SBK.2023.243
SBK.2023.243 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2023-12-07
7. Dezember 2023Deutsch17 min
Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2023.243 (STA.2023.3437) Art. 389 Entscheid vom 7. Dezember 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Flütsch Beschwerde- A._____, geboren am tt.mm.jjjj, von […], füh...
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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen
SBK.2023.243 (STA.2023.3437) Art. 389
Entscheid vom 7. Dezember 2023
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Flütsch
Beschwerde- A._____, geboren am tt.mm.jjjj, von […], führerin […] vertreten durch Rechtsanwalt Roland Schaub, […]
Beschwerde- Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, gegnerin Untere Grabenstrasse 32, Postfach, 4800 Zofingen
Beschuldigte B._____, geboren am tt.mm.jjjj, von […], […] verteidigt durch Rechtsanwalt Erwin Leuenberger, […]
Anfechtungs- Sistierungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom gegenstand 13. Juli 2023
in der Strafsache gegen B._____
Sachverhalt
1.
1.1. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führt gegen C._____ und A._____ (fortan: Beschwerdeführerin) ein Strafverfahren wegen Verdachts auf Betrug, Veruntreuung, Drohung, Nötigung, Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte, Tätlichkeiten und Hausfriedensbruch […]. B._____ (fortan: Beschuldigte) wurde durch die Kantonspolizei Aargau am 2. Mai 2022 zu diesen Vorwürfen befragt.
1.2. Mit Eingabe vom 2. August 2022 reichte die Beschwerdeführerin bei der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau im Zusammenhang mit dieser Befragung Strafanzeige gegen die Beschuldigte wegen mehrfacher übler Nachrede sowie falscher Anschuldigung ein. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau eröffnete in der Folge eine Strafuntersuchung gegen die Beschuldigte […] und stellte am 19. Januar 2023 bei der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau den Antrag auf Zuweisung des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm.
1.3. Mit Verfügung vom 24. Januar 2023 wies die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau das Strafverfahren gegen die Beschuldigte der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm zur Erledigung zu, von der es unter der Verfahrensnummer […] geführt wird.
2.
Mit Verfügung vom 13. Juli 2023 sistierte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm das Strafverfahren gegen die Beschuldigte. Die Sistierungsverfügung wurde von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau am 14. Juli 2023 genehmigt.
3.
3.1. Mit Eingabe vom 16. August 2023 erhob die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde gegen die ihr am 8. August 2023 zugestellte Sistierungsverfügung vom 13. Juli 2023 und stellte die folgenden Anträge:
" 1. Die Sistierungsverfügung der Beschwerdegegnerin in der Strafuntersuchung gegen die Beschuldigte wegen Ehrverletzungsdelikte sowie falscher Anschuldigung […] sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, das Verfahren unverzüglich an die Hand zu nehmen und die nötigen Untersuchungshandlungen durchzuführen.
2.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. Mehrwertsteuer) zulasten des Staates."
3.2. Die Beschwerdeführerin leistete die vom Verfahrensleiter mit ihr am 24. August 2023 zugestellter Verfügung vom 22. August 2023 einverlangte Sicherheit von Fr. 1'000.00 für allfällige Kosten am 4. September 2023.
3.3. Mit Beschwerdeantwort vom 11. September 2023 beantragte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge.
3.4. Mit Eingabe vom 15. September 2023 stellte die Beschuldigte die folgenden Anträge:
" 1. Es sei vom Vertretungsverhältnis des Unterzeichnenden Kenntnis zu nehmen und es seien ihm die Untersuchungsakten zuzustellen.
2.
Es sei die mit Verfügung vom 5. September 2023 angesetzte Frist von 10 Tagen zur Erstattung der Beschwerdeantwort abzunehmen.
3.
Es sei zu prüfen, ob Rechtsanwalt Dr. iur. Roland Schaub als Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zugelassen werden kann oder ob ein konkretes Risiko eines Interessenkonfliktes besteht.
4.
Es sei die Frist zur Erstattung der Beschwerdeantwort nach Genesung des Unterzeichnenden neu anzusetzen."
3.5. Mit Eingabe vom 25. September 2023 erstattete die Beschuldigte Beschwerdeantwort und stellte die folgenden Anträge:
" 1. Es wird am Antrag 3. der Eingabe vom 15. September 2023 festgehalten,
2.
Es sei der Antrag der Beschwerdeführerin vom 16. August 2023 betreffend Aufhebung der Sistierungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 13. Juli 2023 […] abzuweisen,
3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin."
3.6. Mit Stellungnahme vom 2. Oktober 2023 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Beschwerdeanträgen fest.
3.7. Mit Stellungnahme vom 11. Oktober 2023 hielt die Beschuldigte an den mit der Beschwerdeantwort gestellten Anträgen fest.
Erwägungen
1.
1.1
Sistierungsverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 314 Abs. 5 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Es liegen keine Beschwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO vor. Die Beschwerde ist zulässig.
1.2
Die Beschwerdeführerin ist geschädigte Person hinsichtlich der von ihr beanzeigten Straftaten (Art. 115 Abs. 1 StPO) und hat sich als Privatklägerin konstituiert (Art. 118 Abs. 1 StPO). Sie ist durch die angefochtene Sistierungsverfügung i.S.v. Art. 382 Abs. 1 StPO in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und damit zur Erhebung der Beschwerde legitimiert. Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist damit einzutreten.
1.3
1.3.1. Die Beschuldigte beantragt zunächst, dass die Zulassung des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu prüfen sei. Sie begründet dies im Wesentlichen damit, dass dieser im von ihr angeregten, laufenden Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin und C._____ […] den Letzteren vertrete und damit wohl ein konkreter Interessenskonflikt vorliege.
1.3.2
Die Vertretung widerstreitender (fremder oder eigener; gleichzeitig oder zeitlich gestaffelt auftretender) Interessen ist Anwälten auch bei entsprechender Einwilligung verboten (vgl. RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 9 zu Art. 127 StPO; Urteil des Bundesgerichts 1B_528/2021 vom 21. Dezember 2021 E. 2.4).
1.3.3
Zwar ist es der Beschuldigten unbenommen, auf einen vermeintlichen Interessenskonflikt des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin hinzuweisen. Ob sie auch berechtigt ist, einen diesbezüglichen Antrag zu stellen, ist
hingegen fraglich (vgl. hierzu etwa RUCKSTUHL, a.a.O., N. 11 zu Art. 127 StPO, wonach es an sich am betroffenen Rechtsbeistand ist, zu beurteilen, ob eine "Vertretung widerstreitender Interessen" vorliegt, und wonach [höchstens] unklar ist, wie vorzugehen ist, wenn sich der betroffene Rechtsbeistand und die Strafverfolgungsbehörde hierüber uneins sind), kann aber vorliegend – wie nachfolgend aufzuzeigen ist – dahingestellt bleiben.
1.3.4
Der Vertreter der Beschwerdeführerin verteidigt im Strafverfahren […], in welchem die Beschwerdeführerin als Mitbeschuldigte gilt, deren Ehemann bzw. den ebenfalls Mitbeschuldigten C._____. Es ist zutreffend, dass jenes Strafverfahren insofern in Zusammenhang mit dem sistierten Strafverfahren […] steht, als dass die allenfalls ehrverletzenden Äusserungen gegenüber der Beschwerdeführerin anlässlich einer Einvernahme zu jener Sache erfolgten. Allerdings ist festzuhalten, dass ein Interessenskonflikt hinsichtlich der Vertretung der Beschwerdeführerin und der Verteidigung von C._____ – sollte ein solcher denn überhaupt vorliegen – keinerlei Auswirkungen auf das vorliegende Beschwerdeverfahren hätte, ist in dessen Rahmen doch lediglich die Rechtmässigkeit der Verfahrenssistierung und nicht der Schuldpunkt an sich zu prüfen. Wie es sich mit einem möglichen Interessenskonflikt im Rahmen der beiden vorgenannten Strafverfahren verhält, ist nicht Sache der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau, sondern von der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm als in jenen Verfahren zuständige Strafbehörde zu beurteilen (vgl. E. 1.3.3 hiervor). Im vorliegenden Beschwerdeverfahren steht der Zulassung des Vertreters der Beschwerdeführerin jedenfalls nichts entgegen.
2.
2.1
Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führt zur Begründung der Sistierung der Strafuntersuchung gegen die Beschuldigte betreffend mehrfacher übler Nachrede und falscher Anschuldigung im Wesentlichen aus, dass bei ihr ein komplexeres Verfahren gegen den Sohn der Beschuldigten hängig sei […]. Dieses Verfahren habe Einfluss auf das zu sistierende Verfahren, zumal bei gewissen Ehrverletzungsdelikten der Wahrheitsbeweis angetreten werden könne. Die Anschuldigungen der Beschuldigten könnten sich zudem unter Umständen als Tatsachen herausstellen, wodurch eine Tatbestandsmässigkeit im zu sistierenden Verfahren entfiele. Es rechtfertige sich deshalb, den Ausgang des Strafverfahrens […] abzuwarten und das Strafverfahren gegen die Beschuldigte unbefristet zu sistieren.
2.2
Die Beschwerdeführerin hält in ihrer Beschwerde dagegen, dass es sich bei den angezeigten Delikten um Ehrverletzungen handle, welche in sich abgeschlossen und nicht ansatzweise von irgendeinem anderen Strafverfahren abhängig seien. Bei den Aussagen der Beschuldigten handle es sich
um generelle ehrenrührige Unterstellungen, welche einzig darauf abzielen würden, die Beschwerdeführerin als Person herabzusetzen und welche von vornherein keinem Wahrheitsbeweis zugänglich seien. Abgesehen davon sei die Beschuldigte gemäss Art. 173 Ziff. 3 StGB gar nicht zum Entlastungsbeweis zuzulassen. Hinzu komme, dass unter dem Blickwinkel der Verjährung von Ehrverletzungsdelikten eine Sistierung generell und vor allem auf unbestimmte Dauer nicht gerechtfertigt sei (vgl. Beschwerde, Rz. 9 ff.). Die von der Beschwerdeführerin beanzeigte falsche Anschuldigung beziehe sich auf zwei konkrete Sachverhalte, die nicht Gegenstand des Strafverfahrens gegen den Sohn der Beschuldigten seien, weshalb eine diesbezügliche Abhängigkeit nicht auszumachen sei. Im Übrigen sei nicht nachvollziehbar, weshalb das Verfahren aufgrund eines angeblichen sachlichen Zusammenhangs zum Verfahren gegen den Sohn der Beschuldigten an die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm überwiesen worden sei. Mit der Überweisung sei das Beschleunigungsgebot erst recht missachtet worden, da völlig unklar sei, wann jenes Strafverfahren abgeschlossen werden könne (vgl. Beschwerde, Rz. 13 und 15 f.).
2.3
Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führt in ihrer Beschwerdeantwort aus, die Beschwerdeführerin stehe im hängigen Strafverfahren zusammen mit ihrem Ehemann bzw. dem Sohn der Beschuldigten im Verdacht, verschiedene Vermögensdelikte zum Nachteil der Beschuldigten begangen zu haben. Entgegen ihrer Auffassung sei der Wahrheitsbeweis für die Behauptung oder Verdächtigung, jemand habe ein Delikt begangen, grundsätzlich durch eine entsprechende Verurteilung zu erbringen. Folglich müsse vorliegend zumindest in Bezug auf die im Raum stehenden Vermögensdelikte der Ausgang des Verfahrens […] abgewartet werden. Aus Gründen der Verfahrensökonomie sei über weitere mögliche Delikte, welche im Zusammenhang mit den Äusserungen der Beschuldigten stünden, ebenfalls nach Abschluss des Verfahrens […] zu befinden. Die Verjährung trete sodann erst im Mai 2026 ein, weshalb das Beschleunigungsgebot einer Sistierung im konkreten Fall nicht entgegenstehe.
2.4. Die Beschuldigte hält in ihrer Beschwerdeantwort fest, dass sie sich durch die fraglichen Aussagen nicht strafbar gemacht habe. Selbst wenn man jedoch einzelne ihrer Äusserungen als üble Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB qualifizieren wolle, stehe ihr selbstverständlich der Wahrheitsbeweis bzw. der Gutglaubensbeweis gemäss Art. 173 Ziff. 2 StGB offen. Jedenfalls obliege dieser Entscheid dem Sachrichter. Ausserdem könne erst darüber entschieden werden, ob die Beschuldigte sich einer falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht habe, wenn das Hauptverfahren abgeschlossen sei. Die sich in der Strafuntersuchung stellenden Tat- und Rechtsfragen könnten erst beantwortet werden, wenn ein Urteil in der Hauptsache vorliege. Die Beweisführung würde dadurch erheblich vereinfacht, wenn nicht überhaupt erst möglich. Der Sachzusammenhang zwischen den beiden Verfahren sei entgegen der Beschwerdeführerin ohne weiteres gegeben, weshalb die Abtretung des vorliegenden Verfahrens an die gleiche Untersuchungsbehörde nicht zu beanstanden und das Beschleunigungsgebot nicht verletzt sei.
2.4. Die Beschuldigte hält in ihrer Beschwerdeantwort fest, dass sie sich durch die fraglichen Aussagen nicht strafbar gemacht habe. Selbst wenn man jedoch einzelne ihrer Äusserungen als üble Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB qualifizieren wolle, stehe ihr selbstverständlich der Wahrheitsbeweis bzw. der Gutglaubensbeweis gemäss Art. 173 Ziff. 2 StGB offen. Jedenfalls obliege dieser Entscheid dem Sachrichter. Ausserdem könne erst darüber entschieden werden, ob die Beschuldigte sich einer falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht habe, wenn das Hauptverfahren abgeschlossen sei. Die sich in der Strafuntersuchung stellenden Tat- und Rechtsfragen könnten erst beantwortet werden, wenn ein Urteil in der Hauptsache vorliege. Die Beweisführung würde dadurch erheblich vereinfacht, wenn nicht überhaupt erst möglich. Der Sachzusammenhang zwischen den beiden Verfahren sei entgegen der Beschwerdeführerin ohne weiteres gegeben, weshalb die Abtretung des vorliegenden Verfahrens an die gleiche Untersuchungsbehörde nicht zu beanstanden und das Beschleunigungsgebot nicht verletzt sei.
3.
3.1. Gemäss Art. 314 Abs. 1 lit. b StPO kann die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung sistieren, wenn der Ausgang des Strafverfahrens von einem anderen Verfahren abhängt und es angebracht erscheint, dessen Ausgang abzuwarten. Dies kann insbesondere zutreffen bei parallel laufenden ziviloder verwaltungsrechtlichen Verfahren oder auch bei anderen Strafverfahren (vgl. OMLIN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 15 zu Art. 314 StPO). Wie sich auch aus der Formulierung "angebracht erscheint" ergibt, räumt die Bestimmung der Staatsanwaltschaft einen Ermessensspielraum ein. Die Sistierung des Strafverfahrens mit Blick auf ein anderes Verfahren rechtfertigt sich jedoch nur, wenn sich das Ergebnis jenes Verfahrens tatsächlich auf das Ergebnis des Strafverfahrens auswirken kann und wenn jenes Verfahren die Beweiswürdigung im Strafverfahren erheblich erleichtert. Zudem setzen der Anspruch auf Beurteilung in angemessener Frist bzw. das Beschleunigungsgebot (Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 5 StPO) der Sistierung des Strafverfahrens Grenzen. Sie hängt von einer Abwägung der Interessen ab und ist mit Zurückhaltung anzuordnen (Urteil des Bundesgerichts 1B_555/2019 vom 6. Februar 2020 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen).
3.2. 3.2.1. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führt gegen C._____, den Sohn der Beschuldigten bzw. den Ehemann der Beschwerdeführerin, ein Strafverfahren […] u.a. wegen Verdachts auf Betrug, Veruntreuung, Drohung, Nötigung, Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte, Tätlichkeiten und Hausfriedensbruch. Die Beschwerdeführerin gilt in diesem Strafverfahren zumindest hinsichtlich der Vermögensdelikte als mitbeschuldigt. So steht unter anderem der Vorwurf im Raum, der Sohn der Beschuldigten habe mit Kenntnis der Beschwerdeführerin über die ihr gehörende Firma "G._____ AG" mit von der Beschuldigten veruntreuten Geldern eine Immobilie erworben und ohne Vollmacht Zahlungen für Renovationsarbeiten an besagter Immobilie von Konten der Beschuldigten veranlasst. Die Beschwerdeführerin wird zudem verdächtigt, Bettwäsche im Wert von EUR 2'000.00 aus dieser Immobilie entwendet zu haben. Die Beschuldigte wurde zu diesen Vorwürfen unter anderem am 2. Mai 2022 im Beisein der Beschwerdeführerin durch die Kantonspolizei Aargau befragt.
3.2.2. Im Nachgang zur Befragung vom 2. Mai 2022 reichte die Beschwerdeführerin am 2. August 2022 Strafanzeige gegen die Beschuldigte wegen mehrfacher übler Nachrede und falscher Anschuldigung ein, dies im Zusammenhang mit den nachfolgenden, von der Beschuldigten während der vorgenannten Befragung getätigten Äusserungen:
- "Seine Frau (Beschwerdeführerin) ist wohl noch Habenichtser." (Frage 110) - "Und diese Zugereiste hat schon gar nichts zu sagen." (Frage 121) - "Ich gebe doch nicht einfach eine Million, dann noch einer Frau, die die nächsten vier Jahre alleine ist und danach auf und davon ist mit dem Geld, ne." (Frage 122) - "Ach hören Sie doch auf, die (Beschwerdeführerin und Sohn) klauen doch wie die Raben." (Frage 145) - "Ich muss dazu aber sagen, dass ich für etwa EUR 2'000.00 Bettwäsche gekauft habe. Ich habe diese meiner Schwiegertochter gezeigt und diese war dann weg. Diese wurde einfach von ihr (Beschwerdeführerin) geklaut, auf brasilianische Art." (Frage 161) - "Als meine Schwiegertochter (Beschwerdeführerin) ihm die Gummistrümpfe angezogen hat." (Antwort auf Frage 254, wann die Uhr des Ehemanns der Beschuldigten weggekommen sei)
Im Protokoll liess die Beschwerdeführerin zudem vermerken, dass die Beschuldigte die Beschwerdeführerin und deren Ehemann während der Befragung unter anderem als "Zigeuner" und "Räuberpaar" betitelt habe (Frage 306).
3.3. 3.3.1. Den Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach es sich bei den vorgenannten Äusserungen der Beschuldigten um in sich abgeschlossene Ehrverletzungen handle, welche in keinerlei Zusammenhang mit dem gegen sie laufenden Strafverfahren […] stünden, kann nicht gefolgt werden. Die Beschuldigte hat diese Äusserungen im Rahmen ihrer Befragung im genannten Strafverfahren getätigt, in welchem die Beschwerdeführerin hinsichtlich verschiedener Vermögensdelikte als Mitbeschuldigte und die Beschuldigte ihrerseits als Geschädigte gilt. Ein Zusammenhang zwischen den durch die Beschuldigte beanzeigten Vermögensdelikten und ihren Äusserungen liegt sodann auf der Hand, bezieht sich doch deren Mehrheit auf den expliziten Verdacht der Beschuldigten, dass die Beschwerdeführerin sie bestohlen habe bzw. habe bestehlen wollen ("Räuberpaar", "Diese [Bettwäsche] wurde einfach von ihr geklaut […]", "[…] die klauen doch wie die Raben.", "Ich gebe doch nicht eine Million, dann noch einer Frau, die […] danach auf und davon ist mit dem Geld, ne."; vgl. E. 3.2.2 hiervor). Wie die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm und die Beschuldigte zutreffend ausführen, erscheint eine strafrechtliche Beurteilung dieser Äusserungen gänzlich losgelöst von den zugrundeliegenden Vermögensdelikten nicht angezeigt. Ein Urteil in der Hauptsache würde nicht nur die Beweiswürdigung im sistierten Verfahren erleichtern, sondern hätte auch Auswirkungen auf die Strafbarkeit der Beschuldigten, zumal bei Ehrverletzungsdelikten gemäss Art. 173 Ziff. 2 StGB der Wahrheitsbeweis durch eine entsprechende Verurteilung erbracht werden kann und der Beschuldigten ansonsten allenfalls der Gutglaubensbeweis offenstünde (vgl. RIKLIN, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 15 und N. 19 ff. zu Art. 173 StGB). Entgegen der Beschwerdeführerin ist auch nicht erkennbar, weshalb die Beschuldigte nicht zum Entlastungsbeweis zugelassen werden sollte, ist dies doch grundsätzlich nur dann möglich, wenn die ehrverletzende Person eine Äusserung ohne begründeten Anlass und vorwiegend in Beleidigungsabsicht tätigt (vgl. RIKLIN, a.a.O., N. 26 ff. zu Art. 173 StGB). Eine vorwiegende Beleidigungsabsicht der Beschuldigten ist – ohne dem Sachgericht diesbezüglich vorzugreifen – zumindest nicht offensichtlich.
3.3.2. Was die Äusserungen der Beschuldigten betrifft, welche sich nicht direkt auf die von ihr beanzeigten Vermögensdelikte beziehen ("Zigeuner", "Habenichtse") bzw. nicht Teil des laufenden Strafverfahrens gegen die Beschwerdeführerin sind und deshalb eine falsche Anschuldigung darstellen könnten ("[Die Uhr ist weggekommen] als meine Schwiegertochter ihm die Gummistrümpfe angezogen hat."), ist anzumerken, dass sich eine strafrechtliche Beurteilung zusammen mit den bereits dargelegten Äusserungen aus verfahrensökonomischen Gründen aufdrängt. Wie sogleich zu zeigen sein wird, steht dem Verzicht auf eine gesonderte Beurteilung auch das im Zusammenhang mit Sistierungen zu beachtende Beschleunigungsgebot nicht entgegen (vgl. E. 3.3.3 hiernach).
3.3.3. Die Beschwerdeführerin führt aus, dass eine Sistierung generell und insbesondere auf unbestimmte Zeit nicht gerechtfertigt sei, zumal Ehrverletzungsdelikte spätestens nach vier Jahren verjähren würden (vgl. Beschwerde, Rz. 12). Hierzu ist mit der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm festzuhalten, dass die allfällig ehrverletzenden Äusserungen der Beschuldigten am 2. Mai 2022 erfolgten und die Verjährung damit erst im Mai 2026 einträte (vgl. RIKLIN, a.a.O., N. 3 zu Art. 178 StGB). Im Falle der falschen Anschuldigung träte die Verjährung zudem erst nach 15 Jahren ein (Art. 97 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 303 Ziff. 1 StGB). Eine Verjährung der von der Beschwerdeführerin beanzeigten Delikte ist damit nicht zu befürchten. Nicht ersichtlich ist zudem, inwiefern die Überweisung des Strafverfahrens an die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm das Beschleunigungsgebot verletzt haben soll, vielmehr erscheint die Überweisung doch mit Blick auf das dort bereits hängige Verfahren zwischen der Beschuldigten und der Beschwerdeführerin aus Gründen der Verfahrensökonomie gerade sinnvoll und daher angezeigt.
3.4. Zusammengefasst ist die Sistierung der Strafuntersuchung gegen die Beschuldigte wegen mehrfacher übler Nachrede und falscher Anschuldigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens […] nicht zu beanstanden. Die Beschwerde gegen die Sistierungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 13. Juli 2023 im Verfahren […] ist deshalb abzuweisen.
4.
4.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführerin unterliegt mit ihrer Beschwerde vollumfänglich, während die Beschuldigte und die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vollumfänglich obsiegen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind damit ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
4.2. Die Parteikosten für das Beschwerdeverfahren werden gestützt auf Art. 421 Abs. 1 StPO im Rahmen der Regelung der Entschädigung im Endentscheid und in Abhängigkeit vom Verfahrensausgang zu verlegen sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_531/2021 vom 27. November 2012 E. 3).
Die Beschwerdekammer entscheidet:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 109.00, zusammen Fr. 1'109, werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit der von ihr geleisteten Sicherheit von Fr. 1'000.00 verrechnet, so dass sie noch Fr. 109.00 zu bezahlen hat.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 7. Dezember 2023
Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Richli Flütsch