SBK.2023.235
SBK.2023.235 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2023-09-08
8. September 2023Deutsch10 min
Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2023.235 (OSTA.2023.171) Art. 282 Entscheid vom 8. September 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Burkhard Beschwerde- A._____ AG, führerin […] Beschwerde- Obers...
Source ag.ch
Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen
SBK.2023.235 (OSTA.2023.171) Art. 282
Entscheid vom 8. September 2023
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Burkhard
Beschwerde- A._____ AG, führerin […]
Beschwerde- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, gegnerin Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau
Beschuldigter 1 B._____, […]
Beschuldigter 2 C._____, […]
Anfechtungs- Nichtanhandnahmeverfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons gegenstand Aargau vom 18. Juli 2023
in der Strafsache gegen B._____ und C._____
Sachverhalt
1.
Mit E-Mail vom 2. Juli 2023 erstattete die Beschwerdeführerin bei der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm gegen Staatsanwalt B. und C. Strafanzeige wegen Amtsgeheimnisverletzung und organisierter Kriminalität (Art. 260ter StGB).
2.
Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau (nachfolgend: die Oberstaatsanwaltschaft) verfügte am 18. Juli 2023 bezüglich der beanzeigten Amtsgeheimnisverletzung die Nichtanhandnahme der Strafsache. Diese Nichtanhandnahmeverfügung wurde F. und G. am 19. und 20. Juli 2023 zugestellt.
3.
3.1. Mit elektronischer Eingabe vom 29. Juli 2023 erhob die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau "Nichtigkeitsbeschwerde" gegen die Nichtanhandnahmeverfügung.
3.2. Die Beschwerdeführerin leistete die von ihr mit Verfügung der Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts vom 10. August 2023 einverlangte Kostensicherheit von Fr. 800.00 am 17. August 2023.
3.3. Mit Sendung datiert vom 18. August 2023 (Eingang Obergericht: 23. August 2023) erstattete die Beschwerdeführerin eine weitere Eingabe, mit welcher sie unter anderem auch den Ausstand von Staatsanwalt B. beantragte.
3.4. Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet (Art. 390 Abs. 2 Satz 1 StPO e contrario).
Erwägungen
1.
1.1
Eine Nichtanhandnahmeverfügung kann von den Parteien innert 10 Tagen mit Beschwerde angefochten werden (Art. 310 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO).
1.2
1.2.1. Zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Partei ist unter anderem die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO).
1.2.2
Adressaten der vorliegend angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung sind u.a. F. und G., welche darin als Privatklägerschaft aufgeführt sind. Demgegenüber wurde die Beschwerde von der A. AG erhoben, welche auch geltend machte, es sei sie (und nicht F. und G.) gewesen, die bereits die "Strafklage" vom 29. Juni 2023 am 2. Juli 2023 eingereicht habe (vgl. Beschwerde, S. 1). Dass die A. AG in eigenem Namen Beschwerde erheben bzw. selbst Beschwerdeführerin sein will, ergibt sich denn auch ohne Weiteres aus ihrer elektronischen Eingabe datiert vom 18. August 2023, hält sie darin doch unmissverständlich fest, dass sie (die A. AG) Privatklägerin sei. Darauf ist folglich abzustellen. Diesfalls ist allerdings nicht ersichtlich, inwiefern die A. AG durch die angebliche Amtsgeheimnisverletzung in ihren eigenen Rechten unmittelbar verletzt worden sein soll. Gemäss Ausführungen in der "Strafklage" datiert vom 29. Juni 2023 scheinen vielmehr ausschliesslich F. und G. die geschädigten Personen zu sein, soll die mit Beschwerde beanstandete Amtsgeheimnisverletzung doch in einem angeblich widerrechtlich gegen F. und G. geführten Verfahren stattgefunden haben. Inwiefern sie (die A. AG) selber von der beanzeigten Amtsgeheimnisverletzung betroffen sein soll, wird von der Beschwerdeführerin nicht aufgezeigt und ist auch ansonsten nicht ersichtlich. Auf die von ihr erhobene Beschwerde ist damit bereits mangels Legitimation bzw. Parteistellung nicht einzutreten.
1.3
1.3.1. Selbst wenn die Beschwerdeführerin zur Rechtsmittelerhebung legitimiert wäre, wäre (wie sogleich zu zeigen ist) auf die Beschwerde nicht einzutreten.
1.3.2
Die Oberstaatsanwaltschaft führte in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung vom 18. Juli 2023 im Wesentlichen aus, dass dem E-Mail vom 2. Juli 2023 eine Strafklage vom 29. Juni 2023 angefügt gewesen sei, welche im Rubrum u.a. den Vermerk "STA2 ST.2023.D […] / […], Wider-
rechtliches interkantonales Rechtshilfeersuchen i.S. Einvernahme" enthalte. Das Schreiben vom 29. Juni 2023 sei sehr schwer verständlich und die Anliegen seien kaum nachvollziehbar. Eindeutig sei die Forderung, dass das von der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm geführte Strafverfahren ST.2023.D, das auf einer Strafanzeige des Mitbeanzeigten C. basiere und in welchem F. und G. als beschuldigte Personen geführt würden, einzustellen sei. Darüber sei aber im fraglichen Strafverfahren (ST.2023.D) zu entscheiden. Unklar sei, ob mit der Formulierung "Widerrechtliches interkantonales Rechtshilfeersuchen i.S. Einvernahme" ein strafbares Verhalten des Verfahrensleiters Staatsanwalt B. im Strafverfahren ST.2023.D umschrieben werde. Das Stellen eines Rechtshilfeersuchens an eine dafür örtlich zuständige Staatsanwaltschaft liege in der Kompetenz des Verfahrensleiters und stelle keine Amtsgeheimnisverletzung dar. Die weiteren Ausführungen in der Anzeige, wonach Staatsanwalt B. und C. Teil einer kriminellen Organisation sein sollen, grenzten, soweit die Ausführungen überhaupt verständlich seien, an Verschwörungstheorien.
1.3.3
Die Beschwerdeführerin setzt sich in der Beschwerde über weite Strecken nicht ansatzweise mit den Ausführungen der Oberstaatsanwaltschaft in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung auseinander, weshalb darauf – auch in Berücksichtigung der herabgesetzten Anforderungen an eine Laienbeschwerde (vgl. hierzu etwa Urteil des Bundesgerichts 6B_280/2017 vom 9. Juni 2017 E. 2.2.2) – mangels hinreichender Beschwerdebegründung nicht einzugehen ist.
Thema ihrer Beschwerde ist fast ausschliesslich eine Strafanzeige vom 2. Dezember 2022, welche von einem Mitarbeiter der A. AG (so in der Beschwerde) bzw. I. AG (so in der Eingabe datiert vom 18. August 2023) am Schalter der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm abgegeben worden sein soll. Dabei soll es um eine "Strafklage i.S. Organisierte Kriminalität mit 'Epizentrum' am J. und K." gehen. Diese Strafklage soll, so die Beschwerdeführerin weiter, quasi direkt im Schredder bzw. der untersten Schublade von Staatsanwalt B. gelandet sein. Obwohl die Strafklage nicht behandelt worden sei, sei deren Inhalt rechtswidrig an C. bekannt gegeben worden. Dies, gemäss Beschwerdeführerin, nicht offiziell, sondern auf dem "Latrinenweg". Wohl (auch) darin erblickt die Beschwerdeführerin eine Amtsgeheimnisverletzung durch Staatsanwalt B..
Wenngleich dieses Geschehen auch Gegenstand der "Strafklage" vom 29. Juni 2023 ist und, wie in der Eingabe datiert vom 18. August 2023 von der Beschwerdeführerin zutreffend erwähnt, von der Oberstaatsanwaltschaft in der Nichtanhandnahmeverfügung vom 18. Juli 2023 nicht explizit (vgl. aber Rz. 6 der Nichtanhandnahmeverfügung) abgehandelt wurde, erweisen sich die Vorbringen als unbegründet. Die Beschwerdeführerin begründet mit keinem Wort, weshalb sie davon ausgeht, dass die Strafklage vom 2. Dezember 2022, welche von der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm unbehandelt geblieben sein soll, C. unrechtmässig zur Kenntnis gebracht worden sein soll. Ihre Behauptung, dass Staatsanwalt B. diese Strafklage gesetzeswidrig einem ihm nahestehenden Mitglied (C.) der organisierten Kriminalität (Art. 260ter StGB) zugespielt haben soll, ist schlicht abwegig.
1.3.4
In der Eingabe datiert mit 18. August 2023 hält die Beschwerdeführerin fest, dass die Oberstaatsanwaltschaft den Vorwurf der Amtsgeheimnisverletzung in der Nichtanhandnahmeverfügung "wider besseres Wissen" auf das Rechtshilfeersuchen (an die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Schwyz) gemünzt habe, wovon in der Strafklage (wohl vom 2. Dezember 2022) aber nie die Rede gewesen sei. Ist der Vorwurf der Amtsgeheimnisverletzung damit aber einzig auf die Weitergabe der "Strafklage" an C. zu beziehen, kann diesbezüglich ohne Weiteres auf das in E. 1.3.3 hiervor Gesagte verwiesen werden.
1.3.5
Schliesslich beantragt die Beschwerdeführerin die sofortige Einstellung des "widerrechtlichen Verfahrens" gegen F. und G., worüber "die KAPO Schwyz" umgehend zu informieren sei. Des Weiteren verlangt sie eine Entschädigung und Genugtuung für F. und G.. Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin zu einem solchen Antrag gar nicht legitimiert ist, weil sie von jener Strafuntersuchung nicht unmittelbar betroffen ist und sie auch nicht Verteidigerin von F. und G. sein kann (vgl. hierzu die einschlägigen Bestimmungen in Art. 127 StPO), ist auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung vom 18. Juli 2023 zu verweisen. Über eine allfällige Einstellung des gegen F. und G. geführten Strafverfahrens und sich daraus womöglich ergebende Entschädigungsoder Genugtuungsansprüche ist ausschliesslich in jenem Strafverfahren zu befinden und nicht im Rahmen der vorliegenden Strafsache betreffend C. und Staatsanwalt B..
1.3.6
Weiter verlangt die Beschwerdeführerin, dass gegen Staatsanwalt B. eine Strafuntersuchung eingeleitet werden soll und in jedem Fall im Sinne von Art. 260ter StGB auch die widerrechtlichen Verbindungen vom "[…]-avocat" C. und "KESB SZ" strafrechtlich zu untersuchen seien.
Weshalb die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung entgegen der Beschwerde zu bestätigen ist, wurde bereits dargelegt. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts für die Behandlung von Strafanzeigen nicht zuständig ist. Weshalb eine gemäss Beschwerdeführerin offenbar ergangene Gefährdungsmeldung an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Schwyz vorliegend von strafrechtlicher Relevanz sein soll, ist zudem nicht ansatzweise nachvollziehbar.
1.4
Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe datiert vom 18. August 2023 schliesslich den Ausstand von Staatsanwalt B. in der gegen F. und G. geführten Strafuntersuchung verlangt, ist darauf vorliegend nur schon deshalb nicht weiter einzugehen, weil die Beschwerdeführerin mangels Parteistellung und Vertretungsbefugnis in jenem Verfahren zur Stellung eines solchen Gesuchs von vornherein nicht legitimiert ist.
1.5
Zusammenfassend ist auf die Beschwerde und das mit Eingabe datiert vom 18. August 2023 gestellte Ausstandsgesuch betreffend Staatsanwalt B. nicht einzutreten.
2.
Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin die obergerichtlichen Verfahrenskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO; Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StPO) und keinen Anspruch auf Entschädigung.
Die Beschwerdekammer entscheidet:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten.
3.
Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 36.00, zusammen Fr. 1'036.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit der geleisteten Kostensicherheit von Fr. 800.00 verrechnet. Die Beschwerdeführerin hat der Obergerichtskasse somit noch Fr. 236.00 zu bezahlen.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 8. September 2023
Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Richli Burkhard