SBK.2023.212
SBK.2023.212 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2024-01-05
5. Januar 2024Deutsch42 min
Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2023.212 (STA.2021.3885) Art. 1 Entscheid vom 5. Januar 2024 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Bisegger Beschwerde- A._____, […], führerin 1 […] Beschwerde- B.____...
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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen
SBK.2023.212 (STA.2021.3885) Art. 1
Entscheid vom 5. Januar 2024
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Bisegger
Beschwerde- A._____, […], führerin 1 […]
Beschwerde- B._____, […], führer 2 […]
1 und 2 vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Wagner, […]
Beschwerde- Staatsanwaltschaft Baden, gegnerin Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil AG
Beschuldigter C._____, […], […] verteidigt durch Rechtsanwalt Roger Lerf, […]
Anfechtungs- (Teil-)Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Baden gegenstand vom 19. Juni 2023
in der Strafsache gegen C._____
Sachverhalt
1.
1.1. Der Beschuldigte und der Beschwerdeführer 2 lernten sich während ihres Gefängnisaufenthalts in der JVA Lenzburg kennen. Nachdem der Beschuldigte aus dem Strafvollzug entlassen worden war, nahm dieser im Mai 2018 mit der Schwester des Beschwerdeführers 2, D._____, Kontakt auf und teilte dieser mit, dass er dem Beschwerdeführer 2 gerne helfen wolle. Im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer 2 stand damals das Berufungsverfahren an und dem Beschwerdeführer 2 drohte die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme gemäss Art. 59 StGB. Der Beschuldigte schlug D._____ vor, ein psychiatrisches Privatgutachten einzuholen. Überdies stellte er in Aussicht, den Beschwerdeführer 2 im Familienunternehmen, das im Bereich des Schwimmbadbaus tätig ist, anzustellen und ihm eine der Familienunternehmung gehörende 1 ½-Zimmerwohnung zu vermieten, sodass gegenüber dem Obergericht des Kantons Aargau aufgezeigt werden könne, dass für einen strukturierten Tagesablauf des Beschwerdeführers nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug gesorgt sei. Der Beschuldigte stellte in der Folge auch entsprechende Arbeitsund Mietverträge aus.
1.2. Im Weiteren machte der Beschuldigte gegenüber D._____ auch geltend, dass er Geld brauche. In der Folge übergab die Beschwerdeführerin 1 (Mutter von D._____ und des Beschwerdeführers 2) dem Beschuldigten im Zeitraum 7. Mai 2018 bis 9. Mai 2019 mehrfach Bargeld in weissen Umschlägen. Die Beschwerdeführer stellen sich auf den Standpunkt, das Geld sei dem Beschuldigten ausschliesslich zur Verwendung im Interesse des Beschwerdeführers 2 und nicht als Darlehen für ihn selbst übergeben worden. Der Beschuldigte habe das Geld teilweise aber abredewidrig verwendet. Im Weiteren habe er die Beschwerdeführerin 1 durch Täuschung zur Ausstellung von Quittungen bzw. Rückzahlungsbestätigungen veranlasst.
1.3. Zur Anstellung des Beschwerdeführers 2 im Schwimmbadbau-Unternehmen bzw. zum Bezug der Mietwohnung kam es in der Folge nicht, da das Obergericht des Kantons Aargau mit Urteil SST.2018.268 vom 21. März 2019 trotz der vorgenannten Bemühungen eine stationäre therapeutische Massnahme anordnete. Eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 6B_580/2019 vom 8. August 2019 ab, soweit darauf eingetreten wurde.
1.4. Mit Eingabe vom 28. Mai 2021 erhoben die Beschwerdeführer Strafanzeige gegen den Beschuldigten wegen Betrugs, eventualiter Veruntreuung. Mit
Eingabe vom 18. August 2021 erhoben die Beschwerdeführer zusätzlich Strafanzeige wegen Urkundenfälschung. Später erweiterte die Staatsanwaltschaft Baden die Untersuchung noch auf den Vorwurf des Pfändungsbetrugs.
2.
Mit (Teil-)Einstellungsverfügung vom 19. Juni 2023 verfügte die Staatsanwaltschaft Baden:
" 1. Das Strafverfahren gegen die beschuldigte Person wegen Veruntreuung und Urkundenfälschung wird eingestellt (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO).
2.
In der Einstellungsverfügung werden keine Zivilklagen behandelt. Der Privatklägerschaft steht nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung der Zivilweg offen (Art. 320 Abs. 3 StPO).
3.
Über die Kostenfolgen wird im Endentscheid entschieden.
4.
Der beschuldigten Person wird keine Entschädigung und keine Genugtuung ausgerichtet (Art. 430 Abs. 1 StPO)."
Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigte die Einstellungsverfügung am 22. Juni 2023.
3.
3.1. Mit Eingabe vom 7. Juli 2023 erhoben die Beschwerdeführer gegen die ihnen am 27. Juni 2023 zugestellte (Teil-)Einstellungsverfügung Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau und beantragten:
" 1. Es sei die Beschwerde gutzuheissen.
2.
Es sei die (Teil-)Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Baden vom 19. Juni 2023 aufzuheben und die Sache sei zu neuer Entscheidung im Sinn der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft Baden zurückzuweisen.
3.
(Im Verfahren) Es sei dem Beschwerdeführer 2 die unentgeltliche Rechtspflege inkl. unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren und es sei ihm Rechtsanwalt Andreas Wagner, […], als unentgeltlicher Rechtsbeistands [recte: Rechtsbeistand] zu bestellen.
4.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. Auslagen und MWST)." 3.2. Mit Verfügung vom 28. Juli 2023 forderte die Verfahrensleiterin die Beschwerdeführerin 1 auf, innert 10 Tagen ab Zustellung der Verfügung eine
Sicherheit für allfällige Kosten in Höhe von Fr. 1'000.00 in die Obergerichtskasse einzubezahlen. Diese Verfügung wurde der Beschwerdeführerin 1 am 31. Juli 2023 zugestellt. Die Sicherheit ging am 2. August 2023 bei der Obergerichtskasse ein.
3.3. Mit Beschwerdeantwort vom 7. August 2023, in welcher sie im Wesentlichen auf die angefochtene Verfügung verwies, beantragte die Staatsanwaltschaft Baden:
" 1. Die Beschwerde sei abzuweisen.
2.
Unter Kostenfolgen."
3.4. Mit Beschwerdeantwort vom 6. September 2023 beantragte der Beschuldigte:
" 1. Die Beschwerde vom 7. Juli 2023 sei vollumfänglich abzuweisen;
2.
Das Rechtsbegehren 3 betreffend die unentgeltliche Rechtspflege der Beschwerdeführer sei von Amtes wegen zu entscheiden;
3.
Eventualiter sei von den Privatklägern eine Sicherheitsleistung für die Parteientschädigung des Beschwerdegegners in der Höhe von CHF 5'000.00 zu leisten;
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen."
3.5. Mit Eingabe vom 6. September 2023 reichten die Beschwerdeführer weitere Unterlagen mit einer Stellungnahme zu den Beschwerdeakten ein.
3.6. Mit Eingabe vom 23. Oktober 2023 reichten die Beschwerdeführer eine Replik ein und beantragten:
" 1. An den Rechtsbegehren gemäss Beschwerde wird festgehalten.
2.
Es seien die Rechtsbegehren der Beschwerdegegnerin abzuweisen.
3.
Es seien die Rechtsbegehren des Beschuldigten abzuweisen.
4.
(Im Verfahren) Es sei im vorliegenden Beschwerdeverfahren eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
5.
(Im Verfahren) Es seien die mit vorliegender Eingabe eingereichten Unterlagen zu den Akten im Verfahren zu nehmen.
6.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. Auslagen und MWST)."
Erwägungen
1.
1.1
Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Beschwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO liegen nicht vor. Die Beschwerde wurde überdies frist- und formgerecht (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) eingereicht. Dem eingereichten Beleg von "My Post 24" kann entnommen werden, dass die Sendung mit der Beschwerde am 7. Juli 2023 um 23.56 Uhr und damit noch vor Ablauf der Beschwerdefrist der Schweizerischen Post übergeben wurde (Art. 91 Abs. 2 StPO).
1.2
Zur Beschwerde legitimiert sind entgegen dem Wortlaut von Art. 322 Abs. 2 StPO nicht nur die Parteien, sondern auch die anderen Verfahrensbeteiligten i.S.v. Art. 105 Abs. 1 StPO, soweit sie in ihren Rechten unmittelbar betroffen sind (vgl. Art. 105 Abs. 2 StPO), d.h. soweit sie durch die Einstellungsverfügung beschwert sind. Geschädigte i.S.v. Art. 105 Abs. 1 lit. a StPO werden durch eine Einstellungsverfügung in ihren Rechten nicht unmittelbar betroffen. Sie sind folglich nicht zur Beschwerde legitimiert, wenn sie sich nicht als Privatkläger konstituiert und damit Parteistellung erlangt haben.
Die Beschwerdeführer wurden im Vorverfahren als Privatkläger geführt. Es stellt sich indessen die Frage, ob ihnen diese Stellung tatsächlich zukommt.
Als Privatkläger konstituieren kann sich die geschädigte Person (Art. 118 Abs. 1 StPO). Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Die Umschreibung der unmittelbaren Verletzung in eigenen Rechten geht vom Begriff des Rechtsgutes aus. Danach ist unmittelbar verletzt und geschädigt im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsgutes ist (BGE 138 IV 258 E. 2.2). Als Geschädigter ist somit anzusehen, wer Träger des Rechtsgutes ist, das durch die fragliche Strafbestimmung vor Verletzung oder Gefährdung geschützt werden soll. Im Zusammenhang mit Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gelten praxisgemäss nur diejenigen Personen als Geschädigte, die durch die darin umschriebenen Tatbestände in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist. Werden durch Delikte, die (nur) öffentliche Interessen verletzen, private Interessen auch, aber bloss mittelbar beeinträchtigt, so ist die betroffene Person nicht Geschädigte im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO (BGE 138 IV 258 E. 2.3).
In der angefochtenen (Teil-)Einstellungsverfügung geht es um die Tatbestände der Veruntreuung und der Urkundenfälschung.
Bei der Veruntreuung von Vermögenswerten gilt der Inhaber (natürliche oder juristische Person) des geschädigten Vermögens als geschädigte Person (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 56 zu Art. 115 StPO). Es wird von den Beschwerdeführern geltend gemacht, die Beschwerdeführerin 1 habe dem Beschuldigten Geld gegeben, damit dieser das Geld zugunsten des Beschwerdeführers 2 einsetzt. Soweit ersichtlich hat das Bundesgericht noch nicht entschieden, wer in einer solchen Konstellation als geschädigte Person gilt. Entscheidendes Merkmal einer Veruntreuung ist jedoch die Untreue. Das Treueverhältnis bestand hier einzig zwischen der Beschwerdeführerin 1 und dem Beschuldigten. Diese stellte dem Beschuldigten überdies die finanziellen Mittel zur Verfügung. Wohl ist richtig, dass diese Mittel – nach Darstellung der Beschwerdeführer – dem Beschwerdeführer 2 hätten zugutekommen sollen. Weder wird aber behauptet, der Beschwerdeführer 2 habe (im Sinne eines echten Vertrags zugunsten eines Dritten i.S.v. Art. 112 Abs. 2 OR) ein eigenes Forderungsrecht gegenüber dem Beschuldigten gehabt, noch dass der Beschuldigte gegenüber dem Beschwerdeführer 2 eine Treuepflicht gehabt hätte. Bei dieser Sachlage gilt hinsichtlich des Vorwurfs der Veruntreuung ausschliesslich die Beschwerdeführerin 1 als unmittelbar Geschädigte.
Urkundendelikte schützen in erster Linie die Allgemeinheit. Geschütztes Rechtsgut ist das besondere Vertrauen, welches im Rechtsverkehr einer Urkunde als Beweismittel entgegengebracht wird. Auch private Geschäftsinteressen können daneben unmittelbar verletzt werden, falls die Urkundenfälschung auf die Benachteiligung (vermögensrechtlicher oder anderer Art) einer bestimmten Person abzielt (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, a.a.O., N. 73 zu Art. 115 StPO). Die Beschwerdeführer machen geltend, der Beschuldigte habe die Beschwerdeführerin 1 mehrmals dazu gebracht, zu quittieren, dass der Beschuldigte (Rück-)Zahlungen geleistet habe, indem er die Beschwerdeführerin getäuscht habe. Die Beschwerdeführerin 1 habe die Urkunden mithin als nicht vorsätzlich handelndes Werkzeug des als mittelbaren Täter handelnden Beschuldigten erstellt (vgl. Stellungnahme Beschwerdeführer vom 18. August 2021, Ziff. 8c, Ordner 2, Register 5). Geschädigte bei diesem Tatvorwurf wäre bloss die Beschwerdeführerin 1, welche aufgrund einer Täuschung eine Urkunde ausgestellt hätte. Hingegen ist nicht erkennbar, inwieweit der Beschwerdeführer 2 geschädigt sein soll. Dieser kann daher auch hinsichtlich des Vorwurfs der Urkundenfälschung nicht als geschädigte Person gelten.
1.3
Auf die Beschwerde ist demgemäss nur insoweit einzutreten, als sie von der Beschwerdeführerin 1 erhoben wurde.
2.
2.1
Die Beschwerdeführerin 1 beantragt, es sei im vorliegenden Beschwerdeverfahren eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Sie führt hierzu aus, von einer Einvernahme der Beschwerdeführer, des Beschuldigten und der Zeugin durch die Beschwerdekammer seien ganz wesentliche Erkenntnisse zu erwarten. Der persönliche Eindruck an Schranken sei von zentraler Bedeutung, da dieser massgebliche Anhaltspunkte zur Richtigkeit der vorinstanzlichen Feststellungen liefern könne und insbesondere die Glaubhaftigkeit der einander widersprechenden Aussagen der Beteiligten besser beurteilt werden könne. Eine Verhandlung sei allerdings nur dann erforderlich, wenn die Beschwerdekammer nicht bereits nach den Grundsätzen der antizipierten Beweiswürdigung aufgrund der objektiven Sachbeweise sich ein Urteil über die Begründetheit der Beschwerde und insbesondere über die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beteiligten machen könne (Replik Ziff. B.2.a.cc.).
2.2
Das Beschwerdeverfahren ist in der Regel schriftlich (Art. 397 Abs. 1 StPO). Seiner Natur nach ist das Beschwerdeverfahren – jedenfalls soweit Beschwerden im Rahmen laufender Vor- oder Hauptverfahren betreffend – im Vergleich zum Verfahren vor dem Sachrichter ein vereinfachtes; es soll sich durch Raschheit auszeichnen, damit das laufende Strafverfahren selbst eine möglichst geringe Verzögerung erfährt (GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 1 zu Art. 397 StPO).
2.3
Im Rahmen des Vorverfahrens wurde der Beschuldigte zwei Mal, nämlich am 17. Mai 2022 sowie am 30. Mai 2022 durch die Kantonspolizei Aargau delegiert einvernommen. Im Weiteren wurden am 3. Juni 2022 die Beschwerdeführerin 1 und D._____, am 9. August 2022 C._____, der Vater des Beschuldigten, und am 10. August 2022 E._____, die frühere Buchhalterin des Schwimmbadbau-Unternehmens, einvernommen. Die Einvernahmeprotokolle liegen in den Akten und stehen der Beschwerdekammer zur Verfügung. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin 1 ist nicht erkennbar, weshalb es für die Frage, ob das Verfahren einzustellen ist, vorliegend nicht genügen sollte, auf die in den Akten liegenden Protokolle abzustellen, zumal die Beschwerdekammer bei Anfechtung einer Einstellungsverfügung keine abschliessende Beweiswürdigung vorzunehmen hat, sondern lediglich zu beurteilen hat, ob aufgrund der Ermittlungsergebnisse tatsächlich davon auszugehen ist, dass ein Freispruch wahrscheinlicher als ein Schuldspruch erscheint und deshalb von einer Anklage abzusehen ist (eingehend hierzu unten, E. 8.1). Soweit es aufgrund der Ergebnisse der Strafuntersuchung angezeigt ist, Personen gerichtlich einzuvernehmen, so sind diese Einvernahmen vom Strafgericht (Art. 343 Abs. 3 StPO) und nicht von der Beschwerdekammer durchzuführen. Die Beschwerdekammer hat in einem solchen Fall vielmehr die Einstellungsverfügung aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, Anklage zu erheben und damit eine Beweisabnahme durch das Sachgericht zu ermöglichen. Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, ergibt sich aus den Verfahrensakten mit genügender Deutlichkeit, dass keine ernsthaften Aussichten auf eine Verurteilung des Beschuldigten wegen Veruntreuung und Urkundenfälschung bestehen, weshalb die Staatsanwaltschaft Baden das Verfahren bezüglich dieser Tatvorwürfe zu Recht einstellte.
3.
Noven sind im Beschwerdeverfahren zulässig (BGE 141 IV 396 E. 4.4). Die von der Beschwerdeführerin 1 im Laufe des Verfahrens eingereichten Urkunden wurden daher zu den Beschwerdeakten genommen. Weitere Ausführungen zum Antrag der Beschwerdeführerin 1, es seien die eingereichten Unterlagen zu den Akten zu nehmen, erübrigen sich daher.
4.
Die Staatsanwaltschaft Baden begründete die (Teil-)Einstellungsverfügung zusammengefasst wie folgt:
Die Aussagen der involvierten Parteien gingen hinsichtlich der zwischen ihnen bestehenden Vereinbarung betreffend den Verwendungszweck der durch die Beschwerdeführerin 1 getätigten Barzahlungen auseinander. Einig seien sich die Parteien, dass die Beschwerdeführerin 1 dem Beschuldigten im Rahmen eines Darlehens zwecks Verwendung im Interesse des Beschwerdeführers 2 Bargeldbeträge in der Höhe von insgesamt Fr. 107'953.65 übergeben habe. Der Beschuldigte mache jedoch geltend, noch ein weiteres, privates Darlehen erhalten zu haben, um seine eigenen Schulden zu tilgen. Die Beschwerdeführerin 1 sowie D._____ bestritten hingegen, dass dem Beschuldigten ein zweites, privates Darlehen gewährt worden sei. Gewisse Hinweise auf das Darlehen von Fr. 107'953.65 übersteigende Barzahlungen durch die Beschwerdeführerin 1 fänden sich jedoch auch in den Aussagen der Beschwerdeführerin 1 und denjenigen von D._____. So habe die Beschwerdeführerin 1 angegeben, alle Geldbeträge, welche sie dem Beschuldigen übergeben habe, aufgelistet zu haben. Aus dieser Auflistung ergebe sich ein Total von Fr. 121'365.65. Erst später habe die Beschwerdeführerin 1 ausgesagt, sie habe dem Beschuldigten das Couvert vom 19. Februar 2019 über den Betrag von Fr. 13'412.00 leer und offen übergeben. Warum sie ein leer übergebenes Couvert in ihre Aufstellung aufgenommen habe, sei unklar. Zudem habe die Beschwerdeführerin 1 auch erklärt, dem Beschuldigten das Geld immer gemeinsam mit D._____ übergeben zu haben, während diese erklärt habe, zwecks Übergabe des Bargelds auch sehr oft alleine zum Beschuldigten gefahren zu sein. Auch die Aussage von D._____, der Beschuldigte habe ihr am Anfang erklärt, dass hohe Zahlungen auf ihn zukämen und er daher froh um finanzielle Unterstützung sei, wobei er erklärt habe, dass diese finanzielle Unterstützung auch ihrem Bruder (d.h. dem Beschwerdeführer 2) zugutekomme, zeige, dass der Beschuldigte von Anfang an nicht ausschliesslich um ein Darlehen für die Verwendung im Interesse des Beschwerdeführers 2, sondern auch um ein privates Darlehen gebeten habe. Ein schriftlicher Darlehensvertrag sei am 8. November 2018 bzw. 10. November 2019 von der Beschwerdeführerin 1 unterzeichnet worden. Dieses Dokument belege jedoch kein Darlehen zwischen der Beschwerdeführerin 1 und dem Beschuldigten. Ob dem Beschuldigten nun ein oder zwei Darlehen gewährt worden seien, lasse sich mangels schriftlicher Vereinbarungen und aufgrund der sich entgegenstehenden Aussagen der Parteien nicht abschliessend feststellen. Insbesondere bleibe aufgrund der sich diesbezüglich teilweise widersprechenden Aussagen der Beschwerdeführerin 1 und von D._____ auch unklar, wer dem Beschuldigten wann und wo welche Geldbeträge übergeben habe.
Betreffend die Rückzahlungen sei belegt, dass am 4. Juni 2020 insgesamt vier Zahlungen in Höhe von total Fr. 14'980.70, am 13. August 2020 Fr. 13'500.00, am 20. November 2020 Fr. 18'200.00 und am 10. Juni 2022 Fr. 18'000.00 auf dem Konto der Beschwerdeführerin 1 eingegangen seien. Unklar sei jedoch, ob der Beschuldigte zusätzlich auch Barrückzahlungen geleistet habe. Es lägen sechs anerkanntermassen von der Beschwerdeführerin 1 unterzeichnete Quittungen bzw. Bestätigungen über Zahlungen in Höhe von Fr. 8'360.50, Fr. 13'942.90 und Fr. 94'000.00 des Beschuldigten an die Beschwerdeführerin 1 im Recht, wobei der Beschuldigte behaupte, E._____ (damalige Buchhalterin des Schwimmbadbau-Unternehmens) habe diese Beträge in seiner sowie der Anwesenheit von D._____ der Beschwerdeführerin 1 übergeben. Der Beschuldigte behaupte, bei den Beträgen von Fr. 46'005.00, Fr. 22'455.60 und Fr. 28'106.00 handle es sich um das ihm gewährte private Darlehen. Er habe diese Beträge der Beschwerdeführerin 1 und D._____ zurückbezahlt. Die Beschwerdeführerin 1 und D._____ behaupteten hingegen, es seien keine Barrückzahlungen erfolgt, die Beschwerdeführerin 1 habe die Quittungen bzw. Bestätigungen lediglich unterzeichnet, weil der Beschuldigte ihr gesagt habe, er könne die Überweisung nur aufgrund dieser Dokumente veranlassen. Auch E._____ könne sich nicht mehr an die Rückzahlung der drei Geldbeträge erinnern. Überdies seien die Aussagen des Beschuldigten teilweise widersprüchlich. Wie viel Geld der Beschuldigte der Beschwerdeführerin 1 insgesamt zurückbezahlt habe und ob durch den Beschuldigten Geld veruntreut worden sei, lasse sich letztendlich aber nicht abschliessend feststellen. Dadurch bleibe unklar, ob inhaltlich unwahre Urkunden ausgestellt worden seien. Weitere erfolgsversprechende Ermittlungsansätze seien nicht ersichtlich.
Vorliegend stünden den Angaben des Beschuldigten zwar nicht allein die Aussage der an der Verurteilung unmittelbar interessierten Beschwerdeführerin 1 gegenüber, allerdings verweise die Beschwerdeführerin 1 mehrheitlich auf die Aussagen von D._____, welche als Schwester des Beschwerdeführers 2 und Tochter der Beschwerdeführerin 1 ebenfalls ein Interesse an der Verurteilung des Beschuldigten habe.
5.
In der Beschwerde machte die Beschwerdeführerin 1 zusammengefasst das Folgende geltend:
Die von der Beschwerdeführerin 1 unterzeichneten Quittungen bzw. Bestätigungen bewiesen nicht, dass der Beschuldigte Darlehensrückzahlungen geleistet habe. Vielmehr habe es zu den systematischen Täuschungen und Machenschaften des Beschuldigten gehört, dass er der Beschwerdeführerin 1 und D._____ vorgespiegelt habe, er benötige diese Dokumente zur Auslösung der Banküberweisung (Beschwerde Ziff. B.II.1.b.bb.ccc. und cc.). Es sei denn auch höchst unwahrscheinlich, dass an einem einzigen Tag, nämlich am 19. April 2020 total Fr. 96'566.60 bezahlt worden sein sollen. Die WhatsApp-Korrespondenz beweise gerade, dass damals keine solchen Zahlungen erfolgt seien (Beschwerde Ziff. B.II.1.b.dd.aaa. und bbb.).
Die Staatsanwaltschaft Baden habe entgegen den Beweisanträgen den Beschwerdeführer 2 nicht einvernommen und auch nicht die Akten des Strafverfahrens gegen E._____ beigezogen. Die Staatsanwaltschaft Baden habe einerseits nicht begründet, weshalb diese Beweise nicht abgenommen worden seien, und andererseits durch die Nichtabnahme das Recht auf Beweis der Beschwerdeführer verletzt. Die Staatsanwaltschaft Baden habe Art. 29 BV daher gleich doppelt verletzt (Beschwerde Ziff. B.II.1.c.bb.dd.).
Die Staatsanwaltschaft Baden habe den Sachverhalt offensichtlich unrichtig und unvollständig festgestellt und Beweise in offensichtlich unrichtiger
und unvollständiger Weise gewürdigt. Damit habe sie gegen den Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 StPO) und das Willkürverbot (Art. 9 BV) verstossen. Überdies seien sowohl Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO als auch Art. 324 StPO falsch angewendet worden. Die Staatsanwaltschaft Baden verkenne, dass den bestreitenden Aussagen des Beschuldigten nicht nur jene der Beschwerdeführerin 1 (und von D._____) gegenüberstünden, sondern diese auch eine objektive Bestätigung im Untersuchungsergebnis fänden. Aus den sachlichen Beweismitteln ergebe sich, dass die Aussagen des Beschuldigten widersprüchlich und nicht glaubhaft seien. Sie stünden insbesondere in Widerspruch zu seinen früheren WhatsApp-Konversationen. Hinzu komme in formeller Hinsicht, dass D._____ unter der Strafandrohung gemäss Art. 307 StGB ausgesagt habe und die Beschwerdeführerin 1 sich nach Art. 303 bzw. Art. 304 StGB strafbar gemacht hätte, wenn sie den Beschuldigten zu Unrecht einer Straftat bezichtigt hätte. Demgegenüber dürfe sich der Beschuldigte straffrei selbst begünstigen. Entsprechend komme den Aussagen der Beschwerdeführerin 1 und von D._____ eine höhere Glaubhaftigkeit zu. Überdies sei es falsch, aber auch unzulässig, wenn die Staatsanwaltschaft Baden behaupte, D._____ habe ein Interesse an der Verurteilung des Beschuldigten. Denn diese sei nicht geschädigte Person im vorliegenden Verfahren (Beschwerde Ziff. B.II.2.-3.).
Entgegen den Behauptungen des Beschuldigten treffe es nicht zu, dass diese zwei Darlehen (nämlich eines für sich und eines zur Verwendung im Interesse des Beschwerdeführers 2) gewährt worden seien. Im Weiteren könne der Beschuldigte abgesehen von den geringfügigen Zahlungen, die er anerkanntermassen im Interesse des Beschwerdeführers 2 geleistet habe, nicht beweisen, dass er weitere Zahlungen in dessen Interesse geleistet habe. Überdies habe der Beschuldigte über einen längeren Zeitraum wiederholt eingeräumt, er schulde der Beschwerdeführerin 1 noch Geld. Freilich habe er in anderen WhatsApp-Konversationen auch das Gegenteil behauptet. Das beweise aber nur dessen widersprüchliches Verhalten. Der Beschuldigte habe denn auch noch einmal Fr. 18'000.00 überwiesen, was er nicht getan hätte, wenn er tatsächlich der Auffassung gewesen wäre, er schulde der Beschwerdeführerin 1 nichts mehr (Beschwerde Ziff. B.II.4.).
Allgemein sei bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte in der Vergangenheit mit pathologischen Manipulationstendenzen aufgefallen sei. Es sei bei ihm eine schwere narzisstische Persönlich-keitsstörung mit psychopathischen Zügen einer erwachsenen ADHS festgestellt worden (Beschwerde Ziff. B.II.5.c.gg.).
6.
Der Beschuldigte macht in der Beschwerdeantwort zusammengefasst das Folgende geltend:
Die Beschwerdeführerin 1 versuche, dem Beschuldigten eine Beweislast unterzuschieben. Man befinde sich hier aber nicht in einem Zivilprozess. Der Beschuldigte müsse im Strafprozess gar nichts beweisen. Im Weiteren reihe die Beschwerdeführerin 1 Behauptungen aneinander, ohne darzulegen, mit welchen neuen Ermittlungsansätzen diese bewiesen werden sollen. Die Beschwerdeführerin 1 schweife dabei so weit von der (Teil-)Einstellungsverfügung ab, dass sie es gänzlich unterlasse, aufzuzeigen, weshalb die (Teil-)Einstellungsverfügung falsch sei. Die Beschwerdeführerin 1 lege nicht dar, weshalb die Tatbestände der Veruntreuung und der Urkundenfälschung erfüllt sein sollen, sondern reihe lediglich Sachverhaltselemente aneinander, welche von ihr offenbar anders wahrgenommen worden seien (Beschwerdeantwort Beschuldigter Rz. 8-10).
In den ausgestellten Quittungen bzw. Bestätigungen habe die Beschwerdeführerin 1 bestätigt, Zahlungen erhalten zu haben. Es erschliesse sich nicht, wie die Beschwerdeführerin 1 darauf komme, dass diese Schreiben lediglich dazu gedient hätten, Zahlungen auszulösen. Zudem habe die Beschwerdeführerin 1 mehrmals solche Schreiben unterzeichnet. Es sei nicht vorstellbar, dass die Beschwerdeführerin 1 mehrmals die Rückzahlung eines Darlehens bestätige, ohne dass ihr jemals Geld zurückbezahlt worden wäre. Die Staatsanwaltschaft Baden nehme im Übrigen keine abschliessende Beweiswürdigung vor, sondern zeige lediglich auf, dass keine weiteren Ermittlungsansätze mehr ersichtlich seien (Beschwerdeantwort Beschuldigter Rz. 15-20).
Es sei nicht klar, weshalb es unrealistisch sein solle, dass an einem Tag Fr. 96'566.60 hätten bezahlt werden sollen. Der Beschuldigte nehme als Geschäftsführer des Familienunternehmens regelmässig Zahlungen in Höhe von weit über Fr. 100'000.00 entgegen. Die WhatsApp-Korrespondenz beweise lediglich die Meinungsverschiedenheit der Parteien (Beschwerdeantwort Beschuldigter Rz. 23-27).
Die Staatsanwaltschaft Baden habe die Akten des Strafverfahrens gegen E._____ zu Recht nicht beigezogen. Aus diesen Akten ergebe sich lediglich, dass diese das Schwimmbadbau-Unternehmen massiv geschädigt habe. Es erschliesse sich nicht, welche Relevanz dies für das vorliegende Verfahren haben soll. Im Übrigen habe E._____ Grund genug gehabt, dem Beschuldigten eins auszuwischen, nachdem dieser das Verfahren gegen sie angestrengt habe. Dennoch gehe aus ihren Aussagen hervor, dass diverse Zahlungen an D._____ geflossen seien und in diesem Zusammenhang Quittungen ausgestellt worden seien. Der Beschwerdeführer 2 könne aufgrund seiner damaligen Inhaftierung bzw. dem andauernden Massnahmenvollzug keine Auskünfte erteilen, weshalb die Staatsanwaltschaft Baden zu Recht auf dessen Einvernahme verzichtet habe. Entsprechend sei das rechtliche Gehör der Beschwerdeführer 1 nicht verletzt worden (Beschwerdeantwort Beschuldigter Rz. 29-31).
Entgegen der Beschwerdeführerin 1 habe D._____ dasselbe Interesse an einer Verurteilung des Beschuldigten wie die Beschwerdeführerin 1. Sie sei diejenige gewesen, welche mit dem Beschuldigten kommuniziert habe. Auch könnten die Aussagen der Beschwerdeführer unter Verweis auf die Wahrheitspflicht nicht pauschal als glaubhafter gelten. Die Staatsanwaltschaft Baden habe die diversen Widersprüche zwischen den Aussagen von D._____ und den sachlichen Beweismitteln aufgezeigt (Beschwerdeantwort Beschuldigter Rz. 38-44).
Aus der (Teil-)Einstellungsverfügung gehe gerade nicht hervor, dass die Staatsanwaltschaft Baden von zwei Darlehen ausgegangen sei. Vielmehr sei die Staatsanwaltschaft Baden zum Schluss gekommen, dass sich die Frage, ob es ein oder mehrere Darlehen gegeben habe, nicht beantworten lasse (Beschwerdeantwort Beschuldigter Rz. 52).
7.
Auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin 1 in der Replik wird – soweit notwendig – in den Erwägungen eingegangen.
8.
8.1
Nach Art. 7 Abs. 1 StPO sind die Strafbehörden grundsätzlich verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein Verfahren einzuleiten und durchzuführen, wenn ihnen Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachtsgründe bekannt werden. Die Staatsanwaltschaft verfügt namentlich dann die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO). Das ist dann der Fall, wenn keine Aussicht auf eine Verurteilung besteht, mit anderen Worten ein Freispruch zu erwarten ist. Der Tatverdacht ist bereits dann als anklagegenügend anzusehen, wenn die Tatbeteiligung der beschuldigten Person und eine strafrechtliche Reaktion (Strafe oder Massnahme) im Zeitpunkt des Entscheids über die Frage, ob Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen ist, bloss wahrscheinlich erscheint (LANDSHUT/BOSSHARD, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 15 zu Art. 319). Nach Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens zudem, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist.
Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens richtet sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip fliessenden Grundsatz in dubio pro duriore (vgl. Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch gleich wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf (BGE 138 IV 186 E. 4.1; 138 IV 86 E. 4.1; je mit Hinweisen). Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifelsfall nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 mit Hinweisen).
Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens richtet sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip fliessenden Grundsatz in dubio pro duriore (vgl. Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch gleich wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf (BGE 138 IV 186 E. 4.1; 138 IV 86 E. 4.1; je mit Hinweisen). Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifelsfall nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 mit Hinweisen).
Stehen sich gegensätzliche Aussagen (der Parteien) gegenüber ("Aussage gegen Aussage"-Situation) und ist es nicht möglich, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten, ist nach dem Grundsatz in dubio pro duriore in der Regel Anklage zu erheben. Dies gilt insbesondere, wenn typische "Vier-Augen-Delikte" zu beurteilen sind, bei denen oftmals keine objektiven Beweise vorliegen. Auf eine Anklageerhebung kann verzichtet werden, wenn der Strafkläger ein widersprüchliches Aussageverhalten offenbarte und seine Aussagen daher wenig glaubhaft sind oder wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Gründen als von vornherein unwahrscheinlich erscheint (BGE 143 IV 241 E. 2.2.2 mit Hinweisen).
8.2. 8.2.1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 138 Ziff. 1 StGB).
Nach der Rechtsprechung gilt als anvertraut, was jemand mit der Verpflich-tung empfängt, es in bestimmter Weise im Interesse des Treugebers zu verwenden, insbesondere es zu verwahren, zu verwalten oder einem anderen abzuliefern. Dabei genügt es, dass der Täter ohne Mitwirkung des Treugebers über die Werte verfügen kann, ihm mithin Zugriff auf das fremde Vermögen eingeräumt worden ist. Der Tatbestand der Veruntreuung von Vermögenswerten erfasst Fälle, in denen – anders als bei der Veruntreuung von Sachen – zivilrechtlich die Fremdheit der anvertrauten Werte nicht gegeben oder zumindest zweifelhaft ist. Voraussetzung ist aber, dass der Fall mit der Veruntreuung von Sachen vergleichbar ist. Der Tatbestand der Veruntreuung von Vermögenswerten soll nur jenes Unrecht erfassen, das mit dem Tatbestand der Veruntreuung von Sachen strukturell gleichwertig ist. In den Fällen, in denen die Veruntreuung von Vermögenswerten zur Anwendung kommt, erwirbt der Treuhänder an den erhaltenen Werten Eigentum. Er erlangt daher nicht nur eine tatsächliche, sondern auch eine rechtliche Verfügungsmacht. Die ins Eigentum des Treuhänders übergegangenen Werte sind jedoch bestimmt, wieder an den Berechtigten zurückzufliessen. In diesem Sinne sind sie wirtschaftlich fremd. Der Treuhänder ist deshalb verpflichtet, dem Treugeber den Wert des Empfangenen ständig zu erhalten. Nur wo diese besondere Werterhaltungspflicht besteht, befindet sich der Treuhänder in einer vergleichbaren Stellung mit demjenigen, der eine fremde bewegliche Sache empfangen und das Eigentum des Treugebers daran zu wahren hat (BGE 133 IV 21 E. 6.2).
Wie beim Anvertrauen von Bargeld, das dem Täter übereignet wird, muss diesen eine vertraglich oder gesetzlich begründete Pflicht zur ständigen Erhaltung des Werts an Guthaben treffen, die dem Treugeber zustehen und über die dem Täter ein Verfügungsrecht eingeräumt wird. Nimmt der Täter auf einem eigenen Konto Gelder ein, die für einen anderen (Treugeber) bestimmt sind oder in dessen Auftrag einem Dritten weitergeleitet werden sollen, müssen – damit die für das Anvertrautsein massgebende Pflicht zur Erhaltung ihres Werts angenommen werden kann – die Beträge dem Täter (Treuhänder) in seiner Eigenschaft als direkter oder indirekter Stellvertreter des Treugebers zugekommen sein (DONATSCH, Strafrecht III, 11. Aufl. 2018, § 7 Ziff. 2.412 lit. b, S. 154).
Ein Darlehen kann in der Regel nicht veruntreut werden. Zwar besteht bei einem Darlehen die für die Veruntreuung charakteristische Verpflichtung, das Empfangene dem Treugeber zurückzugeben. Üblicherweise ist der Darlehensnehmer aber nicht verpflichtet, die empfangenen Vermögenswerte ständig zur Verfügung des Darlehensgebers zu halten. Entsprechend sind die übertragenen Vermögenswerte für den Borger üblicherweise nicht (wirtschaftlich) fremd. Anderes gilt aber, sofern gerade eine Werterhaltungspflicht vereinbart wurde (NIGGLI/RIEDO, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 72 zu Art. 138 StGB). Eine Werterhaltungspflicht kann sich bei einem Darlehen daraus ergeben, dass das Darlehen für einen bestimmten Zweck ausgerichtet wurde. Zu prüfen ist hier jeweils im Einzelfall, ob sich aus der vertraglichen Abmachung eine Werterhaltungspflicht des Borgers ergibt (BGE 124 IV 9 E. 1d; 120 IV 117 E. 2f).
8.2.2. Dem Beschuldigten wurde von der Beschwerdeführerin 1 Bargeld übergeben. Bei Banknoten und Münzen handelt es sich um bewegliche Sachen und nicht um Vermögenswerte. Vermischt jedoch jemand fremdes Geld mit eigenem, so wird dieser Eigentümer des bisher fremden Geldes (RUSCH/SCHWANDER, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 7. Aufl. 2023, N. 6 zu Art. 727 ZGB; NIGGLI/RIEDO, a.a.O., N. 46 zu vor Art. 137 StGB). Vorliegend ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte das erhaltene Bargeld mit eigenem vermischt hat und auch mit eigenem Bargeld vermischen durfte (es also nicht von seinem eigenen Geld getrennt aufzubewahren hatte), weshalb hier nur eine Veruntreuung von Vermögenswerten und nicht eine Veruntreuung von Sachen infrage stehen kann.
Veruntreut werden können nur Vermögenswerte, welche der beschuldigten Person mit einer Werterhaltungspflicht anvertraut wurden. Vorliegend ist unstrittig, dass dem Beschuldigten von der Beschwerdeführerin 1 mehrmals Geld übergeben wurde. Fraglich ist jedoch, ob dieses als dem Beschuldigten mit Werterhaltungspflicht anvertraut gelten kann. Die Beschwerdeführerin 1 stellte sich auf den Standpunkt, dem Beschuldigten sei ausschliesslich zum Zwecke der Verwendung im Interesse des Beschwerdeführers 2 Geld übergeben worden. Der Beschuldigte anerkennt, dass ihm teilweise zu diesem Zweck Geld übergeben wurde, macht aber geltend, es seien ihm darüber hinaus auch für ihn selbst Darlehen gewährt worden.
In der angefochtenen (Teil-)Einstellungsverfügung wird auf die Einvernahme von D._____ vom 3. Juni 2022 verwiesen. Diese sagte aus, der Beschuldigte habe sie im Mai 2018 kontaktiert und ihr insbesondere Folgendes gesagt (Frage 12; Ordner 3, Register 7):
" Dann kam seine Argumentation, dass, weil er (C._____) im Gefängnis war, all seine Konton [recte: Konten] gesperrt und überdies auch seine Scheidung noch am Laufen komme [richtig wohl: sei]. Er sagte, dass auf ihn hohe Zahlungen [zu]kommen werden und dass, sollte er nicht in der Lage sein, dies zu zahlen, er froh wäre, wenn wir ihn finanziell unterstützen könnten. Er sagte, dass die finanzielle Unte[r]stützung auch meinem Bruder zu Gute komme und dass man vor Gericht für meinen Bruder belegen kann, dass er ein stabiles Umfeld und eine Arbeittätigkeit [recte: Arbeitstätigkeit] hat. Er, C._____, sprach auch davon, meinenm [recte: meinem] Bruder eine Ausbildung zu ermöglichen, so dass er eine gute Zukunftsperspektive hat. So kam der Stein ins Rollen. Aus der Vorgeschichte heraus und weil [wir] verzweifelt waren, sahen wir keine Arglist dahinter, wir waren überfordert mit [der] Situation meines Bruders. Wir fühlten uns hilflos."
Wie die Beschwerdeführerin 1 selbst ausführt, war es vor allem D._____, welche für die Beschwerdeführerin 1 mit dem Beschuldigten in Kontakt stand bzw. mit diesem für die Beschwerdeführerin 1 verhandelte. Zudem ist aufgrund der Tatsache, dass sie die Tochter der Beschwerdeführerin 1 bzw. die Schwester des Beschwerdeführers 2 ist, nicht davon auszugehen, dass sie zugunsten des Beschuldigten falsch aussagen würde. Insoweit kommt ihrer Aussage daher eine hohe Glaubhaftigkeit zu.
Aus ihrer vorstehend zitierten Aussage geht klar hervor, was die Parteien konkret vereinbarten. Demnach wies der Beschuldigte daraufhin, dass er selbst erst kürzlich aus dem Gefängnis entlassen worden sei und sich in einem Scheidungsverfahren befinde und seine finanzielle Situation prekär sei, zumal seine Konten gesperrt seien. Er bat D._____ um finanzielle Unterstützung. Demgemäss ging es entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin 1 stets (auch) um eine persönliche Unterstützung für den Beschuldigten. Wohl wies dieser darauf hin, dass damit auch dem Beschwerdeführer 2 geholfen werde. Dies durften die Beschwerdeführer sicher so verstehen, dass der Beschuldigte das erhaltene Geld auch für den Beschwerdeführer 1 einsetzen wollte (etwa zur Finanzierung eines Privatgutachtens) und er sich auch sonst für ihn einsetzen werde (Anstellung, Mietwohnung etc.). Davon, dass der Beschuldigte das Geld ausschliesslich für den Beschwerdeführer 2 hätte ausgeben müssen, kann angesichts der klaren Aussagen von D._____ aber keine Rede sein.
Im Weiteren gilt es auch darauf hinzuweisen, dass dem Beschuldigten nicht einfach zu einem Zeitpunkt ein bestimmter Betrag übergeben wurde. Vielmehr fragte der Beschuldigte D._____ jeweils an, ob die Beschwerdeführerin 1 konkrete Rechnungsbeträge (pro Anfrage erwähnte er meist mehrere) wie beispielsweise Fr. 146.50, Fr. 914.85, oder Fr. 6'240.00 bezahlen könne. Angaben, um was für Rechnungen es sich jeweils gehandelt haben soll, machte er jedoch nicht (Beilage 17/1-17/9 zur Strafanzeige vom 28. Mai 2021; Ordner 2, Register 5). Auch diese unspezifischen Anfragen sprechen dafür, dass nicht verabredet worden war, dass das Geld ausschliesslich für den Beschwerdeführer 2 zu verwenden war, zumal nicht ersichtlich ist und von der Beschwerdeführerin 1 auch nicht dargelegt wird, um was für Rechnungen es sich denn hätte handeln können, welche der Beschuldigte für den Beschwerdeführer 2 jeweils hätte bezahlen müssen. Zudem wies der Beschuldigte in der Anfrage um 19.32 Uhr auf Beilage 17/5 (Beilage zur Strafanzeige vom 28. Mai 2021; Ordner 2, Register 5) noch ausdrücklich darauf hin, dass er selbst nicht in der Lage sei, die Rechnung zu bezahlen. Es handelt sich hier um einen klaren Hinweis, dass es dem Beschuldigten um ein Darlehen für die Bezahlung eigener Forderungen ging und nicht um Rechnungen, welche für den Beschwerdeführer 2 bezahlt werden mussten. Denn wäre es um Rechnungen betreffend den Beschwerdeführer 2 gegangen, hätte es sich von selbst verstanden, dass der Beschuldigte diese Kosten nicht selbst zu tragen hätte. In diesem Fall hätte er nicht auf seine eigene finanzielle Situation hinweisen müssen.
Vor diesem Hintergrund mag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass der Beschuldigte am 11. September 2019 (Beilage 2 zur Strafanzeige vom 28. Mai 2021; Ordner 2, Register 5), also lange nach Auszahlung der Gelder (Zeitraum 7. Mai 2018 bis 9. Mai 2019), bestätigte, Fr. 107'953.65 "zwecks Verwendung im Interesse von B._____" als Darlehen erhalten zu haben. Denn die Wendung "zwecks Verwendung im Interesse von B._____" ist im oben dargestellten Sinn zu verstehen, nämlich dass der Beschuldigte selbst zuerst wieder seine Situation stabilisieren musste, um gegenüber dem Obergericht ein stabiles Umfeld für den Beschwerdeführer 2 präsentieren zu können.
Im Weiteren kann der Beschwerdeführerin 1 zwar durchaus zugestimmt werden, wenn sie ausführt, die Aussagen des Beschuldigten seien hinsichtlich der von ihm insgesamt erhaltenen Zahlungen widersprüchlich und es handle sich hierbei um Schutzbehauptungen. Tatsächlich sind die Aussagen des Beschuldigten voller Widersprüche, wenn er ausführt, er habe Fr. 94'000.00 für den Beschwerdeführer 2 und Fr. 67'000.00 als Darlehen für sich selbst erhalten (Frage 14 der Einvernahme vom 17. Mai 2022; Ordner 3, Register 4), in diesem Zusammenhang dann aber auf die handschriftliche Zusammenstellung der Beschwerdeführerin 1 verweist, auf welcher ein Betrag von insgesamt Fr. 121'365.20 (Beilage 18 zur Strafanzeige vom 28. Mai 2021; Ordner 2, Register 5) ausgewiesen wird, nur um dann direkt in der nachfolgenden Frage 15 zu bestätigen, dass der von ihm am 11. September 2019 anerkannte Betrag von Fr. 107'953.65 richtig sei (Beilage 2 zur Strafanzeige vom 28. Mai 2021; Ordner 2, Register 5) und dann einige Fragen später sich in weitere Widersprüche verstrickt, indem er aussagt, auf der handschriftlichen Aufstellung der Beschwerdeführerin 1 fehlten Auszahlungen an ihn in Höhe von mindestens Fr. 50'000.00 (Frage 21 ff.).
Allerdings sind auch die Angaben der Beschwerdeführerin 1 und diejenigen von D._____ hinsichtlich des ausbezahlten Betrags nicht widerspruchsfrei. Denn wie bereits erwähnt, liessen sie vom Beschwerdeführer am 11. September 2019 (Beilage 2 zur Strafanzeige vom 28. Mai 2021; Ordner 2, Register 5) einerseits eine Erklärung unterzeichnen, wonach dem Beschuldigten insgesamt ein Betrag von Fr. 107'953.65 ausbezahlt worden sei. Andererseits legten sie aber auch eine handschriftliche Aufstellung der Beschwerdeführerin 1 vor, wonach dem Beschuldigten insgesamt der Betrag von Fr. 121'365.20 (Beilage 18 zur Strafanzeige vom 28. Mai 2021; Ordner 2, Register 5) übergeben worden sei. Die von der Beschwerdeführerin 1 für diese Diskrepanz vorgebrachte Erklärung, sie habe dem Beschuldigten am 19. Februar 2019 nicht den Betrag von Fr. 13'412.00, sondern auf Wunsch des Beschuldigten bloss ein weisses Couvert, auf dem der Betrag von Fr. 13'412.00 vermerkt gewesen sei, übergeben, da der Beschuldigte gesagt habe, er werde das Couvert selbst füllen, ist reichlich unglaubhaft (Frage 109 der Einvernahme vom 3. Juni 2022; Ordner 3, Register 6). Ein solches Vorgehen macht überhaupt keinen Sinn. Entsprechend erschliesst sich der Beschwerdekammer ebenso wie bereits der Staatsanwaltschaft Baden letztlich nicht mit der gebotenen Klarheit, welchen Betrag die Beschwerdeführerin 1 dem Beschuldigten nun tatsächlich übergeben hat.
Letztlich mag aber auch offenbleiben, welcher Betrag dem Beschwerdeführer übergeben wurde, da es wie dargelegt für sämtliche Zahlungen an einer verbindlichen Zweckabrede (Verwendung ausschliesslich für den Beschwerdeführer 2) fehlt, welche Voraussetzung für eine Veruntreuung von Vermögenswerten wäre.
Ebenfalls offengelassen werden kann bei dieser Sachlage, welchen Betrag der Beschuldigte der Beschwerdeführerin 1 zurückbezahlt oder für den Beschwerdeführer 2 verwendet hat bzw. welchen Betrag der Beschuldigte der Beschwerdeführerin 1 noch schuldet (der Beschuldigte anerkennt Fr. 18'706.10 [Frage 13 der Einvernahme vom 17. Mai 2022, Ordner 3, Register 4] zu schulden, die Beschwerdeführerin 1 beziffert den Betrag auf Fr. 42'531.15).
Bei dieser Sachlage durfte die Staatsanwaltschaft Baden auch auf die Einvernahme des Beschwerdeführers 2 verzichten. Wie dargelegt ist massgebend, ob zwischen dem Beschuldigten und D._____ (welche für die Beschwerdeführerin 1 mit dem Beschuldigten in Kontakt stand) hinsichtlich des übergebenen Geldes eine verbindliche Zweckabrede getroffen wurde. Nach den Aussagen von D._____ steht fest, dass dies nicht der Fall war. Bei dieser Sachlage ist nicht ersichtlich, welchen Nutzen eine Einvernahme des Beschwerdeführers 2 noch hätte, zumal sich dieser im relevanten Zeitraum im Straf- bzw. Massnahmenvollzug befand und zur Klärung des Sachverhalts – wenn überhaupt – nur wenig aus eigener Wahrnehmung beitragen könnte. Insbesondere war er selbst nicht an den Gesprächen und Verhandlungen zwischen dem Beschuldigten und D._____ bzw. der Beschwerdeführerin 1 beteiligt.
Ebenfalls ist nicht ersichtlich, welchen Nutzen der Beizug der Akten betreffend das Strafverfahren gegen E._____ für die Klärung des vorliegend relevanten Sacherhalts haben könnte. Wie der Beschuldigte zu Recht ausführt, geht es im Strafverfahren gegen E._____ um Vermögensdelikte von E._____ zum Nachteil des Schwimmbadbau-Unternehmens. Hierbei handelt es sich um einen Sachverhalt, der mit dem im vorliegenden Strafverfahren zu klärenden in keinem Zusammenhang steht.
8.3. 8.3.1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt, eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 251 Ziff. 1 StGB). Der Tatbestand der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB stellt sowohl die eigentliche Urkundenfälschung wie auch die Falschbeurkundung unter Strafe. Die Urkundenfälschung im engeren Sinne erfasst das Herstellen einer unechten Urkunde, deren wirklicher Aussteller mit dem aus ihr ersichtlichen Urheber nicht identisch ist. Demgegenüber betrifft die Falschbeurkundung die Errichtung einer echten, aber unwahren Urkunde, bei der der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen. Die Falschbeurkundung erfordert eine qualifizierte schriftliche Lüge. Eine solche wird nur angenommen, wenn dem Schriftstück eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihm daher ein besonderes Vertrauen entgegenbringt. Das ist der Fall, wenn allgemeingültige objektive Garantien die Wahrheit der Erklärung gegenüber Dritten gewährleisten, die gerade den Inhalt bestimmter Schriftstücke näher festlegen. Blosse Erfahrungsregeln hinsichtlich der Glaubwürdigkeit irgendwelcher schriftlicher Äusserungen genügen dagegen nicht, mögen sie auch zur Folge haben, dass sich der Geschäftsverkehr in gewissem Umfang auf die entsprechenden Angaben verlässt (BGE 138 IV
130 E. 2.1 m.w.N.).
Wird die Erklärung dem anderen durch Täuschung abgelistet, entsteht eine unechte Urkunde dann, wenn dem Erklärenden das Bewusstsein fehlt, eine Erklärung abzugeben, oder er gar nicht merkt, dass er eine rechtserhebliche Erklärung abgibt bzw. unterzeichnet (beispielsweise Bitte um ein angebliches Autogramm). Eine Täuschung über den Inhalt der Erklärung berührt dagegen die Echtheit der Urkunde nicht. In diesem Fall liegt allenfalls eine mittelbare Falschbeurkundung vor (BOOG, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 27 zu Art. 251 StGB).
8.3.2. Die Beschwerdeführerin 1 wirft dem Beschuldigten vor, er habe Quittungen bzw. Bestätigungen, wonach der Beschwerdeführerin 1 (in bar) die Beträge von Fr. 8'360.50 (11. März 2019), Fr. 13'942.90 (11. März 2019), Fr. 94'000.00 (11. Dezember 2019), Fr. 46'005.00 (19. April 2020), Fr. 22'455.60 (19. April 2020) und Fr. 28'106.00 (19. April 2020) zurückerstattet worden seien (Beilagen 28/1-3 zur Strafanzeige vom 28. Mai 2021 und Beilagen 50/1-3 zur Eingabe vom 18. August 2021; Ordner 2, Register 5) der Beschwerdeführerin 1 unter dem Vorwand zur Unterzeichnung vorgelegt, dass diese Dokumente notwendig seien, um den Auftrag an die Bank, diese Beträge an die Beschwerdeführerin 1 zurückzuzahlen, auszulösen.
Nach dem von der Beschwerdeführerin 1 erhobenen Tatvorwurf fehlte es der Beschwerdeführerin 1 bei der Unterzeichnung der Quittungen bzw. Bestätigungen nicht generell an einem Erklärungsbewusstsein. Diese war sich sehr wohl im Klaren, dass sie eine rechtserhebliche Erklärung abgibt. Entsprechend scheidet eine Strafbarkeit wegen mittelbarer Urkundenfälschung im engeren Sinne aus.
Es kommt daher nur eine mittelbare Falschbeurkundung in Betracht. Diesbezüglich wäre vorausgesetzt, dass die Beschwerdeführerin 1 über den Inhalt der von ihr ausgestellten Urkunden im Irrtum gewesen wäre. Die Be-
schwerdeführerin 1 macht indessen nicht geltend, dass die Beschwerdeführerin 1 darüber im Zweifel gewesen wäre, dass sie Zahlungsquittungen bzw. Rückzahlungsbestätigungen ausstellt. Solches erschiene vernünftigerweise denn auch kaum denkbar. Die von der Beschwerdeführerin 1 unterzeichneten Quittungen bzw. Bestätigungen sind recht übersichtlich gestaltet und inhaltlich leicht verständlich. Wohl ist die Beschwerdeführerin 1 nicht deutscher Muttersprache. Die Einvernahme mit ihr konnte jedoch ohne Beizug eines Übersetzers stattfinden. Entsprechend kann nicht ernsthaft bezweifelt werden, dass sie inhaltlich verstand, was sie mit Unterzeichnung der Quittungen ("Betrag dankend erhalten") bzw. Bestätigungen ("Mit diesem Schreiben bestätigt Sie die Darlehensrückzahlung von [jeweiliger Betrag]") bestätigte. Entsprechend scheidet auch eine mittelbare Falschbeurkundung aus.
Ob, wie die Beschwerdeführerin 1 geltend macht, die Beschwerdeführerin 1 diese Bestätigungen bzw. Quittungen lediglich unterzeichnete, weil der Beschuldigte behauptet habe, er brauche diese Dokumente, um die Banküberweisung auslösen zu können – was allerdings wenig plausibel erscheint, bestätigte sie doch gemäss dem Titel der Bestätigungen ("Betr; Darlehn Rückzahlung (Barzahlungen):") Bargeld erhalten zu haben – kann offenbleiben. Denn mit solchen oder vergleichbaren Behauptungen hätte der Beschuldigte sie nicht über den Inhalt der von ihr zu unterzeichnenden Urkunden getäuscht, sondern bloss über den Verwendungszweck dieser Urkunden. Entsprechend änderten solche Täuschungen nichts daran, dass die Beschwerdeführerin 1 sich sehr wohl im Klaren gewesen wäre, welche rechtserhebliche Erklärung sie abgibt. Bei dieser Sachlage kann nicht gesagt werden, die Beschwerdeführerin 1 habe als willenloses Werkzeug des Beschuldigten gehandelt.
Im Weiteren käme eine (mittelbare) Falschbeurkundung vorliegend auch deshalb nicht in Betracht, weil den von der Beschwerdeführerin 1 ausgestellten Quittungen bzw. Bestätigungen keine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt. Es sind keine allgemeingültigen objektiven Garantien ersichtlich, welche die Wahrheit der ausgestellten Quittungen bzw. Bestätigungen gegenüber Dritten gewährleisten würden. Richtig ist zwar, dass eine Quittung von Gesetzes wegen einen gewissen Beweiswert hat. So kann sie dem Schuldner den Beweis für das Erlöschen seiner Verpflichtung erleichtern, indem sie eine Vermutung aufstellt, dass die erwähnte Schuld tatsächlich erloschen ist. Das Ziel der Art. 88 und 89 OR besteht jedoch lediglich darin, den Nachweis der Zahlung zu erleichtern, und nicht darin, Dritten zu garantieren, dass der Inhalt der Quittung der Realität entspricht. Es gibt keinen Grund, die Quittung anders als ein in einfacher Schriftform geschlossenen Vertrag zu beurteilen, zu dem das Bundesgericht ausgeführt hat, dass er allein nicht beweist, dass sein Inhalt richtig ist, insbesondere nicht, dass kein Willensmangel oder keine Simulation vorliegt. Folglich ist eine mit einer Quittung versehene Rechnung an sich von Gesetzes wegen nicht mit einer ausreichenden objektiven Garantie ausgestattet, um Gegenstand einer Falschbeurkundung zu sein. Einer Quittung kann daher höchstens dann eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommen, wenn diese aufgrund der Person, welche sie ausgestellt hat, eine besondere Glaubwürdigkeit zukommt (vgl. hierzu eingehend BGE 121 IV 131 E. 2c). Dies ist hier indessen nicht der Fall.
8.4. Demgemäss erliess die Staatsanwaltschaft Baden zu Recht eine (Teil-)Einstellungsverfügung hinsichtlich der von den Beschwerdeführern erhobenen Tatvorwürfe der Veruntreuung und der Urkundenfälschung.
9.
9.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 i.V.m. Art. 418 Abs. 2 StPO; DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 6 zu Art. 418 StPO). Auch haben die Beschwerdeführer bei diesem Verfahrensausgang keinen Anspruch auf eine Entschädigung.
9.2. 9.2.1. Die Entschädigung der beschuldigten Person für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte geht bei einer Einstellung des Strafverfahrens oder bei einem Freispruch zulasten des Staates, wenn es sich um ein Offizialdelikt handelt (Art. 429 Abs. 1 StPO), und zulasten der Privatklägerschaft, wenn es um ein Antragsdelikt geht (Art. 432 Abs. 2 StPO). Dies gilt aufgrund von Art. 310 Abs. 2 StPO auch im Falle einer Nichtanhandnahme. Im Berufungsverfahren betreffend Offizialdelikte wird die unterliegende Privatklägerschaft entschädigungspflichtig, im Beschwerdeverfahren hingegen der Staat. Geht es um ein Antragsdelikt, wird sowohl im Berufungs- als auch im Beschwerdeverfahren die Privatklägerschaft entschädigungspflichtig (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO; vgl. BGE 147 IV 47 E. 4.2.6).
9.2.2. Bei der Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 StGB (sofern sie nicht zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen verübt wird) und der Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) handelt es sich um Offizialdelikte. Demgemäss ist der Beschuldigte aus der Staatskasse zu entschädigen.
9.3. 9.3.1. Gemäss § 9 Abs. 1 AnwT bemisst sich die Entschädigung in Strafsachen nach dem angemessenen Zeitaufwand des Anwalts. Nach § 9 Abs. 2bis AnwT beträgt der Stundenansatz in der Regel Fr. 240.00 und kann in einfachen Fällen bis auf Fr. 200.00 reduziert und in schwierigen Fällen bis auf Fr. 270.00 erhöht werden. Auslagen und Mehrwertsteuer werden separat entschädigt.
9.3.2. Der Verteidiger des Beschuldigten hat keine Kostennote eingereicht. Die Entschädigung ist von der Beschwerdekammer in Strafsachen daher ermessensweise festzulegen. Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass die Akten vergleichsweise umfangreich, die Sachlage wenig übersichtlich und das Beschwerdeverfahren von den Beschwerdeführern aufwändig geführt wurde. Allerdings wurde der Verteidiger bereits im Vorverfahren mandatiert, er musste sich entsprechend nicht neu in den Fall einarbeiten. Überdies beschränkte sich die von ihm eingereichte Beschwerdeantwort auf
13 Seiten. Bei dieser Sachlage erscheint ein Aufwand von 8 Stunden angemessen. Ein Abweichen vom Regelstundenansatz ist nicht angezeigt. Entsprechend ergibt sich ein Honorar von Fr. 1'920.00. Zusätzlich sind pauschale Auslagen (§ 13 Abs. 1 Satz 2 AnwT) von praxisgemäss 3% des Honorars sowie 7.7% Mehrwertsteuerzuschlag zu berücksichtigen. Die Entschädigung beträgt demgemäss (gerundet) Fr. 2'130.00.
9.4. Der Beschwerdeführer 2 ersucht für das vorliegende Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Nach Art. 136 Abs. 1 StPO gewährt die Verfahrensleitung der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege, wenn die Privatklägerschaft nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint. Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer 2 durch die angebliche Veruntreuung bzw. Urkundenfälschung unmittelbar geschädigt worden wäre. Demgemäss muss die Zivilklage als aussichtslos beurteilt und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen werden.
9.5. Der Beschuldigte beantragte, die Beschwerdeführer seien zu verpflichten, für die Parteientschädigung des Beschuldigten eine Sicherheit in Höhe von Fr. 5'000.00 zu leisten. Wie oben in E. 9.3.2 ausgeführt, geht es vorliegend um Offizialdelikte, weshalb der Beschuldigte aus der Staatskasse und nicht durch die Beschwerdeführer zu entschädigen ist. Bei dieser Sachlage ist das Sicherstellungsbegehren abzuweisen, soweit es nicht ohnehin gegenstandslos ist.
Die Beschwerdekammer entscheidet:
1.
Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 wird nicht eingetreten. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 116.00, zusammen Fr. 1'116.00, werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
3.
Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Beschuldigten für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von Fr. 2'130.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten.
4.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege des Beschwerdeführers 2 wird abgewiesen.
5.
Das Sicherstellungsbegehren des Beschuldigten wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos ist.
Zustellung an: […]
Mitteilung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 5. Januar 2024
Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber
Richli Bisegger