SBK.2023.251
SBK.2023.251 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2023-11-14
14. November 2023Deutsch7 min
Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2023.251 (ST.2023.150; STA.2023.3871) Art. 359 Entscheid vom 14. November 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Schär Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Flütsch Beschwerde- Staatsanwaltschaft Baden, führer...
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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen
SBK.2023.251 (ST.2023.150; STA.2023.3871) Art. 359
Entscheid vom 14. November 2023
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Schär Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Flütsch
Beschwerde- Staatsanwaltschaft Baden, führerin Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil AG
Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.jjjj, von […], […] Zustelladresse: […] verteidigt durch Rechtsanwalt Jürg Krumm, […]
Anfechtungs- Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Baden vom 9. August gegenstand 2023 betreffend Sistierung des Verfahrens und Rückweisung an die Staatsanwaltschaft Baden
in der Strafsache gegen A._____
Sachverhalt
1.
1.1. Die Staatsanwaltschaft Baden verurteilte A._____ (fortan: Beschuldigter) mit Strafbefehl […] vom 31. Mai 2023 wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) zu einer unbedingt vollziehbaren Geldstrafe von 150 Tagessätzen à Fr. 130.00.
1.2. Gegen diesen Strafbefehl vom 31. Mai 2023 erhob der Beschuldigte mit Eingabe vom 5. Juni 2023 bei der Staatsanwaltschaft Baden Einsprache.
2.
2.1. Am 3. August 2023 überwies die Staatsanwaltschaft Baden den Strafbefehl samt Akten an das Bezirksgericht Baden zur Durchführung des Hauptverfahrens.
2.2. Am 9. August 2023 verfügte der Präsident des Bezirksgerichts Baden:
" 1. Das Verfahren wird sistiert und die Akten gehen an die Staatsanwaltschaft zurück.
2.
Das Verfahren wird beim Bezirksgericht Baden als erledigt abgeschrieben. Die Rechtshängigkeit geht zurück an die Staatsanwaltschaft.
3.
Für das vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben noch Parteientschädigungen ausgerichtet.
4.
Kosten und allfällige Depositumüberweisungen des Vorverfahrens gehen zurück an die Staatsanwaltschaft."
3.
3.1. Mit Eingabe vom 14. August 2023 (Postaufgabe: 21. August 2023) erhob die Staatsanwaltschaft Baden gegen die ihr am 11. August 2023 zugestellte Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Baden vom 9. August 2023 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau und beantragte deren Aufhebung unter Kostenfolge.
3.2. Mit Eingabe vom 31. August 2023 verzichtete der Präsident des Bezirksgerichts Baden unter Hinweis auf die Begründung der angefochtenen Verfügung auf die Erstattung einer Vernehmlassung zur Beschwerde.
3.3. Mit Eingabe vom 22. September 2023 nahm der Beschuldigte zur Beschwerde Stellung und ersuchte um deren Abweisung.
Erwägungen
1.
1.1. Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO ist die Beschwerde zulässig gegen die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide. Diese Bestimmung steht in Zusammenhang mit Art. 65 Abs. 1 StPO. Danach können verfahrensleitende Anordnungen der Gerichte nur mit dem Endentscheid angefochten werden. Die Rechtsprechung lässt die Beschwerde jedoch zu, wenn der verfahrensleitende Entscheid dem Betroffenen einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG verursachen kann. In diesem Fall ist die Beschwerde nach Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO an die kantonale Beschwerdeinstanz und danach die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht zulässig (BGE 143 IV 175 E. 2.2 f. mit Hinweis). Im Strafrecht muss es sich beim nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG um einen solchen rechtlicher Natur handeln. Ein derartiger Nachteil liegt vor, wenn er auch durch einen für den Beschwerdeführer günstigen späteren Entscheid nicht mehr behoben werden kann (BGE 147 IV 188 E. 1.3.2 mit Hinweis). Ein lediglich tatsächlicher Nachteil wie die Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens genügt nicht (BGE 147 III 159 E. 4.1 mit Hinweisen).
1.1. Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO ist die Beschwerde zulässig gegen die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide. Diese Bestimmung steht in Zusammenhang mit Art. 65 Abs. 1 StPO. Danach können verfahrensleitende Anordnungen der Gerichte nur mit dem Endentscheid angefochten werden. Die Rechtsprechung lässt die Beschwerde jedoch zu, wenn der verfahrensleitende Entscheid dem Betroffenen einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG verursachen kann. In diesem Fall ist die Beschwerde nach Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO an die kantonale Beschwerdeinstanz und danach die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht zulässig (BGE 143 IV 175 E. 2.2 f. mit Hinweis). Im Strafrecht muss es sich beim nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG um einen solchen rechtlicher Natur handeln. Ein derartiger Nachteil liegt vor, wenn er auch durch einen für den Beschwerdeführer günstigen späteren Entscheid nicht mehr behoben werden kann (BGE 147 IV 188 E. 1.3.2 mit Hinweis). Ein lediglich tatsächlicher Nachteil wie die Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens genügt nicht (BGE 147 III 159 E. 4.1 mit Hinweisen).
1.2. Bei der Rückweisung der Anklage gemäss Art. 329 Abs. 2 StPO handelt es sich – selbst dann, wenn die Rechtshängigkeit an die Staatsanwaltschaft zurück übertragen wird (vgl. Art. 329 Abs. 3 StPO) – um einen verfahrensleitenden Entscheid (BGE 143 IV 175 E. 2.4; Urteile 1B_363/2021 vom 5. April 2022 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch ACHERMANN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 62 zu Art. 329 StPO). Es stellt sich deshalb die Frage, ob die Rückweisungsverfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Baden vom 9. August 2023 der Staatsanwaltschaft Baden einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur verursachen kann, was nach der Rechtsprechung grundsätzlich nicht der Fall ist (BGE 143 IV 175 E. 2.3 und 2.4; Urteil 1B_363/2021 vom 5. April 2022 E. 2.2; je mit Hinweisen).
1.3. Vorliegend verfügte der Präsident des Bezirksgerichts Baden die Rückweisung an die Staatsanwaltschaft Baden zwecks Einvernahme des Beschuldigten (angefochtene Verfügung, E. 2.2) sowie allfälliger weiterer Untersuchungshandlungen wie möglicherweise der Befragung von weiteren Personen (angefochtene Verfügung, E. 2.1.3). Darin ist kein nicht wieder gutzumachender Nachteil zu erblicken, sondern – mit Blick auf die damit einhergehende Verlängerung und Verteuerung des Verfahrens – lediglich ein tatsächlicher Nachteil (vgl. E. 1.1 hiervor). Andere Umstände, welche auf einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil schliessen lassen, werden von der Staatsanwaltschaft Baden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Folglich ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
2.
2.1. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
2.2. 2.2.1. Ausgangsgemäss ist der Beschuldigte für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren zu entschädigen (Art. 436 Abs. 2 StPO).
2.2.2. Der Verteidiger des Beschuldigten reichte vorliegend keine Honorarnote ein, weshalb die Entschädigung für die dem Beschuldigten im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens entstandenen Aufwendungen nach richterlichem Ermessen festzulegen ist. Angesichts des Verfahrensgegenstands, des Umfangs der eingereichten Rechtsschrift sowie des Umstands, dass das Nichtvorliegen eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils offensichtlich ist und daher einfach darzulegen gewesen wäre, erscheint ein Aufwand von vier Stunden bei einem reduzierten Stundenansatz von Fr. 200.00 (§ 9 Abs. 2bis AnwT) angemessen. Zuzüglich einer Auslagenpauschale von 3 % und der Mehrwertsteuer von 7.7 % ist die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 887.45 festzusetzen.
Die Beschwerdekammer entscheidet:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen.
3.
Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Beschuldigten als Entschädigung für dieses Beschwerdeverfahren Fr. 887.45 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 14. November 2023
Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Richli Flütsch