SBK.2023.241
SBK.2023.241 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2023-09-05
5. September 2023Deutsch26 min
Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2023.241 (HA.2023.368) Art. 273 Entscheid vom 5. September 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Egloff Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Meister Beschwerde- A._____, führerin […] amtlich verteidigt durch...
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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen
SBK.2023.241 (HA.2023.368) Art. 273
Entscheid vom 5. September 2023
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Egloff Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Meister
Beschwerde- A._____, führerin […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Frank Brunner, […]
Beschwerde- Staatsanwaltschaft Baden, gegnerin Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil AG
Anfechtungs- Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau gegenstand vom 14. August 2023 betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft
in der Strafsache gegen A._____
Sachverhalt
1.
1.1. Die Staatsanwaltschaft Baden führte gegen A. (fortan: Beschwerdeführerin) eine Strafuntersuchung wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 lit. c, d und g i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a und b BetmG), mehrfachen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB), falscher Anschuldigung (Art. 303 Ziff. 1 StGB), mehrfacher, teilweise versuchter Hehlerei (Art. 160 Ziff. 1 StGB, teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), mehrfachen, teilweise geringfügigen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB, teilweise i.V.m. Art. 172ter StGB), mehrfacher, teilweise geringfügiger Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB, teilweise i.V.m. Art. 172ter StGB), mehrfachen Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB), mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Art. 19a Ziff. 1 BetmG) und Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes (Art. 57 Abs. 3 PBG).
Am 6. Juni 2023 erhob die Staatsanwaltschaft Baden gegen die Beschwerdeführerin Anklage am Bezirksgericht Baden.
1.2. Am 10. Juni 2023 wurde die Beschwerdeführerin durch die Kantonspolizei Aargau festgenommen, nachdem die Regionalpolizei […] sie aufgrund des Verdachts auf Handel mit Kokain angehalten hatte. Daraufhin leitete die Staatsanwaltschaft Baden eine Strafuntersuchung gegen die Beschwerdeführerin wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19 Abs. 1 lit. c, d und g BetmG ein. Zusätzlich führt die Staatsanwaltschaft Baden gegen die Beschwerdeführerin eine Strafuntersuchung wegen falscher Anschuldigung (Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB), da sie sich am 9. März 2022 anlässlich eines Ladendiebstahls in einer Filiale der C. in Q. als ihre Schwester D. ausgegeben haben soll.
2.
2.1. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau (fortan: Vorinstanz) verfügte am 14. Juni 2023 (HA.2023.273) die Versetzung der Beschwerdeführerin in Untersuchungshaft bis einstweilen am 9. August 2023.
2.2. Am 20. Juni 2023 beantragte die Staatsanwaltschaft Baden bei der Vorinstanz die Abweisung des am 19. Juni 2023 gestellten Haftentlassungsgesuchs der Beschwerdeführerin. Die Vorinstanz wies das Haftentlassungsgesuch mit Verfügung vom 27. Juni 2023 (HA.2023.291) ab.
2.3. Mit Haftverlängerungsgesuch der Staatsanwaltschaft Baden vom 3. August 2023 wurde beantragt, die Untersuchungshaft um die vorläufige Dauer von drei Monaten zu verlängern.
2.4. Mit Verfügung der Vorinstanz vom 14. August 2023 (HA.2023.368) wurde die Untersuchungshaft um drei Monate, bis am 8. November 2023, verlängert.
2.5. Mit Verfügungen der Vorinstanz vom 23. August 2023 (HA.2023.402) und vom 29. August 2023 (HA.2023.410) wurden, soweit dem hiesigen Gericht bekannt, zwei weitere Haftentlassungsgesuche der Beschwerdeführerin vom 10. August 2023 sowie vom 21. August 2023 abgewiesen.
3.
3.1. Mit Eingabe vom 14. August 2023 (Postaufgabe am 15. August 2023) erhob die Beschwerdeführerin gegen den ihr am 15. August 2023 zugestellten Haftverlängerungsentscheid Beschwerde mit den folgenden Anträgen:
" 1. Die Verfügung des Zwangsmassnamengerichts des Kantons Aargau vom
14.08.2023 gegen die Beschuldigte bzw. Beschwerdeführerin A. betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft sei aufzuheben.
2.
Es sei richterlich zu verfügen, dass die Beschwerdeführerin unverzüglich aus der Haft entlassen wird.
3.
Eventualiter sei die Beschwerdeführerin zu verpflichten, sich einer Ersatzmassnahme gemäss StPO Art. 237 zu unterziehen, wie etwa der gerichtlichen Auflage, sich fernzuhalten vom Areal der E. in R. oder vom Bahnhofareal in Q., oder der Auflage, dass sich die Beschwerdeführerin regelmässig bei einer Amtsstelle wie der Kantonspolizei zu melden hat, oder der Auflage, sich einer ärztlichen Behandlung zu unterziehen, oder der Auflage, sich von gewissen Personen wie etwa der Auskunftsperson F. fernzuhalten.
4.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates Aargau."
3.2. Die Vorinstanz verzichtete mit Eingabe vom 21. August 2023 unter Hinweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids auf eine Vernehmlassung.
3.3. Die Staatsanwaltschaft Baden beantragte mit Beschwerdeantwort vom 23. August 2023 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen.
3.4. Mit Eingabe vom 29. August 2023 reichte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ein und hielt an den mit Beschwerde gestellten Anträgen fest.
Erwägungen
1.
Nach Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO kann die verhaftete Person Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft bei der Beschwerdeinstanz anfechten. Mit Verfügung vom 14. August 2023 ordnete die Vorinstanz die Verlängerung der Untersuchungshaft über die Beschwerdeführerin bis am 8. November 2023 an. Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO liegen nicht vor. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
2.
Grundsätzlich bleibt eine beschuldigte Person in Freiheit. Gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO ist Untersuchungs- und Sicherheitshaft nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist (Tatverdacht) und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (Fluchtgefahr; lit. a), Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Kollusionsgefahr; lit. b), oder durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Fortsetzungs- oder Wiederholungsgefahr; lit. c). Haft ist ferner zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Ausführungsgefahr; Art. 221 Abs. 2 StPO). Das zuständige Gericht ordnet gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn diese den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen.
3.
Ein dringender Tatverdacht in Bezug auf eine einfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19 Abs. 1 BetmG ist vorliegend zweifelsohne gegeben und wird auch nicht bestritten (vgl. HA.2023.368, Beilage 3: Geständnisschreiben der Beschwerdeführerin vom 26. Juli 2023; HA.2023.368, Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 8. August 2023, Frage 12; Beschwerde, S. 5). So wird die Beschwerdeführerin des Handels mit Kokain verdächtigt, nachdem sie anlässlich einer Anhaltung durch die Regionalpolizei Brugg am 10. Juni 2023, um 21:25 Uhr, auf dem Areal der E. in R., total 15.2 Gramm Kokain sowie Bargeld in der Höhe von Fr. 460.00, ca. 50 neue, leere Minigrips und eine Betäubungsmittelwaage auf sich getragen hatte (vgl. HA.2023.273, Beilage 2). Anlässlich der am 11. Juni 2023 durchgeführten Hausdurchsuchung wurde zudem eine Packung Natron sichergestellt (vgl. HA.2023.273, Beilage 3). Im Übrigen kann hierzu im Weiteren auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (E. 4.2.2) verwiesen werden. Mit Beschwerdeantwort vom 23. August 2023 macht die Staatsanwaltschaft Baden zudem geltend, dass aufgrund der Mobiltelefonauswertung Hinweise darauf bestünden, dass die Beschwerdeführerin bereits vor dem 10. Juni 2023 mit Betäubungsmitteln gehandelt habe und erneut eine qualifizierte Widerhandlung nach Art. 19 Abs. 2 BetmG vorliegen könnte. Diesbezüglich würden noch weitere Untersuchungen getätigt.
4.
4.1
Was die besonderen Haftgründe anbelangt, bejaht die Vorinstanz das Bestehen von Wiederholungsgefahr (angefochtene Verfügung, E. 4.4.2). So sei das Vortatenerfordernis erfüllt und der Beschwerdeführerin sei eine ungünstige Rückfallprognose zu stellen. Aufgrund der Suchtproblematik sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Entlassung aus der Haft mangels finanzieller Möglichkeiten zeitnah wieder Betäubungsmittel veräussern werde, sei es um zusätzlich zu finanziellen Mitteln zu kommen oder um ihren Eigenkonsum zu finanzieren, was zu einer Erschwerung und Verzögerung der Durchführung und des Abschlusses des gegen die Beschwerdeführerin geführten Strafverfahrens führen würde.
4.2
Die Beschwerdeführerin bestreitet mit Beschwerde das Vorliegen des Haftgrunds der Wiederholungsgefahr und macht im Wesentlichen geltend, dass sie bei einer Haftentlassung umgehend ihre Mutter aufsuchen und sich damit nicht mehr in dem sie gefährdenden Umfeld in Q. aufhalten würde. Ihre Mutter werde ihr dabei helfen, einen Therapieplatz zu suchen, um von ihrer Drogensucht loszukommen. Eine ungünstige Rückfallprognose sei damit zu verneinen. Sie werde künftig keinerlei Kokain mehr kaufen, konsumieren und weiterverkaufen, um den Eigenkonsum zu finanzieren. Das Vortatenerfordernis sei nicht gegeben, da keine rechtskräftige Verurteilung vorliege. Es sei immer noch möglich, dass die Beschwerdeführerin allfällig gemachte Geständnisse und Aussagen hinsichtlich der mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Baden vom 6. Juni 2023 geltend gemachten Vorwürfe wieder zurückziehe. Es sei zudem keine ernsthafte und erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer durch schwere Verbrechen oder Vergehen ersichtlich.
4.3
Mit Beschwerdeantwort vom 23. August 2023 verweist die Staatsanwaltschaft Baden auf das Haftverlängerungsgesuch vom 3. August 2023 und die ihrer Ansicht nach zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung vom 14. August 2023. Ergänzend führt sie aus, dass das Vortatenerfordernis aufgrund des glaubhaften Geständnisses der Beschwerdeführerin gegeben sei. Auch eine ungünstige Rückfallprognose sei klar gegeben. Die Beschwerdeführerin sei seit vielen Jahren von Betäubungsmitteln abhängig und habe täglich Kokain konsumiert. Die psychosozialen Verhältnisse erschienen desolat, sie sei seit vielen Jahren ohne Arbeit, bei der Sozialhilfe anhängig und hoch verschuldet. Es bestünden keine stützenden Beziehungen ausserhalb des Betäubungsmittelmilieus. Bevor ihr durch den Sozialdienst G. ein Zimmer im H. in S. zur Verfügung gestellt worden sei, habe sie auf der Strasse gelebt und in der Notschlafstelle genächtigt. Selbst bei einer bestehenden Therapiewilligkeit seitens der Beschwerdeführerin erscheine es unrealistisch, dass sie nach einer Haftentlassung aus reiner Willenskraft auf Betäubungsmittel verzichten und sich von dieser Szene fernhalten könne. Durch das Veräussern von Kokaingemisch an abhängige Personen gefährde sie auch deren Gesundheit erheblich.
4.4
Mit Stellungnahme vom 29. August 2023 führt die Beschwerdeführerin aus, dass einzig der Vorfall vom 10. Juni 2023 in R. zu berücksichtigen sei. Obwohl die Gerichtspräsidentin des Bezirksgerichts Baden unterdessen im Besitz der Anklageschrift vom 6. Juni 2023 sei, habe sie keine Untersuchungshaft (recte: Sicherheitshaft) zulasten der Beschwerdeführerin angeordnet. Sie sei folglich auch der Auffassung, dass eine solche nicht gerechtfertigt sei. Der Beschwerdeführerin sei bewusst, dass sie ihre Lebensumstände dringend ändern müsse; sie wolle dies nun mithilfe ihrer Mutter angehen. Die Beschwerdeführerin halte weiter daran fest, dass keine Drittpersonen in ihrer Sicherheit ernsthaft und erheblich gefährdet seien.
4.5
Wiederholungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.
Die Aufrechterhaltung von Haft wegen Wiederholungsgefahr ist zulässig, wenn einerseits die Rückfallprognose ungünstig und anderseits die zu befürchtenden Delikte von schwerer Natur sind (BGE 143 IV 9 E. 2.2 mit Hinweisen und Urteil des Bundesgerichts 1B_60/2022 vom 25. Februar 2022 E. 3.2). Die Annahme des Haftgrunds der Wiederholungsgefahr verlangt unter Vorbehalt besonderer Fälle (BGE 137 IV 13 E. 4), dass die beschuldigte Person bereits früher gleichartige Vortaten verübt hat. Auch bei den Vortaten muss es sich um Verbrechen oder schwere Vergehen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter gehandelt haben (BGE 146 IV 136 E. 2.2 mit Hinweis). "Leichte" Vergehen werden vom Haftgrund der Wiederholungsgefahr nicht erfasst. Ausgangspunkt bildet die abstrakte Strafdrohung gemäss Gesetz. Voraussetzung für die Einstufung als schweres Vergehen ist, dass eine Freiheitsstrafe (bis zu drei Jahren) droht (BGE 143 IV 9 E. 2.6). Bei der Beurteilung der Schwere der Tat sind neben der abstrakten Strafdrohung gemäss Gesetz insbesondere auch das betroffene Rechtsgut und der Kontext einzubeziehen. Je höherwertig ein geschütztes Rechtsgut ist, desto eher werden Eingriffe in dieses als schwer zu qualifizieren sein. Dem Kontext, insbesondere der konkret von der beschuldigten Person ausgehenden Gefährlichkeit bzw. dem bei ihr vorhandenen Gewaltpotenzial, das aus den Umständen der Tatbegehung hervorgehen kann, ist ebenfalls angemessen Rechnung zu tragen. Diese Gefährlichkeit lässt sich aufgrund der früheren Straftaten, aber auch anhand der ihr neu vorgeworfenen Handlungen beurteilen, sofern mit genügender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, dass sie diese begangen hat (vgl. BGE 143 IV 9 E. 2.6). Die früher begangenen Straftaten können sich aus rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren ergeben. Sie können jedoch auch Gegenstand eines noch hängigen Strafverfahrens bilden, in dem sich die Frage der Untersuchungsund Sicherheitshaft stellt. Das Gesetz spricht von verübten Straftaten und nicht bloss einem Verdacht, so dass dieser Haftgrund nur bejaht werden kann, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die beschuldigte Person solche Straftaten begangen hat. Neben einer rechtskräftigen Verurteilung gilt der Nachweis auch bei einem glaubhaften Geständnis oder einer erdrückenden Beweislage als erbracht (BGE 143 IV 9 E. 2.3.1 und Urteil des Bundesgerichts 1B_60/2022 vom 25. Februar 2022 E. 3.2).
Die drohenden Delikte müssen die Sicherheit anderer erheblich gefährden. Sicherheit bedeutet die Abwesenheit von Gefahr oder Beeinträchtigung. Mit dem Begriff "Sicherheit" ist damit noch nichts über den Kreis der betroffenen Rechtsgüter gesagt, deren Sicherheit bedroht ist. Auch das Wort "anderer" drückt einzig aus, dass es sich um Rechtsgüter von Personen handeln muss. Die erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer durch drohende Verbrechen oder schwere Vergehen kann sich daher grundsätzlich auf Rechtsgüter jeder Art beziehen. Im Vordergrund stehen Delikte gegen die körperliche und sexuelle Integrität. Ferner hat das Bundesgericht die erhebliche Sicherheitsrelevanz bei qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, konkret bei banden- und gewerbsmässigem Handel von Cannabis im grossen Stil, bejaht (BGE 143 IV 9 E. 2.7 mit weiteren Hinweisen).
Nach dem Gesetz muss schliesslich "ernsthaft zu befürchten" sein, dass die beschuldigte Person bei einer Freilassung erneut schwere Vergehen oder Verbrechen begehen würde. Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, ist
anhand einer Legal- bzw. Rückfallprognose zu beurteilen. Insoweit stellen sich ähnliche Fragen wie im Zusammenhang mit der Gewährung des bedingten Strafvollzugs nach Art. 42 Abs. 1 StGB, welcher das Fehlen einer ungünstigen Prognose verlangt. Massgebliche Kriterien bei der Beurteilung der Rückfallgefahr sind nach der Rechtsprechung insbesondere die Häufigkeit und Intensität der untersuchten Delikte sowie die einschlägigen Vorstrafen. Bei dieser Bewertung sind allfällige Aggravationstendenzen, wie eine zunehmende Eskalation respektive Gewaltintensität oder eine raschere Kadenz der Taten, zu berücksichtigen. Zu würdigen sind des Weiteren die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person, d.h. insbesondere ihre psychische Verfassung, ihre familiäre Verankerung, die Möglichkeiten einer Berufstätigkeit und ihre finanzielle Situation. Die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens ist zur Beurteilung der Rückfallgefahr nicht in jedem Fall notwendig. Erscheint ein solches im konkreten Fall erforderlich oder wurde es bereits in Auftrag gegeben, rechtfertigt sich die Aufrechterhaltung der Haft bei gemäss Aktenlage ungünstiger Prognose jedenfalls so lange, bis die Wiederholungsgefahr gutachterlich abgeklärt ist. Mit Blick auf das in Haftsachen geltende Beschleunigungsgebot kann insoweit die Einholung eines Kurz- oder Vorabgutachtens beim beauftragten Sachverständigen zur Frage der Rückfallgefahr angezeigt sein (BGE 143 IV 9 E. 2.8 mit weiteren Hinweisen).
4.6
4.6.1. Zu prüfen ist zunächst das Vortatenerfordernis. Der Beschwerdeführerin wird im dem Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Strafverfahren eine einfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG vorgeworfen. Bei dieser handelt es sich um ein Vergehen, welches mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht ist. Gemäss Schweizerischem Strafregisterauszug ist die Beschwerdeführerin zwar mehrfach, aber nicht einschlägig vorbestraft. Aus den Akten ergibt sich jedoch, dass die Beschwerdeführerin bereits am 20. Mai 2021 vorläufig festgenommen wurde (vgl. HA.2023.368, Beilage 6: Anklageschrift, S. 1). Der Beschwerdeführerin wird zum Vorwurf gemacht, zusammen mit ihrem damaligen Lebenspartner, ✝ I., im Zeitraum von Mitte März 2021 bis zum 20. Mai 2021 mindestens 175 bis 200 Gramm Heroingemisch (Reinheitsgehalt unbekannt, mutmasslich ca. 39%) sowie mindestens 30 Gramm Kokaingemisch, (Reinheitsgehalt unbekannt, mutmasslich ca. 60%) an eine Vielzahl mehrheitlich unbekannter Abnehmer veräussert zu haben. Bei ihrer Festnahme am 20. Mai 2021 waren die Beschwerdeführerin und ✝ I. im Besitz von 57.4 Gramm Heroingemisch (Angabe gemäss Anklage vom 6. Juni 2023, mit einem Reinheitsgehalt von ca. 39%) bzw. 54.7 Gramm Heroingemisch (Angabe gemäss den polizeilichen Einvernahmen der Beschwerdeführerin vom 21. Mai 2021 [HA.2023.368, Beilage 7, Frage 40] und ✝ I. vom 14. Juni 2021 [HA.2023.368, Beilage 9, Frage 26]), 3.28 Gramm Kokaingemisch (mit einem Reinheitsgehalt von ca. 60%), 65.41 Gramm Marihuana und 2.97 Gramm Haschisch. Diese Betäubungsmittel, mindestens aber das Heroin- und das Kokaingemisch, hätten die Beschwerdeführerin und ✝ I. an verschiedene Abnehmer weiterverkaufen wollen. Die Beschwerdeführerin gestand dies anlässlich der Einvernahme vom 21. Mai 2021 ein oder gestand zumindest zu, hierbei geholfen, über die Lieferungen und den Verkauf der Drogen Bescheid gewusst und die Aufbewahrung in ihrer Wohnung geduldet zu haben (HA.2023.368, Beilage 7: Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 21. Mai 2021, Fragen 38, 43, 83 f.). Sie gab denn auch an, ihren eigenen Konsum durch den Verkauf von Betäubungsmitteln zu finanzieren (HA.2023.368, Beilage 7: Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 21. Mai 2021, Frage 116). Aufgrund dieser Vorwürfe (und weiterer) wurde am 6. Juni 2023 Anklage beim Bezirksgericht Baden erhoben. Das Strafverfahren ist nach wie vor hängig. Aufgrund des Geständnisses der Beschwerdeführerin im aktuellen Verfahren sowie ihren bereits in der Einvernahme vom 21. Mai 2021 getätigten Aussagen (HA.2023.368, Beilage 7: Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 21. Mai 2021, Fragen 38, 43, 83 f.) und den Aussagen von ✝ I. anlässlich seiner Einvernahme vom 14. Juni 2021 (HA.2023.368, Beilage 9: Einvernahme von ✝ I. vom 14. Juni 2021, Frage 101, bzw. Beilage 10: Einvernahme vom 2. Juli 2021, Fragen 57, 63 f.) hinsichtlich der Vorwürfe betreffend die Anklage vom 6. Juni 2023 steht jedoch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit fest, dass sie die ihr vorgeworfenen Taten tatsächlich begangen hat. Somit ist das Vortatenerfordernis gemäss der aktuell geltenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung vorliegend erfüllt, wobei es sich dabei um qualifizierte Widerhandlungen nach Art. 19 Abs. 2 (lit. a und b) BetmG und damit um Verbrechen handelt.
4.6.2
Weiter müssen für die Bejahung der Wiederholungsgefahr zukünftige schwere Vergehen oder Verbrechen drohen, wodurch die Sicherheit anderer erheblich gefährdet ist. Die Tatwiederholung muss ernsthaft zu befürchten sein, was anhand einer Rückfallprognose zu beurteilen ist. Über die Beschwerdeführerin liegt im aktuellen Zeitpunkt noch kein psychiatrisches Gutachten vor. Gemäss Akten (vgl. HA.2023.368, Beilage 11) wurde die Begutachtung jedoch im Nachgang an die Anklage vom 6. Juni 2023 im Rahmen des erstinstanzlichen Hauptverfahrens durch das Bezirksgericht Baden in Auftrag gegeben. Es ist davon auszugehen, dass dieses Gutachten nach der Erstellung auch im vorliegenden Strafverfahren im Rahmen eines Aktenbeizugs hinzugezogen wird. Die Beschwerdeführerin ist − wie sie selbst zugibt − seit Jahren drogenabhängig. Den letzten Entzug habe sie im Jahr 2007 gemacht (HA.2023.368, Beilage 7: Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 21. Mai 2021, Fragen 112, 118, 120). Sie habe keine Arbeit und lebe vom Sozialamt (HA.2023.368, Beilage 7: Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 21. Mai 2021, Frage 121; HA.2023.273, Beilage 6: Einvernahme der Beschwerdeführerin zu den persönlichen Verhältnissen vom 11. Juni 2023, Fragen 23, 39), den eigenen Drogenkonsum finanziere sie durch den Verkauf von Betäubungsmitteln (HA.2023.368, Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 8. August 2023, Frage 70). Nebst dem Vorschuss der Konsumenten und dem Geld vom Sozialamt verfüge sie über keine weiteren Einnahmequellen (HA.2023.368, Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 8. August 2023, Frage 73).
Ohne dem noch zu erstellenden psychiatrischen Gutachten vorgreifen zu wollen, muss aufgrund der aktuellen Ausgangslage bei einer Haftentlassung mit einer hohen Wahrscheinlichkeit von Suchtmittelrückfällen ausgegangen werden, infolge derer die Beschwerdeführerin den eigenen Konsum aufgrund ihrer mangelnden finanziellen Möglichkeiten mutmasslich wieder durch den Verkauf von Betäubungsmitteln finanzieren würde. Bezugnehmend auf die der Beschwerdeführerin mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Baden vom 6. Juni 2023 vorgeworfenen Delikte ist denn auch ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit generell deliktisch vorging, um Geld zu beschaffen. Unter anderem tätigte sie betrügerische Bestellungen im Namen ihrer Tochter, so dass diese in der Folge betrieben und ein Verlustschein gegen sie ausgestellt worden war (vgl. HA.2023.368, Beilage 6, Anklageziffer 2). In einem weiteren hängigen Strafverfahren der Staatsanwaltschaft Baden betreffend eine falsche Anschuldigung hat sich die Beschwerdeführerin gemäss Vorwurf, nachdem sie bei einem Ladendiebstahl ertappt worden war, als ihre eigene Schwester ausgegeben (vgl. HA.2023.368, Beilage 4: Rapport der Kantonspolizei Aargau vom 5. Januar 2023, S. 2 f.). Der Schluss liegt nahe, dass sie − mutmasslich wegen ihrer langjährigen Drogenabhängigkeit − vor nichts zurückschreckt, um an Geld und damit wiederum an Betäubungsmittel zu gelangen. Ihr gesamtes Umfeld scheint zudem aus dem Betäubungsmittelmilieu zu stammen; ausserhalb scheint sie, abgesehen von ihrer Mutter (wobei sie angab, dass bei ihrer Mutter auch eine Opiatabhängigkeit vorgelegen habe [vgl. HA.2023.273, Beilage 6: Einvernahme der Beschwerdeführerin zu den persönlichen Verhältnissen vom 11. Juni 2023, Frage 17]), wenig stabile oder stützende Beziehungen zu führen. Der Auffassung der Staatsanwaltschaft Baden, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer psychischen Verfassung und ihrer Lebensumstände zu wenig stabil sei, als dass sie im Falle einer Haftentlassung den Drogen aus eigener Willenskraft widerstehen und sich von dieser Szene fernhalten könnte, ist damit zuzustimmen. Folglich muss der Beschwerdeführerin eine ungünstige Rückfallprognose gestellt werden. Im Falle einer Entlassung aus der Haft wäre ein Suchtmittelrückfall bzw. ein damit einhergehender erneuter Handel mit Betäubungsmitteln ernsthaft zu befürchten.
Hinsichtlich der erheblichen Sicherheitsgefährdung anderer ist Folgendes festzuhalten: Wenn auch die Beschwerdeführerin im vorliegenden Strafverfahren – ohne dem Sachgericht vorgreifen zu wollen − nur eine Menge von
15.2
Gramm Kokain, dessen Reinheitsgrad noch nicht feststeht, verkaufen
wollte und sich damit nur einer einfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig machen würde (sofern die weiteren Untersuchungen der Staatsanwaltschaft Baden – wie sie mit Beschwerdeantwort andeutet – nicht doch auf eine qualifizierte Widerhandlung nach Art. 19 Abs. 2 BetmG hinweisen), zeigen die mit Anklage vom 6. Juni 2023 geltend gemachten Vorwürfe auf, dass die Beschwerdeführerin mutmasslich bereits im grösseren Stil mit Betäubungsmitteln handelte und dies wohl auch in Zukunft tun würde. Folglich ist auch die Voraussetzung der erheblichen Sicherheitsgefährdung anderer deutlich gegeben, welche das Bundesgericht insbesondere bei qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz unstreitig bejaht (vgl. E. 4.5 hiervor). Durch den Verkauf von Kokain oder eines Kokaingemischs ist die Gesundheit anderer erheblich gefährdet. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit mutmasslich auch mit weitaus schädlicheren Betäubungsmitteln wie Heroin gehandelt hat. Im Ergebnis liegt damit eine erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer vor. Nicht relevant ist der Einwand der Beschwerdeführerin, dass aufgrund der ihr mit Anklage vom 6. Juni 2023 vorgeworfenen Delikte keine Sicherheitshaft beantragt worden ist. Ausschlaggebend für die Untersuchungshaft ist das aktuell von der Staatsanwaltschaft Baden geführte Strafverfahren, worin deutlich zum Ausdruck kommt, dass die Beschwerdeführerin weder willens noch in der Lage ist, in Zukunft auf den fortgesetzten Betäubungsmittelhandel zu verzichten. Gesamthaft sind somit die Voraussetzungen des Haftgrundes der Wiederholungsgefahr erfüllt. Im Übrigen ist die Bejahung der Wiederholungsgefahr auch im Hinblick auf den strafprozessualen Grundsatz des Beschleunigungsgebotes angezeigt, zumal dadurch verhindert wird, dass sich das Verfahren durch immer neue Delikte der Beschwerdeführerin kompliziert und in die Länge zieht (vgl. BGE 143 IV 9 E. 2.2). In jedem Falle ist aufgrund der aktuellen Ausgangslage zumindest die Erstellung des psychiatrischen Gutachtens abzuwarten, so dass sich die Verlängerung der Haft so oder so rechtfertigt.
5.
Die Vorinstanz verneinte in E. 4.3.2 der angefochtenen Verfügung das Vorliegen des besonderen Haftgrunds der Kollusionsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO). Die Staatsanwaltschaft Baden macht mit Beschwerdeantwort erstmals geltend, dass sich aufgrund der Mobiltelefonauswertung (gemäss mündlicher Rückmeldung des polizeilichen Sachbearbeiters) klare Hinweise darauf ergeben würden, dass die Beschwerdeführerin bereits vor dem 10. Juni 2023 Betäubungsmittel erworben und weiterveräussert habe. Tatsache sei, dass bis zum definitiven Ergebnis der Mobiltelefonauswertung weiterhin Kollusionshandlungen der Beschwerdeführerin mit Lieferanten möglich seien. Zumal die Staatsanwaltschaft Baden keinerlei Beweise einreicht, um ihre Argumentation zu belegen, lässt sich der Haftgrund der Kollusionsgefahr grundsätzlich nicht überprüfen. Mit Bejahung des Haftgrunds der Wiederholungsgefahr kann eine abschliessende Prüfung des Haftgrunds der Kollusionsgefahr jedoch offenbleiben (Urteil des Bundesgerichts 1B_142/2021 vom 15. April 2021 E. 4.4).
6.
6.1
Die Beschwerdeführerin bringt mit Beschwerde vor, dass an Stelle der Untersuchungshaft geeignete Ersatzmassnahmen anzuordnen seien, so beispielsweise eine Auflage, sich vom Areal der E. in R., dem Bahnhofareal in Q. sowie gewissen Personen fernzuhalten, oder die Auflage, sich regelmässig bei der Kantonspolizei zu melden oder eine ärztliche Behandlung durchzuführen. Haft dürfe nur als ultima ratio angeordnet werden. Die vorliegende Haft wiederspreche dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Zudem befürchte die Beschwerdeführerin, dass sie von den Medikamenten in der Untersuchungshaft abhängig werde.
6.2
Die Staatsanwaltschaft Baden entgegnet mit Beschwerdeantwort, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der aktuellen Tatvorwürfe wie derjenigen, die mit Anklageschrift vom 6. Juni 2023 beim Bezirksgericht Baden rechtsanhängig gemacht worden seien, mit einer mehrjährigen Freiheitstrafe zu rechnen habe, weshalb keine Überhaft drohe. Die praktische Durchführbarkeit der vorgeschlagenen Ersatzmassnahmen sei fraglich. Es sei unklar, ob die Mutter der Beschwerdeführerin sie überhaupt bei sich aufnehmen würde. Auch die Finanzierung einer stationären Therapie sei nicht geklärt. Es erscheine verhältnismässig, die Erstattung des psychiatrischen Gutachtens abzuwarten, so dass allfällig auch ein vorzeitiger Antritt einer therapeutischen Massnahme geprüft werden könne, falls der Gutachter dies mit schlüssiger Begründung empfehle.
6.3
Mit Stellungnahme vom 29. August 2023 führt die Beschwerdeführerin aus, dass es ihr aufgrund der knappen Frist zur Einreichung der Stellungnahme nicht möglich gewesen sei, eine schriftliche Bestätigung der Mutter einzuholen, wonach diese erkläre, dass sie ihre Tochter persönlich wie finanziell unterstützen werde, weshalb beantragt werde, diese Erklärung durch die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau einholen zu lassen. Die Beschwerdeführerin halte weiter daran fest, dass keine Drittpersonen in ihrer Sicherheit ernsthaft und erheblich gefährdet seien.
6.4
Untersuchungshaft muss verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO ordnet das zuständige Gericht an Stelle der Untersuchungshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen.
Der Wiederholungsgefahr kann insbesondere mit der Auflage, sich nur oder sich nicht an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Haus aufzuhalten (Art. 237 Abs. 2 lit. c StPO) entgegengewirkt werden. Zur Überwachung der Ein- oder Ausgrenzung kann nach Art. 237 Abs. 3 StPO der Einsatz technischer Geräte und deren feste Verbindung mit der zu überwachenden Person (sog. "Electronic Monitoring") angeordnet werden (HÄRRI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 11 f. zu Art. 237 StPO). Zur Herabsetzung der Wiederholungsgefahr kommt insbesondere bei einer Suchtproblematik auch die Auflage, sich einer ärztlichen Behandlung oder einer Kontrolle zu unterziehen (Art. 237 Abs. 2 lit. f StPO), in Frage (HÄRRI, a.a.O., N. 24 zu Art. 237 StPO).
6.5
Die Beschwerdeführerin befindet sich seit dem 10. Juni 2023 in Haft. In zeitlicher Hinsicht ist die von der Vorinstanz angeordnete einstweilige Verlängerung der zunächst für zwei Monate angeordneten Untersuchungshaft um weitere drei Monate angesichts der im Falle einer Verurteilung zu erwartenden Strafe nicht unverhältnismässig, da der Strafrahmen bei der einfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz bei bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe liegt (vgl. Art. 19 Abs. 1 BetmG). Zu berücksichtigen ist zusätzlich, dass eine Verurteilung der Beschwerdeführerin aufgrund der mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Baden vom 6. Juni 2023 geltend gemachten Vorwürfe wahrscheinlich erscheint. Diesbezüglich hat die Beschwerdeführerin mit einer mehrjährigen Freiheitsstrafe zu rechnen, was sich im aktuellen bzw. dem Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Strafverfahren wiederum straferhöhend auswirken dürfte. Im Raum dürfte im Übrigen – ohne dem Sachgericht vorgreifen zu wollen – auch die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme bzw. einer Suchtbehandlung nach Art. 60 StGB stehen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft an freiheitsentziehende Massnahmen gemäss Art. 56 ff. StGB, konkret an stationäre therapeutische Massnahmen, grundsätzlich anzurechnen (vgl. BGE 141 IV 236 Regeste und E. 3). Somit besteht keine Gefahr der Überhaft.
Eine Entlassung aus der Haft unter der Anordnung von Ersatzmassnahmen kommt vorliegend nicht in Betracht. Die Auflage, sich einer ärztlichen Behandlung zu unterziehen, vermag die erhebliche Rückfallgefahr kurzfristig kaum zu senken. Es kann davon ausgegangen werden, dass nur eine längerfristige Behandlung im Rahmen einer stationären Therapie die Prognose entscheidend verbessern würde (vgl. auch FREI/ZUBERBÜHLER ELÄS-SER, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, Rz. 9e zu Art. 237 StPO). Dass sich die Beschwerdeführerin bei einer Haftentlassung freiwillig einer solchen unterziehen würde, kann nicht angenommen werden. Die Organisation einer solchen Therapie bzw. eines Therapieplatzes würde ohnehin Zeit beanspruchen, wobei diesbezüglich durch die Beschwerdeführerin (oder durch die angeblich zur Zahlung der Therapie bereiten Mutter) keine konkreten Schritte unternommen wurden. So oder so scheint es unabhängig dieser Frage vorerst angebracht, die Erstellung des psychiatrischen Gutachtens über die Beschwerdeführerin abzuwarten. Die Durchführung einer geschlossenen stationären Therapie wäre, wie die Staatsanwaltschaft Baden zutreffend ausführt, allenfalls im Rahmen eines vorzeitigen Massnahmenvollzugs nach Art. 236 StPO zu beantragen, kann allerdings nicht als Ersatzmassnahme angeordnet werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_294/2015 vom 23. September 2015 E. 2.2). Auch eine Anordnung von Kontakt- oder Rayonverboten würden nichts an der eigentlichen Suchtproblematik zu ändern vermögen, insbesondere hat die Beschwerdeführerin mit ihrem ehemaligen Lebenspartner ✝ I. den Betäubungsmittelhandel (gemäss Vorwurf) in der Vergangenheit auch von ihrem Wohnort aus betrieben, weshalb nicht ersichtlich ist, inwiefern eine Auflage, sich von gewissen Arealen fernzuhalten, sie künftig daran hindern sollte. Eine Meldepflicht bei der Polizei scheint gänzlich ungeeignet, der bestehenden Wiederholungsgefahr entgegenzuwirken. Bei einer Haftentlassung wäre ernstlich zu befürchten, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Drogenabhängigkeit wieder rückfällig werden würde. Bei erneutem Drogenkonsum wäre wiederum mit erneuten Delikten wie den bisherigen zu rechnen. Auch der Einwand der Beschwerdeführerin, dass sie befürchte, aufgrund der ihr nun in der Untersuchungshaft verschriebenen Medikamente süchtig zu werden, lässt die Untersuchungshaft nicht unverhältnismässig erscheinen.
7.
Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.
8.
Die Beschwerdeführerin ist ausgangsgemäss kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die ihrem amtlichen Verteidiger für das Beschwerdeverfahren auszurichtende Entschädigung ist am Ende des Strafverfahrens vor der dannzumal zuständigen Instanz festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdekammer entscheidet:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 55.00, zusammen Fr. 1'055.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 5. September 2023
Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Richli Meister