Lexipedia

Entscheid

SBK.2023.222

SBK.2023.222 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2023-08-17

17. August 2023Deutsch10 min

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2023.222 (STA.2023.2451) Art. 261 Entscheid vom 17. August 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Giese Gerichtsschreiber Sulser Beschwerde- A._____, […] führerin Beschwerde- Staatsanwaltsc...

Source ag.ch

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen

SBK.2023.222 (STA.2023.2451) Art. 261

Entscheid vom 17. August 2023

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Giese Gerichtsschreiber Sulser

Beschwerde- A._____, […] führerin

Beschwerde- Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, gegnerin Kloster-Südflügel, Seetalstrasse 8, 5630 Muri AG

Beschuldigte B._____, […]

Anfechtungs- Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten gegenstand vom 3. Juli 2023

in der Strafsache gegen B._____

Sachverhalt

1.

Mit Eingabe vom 7. Juni 2023 erstattete A. (fortan: Beschwerdeführerin) bei der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten schriftlich Strafanzeige gegen B. (fortan: Beschuldigte) wegen angeblicher Verleumdung.

2.

Am 3. Juli 2023 erliess die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten folgende Nichtanhandnahmeverfügung:

" 1. Die Strafsache (Strafanzeige, Strafklage) wird nicht an die Hand genommen.

2.

Es wird festgestellt, dass keine Verfahrenskosten entstanden sind.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

In der Nichtanhandnahmeverfügung werden keine Zivilklagen behandelt. Der Privatklägerschaft steht nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung der Zivilweg offen."

Die Nichtanhandnahme wurde am 6. Juli 2023 durch die Oberstaatsanwaltschaft genehmigt.

3.

3.1. Gegen die ihr am 10. Juli 2023 zugestellte Nichtanhandnahmeverfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 19. Juli 2023 (Postaufgabe) bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde mit den folgenden Anträgen:

" die Anhandnahme der Strafanzeige gegen B. vom 7. Juni 2023.

die Löschung in den Akten der KESB Q. und R.; in den Akten der REPOL-R.; in den Akten der "Mobilen-Ärzte: und in den Akten und Unterlagen der Klinik E.

Löschung: ich sei aggressiv, gewaltbereit; und Fremdgefärdend.

finanzielle Entschädigung, entstanden durch den unnötigen Notruf an die Polizei. Es bestand keine Gefahr; was B. wusste."

3.2. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen

1.

1.1

Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Nachdem vorliegend keine Beschwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO bestehen, ist die Beschwerde zulässig.

1.2

Nach Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Partei ist u.a. die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO), wobei als Privatklägerschaft die geschädigte Person gilt, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt (Art. 118 Abs. 2 StPO).

Die Beschwerdeführerin macht mit Strafanzeige vom 7. Juni 2023 und mit Beschwerde geltend, von der Beschuldigten verleumdet worden zu sein. Sie konstituierte sich damit als Zivil- und Strafklägerin, womit sie als Partei zur Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung legitimiert ist.

1.3

Soweit die Beschwerdeführerin die Löschung bzw. Berichtigung in den Akten der KESB Q. und R., der Regionalpolizei R., der Mobilen Ärzte sowie der Klinik E. verlangt, ist die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts hierfür nicht zuständig (vgl. Art. 393 Abs. 1 StPO), sodass darauf nicht einzutreten ist. Die Beurteilung von Zivilforderungen ist weiter dem Sachgericht vorbehalten (vgl. Art. 124 und Art. 353 Abs. 2 StPO). Auf den entsprechenden Antrag ist deshalb ebenfalls nicht einzutreten. Sofern die Beschwerdeführerin sinngemäss Ziff. 4 der angefochtenen Verfügung rügt, wonach in der Nichtanhandnahmeverfügung keine Zivilklagen behandelt werden und die Privatklägerschaft nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung der Zivilweg offensteht, ist die Rüge unbegründet. Dieses Verfahren entspricht der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung von Art. 320 Abs. 3 StPO.

Im Übrigen geben die Eintretensvoraussetzungen zu keinen Bemerkungen Anlass und sind erfüllt; auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist – hinsichtlich des Nichtanhandnahmeentscheids – einzutreten.

2.

2.1

Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO).

2.2

Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten (fortan: Staatsanwaltschaft) führte als Begründung der Nichtanhandnahme aus, aufgrund der Einreichung des Vollzugsberichts der Regionalpolizei R. vom 2. Dezember 2021 sei sinngemäss anzunehmen, dass die darin festgehaltene, am 1. Dezember 2021 von der Beschuldigten abgesetzte Meldung zur Anzeige gebracht werden solle. Dem Vollzugsbericht sei zu entnehmen, dass die Beschuldigte am 1. Dezember 2021, um 08.30 Uhr, einen Notruf bei der Kantonspolizei Aargau abgesetzt habe. Inhalt dieser Meldung sei gewesen, dass die Nachbarin herumschreie und die Wohnung auseinandernehme. Indem die Beschwerdeführerin die Feststellung der ausgerückten Polizeipatrouille im Bericht vom 2. Dezember 2021 der Regionalpolizei R., wonach die Wohnung der Beschwerdeführerin sehr sauber und aufgeräumt gewesen sei, unterstrichen habe, sei sinngemäss anzunehmen, dass sie darin den Gegenbeweis für die von der Beschuldigten abgesetzte Meldung, wonach die Nachbarin die Wohnung auseinandernehme, sehe. Dem Vollzugsbericht sei zu entnehmen, dass am 1. Dezember 2021 nach Eingang eines Notrufs einer Nachbarin eine Polizeipatrouille an den Wohnort der Beschwerdeführerin ausgerückt sei. Aufgrund des Verhaltens der Beschuldigten (recte: der Beschwerdeführerin) (etwas renitent und aufgebracht, verwirrt, wechselnder Gemütszustand, teilweise sehr vehement und laut) seien die Mobilen Ärzte aufgeboten worden, welche jedoch keine fürsorgerische Unterbringung verfügt hätten. Dem Bericht vom 8. Dezember 2021 sei weiter zu entnehmen, dass es am 6. Dezember 2021 zu einer erneuten Meldung gekommen sei, wobei der Zustand der Beschwerdeführerin von freundlich zu zornig bis hin zu extrem ausfällig geschwankt sei. Die aufgebotenen Mobilen Ärzte hätten daraufhin eine fürsorgerische Unterbringung verfügt, welche in der Folge gemäss dem Austrittsbericht vom 23. Februar 2022 bis zum 23. Februar 2022 in der Klinik E. vollzogen worden sei. Den Unterlagen der Mobilen Ärzte sei zu entnehmen, dass der Grund für die Unterbringung eine akute Fremdgefährdung in einer sehr manischen Phase gewesen sei. Dasselbe sei dem Austrittsbericht vom 23. Februar 2022 zu entnehmen. Weiter sei dem am 30. Juni 2023 von der ehemaligen Vermieterin der Beschwerdeführerin eingereichten Schreiben vom 2. Dezember 2021 zu entnehmen, dass es vor dem 2. Dezember 2021 mehrere Beschwerden wegen Nachtruhestörungen gegeben haben müsse. Unter Berücksichtigung der Aktenlage sei nicht erkennbar, inwiefern sich die Beschwerdeführerin (recte: Beschuldigte) strafbar gemacht haben soll. Sie habe nicht wider besseres Wissen die Beschwerdeführerin eines unehrenhaften Verhaltens verdächtigt in der Absicht, deren Ruf zu schädigen, sondern in Anbetracht des nachweislich auffälligen Verhaltens der Beschwerdeführerin einen Notruf abgesetzt. Auch wenn die Wohnung der Beschwerdeführerin ordentlich gewesen sei, sei in der Äusserung der Beschuldigten, dass die Wohnung auseinandergenommen werde, keine Ehrverletzung zu sehen. Die Beschuldigte dürfte aufgrund des nachweislich lauten Verhaltens schlicht diesen Ausdruck gewählt haben, um die Situation adäquat zu umschreiben.

2.3

Die Beschwerdeführerin bringt, die Beschuldigte betreffend, im Wesentlichen unter Berufung auf diverse Zeugen vor, dass sie jahrelang in der Liegenschaft gewohnt habe und nie eine Reklamation erhalten habe. Die Beschuldigte habe mit ihrem Notruf an die Polizei, der nicht der Wahrheit entspreche, ihr Leben gravierend verändert.

3.

3.1

Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bestraft (üble Nachrede; Art. 173 Ziff. 1 StGB). Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar (Art. 173 Ziff. 2 StGB).

Wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seien Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung wider besseres Wissen verbreitet, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Verleumdung; Art. 174 Ziff. 1 StGB).

Der Vorsatz muss sich nur bei der Verleumdung auch auf die Gewissheit über die Unwahrheit der Behauptung beziehen, während er sich bei der üblen Nachrede auf die ehrverletzende Mitteilung und deren Kenntnisnahme durch einen Dritten beziehen muss, aber nicht auf die Unwahrheit der Äusserung (Urteil des Bundesgerichts 6B_613/2015 vom 26. November 2015 E. 3.4).

3.2

Obschon das Gesetz dies nicht ausdrücklich erwähnt, kann eine Nichtanhandnahme auch verfügt werden, wenn offenkundig ein Rechtfertigungsgrund besteht (Urteile des Bundesgerichts 6B_1242/2014 vom 15. Oktober

2015 E. 2.3, 1B_158/2012 vom 15. Oktober 2012 E. 2.6). Es rechtfertigt sich, auch im Falle der Erbringung eines Wahrheitsbeweises i.S.v. Art. 173 StGB das Verfahren nicht anhandnehmen zu können (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2018.100 vom 28. August 2018 E. 4.7).

3.3

3.3.1. Die von der Staatsanwaltschaft in der Nichtanhandnahmeverfügung wiedergegebene Aktenlage beschreibt die Beschwerdeführerin anlässlich der Geschehnisse vom 1. Dezember 2021 als "etwas renitent und aufgebracht, verwirrt, wechselnder Gemütszustand, teilweise sehr vehement und laut" (act. 56). Das auffällige Verhalten der Beschwerdeführerin am 1. Dezember 2021 wird denn auch durch die Meldung einer weiteren Nachbarin, die die Hausverwaltung bzw. die KESB nach den Ereignissen vom 1. Dezember informierte, bestätigt, wonach die Beschwerdeführerin im Treppenhaus herumgeschrien habe, auf Türen eingeschlagen und Schuhe von Nachbarn herumgeworfen bzw. in einen Container geworfen habe (act. 32 f.). Nach einer erneuten Meldung am 6. Dezember 2021 durch die Hausverwaltung, wonach die Beschwerdeführerin psychische Probleme habe und laut in der Wohnung herumgeschrien habe, hat die Regionalpolizei die Beschwerdeführerin ersichtlich aufgebracht und "wirres Zeugs" redend vorgefunden. Ihr Zustand hat "von freundlich zu zornig bis hin zu extrem ausfällig" geschwankt. Die Mobilen Ärzte sind gleichentags erneut aufgeboten worden, wobei dieses Mal eine fürsorgerische Unterbringung verfügt und die Beschwerdeführerin in die Klinik E. transportiert wurde (act. 30 f.).

3.3.2

Die Ausführungen der Beschuldigten anlässlich ihrer Meldung an die Regionalpolizei R. am 1. Dezember 2021, wonach die Beschwerdeführerin herumgeschrien und die Wohnung auseinandergenommen habe, scheinen angesichts der polizeilichen Vollzugsberichte und der Schilderungen weiterer Beteiligter im Wesentlichen zutreffend, soweit ihnen überhaupt ehrverletzende Qualität zuzuschreiben ist. Der Staatsanwaltschaft ist zuzustimmen, dass auch wenn die Wohnung der Beschwerdeführerin ordentlich gewesen sein sollte, in der Äusserung der Beschuldigten, dass die Wohnung "auseinandergenommen" werde, angesichts des nachweislich lauten bzw. auffälligen Verhaltens der Beschwerdeführerin keine strafbare Ehrverletzung zu sehen ist.

3.3.3

Insgesamt hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren zu Recht nicht anhand genommen. Die Beschwerde ist abzuweisen.

4.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des obergerichtlichen Beschwerdeverfahrens der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Eine Entschädigung steht ihr nicht zu.

Die Beschwerdekammer entscheidet:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 500.00 sowie den Auslagen von Fr. 31.00, zusammen Fr. 531.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 17. August 2023

Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Richli Sulser