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Entscheid

SBK.2023.20

SBK.2023.20 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2023-03-01

1. März 2023Deutsch9 min

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2023.20 (STA.2020.5943) Art. 65 Entscheid vom 1. März 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Kabus Gesuchsteller A._____, […] z.Zt.: Zentralgefängnis Lenzburg, W...

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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen

SBK.2023.20 (STA.2020.5943) Art. 65

Entscheid vom 1. März 2023

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Kabus

Gesuchsteller A._____, […] z.Zt.: Zentralgefängnis Lenzburg, Wilstrasse 51, 5600 Lenzburg amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Tom Schaffner, […]

Gegenstand Ausstandsgesuch gegen die Staatsanwaltschaft Baden, BH._____ und das Bezirksgericht Baden

in der Strafsache gegen A._____

Sachverhalt

1.

Die Staatsanwaltschaft Baden führt gegen A. (nachfolgend: Gesuchsteller) eine Strafuntersuchung wegen diverser Delikte, die im Zusammenhang mit der beendeten Liebesbeziehung zwischen ihm und seiner Ex-Partnerin (nachfolgend: Geschädigte) stehen sollen.

2.

2.1. Mit an die Staatsanwältin C. gerichtetem Schreiben vom 20. Dezember 2022 machte der Gesuchsteller Beeinflussungen des Teams der Staatsanwaltschaft Baden, von Personen und Mitgliedern des Bezirksgerichts Baden und seines amtlichen Verteidigers geltend. Am 22. Dezember 2022 nahm die Staatsanwältin Rücksprache mit seinem amtlichen Verteidiger, ob das Schreiben als Ausstandsgesuch entgegenzunehmen zu sei, was dieser am 9. Januar 2023 bejahte.

2.2. Die Staatsanwaltschaft Baden überwies das Ausstandsgesuch am 13. Januar 2022 zuständigkeitshalber an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau und nahm dazu Stellung.

Erwägungen

1.

1.1

Nach Art. 56 StPO hat eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand zu treten, wenn ein Ausstandsgrund gemäss lit. a – f vorliegt. Wird ein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. a oder f StPO geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Art. 56 lit. b – e StPO abstützt, so entscheidet die nach Art. 59 Abs. 1 lit. a – d StPO zuständige Behörde.

Für die Beurteilung von die Staatsanwaltschaft oder die erstinstanzlichen Gerichte betreffenden Ausstandsgesuchen ist gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. § 13 EG StPO und § 9 f. sowie Anhang 1 Ziff. 2 Abs. 5 lit. b der Geschäftsordnung des Obergerichts die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau zuständig.

1.2

Pauschale Ausstandsgesuche gegen eine Behörde als Ganzes sind grundsätzlich nicht zulässig. Ausstandsgesuche haben sich auf einzelne Mitglieder der Behörde zu beziehen und die gesuchstellende Person hat eine persönliche Befangenheit der betreffenden Personen aufgrund von Tatsachen

konkret glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Das Gesetz spricht denn auch (ausschliesslich und konsequent) von Ausstandsgesuchen gegenüber "einer in einer Strafbehörde tätigen Person" (vgl. Art. 56–60 StPO). Ein formal gegen eine Gesamtbehörde gerichtetes Ersuchen kann jedoch unter Umständen als Ausstandsbegehren gegen alle Einzelmitglieder der Behörde entgegengenommen werden (Urteil des Bundesgerichts 1B_548/2019 vom 31. Januar 2020 E. 3.2 m.H.). Das vorliegende die Staatsanwaltschaft Baden betreffende Gesuch ist in diesem Sinne zu interpretieren, nennt der Gesuchsteller schliesslich drei konkrete Personen.

2.

2.1

Der Gesuchsteller macht in seinem Ausstandsgesuch vom 20. Dezember 2022 geltend, Staatsanwältin D., welche zu Beginn des Verfahrens die Leitung innegehabt habe, sei durch Rechtsanwalt E. beeinflusst worden, welcher Verwaltungsrat der I. AG sei, bei welcher die Geschädigte bis Mitte 2020 gearbeitet habe. Diese Information habe er durch F. vor seiner Inhaftierung erhalten. Des Weiteren sehe er dadurch eine Beeinflussung von Staatsanwältin C., da Staatsanwältin D. deren Stellvertreterin sei. Zudem sei sein amtlicher Verteidiger ein Studienfreund des Assistenzstaatanwaltes G. Dass die Staatsanwaltschaft Baden diesen dazumal als amtlichen Verteidiger bestellt habe, sei aufgrund dieser Freundschaft unfair. Der Gesuchsteller habe mit seinem amtlichen Verteidiger weder das erstellte Gutachten noch die Schlusseinvernahme beraten können. Vielmehr erreiche er diesen telefonisch nicht. Der amtliche Verteidiger bespreche sich mit Staatsanwältin C. und treffe Entscheidungen, die zum Nachteil des Gesuchstellers ausfielen. Staatsanwältin C. habe dem Gesuchsteller seine Frage nicht beantworten können, was die Abklärungen von HH., der Ehefrau des Bezirksrichters BH., gewesen seien. Das Team der Staatsanwaltschaft Baden, das Bezirksgericht und sein amtlicher Verteidiger seien beeinflusst worden. Diesbezüglich sei ihm alles offen zu legen, insbesondere die Gespräche zwischen der Staatsanwaltschaft Baden und F. und die Abklärungen von HH.

2.2

Staatsanwältin C. nahm am 13. Januar 2023 zum Gesuch Stellung und hielt fest, das Ausstandsbegehren sei verspätet erfolgt, zumal der Gesuchsteller gemäss eigenen Aussagen anlässlich der Schlusseinvernahme vom 14. Dezember 2022 dargelegt habe, bereits Ende 2020 bzw. Anfang 2021 von den vermeintlichen Beeinflussungen gewusst zu haben. Spätestens habe er vor seiner Inhaftierung davon gewusst. E. sei der Staatsanwaltschaft Baden bekannt, da er seine Kanzlei in Büroräumlichkeiten oberhalb der ihrigen betreibe, eine Beeinflussung der Staatsanwaltschaft Baden deswegen sei jedoch haltlos. Was der Gesuchsteller mit seinem Antrag auf Informationen über die Abklärungen von HH., der Ehefrau des Bezirksrichters BH., bezwecke, bleibe im Dunkeln. Die Personen seien ihr unbekannt und der Zusammenhang zum vorliegenden Verfahren sei unklar. Generelle vorsorgliche Ausstandsgesuche gegen die Beteiligung eines Richters in allen gegenwärtigen oder künftigen Verfahren seien unzulässig.

2.3

2.3.1. Gemäss Art. 58 Abs. 1 StPO hat eine Partei, die den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen will, der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen. Nach der Rechtsprechung ist der Ausstand in den nächsten Tagen nach Kenntnisnahme zu verlangen; andernfalls verwirkt der Anspruch. Ein Gesuch, das sechs bis sieben Tage nach Kenntnis des Ausstandsgrunds eingereicht wird, gilt als rechtzeitig. Unzulässig ist jedenfalls ein Zuwarten während zwei Wochen (Urteil des Bundesgerichts 1B_18/2020 vom 3. März 2020 E. 3.1 m.w.H.). Ein verspätetes Ausstandsgesuch führt zum Nichteintreten (ANDREAS J. KELLER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 4 zu Art. 58 StPO).

Soweit erst eine Kumulation mehrerer Vorfälle Anlass zur Besorgnis der Befangenheit gibt, ist bei der Beurteilung der Rechtzeitigkeit dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Gesuchsteller nicht vorschnell reagieren kann und gegebenenfalls zunächst zuwarten muss, um das Risiko zu vermeiden, dass sein Gesuch als unbegründet abgewiesen wird. Es muss daher zulässig sein, in Verbindung mit neu entdeckten Umständen auch bereits früher bekannte Tatsachen geltend zu machen, wenn erst eine Gesamtwürdigung zur Bejahung eines Ausstandsgrunds führt, während die isolierte Geltendmachung der früheren Tatsachen die Stellung eines solchen Begehrens nicht hätte rechtfertigen können. Begründen mehrere Vorkommnisse erst zusammen den Ausstandsgrund, so ist dieser Augenblick dann gekommen, wenn nach Auffassung des Gesuchstellers der "letzte Tropfen das Fass zum Überlaufen" gebracht hat (Urteil des Bundesgerichts 1B_22/2020 vom 18. März 2020 E. 3.3 m.H.).

2.3.2

Anlässlich der Schlusseinvernahme vom 14. Dezember 2022 legte der Gesuchsteller dar, er habe Ende 2020 bzw. Anfang 2021 davon erfahren, dass die Staatsanwaltschaft beeinflusst worden sei (Protokoll der Schlusseinvernahme des Gesuchstellers als beschuldigte Person durch die Staatsanwaltschaft Baden vom 14. Dezember 2022, S. 5), was er im Schreiben vom 28. Dezember 2022 an Staatsanwältin C. bestätigte (Beilage 1 der von der Staatsanwaltschaft Baden eingereichten Akten).

Das Ausstandsgesuch erfolgte jedoch erst am 20. Dezember 2022 und damit knapp zwei Jahre später. Weitere, nachfolgende Vorfälle oder Erkenntnisse, welche seinen Eindruck, die Staatsanwaltschaft Baden sei beeinflusst, bestätigt hätten, weshalb er erst im Dezember 2022 Anlass zum entsprechenden Gesuch hatte, bringt der Gesuchsteller keine vor. Nach der obgenannten Rechtsprechung ist das Ausstandsgesuch damit als deutlich verspätet zu bezeichnen, weshalb darauf nicht einzutreten ist (vgl. E. 2.3.1 hiervor).

3.

3.1

Das Ausstandsgesuch muss sich gegen die Mitwirkung einer bestimmten Person im konkreten Verfahren richten. Ein generelles vorsorgliches Ausstandsgesuch, welches sich etwa gegen die Beteiligung eines Richters in allen gegenwärtigen oder künftigen Verfahren wendet, ist unzulässig (MARKUS BOOG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 2 zu Art. 58 StPO).

3.2. Soweit die Ausführungen des Gesuchstellers hinsichtlich BH. bzw. des Bezirksgerichts Baden als Ausstandsgesuch aufzufassen sind, ist festzustellen, dass noch nicht einmal klar ist, wie sich der Spruchkörper, der über die noch zu erhebende Anklage gegen den Gesuchsteller befinden wird, zusammensetzt und ob BH. darin überhaupt Einsitz nehmen wird. Demnach handelt es sich bei diesem Ausstandsgesuch um ein generelles vorsorgliches Ausstandsgesuch, welches unzulässig ist. Pauschale Ausstandsgesuche gegen eine Behörde als Ganzes sind grundsätzlich nicht zulässig (vgl. E. 1.2 hiervor). Demzufolge ist auf das Ausstandsgesuch gegen BH. sowie das Bezirksgericht Baden als solches nicht einzutreten.

3.2. Soweit die Ausführungen des Gesuchstellers hinsichtlich BH. bzw. des Bezirksgerichts Baden als Ausstandsgesuch aufzufassen sind, ist festzustellen, dass noch nicht einmal klar ist, wie sich der Spruchkörper, der über die noch zu erhebende Anklage gegen den Gesuchsteller befinden wird, zusammensetzt und ob BH. darin überhaupt Einsitz nehmen wird. Demnach handelt es sich bei diesem Ausstandsgesuch um ein generelles vorsorgliches Ausstandsgesuch, welches unzulässig ist. Pauschale Ausstandsgesuche gegen eine Behörde als Ganzes sind grundsätzlich nicht zulässig (vgl. E. 1.2 hiervor). Demzufolge ist auf das Ausstandsgesuch gegen BH. sowie das Bezirksgericht Baden als solches nicht einzutreten.

4.

Wenn der Gesuchsteller Beeinflussungen seines amtlichen Verteidigers geltend macht, stellt sich die Frage, ob er damit ein Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung i.S.v. Art. 134 Abs. 2 StPO stellen will. Für dessen Beurteilung wäre aber nicht die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau, sondern die entsprechende Verfahrensleitung zuständig. Auf die entsprechenden Vorbringen ist daher mangels Zuständigkeit nicht einzugehen.

5.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Kosten gemäss Art. 59 Abs. 4 StPO dem Gesuchsteller auferlegt. Das Gesuch wurde von ihm persönlich verfasst, eine Entschädigung ist ihm nicht zuzusprechen. Soweit dem amtlichen Verteidiger im Zusammenhang mit dem vorliegenden Be-

schwerdeverfahren Aufwendungen entstanden sein sollten, ist die Entschädigung von der am Ende des Verfahrens zuständigen Instanz festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO).

Die Beschwerdekammer entscheidet:

1.

Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten.

2.

Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 800.00 und den Auslagen von Fr. 31.00, zusammen Fr. 831.00, werden dem Gesuchsteller auferlegt.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 92, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 1. März 2023

Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Richli Kabus