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Entscheid

SBK.2023.258

SBK.2023.258 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2023-10-09

9. Oktober 2023Deutsch9 min

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2023.258 (STA.2023.660) Art. 319 Entscheid vom 9. Oktober 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Boog Klingler Beschwerde- A._____, […] führer z.Zt.: [Gefängnis] a...

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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen

SBK.2023.258 (STA.2023.660) Art. 319

Entscheid vom 9. Oktober 2023

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Boog Klingler

Beschwerde- A._____, […] führer z.Zt.: [Gefängnis] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B._____, […]

Beschwerde- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, gegnerin Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau

Anfechtungs- Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom gegenstand 23. August 2023 betreffend Wechsel der amtlichen Verteidigung

in der Strafsache gegen A._____

Sachverhalt

1.

Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führt gegen A._____ (Beschwerdeführer) eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts auf Vergewaltigung.

2.

2.1. Mit Verfügung vom 15. Mai 2023 ordnete die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau die (notwendige) amtliche Verteidigung des Beschwerdeführers an. Mit Verfügung vom 15. Mai 2023 setzte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau Rechtsanwalt B._____ als amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers ein.

2.2. Mit Schreiben vom 10. August 2023 an die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau ersuchte der Beschwerdeführer um einen Wechsel des amtlichen Verteidigers und um die Einsetzung von Rechtsanwalt C._____.

2.3. Mit Eingabe vom 16. August 2023 nahm der amtliche Verteidiger zum Gesuch des Beschwerdeführers Stellung.

2.4. Mit Eingabe vom 21. August 2023 an die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau äusserte sich der Beschwerdeführer erneut.

2.5. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau beantragte mit Stellungnahme vom 22. August 2023 bei der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau die Abweisung des Gesuchs um Wechsel der amtlichen Verteidigung.

2.6. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau wies das Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung mit Verfügung vom 23. August 2023 ab.

3.

3.1. Gegen diese ihm am 25. August 2023 zugestellte Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. August 2023 (Postaufgabe) bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde und ersuchte sinngemäss um Aufhebung der Verfügung und Wechsel des amtlichen Verteidigers.

3.2. Mit einer weiteren Eingabe vom 1. September 2023 (Postaufgabe) hielt der Beschwerdeführer sinngemäss an seinem Antrag fest.

3.3. Mit Beschwerdeantwort vom 13. September 2023 beantragte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen.

3.4. Mit Beschwerdeantwort vom 15. September 2023 nahm der amtliche Verteidiger Stellung, ohne konkrete Anträge zu stellen.

3.5. Mit einer weiteren Eingabe vom 2. Oktober 2023 hielt die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau an ihren Anträgen fest.

Erwägungen

1.

Gegen die von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau verfügte Abweisung des Gesuchs um Wechsel des amtlichen Verteidigers ist die Beschwerde zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO bestehen keine. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist einzutreten.

2.

Ist das Vertrauensverhältnis zwischen der beschuldigten Person und ihrer amtlichen Verteidigung erheblich gestört oder eine wirksame Verteidigung aus andern Gründen nicht mehr gewährleistet, so überträgt die Verfahrensleitung die amtliche Verteidigung einer anderen Person (Art. 134 Abs. 2 StPO).

Nach der Praxis des Bundesgerichts zu Art. 29 Abs. 3 und Art. 32 Abs. 2 BV haben amtlich verteidigte beschuldigte Personen einen grundrechtlichen Anspruch auf sachkundige, engagierte und wirksame Wahrnehmung ihrer Parteiinteressen. Ein Begehren um Auswechslung des amtlichen Verteidigers ist zu bewilligen, wenn aus objektiven Gründen eine sachgemässe Vertretung der Interessen der beschuldigten Person durch den bisherigen Rechtsanwalt nicht mehr gewährleistet ist. Die über diesen grundrechtlichen Anspruch hinausgehende gesetzliche Regelung von Art. 134 Abs. 2 StPO trägt dem Umstand Rechnung, dass eine engagierte und effiziente Verteidigung nicht nur bei objektiver Pflichtverletzung durch die Verteidigung, sondern bereits bei erheblich gestörtem Vertrauensverhältnis beeinträchtigt sein kann. Dahinter steht die Idee, dass eine amtliche Verteidigung in jenen Fällen auszuwechseln ist, in denen auch eine privat verteidigte beschuldigte Person einen Wechsel der Verteidigung vornehmen würde.

Wird die subjektive Sichtweise des Beschuldigten in den Vordergrund gestellt, bedeutet dies aber nicht, dass allein dessen Empfinden für einen Wechsel der Verteidigung ausreicht. Vielmehr muss diese Störung mit konkreten Hinweisen, die in nachvollziehbarer Weise für ein fehlendes Vertrauensverhältnis sprechen, belegt und objektiviert werden. Der blosse Wunsch des Beschuldigten, nicht mehr durch den ihm beigegebenen Verteidiger vertreten zu werden, reicht für einen Wechsel nicht aus. Zudem ist der amtliche Verteidiger nicht bloss das unkritische Sprachrohr seines Mandanten. Für einen Verteidigerwechsel genügt deshalb nicht, wenn die Verteidigung eine problematische, aber von der beschuldigten Person gewünschte und verlangte Verteidigungsstrategie nicht übernimmt, oder wenn sie nicht bedingungslos glaubt, was die beschuldigte Person zum Delikt sagt, und das nicht ungefiltert gegenüber den Behörden vertritt. Gleiches gilt betreffend die Weigerung, aussichtslose Prozesshandlungen vorzunehmen. Im Zweifelsfall liegt es im pflichtgemässen Ermessen des Verteidigers zu entscheiden, welche Beweisanträge und juristischen Argumentationen er als sachgerecht und geboten erachtet. Sein Vorgehen muss allerdings in den Schranken von Gesetz und Standesregeln auf die Interessen der beschuldigten Person ausgerichtet und in diesem Sinn sachlich begründet sein (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1B_507/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.1, mit Hinweisen).

3.

3.1

3.1.1. Mit seinem Gesuch vom 10. August 2023 begründete der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Wechsel der amtlichen Verteidigung nicht. Mit der Eingabe vom 21. August 2023 verwies er ohne nähere Spezifizierung auf ein gestörtes Vertrauensverhältnis zum amtlichen Verteidiger.

3.1.2

In der angefochtenen Verfügung führte die Oberstaatsanwaltschaft aus, der Beschwerdeführer habe keine nachvollziehbare Begründung für seinen Wunsch auf einen Wechsel der amtlichen Verteidigung vorgebracht. Aus Sicht der amtlichen Verteidigung bestünden keine objektiven Gründe für eine Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses zwischen ihr und dem Beschwerdeführer.

3.1.3

Mit der Beschwerde brachte der Beschwerdeführer soweit nachvollziehbar vor, er habe kein Vertrauen in den amtlichen Verteidiger, dieser zeige kein Interesse, habe trotz seiner Bitte keine Besuchsbewilligung für seine Schwester erwirkt und habe seinen Arbeitgeber nicht informiert. Mit seiner weiteren Eingabe vom 1. September 2023 führte er aus, der amtliche Verteidiger gehe nicht auf ihn ein und schenke ihm kein Gehör, weshalb keine vernünftige Kommunikation möglich sei.

3.1.4

Der amtliche Verteidiger führte in seiner Beschwerdeantwort insbesondere aus, er könne den Vorwurf, dass er dem Beschwerdeführer kein Gehör schenke und keine vernünftige Kommunikation möglich sei, nicht nachvollziehen. Es hätten vor und nach den Einvernahmen vom 15. Mai, 18. Mai und 1. Juni 2023 sowie am 21. Juli 2023 persönliche Besprechungen sowie im Zeitraum zwischen dem 26. Mai und dem 14. September 2023 neun telefonische Besprechungen stattgefunden. Er habe auch mit der Schwester des Beschwerdeführers diverse Telefonate geführt und sie auf die Möglichkeit eines Gesuchs für einen Besuch hingewiesen, wobei er bereit wäre, sie bei der Abfassung eines solchen Gesuchs zu unterstützen; die Schwester habe ihn aber diesbezüglich nicht mehr angefragt.

3.2

3.2.1. Die Vorwürfe des Beschwerdeführers, der amtliche Verteidiger zeige kein Interesse, gehe nicht auf ihn ein und schenke ihm kein Gehör, sind in dieser pauschalen Form objektiv nicht nachvollziehbar und werden vom amtlichen Verteidiger bestritten. Die in der Beschwerdeantwort des amtlichen Verteidigers genannten zahlreichen Besprechungen weisen nicht auf ein mangelndes Engagement hin.

3.2.2

Konkret wirft der Beschwerdeführer dem amtlichen Verteidiger einzig vor, keine Besuchsbewilligung für seine Schwester bewirkt und seinen Arbeitgeber nicht informiert zu haben. Diese Beanstandungen betreffen nicht den Kern der Verteidigungstätigkeit, welche auf die Verhinderung eines Schuldspruchs bzw., falls dies nicht möglich ist, das Erreichen einer möglichst milden Bestrafung gerichtet ist. Sie beschlagen vielmehr die Beeinträchtigungen des Sozial- und Berufslebens des Beschwerdeführers durch die Untersuchungshaft. Der amtliche Verteidiger bringt zudem zu Recht vor, dass es grundsätzlich an der Schwester des Beschwerdeführers liege, sich um eine Besuchsbewilligung zu bemühen, falls sie diesen besuchen möchte. Eine konkrete Verfehlung des amtlichen Verteidigers, welche einen Wechsel der amtlichen Verteidigung rechtfertigen würde, ist nicht ersichtlich.

3.3

Zusammenfassend liegen keine Pflichtverletzungen oder Verhaltensweisen des amtlichen Verteidigers vor, welche einen Wechsel der amtlichen Verteidigung rechtfertigen könnten. Eine Störung des Vertrauensverhältnisses ist (aus objektiver Sicht) nicht glaubhaft gemacht. Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen.

4.

Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Kosten des obergerichtlichen Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Über die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für seine im Beschwerdeverfahren entstandenen Aufwendungen ist am Ende des Verfahrens von der dannzumal zuständigen Instanz zu entscheiden (Art. 135 Abs. 2 StPO).

Die Beschwerdekammer entscheidet:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 55.00 zusammen Fr. 1'055.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 9. Oktober 2023

Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Richli Boog Klingler