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Entscheid

SBK.2023.203

SBK.2023.203 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2023-09-28

28. September 2023Deutsch10 min

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2023.203 (STA.2022.1814) Art. 311 Entscheid vom 28. September 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Gasser Beschwerde- A._____, führer […] vertreten durch Rechtsanw...

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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen

SBK.2023.203 (STA.2022.1814) Art. 311

Entscheid vom 28. September 2023

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Gasser

Beschwerde- A._____, führer […] vertreten durch Rechtsanwalt Michael Weltert, […]

Beschwerde- Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, gegnerin Wildischachenstrasse 14, 5200 Brugg AG

Beschuldigter C._____, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Christoph Grether, […]

Anfechtungs- Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach gegenstand vom 19. Juni 2023

in der Strafsache gegen C._____

Sachverhalt

1.

1.1. Am 30. April 2022 um ca. 1:45 Uhr ereignete sich in [Ortschaft] ein Verkehrsunfall zwischen dem Personenwagen von C._____ (Beschuldigter) und E._____ (Beschwerdeführer).

1.2. Mit Eingabe vom 8. Juli 2022 stellte der Beschuldigte Strafantrag gegen den Beschwerdeführer wegen aller anwendbaren Antragsdelikte.

1.3. Mit Strafbefehl vom 3. August 2022 verurteilte die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach den Beschwerdeführer wegen fahrlässiger einfacher Körperverletzung (Art. 125 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 90 Abs. 1 SVG) zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 40.00 (Probezeit 2 Jahre) und einer Busse von Fr. 250.00. Mit Eingabe vom 11. August 2022 erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen den Strafbefehl.

1.4. Mit Eingabe vom 28. Februar 2023 stellte der Beschwerdeführer Strafantrag gegen den Beschuldigten wegen fahrlässiger Körperverletzung.

2.

Am 19. Juni 2023 erliess die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach die folgende Verfügung:

" 1. Die Strafsache wird gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht an die Hand genommen.

2.

Die Kosten gehen gemäss Art. 423 StPO zu Lasten des Staates, soweit sie nicht bei der Hauptsache verbleiben.

3.

Es wird gestützt auf Art. 430 Abs. 1 StPO keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

In der Nichtanhandnahmeverfügung werden gemäss Art. 310 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 320 Abs. 3 StPO keine Zivilklagen behandelt. Der Privatklägerschaft steht nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung der Zivilweg offen."

Die Nichtanhandnahmeverfügung wurde am 22. Juni 2023 von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigt.

3.

3.1. Mit Eingabe vom 3. Juli 2023 (Postaufgabe) erhob der Beschwerdeführer gegen die ihm am 28. Juni 2023 zugestellte Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 19. Juni 2023 Beschwerde und beantragte:

" 1. Die Nichtanhandnahmeverfügung vom 19. Juni 2023 (Eingang 28. Juni 2023) mit der Prozedurnummer STA5 ST.2022.1814 gegen C._____ (nachfolgend Unfallgegner) sei aufzuheben;

2.

Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, dass Strafverfahren gegen den Unfallgegner wegen Widerhandlungen gegen das SVG und fahrlässiger Körperverletzung (weiter) zu führen;

3.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen."

3.2. Die vom Verfahrensleiter der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit Verfügung vom 10. Juli 2023 einverlangte Sicherheit von Fr. 1'000.00 für allfällige Kosten wurde vom Beschwerdeführer am 13. Juli 2023 an die Obergerichtskasse bezahlt.

3.3. Mit Beschwerdeantwort vom 19. Juli 2023 beantragte die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen.

3.4. Mit Eingabe vom 16. August 2023 beantragte der Beschuldigte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

1.

Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und 393 Abs. 1 lit. a StPO grundsätzlich mit Beschwerde anfechtbar. Es liegen keine Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO vor.

2.

2.1

Zunächst ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert ist.

2.2

Nach Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Partei ist u.a. die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO), wobei als Privatklägerschaft die geschädigte Person gilt, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt (Art. 118 Abs. 2 StPO). Geschädigte, die sich nicht als Privatkläger konstituiert haben, können eine Nichtanhandnahmeverfügung mangels Parteistellung grundsätzlich nicht anfechten. Diese Einschränkung gilt dann nicht, wenn die geschädigte Person noch keine Gelegenheit hatte, sich zur Konstituierung zu äussern (BGE 141 IV 380 E. 2.2).

2.3

Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen (Art. 30 Abs. 1 StGB). Das Antragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird (Art. 31 StGB). Zur Fristauslösung ist Kenntnis der Tat und Kenntnis des Täters erforderlich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_441/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1). Es ist nicht vorausgesetzt, dass der Verletzte den Täter namentlich kennt. Es genügt, wenn er in der Lage ist, den Täter zweifelsfrei zu individualisieren (CHRISTOF RIEDO, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 27 zu Art. 31 StGB). Ohne Belang bleibt ferner das Wissen des Verletzten um die rechtliche Qualifikation der Tat (CHRISTOF RIEDO, a.a.O., N. 16 zu Art. 31 StGB). Ein gültiger Strafantrag liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn die antragsberechtigte Person innert Frist bei der zuständigen Behörde ihren bedingungslosen Willen zur Strafverfolgung des Täters so erklärt, dass das Strafverfahren ohne weitere Willenserklärung weiterläuft (Urteil des Bundesgerichts 6B_1048/2019 vom 28. Januar 2020 E. 1.2 mit weiteren Hinweisen).

2.4

Der hier massgebliche Unfall ereignete sich am 30. April 2022. Am Unfallort wurden die Personalien der involvierten Personen durch die Polizei aufgenommen und es wurde ein Rapport erstellt (vgl. Rapport der Kantonspolizei Aargau vom 17. Juni 2022). Der Name des möglichen Täters (des Beschuldigten) hätte durch den Beschwerdeführer bereits zu diesem Zeitpunkt eruiert werden können bzw. wäre es für den Beschwerdeführer problemlos möglich gewesen, Strafantrag gegen den Beschuldigten zu stellen. Spätestens seit der Einvernahme vom 28. Oktober 2022, bei welcher sowohl der Beschuldigte wie auch der Beschwerdeführer anwesend waren, war dem Beschwerdeführer auch der Name des Beschuldigten bekannt. Ferner hat der Beschwerdeführer unmittelbar am 30. April 2022 von der (möglichen)

Straftat Kenntnis erlangt, nachdem er durch den Verkehrsunfall leichte Verletzungen erlitt und gegenüber der Polizei am Tag des Unfalls angab, dass der Beschwerdeführer aus seiner Sicht schnell auf ihn zugekommen (vgl. Rapport der Kantonspolizei Aargau vom 17. Juni 2022, S. 6) und in ihn reingefahren sei (vgl. Formular "Erklärung" der Kantonspolizei Aargau vom 30. April 2022). Auch in seiner Einsprachebegründung vom 2. September 2022 ging der Beschwerdeführer davon aus, dass der Unfall durch den Beschuldigten verursacht worden ist (vgl. Einsprachebegründung vom 2. September 2022, S. 4 ff.). Unbestrittenermassen und ausweislich der Akten erlitt der Beschwerdeführer nur leichte Verletzungen ("vegetative sensomotorische Dysregulation" und "ein Knalltrauma links"), welche lediglich eine ambulante Behandlung zur Folge hatten (vgl. Rapport der Kantonspolizei Aargau vom 17. Juni 2022, S. 1; Einvernahme des Beschwerdeführers vom 28. Oktober 2022, Frage 8 S. 4) und dadurch (wenn überhaupt) als (fahrlässige) einfache Körperverletzung zu qualifizieren wären, wobei es sich um ein Antragsdelikt handelt (Art. 125 Abs. 1 StGB). Nachdem der Beschwerdeführer spätestens am 28. Oktober 2022 Kenntnis von der Tat und vom Täter hatte, erfolgte der von ihm gestellte Strafantrag vom 28. Februar 2023 sowie die Konstituierung als Privatkläger (vgl. Eingabe des Beschwerdeführers vom 28. Februar 2023, S. 2) verspätet, womit er hinsichtlich des Tatvorwurfs der fahrlässigen einfachen Körperverletzung nicht zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. E. 2.2.).

Dasselbe gilt für den Vorwurf der Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 1 SVG, zumal dadurch primär die in Art. 125 Abs. 1 StGB vorausgesetzte pflichtwidrige Unvorsichtigkeit begründet wird und Art. 90 Abs. 1 SVG als Rechtsgut unmittelbar nur den "reibungslosen Ablauf der Fortbewegung auf öffentlichen Strassen" schützt (BGE 138 IV 258 E. 3.1 ff.). Inwiefern im vorliegenden Fall die Individualinteressen des Beschwerdeführers betroffen sein sollen, ist – nachdem sich der Strafantrag hinsichtlich der Schädigung seiner körperlichen Integrität als verspätet erweist – nicht ersichtlich und wird von ihm nicht dargelegt (vgl. BGE 145 IV 161 E. 3.1), womit er auch in diesem Punkt nicht zur Beschwerde legitimiert ist.

2.5

Zusammengefasst ist auf die Beschwerde mangels Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers nicht einzutreten.

3.

3.1

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO), weshalb die Kosten vorliegend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind. Entschädigung ist ihm keine auszurichten.

3.2

3.2.1. Die Entschädigung der beschuldigten Person für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte bei einer Einstellung des Strafverfahrens oder bei einem Freispruch geht zulasten des Staates, wenn es sich um ein Offizialdelikt handelt (Art. 429 Abs. 1 StPO), und zulasten der Privatklägerschaft, wenn es um ein Antragsdelikt geht (Art. 432 Abs. 2 StPO; BGE 147 IV 47 E. 4.2.6). Die Entschädigungspflicht gilt auch für den Fall, dass von einer Eröffnung der Strafuntersuchung abgesehen und das Verfahren mit einer Nichtanhandnahmeverfügung erledigt wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_188/2018 vom 23. Juli 2018 E. 2.3). Im Berufungsverfahren betreffend Offizialdelikte wird die unterliegende Privatklägerschaft entschädigungspflichtig, im Beschwerdeverfahren hingegen der Staat. Geht es um ein Antragsdelikt, wird sowohl im Berufungs- als auch im Beschwerdeverfahren die Privatklägerschaft entschädigungspflichtig (Art. 436 Abs. 1 i.V.m.

432.

Abs. 2 StPO; BGE 147 IV 47 E. 4.2.6).

Vorliegend stellte der Beschwerdeführer Strafantrag wegen "fahrlässiger Körperverletzung" (vgl. Eingabe des Beschwerdeführers vom 28. Februar 2023, S. 2), wobei aufgrund der erlittenen Verletzungen des Beschwerdeführers ausschliesslich eine einfache Körperverletzung und somit ein Antragsdelikt im Raum stand (vgl. Art. 125 Abs. 1 StGB). Damit ist der Beschwerdeführer gegenüber dem Beschuldigten entschädigungspflichtig.

3.2.2

Der Verteidiger hat im vorliegenden Beschwerdeverfahren keine Kostennote eingereicht. Der Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Christoph Grether, musste sich mit der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung (4 Seiten), der hiergegen gerichteten Beschwerde (7 Seiten) und der Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach (1 Seite) vertraut machen. Sodann verfasste er eine Beschwerdeantwort (6 Seiten). Besondere Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art sind keine auszumachen, weshalb ein zeitlicher Aufwand von insgesamt 5 Stunden angemessen erscheint (½ Stunde für den Austausch mit dem Beschuldigten; 2 Stunden für das Aktenstudium; 2 ½ Stunden für das Verfassen der Eingabe). Bei einem Regelstundenansatz von Fr. 220.00 (§ 9 Abs. 2bis AnwT) und einer Auslagenpauschale von praxisgemäss 3 % des eigentlichen Honorars beläuft sich der Entschädigungsanspruch des Beschuldigten in zusätzlicher Berücksichtigung der Mehrwertsteuer von 7.7 % somit auf insgesamt Fr. 1'220.25.

Die Beschwerdekammer entscheidet:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 600.00 und den Auslagen von Fr. 98.00, zusammen Fr. 698.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, dem Beschuldigten eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 1'220.25 (inkl. MWST und Auslagen) zu bezahlen.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 28. September 2023

Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Richli Gasser