SBK.2023.229
SBK.2023.229 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2023-09-08
8. September 2023Deutsch11 min
Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2023.229 (OSTA ST.2023.122) Art. 281 Entscheid vom 8. September 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Burkhard Beschwerde- A._____, führer […] Zustelladresse: B._...
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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen
SBK.2023.229 (OSTA ST.2023.122) Art. 281
Entscheid vom 8. September 2023
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Burkhard
Beschwerde- A._____, führer […] Zustelladresse: B._____ AG, […]
Beschwerde- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, gegnerin Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau
Beschuldigter C._____, […]
Anfechtungs- Nichtanhandnahmeverfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons gegenstand Aargau vom 18. Juli 2023
in der Strafsache gegen unbekannte Täterschaft und C._____
Sachverhalt
1.
1.1. Am 7. November 2022 erstattete der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Polizei fedpol in Bern "Strafantrag/ Privatklage bei dr. V.a. systematische Verstösse gegen Bundesrecht, Bestechung ausl. u- inländischer Amtsträger u.a. Stiftungssaufsicht EDI (Freigabe just am Tag der Russland-Sanktionen), Wirtschaftskriminalität, gesamtschw. und internat.". Mit Schreiben des Bundesamtes für Polizei fedpol vom 17. November 2022 wurde dem Beschwerdeführer vorgeschlagen, sich an die zuständige kantonale Staatsanwaltschaft oder die Kantonspolizei des Kantons Aargau zu wenden, falls er eine Anzeigeerstattung ins Auge fasse.
1.2. Am 24. April 2023 ersuchte der Beschwerdeführer bei der kantonalen Staatsanwaltschaft um Akteneinsicht, worauf diese ihm mit Schreiben vom 28. April 2023 mitteilte, dass seine Eingabe keinem Verfahren zugeordnet werden könne. Der Beschwerdeführer wurde ersucht, zu konkretisieren, wann und bei welcher Amtsstelle er eine Anzeige bzw. Privatklage eingereicht habe.
1.3. Mit Eingabe datiert vom 17. Mai 2023 erstattete der Beschwerdeführer bei der kantonalen Staatsanwaltschaft eine Eingabe.
2.
Am 18. Juli 2023 erliess die auf Ersuchen der kantonalen Staatsanwaltschaft mit der Sache befasste Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau (nachfolgend: die Oberstaatsanwaltschaft) gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO eine Nichtanhandnahmeverfügung betreffend die vom Beschwerdeführer mit Eingaben vom 7. November 2022 und 17. Mai 2023 sinngemäss beanzeigten Strafsachen. Diese Nichtanhandnahmeverfügung wurde dem Beschwerdeführer am 20. Juli 2023 zugestellt.
3.
3.1. Mit elektronischer Eingabe vom 29. Juli 2023 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau "Nichtigkeitsbeschwerde".
3.2. Der Beschwerdeführer leistete die von der Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts mit Verfügung vom
10. August 2023 einverlangte Kostensicherheit von Fr. 800.00 am 17. August 2023.
3.3. Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet (Art. 390 Abs. 2 Satz 1 StPO e contrario).
Erwägungen
1.
1.1
Eine Nichtanhandnahmeverfügung kann von den Parteien innert 10 Tagen mit Beschwerde angefochten werden (Art. 310 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO).
1.2
Die vorliegende Beschwerde wurde durch die B._____ AG, welche vom Beschwerdeführer mit Vollmacht vom 7. November 2022 zu seiner Vertretung im vorliegenden Strafverfahren bevollmächtigt wurde, erstattet. Die B._____ AG kann als juristische Person nicht Rechtsbeiständin i.S.v. Art.
127.
Abs. 1 StPO sein (vgl. Art. 127 Abs. 4 StPO). Nachdem der Beschwerdeführer die B._____ AG aber mit Einzelunterschrift vertritt, handelt es sich in der Sache um nichts anderes als eine Vertretung durch sich selber, weshalb die Beschwerde als von A._____ persönlich verfasst entgegen zu nehmen und die B._____ AG als Zustelladresse aufzuführen ist.
1.3. Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Diese gesetzliche Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 89 Abs. 1 StPO). Die Partei, die das Rechtsmittel ergreift, hat in der Beschwerdeschrift genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids sie anficht, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen, und welche Beweismittel sie anruft (Art. 385 Abs. 1 StPO). Erfüllt die Eingabe diese Anforderungen nicht, so weist die Rechtsmittelinstanz sie zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurück. Genügt die Eingabe auch nach Ablauf der Nachfrist den Anforderungen nicht, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein (Art. 385 Abs. 2 StPO).
1.3. Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Diese gesetzliche Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 89 Abs. 1 StPO). Die Partei, die das Rechtsmittel ergreift, hat in der Beschwerdeschrift genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids sie anficht, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen, und welche Beweismittel sie anruft (Art. 385 Abs. 1 StPO). Erfüllt die Eingabe diese Anforderungen nicht, so weist die Rechtsmittelinstanz sie zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurück. Genügt die Eingabe auch nach Ablauf der Nachfrist den Anforderungen nicht, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein (Art. 385 Abs. 2 StPO).
Nicht jeder Begründungsmangel, der nicht mehr innert der gesetzlichen Rechtsmittelfrist behebbar ist, kann indessen zu einer Nachfrist nach Art. 385 Abs. 2 StPO führen. Es kann nicht Sinn und Zweck einer Nachfrist sein, grundlegend mangelhafte Rechtsschriften gegenüber prinzipiell rechtsgenüglichen Eingaben zu privilegieren, zumal Letztere unter Umständen die inhaltlichen Eintretenserfordernisse auch nicht in allen Punkten erfüllen. Die Beschwerdemotive müssen daher in jedem Fall, auch in Laienbeschwerden, bis zum Ablauf der zehntägigen Frist (Art. 396 Abs. 1 StPO) so konkret dargetan sein, dass klar wird, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid falsch sei. Ebenso müssen sich die innert gesetzlicher Frist gemachten Ausführungen wenigstens ansatzweise auf die Begründung des angefochtenen Entscheids beziehen. Anträge indessen können insbesondere in Laieneingaben auch aus der Begründung hervorgehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_280/2017 vom 9. Juni 2017 E. 2.2.2; PATRICK GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 9c und 9e zu Art. 396 StPO).
Inwieweit die Beschwerde ausreichend begründet ist, um darauf eintreten zu können, kann an dieser Stelle (mit Verweis auf die nachfolgenden Erwägungen) offenbleiben.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Gehörsverletzung. Dies deshalb, weil er vor Erlass der Nichtanhandnahmeverfügung zu den Ergebnissen der Ermittlungen nicht angehört worden sei.
Eine Gehörsverletzung liegt nicht vor. Art. 310 Abs. 2 StPO verweist für die Modalitäten des Nichtanhandnahmeverfahrens auf die Bestimmungen der Verfahrenseinstellung. Art. 318 Abs. 1 StPO ist indessen nicht anwendbar, wenn die Staatsanwaltschaft eine Nichtanhandnahme verfügt. Die Behörde muss folglich den Parteien weder ankündigen, dass sie eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen wird, noch ihnen eine Frist ansetzen, um Beweisanträge zu stellen. Den Parteien muss vor dem Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung kein rechtliches Gehör gewährt werden, da diesem mit der vorgesehenen Beschwerdemöglichkeit genügend Nachachtung verschafft wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_276/2017 vom 12. Juli 2017 E. 4).
2.2. Soweit der Beschwerdeführer die Zuständigkeit der kantonalen Behörden bestreitet (Beschwerde, S. 3), ist darauf hinzuweisen, dass auch die Oberstaatsanwaltschaft ihre Zuständigkeit nicht erkennen kann, hält sie die Ausführungen des Beschwerdeführers doch für inhaltlich nicht nachvollziehbar und nicht geeignet, einen Anfangstatverdacht gegen irgendeine Person zu begründen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers erachteten sich aber auch die Bundesbehörden nicht als zuständig und empfahlen ihm einzig, weil sie der Eingabe vom 7. November 2022 offensichtlich ebenfalls keinerlei strafrechtliche Relevanz zumassen, sich an die kantonalen Strafverfolgungsbehörden zu wenden, falls er eine Anzeigeerstattung ins Auge fasse (zur Richtigkeit dieser Sichtweise vgl. die nachfolgenden Erwägungen; vgl. auch CHRISTOF RIEDO/BARBARA BONER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 11 zu Art. 301 StPO, wonach pauschale Schuldzuweisungen ohne Hinweis auf einen spezifischen Sachverhalt nicht als förmlich zu behandelnde Strafanzeigen zu betrachten sind, aber zur Vermeidung von Unklarheiten dennoch mittels Nichtanhandnahmeverfügung erledigt werden sollten).
2.3. Nicht zu folgen ist dem Beschwerdeführer auch, soweit er rügt, dass seine Strafanzeige vom 17. Mai 2023 gegen C._____ unbehandelt geblieben sei (Beschwerde, S. 3). Mit der vorliegend angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung wurde auch diese Strafanzeige erledigt (vgl. Rz. 11 der Nichtanhandnahmeverfügung).
2.4. 2.4.1. Die Oberstaatsanwaltschaft hielt zur Begründung der Nichtanhandnahme der vom Beschwerdeführer am 7. November 2022 erstatteten Strafanzeige im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer im Kern behaupte, dass die Schweiz von mächtigen und gewissenlosen Wirtschaftskriminellen untergraben werde. Er verweise zur Illustration einerseits auf die Personen G._____ und H._____ und schlage andererseits einen weiten Bogen von der […] über die Apotheke […] und die […]-Stiftung bis zur Eidgenössischen Stiftungsaufsicht (Rz. 9). Die Ausführungen des Beschwerdeführers könnten inhaltlich nicht nachvollzogen werden und seien über weite Strecken unverständlich. Zudem sei kein aktueller Bezug zum Kanton Aargau ersichtlich. Die Ausführungen des Beschwerdeführers seien in keiner Weise geeignet, einen hinreichenden Anfangsverdacht gegen irgendeine Person zu begründen. Die Anzeige vom 7. November 2022 sei daher nicht an die Hand zu nehmen (Rz. 10). In seiner Eingabe vom 17. Mai 2023 werfe der Beschwerdeführer C._____, […], vor, Verfasser des Schreibens des fedpol vom 17. November 2022 zu sein. Diese Behauptung sei nicht ansatzweise nachvollziehbar und als abenteuerlich zu qualifizieren. Ein Anfangsverdacht liege jedenfalls nicht vor, weshalb die Anzeige nicht an die Hand zu nehmen sei (Rz. 11).
2.4.2. Zu diesen, für die Nichtanhandnahme entscheidenden Gründen führt der Beschwerdeführer in der Beschwerde unter Rz. 9 (betreffend die gleiche Randziffer der Nichtanhandnahmeverfügung) Folgendes aus:
" Die Eingabe vom 07.11.2022 wird hinsichtlich der wirtschaftskriminellen Vorgänge auf den Punkt gebracht – es wird jedoch in keinster Weise ersichtlich warum keine Strafverfolgung der massiven Offizialdelikte erfolgt, insbesondere da sich aus der Zusammenfassung der Klage vom
07.11.2022 an das Bundesamt für Polizei fedpol durch die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, ausschliesslich eine Zuständigkeit der Bundesgerichtsbarkeit ergibt."
Es folgen weitere Ausführungen zur "Helsinki-Kommission des US-Kongresses".
Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers wird in der Anzeige vom 7. November 2022 mitnichten ein strafrechtlich relevantes Verhalten "auf den Punkt" gebracht. Die Ausführungen der Oberstaatsanwaltschaft sind daher nicht zu beanstanden.
2.4.3. Weiter führt der Beschwerdeführer unter Rz. 10 (betreffend die gleiche Randziffer der Nichtanhandnahmeverfügung) aus:
" Aufgrund der Zusammenfassung unter Punkt. 1 + 9 wird überdeutlich, dass die Ausführungen des Anzeigers inhaltlich sehr wohl nachvollzogen wurden, aber vorsätzlich mutmasslich durch Mitgliedschaft i.S. von Art. 260ter StGB zur Strafvereitelung und Begünstigung der von G. und H. organisierten Kriminalität und avocat C._____ verholfen werden soll.
Es ist kaum vorstellbar, dass dies vom Leitenden Oberstaatsanwalt des Kantons Aargau geschrieben worden sein soll, ansonsten es wohl in einem 'Ausnahmezustand' erfolgt sein müsste. Denn wie sollte eine Strafklage z.H. der Bundeskriminalpolizei vom 07.11.2022 durch den Leitenden Oberstaatsanwalt des Kantons Aargau am 18.07.2023 en passant im Rahmen einer anderen Nichtanhandnahmeverfügung mit einem Passus 'die Anzeige vom 07.11.2022 ist daher nicht an die Hand zu nehmen' zu erledigen!"
Der Beschwerdeführer legt mit diesen Ausführungen nicht ansatzweise dar, weshalb die Argumentation der Oberstaatsanwaltschaft in der Nichtanhandnahmeverfügung, wonach seine Ausführungen [in der Strafanzeige] in keiner Weise geeignet seien, einen hinreichenden Anfangstatverdacht gegen irgendeine Person zu begründen, unzutreffend sein sollte. Mangels rechtsgenüglicher Begründung ist auf den Einwand daher nicht weiter einzugehen (E. 1.3 hievor).
2.4.4. Weiter führt der Beschwerdeführer unter Rz. 11 (betreffend die gleiche Randziffer der Nichtanhandnahmeverfügung) aus:
" Es nimmt den Anschein, dass C._____ nicht nur das Schreiben der fedpol vom 17.11.2022 – am Tag seiner Kündigung zu Unzeit verfasste, sondern auch die vorliegende Nichtanhandnahmeverfügung von I._____ entweder selbst verfasste, oder aber mitverfasste. Dadurch soll ihm ermöglicht werden, seine veruntreuende Unterschlagung in Höhe von weit über CHF 360'000,00 bei A._____ & J._____ zu 'erledigen'- wenn schon die Mordpläne i.S. 'Exekution' aller Familienmitglieder auf dem abgelegenen 5,5 ha grossen Anwesen im Q._____ (v. […]) nicht wie geplant am 25.11.2022 umgesetzt werden konnte.".
Wie bereits die Oberstaatsanwaltschaft in der Nichtanhandnahmeverfügung festgehalten hat, ist der Vorwurf, C._____ sei der Verfasser des Schreibens des fedpol vom 17. November 2022, absurd. Gleichermassen abwegig ist auch die (ebenfalls durch nichts unterlegte) Vermutung des Beschwerdeführers, wonach C._____ selbst die Nichtanhandnahmeverfügung verfasst haben könnte.
2.5. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich vorbringt, eine strafrechtliche Untersuchung gegen C._____ sei wegen zahlreicher (angeblicher) Fakten unabdingbar (vgl. Beschwerde, S. 7 f.), ist auch darauf nicht einzugehen. Die Vorwürfe und Sachverhaltsschilderungen muten abenteuerlich an, sind nicht belegt und darüber hinaus nur schwer verständlich.
2.6. Zusammenfassend genügt die Beschwerde den in E. 1.3 hievor dargelegten gesetzlichen Anforderungen in weiten Teilen nicht, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Im Übrigen ist sie abzuweisen.
3.
Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und es ist ihm keine Entschädigung auszurichten.
Die Beschwerdekammer entscheidet:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 800.00 und den Auslagen von Fr. 37.00, zusammen Fr. 837.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit der von ihm geleisteten Kostensicherheit von Fr. 800.00 verrechnet. Der Beschwerdeführer hat der Obergerichtskasse somit noch Fr. 37.00 zu bezahlen.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 8. September 2023
Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Richli Burkhard