brachte in der Beschwerde im Wesentlichen vor, dass die Staatsanwaltschaft Baden mit der Abweisung seines Antrags auf Antritt des vorzeitigen Massnahmenvollzugs Bundesrecht verletze bzw. eventualiter ihren Ermessensspielraum überschritten habe. Sämtliche Voraussetzungen des Antritts einer Massnahme für junge Erwachsene im Sinne eines vorzeitigen Massnahmenvollzugs seien erfüllt, dem Antritt stehe nichts entgegen und er sei in sachlicher Hinsicht zweckdienlich, weshalb er durch die Beschwerdeinstanz zu bewilligen sei. Es bestehe ein Rechtsanspruch auf vorzeitigen Massnahmenvollzug (Beschwerde S. 5 ff.).
2.1.3
Die Staatsanwaltschaft Baden machte in der Beschwerdeantwort geltend, dass der Beschwerdeführer unberücksichtigt lasse, dass nicht nur die Voraussetzungen von Art. 236 StPO, sondern auch diejenigen von Art. 61 StGB erfüllt sein müssten. Dies sei vorliegend nicht der Fall. So sei nicht mit grosser Wahrscheinlichkeit mit einer längeren freiheitsentziehenden Massnahme zu rechnen. Der Gutachter spreche nicht von einer eigentlichen Fehlentwicklung, sondern nur davon, dass der Beschwerdeführer einen altersinadäquaten verzögerten psychischen Entwicklungsstand aufweise. Zudem empfehle der Gutachter die Massnahme nach Art. 61 StGB zur Behandlung der Persönlichkeitsakzentuierung, für die Behandlung der Anpassungsstörung schlage er eine deliktorientierte Therapie im ambulanten Setting vor. Weiter müsse die Gefährlichkeit des Beschwerdeführers als erstellt gelten, weshalb eine Massnahme nach Art. 61 StGB nicht in Frage komme. Auch das Kriterium der Erfolgsaussichten sei nicht gegeben, da der Beschwerdeführer bis anhin im Verfahren keine Reue gezeigt habe und die vom Gutachter erwähnten kompromittierenden Faktoren – Suchtverhalten, Persönlichkeitsakzentuierung und die erhöhte Suggestibilität des Beschwerdeführers – gegen eine Therapierbarkeit sprächen. Schliesslich sei auch das Untermassverbot zu berücksichtigen. Bei Massnahmen für junge Erwachsene sei nach der 2/3-Regel das Untermassverbot bei Freiheitsstrafen von über sechs Jahren zu thematisieren. Dem Beschwerdeführer werde (zwischenzeitlich) Mord vorgeworfen, wobei bereits die Mindeststrafe von 10 Jahren die 2/3-Grenze erheblich überschreite. Aufgrund fehlender Reue, extrinsisch motivierter Therapiebereitschaft und der Gefährlichkeit des Beschwerdeführers seien die Resozialisierungsaussichten bzw. die Behandlungsprognose nicht besonders gut. Die Wahrscheinlichkeit der Anordnung einer Massnahme i.S.v. Art. 61 StGB verringere sich noch weiter, nachdem dem Beschwerdeführer Mord vorgeworfen werde und die Anforderungen an die Begründung dementsprechend hoch seien. Da die Voraussetzungen des vorzeitigen Massnahmenvollzugs nicht erfüllt seien, habe der Beschwerdeführer auch keinen Anspruch darauf. Zudem läge die Bewilligung im Ermessen der Verfahrensleitung, zumal der Beschwerdeführer gemäss Gutachten gerade nicht an einer psychiatrischen Störung mit Krankheitswert gemäss ICD-10 leide. So sei ihm weder eine Abhängigkeitserkrankung noch eine Persönlichkeitsstörung attestiert worden. Seine Behandlungsbedürftigkeit sei nicht als so dringlich einzustufen, als dass er einen Anspruch auf den vorzeitigen Massnahmenvollzug hätte.
2.1.4
Der Beschwerdeführer äusserte sich mit Stellungnahme vom 17. August 2023 dahingehend, dass in vorliegendem Fall, in welchem der Gutachter ein klares Massnahmebedürfnis feststelle, in Bezug auf die Bewilligung des vorzeitigen Massnahmeantritts kein Ermessensspielraum bestehe. Angesichts des bezüglich Massnahmebedürfnis sehr dezidierten Haupt- und Ergänzungsgutachten sei eine längere freiheitsentziehende Massnahme sehr wohl mit grosser Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Dass die Voraussetzungen von Art. 236 StPO erfüllt seien, bestätige auch die Staatsanwaltschaft Baden in ihrer Beschwerdeantwort. Es sei die Kompetenz des Sachgerichts, zu urteilen, ob eine strafrechtliche Massnahme schlussendlich angeordnet werden soll oder nicht. Allerdings sei der Staatsanwaltschaft Baden zuzustimmen, dass die Voraussetzungen der konkret im Raum stehenden Massnahme im Rahmen der Beurteilung des Gesuchs um vorzeitigen Massnahmenvollzug summarisch zu prüfen seien. Die Voraussetzungen der erheblichen Störung der Persönlichkeitsentwicklung sowie der Therapierbarkeit und "Beeinflussbarkeit" seien gemäss fachärztlicher Einschätzung gegeben. Das Zeigen von Reue und Einsicht sei keine Voraussetzung für die Anordnung einer Massnahme für junge Erwachsene. Sodann stelle der Begriff der Gefährlichkeit kein eigenständiges Beurteilungskriterium dar für eine Massnahme nach Art. 61 StGB, sondern müsse im Kontext der Erziehbarkeit gesehen werden. Es könne auch nicht per se von der Tat auf die aktuelle Gefährlichkeit des Beschwerdeführers geschlossen werden. Sowohl das Gutachten als auch das Ergänzungsgutachten attestierten ihm keine besondere Gefährlichkeit, sondern sogar eine günstige Legalprognose unter der Prämisse der Anordnung einer Massnahme/Therapie nach Art. 61 StGB. Nach dem Bundesgericht gehe es auch nicht um die Gefährlichkeit im eigentlichen Sinne, sondern dass mit dieser Voraussetzung "ein möglichst störungsfreier Ablauf des Vollzugs" sichergestellt sei. Dies sei beim Beschwerdeführer der Fall. Die Ausführungen der Staatsanwaltschaft Baden zu seinem angeblichen Nachtatverhalten seien unbelegt und würden bestritten. So sei er nach der Tat nicht ins Ausland geflüchtet, sondern zu seiner Lebenspartnerin nach R._____ gereist, um bei der Geburt seines Sohnes dabei zu sein. Betreffend die angebliche Zweckmässigkeit einer haftbegleitenden Therapie führe das Ergänzungsgutachten nochmals explizit aus, dass eine lediglich haftbegleitende Behandlung vor dem Hintergrund seiner Persönlichkeitsakzentuierung weniger zweckmässig sei als eine Massnahme nach Art. 61 StGB. Hinsichtlich des Untermassverbots sei festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft Baden ihm bislang immer eine vorsätzliche Tötung vorgeworfen habe und nie einen Mord. So seien denn auch keine Mordelemente ersichtlich. Es könne also keinesfalls davon gesprochen werden, dass die 2/3Regel mit einer Massnahme für junge Erwachsene verletzt würde. Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass der Gutachter ihm zumindest eine zum Tatzeitpunkt erheblich verminderte Schuldfähigkeit attestiert habe, womit das Mindeststrafmass sogar unterschritten werden könnte. Zudem rechtfertige sich eine Abweichung von der 2/3-Regelung insbesondere dann, wenn durch die Massnahme – wie vorliegend – eine günstige Prognose im Hinblick auf den Resozialierungserfolg bestehe. Die Massnahme für junge Erwachsene wäre somit selbst dann gerechtfertigt, wenn das Sachgericht (wider Erwarten) von einem Mord ausgehen würde. Zumal auch die Dauer einer allfälligen Freiheitsstrafe einzig durch das Sachgericht festgelegt werden könne und eine im Rahmen des vorzeitigen Vollzugs angetretene Massnahme der Auferlegung einer Freiheitsstrafe durch das Sachgericht in keiner Weise entgegenstehe, könne das Untermassverbot in diesem Verfahrensstadium ohnehin von keiner Relevanz sein. Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass beim Beschwerdeführer auch subjektiv ein akutes Therapiebedürfnis bestehe, welches im Gefängnisalltag nicht gedeckt werden könne. Aus dem Gutachten ergebe sich bereits, dass er in der JVA Lenzburg Psychopharmaka erhalte. Unabhängig davon, ob bei ihm eine psychiatrische Störung mit Krankheitswert diagnostiziert worden sei oder nicht, habe die Verfahrensleitung im vorliegenden Fall angesichts der dezidierten und erneut bestätigten Auffassung des Facharztes faktisch kein Ermessen bezüglich der Bewilligung des vorzeitigen Massnahmenvollzugs. Zusammenfassend seien die Voraussetzungen für eine Massnahme für junge Erwachsene bzw. den vorzeitigen Antritt der Massnahme gemäss Art. 61 StGB i.V.m. Art. 236 StPO erfüllt. Das Gutachten sowie das Ergänzungsgutachten empfählen eine solche Massnahme ausdrücklich. Es erscheine unverhältnismässig, ihm als behandlungsbedürftigen, jungen Erwachsenen den Antritt einer Massnahme im Rahmen des vorzeitigen Vollzuges nicht zu ermöglichen. Es sei nicht ersichtlich, welcher Nachteil der Staatsanwaltschaft Baden bzw. dem Staat entstehen würde, wenn er die durch den Gutachter empfohlene Massnahme bereits antrete, falls das Sachgericht danach (wider Erwarten) zum Schluss gelangen würde, es müsse eine Freiheitsstrafe im Regelvollzug verhängt werden. Für ihn würden weitere wichtige Monate oder allenfalls Jahre vergehen, in welchen er bereits eine Therapie hätte beginnen können, welche letztendlich einem spezialpräventiven Zweck diene und somit (auch) im Interesse der Allgemeinheit stehe.
2.2
2.2.1. Die Verfahrensleitung kann der beschuldigten Person bewilligen, freiheitsentziehende Massnahmen vorzeitig anzutreten, sofern es der Stand des Verfahrens erlaubt (Art. 236 Abs. 1 StPO).
2.2.2
Der vorzeitige Massnahmenvollzug ermöglicht es, der massnahmenbedürftigen beschuldigten Person schon vor dem rechtskräftigen Strafurteil ein Haftregime anzubieten, das auf ihre persönliche Situation zugeschnitten ist, und erste Erfahrungen mit der voraussichtlich sachlich gebotenen Vollzugsform zu sammeln. Dadurch wird der Untersuchungszeitraum sinnvoll genutzt und eine vorhandene Therapiebereitschaft wird nicht durch längere Untersuchungshaft gefährdet. Der vorzeitige Massnahmenvollzug scheint etwa den Erfolg von stationären Suchtbehandlungen zu begünstigen. Es muss eine hinreichende Wahrscheinlichkeit vorliegen, dass im späteren Sachurteil die entsprechende Massnahme angeordnet werden wird. Damit ist zumindest eine Art Kurzgutachten inkl. Massnahmenempfehlung zu fordern. Das Gericht erhält durch die Prüfung der Therapiefähigkeit der beschuldigten Person vor dem Urteil eine wesentliche Entscheidungshilfe zur Frage, ob die Anordnung einer definitiven Massnahme zweckmässig sei. Vorzeitig angetreten werden kann gemäss Gesetzeswortlaut u.a. eine Massnahme für junge Erwachsene nach Art. 61 StGB (ADRIAN BERLINGER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 8 zu Art. 236 StPO mit Verweis auf BGE 126 I 172 E. 3a sowie BGE 136 IV 70 E. 2.4).
2.2.3
Zuständig für die Bewilligung des vorzeitigen Massnahmenantritts ist die Verfahrensleitung, bis zur Anklageerhebung also die Staatsanwaltschaft und im Gerichtsverfahren bei einem Kollegialgericht deren Präsident (Art. 61 lit. a und c StPO; BERLINGER, a.a.O., N. 12 zu Art. 236 StPO). Zu beachten ist zudem, dass der vorzeitige Massnahmenantritt der Zustimmung des Amts für Justizvollzug des Departements Volkswirtschaft und Inneres (Amt für Justizvollzug) bedarf (Art. 236 Abs. 3 StPO i.V.m. § 61 Abs. 2 letzter Satz der Verordnung über den Vollzug von Strafen und Massnahmen [Strafvollzugsverordnung, SMV; SAR 253.112]). Mit dem Zustimmungserfordernis kann verhindert werden, dass der vorzeitige Antritt einer Massnahme bewilligt wird, obwohl kein Platz dafür in einer geeigneten Anstalt vorhanden ist (BERLINGER, a.a.O., N. 16 zu Art. 236 StPO).
2.2.4
Einweisungen im Rahmen des vorzeitigen Strafvollzugs erfolgen in der Regel in eine geschlossene Vollzugseinrichtung (§ 61 Abs. 2 SMV). In offenen Strafanstalten sind die Sicherungsvorkehren gegen die Entweichung der Gefangenen gering. Diese Anstalten eignen sich für den vorzeitigen Strafvollzug nicht, da dieser die Sicherungsbedürfnisse der Untersuchungshaft mit zu gewährleisten hat. Der vorzeitige Strafvollzug ist zu beschränken auf geschlossene Anstalten bzw. auf geschlossene Abteilungen von offenen Anstalten. Dies ergibt sich auch aus Art. 76 Abs. 2 StGB. Danach wird der Gefangene in eine geschlossene Strafanstalt oder in eine geschlossene Abteilung einer offenen Strafanstalt eingewiesen, wenn die Gefahr besteht, dass er flieht, oder zu erwarten ist, dass er weitere Straftaten begeht. Offene Anstalten eigenen sich aus dem gleichen Grunde ebenso wenig für den vorzeitigen Massnahmenvollzug (BERLINGER, a.a.O., N. 17 zu Art. 236 StPO inkl. Fn. 57 mit dem Verweis auf Art. 59 Abs. 3 StGB, wonach der Täter in einer geschlossenen Einrichtung behandelt wird, solange die Gefahr besteht, dass er flieht oder weitere Straftaten begeht).
2.3. Mit dem vorzeitigen Vollzug einer Massnahme wird entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers die spätere gerichtliche Beurteilung faktisch präjudiziert. Praxisgemäss sind daher eindeutige Verhältnisse vorauszusetzen und erscheint unabdingbar, dass eine Massnahme dringlich ist und ein Zuwarten bis zum Entscheid des Gerichts die Entwicklung des Beschwerdeführers gefährden könnte.
2.3. Mit dem vorzeitigen Vollzug einer Massnahme wird entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers die spätere gerichtliche Beurteilung faktisch präjudiziert. Praxisgemäss sind daher eindeutige Verhältnisse vorauszusetzen und erscheint unabdingbar, dass eine Massnahme dringlich ist und ein Zuwarten bis zum Entscheid des Gerichts die Entwicklung des Beschwerdeführers gefährden könnte.
Gemäss Gutachten von Dr. med. univ. E._____ vom 30. April 2023 wurde beim Beschwerdeführer nebst einer Anpassungsstörung (ICD-10 F43.21), eines schädlichen Gebrauchs von Alkohol (ICD-10 F10.1), eines Zustands nach akuter Alkoholintoxikation (ICD-10 F10.0) am 11. September 2022 (Indexdelikt), eines schädlichen Gebrauchs von Cannabis (ICD-10 F12.1) und Kokain (ICD-10 F14.1) und der Tabak-Abhängigkeitsstörung (ICD.10 F17.2) eine Persönlichkeitsakzentuierung mit unreifen und emotional instabilen (impulsiven) Zügen (ICD-10 Z73.1) festgestellt (Gutachten S. 40 und
85 [Frage 1a]). Deswegen weise der Beschwerdeführer einen etwas schwerwiegenderen psychopathologischen Befund in Art und Ausprägung auf, wie es bei dem entsprechenden psychischen Störungsbild im Allgemeinen zu erwarten sei (Gutachten S. 85 [Frage 1c] und S. 88 [Frage 4c]). Der Beschwerdeführer weise ein leicht erhöhtes statistisches Rückfallrisiko im Vergleich zu seinen Verbrechensgenossen auf (Gutachten S. 87 [Fragen 3b und 3d]). In der Gesamtschau ergebe sich ein eher günstiges legalprognostisches Bild (Gutachten S. 87 [Frage 3d]). Das Gutachten empfiehlt aus forensisch-psychiatrischer Sicht eine multimodale Therapie, beinhaltend eine soziotherapeutische Behandlung im Rahmen einer Massnahme gemäss Art. 61 StGB, eine parallele Psychotherapie mit deliktorientiertem respektive störungsspezifischem Schwerpunkt, eine Suizidprophylaxe, eine kontrollierte Suchtmittel-Abstinenz (inkl. Alkohol), eine pragmatische medikamentöse Unterstützung sowie Bewährungshilfe. Die Behandlungsdauer sei durch die per definitionem zeitliche Limitierung der empfohlenen Massnahme gemäss Art. 61 StGB begrenzt. Durch die Kombination der Empfehlungen könne eine emotionale Nachreifung mit einer deutlichen Senkung des Rückfallrisikos des Beschwerdeführers erwartet werden (Gutachten S. 89 [Fragen 4e und 4f] und S. 91 [Frage 5]). Die empfohlene Behandlung im Rahmen einer Massnahme nach Art. 61 StGB könne nicht haftbegleitend durchgeführt werden. Ein der Therapie vorausgehender Vollzug einer Freiheitsstrafe werde vor dem Hintergrund der festgestellten Persönlichkeitsakzentuierung und einem damit assoziierten erhöhten Risiko in einem dissozialen (Haft-)Milieu nicht empfohlen (Gutachten S. 90 [Frage 4h]). Die Massnahme nach Art. 61 StGB könne bspw. in einem geschlossenen Setting wie dem Massnahmenzentrum Uetikon ZH (recte: Uitikon) oder in einem offenen Setting wie dem Massnahmenzentrum Kalchrein TG durchgeführt werden (Gutachten S. 90 [Frage 4i]).
Mit Ergänzungsgutachten vom 19. Juli 2023 führte Dr. med. univ. E._____ aus, dass eine Persönlichkeitsakzentuierung (ICD Z73.1) als Verhaltenstendenz verstanden werden könne, welche prognostisch wirksam werden könne (Ergänzungsgutachten S. 2 [Frage 1a]). Die Empfehlung einer Massnahme nach Art. 61 StGB sei im deliktpräventiven Sinn vor dem Hintergrund der Persönlichkeitsakzentuierung des Beschwerdeführers erfolgt, welche aus psychiatrischer Sicht eine relevante Störung der Persönlich-keitsentwicklung darstelle. Obwohl die festgestellte Anpassungsstörung (ICD-10 F43.21) per definitionem zeitlich (auf 24 Monate) begrenzt sei, stellten Z73.1 und die F43.21 relevante Risikofaktoren für zukünftige Rauschzustände dar (Ergänzungsgutachten S. 2 [Frage 1b] sowie S. 5 [Frage 7b]). Eine Massnahme nach Art. 61 StGB hätte einen positiven Effekt auf die psychische Rekonvaleszenz des Beschwerdeführers, auch in Bezug auf die stattgefundene Anpassungsstörung (Ergänzungsgutachten S. 5 [Frage 7b]).
Es ist fraglich, ob gestützt auf das Gutachten bzw. Ergänzungsgutachten eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür vorliegt, dass im späteren Sachurteil die entsprechende Massnahme angeordnet werden wird, zumal die Persönlichkeitsakzentuierung gemäss Gutachten bzw. Ergänzungsgutachten lediglich als Verhaltenstendenz verstanden werden kann, welche prognostisch wirksam werden kann, und sie ungeeignet ist, um für sich alleine stehend menschliches Verhalten zu determinieren. Die Anpassungsstörung – welche nebst der Z73.1 als relevanter Risikofaktor für zukünftige Rauschtaten dargestellt wird – ist weitgehend remittiert (vgl. zu Letzterem Gutachten S. 50 und 88 [Frage 4a]; Ergänzungsgutachten S. 5 [Frage 7a]). Es ist gestützt auf das Gutachten sowie Ergänzungsgutachten insgesamt nicht hinreichend wahrscheinlich, dass eine erhebliche Störung der Persönlichkeitsentwicklung im Sinne von Art. 61 StGB vorliegt (vgl. auch Ergänzungsgutachten S. 4 [Frage 6]). Im Gutachten bzw. Ergänzungsgutachten findet sich sodann nirgends ein Hinweis darauf, dass die Anordnung der Massnahme dringlich wäre, und solches ist auch nicht ersichtlich. Die Massnahme nach Art. 61 StGB wurde explizit nur als deliktpräventiv empfohlen. Es kommt hinzu, dass damit zu rechnen ist, dass die Anklageerhebung und Verhandlung vor Bezirksgericht innert absehbarer Zeit erfolgen können. Das Bezirksgericht wird dann die Frage der Massnahme einlässlich zu prüfen haben, welchem Entscheid nicht durch die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts vorzugreifen ist.
Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren weder den dringenden Tatverdacht noch das nach wie vor gegebene Bestehen der von der Staatsanwaltschaft Baden bejahten Fluchtgefahr (vgl. dazu die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 12. Oktober 2022 betreffend Antrag auf Untersuchungshaft, Untersuchungsakten act. 1382 ff.) bestreitet. Aufgrund der Gefahr, dass der Beschwerdeführer flieht oder zu erwarten ist, dass er weitere Straftaten begeht (vgl. hierzu Gutachten S. 86 f.), eignet sich eine offene Anstalt nicht für den vorzeitigen Massnahmenvollzug. Die Staatsanwaltschaft Baden hat denn auch in ihrer Bewilligung des vorzeitigen Strafvollzugs bzw. ihrem Auftrag an die Vollzugsbehörde vom 6. Dezember 2022 unter "Vollzugsanordnungen" ausdrücklich Flucht- und Fortsetzungsgefahr erwähnt und eine geschlossene Anstalt verlangt. Im Gutachten wird bezüglich der Wiederholungsgefahr ausgeführt, diese sei zwar hinsichtlich eines Tötungsdelikts lediglich klein bis mittel (vgl. Gutachten S. 86 f.). Allerdings handelt es sich hierbei um ein schwerwiegendes Delikt. Somit dürfte die im Gutachten erwähnte offene Anstalt Kalchrein TG für den vorzeitigen Vollzug der Massnahme nicht infrage kommen. Das Massnahmenzentrum Uitikon bietet zwar eine geschlossene Abteilung. Allerdings ist auch dort im Idealfall ein Übertritt in ein offenes Setting nach einigen Monaten möglich. Vorliegend sprechen aber die Umstände gegen eine Versetzung des Beschwerdeführers in ein offenes Massnahmenzentrum. Der Flucht- und Wiederholungsgefahr kann im offenen Massnahmenvollzug nicht annähernd gleich wirksam entgegnet werden wie in der Untersuchungs- und Sicherheitshaft (vgl. zum Umstand, dass für den vorzeitigen Massnahmenvollzug, auch wenn er in einer Massnahmenanstalt erfolgt, grundsätzlich das Haftregime der Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft massgebend ist, Art. 236 Abs. 4 StPO), womit der Haftzweck und die Ziele des Strafverfahrens gefährdet wären (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_742/2012 vom 17. Januar 2013 E. 2.2; 1B_90/2012 vom 21. März 2012 E. 2.2; BERLINGER, a.a.O., N. 18 zu Art. 236 StPO [alle zur Kollisionsgefahr]).
2.4. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
3.
Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die der amtlichen Verteidigerin im Zusammenhang mit diesem Beschwerdeverfahren auszurichtende Entschädigung ist am Ende des Hauptverfahrens festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdekammer entscheidet:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 sowie den Auslagen von Fr. 65.00, zusammen Fr. 1'065.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 16. Oktober 2023
Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Richli Groebli Arioli