SBK.2023.210
SBK.2023.210 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2023-11-03
3. November 2023Deutsch27 min
Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2023.210 (STA.2022.2596) Art. 346 Entscheid vom 3. November 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Bisegger Beschwerde- A._____, […] führer vertreten durch Rechtsa...
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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen
SBK.2023.210 (STA.2022.2596) Art. 346
Entscheid vom 3. November 2023
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Bisegger
Beschwerde- A._____, […] führer vertreten durch Rechtsanwalt Michael Grimmer, […]
Beschwerde- Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, gegnerin Kloster-Südflügel, Seetalstrasse 8, 5630 Muri AG
Anfechtungs- Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten gegenstand vom 28. Juni 2023
in der Strafsache gegen unbekannte Täterschaft
Sachverhalt
1.
1.1. Am 20. Juli 2022, ca. 15.46 Uhr, bearbeitete der Beschwerdeführer im Rahmen seiner damaligen, erst kürzlich angetretenen Anstellung bei der B._____ AG an der Drehbank ein sog. Tauchrohr. Er hatte das Tauchrohr zwischen der Arbeitsspindel (Dreibackenfutter) und dem Reitstock eingespannt und schliff es mit einem Winkelschleifer ab. Offenbar aufgrund einer nicht korrekten Sicherung des Reitstocks löste sich das Tauchrohr und traf den Beschwerdeführer, wodurch dieser insbesondere ein schweres Schädel-Hirn-Trauma, ein Wirbelsäulentrauma, ein Thoraxtrauma sowie eine Mittelgesichtsfraktur erlitt. Der Beschwerdeführer musste in der Folge mit der Rettungsflugwacht ins Universitätsspital Zürich geflogen werden, wo er mehrmals operiert wurde. Daran anschliessend war er zwischen dem 4. August und dem 16. November 2022 zwecks neurologischer Rehabilitation in der Rehaklinik Bellikon. Auch nach dem Austritt aus der Rehaklinik Bellikon zeigten sich beim Beschwerdeführer eine Akzentuierung von entwicklungsbedingt vorbestehenden kognitiven Schwächen (Sprachentwicklungsstörung mit Legasthenie und Dyskalkulie, Lernbehinderung nicht ausgeschlossen) mit Folgen für seine Arbeitsfähigkeit (für die meisten beruflichen Anforderungen deutlich eingeschränkte Funktionsfähigkeit, stark verlangsamtes Arbeitstempo, verminderte Fehlerkontrolle sowie verminderte Konzentrationsleistung/Flexibilität; Notwendigkeit von Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung).
1.2. Nach einer Betriebskontrolle durch die Suva am 21. Juli 2022 wurde die nach dem Unfall mit Polizeiabsperrband abgesperrte Drehbank durch die Kantonspolizei Aargau in Absprache mit der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten wieder freigegeben. Die B._____ AG wurde durch die Suva indessen angewiesen, die Drehbank fachmännisch prüfen zu lassen, da aufgrund des Unfalls nicht ausgeschlossen werden könne, dass Schäden entstanden seien. Im Weiteren wurde die B._____ AG durch die Suva auch beauftragt, die an der Drehbank arbeitenden Mitarbeiter erneut in der Handhabung der Drehbank zu schulen.
2.
Am 28. Juni 2023 verfügte die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten:
" 1. Die Strafsache (Strafanzeige, Strafklage) wegen fahrlässiger Körperverletzung wird nicht an die Hand genommen.
2.
Es sind keine Verfahrenskosten entstanden."
Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigte die Nichtanhandnahmeverfügung am 30. Juni 2023.
3.
3.1. Mit Eingabe vom 10. Juli 2023 erhob der Beschwerdeführer gegen die ihm am 4. Juli 2023 zugestellte Nichtanhandnahmeverfügung Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau und beantragte:
" 1. Die Nichtanhandnahmeverfügung vom 28. Juni 2023 sei aufzuheben und es sei ein Strafverfahren gegen C._____, […], und gegen D._____, […] sowie gegen weitere, aktuell noch unbekannte Täterschaft zu führen.
2.
Im Rahmen des zu führenden Strafverfahrens seien insbesondere die folgenden Untersuchungshandlungen vorzunehmen: - Es seien sämtliche Unterlagen der Suva zur Betriebskontrolle vom 21. Juli 2022 zu den Akten zu nehmen. - Es sei abzuklären, ob die B._____ AG die Anordnungen der Suva (fachmännische Prüfung der Drehbank und Schulung der Mitarbeiter an der Drehbank) umgesetzt hat und falls ja, inwiefern und mit welchen Prüfungsresultaten. - Es sei der Beschwerdeführer als Auskunftsperson zu befragen. - Es sei E._____, […], als Zeugin zu befragen. - Es sei F._____, […], als Zeuge zu befragen. - Es sei C._____, […], als beschuldigte Person zu befragen. - Es sei D._____, […], als beschuldigte Person zu befragen. - Es sei die Drehbank der B._____ AG, an welcher sich der Unfall ereignet hat, unter Wahrung der Teilnahmerechte des Beschwerdeführers einem Augenschein zu unterziehen und es sei ein sicherheitstechnisches Gutachten zur Drehbank einzuholen.
3.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7.7% MWST) zulasten der Beschwerdegegnerin."
3.2. Mit Verfügung vom 3. August 2023 forderte die Verfahrensleiterin den Beschwerdeführer auf, innert 10 Tagen ab Zustellung der Verfügung eine Sicherheit für allfällige Kosten in Höhe von Fr. 1'000.00 in die Obergerichtskasse einzubezahlen. Diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 7. August 2023 zugestellt. Die Sicherheit ging am 8. August 2023 bei der Obergerichtskasse ein.
3.3. Mit Beschwerdeantwort vom 31. August 2023 beantragte die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten:
" 1. Die Beschwerde sei abzuweisen.
2.
Unter Kostenfolgen."
3.4. In seiner Replik vom 4. September 2023 hielt der Beschwerdeführer an seinen in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest.
Erwägungen
1.
1.1
Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Beschwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO liegen nicht vor. Die Beschwerde wurde überdies frist- und formgerecht (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) eingereicht.
1.2
Zur Beschwerde legitimiert sind entgegen dem Wortlaut von Art. 322 Abs. 2 StPO (i.V.m. Art. 310 Abs. 2 StPO) nicht nur die Parteien, sondern auch die anderen Verfahrensbeteiligten i.S.v. Art. 105 Abs. 1 StPO, soweit sie in ihren Rechten unmittelbar betroffen sind (vgl. Art. 105 Abs. 2 StPO), d.h. soweit sie durch die Nichtanhandnahme beschwert sind. Geschädigte, die sich nicht als Privatkläger konstituiert haben, können eine Nichtanhandnahme nicht anfechten. Die Konstituierung als Privatkläger hat bis zum Abschluss des Vorverfahrens zu erfolgen (Art. 118 Abs. 3 i.V.m. Art. 318 StPO). Diese Einschränkung gilt jedoch nicht, wenn die geschädigte Person keine Gelegenheit hatte, sich zur Frage der Konstituierung zu äussern, beispielsweise, wenn bereits zu Beginn des Vorverfahrens eine Einstellung ergeht (HEINIGER/RICKLI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 6 zu Art. 322 StPO).
Ein solcher Fall liegt hier vor, verfügte die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten doch die Nichtanhandnahme, ohne dem Beschwerdeführer Gelegenheit zu geben, sich zur Frage der Konstituierung zu äussern. Der Beschwerdeführer ist als Geschädigter einer (potentiellen) fahrlässigen Körperverletzung im Weiteren auch zur Konstituierung als Privatkläger berechtigt (MAZZUCCHELLI /POSTIZZI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 51 zu Art. 115 StPO).
1.3
Auf die Beschwerde ist demgemäss einzutreten.
2.
Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten führte zur Begründung der Nichtanhandnahme zusammengefasst Folgendes aus:
Der Beschwerdeführer habe am 10. August 2022 in der Rehaklinik Bellikon polizeilich einvernommen werden können. Er habe zu Protokoll gegeben, dass er sich nicht mehr an den Vorfall erinnern könne. Er habe jedoch, seit er arbeite, immer mit Drehbänken und anderen, teils gefährlichen Geräten gearbeitet. Er habe keine Ahnung, weshalb sich dieser Arbeitsunfall habe ereignen können. Es müsse irgendwie dumm gelaufen sein. Er schliesse eine Manipulation – also dass jemand vor ihm etwas gemacht hätte – aus. Wenn er mit der Arbeit fertig sei, schaue er das Arbeitsstück immer an und lasse den Reitstock angezogen.
Die B._____ AG verfüge im Innern über keine Videoüberwachung, welche den Unfallhergang hätte aufzeichnen können. Zudem habe der Beschwerdeführer alleine und unbeobachtet an der Drehbank gearbeitet, sodass der Vorfall auch nicht durch Arbeitskollegen beobachtet worden sei.
Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten habe nach dem Unfall angeordnet, dass die Drehbank mit Polizeiabsperrband abgesperrt werde und die Drehbank bis auf Widerruf nicht benutzt oder angefasst werden dürfe. Am 21. Juli 2022 habe die Suva eine Betriebskontrolle durchgeführt. Diese habe ergeben, dass die Drehbank keine offensichtlichen Mängel aufweise. Der Arbeitsunfall habe sich wahrscheinlich aufgrund einer fehlerhaften Manipulation/Bedienung durch den Beschwerdeführer ereignet. Es gebe keine Hinweise auf einen technischen Defekt oder eine vorsätzliche Manipulation durch eine Drittperson. Es lägen folglich keine Hinweise auf eine Straftat durch eine Drittperson vor, weder durch eine Handlung noch durch eine Unterlassung. Der objektive Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung lasse sich klar nicht nachweisen. Das Strafverfahren sei daher gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht an die Hand zu nehmen.
3.
Der Beschwerdeführer machte zusammengefasst geltend:
Zur angeblich von der Suva am 21. Juli 2022 durchgeführten Betriebskontrolle lägen keinerlei Unterlagen in den Akten. Es sei unklar, was die Suva genau geprüft habe und wie eingehend die Betriebskontrolle durch die Suva erfolgt sei. Im Polizeirapport werde lediglich festgehalten, die Suva sei auf keine offensichtlichen Mängel gestossen. Dies deute eher auf eine oberflächliche Betriebskontrolle. Aufgrund der Ausführungen im Polizeibericht sei nicht erstellt, inwiefern die Suva die Drehbank einer Kontrolle unterzogen habe bzw. welche Funktionen von dieser genau untersucht worden seien. Auch sei unklar, ob die B._____ AG der Aufforderung der Suva, die Drehbank fachmännisch prüfen zu lassen und die Mitarbeiter an der Drehbank zu schulen, nachgekommen sei. Von Interesse sei auch, wann die letzte fachmännische Prüfung der Drehbank stattgefunden habe und wann die letzte Schulung der Mitarbeiter durchgeführt worden sei (Beschwerde Rz. 13 ff.).
Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten gehe von einer fehlerhaften Manipulation/Bedienung durch den Beschwerdeführer aus. Dieser habe jedoch verneint, die Sicherung selbst gelöst zu haben. Ein technischer Defekt könne entgegen der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten nicht ausgeschlossen werden. E._____, welche im Unfallzeitpunkt ebenfalls bei der B._____ AG gearbeitet habe, habe dem Beschwerdeführer im Nachgang zum Unfall mitgeteilt, dass an der Maschine eine sog. "Lünette" (auch als "Setzstock" bezeichnet) gefehlt habe. Es handle sich hierbei um eine Vorrichtung zum Abstützen langer, auf einer Drehbank zu bearbeitender Werkstücke. Wenn das Verhältnis zwischen Durchmesser und Länge des Werkstücks mehr als 1:6 betrage, müsse in der Regel eine Lünette verwendet werden. Somit hätte für die Bearbeitung der Tauchrohre eine Lünette verwendet werden müssen. Diese hätte das Abknicken des Tauchrohrs und damit die lebensgefährliche Verletzung des Beschwerdeführers verhindert. Den Beschwerdeführer habe aber niemand über die Verwendung von Lünetten instruiert. Er habe nämlich weder eine Schulung noch eine Einführung hinsichtlich des Arbeitens mit der Drehbank erhalten. Der Beschwerdeführer habe gegenüber der Polizei zwar angegeben, er sei das Arbeiten mit Drehbänken gewohnt. Wie sich dem bei den Akten liegenden Lebenslauf entnehmen lasse, handle es sich beim Beschwerdeführer aber um einen nicht ausgelernten Schreiner, der vor seiner Anstellung bei der B._____ AG ausschliesslich als Anlagen- und Apparatebauer sowie als Schweisser gearbeitet habe. Die Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der polizeilichen Einvernahme seien mit Vorsicht zu geniessen. Rückblickend betrachtet müsse der Beschwerdeführer als damals nicht einvernahmefähig betrachtet werden. Es seien E._____, F._____ sowie der Beschwerdeführer zu befragen (Beschwerde Rz. 16 ff.).
Der Beschwerdeführer könne sich nicht vorstellen, das eingespannte Werkstück bearbeitet zu haben, ohne den Sicherungshebel vorher angezogen zu haben bzw. dass er die Sicherung gelöst und die Drehbank danach erneut gestartet habe. Der Beschwerdeführer gehe daher von einem technischen Defekt des Sicherungsmechanismus aus. E._____ habe den Beschwerdeführer in seiner Vermutung bestätigt, indem diese ihm mitgeteilt habe, dass sich wohl eine der Sicherung des Werkstücks (bzw. hier des Tauchrohrs) dienende Schraubenmutter gelöst haben müsse (Beschwerde Rz. 20 ff.).
Zusammengefasst könne festgehalten werden, dass im hier zu beurteilenden Fall keineswegs eindeutig feststehe, dass keine Straftat begangen
worden sei bzw. der Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung (begangen durch Unterlassung) eindeutig nicht erfüllt sei. Die Verantwortung für das Einhalten der Sicherheitsvorschriften im Betrieb und insbesondere die korrekte Einführung des Beschwerdeführers, der damals erst kurz vorher in die B._____ AG eingetreten sei, habe beim Industrie- und Produktionsmeister D._____ und dem damaligen Geschäftsführer C._____ gelegen. Gegen diese beiden sowie allenfalls gegen weitere Personen sei eine Strafuntersuchung zu eröffnen (Beschwerde Rz. 24 ff.)
4.
Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten führte in der Beschwerdeantwort zusammengefasst aus, es lägen mit Blick auf die durchgeführten polizeilichen Ermittlungen keinerlei konkrete Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten vor, welche eine Verfahrenseröffnung rechtfertigten. Dementsprechend habe die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten nach Zustellung der Akten durch die Polizei nicht beliebig weitere Akten edieren und Einvernahmen durchführen können, da hierfür ein Anfangsverdacht notwendig gewesen wäre. Aufgrund der im Polizeirapport vom 10. August 2022 festgehaltenen Feststellung der Suva, wonach keine offensichtlichen Mängel vorlägen, sowie der Einvernahme des Beschwerdeführers, welche keinerlei Hinweise auf Drittverschulden ergeben hätten, habe es sich erübrigt, weitere Unterlagen beizuziehen. Insbesondere habe der Beschwerdeführer anlässlich der Einvernahme nicht geltend gemacht, der Unfall sei auf einen technischen Mangel oder fehlende Ausbildung zurückzuführen.
Der Beschwerdeführer trage nun neu das Fehlen einer sog. "Lünette" vor. Die Suva habe jedoch weder das Fehlen eines Setzstocks festgestellt, noch sei sie zum Schluss gekommen, dass ein solcher hätte verwendet werden müssen. Wenn dies der Fall gewesen wäre, hätte die Suva die Drehbank nicht wieder für identische Arbeiten freigegeben. Der Beschwerdeführer beantrage nun die Einvernahme von zwei Zeugen sowie von ihm selbst. Es handle sich bei seinen Ausführungen jedoch um blosse Parteibehauptungen und es sei nicht erkennbar, worauf sich der Beschwerdeführer abstütze. Weiter trage er nun vor, er sei im Umgang mit der Drehbank nicht geübt gewesen. Damit stelle er sich in Widerspruch zu seinen Aussagen anlässlich der polizeilichen Einvernahme. Bei der in diesem Zusammenhang vorgetragenen fehlenden Einvernahmefähigkeit handle es sich um eine unbelegte Parteibehauptung. Mit der Einvernahme sei mehrere Wochen zugewartet worden und der Beschwerdeführer habe selbst ausgesagt, in der Lage zu sein, der Einvernahme folgen zu können. Weshalb seine damaligen Ausführungen hinsichtlich seiner Erfahrung mit Drehbänken nicht zutreffend gewesen sein sollen, erschliesse sich nicht. Dasselbe gelte auch für den nun geltend gemachten technischen Defekt, der anlässlich der Einvernahme kein Thema gewesen sei. Der Beschwerdeführer beantrage ferner die Einvernahme von E._____. Diese soll die nachträglich entstandene Vermutung des Beschwerdeführers, der selbst keine Erinnerung an den Unfall habe, hinsichtlich des Vorliegens eines technischen Defekts bestätigen können. Die beantragte Zeugin habe aber keine eigenen Wahrnehmungen hinsichtlich des Unfallereignisses.
Im Weiteren habe der Beschwerdeführer nie einen Strafantrag gestellt. Die Antragsfrist sei mittlerweile abgelaufen. Dass ein Fall von Art. 125 Abs. 2 StGB (als Offizialdelikt von Amtes wegen zu verfolgende schwere fahrlässige Körperverletzung) vorliege, sei bei gegenwärtiger Aktenlage nicht belegt.
Es sei nochmals festzuhalten, dass die Strafverfolgungsbehörden in einem Fall wie dem vorliegenden einen konkreten Anfangsverdacht benötigten, um weitergehende strafprozessuale Untersuchungshandlungen vorzunehmen. Ein Tatverdacht dürfe nicht gesucht werden, wenn es keine dahingehenden konkreten Anhaltspunkte gebe. Abweichend verhalte es sich nur bei aussergewöhnlichen Todesfällen (Art. 253 StPO).
Ob nun hinsichtlich einzelner Vorbringen des Beschwerdeführers neue Tatsachen und Beweismittel i.S.v. Art. 323 Abs. 1 StPO vorlägen, sei von der Frage, ob ein ausreichender Tatverdacht vorliege, abzugrenzen. Bei den Vorbringen des Beschwerdeführers handle es sich um unbelegte rechtliche Behauptungen (vgl. z.B. Beschwerde Rz 17 f.), um in Widerspruch zu den Akten stehende Behauptungen (vgl. z.B. Beschwerde Rz. 19), um Vermutungen (vgl. z.B. Beschwerde Rz. 21) sowie um Spekulation (vgl. z.B. Beschwerde Rz. 23), wobei im Falle der Bejahung einer rechtlichen Relevanz und eines Anfangsverdachts zuerst einmal zu klären wäre, ob der Tatbestand von Art. 125 Abs. 2 StGB erfüllt sei. Aktuell sei dies nicht ersichtlich. Nicht jede Hirnblutung bewirke eine konkrete Lebensgefahr. Bleibende Schäden seien nicht aktenkundig. Ferner werde sich ohnehin nicht mehr rechtsgenüglich rekonstruieren lassen, wie der Zustand der Maschine vor dem Unfall gewesen sei. Im Weiteren würde selbst die Feststellung, dass eine Schraube gefehlt habe, nicht die strafrechtliche Verantwortung der angezeigten Personen bedeuten. Allenfalls sei es auch die Pflicht des Beschwerdeführers gewesen, vor der Inbetriebnahme der Maschine diese auf ihre Betriebssicherheit zu überprüfen.
5.
In der Replik führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, die angeblichen Feststellungen der Suva seien in den Akten nicht dokumentiert. Beispielsweise handle es sich beim Vorbringen der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, die Suva habe nicht festgestellt, dass ein Setzstock gefehlt habe bzw. ein solcher erforderlich gewesen sei, um eine unbelegte Behauptung (Replik Rz. 3). Der Beschwerdeführer habe durch den Unfall unter anderem ein Schädel-Hirn-Trauma, ein Wirbelsäulentrauma, ein Thoraxtrauma sowie verschiedene Komplikationen erlitten, wobei insbesondere die persistierende qualitative Vigilanzminderung zu erwähnen sei (Beschwerde Rz. 4). Am 12. August 2022, mithin zwei Tage nach der polizeilichen Einvernahme des Beschwerdeführers, habe die Rehaklinik Bellikon bei der Suva eine Verlängerung der Kostengutsprache beantragt und zur Begründung unter anderem ausgeführt, der Beschwerdeführer leide unter kognitiven Defiziten, sodass ein selbständiges Wohnen zuhause nicht möglich sei (Replik Rz. 5). Eine neuropsychologische Untersuchung vom 26. April 2023 habe eine mittelgradige neuropsychologische Störung mit/bei vordergründig dysexekutiver aber auch mnestischer Störung sowie Betroffenheit sprachbasierter Leistungen ergeben. Es sei eine mittelgradig bis schwer verminderte Verarbeitungsgeschwindigkeit sowie eine dysexekutive Störung mit vereinzelt leichten, mehrheitlich jedoch mittelgradig bis schweren Einschränkungen im Bereich der basalen aber auch höheren frontal-exekutiven/attentionalen Prozessen festgestellt worden. Zudem hätten sich auch leichte bis mittelgradige sowie eine schwere Störung der mnestischen Prozesse mit Betonung in der visuell-räumlichen Modalität ergeben. Hinzu kämen deutliche Einschränkungen der sprachassoziierten Leistungen. Zusammenfassend komme der Bericht der neuropsychologischen Untersuchung zum Schluss, dass der Beschwerdeführer für die meisten beruflichen Anforderungen eine eingeschränkte Funktionsfähigkeit aufweise (Replik Rz. 6). Wie dem Bericht weiter entnommen werden könne, sei eine Arbeitstätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht möglich. Aktuell absolviere der Beschwerdeführer eine Eingliederungsmassnahme der Invalidenversicherung. Es sei unklar, ob der Beschwerdeführer jemals wieder auf dem ersten Arbeitsmarkt tätig sein könne. Unabhängig davon liege offensichtlich eine schwere Körperverletzung i.S.v. Art. 125 Abs. 2 StGB vor (Replik Rz. 7). Der Beschwerdeführer sei im Zeitpunkt der polizeilichen Befragung am 10. August 2020 unfallbedingt kognitiv massiv eingeschränkt gewesen. Zum damaligen Zeitpunkt habe er sogar Mühe gehabt, sich in der Rehaklinik Bellikon zu orientieren (Replik Rz. 8).
6.
6.1
6.1.1. Die Staatsanwaltschaft eröffnet insbesondere dann eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die Staatsanwaltschaft verzichtet dagegen auf die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (vgl. Art. 309 Abs. 4 StPO). Die Staatsanwaltschaft verfügt insbesondere die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (vgl. Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO auch dann eine Nichtanhandnahme erfolgen, wenn zwar ein Straftatbestand erfüllt ist, aber offenkundig ein Rechtfertigungsgrund vorliegt (Urteil des Bundesgerichts 1B_158/2012 vom 15. Oktober 2012 E. 2.6 in fine).
Ein hinreichender Tatverdacht setzt voraus, dass die erforderlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung konkreter Natur sind. Konkret ist der Tatverdacht dann, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine strafrechtliche Verurteilung der beschuldigten Person spricht. Die Gesamtheit der tatsächlichen Hinweise muss die plausible Prognose zulassen, dass die beschuldigte Person mit einiger Wahrscheinlichkeit verurteilt werden wird. Diese Prognose geht über die allgemeine theoretische Möglichkeit hinaus. Ein blosser Anfangsverdacht, d.h. eine geringe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung aufgrund vager tatsächlicher Anhaltspunkte (z.B. ungenaue Schilderungen eines Anzeigeerstatters), löst zwar eine Strafverfolgungspflicht aus, genügt für die Eröffnung einer Untersuchung aber nicht (LANDSHUT/BOSSHARD, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 25 f. zu Art. 309 StPO). In Zweifelsfällen ist gestützt auf den aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV) abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore" die Sache von der Staatsanwaltschaft an die Hand zu nehmen. Die Untersuchung muss eröffnet oder fortgeführt werden, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch oder wenn die Wahrscheinlichkeit eines Freispruchs und einer Verurteilung gleich erscheinen, besonders bei schweren Fällen. Der Grundsatz "in dubio pro reo" (vgl. Art. 10 Abs. 1 und Abs. 3 StPO) ist in diesem Verfahrensstadium nicht anwendbar (Urteil des Bundesgerichts 6B_662/2017 vom 20. September 2017 E. 3.2).
Wenn eine Person bei einem Unfall eine schwere Körperverletzung erleidet und die Entscheidung, ob sich jemand eine Sorgfaltspflichtverletzung hat zu Schulden kommen lassen, detaillierter Sachverhaltsabklärungen und einer eingehenden rechtlichen Würdigung bedarf, dann besteht kein Raum für den Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung. Vielmehr ist diesfalls zwingend eine Strafuntersuchung zu eröffnen, in deren Rahmen die Verantwortlichen einzuvernehmen sind. Erst nach durchgeführter Untersuchung hat die Staatsanwaltschaft zu entscheiden, ob sie einen Strafbefehl erlässt, das Verfahren einstellt oder Anklage erhebt (vgl. Art. 318 Abs. 1 StPO; BGE 137 IV 285 E. 2.5).
6.1.2
Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 125 Abs. 1 StGB). Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt (Art. 125 Abs. 2 StGB). Nach einhelliger Lehre und Praxis ist eine Körperverletzung schwer i. S. v. Art. 125 Abs. 2 StGB, wenn sie die Qualifikationsmerkmale der schweren (vorsätzlichen)
Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB erfüllt (ROTH/KESHELAVA, in: Basler Kommentar, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N. 4 zu Art. 125 StGB). Nach Art. 122 StGB begeht eine schwere Körperverletzung, wer einen Menschen lebensgefährlich verletzt (lit. a), den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt (lit. b) oder eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht (lit. c).
Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Ein Verhalten ist sorgfaltswidrig, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Wo besondere, der Unfallverhütung und der Sicherheit dienende Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften. Dies schliesst nicht aus, dass der Vorwurf der Fahrlässigkeit auch auf allgemeine Rechtsgrundsätze wie etwa den allgemeinen Gefahrensatz gestützt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_1334/2019 vom 27. März 2020 E. 2.4.2).
Eine fahrlässige Körperverletzung kann auch durch pflichtwidriges Untätigbleiben begangen werden (vgl. Art. 11 StGB). Voraussetzung ist eine Rechtspflicht zur Vornahme der unterlassenen Handlung (Garantenstellung) sowie die Möglichkeit, diese Handlung vorzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1334/2019 vom 27. März 2020 E. 2.4.1). Pflichten des Arbeitgebers zum Schutz der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz bzw. zur Unfallverhütung ergeben sich u.a. aus Art. 328 Abs. 2 OR, Art. 82 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) sowie der Verordnung vom 19. Dezember 1983 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV; SR 832.30). Nach Art. 328 Abs. 2 OR hat die Arbeitgeberin die zum Schutz von Leben und Gesundheit des Arbeitnehmers notwendigen Massnahmen zu treffen. Hierzu gehört auch, dass sie vom Arbeitnehmer die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften verlangt und dies in angemessener Weise kontrolliert und notfalls durchsetzt (vgl. Art. 6 Abs. 3 VUV, siehe auch Art. 28 Abs. 4 VUV; Urteil des Bundesgerichts 6B_1334/2019 vom 27. März 2020 E. 2.4.3).
Erforderlich ist zudem ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang. Der adäquate Kausalzusammenhang ist zu bejahen, wenn das Verhalten geeignet war, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Steht eine Sorgfaltspflichtverletzung durch Unterlassen zur Diskussion, ist anhand eines hypothetischen Kausalzusammenhangs zu prüfen, ob bei Vornahme der gebotenen Handlung der Erfolg nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit ausgeblieben wäre (Urteil des Bundesgerichts 6B_1334/2019 vom 27. März 2020 E. 2.4.2). Die Adäquanz ist zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden des Opfers bzw. eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler, als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren – namentlich das Verhalten der beschuldigten Person – in den Hintergrund drängen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1334/2019 vom 27. März 2020 E. 2.4.2).
6.2
6.2.1. Der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten ist zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer nie Strafantrag stellte und die dreimonatige Strafantragsfrist (vgl. Art. 31 StGB) für die Verfolgung einer fahrlässigen Körperverletzung i.S.v. Art. 125 Abs. 1 StGB bereits verstrichen ist.
Nicht gefolgt werden kann der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten aber soweit sie der Auffassung ist, es läge vorliegend offenkundig keine von Amtes wegen zu verfolgende schwere fahrlässige Körperverletzung i.S.v. Art. 125 Abs. 2 StGB vor. Gemäss dem Polizeirapport der Kantonspolizei Aargau vom 10. August 2022 wurde der Beschwerdeführer nach dem Unfall bewusstlos aufgefunden und musste reanimiert werden (act. 003). Zwar ist fraglich, ob das tatsächlich der Fall war, da in den in den Akten liegenden ärztlichen Berichten nicht von einer Reanimation die Rede ist (vgl. Beilagen 1-3 zur Replik). Auch aus diesen geht jedoch deutlich hervor, dass der Beschwerdeführer sich als Folge des Unfalls in einem sehr kritischen Zustand befunden hat. So wird in den Berichten unter anderem festgehalten, dass der Beschwerdeführer ein Schädel-Hirn-Trauma erlitten hat, vom Rettungsdienst intubiert und schliesslich offenkundig aufgrund des (zeit-)kritischen gesundheitlichen Zustands mit der Rettungsflugwacht in das Universitätsspital Zürich geflogen werden musste, wo er zunächst im Schockraum und dann auf der Intensivstation behandelt wurde. Bei dieser Sachlage drängt sich die Annahme des Vorliegens einer Lebensgefahr i.S.v. Art. 125 Abs. 2 i.V.m. Art. 122 lit. a StGB geradezu auf (vgl. auch: ROTH/BERKE-MEIER, in: Basler Kommentar, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N. 5 zu Art. 122 StGB).
Im Weiteren kann angesichts der in den ärztlichen Berichten umschriebenen Langzeitfolgen des Unfalls, insbesondere der Tatsache, dass der Beschwerdeführer nach wie vor an kognitiven Einschränkungen leidet und sich sein Zustand jedenfalls bisher nicht derart verbessert hat, dass ihm eine Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt zugemutet werden könnte, auch nicht gesagt werden, es läge offensichtlich keine schwere Körperverletzung i.S.v. Art. 125 Abs. 2 i.V.m. Art. 122 lit. b oder lit. c StGB vor.
Demgemäss dürfte es vorliegend nicht an einer Prozessvoraussetzung zufolge Nichtvorliegens eines rechtzeitigen Strafantrags fehlen. Vielmehr ist in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" vom Vorliegen einer von Amtes wegen zu verfolgenden schweren fahrlässigen Körperverletzung auszugehen.
6.2.2
Im Weiteren ist dem Beschwerdeführer auch zuzustimmen, dass der Sachverhalt nicht genügend geklärt ist. So ist in der Tat nicht ausreichend, dass sich hinsichtlich der Frage der Betriebssicherheit der Drehbank in den Akten einzig im Polizeirapport vom 10. August 2022 eine kurze Zusammenfassung des zwischen dem Suva-Sicherheitsingenieur und dem rapportierenden Polizisten geführten Telefonats betreffend die von der Suva durchgeführte Betriebskontrolle findet (act. 007). Aus dem im Polizeirapport festgehaltenen Umstand, dass an der Drehbank anlässlich der Betriebskontrolle der Suva "keine offensichtlichen Mängel" gefunden worden seien, kann jedenfalls keine Aussage darüber getroffen werden, inwiefern die Abklärungen der Suva genügend waren, um einen Defekt oder eine mangelnde Wartung der Drehbank auszuschliessen.
6.2.3
Berechtigt ist im Weiteren auch die Rüge des Beschwerdeführers, dass nicht festgestellt sei, dass er hinsichtlich der Bedienung der Drehbank genügend geschult sowie hinsichtlich der Einhaltung der Sicherheitsvorschriften genügend überwacht worden sei.
Allerdings kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, wenn er ausführt, dass nicht auf seine anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 10. August 2022 gemachten Aussagen (act. 021 ff.) abgestellt werden könne, da er damals rückblickend nicht einvernahmefähig gewesen sei. Zwar trifft es zu, dass er sich damals noch in Behandlung in der Rehaklinik Bellikon befand und noch erheblich kognitiv eingeschränkt war. Es ist aber nicht einsichtig, weshalb deshalb seine Angabe, er habe Erfahrung in der Handhabung von Drehbänken, nicht zutreffen soll (act. 024 f.). Denn es geht aus den Akten nirgends hervor, dass er mit Bezug auf seine Vergangenheit Fehl- oder unzutreffende Wahnvorstellungen entwickelt hätte.
Unabhängig davon, bedeutet die Tatsache, dass der Beschwerdeführer auch schon im Rahmen früherer Anstellungen mit Drehbänken gearbeitet hat, nicht, dass er im Umgang mit Drehbänken im Allgemeinen sowie hinsichtlich der bei der B._____ AG eingesetzten Drehbank genügend geschult und instruiert worden war. Dem bei den Akten liegenden Lebenslauf (act. 027) kann nicht entnommen werden, dass der Beschwerdeführer jemals im Umgang mit Drehbänken ausgebildet worden wäre. Ferner hatte der Beschwerdeführer die Stelle bei der B._____ AG erst kurze Zeit vor dem Unfall angetreten. Bei dieser Sachlage lag es in der Verantwortung der B._____ AG (bzw. der verantwortlichen Organe und Angestellten der B._____ AG) zu überprüfen, ob der Beschwerdeführer über genügende Kenntnisse hinsichtlich der sicheren Bedienung der Drehbank verfügt und ob er den Sicherheitsvorschriften auch nachlebt. Gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers habe jedoch keine Instruktion hinsichtlich der Bedienung der Drehbank bzw. eine Kontrolle, ob der Beschwerdeführer die entsprechenden Sicherheitsvorschriften kennt, stattgefunden. Vielmehr sei ihm lediglich gezeigt worden, wo sich die Drehbank befinde (act. 024 f.). Bei dieser Sachlage kann gegenwärtig nicht ausgeschlossen werden, dass einer verantwortlichen Person bei der B._____ AG der Vorwurf einer fahrlässigen Unterlassung gemacht werden könnte. Dass der adäquate Kausalzusammenhang aufgrund eines allfälligen Selbstverschuldens des Beschwerdeführers verneint werden müsste, erscheint bei der gegenwärtigen Sachlage entgegen der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten nicht offensichtlich.
6.2.4
Zusammenfassend ist daher in Gutheissung der Beschwerde die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten aufzuheben und das Verfahren an diese zurückzuweisen.
Allerdings ist es nicht angezeigt, der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten konkrete Anweisungen hinsichtlich der weiteren Ermittlungen zu erteilen, wie dies vom Beschwerdeführer beantragt wird. Das Verfahren befindet sich noch am Anfang und es ist grundsätzlich Sache der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, zu entscheiden, wie die Ermittlungen zu führen und wann welche Personen einzuvernehmen sind.
Auch ist es entgegen dem Beschwerdeführer nicht angezeigt, die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten anzuweisen, das bisher gegen Unbekannt geführte Verfahren nun gegen die von ihm bezeichneten zwei Personen zu führen. Vielmehr wird es ebenfalls Sache der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten sein, die Verantwortlichkeiten innerhalb der B._____ AG zu ermitteln und gestützt darauf zu entscheiden, ob gegen konkrete Personen eine Untersuchung zu eröffnen ist.
7.
7.1. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid auf und weist sie die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz, jene der Vorinstanz (Art. 428 Abs. 4 StPO). Diese letztgenannte Bestimmung bezieht sich insbesondere auf kassatorische Entscheide über Beschwerden gemäss Art. 397 Abs. 2 StPO (DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 25 zu Art. 428 StPO). Demgemäss sind die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen.
7.1. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid auf und weist sie die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz, jene der Vorinstanz (Art. 428 Abs. 4 StPO). Diese letztgenannte Bestimmung bezieht sich insbesondere auf kassatorische Entscheide über Beschwerden gemäss Art. 397 Abs. 2 StPO (DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 25 zu Art. 428 StPO). Demgemäss sind die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen.
7.2. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen richtet sich nach Art. 433 StPO und hängt vom Ausgang des Strafverfahrens ab. Es ist deshalb zurzeit nicht möglich, die Entschädigung für das vorliegende Beschwerdeverfahren festzulegen. Das Beschwerdeverfahren wird im Rahmen der Regelung der Entschädigung im Endentscheid zu berücksichtigen sein (Art. 421 Abs. 1 StPO; vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_531/2012 vom 27. November 2012 E. 3).
Die Beschwerdekammer entscheidet:
1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 28. Juni 2023 aufgehoben und das Verfahren an die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse genommen.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 3. November 2023
Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber
Richli Bisegger