SBK.2023.249
SBK.2023.249 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2023-09-22
22. September 2023Deutsch12 min
Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2023.249 (STA.2023.3882) Art. 304 Entscheid vom 22. September 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Boog Klingler Beschwerde- A._____, […] führerin vertreten du...
Source ag.ch
Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen
SBK.2023.249 (STA.2023.3882) Art. 304
Entscheid vom 22. September 2023
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Boog Klingler
Beschwerde- A._____, […] führerin vertreten durch Rechtsanwältin Juliane Wyss, […]
Beschwerde- Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, gegnerin Untere Grabenstrasse 32, Postfach, 4800 Zofingen
Anfechtungs- Verfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 2. August 2023 gegenstand betreffend unentgeltliche Rechtspflege
in der Strafsache gegen B._____
Sachverhalt
1.
Die Beschwerdeführerin erstattete am 28. Juli 2023 Strafanzeige gegen ihren ehemaligen Lebenspartner (nachfolgend Beschuldigter) wegen häuslicher Gewalt im Zusammenhang mit einem Vorfall vom 29. April 2023 und Missbrauchs ihrer Daten und Passwörter. Sie konstituierte sich als Zivilund Strafklägerin.
Gleichentags stellte sie bei der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Einsetzung von Rechtsanwältin Juliane Wyss als unentgeltliche Rechtsvertreterin.
2.
Mit Verfügung vom 2. August 2023 hiess die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gut (Ziff. 1). Das Gesuch um Bestellung von Juliane Wyss als unentgeltliche Rechtsvertreterin wurde dagegen abgewiesen (Ziff. 2).
3.
3.1. Mit Eingabe vom 21. August 2023 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen diese ihr am 10. August 2023 zugestellte Verfügung und stellte die folgenden Rechtsbegehren:
" 1. Die Ziffer 2. der Verfügung vom 2. August 2023 sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei die Unterzeichnende als unentgeltliche Rechtsbeiständin im Strafverfahren ST.2023.3882 einzusetzen.
2.
Der Beschwerdeführerin sei für das vorliegende Verfahren vor Obergericht die ungeteilte unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die unterzeichnende Rechtsanwältin sei als unentgeltliche Vertreterin einzusetzen.
3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
3.2. Von der Einholung einer Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm wurde abgesehen.
Erwägungen
1.
Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Nachdem vorliegend keine Beschwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO bestehen, ist die Beschwerde zulässig. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist somit einzutreten.
2.
2.1
Vorliegend ist einzig Ziffer 2 der Verfügung vom 2. August 2023 angefochten, mit welcher das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung i.S.v. Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO abgewiesen wurde. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm begründete dies zusammengefasst damit, dass es sich nicht um einen komplexen Fall handle. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass es der 27-jährigen Beschwerdeführerin nicht möglich sein könnte, anlässlich einer Einvernahme die erlebten Vorkommnisse ohne anwaltliche Vertretung zu schildern.
2.2
Mit Beschwerde wird hierzu im Wesentlichen geltend gemacht, dass aus dem Alter der Beschwerdeführerin nicht auf ihre Fähigkeit zur Verfahrensführung geschlossen werden könne. Es handle sich um einen Fall häuslicher Gewalt im Rahmen einer toxischen Beziehung, welcher sich in eine lange Reihe von gewalttätigen Ausbrüchen einreihe. Es seien schon umfangreiche Unterstützungen von staatlichen Behörden notwendig gewesen, dies vor allem in familienrechtlichen Belangen. U.a. bestehe eine Beistandschaft für die gemeinsame Tochter. Die Polizei habe in den letzten Jahren bereits diverse Wegweisungen gegen den Beschuldigten ausgesprochen. Der Beschuldigte sei nach wie vor äusserst gewaltbereit und es werde vermutet, dass gegen ihn bereits in diversen anderen Kantonen mehrere Strafverfahren hängig gewesen seien. Es sei entsprechend von einer umfangreichen Aktenlage auszugehen und es gehe keinesfalls nur um die einfache Darstellung der Geschehnisse vom 29. April 2023. Es handle sich um einen umfangreichen und komplexen Sachverhalt.
Die ständigen Auseinandersetzungen und Vorfälle häuslicher Gewalt hätten die Beschwerdeführerin traumatisiert und sie habe Schwierigkeiten, dem Beschuldigten im Strafverfahren gegenüberzutreten. Es belaste die Beschwerdeführerin besonders, dass die Tochter die Geschehnisse der letzten Zeit habe miterleben müssen. Belastend sei ausserdem, dass ein erneutes Kindesschutzverfahren hängig sei. Erschwerend komme hinzu, dass der Beschuldigte die Beschwerdeführerin bereits des Öfteren zu einem Rückzug der Anzeige habe bewegen können. Die Beschwerdeführerin habe die gemeinsame Wohnung fluchtartig verlassen, jeglichen Kontakt zum Beschuldigten abbrechen und ihre Nummer wechseln müssen. Sie habe nun mit Unterstützung der Opferhilfe mit ihrer Tochter an einem sicheren Ort untergebracht werden können. Das Verfahren gegen ihren ehemaligen Partner und Vater ihrer Tochter sei sehr belastend und koste viel Kraft. Hinzu komme, dass sich der Beschuldigte vehement weigere, Unterhalt zu leisten.
Aufgrund der Geschehnisse und im Hinblick auf die Bezifferung der Ansprüche der Zivilklage sei die fachliche und rechtliche Unterstützung der Beschwerdeführerin durch eine Anwältin notwendig. Der Beschuldigte habe der Beschwerdeführerin eine Platzwunde zugefügt. Auch die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm sehe das Verfahren nicht als aussichtslos an. Es werde von der Zusprache einer Entschädigung ausgegangen.
2.3. Nach Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 6 EMRK hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Art. 136 StPO konkretisiert sodann die Voraussetzungen, unter denen der Privatklägerschaft unentgeltliche Rechtspflege im Strafprozess gewährt wird. Demnach kann ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt werden, wenn dies zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft notwendig ist (Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO). Nach der Rechtsprechung stellt – was die Notwendigkeit der Verbeiständung betrifft – die Strafuntersuchung in der Regel eher bescheidene juristische Anforderungen an die Wahrung der Mitwirkungsrechte von Geschädigten. Es geht im Wesentlichen darum, allfällige Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche anzumelden sowie an Verhören von Beschuldigten und allfälligen Zeugen teilzunehmen und gegebenenfalls Ergänzungsfragen zu stellen. Durchschnittsbürgerinnen und -bürger sollten daher in der Lage sein, ihre Interessen als Geschädigte in einer Strafuntersuchung selbst wahrzunehmen. Bei der Beurteilung, ob eine Verbeiständung dennoch notwendig ist, müssen die gesamten Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden. Dabei sind insbesondere die auf dem Spiel stehenden Interessen, die Komplexität des Falles in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht, die persönlichen Umstände der geschädigten Person, ihre Sprachkenntnisse, ihr Alter, ihre soziale Situation und ihr Gesundheitszustand zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 1B_638/2021 vom 10. März 2022 E. 3.2 mit Verweis auf BGE 123 I 145 E. 3b und Urteile des Bundesgerichts 1B_338/2020 vom 17. August 2020 E. 2.3 und 1B_505/2019 vom 5. Juni 2020 E. 3.6).
2.3. Nach Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 6 EMRK hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Art. 136 StPO konkretisiert sodann die Voraussetzungen, unter denen der Privatklägerschaft unentgeltliche Rechtspflege im Strafprozess gewährt wird. Demnach kann ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt werden, wenn dies zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft notwendig ist (Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO). Nach der Rechtsprechung stellt – was die Notwendigkeit der Verbeiständung betrifft – die Strafuntersuchung in der Regel eher bescheidene juristische Anforderungen an die Wahrung der Mitwirkungsrechte von Geschädigten. Es geht im Wesentlichen darum, allfällige Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche anzumelden sowie an Verhören von Beschuldigten und allfälligen Zeugen teilzunehmen und gegebenenfalls Ergänzungsfragen zu stellen. Durchschnittsbürgerinnen und -bürger sollten daher in der Lage sein, ihre Interessen als Geschädigte in einer Strafuntersuchung selbst wahrzunehmen. Bei der Beurteilung, ob eine Verbeiständung dennoch notwendig ist, müssen die gesamten Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden. Dabei sind insbesondere die auf dem Spiel stehenden Interessen, die Komplexität des Falles in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht, die persönlichen Umstände der geschädigten Person, ihre Sprachkenntnisse, ihr Alter, ihre soziale Situation und ihr Gesundheitszustand zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 1B_638/2021 vom 10. März 2022 E. 3.2 mit Verweis auf BGE 123 I 145 E. 3b und Urteile des Bundesgerichts 1B_338/2020 vom 17. August 2020 E. 2.3 und 1B_505/2019 vom 5. Juni 2020 E. 3.6).
2.4. Gegenstand der Strafanzeige vom 28. Juli 2023 ist ein Vorfall vom 29. April 2023, anlässlich welchem der Beschuldigte der Beschwerdeführerin mit einem Metallpferd (Durchmesser ca. 10 cm) eine Platzwunde am Kopf zugefügt habe. Zudem wird dem Beschuldigten vorgeworfen, anschliessend die Daten und Passwörter der Beschwerdeführerin missbraucht und sie über die sozialen Medien diffamiert und gestalked zu haben. Es handelt sich um einen einfachen und zeitlich eingrenzbaren Sachverhalt ohne ersichtliche tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten. Solche werden auch von der Beschwerdeführerin nicht dargelegt. Die von ihr erwähnten früheren Vorfälle, die (vermuteten) früheren Strafverfahren gegen den Beschuldigten in anderen Kantonen sowie die benötigte behördliche Unterstützung in familienrechtlichen Belangen vermögen jedenfalls keine Komplexität des hängigen Strafverfahrens zu begründen. Es ist zudem nicht Aufgabe einer Rechtsvertreterin, einen möglichen Anzeigerückzug zu verhindern.
Die Teilnahme der Beschwerdeführerin am Strafverfahren dient einzig der Durchsetzung ihrer Zivilansprüche. Wenn der Beschwerdeführerin aufgrund der von ihr geltend gemachten Verletzung sowie des Missbrauchs von Daten und Passwörtern seitens des Beschuldigten ein finanzieller Schaden entstanden sein sollte – bislang wurden hinsichtlich der Zivilforderung noch keine Ausführungen gemacht –, kann sie diesen relativ formlos vortragen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin nicht in der Lage sein sollte, eine Schadenersatz- oder Genugtuungsforderung zu beziffern, zumal es hierfür weder einer Berechnung noch einer vertieften Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung bedarf. Im Übrigen verfügen Staatsanwaltschaft und Polizei über ein Formular, welches es mittels blossem Ankreuzen ermöglicht, Genugtuung und Schadenersatz zu beantragen und rudimentär zu begründen. Schadensposten, welche schwierig zu ermitteln wären (bspw. Haushaltsschaden, Versorgerschaden, künftiger Schaden etc.), sind nicht ersichtlich. Allfällige Unklarheiten könnten zudem anlässlich der Gerichtsverhandlung mit Hilfe des Gerichts geklärt werden (vgl. Art. 123 Abs. 2 StPO, wonach Bezifferung und Begründung spätestens im Parteivortrag vor Gericht erfolgen können).
Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie psychisch angeschlagen sei. Offenbar befindet sie sich an einem dem Beschuldigten unbekannten Ort und wird durch die Opferhilfe unterstützt. Inwiefern zusätzlich eine Rechtsverbeiständung notwendig sein sollte und die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer (nicht weiter belegten) psychischen Verfassung nicht in der Lage sein könnte, ihre Ansprüche anzumelden bzw. an Einvernahmen teilzunehmen und somit ihre Interessen als Geschädigte wahrzunehmen, ist nicht ersichtlich. Soweit sie eine Konfrontation mit dem Beschuldigten befürchtet, kann eine solche mittels prozessualer Vorkehrungen vermieden werden.
Zusammengefasst erscheint eine anwaltliche Vertretung der Beschwerdeführerin im Strafverfahren gegen den Beschuldigten nicht notwendig. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm hat das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung daher zu Recht abgewiesen.
3.
3.1. Die Beschwerdeführerin beantragt auch für das Beschwerdeverfahren die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
3.2. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm befreite die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 2. August 2023 von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen sowie von den Verfahrenskosten (Art. 136 Abs. 2 lit. a und b StPO). Dies gilt nach der Praxis der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts auch für das Beschwerdeverfahren, sofern wie vorliegend kein Grund für einen Widerruf besteht. Es besteht damit kein Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung des entsprechenden Gesuchs, weshalb darauf nicht einzutreten ist.
Die Verfahrenskosten sind nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens zu verlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführerin unterliegt im Beschwerdeverfahren, womit sie die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen hat. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege sind ihr diese einstweilen zu erlassen, unter dem Vorbehalt späterer Rückforderung.
3.3. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren hatte die Beschwerdeführerin darzulegen, weshalb sie im Strafverfahren auf anwaltliche Unterstützung angewiesen sei. Selbst wenn das Beschwerdeverfahren im Vergleich zum Strafverfahren, in welchem lediglich Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche anzumelden sind, höhere Anforderungen an eine juristisch nicht gebildete Person stellt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_638/2021 vom 10. März 2022 E. 5.2), ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin durchaus in der Lage gewesen wäre, selbständig Beschwerde einzureichen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführerin die angefochtene Verfügung sowie die Rechtsmittelbelehrung nicht hätte verstehen und innert Frist nicht hätte darlegen können, weshalb sie mit den Erwägungen der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm nicht einverstanden und sie auf die Vertretung durch ihre Rechtsbeiständin angewiesen sei. Den Akten lassen sich keinerlei Hinweise auf sprachliche oder andere Defizite entnehmen. Dass sie sich derzeit in einer belastenden Situation befinde, vermag nicht zu genügen. Auswirkungen auf die Bewältigung des Alltags sind nicht bekannt.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist damit abzuweisen.
Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich sodann, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung klar nicht erfüllt sind und die Gewinnchancen der Beschwerdeführerin damit deutlich geringer waren als die Verlustchancen. Das Gesuch um Anordnung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wäre damit auch infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen.
Die Beschwerdekammer entscheidet:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
3.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 800.00 und den Auslagen von Fr. 25.00, zusammen Fr. 825.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt, ihr jedoch aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen erlassen, unter dem Vorbehalt der späteren Rückforderung.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen,
inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 22. September 2023
Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Richli Boog Klingler