SBK.2023.232
SBK.2023.232 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2023-09-22
22. September 2023Deutsch13 min
Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2023.232 (STA.2023.2163) Art. 303 Entscheid vom 22. September 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Schär Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Meister Gesuchsteller A._____, […] Gegenstand Ausstandsgesuch ge...
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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen
SBK.2023.232 (STA.2023.2163) Art. 303
Entscheid vom 22. September 2023
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Schär Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Meister
Gesuchsteller A._____, […]
Gegenstand Ausstandsgesuch gegen Staatsanwältin B._____, Staatsanwaltschaft Q._____
in der Strafsache gegen C._____ und D._____
Sachverhalt
1.
Staatsanwältin B._____ (fortan: Betroffene), Staatsanwaltschaft Q._____, führt gegen A._____ (fortan: Gesuchsteller) ein Strafverfahren wegen mehrfacher versuchter Nötigung, eventualiter mehrfacher Drohung, wegen mehrfacher Beschimpfung und wegen mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (ST.2023.348). Ihm wird zusammengefasst vorgeworfen, seine Nachbarin C._____ mehrfach bedroht und beschimpft zu haben, um sie dazu zu bringen, seinen Kater herauszugeben.
2.
2.1. Mit Schreiben vom 29. Mai 2023 an die Staatsanwaltschaft Q._____ erstattete der Gesuchsteller Strafanzeige gegen C._____ und deren Ehemann D._____ wegen diverser Tatbestände.
2.2. Mit Schreiben vom 1. Juni 2023 an die Betroffene erstattete die amtliche Verteidigerin des Gesuchstellers in dessen Auftrag ebenfalls Strafanzeige und Strafantrag gegen C._____ wegen Sachentziehung und "Strafanzeige (und wo notwendig Strafantrag)" wegen falscher Anschuldigung und Irreführung der Rechtspflege im Zusammenhang mit dem gegen den Gesuchsteller laufenden Strafverfahren (ST.2023.348) sowie wegen übler Nachrede und Verleumdung betreffend die mit Schreiben vom 11. und 25. Mai 2023 berichteten Vorfälle.
2.3. Das gestützt auf die Schreiben vom 29. Mai und 1. Juni 2023 eröffnete Strafverfahren wird ebenfalls von der Betroffenen geführt (ST.2023.2163).
3.
3.1. Mit Eingabe vom 31. Juli 2023 stellte der Gesuchsteller bei der Staatsanwaltschaft Q._____ ein Ausstandsgesuch gegen die Betroffene wegen Befangenheit im Strafverfahren ST.2023.2163.
3.2. Mit Eingabe vom 3. August 2023 leitete die Betroffene das Ausstandsgesuch des Gesuchstellers vom 31. Juli 2023 an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau weiter und stellte folgende Anträge:
" 1. Das Ausstandsgesuch sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Unter Kostenfolge zu Lasten des Gesuchstellers."
3.3. Mit Eingabe vom 11. August 2023 (Postaufgabe) reichte der Gesuchsteller eine Stellungnahme ein.
Erwägungen
1.
1.1
Nach Art. 56 StPO hat eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand zu treten, wenn ein Ausstandsgrund gemäss lit. a-f vorliegt. Wird ein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. a oder f StPO geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Art. 56 lit. b-e StPO abstützt, so entscheidet gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO ohne weiteres Beweisverfahren und endgültig die Beschwerdeinstanz, wenn die Staatsanwaltschaft betroffen ist.
1.2
Das Ausstandsgesuch betrifft die Staatsanwaltschaft Q._____, womit für dessen Beurteilung gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. § 13 Abs. 1 EG StPO und § 9 f. sowie Anhang 1 Ziff. 2 Abs. 5 lit. b der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2012 (GKA 155.200.3.101) die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau zuständig ist.
2.
2.1
Vorab ist festzuhalten, dass die vorliegende Instruktion gegenseitiger Strafklagen durch die Betroffene grundsätzlich unproblematisch ist (BOOG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 17b zu Art. 56 StPO). Strittig und zu prüfen ist, ob der sinngemäss geltend gemachte und einzig in Betracht fallende Ausstandsgrund der Befangenheit "aus anderen Gründen" im Sinne der Auffangklausel von Art. 56 lit. f StPO gegeben ist. Danach tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen (als jenen in lit. a-e von Art. 56 StPO genannten), insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte.
2.2
Die Bestimmung von Art. 56 lit. f StPO entspricht Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Danach hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Gericht ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Die Rechtsprechung nimmt Voreingenommenheit und Befangenheit an, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Gerichts zu erwecken. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung ist nicht erforderlich, dass das Gericht tatsächlich befangen ist (statt vieler BGE 148 IV 137 E. 2.2).
Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK sind bei der Ablehnung eines Staatsanwalts nur anwendbar, wenn er ausnahmsweise in richterlicher Funktion tätig wird, wie das bei Erlass eines Strafbefehls zutrifft. Amtet er jedoch als Strafuntersuchungsbehörde, beurteilt sich die Ausstandspflicht nach Art. 29 Abs. 1 BV. Wohl darf der Gehalt von Art. 30 Abs. 1 BV nicht unbesehen auf nicht richterliche Behörden bzw. auf Art. 29 Abs. 1 BV übertragen werden. Hinsichtlich der Unparteilichkeit des Staatsanwalts im Sinne von Unabhängigkeit und Unbefangenheit kommt Art. 29 Abs. 1 BV allerdings ein mit Art. 30 Abs. 1 BV weitgehend übereinstimmender Gehalt zu. Auch ein Staatsanwalt kann abgelehnt werden, wenn Umstände vorliegen, die objektiv geeignet sind, den Anschein der Befangenheit zu erwecken. Das gilt allerdings nur für das Vorverfahren. Gemäss Art. 61 lit. a StPO leitet die Staatsanwaltschaft das Verfahren bis zur Anklageerhebung. Die Staatsanwaltschaft gewährleistet insoweit eine gesetzmässige und geordnete Durchführung des Verfahrens (Art. 62 Abs. 1 StPO). Sie untersucht die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt (Art. 6 Abs. 2 StPO). Zwar verfügt sie bei ihren Ermittlungen über eine gewisse Freiheit. Sie ist jedoch zu Zurückhaltung verpflichtet. Sie hat sich jeden unlauteren Vorgehens zu enthalten und sowohl die belastenden als auch die entlastenden Umstände zu untersuchen. Sie darf keine Partei zum Nachteil einer anderen bevorteilen. Nach Erhebung der Anklage wird die Staatsanwaltschaft dagegen wie die beschuldigte Person und die Privatklägerschaft zur Partei (Art. 104 Abs. 1 StPO). In diesem Verfahrensstadium ist die Staatsanwaltschaft definitionsgemäss nicht mehr zur Unparteilichkeit verpflichtet und hat sie grundsätzlich die Anklage zu vertreten (Art. 16 Abs. 2 StPO). Insoweit gewähren weder Art. 29 Abs. 1 noch Art. 30 Abs. 1 BV noch Art. 6 Ziff. 1 EMRK dem Beschuldigten einen besonderen Schutz, der es ihm erlauben würde, sich über die Haltung des Staatsanwalts und dessen Äusserungen in den Verhandlungen zu beschweren (BGE 141 IV 178 E. 3.2.2 mit weiteren Hinweisen).
Fehlerhafte Verfügungen und Verfahrenshandlungen des Staatsanwalts begründen für sich keinen Anschein der Voreingenommenheit. Anders verhält es sich, wenn besonders krasse oder wiederholte Irrtümer vorliegen, die eine schwere Verletzung der Amtspflichten darstellen. Sodann kann eine unangebrachte Äusserung des Staatsanwalts den Anschein der Befangenheit erwecken, wenn sie eine schwere Verfehlung darstellt (BGE 141 IV 178 E. 3.2.3 mit weiteren Hinweisen).
3.
3.1
3.1.1. Der Gesuchsteller bringt vor, im Strafverfahren ST.2023.2163 könne aus Befangenheitsgründen der Betroffenen eine korrekte Beweisführung und Strafverfolgung der Täter nicht garantiert werden. Hierfür sprächen "einige Fehler, die im Verfahren ST.2023.348 gemacht" worden seien. Daraus ergebe sich, dass eine Begünstigung sowie eine unterlassene Beweiswürdigung vorliege und immer noch anhalte. Die Betroffene habe zudem Eingaben seiner amtlichen Verteidigerin im Verfahren ST.2023.348 zurückgehalten und nicht an das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau weitergeleitet. Dazu komme, dass seine Anzeigen im Verfahren ST.2023.2163 von der "leitenden Staatsanwältin" gerügt würden, obwohl diese Sinn ergäben, da es sich um eine falsche Anschuldigung handle und dies hätte bewiesen werden können. Somit müsse davon ausgegangen werden, dass im Verfahren ST.2023.2163 eine professionelle und unparteiische Beweisführung nicht zu 100 % garantiert werden könne. Es seien auch noch andere Fehler im Strafverfahren ST.2023.348 begangen worden, "aus Ermittlungstaktischen Gründen" äussere er sich dazu nicht weiter, jedoch spreche einiges dafür, "dass ein Wechsel von Belang" sei.
3.1.2
Die Betroffene erachtet den Vorwurf, wonach sie befangen sei, als haltlos. Die angeblichen, vom Gesuchsteller behaupteten Verfahrensfehler im Verfahren ST.2023.348 seien weder substantiiert noch glaubhaft gemacht. Entgegen den Vorbringen des Gesuchstellers seien dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau stets die wesentlichen Akten beigelegt worden. Verfahrensfehler lägen damit nicht vor.
3.2
3.2.1. Der Gesuchsteller beruft sich auf angebliche Verfahrensfehler der Betroffenen im Verfahren ST.2023.348. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass nach der ausgeführten Rechtsprechung nur besonders schwere Verfahrensfehler, welche einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen, einen Anschein der Befangenheit zu begründen vermögen. Andernfalls sind in erster Linie die entsprechenden Rechtsmittel zu ergreifen. Eine schwere Amtspflichtverletzung der Betroffenen ist – wie sich aus dem Folgenden ergibt − nicht ersichtlich:
3.2.2
Vorab enthält das Gesuch vom 31. Juli 2023 keine Hinweise auf schwere Verfahrensfehler. Der Gesuchsteller rügt vielmehr in allgemeiner Art die seiner Ansicht nach einseitige Verfahrensführung durch die Betroffene. Insbesondere genügt der blosse Hinweis auf "andere Fehler im Strafverfahren ST.2023.348", welche der Gesuchsteller "aus Ermittlungstaktischen Gründen" nicht nennt, von vornherein nicht zur Annahme einer schweren Amtspflichtverletzung. Nicht nachvollziehbar ist sodann, welche Eingaben seiner Verteidigung die Betroffene zurückgehalten und nicht an das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau weitergeleitet haben soll. Dies kann jedoch offenbleiben, da hierin ohnehin kein besonders krasser Fehler zu sehen wäre, der einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkäme. Insbesondere hätte die amtliche Verteidigerin des Gesuchstellers diese Eingaben ohne Weiteres direkt an das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau einreichen können bzw. müssen. Nicht nachvollziehbar ist weiter der Vorwurf, seine Anzeigen im Verfahren ST.2023.2163 seien "von der leitenden Staatsanwältin gerügt" worden, obwohl diese Sinn ergäben, da es sich um eine falsche Anschuldigung handle und dies hätte bewiesen werden können.
3.2.3
Soweit der Gesuchsteller mit Stellungnahme vom 11. August 2023 (Postaufgabe) rügt, die Betroffene habe nicht nur der Gutachterin Frau Dr. med. F._____ den falschen Sachverhalt vorgelegt, sondern auch Frau Dr. [med.] G._____ von der Klinik H._____, ist kein Verfahrensfehler ersichtlich. Entgegen dem Vorbringen des Gesuchstellers, die Betroffene habe "wörtlich […] angegeben", er hätte am 21. Januar 2023 Drohungen von sich gegeben, lässt sich dies zumindest aus dem Auftrag der Betroffenen an Dr. med. F._____ vom 9. Februar 2023 zur psychiatrischen Begutachtung des Gesuchstellers nicht entnehmen (vgl. Beilage 6 zum Antrag auf Abweisung des Haftentlassungsgesuchs vom 17. März 2023 in HA.2023.129). Unklar ist, welche weiteren relevanten Details die Betroffene der Gutachterin Frau Dr. med. F._____ oder Frau Dr. med. G._____ vorenthalten haben soll. Da dies der Gesuchsteller nicht weiter substantiiert und diesbezüglich auch keine Hinweise auf irgendeinen (besonders krassen) Fehler der Betroffenen ersichtlich sind, bleibt es bei der vagen Behauptung des Gesuchstellers, welche keinen verlässlichen Rückschluss auf eine mögliche Befangenheit der Betroffenen zulässt. Gleiches gilt in Bezug auf den sinngemässen Verdacht des Gesuchstellers, die Gutachterin habe von der Betroffenen die Information erhalten, er sei obdachlos. Für diesen Verdacht bestehen weder konkrete Anhaltspunkte, noch erscheint es glaubwürdig, dass die Betroffene der Gutachterin eine solche Information gegeben hätte. Dies umso weniger, als dem Auftrag der Betroffenen an Dr. med. F._____ vom 9. Februar 2023 zur psychiatrischen Begutachtung des Gesuchstellers die korrekte Adresse des Gesuchstellers zu entnehmen ist (vgl. Beilage 6 zum Antrag auf Abweisung des Haftentlassungsgesuchs vom 17. März 2023 in HA.2023.129]).
3.2.4
Alsdann findet sich der Vorwurf, die Betroffene habe im Antrag auf Ablehnung des Haftentlassungsgesuchs (recte: Antrag auf Abweisung des Gesuchs um Aufhebung der Ersatzmassnahmen) vom 26. Juli 2023 (recte: 25. Juli 2023) angegeben, er würde sich einbilden, seine Nachbarin enthielte ihm seinen Kater vor und hätte auch noch drei weitere Katzen entwendet, obwohl er für seinen "Kater einen GPS Beweis eingereicht habe samt Fotos der anderen drei Katzen worin zu erkennen [ist] dass diese Katzen anfangs bei" ihm gewesen seien, im genannten Antrag nicht. Vielmehr schreibt die Betroffene lediglich, der Gesuchsteller habe "in mehreren Einvernahmen immerhin eingeräumt […], das Opfer C._____ am 15.01.2023 bedroht und beschimpft zu haben, um sie dazu zu bringen den Kater herauszugeben (den diese gar nicht hatte)". Ein besonders krasser Fehler, der den Anschein der Befangenheit der Betroffenen und damit deren Ausstand rechtfertigte, ist darin nicht zu sehen. Gleiches gilt in Bezug auf den sinngemässen Vorwurf, die Betroffene habe keine Stellungnahme zu den "Beweisen, Hinweisen und Indizien" abgegeben, die die Schuld der Eheleute C._____ und D._____ belegen würden. Einerseits hat die Staatsanwaltschaft Q._____ hierzu keine Stellungnahme abzugeben, andererseits ist es mit Blick auf Akten im Verfahren ST.2023.2163 und die am 9. August 2023 unbestritten erfolgte Einvernahme von C._____ (vgl. Stellungnahme vom 10. August 2023, S. 2) nachweislich falsch, wenn der Gesuchsteller vorbringt, man habe mit Bedenken feststellen müssen, dass weder eine Beweiswürdigung stattfinde, noch überhaupt ermittelt werde.
3.2.5
Der Vorwurf, die Betroffene habe am 2. August 2023 alle Urinproben von der Klinik H._____ erhalten und diese bis am 10. August 2023 nicht an seine amtliche Verteidigerin weitergeleitet, zielt ebenso ins Leere. Selbst wenn dies zutreffen würde – was zumindest aus den vorliegenden Akten nicht ersichtlich ist –, wäre dies in erster Linie im Hauptverfahren zu rügen.
3.2.6
Schliesslich sieht der Gesuchsteller die Befangenheit der Betroffenen darin, dass diese die Aussagen der Eheleute C._____ und D._____ als sehr glaubwürdig eingestuft habe (vgl. Stellungnahme vom 10. August 2023, S. 2). Dies ist eine rechtliche Würdigung, die ebenfalls nicht bereits für den Anschein der Befangenheit der Betroffenen spricht. Vielmehr ist es deren Aufgabe als Staatsanwältin, die Beweise dahingehend zu würdigen, dass sie die aus ihrer Sicht erforderlichen Verfahrensschritte im Verfahren ST.2023.348 vornehmen kann. Eine krasse Fehleinschätzung ist hier nicht auszumachen, immerhin hat das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau mit Verfügung vom 3. August 2023 festgehalten, der dringende Tatverdacht gegen den Gesuchsteller habe nach wie vor nicht "entkräftet" werden können (vgl. Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 3. August 2023, E.6.3 in HA.2023.357).
3.3
Es ist damit kein Ausstandsgrund i.S.v. Art. 56 lit. f StPO ersichtlich. Das Ausstandsgesuch erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. Damit kann offen bleiben, ob das Ausstandsgesuch überhaupt rechtzeitig im Sinne von Art. 58 Abs. 1 StPO, d.h. "ohne Verzug" gestellt wurde (vgl. Stellungnahme Betroffene, Ziff. II.3.).
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten gemäss Art. 59 Abs. 4 StPO dem Gesuchsteller aufzuerlegen. Entschädigungen sind keine auszurichten.
Die Beschwerdekammer entscheidet:
1.
Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 800.00 und den Auslagen von Fr. 44.00, zusammen Fr. 844.00, werden dem Gesuchsteller auferlegt.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 92, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen,
inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 22. September 2023
Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Richli Meister