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Entscheid

SBK.2023.226

SBK.2023.226 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2023-11-17

17. November 2023Deutsch28 min

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2023.226 (STA.2022.2520) Art. 362 Entscheid vom 17. November 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Flütsch Beschwerde- A._____, geboren am tt.mm.jjjj, von […] f...

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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen

SBK.2023.226 (STA.2022.2520) Art. 362

Entscheid vom 17. November 2023

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Flütsch

Beschwerde- A._____, geboren am tt.mm.jjjj, von […] führer […] vertreten durch Rechtsanwältin Kim Attenhofer, […]

Beschwerde- Staatsanwaltschaft Baden, gegnerin Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil AG

Beschuldigter B._____, geboren am tt.mm.jjjj, von […], […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Burim Imeri, […]

Anfechtungs- Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Baden vom 13. Juli 2023 gegenstand in der Strafsache gegen B._____

Sachverhalt

1.

Die Staatsanwaltschaft Baden führte eine Strafuntersuchung gegen B._____ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen einer angeblich am 28. März 2022 in Baden begangenen Gehilfenschaft zu Raub und Gefährdung des Lebens zum Nachteil von A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer). Der Beschuldigte stand im Verdacht, die den Raub ausführenden Täter C._____ und D._____ zum Tatort hin- und von dort wieder weggefahren und den Beschwerdeführer bei der Wegfahrt in unmittelbare Lebensgefahr gebracht zu haben.

2.

Mit Einstellungsverfügung vom 13. Juli 2023 stellte die Staatsanwaltschaft Baden das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Gehilfenschaft zu Raub und Gefährdung des Lebens ein. Diese Einstellungsverfügung wurde von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau am 14. Juli 2023 genehmigt.

3.

3.1. Gegen die ihm am 18. Juli 2023 zugestellte Einstellungsverfügung vom 13. Juli 2023 erhob der Beschwerdeführer am 27. Juli 2023 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde mit den folgenden Rechtsbegehren:

" 1. Es sei die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Baden vom 13. Juli 2023 gegen B._____ im Strafverfahren […] namentlich in Bezug auf den Vorwurf der Gehilfenschaft zu Raub und Gefährdung des Lebens aufzuheben und es sei die Staatsanwaltschaft Baden anzuweisen, das Strafverfahren gegen B._____ fortzuführen bzw. beim erstinstanzlichen Gericht Anklage gegen ihn wegen Gehilfenschaft zu Raub und Gefährdung des Lebens, ev. anderer Tatbestände, zu erheben.

2.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse."

3.2. Am 15. August 2023 erstattete der Beschwerdeführer die von der Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit ihm am 7. August 2023 zugestellter Verfügung vom 4. August 2023 eingeforderte Sicherheitsleistung von Fr. 1'000.00.

3.3. Die Staatsanwaltschaft Baden ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 18. August 2023 um Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen.

3.4. Der Beschuldigte ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 28. August 2023 um Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge, soweit darauf einzutreten sei.

3.5. Mit Eingabe vom 11. September 2023 verzichtete der Beschuldigte unter Verweis auf die Ausführungen in der Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft Baden auf eine weitere Stellungnahme.

Erwägungen

1.

Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO liegen nicht vor.

Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die form- und fristgerecht (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Die Staatsanwaltschaft Baden erachtete es hinsichtlich des Vorwurfs der Gehilfenschaft zu Raub zwar als erstellt, dass der Beschuldigte die ausführenden Täter C._____ und D._____ mit einem schwarzen Personenwagen der Marke "VW" an den Tatort des Raubes gefahren und sie danach auch wieder weggefahren habe. Gestützt auf die Untersuchungsergebnisse sei der objektive Tatbestand der Gehilfenschaft zu Raub aufgrund der untergeordneten Unterstützung der Haupttat deshalb wohl auch erfüllt. Allerdings könne dem Beschuldigten keine wissentliche und willentliche Unterstützung nachgewiesen werden, zumal beide Haupttäter glaubhaft und den Beschuldigten entlastend ausgeführt hätten, dass dieser weder vor, während noch unmittelbar nach der spontanen Tatausführung Kenntnis vom Raub gehabt habe. Es mangle somit am erforderlichen subjektiven Tatbestand. Von weiteren Beweiserhebungen – insbesondere von Befragungen der Beteiligten – seien auch keine weiteren den Beschuldigten belastenden Beweise zu erwarten. Da kein rechtsgenüglicher Nachweis einer vorsätzlichen Gehilfenschaft zu Raub vorliege, sei das gegen ihn geführte Strafverfahren einzustellen.

Zum Tatvorwurf der Gefährdung des Lebens hielt die Staatsanwaltschaft Baden zudem fest, dass sich eine solche gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers ebenfalls nicht rechtsgenüglich nachweisen lasse. Der Beschwerdeführer habe anlässlich beider Einvernahmen vom 29. März

2022 bzw. 25. Mai 2022 lediglich ausgeführt, er habe sich dem Fahrzeug des Beschuldigten in den Weg gestellt und habe sodann zur Seite gehen müssen, als dieser losgefahren sei. Von einer direkten Lebensgefährdung im Sinne eines gezielten Zufahrens mit grossem Tempo oder dergleichen habe er nichts geschildert. Der Beschuldigte habe seinerseits bestätigt, dass sich der Beschwerdeführer zunächst vor sein Fahrzeug habe stellen wollen, nach seiner Losfahrt in normalem Tempo dann aber ausgewichen sei. Zusammengefasst liege auch hinsichtlich dieses Tatvorwurfs kein eine Anklage rechtfertigender, erhärteter Tatverdacht gegen den Beschuldigten vor und weitere Beweiserhebungen seien zudem nicht erfolgsversprechend. Das Strafverfahren sei deshalb auch hinsichtlich der Gefährdung des Lebens einzustellen.

2.2

Der Beschwerdeführer hält in seiner Beschwerde zunächst dagegen, dass die Staatsanwaltschaft Baden in ihrer Einstellungsverfügung gestützt auf die unzutreffenden Ausführungen der Täterschaft den falschen Fahrzeugtyp genannt und den Sachverhalt somit fehlerhaft wiedergegeben habe (vgl. Beschwerde Rz. 7 ff.). Die Staatsanwaltschaft Baden gehe sodann zu Unrecht von einem fehlenden Vorsatz des Beschuldigten hinsichtlich der Gehilfenschaft zu Raub aus. Der Beschuldigte, C._____ und D._____ hätten sich am besagten Abend verabredet, um in Baden "rauszugehen" (vgl. Beschwerde Rz. 19). Der Beschuldigte habe C._____ und D._____ sodann zum Tatort in der Nähe des Kurparks gefahren und habe dort parkiert, bevor er die Tat direkt vom Auto aus beobachtet habe. Anstatt sich selbständig zu entfernen, habe er jedoch gewartet, die Haupttäter im Anschluss vom Tatort weggefahren und ihnen somit die Flucht erleichtert. Es sei angesichts der Umstände realitätsfremd, anzunehmen, dass der Beschuldigte nichts vom Delikt gewusst habe und sie im Auto auch nicht darüber gesprochen hätten (vgl. Beschwerde Rz. 21). Der Beschuldigte habe im Übrigen selbst ausgesagt, dass er vom entwendeten Portemonnaie gewusst und dieses auf die Rückbank des Fahrzeugs gelegt habe. Gleichwohl habe er in Kenntnis der Haupttat die beiden Haupttäter vom Tatort weggebracht. Er habe somit in Bezug auf die Haupttat und die Hilfeleistung vorsätzlich gehandelt, die Förderung der Haupttat zumindest jedoch in Kauf genommen (vgl. Beschwerde Rz. 22 ff.). Die Aussagen der Haupttäter hinsichtlich der Unwissenheit des Beschuldigten seien als reine Schutzbehauptungen zu qualifizieren. Mangels einer klaren Straflosigkeit des Beschuldigten habe die Staatsanwaltschaft Baden zu Unrecht die Einstellung des Verfahrens verfügt.

Hinsichtlich des Vorwurfs der Gefährdung des Lebens hält der Beschwerdeführer zusammengefasst fest, dass er sich nach dem Raub vor das Auto des Beschuldigten gestellt habe, um die Täter von der Flucht abhalten zu können. Der Beschuldigte habe dennoch beschleunigt und sei in seine Richtung losgefahren. Er habe sich nur durch einen Sprung auf die Seite vor einem mit grosser Wahrscheinlichkeit schweren Unfall mit möglicherweise tödlichen Folgen retten können. Der Beschuldigte habe bestätigt, dass er mit einem Tempo von rund 32 km/h losgefahren sei, wobei man hier von einer Minimalgeschwindigkeit ausgehen könne. Der Beschuldigte habe gewusst, dass der Beschwerdeführer die Insassen von einer Fluchtfahrt habe abhalten wollen. Dennoch sei er bewusst in dessen Richtung gefahren und habe lediglich darauf vertraut, dass dieser der Gefahr ausweichen werde. Da er auf Geheiss von C._____ und D._____ die Beute vom Tatort habe wegbringen wollen, habe er auch keinerlei vernünftigen Grund für die Gefährdung des Beschwerdeführers gehabt (vgl. Beschwerde Rz. 29 ff.). Da sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand der Gefährdung des Lebens gegeben sei, habe die Staatsanwaltschaft Baden das Strafverfahren auch diesbezüglich zu Unrecht eingestellt. Selbst wenn jedoch eine tatbestandsmässige Gefährdung des Lebens zu verneinen sei, seien zumindest die Tatbestände der versuchten Nötigung gemäss Art. 181 StGB, der Drohung nach Art. 180 Abs. 1 StGB und eine Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 26 Abs. 1 SVG zu prüfen und es sei unklar, weshalb die Staatsanwaltschaft Baden vorliegend davon abgesehen habe.

2.3

Der Beschuldigte macht in der Beschwerdeantwort vom 28. August 2023 im Wesentlichen geltend, dass – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers und auch jener der Staatsanwaltschaft Baden – weder der objektive noch der subjektive Tatbestand der Gehilfenschaft zu Raub erfüllt sei. Der Beschuldigte habe nicht gewusst, dass von C._____ und D._____ etwas geplant gewesen sei, weshalb die Hinfahrt zum Tatort objektiv nicht als Hilfeleistung angesehen werden könne. Dasselbe gelte für die Wegfahrt, welche gemäss Aussage von C._____ nur etwa 50 Meter betragen habe. Der Beschwerdeführer verkenne, dass die Tat anlässlich der Wegfahrt schon abgeschlossen gewesen sei und die Wegfahrt somit nicht als Hilfeleistung betrachtet werden könne. Der Beschuldigte habe ausserdem nur eine Auseinandersetzung im Rückspiegel beobachtet und nicht gesehen, wie die Tat geschehen sei, weshalb mit der Staatsanwaltschaft Baden auch der subjektive Tatbestand zu verneinen sei. Die Tatsache, dass der Beschuldigte zu seinem Auto gegangen sei und sich gerade nicht beteiligt habe, bestätige dessen Aussagen, wonach er nichts mit der Sache habe zu tun haben wollen. Wie die Staatsanwaltschaft Baden zu Recht festgehalten habe, hätten dies die Haupttäter in ihren Einvernahmen bestätigt (vgl. Beschwerdeantwort S. 5 f.).

Hinsichtlich des Tatvorwurfs der Gefährdung des Lebens hält der Beschuldigte zudem fest, dass er nicht beschleunigt habe, um den Beschwerdeführer zu gefährden, sondern um wegzufahren. Die Staatsanwaltschaft Baden habe korrekt festgehalten, dass der Beschwerdeführer in seiner ersten Schilderung nicht erwähnt habe, dass er direkt gefährdet gewesen sei und sich im letzten Moment durch einen Sprung zur Seite habe retten müssen. Von einem skrupellosen Verhalten des Beschuldigten könne ausserdem keine Rede sein. Das Vorliegen des objektiven und subjektiven Tatbestands der Gefährdung des Lebens sei zu verneinen (vgl. Beschwerdeantwort S. 6 f.). Die Beschwerde erweise sich damit gesamthaft als unbegründet und sei abzuweisen.

3.

Nach Art. 7 Abs. 1 StPO sind die Strafbehörden grundsätzlich verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein Verfahren einzuleiten und durchzuführen, wenn ihnen Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachtsgründe bekannt werden. Gemäss Art. 324 Abs. 1 StPO erhebt die Staatsanwaltschaft beim zuständigen Gericht Anklage, wenn sie aufgrund der Untersuchung die Verdachtsgründe als hinreichend erachtet und keinen Strafbefehl erlassen kann. Nach Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO verfügt sie namentlich dann die (vollständige oder teilweise) Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt. Entscheidend dafür ist, ob der Verdacht gegen die beschuldigte Person in der Untersuchung nicht in dem Masse erhärtet wurde, dass Aussicht auf eine Verurteilung besteht, m.a.W. ein Freispruch zu erwarten ist. Der Tatverdacht ist bereits dann als anklagegenügend anzusehen, wenn die Tatbeteiligung der beschuldigten Person und eine strafrechtliche Reaktion (Strafe oder Massnahme) im Zeitpunkt des Entscheids über die Frage, ob Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen ist, bloss wahrscheinlich erscheint (vgl. NATHAN LANDSHUT/THOMAS BOSSHARD, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 15 zu Art. 319 StPO).

Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens richtet sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip fliessenden Grundsatz "in dubio pro duriore" (vgl. Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch gleich wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf (vgl. BGE 138 IV 186 E. 4.1; 138 IV 86 E. 4.1; je mit Hinweisen). Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifelsfall nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (vgl. BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 mit Hinweisen).

Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens richtet sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip fliessenden Grundsatz "in dubio pro duriore" (vgl. Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch gleich wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf (vgl. BGE 138 IV 186 E. 4.1; 138 IV 86 E. 4.1; je mit Hinweisen). Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifelsfall nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (vgl. BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 mit Hinweisen).

Stehen sich gegensätzliche Aussagen gegenüber ("Aussage gegen Aussage"-Situation) und ist es nicht möglich, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten, ist nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" in der Regel Anklage zu erheben. Dies gilt insbesondere, wenn typische "Vier-Augen-Delikte" vorliegen, bei denen oftmals keine objektiven Beweise vorliegen. Auf eine Anklageerhebung kann verzichtet werden, wenn der Strafkläger ein widersprüchliches Aussageverhalten offenbarte und seine Aussagen daher wenig glaubhaft sind oder wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Gründen als von vornherein unwahrscheinlich erscheint (vgl. BGE 143 IV 241 E. 2.2.2 m.w.H.).

Die Sachverhaltsfeststellung obliegt grundsätzlich dem Sachgericht. Die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz dürfen bei Entscheiden über die Einstellung eines Strafverfahrens den Sachverhalt daher nicht wie ein urteilendes Gericht feststellen. Sachverhaltsfeststellungen müssen in Berücksichtigung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" jedoch auch bei Einstellungen zulässig sein, soweit gewisse Tatsachen "klar" bzw. "zweifelsfrei" feststehen, so dass im Falle einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Davon kann indes nicht ausgegangen werden, wenn eine abweichende Beweiswürdigung durch das Gericht ebenso wahrscheinlich erscheint. Den Staatsanwaltschaften ist es nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" lediglich bei einer unklaren Beweislage untersagt, der Beweiswürdigung des Gerichts vorzugreifen (vgl. BGE 143 IV 241 E. 2.3.2 mit Hinweisen).

4.

4.1. Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft (Art. 140 Ziff. 1 StGB).

Wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, wird milder bestraft (Art. 25 StGB). Im Gegensatz zum Haupt- und Mittäter will der Gehilfe an der Haupttat nicht in massgeblicher Weise mitwirken. Er sieht die Straftat nicht als "seine eigene", weiss jedoch oder nimmt zumindest in Kauf, dass seine Hilfeleistung die Straftat erleichtert bzw. ihre Erfolgschancen erhöht (vgl. MARC FORSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N. 3 zu Art. 25 StGB). Der Tatbeitrag des Gehilfen muss für die Realisierung der Straftat keine "conditio sine qua non" sein, die blosse Förderung der Tat genügt. Sie muss tatsächlich zur Straftat beitragen, ihre Erfolgschancen erhöhen und sich in diesem Sinne als kausal erweisen (vgl. BGE 137 IV 153 E. 1.8, BGE 129 IV 124 E. 3.2). Damit der Tatbeitrag sich kausal auswirken kann, muss er spätestens bis zur Beendigung der Haupttat geleistet werden (vgl. BGE 121 IV 109 E. 3a, bestätigt im Urteil des Bundesgerichts 6B_1122/2015 vom 15. August 2016 E. 3.2.2). Was die Bestimmtheit der Haupttat betrifft, muss der Gehilfe die genauen Modalitäten der Tatausführung nicht kennen. Es genügt, dass er nach den konkreten Umständen erkennen kann und zumindest in Kauf nimmt, dass sein Beitrag eine strafbare Handlung fördert, deren grobe Umrisse er kennt (vgl. BGE 121 IV 109 E. 3a).

4.2. 4.2.1. Der Beschuldigte wurde am 8. August 2022 zu seiner Beteiligung am Raub befragt [zit.: EV Beschuldigter]. Zusammengefasst sagte er aus, er habe sich am 28. März 2022 mit C._____ und D._____ verabredet, um in Baden "rauszugehen". Er habe das Auto auf einem der Parkplätze entlang des Kurparks parkiert. Auf dem Rückweg vom Essen seien C._____ und D._____ zum Beschwerdeführer gegangen. Es sei nicht geplant gewesen, jemanden zu schlagen und auszurauben, sie hätten den Beschwerdeführer nicht gekannt und es sei auch nicht seine Idee gewesen, ihn zu schlagen. Er sei zu seinem Auto gegangen, weil er damit nichts habe zu tun haben wollen. Es sei dunkel gewesen und er habe nur im Rückspiegel gesehen, dass alle handgreiflich geworden seien. Dann sei zuerst D._____ und danach C._____ zu ihm ins Auto gestiegen und sie seien losgefahren. Als C._____ eingefallen sei, dass er das Handy verloren habe, seien die beiden wieder ausgestiegen und er habe etwas weiter vorne angehalten und auf sie gewartet. D._____ habe ihn sodann kontaktiert und gesagt, dass sie das Handy nicht gefunden hätten und die Polizei bereits vor Ort sei. So seien sie wieder zurück zum Auto gekommen und weitergefahren. Als er auf der linken Seite die Polizei gesehen habe, habe er die Jungs dann etwas weiter vorne rausgelassen und sei nachhause gefahren, weil er nichts damit habe zu tun haben wollen. Sie seien maximal 5 Minuten bei ihm im Auto gewesen, er habe ihnen nicht bei der Flucht geholfen (vgl. EV Beschuldigter, Frage 16, act. 730). Weiter sagte er aus, dass C._____ nach dem Raub das Portemonnaie mitgebracht habe, als er zu ihm ins Auto gestiegen sei. Dieses habe sich im Fussraum befunden, wo er es entdeckt und sodann auf die Rückbank gelegt habe, ohne es zu öffnen oder hineinzuschauen. Er habe gewusst, dass es nicht C._____ gehöre, da dieser nicht so ein Portemonnaie habe (vgl. EV Beschuldigter, Fragen 38 ff., act. 733). Nachdem sie das zweite Mal losgefahren seien, habe einer der beiden das Portemonnaie aus dem Fenster geworfen (vgl. EV Beschuldigter, Frage 47, act. 734).

4.2.2. Der Haupttäter C._____ wurde am 29. März 2022 [zit.: EV 1 C._____] sowie am 30. Mai 2022 [zit.: EV 2 C._____] zu den Ereignissen im Zusammenhang mit dem Raub befragt. Eine Beteiligung des Beschuldigten am Raub wurde von ihm grundsätzlich bestritten. So sagte er bereits anlässlich

der Ersteinvernahme zusammengefasst aus, dass der Beschuldigte mit dem Auto dabei gewesen sei, als es passiert sei. Er habe ihn und D._____ nach dem Raub ca. 50 Meter vom Tatort weggefahren. Er habe dem Beschuldigten jedoch gesagt, er solle sie wieder aussteigen lassen, da er sein Handy verloren habe. So seien sie ausgestiegen und nochmals zum Tatort zurückgegangen. Das Portemonnaie sei im Auto geblieben. Etwas später seien sie auf der Hauptstrasse bei der ABB wieder auf den Beschuldigten getroffen und wieder ins Auto eingestiegen. D._____ habe ihm das Portemonnaie vom Rücksitz gegeben und er habe es aus dem Fenster geworfen. Wegen Polizeikontrollen hätten sie das Auto des Beschuldigten nach ca. 5 Minuten wieder verlassen und seien dann zu Fuss weiter. Den Namen des Beschuldigten wolle er nicht nennen, da dieser mit dem Ganzen nichts zu tun habe und es sonst Probleme gebe (vgl. EV C._____ 1, Fragen 15,

17 und 51 ff., act. 677 und 681). Anlässlich der zweiten Einvernahme wiederholte C._____ im Wesentlichen seine Aussagen zum allgemeinen Tatablauf. Er hielt zusammengefasst wiederum fest, dass der Beschuldigte zwar dabei gewesen sei, mit "dieser Sache" aber nichts zu tun habe (vgl. EV C._____ 2, Fragen 16 und 22, act. 689 f.). Er habe keine Kenntnis von einem beabsichtigten Raub gehabt. Es sei spontan gewesen. Der Beschuldigte sei, als die Tat passiert sei, ins Auto gestiegen und ihnen nachbzw. dazugefahren (vgl. EV C._____ 2, Fragen 52 und 62 ff., act. 692 ff.).

4.2.3. Der zweite Haupttäter, D._____, wurde am 29. März 2022 ebenfalls zu den Ereignissen befragt [zit.: EV D._____]. In Abweichung zu den Aussagen von C._____ und jenen des Beschuldigten führte er zunächst aus, dass sie nach dem Raub zu Fuss vom Tatort geflüchtet seien. Die Anwesenheit des Beschuldigten räumte D._____ erst ein, als er auf ein schwarzes Fluchtfahrzeug und eine diesbezügliche Videoaufnahme angesprochen wurde (vgl. EV D._____, Fragen 54 ff., act. 895 f.). Darauf entgegnete er, dass es sein könne, dass ein weiterer Kollege dabei gewesen sei. Dieser sei jedoch unschuldig und habe mit der Situation nichts zu tun. Sie seien nach dem Raub mit ihm mitgefahren und später wieder ausgestiegen, da C._____ gemerkt habe, dass er sein Handy verloren habe. Als sie die Polizei gesehen hätten, seien sie wieder zu Fuss weggerannt und hätten später ein Uber genommen, um zu C._____ zu fahren (vgl. EV D._____, Fragen 60,

64 und 68, act. 896 f.). Er gehe davon aus, dass der Beschuldigte nichts von den Raubplänen gewusst habe (vgl. EV D._____, Frage 70, act. 897). Auf das Portemonnaie des Beschwerdeführers angesprochen, gab D._____ an, nichts davon zu wissen und auch nichts mit dessen Entwendung zu tun zu haben (vgl. EV D._____, Fragen 72 ff., act. 897 f.).

4.2.4. Der Beschwerdeführer bestätigte in seinen Einvernahmen vom 29. März 2022 [zit.: EV 1 Beschwerdeführer] und vom 25. Mai 2022 [zit.: EV 2 Beschwerdeführer], dass C._____ und D._____ nach dem Raub in ein

schwarzes Fahrzeug, seiner Meinung nach der Marke Mercedes, eingestiegen seien und dieses sodann zur nahegelegenen Kreuzung gefahren und auf die Haselstrasse in Richtung Trafo abgebogen sei (vgl. EV 1 Beschwerdeführer, Frage 19, act. 866; EV 2 Beschwerdeführer, Fragen 16 und 32 ff., act. 879 ff).

4.3. Zunächst ist mit der Staatsanwaltschaft Baden festzuhalten, dass der allgemeine Tathergang auf Grundlage der Aussagen der Beteiligten grundsätzlich als erstellt zu gelten hat. So ist unbestritten, dass der Beschuldigte mit den beiden Haupttätern C._____ und D._____ unterwegs gewesen war, als diese den Beschwerdeführer angriffen und dessen Portemonnaie durch C._____ entwendet wurde. Ebenfalls als erstellt zu gelten hat, dass der Beschuldigte C._____ und D._____ unmittelbar nach dieser Tat mit einem Fahrzeug vom Tatort weggefahren, sie noch einmal ausgeladen und in der Folge wieder mitgenommen hat, bevor er sie endgültig aussteigen liess. Das vom Beschwerdeführer entwendete Portemonnaie wurde zudem nach übereinstimmender Aussage des Beschuldigten sowie von C._____ unmittelbar nach der Tat beim Beschuldigten im Fahrzeug belassen und danach, während der zweiten Fahrt, aus dem Fahrzeug geworfen (vgl. E. 4.2.1 f. hiervor), wobei es später durch die Polizei aufgefunden wurde.

Soweit die Staatsanwaltschaft Baden zum Schluss kommt, dass auf Grundlage des erstellten Sachverhalts eine wissentliche und willentliche Unterstützung der Haupttat des Beschuldigten von vornherein nicht nachzuweisen sei, kann ihr nicht gefolgt werden. Selbst wenn man zugunsten des Beschuldigten davon ausginge, dass der Raub spontan ausgeführt wurde und er deshalb zum Tatzeitpunkt keinerlei Kenntnis davon hatte, weist sein Verhalten im Nachgang gerade nicht auf ein fehlendes Bewusstsein hin. Zwar sagte der Beschuldigte aus, er habe im Rückspiegel lediglich gesehen, dass C._____, D._____ und der Beschwerdeführer "handgreiflich" geworden seien. Allerdings gab er auch an, dass C._____ ein Portemonnaie bei sich gehabt habe, als er kurz danach ins Fahrzeug gestiegen sei. Der Beschuldigte musste unter diesen Umständen vernünftigerweise davon ausgehen, dass dieses Portemonnaie dem Beschwerdeführer anlässlich der von ihm unmittelbar zuvor beobachteten Handgreiflichkeiten entwendet worden war. Dass er dies mit grosser Wahrscheinlichkeit auch tat, ergibt sich bereits gestützt auf seine eigene Aussage, wonach er erkannt habe, dass dieses Portemonnaie nicht C._____ gehöre und es – ohne es zu öffnen – auf die Rückbank gelegt habe. Sodann ist erstellt und vom Beschuldigten bestätigt, dass er zu diesem Zeitpunkt wusste, dass C._____ und D._____ zum Tatort zurückgegangen waren, um nach dem Handy von C._____ zu suchen. Nach seiner Aussage wurde er zudem von D._____ darauf hingewiesen, dass sich die Polizei bereits am Tatort befinde ("Dann schrieb mir D._____, dass sie zurückkommen, weil sie das Handy nicht gefunden haben und weil die Polizei bereits vor Ort war.", EV Beschuldigter, Frage 16, act. 730). Obschon er davon ausgehen musste, dass sich ein durch C._____ und/oder D._____ gestohlenes Portemonnaie in seinem Fahrzeug befand, entschied er sich dazu, auf die beiden zu warten und sie dann – zusammen mit dem Diebesgut – zumindest aus der unmittelbaren Nähe der Polizei zu bringen ("Auf der linken Seite hatte ich die Polizei gesehen. Also habe ich die Jungs dann etwas weiter rausgelassen. Ich wusste, weshalb die Polizei dort war – vermutlich wegen des Vorfalls.", EV Beschuldigter, Frage 16, act. 730).

Ob das vorgenannte Verhalten des Beschuldigten als strafrechtlich relevanter Tatbeitrag zu Raub zu qualifizieren ist, ist vom Sachgericht zu klären. Von einer klaren Straflosigkeit des Beschuldigten kann nicht von vornherein ausgegangen werden, zumal dieser hinsichtlich des gesamten Geschehensablaufs mehrmals aussagte, er habe "damit" nichts zu tun haben wollen und somit davon auszugehen ist, dass er das Vorliegen einer strafbaren Handlung durch C._____ und D._____ zum Nachteil des Beschwerdeführers zumindest für wahrscheinlich hielt (vgl. EV Beschuldigter, Fragen 16, 30 und 33, act. 730 und 732). Daran vermag auch der Hinweis der Staatsanwaltschaft Baden auf die vermeintlich entlastenden Aussagen von C._____ und D._____ nichts zu ändern, da insbesondere Letzterer die Anwesenheit des Beschuldigten überhaupt erst zugab, nachdem er mit entsprechenden Beweisen konfrontiert worden war und dann lediglich angab, dass er "davon ausgehe", dass der Beschuldigte nichts von den Raubplänen gewusst habe (vgl. EV D._____, Frage 70, act. 897). In seiner Darstellung der Ereignisse liess er zudem die zweite Fahrt mit dem Beschuldigten gänzlich aus (vgl. E. 4.2.3 hiervor). In Bezug auf C._____ ist zu berücksichtigen, dass er es zumindest für möglich hielt, dass der Beschuldigte das fehlende Geld im Portemonnaie selber an sich genommen habe (vgl. EV 1 C._____, Frage 59, act. 681 f.; EV 2 C._____, Fragen 74 ff., act. 695). Wenn es auch Sache des erkennenden Gerichts ist, die Glaubhaftigkeit der Aussagen abschliessend zu beurteilen, erscheint es in Gesamtbetrachtung der Umstände zumindest möglich, dass es sich bei den entlastenden Aussagen um Schutzbehauptungen handelt.

4.4. Zusammenfassend sind die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Einstellung des Strafverfahrens in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO hinsichtlich des Vorwurfs der Gehilfenschaft zu Raub nicht erfüllt und die Beschwerde ist in diesem Punkt gutzuheissen.

5.

5.1. Wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft

(Art. 129 StGB). Tathandlung ist jedes Verursachen einer konkreten, unmittelbaren Lebensgefahr für einen anderen Menschen. Eine blosse Gesundheitsgefahr reicht nicht aus (vgl. STEFAN MAEDER, in: Basler Kommentar, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N. 8 und 12 zu Art. 129 StGB). Subjektiv erforderlich ist ein direkter Gefährdungsvorsatz sowie Skrupellosigkeit, d.h. es muss eine besondere Hemmungs- und Rücksichtslosigkeit des Täters in Bezug auf das Leben des Opfers vorliegen (vgl. STEFAN MAEDER, a.a.O., N. 50 f. zu Art. 129 StGB).

5.2. 5.2.1. Der Beschuldigte führte in seiner Einvernahme vom 8. August 2022 zusammengefasst aus, der Beschwerdeführer sei neben dem Bordstein auf der Strasse und nicht auf dem Trottoir gestanden und habe sich vor sein Auto stellen wollen. Er sei losgefahren und der Beschwerdeführer sei auf die Seite gegangen. Von der anderen Seite sei noch ein Auto entgegengefahren. Er habe den Beschwerdeführer weder anfahren noch umbringen wollen (vgl. EV Beschuldigter, Fragen 32 und 33, act. 732). Er sei nicht mit Vollgas auf ihn zugefahren. Der Beschwerdeführer sei zunächst von alleine auf die Strasse und dann zur Seite gegangen und der Weg sei frei gewesen. Er sei nicht mit 100 auf ihn zugefahren, sondern sei ganz normal gefahren (vgl. EV Beschuldigter, Fragen 64 und 66, act. 736). Auf die Geschwindigkeit angesprochen gab der Beschuldigte an, dass es sich um eine 30er-Zone gehandelt habe und er maximal 32 km/h gefahren sei. Die Distanz sei so kurz gewesen, dass er nicht stark habe beschleunigen können. Der Beschwerdeführer sei ca. 1.5 Autolängen von ihm entfernt gewesen (vgl. EV Beschuldigter, Fragen 72 und 73, act. 737).

5.2.2. Der Beschwerdeführer führte anlässlich der ersten Befragung aus, er sei nach dem Raub mit offenen Armen auf die Strasse gegangen und habe sich dem Auto in den Weg gestellt. Das Auto habe Gas gegeben und sei auf die Kreuzung zugefahren. Dann sei es auf die Haselstrasse in Richtung Trafo abgebogen (vgl. EV 1 Beschwerdeführer, Frage 19, act. 866). An der zweiten Befragung wiederholte er im Wesentlichen seine Aussagen, wonach er nach dem Raub aufgestanden sei und gesehen habe, wie die zwei Haupttäter ins Auto gestiegen seien. Dann sei das Auto losgefahren. Er sei vor dem Auto im Weg gestanden und habe auf die Seite gemusst, um nicht überfahren zu werden (vgl. EV 2 Beschwerdeführer, Frage 16, act. 879).

5.3. Gestützt auf die obigen Aussagen hat als erstellt zu gelten, dass der Beschuldigte nach dem Raub mit dem von ihm gelenkten Fahrzeug vom Tatort wegfahren wollte und sich der Beschwerdeführer auf die Strasse begab, um sich vor das Fahrzeug zu stellen. Ebenfalls erstellt ist, dass der Beschuldigte losfuhr und der Beschwerdeführer zur Seite ging. Eine akute, unmittelbare Lebensgefahr im Sinne einer Gefährdung des Lebens (vgl. E. 5.1 hiervor) erscheint indessen unwahrscheinlich. Für eine unmittelbare Lebensgefährdung wäre erforderlich, dass der Beschuldigte mit hoher Geschwindigkeit gezielt auf den Beschwerdeführer losgefahren wäre, was angesichts der Platzverhältnisse (Nähe der Parkplätze zum Tatort, vgl. act. 375) zweifelhaft erscheint. Überdies berichtete der Beschwerdeführer in seiner tatnächsten Einvernahme am nachfolgenden Morgen nichts von einer akuten Lebensgefahr, obschon dies angesichts der damit verbundenen Traumatisierung zu erwarten gewesen wäre. Er führte lediglich aus, dass der Beschuldigte Gas gegeben und in Richtung Kreuzung weggefahren sei. Von einem möglichen "Überfahrenwerden" berichtete er indessen erst anlässlich der zweiten Einvernahme rund zwei Monate später (vgl. E. 5.2.2 hiervor). Im Übrigen ist auch eine besondere Skrupellosigkeit des Beschuldigten in Bezug auf das Leben des Beschwerdeführers nicht ersichtlich. Andere Beweise liegen nicht vor und sind durch weitere Befragungen nicht zu erwarten. Damit erscheint eine Straflosigkeit des Beschuldigten in Bezug auf die Gefährdung des Lebens als überaus wahrscheinlich.

Selbiges hat nach dem Gesagten hinsichtlich der vom Beschwerdeführer in der Beschwerde vorgebrachten weiteren Tatbestände der Drohung und Nötigung zu gelten, zumal weder eine schwere Drohungs- noch eine Nötigungshandlung des Beschuldigten ersichtlich ist. Hinsichtlich einer möglichen Verkehrsregelverletzung ist festzuhalten, dass eine grobe Verkehrsregelverletzung bereits mangels einer nachweislichen ernstlichen Gefahr für die Sicherheit des Beschwerdeführers nicht anzunehmen ist. Da dem Beschwerdeführer zudem im Zusammenhang mit einer einfachen Verkehrsregelverletzung keine Geschädigtenstellung gemäss Art. 115 StPO und damit keine Beschwerdelegitimation zukommt, ist nicht weiter darauf einzugehen (vgl. BGE 138 IV 258 E. 4.1).

5.4. Die Beschwerde erweist sich hinsichtlich des Vorwurfs der Gefährdung des Lebens als unbegründet und ist in diesem Punkt abzuweisen.

6.

6.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz, jene der Vorinstanz (Art. 428 Abs. 4 StPO). Diese letztgenannte Bestimmung bezieht sich insbesondere auf kassatorische Entscheide über Beschwerden gemäss Art. 397 Abs. 2 StPO (vgl. THOMAS DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 25 zu Art. 428 StPO).

Der Beschwerdeführer obsiegt mit seiner Beschwerde hinsichtlich des Vorwurfs der Gehilfenschaft zu Raub, unterliegt jedoch hinsichtlich des Vorwurfs der Gefährdung des Lebens. Es rechtfertigt sich damit, dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zur Hälfte aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen.

6.2. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen (im Rahmen seines Obsiegens) richtet sich nach Art. 433 StPO und hängt vom Ausgang des Strafverfahrens ab. Dieser ist derzeit noch offen. Es ist daher nicht möglich, im vorliegenden Entscheid eine Entschädigung für das Beschwerdeverfahren festzulegen. Eine allfällige Parteientschädigung wird somit im Rahmen der Regelung der Entschädigung im Endentscheid und in Abhängigkeit vom Verfahrensausgang zu behandeln und zu verlegen sein (Art. 421 Abs. 1 StPO; vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_531/2012 vom 27. November 2012 E. 3).

6.3. Die dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für dieses Beschwerdeverfahren auszurichtende Entschädigung ist ebenfalls am Ende des Hauptverfahrens durch die zuständige Instanz festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO).

Die Beschwerdekammer entscheidet:

1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Baden vom 13. Juli 2023 hinsichtlich des Vorwurfs der Gehilfenschaft zu Raub aufgehoben und die Sache an die Staatsanwaltschaft Baden zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 73.00, zusammen Fr. 1'073.00, werden zur Hälfte mit Fr. 536.50 dem Beschwerdeführer auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 17. November 2023

Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Richli Flütsch