SBK.2023.26
SBK.2023.26 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2023-01-31
31. Januar 2023Deutsch7 min
Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2023.26 (STA.2023.184) Art. 39 Entscheid vom 31. Januar 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Schär Oberrichter Giese Gerichtsschreiber Huber Beschwerde- A._____, führer […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Zof...
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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen
SBK.2023.26 (STA.2023.184) Art. 39
Entscheid vom 31. Januar 2023
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Schär Oberrichter Giese Gerichtsschreiber Huber
Beschwerde- A._____, führer […]
Beschwerde- Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, gegnerin Untere Grabenstrasse 32, Postfach, 4800 Zofingen
Anfechtungs- Verfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 9. Januar 2023 gegenstand betreffend Anordnung einer Blut- und Urinprobe und einer ärztlichen Untersuchung
im Strafverfahren gegen A._____
Sachverhalt
1.
A. wurde am 7. Januar 2023, 15:40 Uhr, als Lenker des Personenwagens "Renault Clio" (FR xxx) auf der Autobahn A1, Fahrtrichtung Bern, Rastplatz Walterswil, von der Kantonspolizei Aargau angehalten und kontrolliert, wobei Anzeichen von Betäubungsmittelkonsum festgestellt wurden. Der Pikett-Staatsanwalt der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm ordnete am 7. Januar 2023, 16:25 Uhr, mündlich die Abnahme einer Blut- und Urinprobe sowie eine ärztliche Untersuchung bei A. durch eine medizinische Fachperson und die Auswertung der Proben durch das Institut für Rechtsmedizin des Kantonsspitals Aarau an. A. verweigerte in der Folge die Blut- und Urinprobe.
2.
In Bestätigung der mündlichen Anordnung vom 7. Januar 2023 wies die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm die Kantonspolizei Aargau mit schriftlicher Verfügung vom 9. Januar 2023 an, bei A. eine Blut- und Urinprobe sowie eine ärztliche Untersuchung durch eine medizinische Fachperson durchführen und die Proben durch das Institut für Rechtsmedizin des Kantonsspitals Aarau auswerten zu lassen.
3.
Mit Eingabe vom 18. Januar 2023 erhob A. bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 9. Januar 2023.
Erwägungen
1.
1.1
Die Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Nachdem keine Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO vorliegen, ist die Beschwerde zulässig.
1.2
1.2.1. Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen.
Das Rechtsschutzinteresse bzw. die Beschwer muss im Zeitpunkt des Entscheids über die Beschwerde noch aktuell sein. Zur abstrakten Beantwor-
tung einer Rechtsfrage steht die Beschwerde grundsätzlich nicht zur Verfügung. Ein aktuelles Rechtsschutzinteresse ist insbesondere dann zu verneinen, wenn eine Zwangsmassnahme oder eine andere hoheitliche Verfahrenshandlung vor dem Beschwerdeentscheid aufgehoben wurde. Gleiches gilt, wenn die vom Beschwerdeführer beantragte hoheitliche Verfahrenshandlung zwischenzeitlich vorgenommen wurde oder die anzufechtende hoheitliche Verfahrenshandlung im fraglichen Prozessstadium nicht mehr korrigiert werden kann (PATRICK GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, Rz. 244).
Ausnahmsweise kann auf das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses verzichtet werden, namentlich wenn sich die aufgeworfene Frage jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnte, eine rechtzeitige gerichtliche Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und an der Beantwortung der Frage wegen der grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht (BGE 146 II 335 E. 1.3; GUIDON, a.a.O., Rz. 245 mit Hinweisen). Eine solche Konstellation liegt hier indes ausweislich der Akten nicht vor, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist.
1.2.2
Der Beschwerdeführer ist durch die Verfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 9. Januar 2023 aktuell nicht beschwert. Der Pikett-Staatsanwalt wurde zwar anlässlich des Vorfalls vom 7. Januar 2023 durch die Kantonspolizei Aargau kontaktiert und ordnete die Entnahme einer Blutund Urinprobe sowie die Durchführung einer ärztlichen Untersuchung beim Beschwerdeführer mündlich an. Indes verlangte er keine zwangsweise Durchsetzung seiner Anordnung, weshalb diese in der Folge nicht vollzogen wurde. Es liegt auf der Hand, dass auch aufgrund der mit Verfügung vom 9. Januar 2023 erfolgten nachträglichen schriftlichen Bestätigung der am 7. Januar 2023 getroffenen mündlichen Anordnung weder eine Blutund Urinprobe abgenommen noch ärztliche Untersuchungen erfolgen werden, da dies wegen des inzwischen erfolgten Substanzabbaus nutzlos wäre. Entsprechend hat der Beschwerdeführer kein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 9. Januar 2023.
1.2.3
Der Beschwerdeführer weist in seiner Beschwerde auf die schwierige Kommunikation zwischen ihm und den Polizisten am 7. Januar 2023 hin. Da er kein Deutsch gesprochen habe und die Polizisten kein Französisch, sei die Verständigung auf Englisch erfolgt. Aufgrund seiner schlechten Englischkenntnisse sei es zu einigen Missverständnissen gekommen, insbesondere betreffend die Frage, ob er THC-haltiges Cannabis konsumiert habe. Weiter bringt er vor, er habe vor der Abgabe der Blut- und Urinprobe einen Dolmetscher beiziehen wollen. Als ihm die Polizisten mitgeteilt hätten, dass dies ungefähr fünf Stunden dauern würde, habe er die Abnahme der Blutund Urinprobe verweigert, weil er nicht acht Stunden im Krankenhaus habe bleiben wollen. Aus dem sinngemässen Antrag des Beschwerdeführers, es sei ihm sein Führerausweis zurückzugeben, ergibt sich weiter, dass er sich gegen ein allfälliges Administrativmassnahmenverfahren stellt. Überdies setzt er sich mit der Argumentation, er habe weder THC-haltiges Cannabis konsumiert noch sei er unter Kokaineinfluss gefahren, gegen den Vorwurf der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG zur Wehr. Der Beschwerdeführer wird sich zur Feststellung des Sachverhalts (insbesondere zur Polizeikontrolle vom 7. Januar 2023) und zur rechtlichen Würdigung im Administrativmassnahmenverfahren vor dem zuständigen Strassenverkehrsamt und im Strafverfahren äussern können. Ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung der Verfügung vom 9. Januar 2023 ist mit den erwähnten Einwendungen aber nicht dargetan.
1.2.4
Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde mangels eines aktuellen rechtlich geschützten Interesses des Beschwerdeführers nicht einzutreten.
2.
Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und es ist ihm keine Entschädigung auszurichten.
Die Beschwerdekammer entscheidet:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 600.00 und den Auslagen von Fr. 18.00, zusammen Fr. 618.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 31. Januar 2023
Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Richli Huber