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Entscheid

SBK.2023.216

SBK.2023.216 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2023-10-16

16. Oktober 2023Deutsch18 min

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2023.216 (STA.2023.2565) Art. 327 Entscheid vom 16. Oktober 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Bisegger Beschwerde- A._____, […] führer vertreten durch B._____...

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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen

SBK.2023.216 (STA.2023.2565) Art. 327

Entscheid vom 16. Oktober 2023

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Bisegger

Beschwerde- A._____, […] führer vertreten durch B._____, […]

Beschwerde- Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, gegnerin Kloster-Südflügel, Seetalstrasse 8, 5630 Muri AG

Beschuldigte C._____, […]

Anfechtungs- Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten gegenstand vom 29. Juni 2023

in der Strafsache gegen C._____

Sachverhalt

1.

1.1. Mit "Anzeige wegen Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch von C._____, Wiederholter Datenmissbrauch" überschriebenem Schreiben vom 9. Juni 2023 wandte sich der Beschwerdeführer an die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten. Im Schreiben führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass die Beschuldigte, mit welcher er einige Zeit eine Liebesbeziehung geführt habe, sich von ihm getrennt habe, was er respektiere. Diese sende jedoch seiner Ehefrau, seinen Kindern und möglicherweise weiteren Personen (Bekannte, Kunden) Sprachnachrichten und behaupte wider besseres Wissen, er belästige sie Tag und Nacht. Weiter drohe sie diesen Personen, bei ihnen vorbeizukommen, um ihnen Details aus seinem Liebensleben zu erzählen. Sodann habe die Beschuldigte gedroht, die Familie eines Freundes mit Details aus deren Fremdbeziehungen zu konfrontieren. Die meisten ihrer mit der Drohung verbundenen Behauptungen seien nicht wahr, erfüllten aber durchaus den Zweck, weiter Unfrieden in seiner Familie und derjenigen seiner Freunde zu stiften. Dieses Verhalten bestätige seine Befürchtung, dass die Beschuldigte krank sei und dringend medizinische Hilfe brauche. Auch müsse das widerrechtliche Benutzen von Telefonnummern und Adressen seiner Kunden, Familie und Freunde, welche die Beschuldigte vermutlich aus seinem Handy "gestohlen" habe, dringend unterbunden werden. Das Schreiben endet wie folgt: "Ich ersuche Sie mir mitzuteilen, wie ich gegen den Datenmissbrauch von Frau C._____ vorgehen kann und mich über den Stand des Verfahrens zu informieren."

Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten nahm dieses Schreiben unter der Verfahrensnummer STA4 ST.2023.2565 als Strafanzeige gegen die Beschuldigte entgegen.

1.2. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten führt überdies ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer (STA4 ST.2023.1735). In diesem erliess sie (ebenfalls) am 9. Juni 2023 einen Strafbefehl gegen den Beschwerdeführer wegen Hausfriedensbruchs, Sachbeschädigung (geringfügiges Vermögensdelikt) und Sachentziehung zum Nachteil der Beschuldigten. Mit Schreiben vom 19. Juni 2023 erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen diesen Strafbefehl. Das entsprechende Schreiben endet wie folgt: "Unter den gegebenen Umständen ersuche ich Sie, Frau C._____ und mich zu einem Vergleichsgespräch einzuladen. Für mich macht es keinen Sinn, die Strafbehörden weiter mit diesen Angelegenheiten zu behelligen. Auch will ich keine Strafanzeige gegen Frau C._____ wegen falscher Angaben gegenüber der Polizei, Datenmissbrauch etc. einreichen. Damit würde nur ihre Paranoia verstärkt und die Gefahr, dass sie sich etwas antut noch grösser."

2.

Mit Verfügung vom 29. Juni 2023 erledigte die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten das Verfahren gegen die Beschuldigte durch Nichtanhandnahme. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigte die Nichtanhandnahmeverfügung am 3. Juli 2023.

3.

3.1. Mit Eingabe vom 14. Juli 2023 (Postaufgabe: 16. Juli 2023) erhob der Beschwerdeführer gegen die ihm am 6. Juli 2023 zugestellte Nichtanhandnahmeverfügung Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau und beantragte:

" 1. Die Nichtanhandnahme Verfügung vom 29.06.2023 sei aufzuheben.

2.

Es sei festzustellen, dass A._____ nie eine Strafanzeige gegen C._____ machte und nie einen Strafantrag gegen sie wegen Datenmissbrauch im Sinne von Art. 179novies StGB, Art. 179septies StGB, etc. stellte und ebenfalls nie die nicht gestellten Strafanträge zurückgezogen hat; dass er vielmehr die Staatsanwaltschaft um ein Vergleichsgespräch im Sinne von Art. 315 StPO ersuchte.

3.

Es sei die hier eingereichte Strafanzeige und gestellten Strafanträge von A._____ vom

14.07.2023 gegen C._____ als zulässig zu erklären und diese der Staatsanwaltschaft Muri mit der Anweisung die Strafuntersuchung einzuleiten, zuzustellen.

4. Formeller Antrag: Es seien die Akten des Strafverfahrens (STA4 ST.2023.1735) gegen A._____ beim Bezirksgericht Bremgarten zur Beurteilung beizuziehen."

3.2. Mit Verfügung vom 25. Juli 2023 forderte die Verfahrensleiterin den Beschwerdeführer auf, innert 10 Tagen ab Zustellung der Verfügung eine Sicherheit für allfällige Kosten in Höhe von Fr. 1'000.00 in die Obergerichtskasse einzubezahlen. Diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 27. Juli 2023 zugestellt. Die Sicherheit ging am 31. Juli 2023 bei der Obergerichtskasse ein.

3.3. Mit Beschwerdeantwort vom 11. August 2023 beantragte die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten:

" 1. Die Beschwerde sei abzuweisen.

2.

Unter Kostenfolgen."

3.4. Die Beschuldigte liess sich nicht vernehmen.

Erwägungen

1.

1.1

Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Beschwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO liegen nicht vor. Die Beschwerde wurde überdies frist- und formgerecht (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) eingereicht.

1.2

Zur Beschwerde legitimiert sind entgegen dem Wortlaut von Art. 322 Abs. 2 StPO (i.V.m. Art. 310 Abs. 2 StPO) nicht nur die Parteien, sondern auch die anderen Verfahrensbeteiligten i.S.v. Art. 105 Abs. 1 StPO, soweit sie in ihren Rechten unmittelbar betroffen sind (vgl. Art. 105 Abs. 2 StPO), d.h. soweit sie durch die Nichtanhandnahme beschwert sind. Geschädigte, die sich nicht als Privatkläger konstituiert haben, können eine Nichtanhandnahme nicht anfechten. Die Konstituierung als Privatkläger hat bis zum Abschluss des Vorverfahrens zu erfolgen (Art. 118 Abs. 3 i.V.m. Art. 318 StPO). Diese Einschränkung gilt jedoch nicht, wenn die geschädigte Person keine Gelegenheit hatte, sich zur Frage der Konstituierung zu äussern, beispielsweise, wenn bereits zu Beginn des Vorverfahrens eine Einstellung ergeht (HEINIGER/RICKLI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 6 zu Art. 322 StPO). Automatisch als Privatkläger konstituiert sich, wer Strafantrag stellt (Art. 118 Abs. 2 StPO), wobei die Annahme naheliegt, dass in der Stellung eines Strafantrags zunächst lediglich eine Konstituierung als Strafkläger im Sinne von Art. 119 Abs. 2 lit. a StPO zu erblicken ist (und nicht auch eine Konstituierung als Zivilkläger gemäss Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO). Gegebenenfalls ist es Sache der Verfahrensleitung, durch entsprechende Frage Klärung zu schaffen (LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 5 zu Art. 118 StPO).

Vorliegend verfügte die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten ohne dem Beschwerdeführer Gelegenheit zu geben, sich zur Frage der Konstituierung zu äussern, die Nichtanhandnahme. Zudem dürfte der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 9. Juni 2023 – soweit strafrechtlich relevant – Antragsdelikte umschrieben haben und entsprechend auch Strafanträge gestellt haben. Allerdings macht der Beschwerdeführer in der Sache geltend, er habe mit Schreiben vom 9. Juni 2023 noch gar keine Strafanzeige eingereicht bzw. noch gar keinen Strafantrag gestellt, weshalb auch keine Nichtanhandnahmeverfügung hätte ergehen dürfen. Es handelt sich bei der Frage, ob der Beschwerdeführer überhaupt Strafanzeige einreichte bzw. Strafantrag stellte, folglich um eine sog. doppelrelevante Tatsache, die nicht auf der Ebene der Zulässigkeit der Beschwerde, sondern lediglich bei der Begründetheit der Beschwerde zu prüfen ist (vgl. hierzu: Urteil des Bundesgerichts 6B_1324/2018, 6B_22/2019 vom 22. März 2019 E. 4; eingehend zu dieser Thematik auch: Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau SBK.2022.326 vom 17. Februar 2023 E. 1.3).

Vorliegend verfügte die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten ohne dem Beschwerdeführer Gelegenheit zu geben, sich zur Frage der Konstituierung zu äussern, die Nichtanhandnahme. Zudem dürfte der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 9. Juni 2023 – soweit strafrechtlich relevant – Antragsdelikte umschrieben haben und entsprechend auch Strafanträge gestellt haben. Allerdings macht der Beschwerdeführer in der Sache geltend, er habe mit Schreiben vom 9. Juni 2023 noch gar keine Strafanzeige eingereicht bzw. noch gar keinen Strafantrag gestellt, weshalb auch keine Nichtanhandnahmeverfügung hätte ergehen dürfen. Es handelt sich bei der Frage, ob der Beschwerdeführer überhaupt Strafanzeige einreichte bzw. Strafantrag stellte, folglich um eine sog. doppelrelevante Tatsache, die nicht auf der Ebene der Zulässigkeit der Beschwerde, sondern lediglich bei der Begründetheit der Beschwerde zu prüfen ist (vgl. hierzu: Urteil des Bundesgerichts 6B_1324/2018, 6B_22/2019 vom 22. März 2019 E. 4; eingehend zu dieser Thematik auch: Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau SBK.2022.326 vom 17. Februar 2023 E. 1.3).

1.3. Auf die Beschwerde ist demgemäss einzutreten.

2.

Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten begründete die angefochtene Verfügung wie folgt: Der Beschwerdeführer führe in seiner Eingabe vom 19. Juni 2023 aus, dass er keine Strafanzeige gegen die Beschuldigte einreichen wolle. Dies werde als Rückzug des Strafantrages vom 9. Juni 2023 verstanden, sollte der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe vom 9. Juni 2023 überhaupt die Einreichung einer Strafanzeige beabsichtigt haben. Infolge Rückzugs des Strafantrages mangle es an der Prozessvoraussetzung i.S.v. Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO und das Verfahren sei daher nicht an Hand zu nehmen.

3.

Der Beschwerdeführer machte in der Beschwerde zusammengefasst geltend, die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung stehe im Zusammenhang mit dem vom Beschwerdeführer bestrittenen Strafbefehl vom 9. Juni 2023. In seiner Einsprache gegen den Strafbefehl habe er – wie bereits in allen früheren Eingaben – ausgeführt, dass die Angaben der Beschuldigten nicht korrekt gewesen seien und sie selbst sich durch den "Diebstahl" von Telefonnummern und Adressen aus seinem Handy und deren wiederholt missbräuchliche Benutzung (Zusendung von Fotos und Drohungen an seine Tochter, seine Ehefrau und Kollegen) strafbar gemacht habe. Ebenfalls habe er erklärt, dass die Beschuldigte psychische Probleme habe und wiederholt mit Suizid gedroht habe, weshalb er sich grosse Sorgen gemacht habe.

Auch im Schreiben vom 9. Juni 2023 habe er seiner Sorge um die Beschuldigte Ausdruck verliehen und habe die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten um Hilfe aufgrund des wiederholten Datenmissbrauchs durch die Beschuldigte sowie bei der Regelung der sich aus der Trennung ergebenden Umstände gebeten. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten habe in diesem Schreiben jedoch eine Anzeige gesehen, obwohl er in diesem deutlich erklärt habe, keine Strafanzeige einreichen zu wollen und um ein Vergleichsgespräch gemäss Art. 316 StPO gebeten habe. Dasselbe komme ebenfalls in der Einsprache gegen den Strafbefehl zum Ausdruck.

Zur Klärung des Sachverhalts sei somit der Beizug der Strafakten des Verfahrens STA4 ST.2023.1735 notwendig.

Da sich die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten zu keinem Zeitpunkt mit den Akten und Angaben des Beschwerdeführers auseinandergesetzt habe, habe sie dessen rechtliches Gehör verletzt und sei der Begründungspflicht nicht nachgekommen. Es sei weder je ein Strafantrag gestellt noch je ein Rückzug erklärt worden. Es habe demgemäss keine Nichtanhandnahmeverfügung ergehen dürfen.

Da ein zurückgezogener Strafantrag nicht erneut gestellt werden könne (Art. 33 Abs. 2 StGB), müsse der Beschwerdeführer sich nun das Recht erstreiten, nun doch noch eine Strafanzeige gegen die Beschuldigte einreichen zu können. Zur Wahrung der Fristen reiche er nunmehr mit dieser Beschwerde eine Strafanzeige (sowie einen Strafantrag) gegen die Beschuldigte ein und ersuche das Gericht, die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten anzuweisen, aufgrund dieser Strafanzeige ein Verfahren gegen die Beschuldigte an Hand zu nehmen.

4.

Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten führte in ihrer Beschwerdeantwort zusammengefasst aus, da der Beschwerdeführer in der Eingabe vom 9. Juni 2023 Ausführungen zum mutmasslich strafbaren Verhalten der Beschuldigten gemacht habe, sei die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten davon ausgegangen, der Beschwerdeführer beabsichtige die Einreichung einer Strafanzeige. Ein klarer Wille sei aus dem Schreiben aber nicht hervorgegangen. Dies sei aber irrelevant gewesen, da der Beschwerdeführer dann mit Eingabe vom 19. Juni 2023 explizit kundgegeben habe, keine Strafanzeige einreichen zu wollen.

Auch in der Beschwerde mache der Beschwerdeführer nun geltend, er habe damals keine Strafanzeige einreichen wollen, obwohl er diese zumindest so betitelt habe. Jedenfalls aber habe die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten die Schreiben prozessual behandeln müssen. Sie habe daher eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen. Denn entweder habe ein Verzicht auf einen Strafantrag bzw. eine Strafanzeige vorgelegen oder die zweite Eingabe habe als Rückzug verstanden werden müssen.

Es habe keine Veranlassung gegeben, Vergleichsgespräche durchzuführen, wenn keine Strafanzeige eingereicht worden sei, zumal dies – mit Blick auf den vorgetragenen Sachverhalt – nicht Sache der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, sondern von privaten Mediatoren gewesen wäre. Vergleichsverhandlungen i.S.v. Art. 316 StPO betreffend die Tatvorwürfe gegenüber dem Beschwerdeführer seien aus Sicht der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten aufgrund der Gesamtumstände nicht zielführend.

5.

5.1. 5.1.1. Jede Person ist berechtigt, Straftaten bei einer Strafverfolgungsbehörde schriftlich oder mündlich anzuzeigen (Art. 301 Abs. 1 StPO). Die Strafanzeige ist die (Wissens-)Erklärung einer Person gegenüber einer zuständigen Behörde, es sei ein Delikt begangen worden. Sie kann sich gegen eine bestimmte Person oder gegen unbekannt richten. Auch die Selbstanzeige ist zulässig (RIEDO/BONER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 3 zu Art. 301 StPO). Unter inhaltlichen Gesichtspunkten ist eine Erklärung gegenüber einer Behörde nur dann als Strafanzeige zu betrachten (und entsprechend zu behandeln), wenn sie auf eine konkrete angeblich strafbare Handlung Bezug nimmt. Pauschale Schuldzuweisungen ohne Hinweis auf einen spezifischen Sachverhalt sind keine Strafanzeigen. Diesfalls begründet die Strafprozessordnung keine Pflicht zur förmlichen Behandlung der Eingabe. Zur Vermeidung von Unklarheiten sollte die Staatsanwaltschaft indes auch in solchen Fällen eine Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 StPO) erlassen (RIEDO/BONER, a.a.O., N. 11 zu Art. 301 StPO). Im Übrigen sind an Anzeigen keine überrissenen Anforderungen zu stellen. Namentlich Laien ist Gelegenheit zu bieten, die Eingabe zu überarbeiten (Art. 110 Abs. 4 StPO). Nötigenfalls sind die Behörden gehalten, den Anzeigenden bei der Umschreibung des Sachverhaltes zu unterstützen. Auch Beweismittel müssen nicht beigebracht werden (RIEDO/BONER, a.a.O., N. 12 zu Art. 301 StPO).

5.1.2. Bei Straftaten, die nur auf Antrag oder nach Ermächtigung verfolgt werden, wird ein Vorverfahren erst eingeleitet, wenn der Strafantrag gestellt oder die Ermächtigung erteilt wurde (Art. 303 Abs. 1 StPO). Antragsdelikte sind Straftaten, die nur auf Antrag (i. d. R. des "Verletzten") hin verfolgt werden dürfen (vgl. Art. 30 Abs. 1 StGB; RIEDO/BONER, a.a.O., N. 4 zu Art. 303 StPO). Vorausgesetzt ist demnach eine besondere Willenserklärung einer berechtigten Person, ein Strafantrag. Der Strafantragsberechtigte hat seinen Willen kundzutun, ein bestimmtes Verhalten solle verfolgt und bestraft werden. Der auf die Strafverfolgung gerichtete Wille muss indes nicht explizit geäussert werden. Wer Strafanzeige erstattet, gibt damit regelmässig unausgesprochen seinen Wunsch zu erkennen, es sei ein Strafverfahren einzuleiten. Namentlich bei Laieneingaben genügt dies den gesetzlichen Vorgaben. Gleiches gilt, wenn der Antragsberechtigte erklärt, er wolle sich als Privatkläger am Verfahren beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Bestehen hinsichtlich des Verfolgungswillens Zweifel, wird es sich empfehlen, beim Antragsteller nachzufragen (RIEDO/BONER, a.a.O., N. 7 zu Art. 304 StPO). Der Strafantrag ist bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder der Übertretungsstrafbehörde schriftlich einzureichen oder mündlich zu Protokoll zu geben (Art. 304 Abs. 1 StPO).

Verzicht und Rückzug des Strafantrags bedürfen der gleichen Form (Art. 304 Abs. 2 StPO). Der Wille, einen Strafantrag zurückzuziehen, muss unmissverständlich zum Ausdruck kommen. Eine Desinteresseerklärung an der Strafverfolgung von Antragsdelikten gilt als Rückzug des Strafantrags (BGE 143 IV 104 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1039/2019 vom 16. Juni 2020 E. 2.3.1). Wurde ein gestellter Strafantrag rechtsgültig zurückgezogen, so ist das Verfahren (in Ermangelung einer Prozessvoraussetzung) insoweit einzustellen. Eine erneute Antragsstellung ist ausgeschlossen (Art. 33 Abs. 2 StGB; RIEDO/BONER, a.a.O., N. 55 zu Art. 304 StPO).

5.2. 5.2.1. Auch wenn aufgrund des Titels des Schreibens des Beschwerdeführers an die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 9. Juni 2023 ("Anzeige wegen Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch von C._____, Wiederholter Datenmissbrauch") nicht ganz klar wird, ob der Beschwerdeführer eine Anzeige gegen die Beschuldigte einreichen will oder ob er sich lediglich auf die von der Beschuldigten gegen ihn erhobene Anzeige bezieht, werden im Schreiben in der Folge unter Bezugnahme auf ein bestimmtes Anfangsdatum (3. Juni 2023) spezifische, mindestens teilweise potentiell strafbare Handlungen der Beschuldigten umschrieben ("schickte […] Sprachnachricht", "behauptet wider besseres Wissen, ich würde sie Tag und Nacht belästigen", "drohte sie bei meiner Frau und meiner Familie in Kollbrunn vorbei zu gehen", "widerrechtlichen Benutzung von Telefonnummern und Adressen", "hat sie vermutlich aus meinem Handy gestohlen"). Im Weiteren ersucht der Beschwerdeführer im Schreiben darum, ihm mitzuteilen, "wie ich gegen den Datenmissbrauch von Frau C._____ vorgehen kann und mich über den Stand des Verfahrens zu informieren." Es wird somit im abschliessenden Satz die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten darum ersucht, ein Verfahren einzuleiten und der Wille geäussert, gegen die Beschuldigte vorzugehen. Das Schreiben vom 9. Juni 2023 war folglich entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers von der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten als Strafanzeige entgegenzunehmen, mit der unausgesprochen auch die Stellung eines Strafantrages verbunden ist.

Daran ändert entgegen dem Beschwerdeführer nichts, dass er im Schreiben vom 9. Juni 2023 auch erwähnte, dass die Beschuldigte krank sei und dringend medizinische Hilfe benötige oder dass sich diese der Regelung "der Dinge, die sich nach einer Trennung ergeben", widersetze. Diese Ausführungen sind für die Erhebung der Strafanzeige bzw. der Stellung eines Strafantrages zwar nicht relevant, ändern aber nichts daran, dass das Schreiben inhaltlich eine Strafanzeige (mit Strafantrag) darstellt, zumal der Beschwerdeführer entgegen den Ausführungen in der Beschwerde in diesem Schreiben gerade nicht ausdrücklich festhält, keine Strafanzeige einreichen zu wollen.

5.2.2. Nicht gefolgt werden kann der Auffassung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten jedoch, dass der Beschwerdeführer mit seiner Einsprache vom 19. Juni 2023 gegen den Strafbefehl vom 9. Juni 2023 im Verfahren STA4 ST.2023.1735 auch seine mit Eingabe vom 9. Juni 2023 gestellten Strafanträge zurückgezogen hätte. In der Einsprache führte der Beschwerdeführer zwar aus: "Unter den gegebenen Umständen ersuche ich Sie, Frau C._____ und mich zu einem Vergleichsgespräch einzuladen. Für mich macht es keinen Sinn, die Strafbehörden weiter mit diesen Angelegenheiten zu behelligen. Auch will ich keine Strafanzeige gegen Frau C._____ wegen falscher Angaben gegenüber der Polizei, Datenmissbrauch etc. einreichen. Damit würde nur ihre Paranoia verstärkt und die Gefahr, dass sie sich etwas antut noch grösser." Aus dieser Passage kann jedoch nicht geschlossen werden, der Beschwerdeführer habe seine mit Eingabe vom 9. Juni 2023 gestellten Strafanträge zurückziehen wollen. Vielmehr stellt er bloss in Aussicht keine (weitere) Strafanzeige zu erstatten ("will ich keine Strafanzeige […] einreichen"). Im Weiteren scheint sich der Beschwerdeführer mit seinem Verzicht auf eine Anzeige auch primär auf die von der Beschuldigten gegen ihn erhobenen Vorwürfe (welche Gegenstand des Strafbefehls bilden) zu beziehen, die nach seiner Ansicht falsche Anschuldigungen darstellen. Freilich erwähnt der Beschwerdeführer in der fraglichen Passage auch den bereits mit Schreiben vom 9. Juni 2023 zur Anzeige gebrachten "Datenmissbrauch", den er in der Einsprache zudem auch ähnlich wie im Schreiben vom 9. Juni 2023 umschreibt (insbesondere Beschuldigte habe Sprachnachrichten und Fotos an seine Ehefrau und Kinder gesendet). Dies alles ändert jedoch nichts daran, dass die Erklärungen des Beschwerdeführers in der Einsprache vom 19. Juni 2023 auslegungsbedürftig sind und die für einen Rückzug eines Strafantrages notwendige Unmissverständlichkeit vermissen lassen.

Bei dieser Sachlage hätte die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten das Verfahren nicht einfach zufolge Rückzugs des Strafantrages nicht an Hand nehmen dürfen, sondern hätte beim Beschwerdeführer mindestens nachfragen müssen, ob seine Ausführungen in der Einsprache gegen den Strafbefehl so zu verstehen seien, dass er die mit Schreiben vom 9. Juni 2023 gestellten Strafanträge zurückzuziehen wolle.

5.3. Die Beschwerde erweist sich im Ergebnis als begründet. Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten ist aufzuheben und das Verfahren an diese zurückzuweisen. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, die Akten des Verfahrens STA4 ST.2023.1735 beizuziehen. Auch besteht keine Veranlassung, die (erneute) Strafanzeige des Beschwerdeführers an die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten weiterzuleiten, zumal diese aufgrund des vorliegenden Verfahrens bereits Kenntnis von der (erneuten) Strafanzeige erlangt hat.

6.

6.1. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid auf und weist sie die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz, jene der Vorinstanz (Art. 428 Abs. 4 StPO). Diese letztgenannte Bestimmung bezieht sich insbesondere auf kassatorische Entscheide über Beschwerden gemäss Art. 397 Abs. 2 StPO (DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 25 zu Art. 428 StPO). Demgemäss sind die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen.

6.2. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen richtet sich nach Art. 433 StPO und hängt vom Ausgang des Strafverfahrens ab. Es ist deshalb zurzeit nicht möglich, die Entschädigung für das vorliegende Beschwerdeverfahren festzulegen. Das Beschwerdeverfahren wird im Rahmen der Regelung der Entschädigung im Endentscheid zu berücksichtigen sein (Art. 421 Abs. 1 StPO; vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_531/2012 vom 27. November 2012 E. 3).

Die Beschwerdekammer entscheidet:

1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 29. Juni 2023 aufgehoben und das Verfahren an die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse genommen.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 16. Oktober 2023

Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber

Richli Bisegger