SBK.2023.225
SBK.2023.225 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2023-10-09
9. Oktober 2023Deutsch18 min
Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2023.225 (ST.2022.244; STA.2020.7277) Art. 317 Entscheid vom 9. Oktober 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Bisegger Beschwerde- A._____, […] führer verteidigt...
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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen
SBK.2023.225 (ST.2022.244; STA.2020.7277) Art. 317
Entscheid vom 9. Oktober 2023
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Bisegger
Beschwerde- A._____, […] führer verteidigt durch Rechtsanwalt André Kuhn, […]
Beschwerde- Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, gegnerin Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg
Zivil- und B._____, […] Strafkläger
Anfechtungs- Verfügung der Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau vom 10. Juli 2023 gegenstand betreffend Nichteintreten auf die Einsprache und Rechtskraft des Strafbefehls
in der Strafsache gegen A._____
Sachverhalt
1.
1.1. Mit Strafbefehl vom 1. September 2022 verurteilte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau den Beschwerdeführer wegen Drohung, Beschimpfung und Widerhandlung gegen das Waffengesetz durch Erwerb und Mitführen einer Waffe zu einer bedingt ausgesprochenen Geldstrafe, einer Busse sowie zur Bezahlung der Verfahrenskosten. Der Strafbefehl wurde dem Beschwerdeführer am 2. September 2022 zugestellt.
1.2. Am 16. September 2022 ging ein am 15. September 2022 der schweizerischen Post übergebenes und in türkischer Sprache verfasstes Schreiben des Beschwerdeführers bei der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau ein. In diesem Schreiben erklärte der Beschwerdeführer, er habe die Unterlagen samt Rechnung erhalten, jedoch nichts verstanden. Ob man ihm eine türkische Version senden könne. Bei der Einvernahme sei ein Türkischdolmetscher dabei gewesen und er habe die türkische Übersetzung der Sendung verlangt.
1.3. Am 26. September 2022 sendete die Anklägerin dem Beschwerdeführer das auf Türkisch übersetzte Dispositiv (samt Rechtsmittelbelehrung) des Strafbefehls per A-Post.
1.4. Mit Schreiben vom 20. Oktober 2022 wandte sich der mittlerweile vom Beschwerdeführer mandatierte Verteidiger an die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau und führte aus, der Beschwerdeführer habe eine Mahnung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom 17. Oktober 2022 erhalten. Dieser könne entnommen werden, dass der Beschwerdeführer offenbar einen Strafbefehl erhalten habe. Falls eine Frist ausgelöst worden sei, werde die Wiederherstellung dieser Frist beantragt, da es dem Beschwerdeführer aus sprachlichen Gründen nicht möglich gewesen sei, die Frist zu erkennen. Gleichzeitig werde Einsprache gegen den anscheinend zugestellten Strafbefehl erhoben. Nach Gewährung der Akteneinsicht teilte der Verteidiger mit Schreiben vom 11. November 2022 mit, der Beschwerdeführer habe die Übersetzung des Dispositivs des Strafbefehls nicht erhalten.
1.5. Mit Schreiben vom 14. November 2022 überwies die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau den Strafbefehl an das Gerichtspräsidium des Bezirksgerichts Aarau (nachfolgend: Vorinstanz) zur Durchführung des Hauptverfahrens.
2.
Am 10. Juli 2023 verfügte die Vorinstanz:
" 1. Auf die Einsprache wird zufolge Ungültigkeit (Verspätung) nicht eingetreten.
2.
Es wird festgestellt, dass der Strafbefehl STA 1 ST.2020.7277 vom 1. September 2022 in Rechtskraft erwachsen ist.
3.
Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer reduzierten Gerichtsgebühr von Fr. 300.00 und den Auslagen von Fr. 60.00, insgesamt Fr. 360.00, werden dem Beschuldigten auferlegt.
4.
Der Beschuldigte trägt seine Parteikosten selber."
3.
3.1. Mit Eingabe vom 20. Juli 2023 erhob der Beschwerdeführer gegen die ihm am 12. Juli 2023 zugestellte Verfügung der Vorinstanz Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau und beantragte:
" 1. Die Verfügung des Bezirksgerichts Aarau vom 10. Juli 2023 sei aufzuheben.
2.
Es sei festzustellen, dass die Einsprache des Beschwerdeführers vom 20. Oktober 2022 gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 1. September 2022 rechtzeitig erfolgte.
3.
Das Bezirksgericht Aarau sei anzuweisen, auf die Einsprache vom 20. Oktober 2022 gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 1. September 2022 einzutreten und das Verfahren im Sinne von Art. 356 StPO weiterzuführen.
4.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zu Lasten des Staats."
3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 18. August 2023 beantragte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau:
" 1. Die Beschwerde sei abzuweisen.
2.
Unter Kostenfolgen."
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO ist die Beschwerde zulässig gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte, soweit es sich nicht um verfahrensleitende Entscheide handelt. Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich nicht um einen blossen verfahrensleitenden Entscheid, fand das vorinstanzliche Verfahren durch die angefochtene Verfügung doch seinen Abschluss. Beschwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO liegen überdies nicht vor. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 StPO) ist einzutreten.
Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO ist die Beschwerde zulässig gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte, soweit es sich nicht um verfahrensleitende Entscheide handelt. Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich nicht um einen blossen verfahrensleitenden Entscheid, fand das vorinstanzliche Verfahren durch die angefochtene Verfügung doch seinen Abschluss. Beschwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO liegen überdies nicht vor. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 StPO) ist einzutreten.
2.
Die Vorinstanz begründete die angefochtene Verfügung zusammengefasst wie folgt:
Es sei belegt und unbestritten, dass der Beschwerdeführer den Strafbefehl vom 1. September 2022 am 2. September 2022 erhalten habe. Die Frist zur Erhebung der Einsprache habe daher am 3. September 2022 zu laufen begonnen und am 12. September 2022 geendet. Der Beschwerdeführer habe auf den Strafbefehl mit einem Schreiben reagiert, dies jedoch erst am 15. September 2022 und damit verspätet. Die von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau im Nachgang versendete Übersetzung des Dispositivs, die der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben nicht erhalten habe, ändere daran nichts. Die Staatanwaltschaft Lenzburg-Aarau habe die Übersetzung mit A-Post versendet. Es sei daher davon auszugehen, dass auch die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau davon ausgegangen sei, die Zustellung der Übersetzung entfalte keine Rechtswirkung und die Übersetzung sei lediglich eine "deklaratorische Dienstleistung". Zwar sei bei den Einvernahmen des Beschwerdeführers ein Dolmetscher beigezogen worden. Allerdings habe der Beschwerdeführer sich gemäss Polizeirapport vom 9. Januar 2022 am 13. Dezember 2021 am Schalter des Stützpunktes Aarau der Kantonspolizei Aargau gemeldet und Strafanzeige gegen den Zivil- und Strafkläger erstattet. Auch sei den Akten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer zur polizeilichen Konfrontationseinvernahme vom 14. Dezember 2021 telefonisch habe vorgeladen werden können. Offenbar hätten seine Deutschkenntnisse hierzu ausgereicht. Der Beschwerdeführer lebe offenbar auch schon lange in der Schweiz, verfüge über eine Niederlassungsbewilligung C und sei Geschäftsführer einer GmbH. Aus diesen Gründen sei anzunehmen, dass der Beschwerdeführer über gewisse Deutschkenntnisse verfüge sowie über rechtsgeschäftliche Handlungspflichten informiert sei. Dem Beschwerdeführer sei anlässlich der Konfrontationseinvernahme auch mitgeteilt worden, dass er eingeschriebene Post der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau erhalten werde. Aus dem Briefkopf des Strafbefehls gehe klar hervor, dass es sich um ein Schreiben der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau handle. Aufgrund seiner langen Aufenthaltsdauer sowie seiner beruflichen Tätigkeit sei vom Beschwerdeführer zu erwarten, dass er, wenn er ein Schreiben der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau erhalte, sich umgehend darum kümmere. Sollten seine Deutschkenntnisse zum Verständnis des Strafbefehls nicht genügen, wovon nicht ausgegangen werde, sei zu erwarten, dass er sich kundig mache. Nach Erhalt der Mahnung der Oberstaatsanwaltschaft habe er dies ja auch getan und innert drei Tagen einen Verteidiger aufgesucht. Der Beschwerdeführer berufe sich rechtsmissbräuchlich auf seine ungenügenden Deutschkenntnisse. Der Beschwerdeführer habe folglich innert Frist keine Einsprache erhoben.
Für die Beurteilung des Wiederherstellungsgesuches sei die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau zuständig.
3.
In der Beschwerde machte der Beschwerdeführer zusammengefasst Folgendes geltend:
Der Beschuldigte sei der deutschen Sprache so gut wie nicht mächtig. Er habe daher 13 Tage nach Erhalt des von ihm nicht verstandenen Strafbefehls bei der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau um eine Übersetzung ersucht. Er sei also nicht untätig geblieben, sondern habe sich alle Mühe gegeben, Hilfe beim Verstehen des Schreibens zu erhalten. Die danach von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau versendete Übersetzung habe er jedoch nie erhalten. Hätte er diese erhalten, hätte er sofort seinen Verteidiger mandatiert, wie er dies später effektiv getan habe, als er die Mahnung der Oberstaatsanwaltschaft erhalten habe.
Im Weiteren erbringe eine Staatsanwaltschaft keine "deklaratorischen Dienstleistungen" – was auch immer die Vorinstanz mit diesem Ausdruck meine. Es sei denn auch nicht ersichtlich, weshalb die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau einen Strafbefehl übersetzen lassen sollte, von dem sie ausgehe, er sei bereits in deutscher Sprache rechtsgültig zugestellt worden. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau sei sich vielmehr bewusst gewesen, dass von Anfang an die Notwendigkeit einer Übersetzung bestanden habe. Der Versand bloss mit A-Post sei wohl ein administratives Versehen gewesen.
Die Vorinstanz bestreite zu Recht nicht, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Einvernahmen auf einen Dolmetscher angewiesen gewesen sei. Entgegen der Vorinstanz sei auch, als der Beschwerdeführer am 13. Dezember 2021 bei der Polizei vorgesprochen habe, sogleich ein Dolmetscher hinzugezogen worden. Aus den Akten ergebe sich überdies nicht, dass der Beschwerdeführer zur Konfrontationseinvernahme durch einen Polizisten auf Deutsch und nicht etwa durch einen Dolmetscher telefonisch vorgeladen worden sei. Doch selbst wenn dem so gewesen sein sollte, bestehe ein erheblicher Unterschied zwischen dem Verständnis, dass man am nächsten Tag an einem bestimmten Ort zu erscheinen habe und dem Verständnis eines in komplizierter juristischer Sprache abgefassten Strafbefehls. Auch an der Lebenswirklichkeit vorbei gehe der Schluss der Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz Deutsch verstehen müsse. Entsprechende Spekulationen seien nicht angezeigt. Für den Erhalt der Niederlassungsbewilligung C sei lediglich das Sprachniveau A2 mündlich und A1 schriftlich vorausgesetzt. Mit der Fähigkeit, einen Strafbefehl zu verstehen, hätten diese Sprachniveaus nichts zu tun. Ebenso bedeute auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer Geschäftsführer einer GmbH sei, nicht, dass er über rechtsgeschäftliche Handlungspflichten informiert sei. Nicht umsonst gebe es Treuhänder. Einen solchen ziehe der Beschwerdeführer denn auch regelmässig bei. Auch bekannte Führungspersonen grosser Schweizer Banken sprächen mitunter kein Wort Deutsch. Aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer die Mahnung verstanden habe, könne ebenfalls nicht geschlossen werden, dass er auch den Strafbefehl verstanden habe. Auch viele der deutschen Sprache mächtige Personen verstünden Strafbefehle nicht. Entgegen der Vorinstanz sei auch nicht offensichtlich, dass gegen Strafbefehle innert 10 Tagen vorgegangen werden müsse. So sei beispielsweise auf der Rechnung, die dem Strafbefehl offenbar beigelegt gewesen sei, vermerkt, dass diese "innert 30 Tagen" zu bezahlen sei. Eine Reaktion innerhalb von 13 Tagen von einer Person, welche auf eine Übersetzung angewiesen sei, sei vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden.
Es gehe nicht an, dass die Vorinstanz einer Person, welche bei den Einvernahmen auf einen Dolmetscher angewiesen gewesen sei, unterstelle, sich in rechtsmissbräuchlicher Weise auf Art. 68 StPO zu berufen.
4.
Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau verwies in ihrer Beschwerdeantwort zunächst auf die Begründung der angefochtenen Verfügung und führte ergänzend aus, von einer umgehenden Reaktion des Beschwerdeführers könne keine Rede sein, er habe erst nach 13 Tagen eine Übersetzung verlangt. Mit Rücksicht auf den Gleichheitsgrundsatz sei es stossend, wenn Personen, welche der deutschen Sprache nicht mächtig seien, eine Verlängerung der Einsprachefrist erwirken könnten. Dem Beschwerdeführer sei aufgrund des Briefkopfs klar gewesen, dass ihm eine Verfügung über den Abschluss der Strafuntersuchung zugestellt worden sei. Aufgrund seiner Sprachkenntnisse sei es ihm auch möglich gewesen, die zehntägige Einsprachefrist zu erkennen. Auch wenn sich der Beschwerdeführer von einem Treuhänder unterstützen lasse, sei es unabdingbar, dass er über grundlegende Deutschkenntnisse verfüge. Aufgrund seines langen Aufenthalts in der Schweiz sei er sodann mit behördlichen Schreiben vertraut und wisse, was Fristen bedeuteten. Der Beschwerdeführer habe die zehntägige Einsprachefrist bewusst unbenutzt verstreichen lassen. Seine Einsprache gegen den Strafbefehl sei daher verspätet.
5.
5.1. 5.1.1. Gegen den Strafbefehl kann die beschuldigte Person bei der Staatsanwaltschaft innert 10 Tagen schriftlich Einsprache erheben (Art. 354 Abs. 1 lit. a StPO). Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO). Die zehntägige Einsprachefrist beginnt mit der Zustellung des Strafbefehls zu laufen. Die Formen der Zustellung sind in Art. 85 StPO geregelt. Demnach bedienen sich die Strafbehörden für ihre Mitteilungen der Schriftform, soweit die Strafprozessordnung nichts Abweichendes bestimmt (Abs. 1). Die Zustellung erfolgt durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung, insbesondere durch die Polizei (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 6B_860/2020 vom 18. November 2020 E. 1.3.1).
5.1.2. Nach Art. 68 Abs. 2 StPO wird der beschuldigten Person, auch wenn sie verteidigt wird, in einer ihr verständlichen Sprache mindestens der wesentliche Inhalt der wichtigsten Verfahrenshandlungen mündlich oder schriftlich zur Kenntnis gebracht. Ein Anspruch auf vollständige Übersetzung aller Verfahrenshandlungen sowie der Akten besteht nicht. Bei Strafbefehlen sind nach der Rechtsprechung zumindest das Dispositiv und die Rechtsmittelbelehrung zu übersetzen. Der Umfang der Beihilfen, die einer beschuldigten Person, deren Muttersprache nicht der Verfahrenssprache entspricht, zuzugestehen sind, ist nicht abstrakt, sondern aufgrund ihrer effektiven Bedürfnisse und den konkreten Umständen des Falles zu würdigen. Die beschuldigte Person ist grundsätzlich nicht davon entbunden, ihren Übersetzungsbedarf anlässlich nicht übersetzter Verfahrenshandlungen zu signalisieren, respektive gehalten, sich über den Inhalt einer Verfügung zu erkundigen (Urteile des Bundesgerichts 6B_860/2020 vom 18. November 2020 E. 1.3.2 und 6B_667/2017, 6B_668/2017 vom 15. Dezember 2017 E. 5.1).
5.1.3. Nach Art. 5 Abs. 3 BV handeln staatliche Organe und Private nach Treu und Glauben. Aus diesem allgemeinen Grundsatz ergibt sich auch das in Art. 9 BV verankerte Recht des Einzelnen auf Schutz seines berechtigten Vertrauens in staatliches Handeln. Der Grundsatz von Treu und Glauben ist auch in Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO verankert. Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben wird unter anderem abgeleitet, dass die Parteien aufgrund einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung keinen Nachteil erleiden dürfen. Auf eine falsche Rechtsmittelbelehrung kann sich jedoch nur berufen, wer die Unrichtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung mit der von ihm zu erwartenden Sorgfalt nicht erkennen konnte, wobei ihm eine Berufung auf eine falsche Rechtsmittelbelehrung nur bei grober verfahrensrechtlicher Nachlässigkeit versagt ist. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich nach den konkreten Umständen und den Rechtskenntnissen der betroffenen Person (Urteil des Bundesgerichts 6B_667/2017, 6B_668/2017 vom 15. Dezember 2017 E. 5.2. m.w.N.).
5.2. 5.2.1. Der vorinstanzliche Schluss, der Beschwerdeführer verfüge über genügende Deutschkenntnisse, um den Strafbefehl zu verstehen, kann nicht nachvollzogen werden. Woraus die Vorinstanz schliesst, eine Verständigung zwischen der Kantonspolizei und dem Beschwerdeführer sei anlässlich seiner Vorsprache am Schalter des Stützpunktes Aarau am 13. Dezember 2021 möglich gewesen, erschliesst sich nicht. Im entsprechenden Rapport vom 9. Januar 2022 (act. 41 ff.) wurde beim Beschwerdeführer vielmehr als Verständigungssprache Türkisch vermerkt. Im Weiteren werden in diesem Rapport im Wesentlichen die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der noch am 13. Dezember 2021 mit Hilfe eines Dolmetschers durchgeführten polizeilichen Einvernahme (act. 55 ff.) sowie der ebenfalls gedolmetschten Konfrontationseinvernahme vom 14. Dezember 2021 (act. 89 ff.) zusammengefasst. Darüber, dass sich der Beschwerdeführer auch auf Deutsch mit den Polizisten unterhalten hätte, kann dem Rapport nichts entnommen werden.
Richtig ist zwar, dass der Beschwerdeführer für die polizeiliche Konfrontationseinvernahme offenbar telefonisch vorgeladen werden konnte (act. 89). In der Beschwerde wird indessen zu Recht eingewendet, dass damit nicht feststeht, dass das Telefonat mit dem Beschwerdeführer in deutscher Sprache geführt wurde. Es ist denkbar, dass hierfür ebenfalls ein Dolmetscher (oder ein Türkisch sprechender Polizist) beigezogen wurde. Zudem trifft auch der Hinweis in der Beschwerde zu, dass aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer möglicherweise eine einfache Mitteilung, wie dass er zu einer bestimmten Zeit auf dem Polizeiposten in Aarau zu erscheinen habe, verstanden hat, nicht geschlossen werden kann, dass er auch in der Lage war, einen Strafbefehl zu verstehen.
Keine klaren Schlüsse betreffend die Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers erlaubt auch das Telefonat, das eine Sachbearbeiterin der Abteilung Finanzen und Controlling der Oberstaatsanwaltschaft in dieser Sache führte, konnte sich diese doch weder daran erinnern, in welcher Sprache sie dieses Telefonat führte, noch ob sie mit dem Beschwerdeführer oder einer anderen Person telefoniert hat (act. 113).
Die übrigen Ausführungen der Vorinstanz zu den Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers sind sodann blosse Spekulationen und Mutmassungen, die keine Stütze in den Akten finden. So kann der Vorinstanz zwar zugestimmt werden, dass es wünschenswert wäre, wenn der Beschwerdeführer nach einer offenbar bereits 25 Jahre dauernden Anwesenheit in der Deutschschweiz über fortgeschrittene Deutschkenntnisse verfügte. Daraus kann aber nicht abgeleitet werden, dass der Beschwerdeführer über entsprechende Deutschkenntnisse verfügt. Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer Geschäftsführer einer GmbH ist, ist doch denkbar, dass sich das Geschäft der GmbH überwiegend an ein türkischsprachiges Publikum richtet.
Ist demgemäss – jedenfalls nach derzeitiger Beweislage – davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht über genügende Deutschkenntnisse verfügt, um den Inhalt des Strafbefehls zu verstehen, hätte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dem Beschwerdeführer jedenfalls eine türkische Übersetzung des Dispositivs und der Rechtsmittelbelehrung übermitteln müssen.
5.2.2. Ob sich der Beschwerdeführer auf die (zunächst) fehlende Übersetzung der wesentlichen Teile des Strafbefehls berufen kann, hängt davon ab, ob diese Berufung als gegen Treu und Glauben verstossend zu werten ist. Dies ist im Gegensatz zu den vorinstanzlichen Ausführungen nicht der Fall. Im Urteil des Bundesgerichts 6B_667/2017, 6B_668/2017 vom 15. Dezember 2017 entschied das Bundesgericht, dass ein Syrer, der erst ungefähr acht Monate nach Zustellung eines nicht übersetzten Strafbefehls Einsprache erhoben hatte, nicht rechtsmissbräuchlich handelte. Freilich war dieser Syrer – anders als der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall – damals noch nicht sehr lange in der Schweiz. Allerdings verhielt sich der Beschwerdeführer, anders als der Syrer, nicht monatelang passiv. Wohl ist es richtig, dass der Beschwerdeführer erst 13 Tage nach Zustellung des Strafbefehls und damit nach Ablauf der zehntägigen Einsprachefrist reagierte. Da nach derzeitiger Beweislage jedoch nicht davon ausgegangen werden darf, dass der Beschwerdeführer den Strafbefehl verstand, kann ihm die (kurze) zehntägige Einsprachefrist nicht entgegengehalten werden. Insoweit geht auch das Argument der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau hinsichtlich der Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots an der Sache vorbei. Es geht hier nicht um eine Verlängerung der Einsprachefrist, sondern um die Folgen einer infolge fehlender Übersetzung fehlerhaften Zustellung eines Strafbefehls.
Relevant ist einzig, ob ein Zuwarten von nicht ganz zwei Wochen als rechtsmissbräuchlich erscheint. Dies ist nicht der Fall. Auch unter Berücksichtigung des langen Aufenthalts in der Deutschschweiz erscheint eine Reaktion innert weniger als zwei Wochen noch nicht als rechtsmissbräuchliche
Verzögerung des Verfahrens, hat das Bundesgericht im erwähnten Fall doch selbst eine etwa achtmonatige Untätigkeit (freilich bei einer Person, die noch nicht sehr lange in der Schweiz war) nicht als rechtsmissbräuchlich beurteilt. Vorliegend ist zudem zu berücksichtigen, dass dem Strafbefehl offenbar eine Rechnung beilag, auf der eine Zahlungsfrist von 30 Tagen vermerkt war. Gerade jemand, der nicht oder kaum Deutsch versteht, wird kaum in der Lage sein, den Unterschied zwischen einer Einsprachefrist und einer Zahlungsfrist zu verstehen.
5.3. Da eine Zustellung der bloss mit A-Post versendeten Übersetzung nicht bewiesen werden kann, ist in Gutheissung der Beschwerde die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen.
6.
Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid auf und weist sie die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz, jene der Vorinstanz (Art. 428 Abs. 4 StPO). Diese letztgenannte Bestimmung bezieht sich insbesondere auf kassatorische Entscheide über Beschwerden gemäss Art. 397 Abs. 2 StPO (DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 25 zu Art. 428 StPO). Demgemäss sind die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen.
7.
7.1. Der anwaltlich verteidigte Beschuldigte obsiegt im vorliegenden Beschwerdeverfahren. Er hat entsprechend einen Anspruch auf eine Entschädigung für das Beschwerdeverfahren.
7.2. 7.2.1. Gemäss § 9 Abs. 1 AnwT bemisst sich die Entschädigung in Strafsachen nach dem angemessenen Zeitaufwand des Anwalts. Nach § 9 Abs. 2bis AnwT beträgt der Stundenansatz in der Regel Fr. 220.00 und kann in einfachen Fällen bis auf Fr. 180.00 reduziert und in schwierigen Fällen bis auf Fr. 250.00 erhöht werden. Auslagen und Mehrwertsteuer werden separat entschädigt.
7.2.2. Der Verteidiger des Beschwerdeführers hat keine Kostennote eingereicht. Nach ständiger Praxis der Beschwerdekammer werden die Parteivertreter
nicht separat zur Einreichung einer Kostennote aufgefordert. Vielmehr haben diese unaufgefordert eine Kostennote einzureichen. Wird keine Kostennote eingereicht, ist die Entschädigung von der Beschwerdekammer ermessensweise festzulegen.
Der Verteidiger hatte vorliegend eine siebenseitige Verfügung anzufechten (inkl. Rubrum und Unterschriften). Er verfasste hierzu eine zwölfseitige Beschwerde (wobei die eigentliche Beschwerde etwa zehn Seiten umfasst). Insgesamt erscheint ein Aufwand von etwa sechs Stunden angemessen. Ein Abweichen vom Regelstundenansatz ist nicht angezeigt. Entsprechend ergibt sich ein Honorar von Fr. 1'320.00. Zusätzlich sind pauschale Auslagen (§ 13 Abs. 1 Satz 2 AnwT) von praxisgemäss 3% des Honorars sowie 7.7% Mehrwertsteuerzuschlag zu berücksichtigen. Demgemäss sind dem Beschwerdeführer Fr. 1'464.30 durch die Obergerichtskasse auszurichten.
Die Beschwerdekammer entscheidet:
1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau vom 10. Juli 2023 aufgehoben und die Angelegenheit zur neuen Entscheidung an diese zurückgewiesen.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse genommen.
3.
Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von Fr. 1'464.30 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten.
Zustellung an: den Beschwerdeführer (Verteidiger) die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau die Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau
Mitteilung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 9. Oktober 2023
Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber
Richli Bisegger