SBK.2023.211
SBK.2023.211 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2023-10-23
23. Oktober 2023Deutsch26 min
Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2023.211 (STA.2023.2555) Art. 333 Entscheid vom 23. Oktober 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Meister Beschwerde- A._____, führerin […] Beschwerde- Staatsan...
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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen
SBK.2023.211 (STA.2023.2555) Art. 333
Entscheid vom 23. Oktober 2023
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Meister
Beschwerde- A._____, führerin […]
Beschwerde- Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, gegnerin Kloster-Südflügel, Seetalstrasse 8, 5630 Muri AG
Beschuldigter B._____, […]
Anfechtungs- Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten gegenstand vom 27. Juni 2023
in der Strafsache gegen B._____
Sachverhalt
1.
Am 9. Juni 2023 meldete sich C._____ telefonisch per Notruf bei der Kantonspolizei Aargau und gab an, dass ihre Tochter A._____ (fortan: Beschwerdeführerin) von ihrem Exfreund, B._____ (fortan: Beschuldigter), bedroht worden sei. Gleichentags stellte die Beschwerdeführerin Strafantrag wegen Drohung und Tätlichkeiten.
2.
Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten nahm die Strafsache mit Verfügung vom 27. Juni 2023 gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht an die Hand.
Die Nichtanhandnahmeverfügung wurde von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau am 28. Juni 2023 genehmigt.
3.
3.1. Mit Eingabe vom 8. Juli 2023 (Postaufgabe am 10. Juli 2023) reichte die Beschwerdeführerin gegen die ihr am 30. Juni 2023 zugestellte Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 27. Juni 2023 eine "Stellungnahme" bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau ein und erhob damit sinngemäss Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung.
3.2. Die von der Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit Verfügung vom 20. Juli 2023 (zugestellt am 24. Juli 2023) einverlangte Sicherheit von Fr. 1'000.00 für allfällige Kosten wurde von der Beschwerdeführerin am 2. August 2023 an die Obergerichtskasse bezahlt.
3.3. Mit Eingabe vom 8. August 2023 reichte die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten eine Beschwerdeantwort ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen.
3.4. Mit Eingabe vom 21. August 2023 reichte der Beschuldigte eine Beschwerdeantwort ein.
Erwägungen
1.
1.1
Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Beschwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO liegen nicht vor.
1.2. Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, legitimiert, ein Rechtsmittel zu ergreifen. Die Legitimation knüpft als allgemeine Voraussetzung daran an, dass die betreffende Person durch den Entscheid beschwert ist und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides besteht (JOSITSCH/SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, N. 1 zu Art. 382 StPO). Zur Beschwerde legitimiert sind entgegen dem Wortlaut von Art. 322 Abs. 2 (i.V.m. Art. 310 Abs. 2 StPO) nicht nur die Parteien, sondern auch die anderen Verfahrensbeteiligten i.S.v. Art. 105 Abs. 1 StPO, soweit sie in ihren Rechten unmittelbar betroffen sind (vgl. Art. 105 Abs. 2 StPO), d.h. soweit sie durch die Nichtanhandnahmeverfügung beschwert sind. Geschädigte i.S.v. Art. 105 Abs. 1 lit. a StPO werden durch eine Nichtanhandnahmeverfügung in ihren Rechten nicht unmittelbar betroffen. Sie sind folglich nicht zur Beschwerde legitimiert, wenn sie sich nicht als Privatkläger konstituiert und damit Parteistellung erlangt haben.
1.2. Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, legitimiert, ein Rechtsmittel zu ergreifen. Die Legitimation knüpft als allgemeine Voraussetzung daran an, dass die betreffende Person durch den Entscheid beschwert ist und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides besteht (JOSITSCH/SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, N. 1 zu Art. 382 StPO). Zur Beschwerde legitimiert sind entgegen dem Wortlaut von Art. 322 Abs. 2 (i.V.m. Art. 310 Abs. 2 StPO) nicht nur die Parteien, sondern auch die anderen Verfahrensbeteiligten i.S.v. Art. 105 Abs. 1 StPO, soweit sie in ihren Rechten unmittelbar betroffen sind (vgl. Art. 105 Abs. 2 StPO), d.h. soweit sie durch die Nichtanhandnahmeverfügung beschwert sind. Geschädigte i.S.v. Art. 105 Abs. 1 lit. a StPO werden durch eine Nichtanhandnahmeverfügung in ihren Rechten nicht unmittelbar betroffen. Sie sind folglich nicht zur Beschwerde legitimiert, wenn sie sich nicht als Privatkläger konstituiert und damit Parteistellung erlangt haben.
Die Beschwerdeführerin konstituierte sich mit Strafantragsformular vom 9. Juni 2023 als Privatklägerin (Straf- und Zivilklägerin). Zu einer solchen Konstituierung war sie gemäss Art. 118 Abs. 1 StPO auch berechtigt, da eine Drohung und Tätlichkeiten zu ihrem Nachteil infrage stehen und sie folglich als geschädigte Person i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO zu betrachten ist.
1.3. 1.3.1. Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Diese gesetzliche Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 89 Abs. 1 StPO). Die Partei, die das Rechtsmittel ergreift, hat in der Beschwerdeschrift genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids sie anficht, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen, und welche Beweismittel sie anruft (Art. 385 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführerin hat folglich anzugeben, welche Punkte der hoheitlichen Handlung sie anficht (Art. 385 Abs. 1 lit. a StPO). Das entspricht sinngemäss dem in anderen Gesetzen als Voraussetzung für Rechtsschriften genannten Begehren, d.h. dem Antrag. Der Beschwerdeantrag muss auf Änderung bzw. Aufhebung einer oder mehrerer Dispositivpunkte lauten. Dabei hat die Beschwerdeführerin zum Ausdruck zu bringen, in welchem Sinne sie die angefochtene hoheitliche Verfahrenshandlung geändert haben möchte (GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N. 388). Gemäss Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO ist genau anzuführen, welche sachverhaltsmässigen und rechtlichen Gründe einen anderslautenden Entscheid und damit Änderungen im Sinne von Art. 385 Abs. 1 lit. a StPO nahelegen (JOSITSCH/SCHMID, a.a.O., N. 3 zu Art. 385 StPO).
Erfüllt die Eingabe diese Anforderungen nicht, so weist die Rechtsmittelinstanz sie zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurück. Genügt die Eingabe auch nach Ablauf der Nachfrist den Anforderungen nicht, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein (Art. 385 Abs. 2 StPO). Nicht jeder Begründungsmangel, der nicht mehr innert der gesetzlichen Rechtsmittelfrist behebbar ist, kann indessen zu einer Nachfrist nach Art. 385 Abs. 2 StPO führen. Es kann nicht Sinn und Zweck einer Nachfrist sein, grundlegend mangelhafte Rechtsschriften gegenüber prinzipiell rechtsgenüglichen Eingaben zu privilegieren, zumal Letztere unter Umständen die inhaltlichen Eintretenserfordernisse auch nicht in allen Punkten erfüllen. Die Beschwerdemotive müssen daher in jedem Fall, auch in Laienbeschwerden, bis zum Ablauf der zehntägigen Frist (Art. 396 Abs. 1 StPO) so konkret dargetan sein, dass klar wird, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid falsch sei. Ebenso müssen sich die innert gesetzlicher Frist gemachten Ausführungen wenigstens ansatzweise auf die Begründung des angefochtenen Entscheids beziehen. Anträge indessen können insbesondere in Laieneingaben auch aus der Begründung hervorgehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_280/2017 vom 9. Juni 2017 E. 2.2.2; GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung,
3. Aufl. 2023, N. 9c und 9e zu Art. 396 StPO).
1.3.2. Die Beschwerdeführerin bringt mit ihrer "Stellungnahme" zur Nichtanhandnahmeverfügung zusätzliche Informationen sowie Richtigstellungen an und führt aus, dass sie zwar nicht beurteilen könne, ob sich dadurch eine Änderung ergebe, es sei ihr jedoch wichtig, die weiteren Details bekannt zu geben und die teilweise inkorrekte Beschreibung der Abläufe in der Verfügung richtigzustellen. Es ist damit fraglich, ob die Beschwerdeführerin überhaupt einen Beschwerdewillen hat. Sofern die Beschwerdeführerin nur die Begründung der Nichtanhandnahmeverfügung anfechten wollte, wäre auf die Beschwerde nicht einzutreten, da eine für die Beschwerdeführerin nachteilige Motivierung (z.B. in Form einer ihr nicht passenden Formulierung einer Erwägung), die im Dispositiv keinen Niederschlag findet, keine Beschwer begründet (Urteil des Bundesgerichts 6B_155/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.1; GUIDON, a.a.O., N. 246). Jedoch führt die Beschwerdeführerin auch aus, dass sie sich aufgrund der Drohungen des Beschuldigten durchaus Sorgen gemacht habe, da er sehr kräftig und ein Waffennarr sei und schnell die Kontrolle über sich verliere. Sie habe Angst und einige schlaflose Nächte gehabt; man merke ihr dies teilweise jedoch nicht an. Das Schreiben der Beschwerdeführerin ist aufgrund des soeben Ausgeführten dahingehend zu interpretieren, dass sie mit der Nichtanhandnahme der Strafanzeige nicht einverstanden ist (wobei sie auch die Sicherheit für allfällige Kosten für das Beschwerdeverfahren leistete), womit vom sinngemässen Antrag auszugehen ist, dass die Verfügung aufzuheben und die Strafsache an die Hand zu nehmen sei.
1.4. Auf die fristgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist einzutreten.
2.
2.1. Mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 27. Juni 2023 führt die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten aus, die Beschwerdeführerin habe zu Protokoll gegeben, dass der Beschuldigte bei ihr vorbeigekommen sei, um seinen Schreibtisch zu holen. Sie hätten miteinander gesprochen, mitunter über die Ernährung des gemeinsamen Sohnes. Er habe seine Sachen gepackt und sei ein paar Mal von der Wohnung zum Auto gelaufen. Sie habe ihm zwei Briefe gegeben, mit welchen er sie dann am Oberarm geschlagen habe. Auf die Äusserung der Beschwerdeführerin hin, dass er sie nicht schlagen solle, habe der Beschuldigte ihr gesagt, dass er nur gewollt habe, dass sie aus dem Weg gehe. Dann habe er die Faust erhoben und gesagt, dass er sie mit dieser so richtig schlagen würde. Als er die Treppe hinuntergelaufen sei, habe er gesagt, dass sie nicht immer so tun solle, sonst liege sie irgendwann zerhackt im Kofferraum. Sie habe Angst gehabt und sei nervös gewesen, sie traue ihm die Ausführung der Drohung jedoch nicht zu. Sie traue ihm aber zu, dass er sie schlagen würde. Sie habe das Gespräch aufgezeichnet. Der Beschuldigte habe hingegen ausgesagt, dass er die Beschwerdeführerin weder bedroht noch bedrängt oder sonst wie handgreiflich angegangen habe. Er habe sie nicht mit den Briefen geschlagen, dies sei seine Wischbewegung in ihre Richtung gewesen, damit sie ihm Platz mache. Er habe sie dabei mit den Briefen am Oberarm berührt. Als sie gesagt habe, dass er sie nicht schlagen solle, habe er seine Faust geballt und gemeint, dass "Schlagen mit der Faust wäre". Er habe die Faust weder auf sie gerichtet noch ihr gedroht, sie zu schlagen. Zurzeit arbeite er in seiner Firma mit Schnittgut, welches sie zerhackten. Er habe etwas von Zerhacken oder Wegwerfen und in den Kofferraum schmeissen gesagt, da sie in der Firma so miteinander sprechen würden. Er habe es sicher nicht als Drohung gemeint. Es wundere ihn, dass sie dies überhaupt gehört habe, er habe das vor sich hingesagt und sei schon fast im Erdgeschoss beim Haupteingang des Gebäudes gewesen, während sie im zweiten Obergeschoss gewesen sei. Der von der Beschwerdeführerin eingereichten Tonaufnahme sei zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin und der Beschuldigte über Kinderbelange und Geld diskutierten. Trotz Meinungsverschiedenheiten hätten die beiden in einigermassen normalem Ton miteinander gesprochen. Zu hören sei auch, dass die Beschwerdeführerin den Beschuldigten auf das Zerstückeln anspreche und er ihr klar gesagt habe, dass es ein "Insider", ein Witz, gewesen sei. Hinsichtlich der Briefumschläge habe er ihr gesagt, dass er sie nicht geschlagen habe und schlagen anders wäre.
Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten begründet die Nichtanhandnahme damit, dass der Beschuldigte die Beschwerdeführerin mit den Briefumschlägen offensichtlich nicht habe schlagen wollen, dies sei auch auf der Tonaufnahme zu hören. Selbst wenn er sie hätte schlagen wollen, wäre die erforderliche Erheblichkeit der Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit sowie der Störung des Wohlbefindens im Sinne von Art. 126 StGB bei weitem nicht gegeben. Hinsichtlich des Vorwurfs der Drohung habe der Beschuldigte plausibel dargelegt, wie es zur Aussage mit der Faust gekommen sei. Es bestünden keine Hinweise, dass er tatsächlich die ernsthafte Absicht gehabt habe, die Beschwerdeführerin mit der erhobenen Faust in Angst zu versetzen. Eine Drohung, dass er sie schlagen werde, sei auf den Tonaufnahmen nicht zu hören. Das mit dem Zerhacken habe der Beschuldigte zu sich selbst gesagt. Die Tonaufnahmen würden dies auch belegen, habe die Beschwerdeführerin den Beschuldigten doch erst später darauf angesprochen, was er da vorhin gesagt habe. Der Beschuldigte habe in normalem Ton geantwortet, dass es ein "Insider" aus dem Geschäft gewesen sei. Der Beschuldigte habe damit offenbar keine ernsthafte Absicht gehabt, die Beschwerdeführerin in Angst und Schrecken zu versetzen. Letztere habe auch ausgesagt, dass sie dem Beschuldigten dies nicht zutrauen würde, womit sie die Äusserung nicht ernstgenommen habe. Auch der Tatbestand von Art. 180 StGB sei damit klar nicht erfüllt, weshalb das Strafverfahren nicht an die Hand zu nehmen sei.
2.2. Mit Beschwerde führt die Beschwerdeführerin aus, dass sie aufgrund der Äusserung des Beschuldigten sehr wohl Angst gehabt habe. Sie habe nach dem Vorfall unruhige Nächte gehabt und sei wegen jedem Geräusch aufgewacht. Der Beschuldigte sei ein kräftiger junger Mann mit vergleichsweise geringer Kontrolle über sich selbst. Er sei ein absoluter Waffennarr, er habe sich einen Waffenerwerbsschein beschafft. Zudem habe er sich nicht im Erdgeschoss befunden, als er die Bemerkung mit dem Zerhacken gesagt habe, sondern auf der Treppenplattform zwischen dem ersten und dem zweiten Stock, sie hätten dabei Blickkontakt gehabt. Der Beschuldigte sei ein geübter Lügner und Geschichtenerzähler. Es sei korrekt, dass sie die Drohung, dass er sie zerhacken werde, nicht ernstgenommen habe, dass er ihr aber etwas antun könnte, jedoch schon.
2.3. Mit Beschwerdeantwort führt der Beschuldigte aus, dass dies der verzweifelte Versuch der Beschwerdeführerin sei, ihm den Weg zum gemeinsamen Sorgerecht hinsichtlich ihres Sohnes zu erschweren. Es treffe zu, dass er begeisterter Sportschütze sei, er sei im Besitz von Druckluftwaffen. Er sei auch im Besitz eines Waffenscheins gewesen, der ihm jedoch infolge Militärdienstuntauglichkeit entzogen worden sei. Er sei nicht im Besitz von Schusswaffen oder Munition; für einen Kontrollgang seiner Waffenhaltung sei er stets offen.
3.
Die Staatsanwaltschaft eröffnet u.a. dann eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und den Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt oder wenn sie Zwangsmassnahmen anordnet (vgl. Art. 309 Abs. 1 lit. a−c StPO). Ein hinreichender Tatverdacht setzt voraus, dass die erforderlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung konkreter Natur sind. Konkret ist der Tatverdacht dann, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine strafrechtliche Verurteilung der beschuldigten Person spricht. Die Gesamtheit der tatsächlichen Hinweise muss die plausible Prognose zulassen, dass die beschuldigte Person mit einiger Wahrscheinlichkeit verurteilt werden wird. Diese Prognose geht über die allgemeine theoretische Möglichkeit hinaus. Ein blosser Anfangsverdacht, d.h. eine geringe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung aufgrund vager tatsächlicher Anhaltspunkte (z.B. ungenaue Schilderungen eines Anzeigeerstatters), genügt nicht (LANDS-HUT/BOSSHARD, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 25 f. zu Art. 309 StPO).
Sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Die Situation muss sich für die Staatsanwaltschaft folglich so präsentieren, dass gar nie ein Verdacht hätte angenommen werden dürfen oder der Anfangsverdacht vollständig entkräftet wurde. Bei missbräuchlichen und von vornherein aussichtslosen Strafanzeigen hat ebenfalls eine Nichtanhandnahme zu erfolgen (LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., N. 4 zu Art. 310 StPO). Es muss mit anderen Worten sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt, was etwa der Fall ist bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Im Zweifelsfall ist folglich eine Untersuchung zu eröffnen. Ergibt sich nach durchgeführter Untersuchung, dass kein Straftatbestand erfüllt ist, stellt die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gestützt auf Art. 319 StPO ein (BGE 137 IV 285 E. 2.3).
4.
4.1. Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich (Art. 141 Abs. 2 StPO). Art. 141 Abs. 2 StPO bezieht sich auf die Beweiserhebung durch die Strafbehörden. Hingegen regelt die StPO die Beweiserhebung durch Private nicht explizit. Der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 Abs. 1 StPO) begründet kein staatliches Monopol für Beweiserhebungen im Strafverfahren. Eigene Ermittlungen der Parteien und der anderen Verfahrensbeteiligten sind zulässig, soweit sie sich darauf beschränken, Be- oder Entlastungsmaterial beizubringen und entsprechende Beweise zu offerieren. Von Privaten unter Verletzung von Art. 12 DSG erlangte Beweismittel gelten als illegal erhoben, es sei denn, es liege ein Rechtfertigungsgrund im Sinne von Art. 13 DSG vor. Wird die Rechtswidrigkeit durch einen Rechtfertigungsgrund aufgehoben, ist der Beweis uneingeschränkt verwertbar. Ist der Beweis als rechtswidrig erlangt zu qualifizieren, sind in einem zweiten Schritt die Voraussetzungen für die Verwertbarkeit von Art. 141 Abs. 2 StPO zu prüfen. Von Privaten rechtmässig erlangte Beweismittel sind ohne Einschränkungen verwertbar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022 E.14.4.1 f. mit weiteren Hinweisen).
Art. 141 StPO unterscheidet − anders als Art. 147 Abs. 4 StPO − nicht zwischen Verwertungsverboten zugunsten und zulasten der beschuldigten Person. Art. 140 Abs. 2 StPO sieht jedoch ausdrücklich vor, dass verbotene Beweiserhebungsmethoden im Sinne von Art. 140 Abs. 1 StPO auch dann unzulässig sind, wenn die betroffene Person ihrer Anwendung zustimmt. Gemäss der Botschaft zur StPO verbietet Art. 141 Abs. 1 StPO die Verwertung von Beweisen, die mittels verbotener Methoden erlangt worden sind, generell, also insbesondere auch zugunsten der beschuldigten Person. In der neueren Lehre weitgehend unbestritten ist die Beurteilung dieser Frage in Bezug auf Beweisverwertungsverbote im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO, d.h. wenn Beweise in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben wurden. Bei Art. 141 Abs. 2 StPO handelt es sich nach der zutreffenden herrschenden Lehre um ein blosses Belastungsverbot, d.h. das in dieser Bestimmung verankerte Beweisverwertungsverbot gilt nur zugunsten des Beschuldigten, nicht jedoch zu seinen Lasten. Beweise, welche die beschuldigte Person entlasten, müssen daher auch dann zugelassen werden, wenn sie rechtswidrig erhoben wurden. Dies deckt sich mit dem Begleitbericht zum Vorentwurf zur StPO, wonach für Beweise, die von Strafbehörden in strafrechtlich verpönter Weise oder in Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben wurden, bewusst der Begriff der Unverwertbarkeit und nicht jener der Nichtigkeit verwendet wird; entscheidend sei, dass solche Beweise den Personen, die durch die Beweisvorschriften geschützt werden sollen, also vorab den Beschuldigten, nicht entgegengehalten werden dürfen. Inwieweit solche Beweise zugunsten der Beschuldigten oder anderer Parteien verwendet werden, könne der Praxis überlassen bleiben. Begründet wird das blosse Belastungsverbot damit, dass es sich die Strafjustiz nicht leisten könne, irgendein vorhandenes Indiz der Unschuld des Beschuldigten zurückzuweisen. Noch unerträglicher als der Gedanke, einen offensichtlich Schuldigen mangels verwertbarer Beweise freizusprechen sei der, einen offensichtlich Unschuldigen zu verurteilen, weil entlastende Beweise nicht verwertbar seien. Hier müsse das Prinzip der materiellen Wahrheit vollständig durchschlagen. Argumentiert wird zudem, es erscheine befremdlich, der beschuldigten Person einen Entlastungsbeweis zu entziehen, weil die Strafbehörden diesen rechtsfehlerhaft erlangt hätten. Die Legalität oder Illegalität einer Beweissammlung liege im Wesentlichen in den Händen der Strafverfolgungsbehörden. Diese seien zwar zur Gewährleistung eines fairen Verfahrens verpflichtet, aber vor Verfahrensfehlern nicht gefeit. Im Extremfall läge es ausgehend von einem Belastungs- und Entlastungsverbot in der Hand der Ermittlungsbehörden, Entlastungsbeweise durch eine rechtswidrige Sammlung auszuschliessen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022 E.14.4.3 mit weiteren Hinweisen).
4.2. Die Beschwerdeführerin reichte der Kantonspolizei Aargau eine Tonaufnahme des Gesprächs zwischen ihr und dem Beschuldigten ein (Verfahrensakten, act. 18). Sie gab an, das Gespräch heimlich aufgenommen zu haben (vgl. Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 9. Juni 2023, Frage 17). Damit ist fraglich, ob die Gesprächsaufzeichnung nicht unter Verletzung von Art. 179ter StGB zustande gekommen ist. Die Prüfung eines Rechtfertigungsgrundes der Beschwerdeführerin, die sie zur heimlichen Aufzeichnung des Gesprächs berechtigt hätte, kann jedoch vorliegend offengelassen werden, da die Tonaufnahmen den Beschuldigten vielmehr zu entlasten anstatt zu belasten vermögen. Die Aufnahmen können daher zu seinen Gunsten im Verfahren verwertet werden.
5.
5.1. Nach Art. 126 StGB macht sich auf Antrag strafbar, wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben (vgl. Art. 126 Abs. 1 StGB). Eine Tätlichkeit liegt nach der Rechtsprechung vor bei einer das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass überschreitenden physischen Einwirkung auf einen Menschen, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge hat. Körperliche Schmerzen sind für eine Tätlichkeit nicht vorausgesetzt (Urteil des Bundesgerichts 6B_328/2021 vom 13. April 2022 E. 1.3).
5.2. Vorliegend ist fraglich, ob die Beschwerdeführerin die Ausführungen der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten hinsichtlich des Vorwurfs der Tätlich-keiten überhaupt anficht, zumal sie mit Beschwerde hauptsächlich zu den durch den Beschwerdeführer angeblich geäusserten Drohungen Stellung nimmt. Vollständigkeitshalber kann an dieser Stelle jedoch festgehalten werden, dass der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten zuzustimmen ist, wenn sie ausführt, dass die erforderliche Erheblichkeit einer Tätlichkeit als nicht gegeben angesehen wird. Die Beschwerdeführerin gibt an, dass der Beschuldigte sie mit zwei Briefumschlägen am Oberarm geschlagen habe, sie sei nur durch die Briefe, jedoch nicht durch seine Hand, berührt worden; Schmerzen oder Verletzungen habe sie von dem Schlag keine gehabt (vgl. Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 9. Juni 2023, Fragen 27−30). Der Beschuldigte gibt zu, sie mit den Briefen am Arm getroffen zu haben; er habe eine Wischbewegung mit den Briefen gemacht, damit sie ihm aus dem Weg gehe (vgl. Einvernahme des Beschuldigten vom 9. Juni 2023, Frage 29). Nachdem es sich beim "Schlagutensil" lediglich um Briefumschläge handelt, welche weder mit harten oder kantigen Gegenständen gefüllt gewesen zu sein scheinen noch die Beschwerdeführerin beispielsweise mit der Papierkante eines Briefumschlags geschnitten worden zu sein scheint und sie selbst angibt, weder Schmerzen noch Verletzungen davongetragen zu haben, ist festzuhalten, dass der Schlag mit zwei Briefumschlägen keine das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass überschreitende physische Einwirkung darstellt. Die Nichtanhandnahme der Strafsache betreffend den Vorwurf der Tätlichkeiten ist damit nicht zu beanstanden.
6.
6.1. Nach Art. 180 Abs. 1 StGB wird bestraft, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt. Der objektive Tatbestand setzt voraus, dass der Drohende seinem Opfer ein künftiges Übel ankündigt oder in Aussicht stellt. Erforderlich ist ein Verhalten, das geeignet ist, die geschädigte Person in Schrecken oder Angst zu versetzen. Dabei ist grundsätzlich ein objektiver Massstab anzulegen, wobei in der Regel auf das Empfinden eines vernünftigen Menschen mit einigermassen normaler psychischer Belastbarkeit abzustellen ist. Zudem ist erforderlich, dass die betroffene Person durch das Verhalten des Täters tatsächlich in Schrecken oder Angst versetzt wird. Der subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz, mindestens Eventualvorsatz. Nicht erforderlich ist, dass der Täter das Opfer mit dem Tode bedroht oder das in Aussicht gestellte Übel genau beschreibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_758/2018 vom 24. Oktober 2019 E. 3.1 mit Hinweisen).
6.2. 6.2.1. Auch was den Vorwurf der Drohung anbelangt, ist der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten zuzustimmen. Dabei handelt es sich einerseits um den Vorwurf, dass der Beschuldigte die Faust geballt und der Beschwerdeführerin gesagt habe, dass er sie damit so richtig schlagen werde, andererseits auch um den Vorwurf, dass der Beschuldigte der Beschwerdeführerin angedroht habe, dass − wenn sie nicht aufpasse – sie zerhackt im Kofferraum landen werde.
6.2.2. Die Begründung des Beschuldigten, dass er die Faust geballt habe, um der Beschwerdeführerin – nachdem diese ihm gesagt habe, dass er sie nicht mit Briefumschlägen schlagen solle – zu zeigen, dass Schlagen anders wäre, scheint plausibel. Der Beschuldigte konnte glaubhaft darlegen, dass er keinerlei Absicht hegte, die Beschwerdeführerin tatsächlich zu schlagen oder ihr dies anzudrohen (vgl. Einvernahme des Beschuldigten vom 9. Juni 2023, Fragen 31 ff.). Es ist auch nicht erkennbar, dass die Beschwerdeführerin dies als Drohung wahrgenommen bzw. ernsthaft mit Schlägen gerechnet hatte und dadurch in Angst und Schrecken versetzt worden war. So gab sie an, ihm nach dieser Äusserung gesagt zu haben, dass er sie doch schlagen solle (vgl. Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 9. Juni 2023, Frage 17), was grundsätzlich nicht den Eindruck einer verängstigten Person zu erwecken vermag (vgl. auch E. 6.2.3 hiernach). Der Beschuldigte liess sich durch ihre Aufforderung, sie doch zu schlagen, auch nicht dazu verleiten. Vielmehr führte er anlässlich der Einvernahme aus, dass sie wisse, dass er sie niemals schlagen würde, sie habe sein Kind auf die Welt gebracht, er schlage sie sicher nicht. Das sei das Schlimmste, was man jemandem antun könne (vgl. Einvernahme des Beschuldigten vom 9. Juni 2023, Fragen 21, 34). Im Ergebnis macht es damit nicht den Anschein, dass der Beschuldigte beabsichtigte, der Beschwerdeführerin körperliches Leid zuzufügen oder ihr damit zu drohen wie auch keine Hinweise bestehen, dass die Beschwerdeführerin dadurch geängstigt worden war.
6.2.3. Hinsichtlich der Aussage, dass die Beschwerdeführerin zerhackt im Kofferraum landen würde, gab der Beschuldigte zu, eine derartige Äusserung gemacht zu haben. Er begründete dies damit, dass sie bei der Arbeit teilweise so miteinander sprechen würden, da sie mit Schnittgut zu tun hätten. Er habe dies zu sich selbst gesagt und sicher nicht direkt zu ihr (vgl. Einvernahme des Beschuldigten vom 9. Juni 2023, Fragen 37, 42). Er würde ihr nie etwas antun (vgl. Einvernahme des Beschuldigten vom 9. Juni 2023, Frage 42). Auf Nachfrage der Beschwerdeführerin, was er mit seiner Äusserung gemeint habe, habe der Beschuldigte ihr dann offenbar angegeben, dass sie ihn falsch verstanden habe und er und sein Arbeitskollege dies aus Spass zueinander sagen würden (vgl. Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 9. Juni 2023, Frage 17).
Es trifft zweifelsohne zu, dass die Aussage, dass jemand zerhackt im Kofferraum lande, ein künftiges Übel in Aussicht stellt und grundsätzlich dazu geeignet ist, jemanden in Angst und Schrecken zu versetzen. Der durch die Beschwerdeführerin eingereichten Tonaufnahme ist sodann in etwa der folgende Gesprächsablauf zu entnehmen (vgl. Verfahrensakten, act. 18, Aufnahme 2, 02min 45sek bis 04min 08sek; sinngemässe Wiedergabe):
" Beschwerdeführerin: Was soll deine Aussage von vorhin, als du die Treppe hinab gelaufen bist? Beschuldigter: Was? Beschwerdeführerin: Was du gesagt hast? Beschuldigter: Was habe ich gesagt? Beschwerdeführerin: Du weisst genau, was du gesagt hast. Beschuldigter: Was habe ich gesagt? Beschwerdeführerin: Dass ich irgendwann sonst zerhackt im Kofferraum liege. Was soll das? Beschuldigter: Das hast du falsch verstanden! Beschwerdeführerin: Habe ich das? Beschuldigter: Ja. Beschwerdeführerin: Was hast du dann gesagt? Beschuldigter: Es war nicht so, wie du meinst. Beschwerdeführerin: Wie dann? Beschuldigter: Ich habe nicht gesagt, wenn du nicht aufpasst, liegst du zerhackt im Kofferraum… Beschwerdeführerin: Sondern? Beschuldigter: … [unverständlich] Beschwerdeführerin: Was soll das? Du hast nicht so mit mir zu sprechen. Beschuldigter: Es war ein… egal. Beschwerdeführerin: War es ein Witz? Beschuldigter: Nein, es war ein Insider. Beschwerdeführerin: Aaaah… Beschuldigter: Zwischen mir und D._____. Beschwerdeführerin: Was gibt dir das Recht so … Beschuldigter: Nein, wir sagen immer…, wenn uns jemand nervt: Am besten zerhackt im Kofferraum. Das ist ein Insider. Das sagen wir zu allen. Beschwerdeführerin: Was gibt dir ganz generell das Recht, so mit mir zu sprechen? Beschuldigter: Gar nichts. Beschwerdeführerin: Wieso machst du es dann? Beschuldigter: Es war ehrenlos von mir, es tut mir leid, dass ich das gesagt habe. Es tut mir leid, wirklich. Beschwerdeführerin: Wieso sprichst du so mit mir? Beschuldigter: Es war nicht ein… [unverständlich], es war wirklich einfach ein Insider zwischen mir und… Beschwerdeführerin: Und das soll ich dir jetzt glauben? So ironisch wie du das sagst? Beschuldigter: Nein, ich meine es ernst. [unverständliche Passagen, dann Themawechsel]"
Weiter zu hören ist hinsichtlich des gemeinsamen Sohnes auch folgende Aussage des Beschuldigten (vgl. Verfahrensakten act. 18, Aufnahme 2, 06min 14sek bis 07min 03sek; sinngemässe Wiedergabe):
" Wir haben zwei Optionen: Entweder sitzen wir jetzt hier zusammen, versuchen miteinander eine Lösung zu finden, so dass er vielleicht zweimal in der Woche ein bisschen Brei kriegt. Und in der restlichen Zeit wird er gestillt. Oder wir machen es so, dass du jetzt alles entscheidest und noch ein bisschen Prinzessin auf der Erbse spielst. Dann geht das für eine Weile so, dann sende ich das ans Gericht und klage das gemeinsame Sorgerecht ein. Dann habe ich meine Tage und Zeit, die ich mit ihm verbringen darf und du nichts mehr zu sagen hast und du dich nicht wehren kannst. Dann werde ich noch einen Beistand einbeziehen; wir schauen das dann an und machen es dann so. Es gibt auch andere Wege, ich kann mich auch an die Kindes- und Erwachsenschutzbehörde wenden und dort loswerden, was bei uns alles im Weg steht, dann gibt es vielleicht einmal ein Gespräch […]"
Auch wenn die Beschwerdeführerin nun mit Beschwerde ausführt, dass sie sich in einer spannungsgeladenen Situation immer gut unter Kontrolle habe und sich Ängste und Emotionen erst bei Nachlassen des Druckes zeigten, scheint es aufgrund der eingereichten Tonaufnahme, welche unmittelbar nach der angeblichen Drohung aufgenommen wurde, nicht glaubhaft, dass sie im Verlaufe des Gesprächs sowohl aufgrund des Wortlauts wie auch ihres Tonfalls Angst verspürte. So hakt sie in bestimmtem Tonfall immer wieder nach und fordert den Beschuldigten auf, sich zu erklären; generell scheint sie das Gespräch zu dominieren. Es ist nicht erkennbar, dass die Beschwerdeführerin in die Worte oder das Verhalten des Beschwerdeführers mehr als nur eine Beleidigung oder Respektlosigkeit ihr gegenüber hineingedeutet hat oder sich gar dadurch hat beeindrucken oder verängstigen lassen. Die Tonaufnahme zeigt auf, dass zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beschuldigten ein Gespräch in anständigem Tonfall möglich ist und der Beschuldigte hinsichtlich seines Sohnes an gemeinsamen Lösungen mit der Beschwerdeführerin interessiert ist. Zwar gibt er an, dass er auch andere Wege beschreiten könne, meint damit aber den gerichtlichen Weg, um das gemeinsame Sorgerecht durchzusetzen und allenfalls einen Beistand für den Sohn einsetzen zu lassen. Somit scheint es vielmehr, dass der Beschuldigte seine Äusserung nicht ernst gemeint und auch nicht beabsichtigt hatte, der Beschwerdeführerin zu drohen. Diese scheint als unüberlegte und leichtsinnige Aussage des Beschuldigten zu qualifizieren zu sein. Zudem gab der Beschuldigte der Beschwerdeführerin auf ihre Nachfrage hin klar zu verstehen, dass es ein Witz gewesen sei und hat seine angebliche Drohung auch nicht wiederholt.
Es bestehen damit weder Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin durch das Verhalten des Beschuldigten in Angst und Schrecken versetzt worden war, noch, dass die Aussagen des Beschuldigten tatsächlich ernst gemeint waren oder dass er beabsichtigt hatte, der Beschwerdeführerin zu drohen.
7.
Entgegen der Beschwerdeführerin ist somit nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten die Strafsache nicht an die Hand genommen hat. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass die Voraussetzungen der dem Beschuldigten vorgeworfenen Straftatbestände der Tätlichkeiten oder der Drohung vorliegend erfüllt sind. Die Beschwerde erweist sich folglich als unbegründet und ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Anspruch auf Entschädigung besteht nicht. Dem Beschuldigten sind durch dieses Beschwerdeverfahren keine entschädigungspflichtigen Aufwendungen entstanden.
Die Beschwerdekammer entscheidet:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 sowie den Auslagen von Fr. 74.00, zusammen Fr. 1'074.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit der von ihr geleisteten Sicherheit von Fr. 1'000.00 verrechnet, so dass sie noch Fr. 74.00 zu bezahlen hat.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 23. Oktober 2023
Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Richli Meister