Lexipedia

Entscheid

SBK.2023.247

SBK.2023.247 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2023-09-06

6. September 2023Deutsch21 min

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2023.247 (HA.2023.381) Art. 277 Entscheid vom 6. September 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichter Giese Gerichtsschreiber Burkhard Beschwerde- A._____, führer […] amtlich verteidigt durch Rec...

Source ag.ch

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen

SBK.2023.247 (HA.2023.381) Art. 277

Entscheid vom 6. September 2023

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichter Giese Gerichtsschreiber Burkhard

Beschwerde- A._____, führer […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dominik Brändli, […]

Beschwerde- Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, gegnerin Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg

Anfechtungs- Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom gegenstand 16. August 2023 betreffend Abweisung Haftentlassungsgesuch

in der Strafsache gegen A._____

Sachverhalt

1.

1.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führt gegen den Beschwerdeführer eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts auf versuchte schwere Körperverletzung, ev. einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand. Er soll am 30. Juni 2023 seiner ehemaligen Freundin B. im Rahmen einer Auseinandersetzung beim Bahnhof C. mit einem Messer eine 5 cm lange, bis ins Subkutangewebe reichende und eine bleibende Narbe hinterlassende Schnittverletzung im rechten Wangenbereich zugefügt haben. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau liess den Beschwerdeführer deswegen gleichentags festnehmen.

1.2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau beantragte am 2. Juli 2023 beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau die Anordnung von Untersuchungshaft einstweilen bis zum 29. September 2023. Der Beschwerdeführer beantragte anlässlich der Haftverhandlung vom 3. Juli 2023 die Abweisung des Haftantrags und seine umgehende Haftentlassung, eventualiter unter Anordnung von auf einen Monat zu befristenden Ersatzmassnahmen (Kontaktverbot zu B.; Auflage einer Betäubungsmittelabstinenz). Subeventualiter sei wegen Kollusionsgefahr für längstens 10 Tage Untersuchungshaft anzuordnen.

Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau ordnete mit Verfügung vom 3. Juli 2023 einstweilen längstens bis zum 30. September 2023 Untersuchungshaft an.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer stellte am 10. August 2023 ein Gesuch um Haftentlassung unter Anordnung von Ersatzmassnahmen (Auflage einer vollständigen Alkohol- und Betäubungsmittelabstinenz; Auflage, sich einer fachpsychiatrischen Behandlung samt Psychopharmakotherapie zu unterziehen; Kontaktverbot betreffend B.). Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau überwies das Haftentlassungsgesuch verbunden mit dem Antrag auf Abweisung am 11. August 2023 dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau zur Beurteilung. Der Beschwerdeführer hielt mit Stellungnahme vom 15. August 2023 an seinem Haftentlassungsgesuch fest.

2.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau wies das Haftentlassungsgesuch mit Verfügung vom 16. August 2023 ab.

3.

3.1. Der Beschwerdeführer erhob gegen diese ihm am 18. August 2023 zugestellte Verfügung mit Eingabe vom 21. August 2023 wie folgt Beschwerde:

" 1. Es sei die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 16. August 2023 (HA.2023.381) aufzuheben und der Beschuldigte sei aus der Haft zu entlassen.

2.

Stattdessen seien einstweilen auf drei Monate befristet folgende Ersatzmassnahmen anzuordnen:

a) Der Beschuldigte wird verpflichtet, vollkommen abstinent von Alkohol und Betäubungsmitteln zu leben und die Abstinenz regelmässig auf Aufforderung nachzuweisen. Der Nachweis ist im Rahmen eines Call-Back-Verfahrens zu erbringen und hat durch Atemluft- und Hautwischtests, mindestens zwei Mal wöchentlich, zu erfolgen;

b) der Beschuldigte wird verpflichtet, sich durch einen Facharzt / eine Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie einer Psychopharmakatherapie des ADS zu unterziehen;

c) der Beschuldigte wird verpflichtet, sich durch einen Facharzt / eine Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie oder eidgenössisch zertifizierten Psychotherapeuten / Psychotherapeutin wöchentlich bezüglich der Suchtproblematik und der Impulsproblematik sowie ADS zu behandeln;

d) dem Beschuldigten wird verboten, mit B. auf irgendeine Weise in Kontakt zu treten oder sich ihr bewusst näher als 100 m zu nähern;

e) der Beschuldigte hat eine elektronische Fussfessel mit GPS-Überwachung zu tragen, wobei das Bewegungsfeld durch die Vollzugsdienste auf den Wohnort oder künftigen Aufenthaltsort (inkl. Umkreis von 100 m), den Arbeitsort ([…] und/oder […]) und die Verkehrswege dazwischen zu beschränken sind.

3.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge."

3.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau teilte mit Eingabe datiert vom 24. August 2023 (Postaufgabe am 25. August 2023) mit, unter Hinweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids auf eine Vernehmlassung zu verzichten.

3.3. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau beantragte mit Beschwerdeantwort vom 28. August 2023 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen.

3.4. Der Beschwerdeführer erstattete am 4. September 2023 eine Stellungnahme. An den gestellten Anträgen hielt er fest.

Erwägungen

1.

Als verhaftete Person ist der Beschwerdeführer berechtigt, die Abweisung seines Haftentlassungsgesuchs mit Beschwerde anzufechten (Art. 222 Satz 1 StPO; Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO). Auf die frist- (Art. 396 Abs. 1 StPO) und formgerecht (Art. 385 Abs.1 StPO) erhobene und von einem hinreichenden Rechtsschutzinteresse (Art. 382 Abs. 1 StPO) getragene Beschwerde ist einzutreten.

2.

Untersuchungshaft nach Art. 221 Abs. 1 StPO setzt einen dringenden Tatverdacht auf ein stattgefundenes Verbrechen oder Vergehen sowie einen besonderen Haftgrund in Form von Flucht- (lit. a), Kollusions- (lit. b) oder Wiederholungsgefahr (lit. c) voraus. Gemäss Art. 221 Abs. 2 StPO ist Haft wegen Ausführungsgefahr auch zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen. Bei (Untersuchungs-)Haft als prozessualer Zwangsmassnahme zu berücksichtigen ist zudem der auch in verschiedenen Strafprozessbestimmungen gesetzlich verankerte Grundsatz der Verhältnismässigkeit. So sind etwa nach Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO und Art. 237 Abs. 1 StPO anstelle von (Untersuchungs-)Haft mildere Ersatzmassnahmen anzuordnen, wenn diese zum gleichen Ziel führen.

3.

3.1

Der Beschwerdeführer bestritt mit Beschwerde das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts auf versuchte schwere Körperverletzung, ev. einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand, sowie das Vorliegen von Wiederholungs- und Ausführungsgefahr, wie von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau geltend gemacht und vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau bejaht, nicht. Er bestritt aber das Vorliegen einer rechtserheblichen Kollusionsgefahr, wie von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau geltend gemacht und vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau bejaht. Weiter machte er geltend, dass das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau verkannt habe, dass sich der bestehenden Wiederholungs- bzw. Ausführungsgefahr mit den von ihm beantragten Ersatzmassnahmen hinreichend Rechnung tragen lasse (Beschwerde Rz. 9).

3.2

Was den (vom Beschwerdeführer nicht bestrittenen) dringenden Tatverdacht anbelangt, kann vollumfänglich auf die nach wie vor aktuellen Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau mit Verfügung vom 3. Juli 2023 (E. 3.1) verwiesen werden.

Was die besonderen Haftgründe anbelangt, steht die Befürchtung im Vordergrund, dass der Beschwerdeführer erneut Gewaltstraftaten, wie am 12. Oktober 2019 und 27. Juni 2020 begangen (jeweils Raub in Mittäterschaft; vgl. hierzu Entscheid der Jugendanwaltschaft des Kantons Aargau vom 1. Dezember 2021 [HA.2023.381, act. 8 ff.]) und am 30. Juni 2023 mutmasslich begangen (versuchte schwere Körperverletzung; ev. einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand), begehen könnte. Damit geht es hauptsächlich um die vom Beschwerdeführer an sich nicht bestrittene und vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau mit Verfügung vom 16. August 2023 in E. 6.3 mit nach wie vor aktueller Begründung bejahte Wiederholungsgefahr i.S.v. Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO bzw. konkret die Frage, ob dieser Wiederholungsgefahr mit Ersatzmassnahmen, wie vom Beschwerdeführer beantragt, hinreichend Rechnung getragen werden kann.

Was die besonderen Haftgründe anbelangt, steht die Befürchtung im Vordergrund, dass der Beschwerdeführer erneut Gewaltstraftaten, wie am 12. Oktober 2019 und 27. Juni 2020 begangen (jeweils Raub in Mittäterschaft; vgl. hierzu Entscheid der Jugendanwaltschaft des Kantons Aargau vom 1. Dezember 2021 [HA.2023.381, act. 8 ff.]) und am 30. Juni 2023 mutmasslich begangen (versuchte schwere Körperverletzung; ev. einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand), begehen könnte. Damit geht es hauptsächlich um die vom Beschwerdeführer an sich nicht bestrittene und vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau mit Verfügung vom 16. August 2023 in E. 6.3 mit nach wie vor aktueller Begründung bejahte Wiederholungsgefahr i.S.v. Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO bzw. konkret die Frage, ob dieser Wiederholungsgefahr mit Ersatzmassnahmen, wie vom Beschwerdeführer beantragt, hinreichend Rechnung getragen werden kann.

3.3. Am 28. Juli 2023 wurde von D., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (FMH), […], ein psychiatrisches Gutachten betreffend den Beschwerdeführer erstattet (HA.2023.381; act. 20 ff.).

Sowohl das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau als auch der Beschwerdeführer begründeten ihre gegensätzlichen Standpunkte betreffend Ersatzmassnahmen unter Bezugnahme auf die Ausführungen des psychiatrischen Gutachters zur Frage (S. 26/Frage 5), unter welchen Auflagen allenfalls eine Entlassung des Beschwerdeführers aus der Untersuchungshaft erfolgen könne:

- Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau verstand die entsprechenden Ausführungen im psychiatrischen Gutachten nicht als Vorschläge konkreter Ersatzmassnahmen, sondern lediglich als Hinweise auf "medizinisch begründete Prädikatoren". Der psychiatrische Gutachter habe ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er sich als medizinischer Experte nur eingeschränkt bezüglich einer Entlassung aufgrund von Faktoren "ausserhalb der medizinischen Evaluation" äussern könne. Die vorgeschlagene Abstinenzkontrolle erscheine aufwändig und kaum praktikabel. Im psychiatrischen Gutachten sei ausgeführt worden, dass bei erneuter Einnahme von Alkohol, Kokain, Benzodiazepinen oder anderen psychotropen Substanzen eine unmittelbare und erhöhte Wahrscheinlichkeit von erneuter Delinquenz bestehe. Ein einziger "Rückfall" könne somit bereits schwerwiegende Folgen insbesondere für B. haben. Die im psychiatrischen Gutachten vorgeschlagenen "Prädiktoren" seien deshalb nicht ausreichend, um die Wiederholungsund Ausführungsgefahr zu bannen (angefochtene Verfügung E. 7).

- Der Beschwerdeführer interpretierte das psychiatrische Gutachten derart, dass bei ihm ohne Massnahmen insgesamt eine mittelgradige Wahrscheinlichkeit neuerlicher Delinquenz bestehe, die aber mit den von ihm (bzw. dem psychiatrischen Gutachter) vorgeschlagenen Massnahmen "massgebend" und innert nützlicher Frist reduziert werden könne. Dabei komme der medizinischen Beurteilung die "entscheidenste" Rolle zu, wenngleich auch weitere aus der Strafuntersuchung gewonnene Erkenntnisse zu berücksichtigen seien (Beschwerde Rz. 25 f.). Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau habe sich nicht dazu geäussert, gestützt auf welche "weiteren Faktoren" es zum Schluss gekommen sei, dass die im psychiatrischen Gutachten aufgeführten "Prädiktoren" insgesamt nicht genügend seien. Dies erstaune nicht, seien dem psychiatrischen Gutachter doch alle wesentlichen Erkenntnisse aus der Strafuntersuchung bekannt gewesen (Beschwerde Rz. 27). Der psychiatrische Gutachter sei ausdrücklich danach gefragt worden, unter Anordnung welcher Ersatzmassnahmen er (der Beschwerdeführer) aus der Untersuchungshaft entlassen werden könne (Beschwerde Rz. 28), und habe Ersatzmassnahmen vorgeschlagen, die in Beachtung seiner weiteren Ausführungen mit entsprechender Wahrscheinlichkeit innert nützlicher Frist einen andauernden Erfolg erwirken könnten. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau habe dies völlig ausser Acht gelassen (Beschwerde Rz. 29). Die Umsetzung der Therapieempfehlungen (einschliesslich des mittels Electronic monitoring zu überwachenden Kontaktverbots) dürfte entgegen den nicht näher begründeten Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau, wonach dies nicht praktikabel sei, problemlos möglich sein, zumal er für die Dauer des Verfahrens auch zu einem Wohnortwechsel (weg von C., wo auch B. wohnt) bereit sei (Beschwerde Rz. 30 ff.).

Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau schloss sich mit Beschwerdeantwort im Wesentlichen den Erwägungen des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau an. Der Beschwerdeführer habe B. mehrfach konkret gedroht (sie sei "voll am Arsch" und er würde niemals akzeptieren, dass sie jemand anderes habe). Die beantragten Ersatzmassnahmen beruhten einzig auf der zweifelhaften "subjektiven Befolgungsbereitschaft" des Beschwerdeführers. Eine "intrinsische Motivation" des Beschwerdeführers, die eigenen Probleme in den Griff zu bekommen, bestehe nicht. Es sei wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer in Freiheit "zur Beruhigung" erneut zu Drogen und Alkohol greife. Die damit einhergehende Enthemmung könnte zu schweren Delikten führen. Eine nachträglich durchgeführte Abstinenzkontrolle könnte den Beschwerdeführer nicht davon abhalten, in einem "wahnhaften, emotional getriebenen und konsumbedingten Zwang" mit B. in Kontakt zu treten. Die für Ersatzmassnahmen erforderliche Bereitschaft zu Selbstdisziplin und Selbstreflexion sei beim Beschwerdeführer sehr gering. Zudem sei damit zu rechnen, dass der Beschwerdeführer auch gegenüber Dritten (wiederum mit einem Messer) tätlich werden könnte, zumal er auch am 30. Juni 2023 das damals verwendete Messer absichtlich mit sich geführt haben dürfte.

Der Beschwerdeführer äusserte sich mit Stellungnahme vom 4. September 2023 zu den Ausführungen der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau mit Beschwerdeantwort dahingehend, dass der Sinn der (von ihm als Ersatzmassnahme beantragten) Therapie ja mitunter auch gerade darin liege, seine Problemeinsicht und Therapiemotivation "herauszuschälen". Dass bei ihm eine nicht nur oberflächliche Therapiebereitschaft bestehe, zeige sich darin, dass er bereits das eingeschränkte Therapieangebot im Zentralgefängnis nutze. Gemäss psychiatrischem Gutachter seien die bisherigen Therapieversuche nur bedingt erfolgsversprechend gewesen und bestehe bei ihm ein ungenutztes Potential, welches nunmehr in der vom psychiatrischen Gutachter vorgezeichneten Weise zu nutzen sei (Rz. 7). Zu seiner Therapiemotivation trage auch bei, dass ein Therapieabbruch eine Wiederinhaftierung zur Folge hätte (Rz. 8). Auf die Aussagen von B. sei nicht ohne Weiteres abzustellen, weil sie ihm nicht zwingend wohlgesinnt sei und ihre ihn betreffenden (einzig aus einer nicht langjährigen Jugendbeziehung stammenden) Kenntnisse eher oberflächlicher Natur seien (Rz. 9). Für die Behauptung eines "wahnhaften Zwangs" finde sich in den Akten keine Belegstelle. Gemäss psychiatrischem Gutachter liege bei ihm gerade kein Wahn vor. Ihm sei keine Kokainsucht, sondern "lediglich" ein schädlicher Gebrauch von Kokain attestiert worden. Infolge der Haft lebe er nunmehr seit zwei Monaten abstinent. Die Weiterführung der Abstinenz dürfte ihm unter therapeutischer Begleitung und stetigen, unerwarteten Kontrollen leichter fallen, als wenn er erst abstinent werden müsste (Rz. 11). Sowohl aus Angst vor einer Rückversetzung in Untersuchungshaft als auch aus Angst vor der Familie von B. (bzw. deren Vater) würde er sich hüten, B. zu kontaktieren (Rz. 12). Wegen des Electronic monitoring wäre er auch jederzeit verort- und damit greifbar (Rz. 13).

3.4. Der psychiatrische Gutachter diagnostizierte beim Beschwerdeführer einen schädlichen Gebrauch von Kokain (ICD-10: F14.1; S. 13) und eine Aufmerksamkeitsstörung ohne Hyperaktivität (ICD-10: F98.8; S. 15). Bei der Aufmerksamkeitsstörung handle es sich um eine Erkrankung, die spezifisch mit einer höheren Problematik bezüglich Impulskontrolle einhergehe (S. 19). Eine fachärztliche Abklärung psychopharmakologischer Behandlungsoptionen sei indiziert. Weil "hier" bei gleichzeitiger Zufuhr von Kokain eine Kontraindikation zu konstatieren sei, sei dringend ein vollständiges Konzept einer Behandlung "mit Psychopharmakotherapie und Psychotherapie" indiziert. Im Rahmen eines Gesamtkonzepts sei dringend (auch) eine ambulante Suchttherapie indiziert (S. 21).

In der Gesamtbewertung sprach der psychiatrische Gutachter von einer "gemäss der statistischen Evaluation" mittelgradigen Wahrscheinlichkeit allgemeiner (auch mit Gewalttaten verbundener) Delinquenz und einer statistisch sehr hohen Wahrscheinlichkeit erneuter Beziehungsdelinquenz "bei erneuter Interaktion" (S. 23 ff., Fragen 1, 2 und 3).

Zur Verringerung der Gefahr weiterer Gewalttaten sei eine absolute Abstinenz indiziert. Diesbezüglich bestehe eine bis anhin noch nicht genutzte "therapeutische Möglichkeit". Weil sich der Beschwerdeführer (nur) unter strikter Kontrolle an Absprachen und Strukturen zu halten scheine, sei eine strikte Kontrolle erforderlich. Idealerweise müsste sich der Beschwerdeführer "jederzeit kontrolliert" fühlen (S. 25). Zur Frage 5, unter welchen Auflagen eine Entlassung des Beschwerdeführers aus der Untersuchungshaft erfolgen könne, wies der psychiatrische Gutachter einleitend darauf hin, dass er ausschliesslich medizinisch begründete Vorschläge machen und sich nur eingeschränkt zu einer Entlassung des Beschwerdeführers "aufgrund von Faktoren ausserhalb der medizinischen Evaluation" äussern könne. Sodann schlug er im Wesentlichen folgende Ersatzmassnahmen vor:

- Fachärztliche Behandlung der Aufmerksamkeitsstörung mittels Psychopharmakotherapie - Mindestens wöchentliche fachärztliche oder fachpsychologische Behandlung der Sucht- und Impulskontrollproblematik sowie der Aufmerksamkeitsstörung - Absolute Abstinenz "mit dem dauerhaften Gefühl einer unmittelbaren Überwachung" bezüglich Alkohol, Kokain, Benzodiazepinen und anderen psychotropen Substanzen - Absolutes und mittels Electronic monitoring überwachtes Kontaktverbot zu B.

Bei erneuter Einnahme der besagten Substanzen sei von einer unmittelbaren und erhöhten Wahrscheinlichkeit erneuter Delinquenz auszugehen. Weil sich der Beschwerdeführer bisher an Auflagen gehalten habe, bestehe eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass trotz der dissozialen Strukturen "dies" aufrechterhalten werde. Eine Alternative bestehe nicht. Bei erneutem Kontakt mit B. bestehe eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit von erneuter Delinquenz (S. 26).

3.5. Mit dem psychiatrischen Gutachten (S. 22 oben) ist derzeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich mangels Krankheitseinsicht nicht aus einer intrinsischen Motivation heraus an allfällige Ersatzmassnahmen hielte, sondern höchstens wegen der Befürchtung, im Falle der Widerhandlung in Untersuchungshaft rückversetzt zu werden. Dieser Umstand ist namentlich im Hinblick auf die vom psychiatrischen Gutachter empfohlene psychiatrische bzw. fachpsychologische Behandlung problematisch, die zunächst wohl darauf abzielen müsste, beim Beschwerdeführer erst noch das für eine erfolgreiche Behandlung notwendige Mass an Krankheitseinsicht herzustellen.

Insofern ist von der vom psychiatrischen Gutachter zwar empfohlenen, aber erst grob umrissenen Behandlung (auf S. 21 ist lediglich von einer Indikation zur fachärztlichen Abklärung psychopharmakologischer Behandlungsoptionen die Rede) kurzfristig noch kein nennenswerter Beitrag zur Minimierung der bestehenden Wiederholungsgefahr auf ein vertretbares Mass zu erwarten. Es müsste deshalb auf andere Art und Weise ausreichend Gewähr geschaffen werden, dass sich der Beschwerdeführer zumindest an das zur Vermeidung weiterer Gewaltstraftaten essentielle Verbot, Alkohol, Kokain, Benzodiazepine oder andere psychotrope Substanzen zu konsumieren, hielte. Ausserhalb von Untersuchungshaft liesse sich dies wohl höchstens auf die vom psychiatrischen Gutachter angeregte Weise erreichen, d.h. man müsste versuchen, beim Beschwerdeführer mittels enger Kontrollmassnahmen die Befürchtung zur Gewissheit werden zu lassen, bei jeglichem Verstoss gegen die Abstinenzauflage wieder in Untersuchungshaft versetzt zu werden, und müsste darauf hoffen, dass dies genügt, um den Beschwerdeführer zuverlässig von jeglichem weiteren Konsum schädlicher Substanzen abzuhalten. Diesbezüglich bestehen aber erhebliche Bedenken:

- An sich musste der Beschwerdeführer schon bei Begehung der Straftaten vom 12. Oktober 2019 und 27. Juni 2020 (jeweils Raub in Mittäterschaft) damit rechnen, strafrechtlich belangt und sanktioniert zu werden. Dies gilt, nachdem er wegen der besagten Straftaten mit Entscheid der Jugendanwaltschaft vom 1. Dezember 2021 sanktioniert wurde, umso mehr auch für die von ihm mutmasslich am 30. Juni 2023 begangene Straftat zum Nachteil von B.. Obwohl sich der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme vor der Jugendanwaltschaft am 3. Juli 2020 offenbar einsichtig zeigte und selbst auf den Konsum von Kokain als Ursache der Raubdelikte verwies, war die Angst des Beschwerdeführers vor einem neuen Strafverfahren in der Folge aber offenbar doch nicht ausreichend hoch, um ihn von weiterem Konsum schädlicher Substanzen abzuhalten, obwohl die Jugendanwaltschaft für ihn damals auch Besuche bei einer Suchtberatungsstelle und eine persönliche Betreuung im Hinblick auf den Bereich "Sucht und Ausbildung" organisierte (vgl. hierzu Entscheid der Jugendanwaltschaft vom 1. Dezember 2021, S. 3 Ziff. II/1, 2 und 4).

- Wenngleich sich jeglicher weitere Konsum schädlicher Substanzen durch hinreichend engmaschige Kontrollen wohl mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit (nachträglich) feststellen liesse, ist doch fraglich, inwieweit sich der Beschwerdeführer dieses Umstandes auch tatsächlich jederzeit bewusst wäre und inwieweit er sich durch eine entsprechende Einsicht zuverlässig vom Konsum schädlicher Substanzen, nach denen er ein ausgeprägtes Bedürfnis zu haben scheint, abhalten liesse. Der psychiatrische Gutachter diagnostizierte diesbezüglich zwar keine Abhängigkeitserkrankung, sprach aber doch von einem "Wunsch oder Zwang" des Beschwerdeführers, Kokain zu konsumieren (S. 13), und stellte die Indikation zur fachärztlichen/fachpsychologischen Behandlung der Diagnose "schädlicher Gebrauch von Kokain" (S. 21). Zudem deutete er zumindest an, dass der Kokainkonsum durch die Aufmerksamkeitsstörung mitverursacht sein könnte. So erwähnte er etwa Aussagen des Beschwerdeführers, wonach er bei Konsum von Kokain eine deutliche Besserung seiner kognitiven Kompetenzen in Bezug auf Aufmerksamkeit erlebe, weshalb "zu diskutieren" sei, ob der Kokainkonsum teilweise als subjektiv empfundene Selbstmedikation zu interpretieren sei (S. 15). An anderer Stelle führte der psychiatrische Gutachter ähnlich aus, dass es – wenn die eigene Steuerung nicht mehr möglich sei – ein typisches Verhalten sei, (wie der Beschwerdeführer) zunächst Kokain und dann Benzodiazepine einzunehmen (S. 21). Dies legt nahe, dass der Beschwerdeführer Kokain und auch die anderen schädigenden Substanzen nicht bloss in leichtsinniger aber nichtsdestotrotz noch von ihm vollständig kontrollierter Weise sozusagen bloss zu Genusszwecken konsumiert, sondern auch aus anderen, von ihm selbst nicht mehr ohne Weiteres zu kontrollierenden Gründen, denen objektiv betrachtet bereits Krankheitswert zukommt.

- Inwieweit eine (allfällige) Gewissheit des Beschwerdeführers, bei erneutem Konsum schädlicher Substanzen wieder in Untersuchungshaft versetzt zu werden, seinem offenbar starken Drang nach Konsum solcher Substanzen verlässlich Einhalt gebieten könnte, ist darüber hinaus auch deshalb fraglich, weil beim Beschwerdeführer nach gutachterlicher Feststellung zusätzlich eine Impulskontrollstörung vorliegt.

- Die dargelegten Zweifel, ob der Beschwerdeführer einzig aus Angst vor erneuter Untersuchungshaft auf jeglichen Konsum schädlicher Substanzen verzichten könnte, werden schliesslich auch nicht dadurch massgeblich relativiert, dass sich der Beschwerdeführer vom

3. – 15. Juli 2020 offenbar beanstandungslos einem mittels Electronic

Monitoring überwachten Hausarrest unterzog (vgl. hierzu Entscheid der Jugendanwaltschaft vom 1. Dezember 2021, Ziff. II/2).

3.6. Ob dem Beschwerdeführer unter diesen Umständen die Chance einzuräumen ist, zu zeigen, dass ihn (entgegen der soeben dargelegten Befürchtung) inskünftig nur schon die Angst vor weiterer Untersuchungshaft verlässlich vom Konsum schädlicher Substanzen abzuhalten vermag, hängt auch wesentlich davon ab, mit was für Gewalttaten im Falle eines erneuten (auch nur einmaligen) Konsums schädlicher Substanzen zu rechnen ist.

Nachdem der Beschwerdeführer bereits beim Raub vom 12. Oktober 2019 einem damaligen Opfer mit einem vor das Gesicht gehaltenen Teppichmesser gedroht hatte (Entscheid der Jugendanwaltschaft vom 1. Dezember 2021 Ziff. I/1) und er auch beim Vorfall vom 30. Juni 2023 B. gerade mit einem solchen Messer im Gesicht erheblich verletzt zu haben scheint, muss befürchtet werden, dass der Beschwerdeführer bei einer erneuten Gewalttat (sei es zum Nachteil von B. oder auch einer anderer Person), mit welcher bei Einnahme schädigender Substanzen ohne Weiteres zu rechnen ist, wiederum in besagter Weise ein Messer einsetzen könnte. Für die von einer solchen Gewalttat betroffene Person bestünde sowohl in psychischer als auch in physischer Hinsicht eine beträchtliche Gefahr, was gerade der (mutmassliche) Vorfall vom 30. Juni 2023 zeigt, von welchem B. eine bleibende Narbe im rechten Wangenbereich davontragen dürfte. Es ist wohl einzig glücklichen Umständen zu verdanken, dass es nicht auch noch zu einer Verletzung des Nervus facialis und damit zu einer Lähmung der Gesichtsmuskulatur (vgl. hierzu den Bericht der E. vom 10. Juli 2023 [HA.2023.381, act. 16 ff./Frage 9]) oder gar zu noch gravierenderen Verletzungen kam, zumal – wie vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau bereits mit Verfügung vom 3. Juli 2023 in E. 3.1.4 mit überzeugender Begründung festgestellt – angesichts des dynamischen Tatablaufs nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer den Schnitt "sauber" hätte platzieren können. Insofern ist ohne Weiteres damit zu rechnen, dass es auch bei einer nur einmaligen erneuten Einnahme schädlicher Substanzen zu einer ähnlich schweren oder gar noch schwereren Körperverletzung von B. oder auch von einer anderen Person kommen könnte, zumal der Beschwerdeführer sich diesfalls auch kaum mehr an ein Kontaktverbot oder eine örtliche Eingrenzung halten dürfte.

Ist damit aber mit hoher Wahrscheinlichkeit mit schweren Gewalttaten des Beschwerdeführers gegenüber B. oder anderen Personen zu rechnen, wenn er unter dem Einfluss schädlicher Substanzen steht, schliesst die in E. 3.5 dargelegte Befürchtung, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Haftentlassung trotz strikter Kontrollen erneut schädliche Substanzen konsumieren könnte, eine Haftentlassung unter Ersatzmassnahmen aus.

3.7. Der Beschwerdeführer vermag denn auch nicht überzeugend darzulegen, warum er entgegen dem Gesagten – im blossen Vertrauen auf seine kaum unterlegte Behauptung, dass er sich wegen der ihm ansonsten drohenden Rückversetzung in Untersuchungshaft an umfangreiche und strikt zu kontrollierende Ersatzmassnahmen, wie im psychiatrischen Gutachten empfohlen, halten werde – aus der Untersuchungshaft zu entlassen wäre.

Zwar legt das psychiatrische Gutachten (durchaus im Sinne des Beschwerdeführers) nahe, dass eine ambulante Behandlung aus medizinischer Sicht ausreichend sein könnte, um der festgestellten allgemeinen Gefährlichkeit des Beschwerdeführers bei gegebenen Rahmenbedingungen wirksam zu begegnen. Auch die Vorteile einer solchen Vorgehensweise stehen ausser Frage, liesse sich so doch nicht nur die Untersuchungshaft beenden, sondern könnte auch die mutmasslich notwendige ambulante Behandlung des Beschwerdeführers frühzeitig und im Rahmen eines derzeit noch günstigen sozialen Empfangsraums (vgl. hierzu psychiatrisches Gutachten, S. 22) beginnen. Die im psychiatrischen Gutachten skizzierte Vorgehensweise trägt aber den dargelegten Sicherheitsbedenken nicht hinreichend Rechnung. Zumindest kurzfristig kann von der erst in den Grundzügen angedachten ambulanten Behandlung kein positiver Einfluss auf die festgestellte allgemeine Gefährlichkeit des Beschwerdeführers erwartet werden. Die gerade deshalb zwingend notwendigen Kontrollmassnahmen wären umfangreich und auch für den Beschwerdeführer einschneidend und belastend, böten aber letztlich dennoch zumindest kurzfristig nicht ausreichend Gewähr, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf schädliche Substanzen abstinent bliebe.

Insofern sind die Voraussetzungen für eine Entlassung des Beschwerdeführers aus der Untersuchungshaft unter Ersatzmassnahmen derzeit nicht erfüllt, sondern liegt vielmehr eine Konstellation vor, in der sich die Frage aufdrängt, ob die ambulante Behandlung zwecks Herstellung der therapeutischen Ansprechbarkeit des Beschwerdeführers stationär einzuleiten ist. Solch eine stationäre Einleitungsphase kann aber (weil freiheitsentziehend) nicht als Ersatzmassnahme angeordnet werden. Vielmehr ist es am Sachgericht, gegebenenfalls darüber zu befinden (vgl. hierzu Art. 63 Abs. 3 StGB). Dem Beschwerdeführer steht es an sich aber auch frei, gestützt auf Art. 236 Abs. 1 StPO ein Gesuch um Versetzung in den vorzeitigen Massnahmenvollzug zu stellen, um so möglichst rasch die Voraussetzungen für eine Entlassung aus der Untersuchungshaft unter Ersatzmassnahmen zu schaffen (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 1B_294/2015 vom 23. September 2015 E. 2.2). Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau ist zudem mit dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau (vgl. angefochtene Verfügung E. 7 in fine) anzuhalten, den dargelegten (gewichtigen) Interessen des Beschwerdeführers durch eine weiterhin beförderliche Verfahrensführung bestmöglich Rechnung zu tragen.

3.8. Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.

4.

4.1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem mit seiner Beschwerde unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

4.2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschwerdeführers ist am Ende des Strafverfahrens von der dannzumal zuständigen Instanz festzulegen (Art. 135 Abs. 2 StPO).

Die Beschwerdekammer entscheidet:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 68.00, zusammen Fr. 1'068.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 6. September 2023

Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Richli Burkhard