SBK.2023.261
SBK.2023.261 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2023-10-31
31. Oktober 2023Deutsch12 min
Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2023.261 (STA.2023.6618) Art. 344 Entscheid vom 31. Oktober 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Boog Klingler Beschwerde- A._____, […] führer Beschwerde- Staa...
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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen
SBK.2023.261 (STA.2023.6618) Art. 344
Entscheid vom 31. Oktober 2023
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Boog Klingler
Beschwerde- A._____, […] führer
Beschwerde- Staatsanwaltschaft Baden, gegnerin Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil AG
Beschuldigter 1 B._____, […]
Beschuldigter 2 C._____, […]
Beschuldigter 3 D._____, […]
Beschuldigte 4 E._____, […]
Anfechtungs- Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft Baden gegenstand vom 17. August 2023
in der Strafsache gegen B._____, C._____, D._____ und E._____
Sachverhalt
1.
Am 29. Juni 2023 erstattete A._____ (Beschwerdeführer) bei der Kantonspolizei Aargau, Stützpunkt Q._____, Strafanzeige gegen B._____, C._____, D._____ und E._____ (Beschuldigte 1–4) wegen Urkundenfälschung. Er stellte gleichentags Strafantrag und konstituierte sich als Zivilund Strafkläger. Der Beschwerdeführer warf den Beschuldigten vor, im Rahmen eines Erbschaftsstreits zwei Dokumente verfälscht zu haben.
2.
Die Staatsanwaltschaft Baden verfügte am 17. August 2023 die Nichtanhandnahme der Verfahren gegen die Beschuldigten. Die Nichtanhandnahmeverfügungen wurde am 25. August 2023 von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigt.
3.
3.1. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 1. September 2023 (Datum Poststempel) Beschwerde gegen die ihm am 29. August 2023 zugestellten Nichtanhandnahmeverfügungen. Sinngemäss beantragte er die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügungen und die Anhandnahme einer Strafuntersuchung.
3.2. Die von der Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit Verfügung vom 20. September 2023 (zugestellt am 29. September 2023) einverlangte Sicherheit von Fr. 1'000.00 für allfällige Kosten wurde vom Beschwerdeführer am 6. Oktober 2023 an die Obergerichtskasse bezahlt.
3.3. Es wurden keine Stellungnahmen eingeholt.
Erwägungen
1.
1.1
Eine Nichtanhandnahmeverfügung kann von den Parteien innert 10 Tagen mit Beschwerde angefochten werden (Art. 310 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO).
1.2
Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein
Rechtsmittel ergreifen (vgl. für die Einstellungsverfügung auch Art. 322 Abs. 2 StPO). Partei ist u.a. die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO).
Der Beschwerdeführer hat sich als Zivil- und Strafkläger konstituiert. Da die vorgeworfenen Delikte mutmasslich zu Lasten einer Erbengemeinschaft begangen worden sein sollen, stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer ohne weiteres berechtigt war, sich als Zivilkläger zu konstituieren, zumal in Bezug auf die Erbengemeinschaft der Grundsatz des gemeinsamen Handelns gilt. Vorliegend fehlen Angaben zu den Mitgliedern der Erbengemeinschaft bzw. es ist aus den Akten nicht ersichtlich, ob sämtliche Erben in das vorliegende Verfahren involviert sind. Letztlich kann die Frage der Konstituierung als Zivilkläger aber offenbleiben. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Beschuldigten hätten sich im Rahmen der Erbteilung einen finanziellen Vorteil verschafft. Damit gilt der Beschwerdeführer als potentiell geschädigt und war zumindest berechtigt, sich als Strafkläger zu konstituieren (vgl. BGE 141 IV 380). Somit ist er auch zur Beschwerde legitimiert.
1.3
Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind grundsätzlich erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist somit unter Vorbehalt der Ausführungen in E. 4.3 hienach einzutreten.
2.
2.1
Die Staatsanwaltschaft Baden erwog, der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, beim Dokument "Wertschätzung" des Schmuckgeschäfts H._____ GmbH vom 20. Oktober 2020 sei nachträglich ein weiteres Schmuckstück aufgeführt und handschriftlich das Datum "05.04.2023" ergänzt worden. Beim Dokument "Schmuck-Schätzung" der F._____ GmbH vom 24. Mai 2023 seien nachträglich der Titel zu "Schmuck-Quittung" und das Datum zum 21. Juni 2023 abgeändert worden. Der Beschwerdeführer sei der Ansicht, die Dokumente seien durch die Beschuldigten verfälscht worden. Die Staatsanwaltschaft Baden hielt fest, die polizeilichen Abklärungen hätten ergeben, dass beide Dokumente durch deren Ersteller, G._____ (H._____ GmbH) beziehungsweise I._____ (F._____ GmbH) ergänzt beziehungsweise abgeändert worden seien. Die Beschuldigten hätten die Dokumente nicht bearbeitet. Es handle sich damit um echte Urkunden. Der Tatbestand der Urkundenfälschung sei deshalb eindeutig nicht erfüllt.
2.2
Der Beschwerdeführer macht beschwerdeweise geltend, das Dokument "Wertschätzung" der H._____ GmbH sei ihm am 30. März 2021 zugestellt worden. Am 4. Juni 2023 habe er von der Beschuldigten 4 eine andere Version des Schriftstücks erhalten mit dem gleichen Datum, der gleichen Unterschrift, aber anderem Inhalt. Es sei, entgegen dem von der Staatsanwaltschaft Baden ausgeführten Sachverhalt, nicht ein Schmuckstück hinzugefügt, sondern bereits im Jahr 2021 eines wegkopiert worden. Er habe selbst bei G._____ nachgefragt. Diese habe angegeben, das Dokument mit dem ergänzten Datum sei echt. Für das "gekürzte" Dokument habe sie keine Erklärung gehabt.
Weiter habe er Zweifel, ob der Schmuck, die Uhren und die Goldmünze so verkauft worden seien wie angegeben. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb Schmuckstücke, die doch einen gewissen Wert aufwiesen, zu Altgoldpreisen verscherbelt worden seien. Er habe versucht, eine detaillierte Verkaufsquittung zu erhalten. Eine solche sei ihm aber nicht zugestellt worden. Im Raum stehe auch ein Betrug. Jedenfalls habe die Staatsanwaltschaft Baden die Deliktsvorwürfe genauer zu untersuchen.
3.
Die Staatsanwaltschaft eröffnet insbesondere dann eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die Staatsanwaltschaft verzichtet dagegen auf die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (vgl. Art. 309 Abs. 4 StPO). Ein hinreichender Tatverdacht setzt voraus, dass die erforderlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung konkreter Natur sind. Konkret ist der Tatverdacht dann, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine strafrechtliche Verurteilung der beschuldigten Person spricht. Die Gesamtheit der tatsächlichen Hinweise muss die plausible Prognose zulassen, dass die beschuldigte Person mit einiger Wahrscheinlichkeit verurteilt werden wird. Diese Prognose geht über die allgemeine theoretische Möglichkeit hinaus. Ein blosser Anfangsverdacht, d.h. eine geringe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung aufgrund vager tatsächlicher Anhaltspunkte (z.B. ungenaue Schilderungen eines Anzeigeerstatters), löst zwar eine Strafverfolgungspflicht aus, genügt für die Eröffnung einer Untersuchung aber nicht (NATHAN LANDSHUT/THOMAS BOSSHARD, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 25 f. zu Art. 309 StPO).
Sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme
(Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Die Situation muss sich für die Staatsanwaltschaft folglich so präsentieren, dass gar nie ein Verdacht hätte angenommen werden dürfen oder der Anfangsverdacht vollständig entkräftet wurde. Bei missbräuchlichen und von vornherein aussichtslosen Strafanzeigen hat ebenfalls eine Nichtanhandnahme zu erfolgen (LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., N. 4 zu Art. 310 StPO). Es muss mit anderen Worten sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt, was etwa der Fall ist bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Im Zweifelsfall ist folglich eine Untersuchung zu eröffnen. Ergibt sich nach durchgeführter Untersuchung, dass kein Straftatbestand erfüllt ist, stellt die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gestützt auf Art. 319 StPO ein (BGE 137 IV 285 E. 2.3).
4.
4.1
Gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt.
4.2
Zunächst sind die Vorwürfe des Beschwerdeführers in Zusammenhang mit dem Dokument "Wertschätzung" der H._____ GmbH vom 20. Oktober 2020 bzw. 5. April 2023 zu prüfen. Gemäss dem Rapport der Kantonspolizei Aargau vom 3. August 2023 machte der Beschwerdeführer im Rahmen der Anzeigeerstattung am Schalter der Kantonspolizei geltend, er habe per Einschreiben vom 30. März 2021 eine Schmuckschätzung der H._____ GmbH erhalten. Darin seien sieben Schmuckstücke aufgelistet gewesen. Am 4. Juni 2023 habe er eine E-Mail erhalten, welcher dasselbe Dokument beigefügt gewesen sei, worin jedoch acht Schmuckstücke aufgelistet worden seien.
Zusammen mit der Strafanzeige reichte der Beschwerdeführer das Dokument "Wertschätzung" der H._____ GmbH vom 20. Oktober 2020 ein, in welchem sieben Schmuckstücke aufgelistet sind (Beilage 1). Zudem reichte er eine zweites Dokument "Wertschätzung" der H._____ GmbH ein, bei welchem das Datum "05.04.2023" handschriftlich ergänzt und ein zusätzliches Schmuckstück, ein Collier, aufgelistet wurde (Beilage 2). Wie dem Rapport der Kantonspolizei Aargau vom 3. August 2023 zu entnehmen ist, sprach die Kantonspolizei am 11. Juli 2023 bei G._____ (H._____ GmbH) vor, welche das Dokument "Wertschätzung" unterzeichnet hatte.
G._____ habe angegeben, Frau E._____ sei mit den Schmuckstücken vorbeigekommen. Darunter hätten sich wertvoller sowie wertloser Schmuck befunden. Eine Kette habe sie zunächst als wertlos eingeschätzt und deshalb nicht aufgelistet. Später habe sich aber herausgestellt, dass die Kette echt sei, weshalb sie diese auf die bereits erstellte Liste aufgenommen habe. G._____ bestätigte diese mündlichen Angaben in einer E-Mail vom 20. Juli 2023.
Somit bestätigte die Ausstellerin des Dokuments "Wertschätzung", dieses im Oktober 2020 ausgestellt und im April 2023 eine Änderung daran vorgenommen zu haben, indem ein weiteres Schmuckstück hinzugefügt worden sei. Damit gibt es keinerlei Hinweise darauf, dass eine der beschuldigten Personen das Dokument verändert oder verfälscht haben könnte, und zwar weder die frühere Version vom 20. Oktober 2020 noch diejenige vom 5. April 2023.
4.3
Was die Vorwürfe in Zusammenhang mit der "Schmuck-Schätzung" bzw. "Schmuck-Quittung" der F._____ GmbH betrifft, so legt der Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht konkret dar, inwiefern die Erwägung der Staatsanwaltschaft Baden, wonach I._____ bestätigt habe, dass er die aktenkundigen Quittungen ausgestellt habe, unzutreffend sein soll. Vielmehr macht der Beschwerdeführer Ausführungen dazu, dass er keine detaillierte Quittung erhalten habe, dass er nicht glaube, dass die Schmuckstücke zu einem derart tiefen Wert verkauft worden seien und dass ein Betrug vorliegen könnte. Da sich der Beschwerdeführer nicht mit den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung befasst, ist fraglich, ob diesbezüglich auf die Beschwerde überhaupt einzutreten ist.
In der Sache kann aber Folgendes festgehalten werden:
Der Beschwerdeführer reichte zusammen mit der Strafanzeige eine "Schmuck-Schätzung" vom 24. Mai 2023 (Beilage 3) und eine "Schmuck-Quittung vom 21. Juni 2023 (Beilage 5) der F._____ GmbH zu den Akten. Die beiden Dokumente unterscheiden sich im Wesentlichen dadurch, dass sie (neben einem anderen Datum) einen anderen Titel aufweisen und im zweiten Dokument zusätzlich der "Total-Altgoldwert, inkl. Altsilber" aufgeführt wird. Zudem reichte der Beschwerdeführer zwei handschriftliche Quittungen der F._____ GmbH ein (Beilage 4). Auf der ersten Quittung wird das Schätzen von 15 Schmuckstücken quittiert, auf der zweiten der Ankauf von Altgold und Altsilber aufgeführt, wobei nicht spezifiziert wird, um welche oder wie viele Schmuckstücke es sich handelte.
Gemäss dem Rapport der Kantonspolizei Aargau vom 3. August 2023 hatten die Geschwister des Beschwerdeführers nach dessen Angaben den Auftrag, den Schmuck zu verkaufen. Sie hätten deshalb bei einem zweiten
Juwelier, I._____, eine weitere Schmuckschätzung eingeholt. Anschliessend hätten sie den Schmuck diesem Juwelier verkauft. Der Beschwerdeführer habe dafür die Quittungen gemäss Beilage 4 erhalten. Der Beschwerdeführer habe eine detaillierte Quittung verlangt und von seinen Geschwistern die "Schmuck-Quittung" (Beilage 5) erhalten. Dabei handle es sich um eine Kopie der Schätzung, die in eine Quittung umgewandelt worden sei, wobei der Beschwerdeführer eine Fälschung vermute. I._____ habe am 27. Juli 2023 gegenüber der Kantonspolizei bestätigt, dass er den Schmuck zum gelisteten Preis gekauft und dafür die Quittung (Beilage 4) ausgestellt habe. Nachträglich habe er eine detaillierte Kaufquittung ausstellen müssen (Beilage 5), welche aus der vorgängig erstellten Schätzung erstellt worden sei. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen seien nicht durch Dritte abgeändert worden, sondern würden den Unterlagen entsprechen, welche er ausgestellt habe.
Somit bestätigte der Aussteller der Dokumente einerseits, dass er diese erstellt habe, sowie andererseits die Richtigkeit des Inhalts, nämlich, dass er den Schmuck zum angegebenen Preis gekauft habe. Damit liegen auch in Zusammenhang mit der "Schmuck-Schätzung" bzw. "Schmuck-Quittung" von vornherein keinerlei Anhaltspunkte vor, dass die Beschuldigten die Dokumente verfälscht und für einen Betrugsversuch verwendet haben könnten. Auf die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers und eingereichten Dokumente ist damit nicht einzugehen. Inwiefern diese von Relevanz sein sollen, legt der Beschwerdeführer ohnehin nicht dar.
4.4
Somit gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, aufzuzeigen, inwiefern die Staatsanwaltschaft Baden das Verfahren zu Unrecht nicht an die Hand genommen hat. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
5.
Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Anspruch auf Entschädigung besteht nicht. Den Beschuldigten sind durch dieses Beschwerdeverfahren keine entschädigungspflichtigen Aufwendungen entstanden.
Die Beschwerdekammer entscheidet:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 55.00, zusammen
Fr. 1'055.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und in Höhe von Fr. 1'000.00 mit der geleisteten Kostensicherheit verrechnet, so dass er noch Fr. 55.00 zu bezahlen hat.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 31. Oktober 2023
Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Richli Boog Klingler