SBK.2023.223
SBK.2023.223 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2023-08-17
17. August 2023Deutsch12 min
Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2023.223 (STA.2023.2451) Art. 262 Entscheid vom 17. August 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Giese Gerichtsschreiber Sulser Beschwerde- A._____, […] führerin Beschwerde- Staatsanwaltsc...
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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen
SBK.2023.223 (STA.2023.2451) Art. 262
Entscheid vom 17. August 2023
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Giese Gerichtsschreiber Sulser
Beschwerde- A._____, […] führerin
Beschwerde- Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, gegnerin Kloster-Südflügel, Seetalstrasse 8, 5630 Muri AG
Beschuldigte B._____, […]
Anfechtungs- Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten gegenstand vom 3. Juli 2023
in der Strafsache gegen B._____
Sachverhalt
1.
Mit Eingabe vom 7. Juni 2023 erstattete A. (fortan: Beschwerdeführerin) bei der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten schriftlich Strafanzeige gegen B. (fortan: Beschuldigte) wegen angeblicher Verleumdung.
2.
Am 3. Juli 2023 erliess die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten folgende Nichtanhandnahmeverfügung:
" 1. Die Strafsache (Strafanzeige, Strafklage) wird nicht an die Hand genommen.
2.
Es wird festgestellt, dass keine Verfahrenskosten entstanden sind.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
In der Nichtanhandnahmeverfügung werden keine Zivilklagen behandelt. Der Privatklägerschaft steht nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung der Zivilweg offen."
Die Nichtanhandnahme wurde am 6. Juli 2023 durch die Oberstaatsanwaltschaft genehmigt.
3.
3.1. Gegen die ihr am 10. Juli 2023 zugestellte Nichtanhandnahmeverfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 19. Juli 2023 (Postaufgabe) bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde mit den folgenden Anträgen:
" die Anhandnahme der Strafanzeige gegen Frau B. vom 7. Juni 2023.
die Löschung in den Akten der KESB Q. und R.; in den Akten der REPOL-R.; in den Akten der Mobilen Aerzte; und in den Akten und Unterlagen der Klinik E.
Löschung: ‘ich sei aggressiv, gewaltbereit; und Fremdgefärdend’.
finanzielle Entschädigung, entstanden durch die nicht vorhandene Gefahrenmeldung an die KESB."
3.2. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen
1.
1.1
Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Nachdem vorliegend keine Beschwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO bestehen, ist die Beschwerde zulässig.
1.2
Nach Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Partei ist u.a. die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO), wobei als Privatklägerschaft die geschädigte Person gilt, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt (Art. 118 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdeführerin macht mit Strafanzeige vom 7. Juni 2023 und mit Beschwerde geltend, von der Beschuldigten verleumdet worden zu sein. Sie konstituierte sich damit als Zivil- und Strafklägerin, womit sie als Partei zur Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung legitimiert ist.
1.3
Soweit die Beschwerdeführerin die Löschung bzw. Berichtigung in den Akten der KESB Q. und R., der Regionalpolizei R., der Mobilen Ärzte sowie der Klinik E. verlangt, ist die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts hierfür nicht zuständig (vgl. Art. 393 Abs. 1 StPO), sodass darauf nicht einzutreten ist. Die Beurteilung von Zivilforderungen ist weiter dem Sachgericht vorbehalten (vgl. Art. 124 und Art. 353 Abs. 2 StPO). Auf den entsprechenden Antrag ist deshalb ebenfalls nicht einzutreten. Sofern die Beschwerdeführerin sinngemäss Ziff. 4 der angefochtenen Verfügung rügt, wonach in der Nichtanhandnahmeverfügung keine Zivilklagen behandelt werden und die Privatklägerschaft nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung der Zivilweg offensteht, ist die Rüge unbegründet. Dieses Verfahren entspricht der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung von Art. 320 Abs. 3 StPO.
Im Übrigen geben die Eintretensvoraussetzungen zu keinen Bemerkungen Anlass und sind erfüllt; auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist – hinsichtlich des Nichtanhandnahmeentscheids – einzutreten.
2.
2.1
Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO).
2.2
Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten (fortan: Staatsanwaltschaft) führte als Begründung der Nichtanhandnahme aus, aufgrund der Einreichung der Gefährdungsmeldung der Beschuldigten vom 3. Dezember 2021 sei sinngemäss anzunehmen, dass die darin formulierten Vorbringen zur Anzeige gebracht würden. Dem E-Mail vom 3. Dezember 2021 sei zu entnehmen, dass die Beschuldigte um 13.59 Uhr eine Gefährdungsmeldung an die KESB geschickt habe. Darin habe sie folgendes ausgeführt:
" Guten Tag zusammen. Ich bin seit einer Woche in die X-Strasse in R. gezogen. Mit Schrecken musste ich feststellen dass hier eine psychisch kranke Frau wohnt, ihr Name ist A.! Am Mittwoch Morgen, 1.12.21, schrie diese Frau das gesamte Treppenhaus zusammen, schlug auf die Türen ein und warf Schuhe von den Nachbarn herum und warf sie in einen Container!! Meine Nachbarin rufte die Polizei. Sie kamen und haben die Frau in ihrer Wohnung beruhigt. Ich habe diesen Vorfall auch sofort der Verwaltung gemeldet, die über den Zustand dieser Frau Bescheid wissen, jedoch aber noch nie ein solcher Vorfall vorkam. Mir ist bekannt dass diese Frau ein halbes Jahr in einer psychiatrischen Klinik war, seit April 2021 wieder zurück und die Anwohner meinten bis jetzt ging alles gut. Nun dreht sie wieder völlig durch. Wir haben Angst unsere Haustüre zu verlassen und es ist gut möglich dass sie handgreiflich werden kann in ihrer Schizophrenie, sie verhält sich sehr aggressiv!! Nachdem ich der Verwaltung einen Beschwerdebrief geschrieben habe und sie über alles Bescheid wissen haben sie eine Verwarnung per Post an diese Frau geschickt. Mehr können sie zur Zeit auch nicht machen. Die Polizei sagt sie dürften nichts machen solange sie niemanden was antut! Darum wende ich mich an euch ob ihr uns weiterhelfen könnt und diese Frau besuchen und ihr Zustand bewerten könnt ob sie wieder Hilfe benötigt? Das ist kein Zustand hier und in der Nacht kann ich nicht mehr schlafen!"
Dem Vollzugsbericht vom 2. Dezember 2021 der Regionalpolizei R. sei zu entnehmen, dass am 1. Dezember 2021 nach Eingang eines Notrufs einer Nachbarin eine Polizeipatrouille an den Wohnort der Beschwerdeführerin ausgerückt sei. Aufgrund des Verhaltens der Beschuldigten (recte: der Beschwerdeführerin) (etwas renitent und aufgebracht, verwirrt, wechselnder Gemütszustand, teilweise sehr vehement und laut) seien die Mobilen Ärzte aufgeboten worden, welche jedoch keine fürsorgerische Unterbringung verfügt hätten. Dem Bericht vom 8. Dezember 2021 sei weiter zu entnehmen, dass es am 6. Dezember 2021 zu einer erneuten Meldung gekommen sei, wobei der Zustand der Beschwerdeführerin von freundlich zu zornig bis hin zu extrem ausfällig geschwankt sei. Die aufgebotenen Mobilen Ärzte hätten daraufhin eine fürsorgerische Unterbringung verfügt, welche in der Folge gemäss dem Austrittsbericht vom 23. Februar 2022 bis zum 23. Februar 2022 in der Klinik E. vollzogen worden sei. Den Unterlagen der Mobilen Ärzte sei zu entnehmen, dass der Grund für die Unterbringung eine akute Fremdgefährdung in einer sehr manischen Phase gewesen sei. Dasselbe sei dem Austrittsbericht vom 23. Februar 2022 zu entnehmen. Weiter sei dem am 30. Juni 2023 von der ehemaligen Vermieterin der Beschwerdeführerin eingereichten Schreiben vom 2. Dezember 2021 zu entnehmen, dass es vor dem 2. Dezember 2021 mehrere Beschwerden wegen Nachtruhestörungen gegeben haben müsse.
Unter Berücksichtigung der Aktenlage sei nicht erkennbar, inwiefern sich die Beschwerdeführerin (recte: Beschuldigte) strafbar gemacht haben soll. Sie habe nicht wider besseres Wissen die Beschwerdeführerin eines unehrenhaften Verhaltens verdächtigt in der Absicht, deren Ruf zu schädigen, sondern in Anbetracht des nachweislich auffälligen Verhaltens der Beschwerdeführerin eine Gefährdungsmeldung abgesetzt. Hinweise darauf, dass die in den Vollzugsberichten festgehaltene Situation nicht den Tatsachen entsprochen haben sollte, bestünden keine.
2.3
Die Beschwerdeführerin bringt, die Gefährdungsmeldung der Beschuldigten vom 3. Dezember 2021 betreffend, unter Berufung auf diverse Zeugen vor, dass sie jahrelang in der Liegenschaft gewohnt habe und nie eine Reklamation erhalten habe. Das angebliche Beschwerdeschreiben der Verwaltung vom 2. Dezember 2021 habe sie nie erhalten. Sie sei weder aggressiv noch schizophren und habe am 1. Dezember 2021 nicht rumgeschrien und auch nicht auf die Türen der Nachbarn eingeschlagen. Sie habe nach einer Auseinandersetzung mit einer anderen Nachbarin die vor ihrer Türe stehenden Schuhe in einen Abfallsack gesteckt und vor die Türe gestellt.
3.
3.1
Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bestraft (üble Nachrede; Art. 173 Ziff. 1 StGB). Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar (Art. 173 Ziff. 2 StGB).
Wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seien Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung wider besseres Wissen verbreitet, wird, auf Antrag, mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Verleumdung; Art. 174 Ziff. 1 StGB).
Der Vorsatz muss sich nur bei der Verleumdung auch auf die Gewissheit über die Unwahrheit der Behauptung beziehen, während er sich bei der üblen Nachrede auf die ehrverletzende Mitteilung und deren Kenntnisnahme durch einen Dritten beziehen muss, aber nicht auf die Unwahrheit der Äusserung (Urteil des Bundesgerichts 6B_613/2015 vom 26. November 2015 E. 3.4).
3.2
Obschon das Gesetz dies nicht ausdrücklich erwähnt, kann eine Nichtanhandnahme auch verfügt werden, wenn offenkundig ein Rechtfertigungsgrund besteht (Urteile des Bundesgerichts 6B_1242/2014 vom 15. Oktober 2015 E. 2.3, 1B_158/2012 vom 15. Oktober 2012 E. 2.6). Es rechtfertigt sich, auch im Falle der Erbringung eines Wahrheitsbeweises i.S.v. Art. 173 StGB das Verfahren nicht anhandnehmen zu können (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2018.100 vom 28. August 2018 E. 4.7).
3.3
3.3.1. Die von der Staatsanwaltschaft in der Nichtanhandnahmeverfügung wiedergegebene Aktenlage beschreibt die Beschwerdeführerin anlässlich der Geschehnisse vom 1. Dezember 2021 als "etwas renitent und aufgebracht, verwirrt, wechselnder Gemütszustand, teilweise sehr vehement und laut" (act. 56). Das auffällige Verhalten der Beschwerdeführerin am 1. Dezember 2021 wurde denn auch von einer weiteren Nachbarin, die am 1. Dezember 2021 die Regionalpolizei R. benachrichtigte, dahingehend beschrieben, dass die Beschwerdeführerin umhergeschrien und die Wohnung auseinandergenommen habe (act. 45). Nach einer erneuten Meldung am 6. Dezember 2021 durch die Hausverwaltung, wonach die Beschwerdeführerin psychische Probleme habe und laut in der Wohnung herumgeschrien habe, hat die Regionalpolizei die Beschwerdeführerin ersichtlich aufgebracht und "wirres Zeugs" redend vorgefunden. Ihr Zustand hat "von freundlich zu zornig bis hin zu extrem ausfällig" geschwankt. Die Mobilen Ärzte sind gleichentags erneut aufgeboten worden, wobei dieses Mal eine fürsorgerische Unterbringung verfügt und die Beschwerdeführerin in die Klinik E. transportiert wurde (act. 30 f.). In der Anordnung der Fürsorgerischen Unterbringung wurde als Diagnose eine schizoaffektive Psychose mit Wahnvorstellungen gestellt, wobei sich die Beschwerdeführerin in einer sehr manischen Phase befunden habe (sammle Schuhe der Nachbarn und werfe sie in den Abfall; schreie unadäquat; wirre Erzählungen; habe die Waschküche im Haus verwüstet) (act. 34 f.). Auch der Austrittsbericht der Klinik E. diagnostiziert der Beschwerdeführerin eine "schizoaffektive Störung, gegenwärtig manisch" (act. 9).
3.3.2
Selbst wenn die Behauptung der Beschuldigten, die Beschwerdeführerin sei schizophren, klinisch allenfalls nicht exakt sein mag, kann der Beschuldigten – der die psychiatrische Vorgeschichte der Beschwerdeführerin zumindest ansatzweise bekannt war – dies als Laiin angesichts des Ausgeführten nicht zu Laste gelegt werden. Anhaltspunkte, am aktenkundigen, äusserst aus- bzw. auffälligen Verhalten der Beschwerdeführerin zu zweifeln, bestehen keine. Die Ausführungen der Beschuldigten scheinen angesichts der polizeilichen Vollzugsberichte und der Schilderungen weiterer Beteiligter in den Grundzügen zutreffend, soweit ihnen überhaupt ehrverletzende Qualität zuzuschreiben ist. Allfällige unbedeutende Übertreibungen würden an der Straflosigkeit nichts ändern. Für den Tatbestand der Verleumdung fehlt es subjektiv ohnehin am erforderlichen Vorsatz bei der Beschuldigten bzw. deren Gewissheit über die Unwahrheit der Behauptung. Mithin ist der Staatsanwaltschaft zuzustimmen, dass die Beschuldigte nicht wider besseres Wissen die Beschwerdeführerin eines unehrenhaften Verhaltens verdächtigte, sondern in Anbetracht des nachweislich auffälligen Verhaltens der Beschwerdeführerin in guten Treuen eine Gefährdungsmeldung abgesetzt hat.
3.3.3
Insgesamt hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren zu Recht nicht anhand genommen. Die Beschwerde ist abzuweisen.
4.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des obergerichtlichen Beschwerdeverfahrens der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Eine Entschädigung steht ihr nicht zu.
Die Beschwerdekammer entscheidet:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 500.00 sowie den Auslagen von Fr. 25.00, zusammen Fr. 525.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 17. August 2023
Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Richli Sulser