Lexipedia

Entscheid

SBK.2023.242

SBK.2023.242 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2023-11-14

14. November 2023Deutsch34 min

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2023.242 (STA.2023.1383) Art. 358 Entscheid vom 14. November 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin i.V. Altwegg Beschwerde- A._____ GmbH, führerin […] vertreten...

Source ag.ch

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen

SBK.2023.242 (STA.2023.1383) Art. 358

Entscheid vom 14. November 2023

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin i.V. Altwegg

Beschwerde- A._____ GmbH, führerin […] vertreten durch Rechtsanwalt Cornel Borbély, […]

Beschwerde- Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, gegnerin Untere Grabenstrasse 32, Postfach, 4800 Zofingen

Beschuldigte B._____, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Simeon Beeler, […]

Anfechtungs- Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm gegenstand vom 26. Juli 2023

in der Strafsache gegen B._____

Sachverhalt

1.

Am 28. Februar 2023 erstattete die Beschwerdeführerin bei der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern schriftlich eine Strafanzeige wegen übler Nachrede (Art. 173 StGB), evtl. Verleumdung (Art. 174 StGB) und Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses (Art. 162 StGB) gegen die Beschuldigte und stellte entsprechend Strafantrag. Sie machte geltend, die Beschuldigte, die vom […] bis Ende [...] 2022 bei der Beschwerdeführerin als […] gearbeitet habe, habe im Februar 2023 per E-Mail an die C._____ (nachfolgend: C._____) den Vorwurf erhoben, dass die Pflegehelfer der Beschwerdeführerin ihre Kompetenzen massiv überschreiten würden, insbesondere was das Richten von Medikamenten, das Verabreichen von Diuretika und das Führen von Verbänden anbelange. Neben der C._____ habe sich die Beschuldigte auch an den D._____ (nachfolgend: D._____) und an die Gemeinde Q._____ gewandt. Mit der Kommunikation dieser Vorwürfe gegenüber Dritten habe die Beschuldigte auch Geschäftsgeheimnisse kundgegeben.

2.

Mit Übernahmeverfügung vom 20. März 2023 wurde das Verfahren durch die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm übernommen.

Am 2. Juni 2023 führte die Kantonspolizei Aargau, Stützpunkt Unterkulm, gestützt auf einen Ermittlungsauftrag der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 20. März 2023 eine polizeiliche Einvernahme der Beschuldigten durch.

Mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 26. Juli 2023 verfügte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm was folgt:

" 1. Die Strafsache wird nicht an die Hand genommen (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO).

2.

Die Kosten gehen zu Lasten des Staates (Art. 423 StPO).

3.

Der Beschuldigten wird eine Entschädigung von CHF 2'274.60 ausgerichtet (Art. 429 lit. a StPO).

4.

In der Nichtanhandnahmeverfügung werden keine Zivilklagen behandelt. Der Privatklägerschaft steht nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung der Zivilweg offen (Art. 310 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 320 Abs. 3 StPO)."

Die Nichtanhandnahmeverfügung wurde am 27. Juli 2023 durch die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigt.

3.

Mit Eingabe vom 15. August 2023 erhob die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde gegen die ihr am 5. August 2023 zugestellte Nichtanhandnahmeverfügung vom 26. Juli 2023 und stellte folgende Anträge:

" 1. Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 26. Juli 2023, Nr. STA2 ST.2023.1383, sei aufzuheben.

2.

Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm sei anzuweisen, eine Strafuntersuchung zu eröffnen und ordentlich zu führen und notwendige Beweise zu erheben.

3.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates."

Mit Verfügung vom 21. August 2023 forderte die Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau die Beschwerdeführerin zur Leistung einer Sicherheit von Fr. 1'000.00 für allfällige Kosten innert zehn Tagen (ab am 28. August 2023 erfolgter Zustellung dieser Verfügung) auf, welche am 29. August 2023 bezahlt wurde.

Mit Beschwerdeantwort vom 7. September 2023 beantragte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.

Mit Beschwerdeantwort vom 11. September 2023 beantragte die Beschuldigte, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, und die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung sei zu bestätigen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin.

Erwägungen

1.

Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO innert zehn Tagen mit Beschwerde anfechtbar. Vorliegend bestehen keine Beschwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO, womit die Beschwerde zulässig ist.

Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO). Partei im Strafverfahren ist u.a. die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Strafoder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt (Art. 118 Abs. 2 StPO). Als geschädigte Person gilt nach Art. 115 Abs. 1 StPO die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt ist.

Die Tatbestände der üblen Nachrede (Art. 173 StGB) und der Verleumdung (Art. 174 ZGB) schützen das Rechtsgut der Ehre. Antragsberechtigt (Art. 30 Abs. 1 StGB) und geschädigt (Art. 115 Abs. 1 StPO) sind somit Personen, die in ihrer Ehre verletzt werden (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 65 und N. 95 zu Art. 115 StPO). Rechtsgutsträger können auch juristische Personen sein (RIKLIN, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 40 zu Vor Art. 173 StGB m.H.).

Der Tatbestand der Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses (Art. 162 StGB) schützt die Geheimnisherrin eines Fabrikationsoder Geschäftsgeheimnisses, die entsprechend auch antragsberechtigt ist, unabhängig davon, ob diese eine natürliche oder juristische Person ist (NIGGLI/HAGENSTEIN, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 5 und N. 57 zu Art. 162 StGB m.H.; Urteil des Bundesgerichts 6B_62/2014 vom 24. Juni 2014 E. 3.3.2).

Die Beschwerdeführerin hat sich durch das Stellen eines Strafantrags als Privatklägerin konstituiert (Art. 118 Abs. 2 StPO), wozu sie als Rechtsgutsträgerin und Geheimnisherrin gemäss Art. 30 Abs. 1 StGB und Art. 115 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 118 Abs. 1 StPO auch berechtigt war (E. 1.2.2 f.

hiervor), da eine Verletzung ihrer Ehre und ihrer Geschäftsgeheimnisse infrage steht. Als Partei ist die Beschwerdeführerin folglich zur Anfechtung der Nichtanhandnahmeverfügung legitimiert (E. 1.2.1 hiervor).

Auf die im Übrigen frist- und formgerechte Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist somit einzutreten.

2.

Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führte in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung im Wesentlichen aus (Ziff. 2), aus den Akten gehe hervor, dass die Beschuldigte ihre Bedenken kaskadenmässig zuerst mit E-Mail vom 13. Juni 2022 organisationsintern gegenüber ihrer Vorgesetzten geäussert habe, und sich danach an den D._____, dann an die Gemeinde Q._____ und zuletzt an die C._____ gewandt habe, wobei sie immer erst dann zur nächsten Anlauf- bzw. Aufsichtsstelle gegangen sei, als sie mit ihren Bedenken kein Gehör gefunden habe. Den Akten zufolge habe der Schutz und das Wohlbefinden der Patienten und nicht eine Diffamierung oder Ehrverletzung der Beschwerdeführerin im Vordergrund ihrer Bedenken gestanden. In subjektiver Hinsicht fehle es demnach klar an einer Absicht der Beschuldigten, Ehrverletzungen zu begehen, womit keine Ehrverletzungsdelikte erfüllt seien. Die Beschuldigte sei nicht Teil der Leitung gewesen und habe keine Einsicht in Geschäftsunterlagen gehabt. Mit ihrer Meldung habe die Beschuldigte auch kein Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnis verletzt. Selbst wenn die Meldungen der Beschuldigten in objektiver Hinsicht geeignet wären, ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis zu verletzen, habe die Beschuldigte in subjektiver Hinsicht nicht die Absicht gehabt, Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse preiszugeben, womit auch der Tatbestand der Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses eindeutig nicht erfüllt sei.

Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führte in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung im Wesentlichen aus (Ziff. 2), aus den Akten gehe hervor, dass die Beschuldigte ihre Bedenken kaskadenmässig zuerst mit E-Mail vom 13. Juni 2022 organisationsintern gegenüber ihrer Vorgesetzten geäussert habe, und sich danach an den D._____, dann an die Gemeinde Q._____ und zuletzt an die C._____ gewandt habe, wobei sie immer erst dann zur nächsten Anlauf- bzw. Aufsichtsstelle gegangen sei, als sie mit ihren Bedenken kein Gehör gefunden habe. Den Akten zufolge habe der Schutz und das Wohlbefinden der Patienten und nicht eine Diffamierung oder Ehrverletzung der Beschwerdeführerin im Vordergrund ihrer Bedenken gestanden. In subjektiver Hinsicht fehle es demnach klar an einer Absicht der Beschuldigten, Ehrverletzungen zu begehen, womit keine Ehrverletzungsdelikte erfüllt seien. Die Beschuldigte sei nicht Teil der Leitung gewesen und habe keine Einsicht in Geschäftsunterlagen gehabt. Mit ihrer Meldung habe die Beschuldigte auch kein Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnis verletzt. Selbst wenn die Meldungen der Beschuldigten in objektiver Hinsicht geeignet wären, ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis zu verletzen, habe die Beschuldigte in subjektiver Hinsicht nicht die Absicht gehabt, Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse preiszugeben, womit auch der Tatbestand der Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses eindeutig nicht erfüllt sei.

In ihrer Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin zusammenfassend vor, die Vorwürfe der Beschuldigten seien unzutreffend und tangierten den Ehrbegriff. Es sei aktenkundig, dass sich die Beschuldigte am 13. Juni 2022 zuerst telefonisch an den D._____ und erst danach per E-Mail an die Beschwerdeführerin gewandt habe, womit die Beschuldigte die Vorwürfe gerade nicht kaskadenmässig kundgegeben habe. Zu einer korrekten Kaskade passe auch nicht, dass sich die Beschuldigte am 7. Februar 2023 an die C._____ gewandt habe, als sie seit mehreren Monaten nicht mehr bei der Beschwerdeführerin tätig gewesen sei und über die behaupteten Missstände nichts mehr habe wissen können (Beschwerde, Rz. 9 f., 13). Im Übrigen habe nicht nur das Patientenwohl im Vordergrund gestanden. Die Beschuldigte habe keine Veranlassung für eine entsprechende Meldung gehabt, erst recht nicht einige Monate nach ihrer Entlassung. Ohnehin sei aktenkundig, dass die Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin das Team am 13. Juni 2022 umgehend im WhatsApp-Chat ermahnt habe. Es sei auch nicht aktenkundig, dass keine Diffamierungsabsicht bestanden habe. Eine Beleidigungsabsicht werde bei Ehrverletzungsdelikten ausserdem gar nicht vorausgesetzt (Beschwerde, Rz. 14). Im Weiteren werde bestritten, dass die Beschuldigte keine Einsicht in Geschäftsgeheimnisse gehabt habe. Bei den von der Beschuldigten geschilderten Abläufen handle es sich um solche der Betriebsorganisation, die als Geschäftsgeheimnisse i.S.v. Art. 162 StGB gälten und zu welchen die Beschuldigte offensichtlich Zugang gehabt habe. Die Kundgabe solcher Geheimnisse an Dritte komme als Verletzung eines Geschäftsgeheimisses in Betracht (Beschwerde, Rz. 15 f.). Schliesslich setze auch Art. 162 StGB keine Absicht voraus, sondern lediglich Eventualvorsatz, was bei der Beschuldigten gegeben sei (Beschwerde, Rz. 17). Zudem scheine sich die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm auf den aussergesetzlichen Rechtfertigungsgrund eines gerechtfertigten Handelns von Whistleblowern zu berufen. Dies setze aber voraus, dass kaskadenmässig vorgegangen werde und beim Beschreiten jeder einzelnen Kaskade ein öffentliches Interesse überwiege, was vorliegend nicht der Fall sei (Beschwerde, Rz. 19).

In ihrer Beschwerdeantwort (Ziff. 2) ergänzt die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, anhand der Einvernahme sei erstellt, dass die Beschuldigte Kontakt mit dem D._____ aufgenommen habe; ob vorgängig oder nicht, spiele keine Rolle. Entscheidend sei, was die Beschuldigte habe erreichen wollen, nämlich, dass sie sich habe vergewissern wollen, ob ihre Verdächtigungen richtig seien. Im Übrigen gestehe die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde ein, dass sich nicht alles regelkonform abgespielt habe, indem sie vorbringe, dass sie gestützt auf den Hinweis der Beschuldigten umgehend das Team informiert habe.

In ihrer Beschwerdeantwort führt die Beschuldigte im Wesentlichen aus, sie habe bei der Beschwerdeführerin diverse Verletzungen der im Pflegefach geltenden Ethikgrundsätze festgestellt und habe sich aus ethischen Gründen verpflichtet gefühlt, diese Missstände zu beheben. Sie habe diese wiederholt mündlich der Beschwerdeführerin mitgeteilt. Mangels Reaktionen seitens der Beschwerdeführerin habe sie sich als "Fürsprecherin der Patientinnen" verpflichtet gefühlt, ihr Anliegen gegenüber dem D._____ mitzuteilen, um in Erfahrung zu bringen, wie sie mit ihrem Anliegen gehört werden könne. Sie habe davon ausgehen dürfen, dass der D._____ aufgrund seiner Verschwiegenheitspflicht die erhaltene Kenntnis nicht Dritten preisgebe, was auch nicht geschehen sei. Damit sei die Beschuldigte auch gerade nicht an unbeteiligte Dritte ausserhalb der Organisation gelangt, die mangels Verschwiegenheitspflicht die Informationen zu Ungunsten der Beschwerdeführerin hätten verwerten können (Beschwerdeantwort, Rz. 9 ff.;

34 ff.). Nachdem die Beschuldigte ihr Anliegen der Beschwerdeführerin schriftlich mitgeteilt habe, sei zwar eine unmittelbare Reaktion der Beschwerdeführerin im WhatsApp-Chat erfolgt und es habe bezüglich der Nennung von Patientennamen im WhatsApp-Chat eine Verbesserung gegeben. Betreffend die Kompetenzüberschreitungen sei es aber schon aufgrund der internen Organisation kaum vorstellbar gewesen, dass eine Besserung eintrete, da dies mit nur […] faktisch nicht möglich sei. Dies gelte erst Recht, als auch noch die Beschuldigte Ende Juni 2022 weggefallen sei. Aus diesem Grund habe die Beschuldigte befürchtet, dass das Wohl der Patientinnen auch nach ihrem Ausscheiden gefährdet sei, weshalb sie sich verpflichtet gefühlt habe, einen Schritt weiterzugehen und in Absprache mit dem D._____ Kontakt mit der Gemeinde aufzunehmen. Nachdem das Gemeinwesen kein grosses Interesse gezeigt habe, habe sich die Beschuldigte bei der C._____ gemeldet (Beschwerdeantwort, Rz. 21 ff.). Ziel sei nicht eine Diffamierung der Beschwerdeführerin gewesen, sondern der Schutz der Patientinnen. Andernfalls hätte sie die Presse oder sozialen Medien miteinbeziehen oder selbst eine Strafanzeige gegen die Beschwerdeführerin erstatten können (Beschwerdeantwort, Rz. 29 ff.). Bei der C._____ handle es sich auch nicht um eine Drittperson im eigentlichen Sinne. Da die Beschuldigte davon habe ausgehen dürfen, dass die angegangenen Stellen die Informationen nicht in rechtswidriger Weise verwerten würden, habe keine Gefahr einer Ehrverletzung bestanden. Die Beschuldigte sei ohnehin nicht strafbar, da ihre Äusserungen der Wahrheit entsprächen bzw. da sie in guten Treuen davon habe ausgehen dürfen, dass sie wahr seien (Beschwerdeantwort, Rz. 39). Mit ihrer Meldung an die C._____ habe sie keine Geschäftsgeheimnisse bzw. keine Informationen über die genaue Organisation oder internen Abläufe offenbart. Die Beschwerdeführerin habe nicht aufgezeigt, inwiefern die Beschuldigte Geschäftsgeheimnisse verletzt habe (Beschwerdeantwort, Rz. 33, 40 ff.). Ohnehin sei ihr Verhalten nach Art. 14 und Art. 17 StGB gerechtfertigt oder mindestens nach Art. 18 Abs. 2 StGB entschuldbar, da die Beschuldigte aufgrund der ihr obliegenden Pflichten der ethischen Pflege gehandelt habe und das öffentliche Interesse der öffentlichen Gesundheit bzw. die Gesundheit der Patientinnen überwiege. Die Beschuldigte sei verhältnismässig und kaskadenmässig vorgegangen und habe nicht unnötig diffamierend kommuniziert (Beschwerdeantwort, Rz. 47). Es sei ausserdem eine Gesetzesrevision des Obligationenrechts zum "Whistleblowing" hängig, bei der es darum gehe, ob und wann ein Arbeitnehmer in berechtigter Weise auf Missstände im Unternehmen des Arbeitsgebers hinweisen dürfe (Beschwerdeantwort, Rz.

53 ff.). Zusammenfassend seien keinerlei Anhaltspunkte für eine Straftat durch die Beschuldigte ersichtlich und sie habe sich kaskadenmässig verhalten, obwohl dies nicht nötig gewesen sei (Beschwerdeantwort, Rz. 51, 62).

3.

Die Staatsanwaltschaft eröffnet insbesondere dann eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Ein hinreichender Tatverdacht setzt voraus, dass die erforderlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung konkreter Natur sind. Konkret ist der Tatverdacht dann, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine strafrechtliche Verurteilung des Beschuldigten spricht. Die Gesamtheit der tatsächlichen Hinweise muss die plausible Prognose zulassen, dass der Beschuldigte mit einiger Wahrscheinlichkeit verurteilt werden wird. Diese Prognose geht über die allgemeine theoretische Möglichkeit hinaus. Ein blosser Anfangsverdacht, d.h. eine geringe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung aufgrund vager tatsächlicher Anhaltspunkte, genügt nicht (LANDSHUT/BOSSHARD, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 25 f. zu Art. 309 StPO).

Gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft hingegen die Nichtanhandnahme der Untersuchung, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Ein Nichtanhandnahmeentscheid hat zu ergehen, wenn die Staatsanwaltschaft allein aufgrund der Ermittlungsergebnisse oder der Strafanzeige die Untersuchung nicht eröffnet, da die Führung eines Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Das Prinzip von "in dubio pro duriore" schreibt vor, dass eine Nichtanhandnahme von der Staatsanwaltschaft nur ausgesprochen werden darf, wenn es klar erscheint, dass der Sachverhalt nicht strafbar ist oder nicht bestraft werden kann (OMLIN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 6 und 8 f. zu Art. 310 StPO). Die Strafbehörde prüft dies von Amtes wegen (vgl. Art. 6 Abs. 1 StPO). Es muss sich allein aus den Akten ersichtlich um sachverhaltsmässig und rechtlich klare Fälle handeln. Es muss mit anderen Worten sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt, was etwa der Fall ist bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Im Zweifelsfall ist folglich eine Untersuchung zu eröffnen (BGE 137 IV 285 E. 2.3).

Obschon das Gesetz dies nicht ausdrücklich erwähnt, kann eine Nichtanhandnahme auch verfügt werden, wenn zwar ein Straftatbestand erfüllt ist, aber offenkundig ein Rechtfertigungsgrund besteht (Urteil des Bundesgerichts 6B_1242/2014 vom 15. Oktober 2015 E. 2.3; LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., N. 5a zu Art. 310 StPO). Eine Nichtanhandnahme rechtfertigt sich auch im Falle der Erbringung eines Wahrheitsbeweises i.S.v. Art. 173 StGB (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2018.100 vom 28. August 2018 E. 4.7).

4.

Der üblen Nachrede macht sich strafbar, wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt oder wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet (Art. 173 Ziff. 1 StGB). Der Verleumdung als qualifizierter Tatbestand macht sich strafbar, wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt oder wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung wider besseres Wissen verbreitet (Art. 174 Ziff. 1 StGB).

In objektiver Hinsicht wird der Vorwurf (Beschuldigung oder Verdächtigung) eines unehrenhaften Verhaltens vorausgesetzt. Der strafrechtliche Schutz der Ehrverletzungsdelikte nach Art. 173 ff. StGB beschränkt sich nach ständiger Rechtsprechung auf den menschlich-sittlichen Bereich. Geschützt wird der Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, das heisst sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1046/2021 vom 2. August 2022 E. 3.3.2 m.H.). Äusserungen, die sich eignen, jemanden in anderer Hinsicht in der gesellschaftlichen Geltung bzw. sozialen Funktion herabzusetzen, gelten nicht als ehrverletzend, soweit diese Äusserungen nicht zugleich die Geltung als ehrbarer Mensch betreffen. So wurde die Kritik an der beruflichen Tätigkeit eines Betroffenen, wenn diesem sinngemäss vorgeworfen wird, er lasse Pflichttreue und Verantwortungsbewusstsein vermissen, als ehrverletzende Äusserung bejaht (DONATSCH, Strafrecht III, 11. Aufl. 2018, § 44 Ziff. 1.1, S. 392 m.H.). Um zu beurteilen, ob eine Äusserung ehrverletzend ist, ist nicht der Sinn massgebend, den ihr die betroffene Person gibt. Vielmehr ist auf eine objektive Auslegung gemäss der Bedeutung, die ihr der unbefangene durchschnittliche Dritte unter den gesamten konkreten Umständen beilegt, abzustellen. Unerheblich ist, ob der Dritte die Beschuldigung oder Verdächtigung für wahr hält oder nicht (statt vieler BGE 137 IV 313 E. 2.1.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_230/2018 vom 24. Oktober 2018 E. 1.1.4; DONATSCH, a.a.O., § 44 Ziff. 1.2, S. 394).

Die ehrverletzende Äusserung hat gegenüber "einem andern", d.h. einem Dritten, zu erfolgen. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt jede Person als Dritte, die nicht mit dem Täter oder dem Verletzten identisch ist; daran ändert auch eine allfällige Verschwiegenheitspflicht dieser Person nichts (BGE 145 IV 462 E. 4.3.3 m.H.).

Für die Tatbestandsmässigkeit der üblen Nachrede nach Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ist unerheblich, ob die Tatsachenbehauptung wahr oder unwahr ist; dies ist (nur) für die Strafbarkeit i.S.v. Art. 173 Ziff. 2 StGB relevant (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_584/2016 vom 6. Februar 2017 E. 3.1.1; E. 4.1.4 nachfolgend). Im Unterschied dazu setzt der objektive Tatbestand der Verleumdung nach Art. 174 Ziff. 1 StGB voraus, dass die ehrverletzende Tatsachenbehauptung unwahr ist, was von den Strafverfolgungsbehörden nachzuweisen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1046/2021 vom 2. August 2022 E. 3.3.2).

In subjektiver Hinsicht wird Vorsatz verlangt, d.h. der Täter muss alle objektiven Tatbestandsmerkmale mit Wissen und Willen erfüllen, wobei Eventualvorsatz i.S.v. Art. 12 Abs. 2 StGB genügt. Dieser muss sich auf den ehrverletzenden Charakter der Mitteilung, die Eignung zur Rufschädigung und die Kenntnisnahme der Äusserung durch einen Dritten beziehen. Eine besondere Beleidigungsabsicht ist nicht erforderlich (Urteil des Bundesgerichts 6B_584/2016 vom 6. Februar 2017 E. 3.1.1). Es reicht aus, dass sich der Täter der Ehrenrührigkeit seiner Behauptung bewusst ist und diese mindestens eventualvorsätzlich einem Dritten gegenüber äussert (DONATSCH, a.a.O., § 44 Ziff. 3.2, S. 402). Der qualifizierte Tatbestand der Verleumdung setzt zusätzlich direkten Vorsatz bezüglich der Unwahrheit der Äusserung voraus (DONATSCH, a.a.O., § 44 Ziff. 2.2, S. 400).

Beim Tatbestand der üblen Nachrede steht der beschuldigten Person gemäss Art. 173 Ziff. 2 StGB der Entlastungsbeweis offen, dass die von ihr vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht (sog. Wahrheitsbeweis), oder dass sie ernsthafte Gründe hatte, diese in guten Treuen für wahr zu halten (sog. Gutglaubensbeweis).

Die Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonstwie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen (Art. 173 Ziff. 3 StGB). Eine begründete Veranlassung besteht, wenn der Täter mit den betreffenden Informationen entweder öffentliche oder private Interessen wahrte (DONATSCH, a.a.O., § 44 Ziff. 3.31, S. 403). Die kumulativ erforderliche Beleidigungsabsicht besagt, dass es dem Äusserer vorwiegend darum geht, die angegriffene Person zu Fall zu bringen und zu schmähen (RIKLIN, a.a.O., N. 28 zu Art. 173 StGB m.H.; BGE 116 IV 31 E. 3).

Der Wahrheitsbeweis ist erbracht, wenn die Tatsachenbehauptung, soweit sie ehrverletzend ist, in ihren wesentlichen Zügen der Wahrheit entspricht (Urteil des Bundesgerichts 6B_202/2013 vom 13. Mai 2013 E. 2.5) bzw. wenn alle wesentlichen Punkte der Äusserung bewiesen sind (BGE 102 IV

176 E. 1.b). Erforderlich ist der Nachweis der ehrenrührigen Tatsachen, nicht bloss der Verdachtsmomente (RIKLIN, a.a.O., N. 18 zu Art. 173 StGB m.H.). Der Gutglaubensbeweis ist erbracht, wenn der Täter nachweist, dass er die ihm nach den Umständen und seinen persönlichen Verhältnissen zumutbaren Schritte unternommen hat, um die Richtigkeit seiner Äusserung zu überprüfen und sie für gegeben zu erachten (BGE 116 IV

205 E. 3). Geringere Anforderungen sind dabei zu stellen, wenn der Täter nicht nur ohne überwiegende Beleidigungsabsicht handelte, sondern mit seinen Ausführungen hochwertige Interessen wahrnehmen wollte oder dafür anderweitig begründeten Anlass hatte, etwa im Rahmen einer Strafanzeige oder Aufsichtsbeschwerde (BGE 116 IV 205 E. 3.b m.H.; DONATSCH, a.a.O., § 44 Ziff. 3.42, S. 407; RIKLIN, a.a.O., N. 22 zu Art. 73 StGB). Wer bloss einen Verdacht kundgibt, braucht nur zu beweisen, dass ernsthafte Gründe ihn zum Verdacht berechtigten; wer aber Tatsachen als gegeben hinstellt, hat ernsthafte Gründe für deren Annahme nachzuweisen (BGE 116 IV 205 E. 3.b).

Die allgemeinen Rechtfertigungsgründe haben Vorrang vor dem Entlastungsbeweis nach Art. 173 Ziff. 2 StGB (BGE 131 IV 154 E. 1.3.1). Als Rechtfertigungsgrund kommt zunächst Art. 14 StGB in Frage (RIKLIN, a.a.O., N. 55 vor Art. 173 StGB; vgl. BGE 131 IV 154 E. 1.3.1 f.). Nach Art. 14 StGB verhält sich rechtmässig, wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, auch wenn die Tat nach diesem oder einem anderen Gesetz mit Strafe bedroht ist. Damit gemeint sind unter anderem Berufspflichten, d.h. Handlungen, die das Gesetz bei der Ausübung einer Berufstätigkeit ausdrücklich gebietet oder mindestens zulässt oder solche, die sich indirekt aus allgemein umschriebenen gesetzlichen Berufspflichten ergeben (DONATSCH/GODENZI/TAG, Strafrecht I, 10. Aufl. 2022, § 21 Ziff. 3.1, S. 257). Berufspflichten, die sich auf eine moralische Verpflichtung stützen, reichen nicht, um eine tatbestandsmässige Handlung zu rechtfertigen (BGE 129 IV 172 E. 2.4).

Der aussergesetzliche Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter Interessen, der häufig im Zusammenhang mit "Whistleblowing" vorgebracht wird, setzt voraus, dass zuvor der Rechtsweg mit legalen Mitteln beschritten und ausgeschöpft worden ist. Die inkriminierte Handlung muss ein zum Erreichen des angestrebten berechtigten Ziels notwendiges und angemessenes Mittel darstellen und offenkundig weniger schwer wiegen als die (privaten oder öffentlichen) Interessen, die der Täter zu wahren sucht (sog. Kaskadenprinzip; Urteil des Bundesgerichts 6B_200/2018 vom 8. August 2018 E. 3.2 m.H.). Ein Teil der Lehre vertritt die Ansicht, dass auch der aussergesetzliche Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter Interessen für Ehrverletzungsdelikte – zumindest in gewissen Konstellationen – zur Anwendung kommen kann (RIKLIN, a.a.O., N. 63 zu Vor Art. 173 StGB und N. 34 f. zu Art. 173 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist dies seit der Regelung des Entlastungsbeweises gemäss Art. 173 Ziff. 2 StGB jedoch ausgeschlossen, da dieser die Fälle der Wahrung berechtigter Interessen abschliessend regelt (DONATSCH/GODENZI/TAG, a.a.O., § 22 Ziff. 5, S. 273 m.H.; BGE 109 IV 39 2 f.; 85 IV 182).

Zu prüfen ist zunächst, ob der Tatbestand der üblen Nachrede (Art. 173 StGB) bzw. der Verleumdung (Art. 174 StGB) offensichtlich nicht erfüllt ist.

Aus der E-Mail vom 13. Juni 2022 vom D._____ an die Beschuldigte (Beilage zum Einvernahmeprotokoll vom 2. Juni 2023; Beilage 6 zur Beschwerdeantwort) ergibt sich, dass sich die Beschuldigte mit einem Anliegen bezüglich der Sicherheit der Klienten der Beschwerdeführerin beim D._____ meldete. Nachdem der D._____ der Beschuldigten riet, ihr Anliegen der Beschwerdeführerin schriftlich mitzuteilen, wandte sich die Beschuldigte gleichentags per E-Mail an die Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin (Beilage zum Einvernahmeprotokoll vom 2. Juni 2023; Beilage 7 zur Beschwerdeantwort) und führte aus, es sei ihr wiederholt aufgefallen, dass die Pflegehelfer Medikamente ohne Vier-Augen-Prinzip richten würden und Verbände durchführen würden. Sie habe sie schon vor längerer Zeit mündlich darauf hingewiesen, dass die Pflegehelfer ihre Kompetenzen überschreiten würden. Sie fühle sich als […] verpflichtet, darauf aufmerksam zu machen, da die Sicherheit der Klienten nicht gewährleistet sei. Ausserdem lese sie auf WhatsApp immer wieder Namen von Klienten, womit der Datenschutz nicht gewährleistet sei. Sie schlage vor, dass nur noch Pflegefachpersonen Medikamente richteten und Verbände durchführten, und dass auf WhatsApp nur noch mit Initialen geschrieben werde. Es liegt nahe, dass die Beschuldigte ihr Anliegen so auch vorgängig dem D._____ mitgeteilt hatte.

Im Februar 2023 wandte sich die Beschuldigte per E-Mail an die C._____ (Beilage 4 zur Strafanzeige) und führte aus, während ihrer Anstellung bei der Beschwerdeführerin hätten die Pflegehelfer Arbeiten geleistet, welche ihre Kompetenzen massiv überschritten hätten, namentlich Medikamente ohne Gegenkontrolle gerichtet, Diuretika verabreicht und Verbände durchgeführt. Sie habe sich bereits an den D._____ und das Gemeinwesen gewandt, die sich jedoch nicht engagiert gezeigt hätten. Es habe sich personell nichts bei der Beschwerdeführerin geändert. Sie wolle sich erkundigen, was sie machen könne, damit die Beschwerdeführerin überprüft werde.

Vorliegend ist nicht bestritten, dass der Vorwurf der Beschuldigten eine ehrverletzende bzw. rufschädigende Beschuldigung i.S.v. Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 StGB darstellen könnte, was auch zutreffend erscheint. Diese Äusserung betrifft zwar in erster Linie die berufliche Geltung der Beschwerdeführerin. Eine Überschreitung der Kompetenzen durch das Pflegepersonal der Beschwerdeführerin könnte jedoch eine Verletzung der Berufspflichten nach Art. 16 lit. a und lit. c des Bundesgesetzes über die Gesundheitsberufe (GesBG) bedeuten, womit der Vorwurf der Beschuldigten nicht nur die berufliche Ehre, sondern auch die moralisch-sittliche Ehre der Beschwerdeführerin als Arbeitgeberin und als gesundheitliche Institution betrifft. Diese Anschuldigung dürfte auch vom D._____ und der C._____ als ehrenrührig aufgenommen worden sein, unabhängig davon, ob sie die Vorwürfe als wahr oder unwahr hielten (E. 4.1.2 hiervor). Dafür spricht insbesondere die E-Mail vom 24. Februar 2023 der C._____ an die Beschwerdeführerin (Beilage 4 zur Strafanzeige), in der die C._____ ausführte, dass es für das "Image der […] sehr abträglich" wäre, wenn "solche Beschuldigungen, ob korrekt oder nicht, in die Medien gelangen" würden. Der Vorwurf der Beschuldigten kommt somit als ehrverletzende bzw. als rufschädigende Beschuldigung i.S.v. Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Betracht (E. 4.1.2 hiervor).

Die Beschuldigte bestreitet den objektiven Tatbestand insofern, als sie geltend macht, sie habe die Äusserungen nicht gegenüber unbeteiligten Dritten getätigt (Beschwerdeantwort, Rz. 20, 33, 39). Dies trifft nicht zu, da es sich beim D._____ und der C._____ um Adressaten handelt, die nicht mit der Beschwerdeführerin identisch sind. Ob die Beschuldigte darauf habe vertrauen dürfen, dass die Informationen aufgrund der Verschwiegenheitspflicht und der Interessen des D._____ und der C._____ nicht zuungunsten der Beschwerdeführerin an die Öffentlichkeit gelangen würden (Beschwerdeantwort, Rz. 18, 20, 30), ist dabei unerheblich (E. 4.1.2 hiervor). Entgegen den Vorbringen der Beschuldigten erfolgte die Äusserung gegenüber Dritten i.S.v. Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.

Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm (angefochtene Verfügung, Ziff. 2) begründet die Nichtanhandnahme u.a. damit, dass es in subjektiver Hinsicht an einer Absicht der Beschuldigten fehle, Ehrverletzungen zu begehen, da der Schutz und das Wohlbefinden der Patienten und nicht eine Diffamierung oder Ehrverletzung der Beschwerdeführerin im Vordergrund der Bedenken der Beschuldigten gestanden habe, was auch die Beschuldigte geltend macht (Beschwerdeantwort, Rz. 29). Ein (Eventual-)Vorsatz der Beschuldigten lässt sich jedoch nicht von vorneherein ausschliessen, da die Beschuldigte zumindest ernsthaft mit der Ehrenrührigkeit ihrer bewusst getätigten Aussagen hätte rechnen müssen. Ob sie damit beabsichtigte, die Beschwerdeführerin zu beleidigen oder diese in ihrer Ehre zu verletzen, oder ob sie sich einzig dem Schutz der Patienten verpflichtet fühlte, spielt entgegen der Begründung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm für die Tatbestandsmässigkeit keine Rolle (E. 4.1.3 hiervor).

Damit ist der Tatbestand der üblen Nachrede nach Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 StGB nicht offensichtlich nicht erfüllt.

Zu prüfen ist sodann, ob ein offenkundiger Rechtfertigungsgrund die Nichtanhandnahme zu rechtfertigen vermag.

Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm beruft sich zur Begründung der Nichtanhandnahme sinngemäss auf den aussergesetzlichen Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter Interessen, wenn sie ausführt, die Beschuldigte habe die ihrer Meinung nach nicht vorschriftsgemässen Zustände und Abläufe kaskadenmässig zuerst organisationsintern gegenüber ihrer Vorgesetzten geäussert und sei immer erst dann an die nächste Anlauf- bzw. Aufsichtsstelle gelangt, als ihre Bedenken kein Gehör gefunden hätten (kaskadenmässiges Verhalten), wobei stets der Schutz und das Wohlbefinden der Patienten und nicht eine Diffamierung der Beschwerdeführerin im Vordergrund ihrer Bedenken gestanden habe (angefochtene Verfügung, Ziff. 2). Auch die Beschuldigte macht sinngemäss den aussergesetzlichen Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter Interessen geltend (Beschwerdeantwort, Rz. 53 ff.; E. 2.4 hiervor). Da dieser Rechtfertigungsgrund nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei Ehrverletzungsdelikten allerdings nicht zur Anwendung kommt (E. 4.1.5 hiervor), braucht er an dieser Stelle nicht näher geprüft zu werden. Insofern kann offenbleiben, ob die Beschuldigte "kaskadenmässig" vorging.

Die Beschuldigte beruft sich in ihrer Beschwerdeantwort (Rz. 10 ff.) sinngemäss auch auf den Rechtfertigungsgrund nach Art. 14 StGB, wenn sie auf ihre ethischen Verpflichtungen gemäss dem […] sowie auf […] hinweist und vorbringt, dass sie sich als "Fürsprecherin der Patientinnen" verpflich-tet gefühlt habe, sich für den Schutz und das Recht der Patienten einzusetzen und mit ihrem Anliegen im Sinne der ethischen Pflege gehört zu werden.

Der […] und das […] sind jedoch keine Gesetze und vermögen daher keine rechtfertigenden Berufspflichten i.S.v. Art. 14 StGB zu begründen. Auch eine ethische Verpflichtung vermag keinen Rechtfertigungsgrund i.S.v. Art. 14 StGB darzustellen (E. 4.1.5 hiervor). Nach Art. 16 lit. a und lit. c des Bundesgesetzes über die Gesundheitsberufe (GesBG) sind Personen, die einen Gesundheitsberuf in eigener fachlicher Verantwortung ausüben, zu denen auch […] gehören (Art. […] GesBG), jedoch verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft auszuüben und sich an die Grenzen der Kompetenzen, die sie im Rahmen der Studiengänge erworben haben und die sich kontinuierlich aneignen, zu halten. Daraus lässt sich allenfalls eine Meldepflicht oder ein Melderecht der Beschuldigten hinsichtlich der angeblichen Überschreitung der Kompetenzen durch die Pflegehelfer herleiten. Es ist jedoch fraglich, ob die Beschuldigte eine entsprechende Meldung beim D._____ oder der C._____ zu erstatten gehabt hätte, oder ob eine solche Meldung nicht vielmehr im Rahmen einer förmlichen Aufsichtsanzeige gegenüber der zuständigen kantonalen Behörde zu erfolgen gehabt hätte (vgl. Art. 19 GesBG). Fraglich ist auch, ob die Beschuldigte überhaupt einen begründeten Anlass zur Meldung hatte, ist doch aufgrund der Aktenlage nicht erstellt, dass der Vorwurf der Beschuldigten der Wahrheit entspricht (E. 4.4.3 nachfolgend).

Ein Rechtfertigungsgrund nach Art. 14 StGB scheint damit zumindest derzeit nicht offensichtlich gegeben, sodass sich die Nichtanhandnahme auch gestützt darauf nicht rechtfertigen lässt.

Zu prüfen bleibt, ob die Beschuldigte zum Entlastungsbeweis zugelassen und ihr dieser offensichtlich gelingen würde (Art. 173 Ziff. 3 und 2 StGB).

Die Aufklärung über sowie die Behebung der von der Beschuldigten geschilderten Missstände stehen im Interesse der öffentlichen Gesundheit und im Interesse der Patienten. Aus den Akten geht ferner zumindest glaubhaft hervor, dass die Beschuldigte nicht mit einer Beleidigungsabsicht handelte, da die Mitteilungen an die Beschwerdeführerin (Beilage zum Einvernahmeprotokoll vom 2. Juni 2023; Beilage 7 zur Beschwerdeantwort) und an die C._____ (Beilage 4 zur Strafanzeige) in einem sachlichen Ton verfasst sind. Ausserdem betont die Beschuldigte darin, dass es ihr um den Schutz der Patienten gehe. Ähnliches ergibt sich aus den Aussagen der Beschuldigten anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme (Einvernahmeprotokoll vom 2. Juni 2023, Ziff. 41, 43). Beim aktuellen Stand der Ermittlungen erscheint es deshalb durchaus möglich, dass die Beschuldigte gestützt auf Art. 173 Ziff. 3 StGB zum Entlastungsbeweis zugelassen würde.

4.4.3.1. Aufgrund der Akten ist allerdings nicht erstellt, dass sämtliche wesentlichen Elemente des Vorwurfs der Beschuldigten wahr sind. Die Beschuldigte behauptet, ihre Äusserungen würden der Wahrheit entsprechen bzw. dass sie zumindest in guten Treuen davon habe ausgehen dürfen, dass sie wahr seien (Beschwerdeantwort, Rz. 39). Aus den Auszügen des WhatsApp-Chats (Beilage zum Einvernahmeprotokoll vom 2. Juni 2023; Beilage 10 zur Beschwerdeantwort) ergibt sich indes einzig, dass die Namen der Patienten kommuniziert wurden. Ersichtlich ist auch, dass die Beschwerdeführerin gestützt auf den Hinweis der Beschuldigten in ihrer E-Mail vom 13. Juni 2022 im WhatsApp-Chat das Pflegepersonal darauf aufmerksam machte, dass die Pflegehelfer nicht selbstständig Verbände machen und Medikamente richten dürften. Damit ist jedoch nicht mit Sicherheit erstellt, dass die Pflegehelfer ihre Kompetenzen tatsächlich überschritten haben.

4.4.3.2. Weiter ist aufgrund der Akten nicht erstellt, dass die Beschuldigte, als sie sich im Februar 2023 bei der C._____ nach dem weiteren Vorgehen erkundigte (Beilage 4 zur Strafanzeige), gutgläubig davon ausgehen durfte, dass ihre Vorwürfe (noch) der Wahrheit entsprachen. Zu diesem Zeitpunkt war die Beschuldigte seit mehreren Monaten nicht mehr bei der Beschwerdeführerin angestellt. In den Akten finden sich jedoch keinerlei Hinweise darauf, dass sich die Beschuldigte darum bemühte, sich zu vergewissern, ob die angeblichen Missstände noch bestanden. Entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm in ihrer Beschwerdeantwort (Ziff. 2.a) erkundigte sie sich auch nicht beim D._____, ob sie mit ihren Verdächtigungen richtig liege. Die Beschuldigte bringt diesbezüglich einzig vor, an der personellen Zusammensetzung habe sich nichts verändert (Beilage 4 zur Strafanzeige) und es sei nicht vorstellbar, dass sich die Situation hinsichtlich der Kompetenzüberschreitungen seit ihrer Entlassung verbessert haben könne (Beschwerdeantwort, Rz. 24). Dies dürfte für die Erbringung des Gutglaubensbeweises nicht ausreichen.

Somit ist zwar nicht ausgeschlossen, dass die Beschuldigte im Rahmen einer Untersuchung und durch weitere Beweisabnahmen den Nachweis dafür, dass ihre Aussagen der Wahrheit entsprochen haben, erbringen könnte. Im heutigen Zeitpunkt lässt sich jedoch nicht feststellen, dass der Beschuldigten der Entlastungsbeweis nach Art. 173 Ziff. 2 StGB mit Sicherheit gelingen würde, weshalb gestützt darauf ebenfalls keine Nichtanhandnahme ergehen kann.

Zusammenfassend kann aufgrund der derzeitigen Aktenlage ein strafbares Verhalten der Beschuldigten nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden,

womit hinsichtlich der üblen Nachrede (Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) keine Nichtanhandnahme ergehen kann. Damit steht auch die Verleumdung (Art. 174 StGB), welcher Art. 173 StGB vorgeht, weiterhin im Raum.

5.

Der Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses macht sich strafbar, wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis verrät, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte (Art. 162 StGB). Als Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse gelten Tatsachen, die für das Betriebsergebnis relevant sind, d.h. die zumindest einen wirtschaftlichen Wert haben. Sie dürfen weder offenkundig noch allgemein zugänglich sein und an deren Geheimhaltung muss der Beherrschende ein berechtigtes Interesse sowie den Willen haben, sie auch tatsächlich geheim zu halten. Fabrikationsgeheimnisse betreffen primär technische Belange, wie z.B. Maschinenbeschreibungen, Rezepturen oder die Ergebnisse von Herstellungsverfahren. Geschäftsgeheimnisse sind Daten, die den kaufmännischen oder betriebswirtschaftlichen Bereich eines Geschäfts oder Unternehmens betreffen, wie z.B. Einkaufs- und Bezugsquellen, Kundenlisten, geplante Lizenzierungen von Verfahren, die Betriebsorganisation oder die Preiskalkulation (SCHLEGEL, in Handkommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2020, N. 3 zu Art. 162 StGB mit weiteren Hinweisen). Die Geheimhaltungspflicht kann sich entweder aus einer vertraglichen Vereinbarung oder aus dem Gesetz ergeben. Für Arbeitnehmende ergibt sich eine entsprechende Verpflichtung aus Art. 321a Abs. 4 OR. Diese dauert über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus an (NIGGLI/HAGENSTEIN, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 19 und N. 21 zu Art. 162 StGB).

Vorliegend ist aus den Akten nicht ersichtlich, inwiefern die Beschuldigte mit ihrem Vorwurf Geschäftsgeheimnisse der Beschwerdeführerin offengelegt haben soll. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin (Beschwerde, Rz. 16) handelt es sich bei den geschilderten Abläufen nicht um betriebs- oder geschäftsrelevante Tatsachen bzw. Geheimnisse, die den kaufmännischen oder betriebswirtschaftlichen Bereich der Beschwerdeführerin betreffen, behauptete die Beschuldigte in ihren Mitteilungen an den D._____ (Beilage zum Einvernahmeprotokoll vom 2. Juni 2023; Beilage 6 zur Beschwerdeantwort) und die C._____ (Beilage 4 zur Strafanzeige) doch lediglich, dass die Pflegehelfer ihre Kompetenzen überschreiten würden – was von der Beschwerdeführerin im Übrigen bestritten wird (E. 2.2 hiervor) und somit schon deshalb kein Geschäftsgeheimnis darstellen kann. Damit ist der objektive Tatbestand der Verletzung des Fabrikationsoder Geschäftsgeheimnisses i.S.v. Art. 162 StGB offensichtlich nicht erfüllt, womit die Nichtanhandnahme hinsichtlich der Verletzung der Geschäftsoder Fabrikationsgeheimnisse (Art. 162 StGB) korrekt ist.

6.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 26. Juli 2023 im Sinne der Erwägungen teilweise gutzuheissen und die Sache ist betreffend üble Nachrede (Art. 173 StGB) bzw. Verleumdung (Art. 174 StGB) zwecks Fortführung des Strafverfahrens an die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm zurückzuweisen.

7.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz, jene der Vorinstanz (Art. 428 Abs. 4 StPO). Ausgangsgemäss trägt die Beschwerdeführerin die Hälfte der Kosten des Beschwerdeverfahrens (hinsichtlich der Verletzung des Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisses). Die andere Hälfte der Kosten des Beschwerdeverfahrens (hinsichtlich der Ehrverletzungsdelikte) ist auf die Staatskasse zu nehmen.

Die Beschwerdeführerin hat gegenüber der Beklagten Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, soweit sie obsiegt (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Soweit die Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren unterliegt, steht ihr kein Anspruch auf Entschädigung zu. Im Übrigen hängt der Anspruch der Beschwerdeführerin auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen vom Ausgang des Strafverfahrens ab. Dieser ist derzeit noch offen. Es ist deshalb zurzeit nicht möglich, die Entschädigung für das vorliegende Beschwerdeverfahren festzulegen. Das Beschwerdeverfahren wird im Rahmen der Regelung der Entschädigung im Endentscheid zu berücksichtigen sein (Art. 421 Abs. 1 StPO; vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_531/2012 vom 27. November 2012 E. 3).

Die Entschädigung der beschuldigten Person für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte bei einer Einstellung des Strafverfahrens oder bei einem Freispruch geht zulasten des Staates, wenn es sich um ein Offizialdelikt handelt (Art. 429 Abs. 1 StPO), und zulasten der Privatklägerschaft, wenn es um ein Antragsdelikt geht (Art. 432 Abs. 2 StPO). Dies gilt auch für den Fall, dass von einer Eröffnung der Strafuntersuchung abgesehen und das Verfahren mit einer Nichtanhandnahmeverfügung erledigt wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_188/2018 vom 23. Juli 2018 E. 2.3). Bei Antragsdelikten wird im Beschwerdeverfahren die Privatklägerschaft entschädigungspflichtig (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO; vgl. BGE 147 IV 47 E. 4.2.6).

Gemäss § 9 Abs.1 AnwT bemisst sich die Entschädigung in Strafsachen nach dem angemessenen Zeitaufwand des Anwalts. Der Stundenansatz beträgt in der Regel Fr. 220.00 und kann in einfachen Fällen bis auf Fr. 180.00 reduziert und in schwierigen Fällen bis auf Fr. 250.00 erhöht werden. Auslagen und Mehrwertsteuer werden separat entschädigt (§ 9 Abs. 2bis AnwT).

Der Verteidiger der Beschuldigten hat für das Beschwerdeverfahren keine Kostennote eingereicht. Vorliegend erscheint für das Verfassen der (18seitigen) Beschwerdeantwort ein zeitlicher Aufwand von 9 Stunden als angemessen. Dabei ergibt sich beim anwendbaren Stundenansatz von Fr. 220.00 (§ 9 Abs. 2bis AnwT) ein Honorar von Fr. 1'980.00. Hinzu kommen die Auslagenpauschale von 3 % des Honorars, ausmachend Fr. 59.40, und 7.7 % MwSt. auf Fr. 2'039.40, ausmachend Fr. 157.00. Die Beschwerdeführerin hat der Beschuldigten für das Beschwerdeverfahren somit eine Entschädigung von gerundet Fr. 1'098.20 (50 % von Fr. 2'196.40) zu bezahlen.

Die Beschwerdekammer entscheidet:

1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 26. Juli 2023 in Bezug auf die üble Nachrede und die Verleumdung aufgehoben und die Strafsache zur Fortführung des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm zurückgewiesen.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 64.00, zusammen Fr. 64.00, werden zur Hälfte, d.h. mit Fr. 532.00, der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem von ihr in Höhe von Fr. 1'000.00 geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Rest wird auf die Staatskasse genommen.

3.

Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschuldigten für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von Fr. 1'098.20 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 14. November 2023

Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin i.V.:

Richli Altwegg