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Entscheid

SBK.2023.267

SBK.2023.267 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2023-12-01

1. Dezember 2023Deutsch28 min

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2023.267 (STA.2023.6697) Art. 381 Entscheid vom 1. Dezember 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin i.V. Altwegg Beschwerde- A._____, führer […] vertreten durch R...

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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen

SBK.2023.267 (STA.2023.6697) Art. 381

Entscheid vom 1. Dezember 2023

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin i.V. Altwegg

Beschwerde- A._____, führer […] vertreten durch Rechtsanwalt B._____, […]

Beschwerde- Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, gegnerin Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg

Beschuldigte 1 C._____, […]

Beschuldigter 2 D._____, […]

Beschuldigte 3 E._____, […]

Beschuldigte 4 F._____, […]

Beschuldigter 5 G._____, […]

Beschuldigter 6 H._____, […]

1, 2, 3, 4, 5 und 6 verteidigt durch Rechtsanwältin I._____, […]

Anfechtungs- Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau gegenstand vom 23. August 2023

in der Strafsache gegen C._____, D._____, E._____, F._____, G._____ und H._____

Sachverhalt

1.

Am 11. August 2023 erstattete der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau schriftlich eine Strafanzeige wegen Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB), eventuell Amtsanmassung (Art. 287 StGB), versuchter Nötigung (Art. 181 i.V.m. Art. 22 StGB), übler Nachrede (Art. 173 StGB), eventuell Verleumdung (Art. 174 StGB) und eventuell weiterer Delikte gegen die Beschuldigten und stellte entsprechend Strafantrag. Er machte geltend, der Gemeinderat Q._____ bzw. die Beschuldigten hätten mit Schreiben vom tt.mm. 2023 an die Anwohnerschaft des R-wegs in Q._____ den Beschwerdeführer, seine Ehefrau und zwei weitere Parteien diffamiert, die im Quartier zum Schutz ihres Privatlandes parzellenabgrenzende Pflanzentröge und erhöhte Bodenmarkierungen unter Einhaltung der baurechtlichen Vorschriften auf dem R-weg errichtet hätten. In diesem Schreiben werde unterstellt, es seien von Privaten ohne vorgängige Absprache beim R-weg diverse nicht normierte Schwellen und Betontröge angebracht worden, die innert Frist zu entfernen seien, ansonsten eine Verfügung erlassen werde. Der Gemeinderat Q._____ bzw. die Beschuldigten hätten damit dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau rechtwidriges Bauen und somit strafrechtlich relevantes Verhalten vorgeworfen.

2.

Mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 23. August 2023 verfügte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau was folgt:

" 1. Die Strafsache betreffend die Vorwürfe des Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB), der Amtsanmassung (Art. 287 StGB), der versuchten Nötigung (Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), der üblen Nachrede (Art. 173 StGB), eventuell der Verleumdung (Art. 174 StGB) und allenfalls weiterer Delikte, mutmasslich begangen am tt.mm. 2023 in [...] Q._____ durch den Gemeinderat der Gemeinde Q._____, wird nicht an die Hand genommen (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO).

2.

In vorliegender Angelegenheit sind keine Kosten entstanden (Art. 422 ff. StPO).

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 430 Abs. 1 StPO).

4.

In der Nichtanhandnahmeverfügung werden keine Zivilklagen behandelt. Der Privatklägerschaft steht nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung der Zivilweg offen (Art. 310 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 320 Abs. 3 StPO)."

Die Nichtanhandnahmeverfügung wurde am 29. August 2023 durch die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigt.

3.

3.1. Mit Eingabe vom 6. September 2023 erhob der Beschwerdeführer bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde gegen die ihm am 1. September 2023 zugestellte Nichtanhandnahmeverfügung vom 23. August 2023 und stellte folgende Anträge:

" 1. In Gutheissung der Beschwerde sei die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 23.08.2023 im Verfahren ST.2023.6697 aufzuheben.

2.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Staatskasse."

3.2. Mit Verfügung vom 19. September 2023 forderte die Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau den Beschwerdeführer zur Leistung einer Sicherheit von Fr. 1'000.00 für allfällige Kosten innert 10 Tagen (ab am 21. September 2023 erfolgter Zustellung dieser Verfügung) auf, welche am 25. September 2023 bezahlt wurde.

3.3. Mit Beschwerdeantwort vom 29. September 2023 beantragte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.

3.4. Mit Beschwerdeantwort vom 19. Oktober 2023 beantragten die Beschuldigten die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten des Beschwerdeführers bzw. der Staatskasse.

Erwägungen

1.

1.1

Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO innert

10.

Tagen mit Beschwerde anfechtbar. Vorliegend bestehen keine Beschwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO, womit die Beschwerde zulässig ist.

1.2

Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO). Partei ist u.a. die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer hat sich mit Strafanzeige vom 11. August 2023 als Privatkläger konstituiert, womit er zur Beschwerde legitimiert ist.

1.3

Die weiteren Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist einzutreten.

2.

2.1

Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau begründete die Nichtanhandnahme hinsichtlich des Amtsmissbrauchs und der versuchten Nötigung im Wesentlichen damit, es sei aufgrund der Fotobeweise davon auszugehen, dass die Pflanzentröge und erhöhten Bodenmarkierungen auf der T-Strasse und dem R-weg, beide im Eigentum der Gemeinde Q._____, errichtet worden seien. Der Gemeinderat Q._____ sei gestützt auf die einschlägigen baurechtlichen Bestimmungen (§§ 80 f., § 86, §§ 101 ff., §§ 109 ff. BauG) berechtigt und verpflichtet gewesen, zwecks Sicherstellung der Verkehrssicherheit zu verlangen, dass die von privater Seite auf öffentlicher Strasse aufgestellten Installationen entfernt werden und durch den verhältnismässigen Einsatz bzw. die Androhung von verwaltungsrechtlichem Zwang den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen. Der Gemeinderat Q._____ sei berechtigt und verpflichtet gewesen, die Anwohnerschaft über diese abträgliche Situation zu informieren und darüber in Kenntnis zu setzen, dass der Gemeinderat Q._____ bestrebt sei, die Situation zu beheben. Anstatt direkt Zwang anzuwenden, habe der Gemeinderat Q._____ das mildere Mittel gewählt und die Anwohner vorab informiert. Ein Amtsmissbrauch oder eine versuchte Nötigung sei darin nicht zu erblicken (angefochtene Verfügung, Ziff. 1).

Zur Amtsanmassung führte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau aus, gestützt auf § 159 und § 112 BauG sei nicht ersichtlich, inwiefern der Gemeinderat Q._____ den Zivilweg hätte beschreiten müssen. Dass zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands auf den öffentlichen Strassen der verwaltungsrechtliche Weg eingeschlagen werde, habe er im Rundschreiben angekündigt. Es treffe daher nicht zu, dass sich der Gemeinderat Q._____ zivilrechtliche Befugnisse angemasst habe, weshalb auch der Vorwurf der Amtsanmassung nicht an die Hand zu nehmen sei (angefochtene Verfügung, Ziff. 2).

Bezüglich der üblen Nachrede und Verleumdung erwog die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, nicht jeder Vorwurf unrechtmässigen Verhaltens sei geeignet, den Ruf einer Person als charakterlich anständiger Mensch infrage zu stellen. Die Ausführungen des Gemeinderats Q._____ im Rundschreiben seien objektiv betrachtet nicht geeignet gewesen, bei einem unbefangenen Durchschnittsadressaten den Eindruck zu erwecken, dass sich irgendeine Person unehrenhaft verhalten oder sogar strafbar gemacht habe. Selbst wenn man eine Ehrverletzung bejahen würde, scheitere die Strafbarkeit daran, dass der Beschwerdeführer bestätige, dass er für die auf dem R-weg installierten Schwellen und Betontröge mitverantwortlich sei, womit der Wahrheitsbeweis erbracht sei. Der Gemeinderat Q._____ habe auch im öffentlichen Interesse gehandelt. Konsequenterweise falle auch eine Strafbarkeit wegen Verleumdung ausser Betracht. Die öffentliche Information des Gemeinderats Q._____ an die Anwohnerschaft sei ausserdem zulässig gewesen, womit auch ein Rechtfertigungsgrund nach Art. 14 StGB gegeben sei. Somit habe auch hinsichtlich der üblen Nachrede und Verleumdung eine Nichtanhandnahme zu ergehen (angefochtene Verfügung, Ziff. 3).

2.2

Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde zusammenfassend vor, die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau verkenne, dass er die Pflanzentröge und Bodenmarkierungen vollständig auf seinem privaten Grundstück errichtet habe, was anhand der Grenzpunkte ersichtlich sei. Sinn und Zweck sei eine visuelle und physische Parzellenabgrenzung zum Rweg und der T-Strasse gewesen, die beide im öffentlichen Eigentum stünden, um zu verhindern, dass beliebige Verkehrsteilnehmer durchgehend und zeitlich unbeschränkt sein Privatland beführen bzw. sehr nahe an seiner Liegenschaft zirkulierten, was der Beschwerdeführer und seine Ehefrau aus sachenrechtlicher Sicht nicht dulden müssten. Sie seien berechtigt, Pflanzentröge und erhöhte Bodenmarkierungen auf ihrem Privatland aufzustellen. Aus der Begründung der Nichtanhandnahme sei nicht ersichtlich, dass die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau eigene Untersuchungen oder Abklärungen vorgenommen hätte. Sie schliesse gestützt auf die Fotografien fälschlicherweise, dass die Pflanzentröge und Bodenmarkierungen auf den öffentlichen Strassen des R-wegs und der T-Strasse positioniert worden seien, was keineswegs sachverhaltsmässig klar sei. Die Voraussetzungen für eine Nichtanhandnahme seien in einem solchen Zweifelsfall nicht erfüllt (Beschwerde, Ziff. II.2 ff.).

Das Argument der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, dass die Androhung des Verwaltungszwangs und die Information der Öffentlichkeit im Kompetenzbereich des Gemeinderats Q._____ gelegen habe, gehe fehl. Mit dem Rundschreiben habe der Gemeinderat Q._____ nämlich nicht Pflanzentröge und erhöhte Bodenmarkierungen auf öffentlichem Grund kritisiert, sondern solche auf Privatgrund. Dafür sei der Gemeinderat Q._____ gerade nicht zuständig. Mangels öffentlich-rechtlicher Kompetenz handle es sich um eine zivilrechtliche nachbarschaftliche Streitigkeit (Beschwerde, Ziff. II.15 ff.).

Auch die Begründung der Nichtanhandnahme hinsichtlich der üblen Nachrede und Verleumdung falle zusammen, weil der Wahrheitsbeweis voraussetze, dass die Pflanzentröge und erhöhten Bodenmarkierungen auf öffentlichem Grund positioniert worden seien, was eben nicht der Fall sei. Im Rundschreiben habe der Gemeinderat Q._____ dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau unterstellt, dass sie baurechtliche Normen verletzt bzw. vorsätzlich eine strafbare Handlung i.S.v. § 160 BauG begangen hätten. Zwar seien sie nicht namentlich genannt worden, es sei jedoch mit wenig Aufwand vor Ort durch Blick auf den Briefkasten sofort feststellbar, dass der Beschwerdeführer dessen bezichtigt werde und ihm deshalb Verwaltungszwang angedroht werde. Der Beschwerdeführer habe diese Straftat nicht begangen und fühle sich in seiner Ehre angegriffen. Dieser Missbrauch der öffentlichen Macht wiege besonders schwer, da der Beschwerdeführer den Beschuldigten zwei Mal die Möglichkeit eingeräumt habe, den Sachverhalt durch ein weiteres Rundschreiben richtigzustellen (Beschwerde, Ziff. II.18 ff.).

2.3

Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau verweist in ihrer Beschwerdeantwort im Wesentlichen auf die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung und ergänzt mit Verweis auf §§ 109 ff. BauG, ob die Pflanzentröge und Bodenmarkierungen auf privatem oder öffentlichem Grund errichtet worden seien, ändere nichts an der Sach- oder Rechtslage. Es sei ausserdem offensichtlich, dass der beanzeigte Sachverhalt keinerlei strafrechtliche Relevanz aufweise und eine Untersuchung der Angelegenheit durch die Strafverfolgungsbehörden in keiner Weise angezeigt sei.

2.4

Die Beschuldigten entgegnen in ihrer Beschwerdeantwort, es sei irrelevant, ob die Pflanzentröge und erhöhten Bodenmarkierungen auf öffentlichem oder privatem Grund positioniert worden seien, da diese im Unterabstand von vier Metern zur Gemeindestrasse und ohne Bewilligung

erstellt worden seien. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau habe zutreffend festgestellt, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach die Installationen keine öffentliche Strasse beträfen, ins Leere liefen. Eine missbräuchliche Androhung von Zwang sei nicht ersichtlich. Selbst wenn die Anordnung der Beseitigung der Installationen rechtsfehlerhaft wäre, würde keine Rechtswidrigkeit vorliegen, da es dem Beschwerdeführer freistehe, gegen eine entsprechende Verfügung des Gemeinderats Q._____, die jedoch nicht erlassen worden sei, ein Rechtsmittel einzulegen. Auch wenn die Rechtsmittelinstanz die Anordnung aufheben würde, wäre kein nötigendes Verhalten der Beschuldigten gegeben, da sie grundsätzlich zur Androhung der Beseitigung berechtigt gewesen seien. Es sei ausserdem nicht nachvollziehbar, inwiefern eine zivilrechtliche Streitigkeit vorliege. Eine unbefangene Drittperson interpretiere das Rundschreiben auch nicht in dem Sinn, dass diejenige Person, welche die Schwellen und Betontröge errichtet habe, charakterlich unanständig oder ehrenlos sei; das subjektive Wahrnehmen des Beschwerdeführers sei dabei irrelevant. Der Gemeinderat Q._____ habe dem Beschwerdeführer auch kein vorsätzliches strafbares Verhalten vorgeworfen. Ausserdem sei der Beschwerdeführer im Rundschreiben nicht namentlich genannt worden und er sei nicht identifizierbar. In objektiver Hinsicht sei daher keine ehrverletzende Äusserung gegeben. Selbst wenn eine solche vorliegen würde, würde den Beschuldigten der Wahrheitsbeweis gelingen. Es seien somit keine Ermittlungen oder Sachverhaltsabklärungen erforderlich und die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau habe korrekterweise die Nichtanhandnahme verfügt.

3.

Die Staatsanwaltschaft eröffnet insbesondere dann eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Ein hinreichender Tatverdacht setzt voraus, dass die erforderlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung konkreter Natur sind. Konkret ist der Tatverdacht dann, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine strafrechtliche Verurteilung des Beschuldigten spricht. Die Gesamtheit der tatsächlichen Hinweise muss die plausible Prognose zulassen, dass der Beschuldigte mit einiger Wahrscheinlichkeit verurteilt werden wird. Diese Prognose geht über die allgemeine theoretische Möglichkeit hinaus. Ein blosser Anfangsverdacht, d.h. eine geringe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung aufgrund vager tatsächlicher Anhaltspunkte, genügt nicht (LANDSHUT/BOSSHARD, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 25 f. zu Art. 309 StPO).

Gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft hingegen die Nichtanhandnahme der Untersuchung, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straf-

tatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Ein Nichtanhandnahmeentscheid hat zu ergehen, wenn die Staatsanwaltschaft allein aufgrund der Ermittlungsergebnisse oder der Strafanzeige die Untersuchung nicht eröffnet, da die Führung eines Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Das Prinzip von "in dubio pro duriore" schreibt vor, dass eine Nichtanhandnahme von der Staatsanwaltschaft nur ausgesprochen werden darf, wenn es klar erscheint, dass der Sachverhalt nicht strafbar ist oder nicht bestraft werden kann (OMLIN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 6 und 8 f. zu Art. 310 StPO). Die Strafbehörde prüft dies von Amtes wegen (vgl. Art. 6 Abs. 1 StPO). Es muss sich allein aus den Akten ersichtlich um sachverhaltsmässig und rechtlich klare Fälle handeln. Es muss mit anderen Worten sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt, was etwa bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten der Fall ist. Obschon das Gesetz dies nicht ausdrücklich erwähnt, kann eine Nichtanhandnahme auch verfügt werden, wenn zwar ein Straftatbestand erfüllt ist, aber offenkundig ein Rechtfertigungsgrund besteht (Urteil des Bundesgerichts 6B_1242/2014 vom 15. Oktober 2015 E. 2.3; LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., N. 5a zu Art. 310 StPO). Im Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröffnen (BGE 137 IV 285 E. 2.3).

4.

4.1

Gemäss Art. 312 StGB machen sich Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen, des Amtsmissbrauchs strafbar. Amtsmissbrauch ist der zweckentfremdete Einsatz staatlicher Macht (Urteil des Bundesgerichts 6B_521/2021 vom 20. August 2021 E. 1.1.2). Der Tatbestand ist einschränkend dahingehend auszulegen, dass nur derjenige die Amtsgewalt missbraucht, der die Machtbefugnisse, die ihm sein Amt verleiht, unrechtmässig anwendet, d.h. kraft seines Amtes verfügt oder Zwang ausübt, wo es nicht geschehen dürfte (BGE 114 IV 41 E. 2 m.H.). Allerdings liegt ein Amtsmissbrauch nicht in jeder diesbezüglichen Verfügung, bei der sich im Nachhinein (etwa im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens) herausstellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorgelegen haben. In subjektiver Hinsicht wird (Eventual-)Vorsatz verlangt. Beim Täter bedarf es zum einen der Kenntnis, dass die Amtsgewalt missbräuchlich eingesetzt wird. Daran fehlt es etwa, wenn der Amtsträger im Glauben handelt, er übe seine Machtbefugnisse pflichtgemäss aus. Zum anderen muss er in der Absicht handeln, sich oder einem Dritten einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder in der Absicht, einem andern einen Nachteil zuzufügen (HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar, Strafrecht,

4.

Aufl. 2019, N. 8 und N. 22 zu Art. 312 StGB; Urteil des Bundesgerichts 6B_521/2021 vom 20. August 2021 E. 1.1.2 m.H.).

4.2

Im Schreiben vom tt.mm. 2023 (Beilage 2 zur Strafanzeige) hielt der Gemeinderat Q._____ fest, dass Private ohne vorgängige Absprache beim R-weg diverse nicht normierte Schwellen und Betontröge angebracht hätten, was die Verkehrssituation verschlechtert habe. Er machte die Urheber auf die persönliche Haftung im Falle von Unfällen aufmerksam. Beim R-weg handle es sich um eine öffentliche Gemeindestrasse und alleine der Gemeinderat Q._____ sei für Verkehrsanordnungen, Signalisationen und Markierungen zuständig. Durch die von privater Seite getroffenen Massnahmen werde der bestimmungsgemässe Gebrauch des R-wegs unerlaubterweise eingeschränkt. Er forderte die Betroffenen auf, die ohne Bewilligung angebrachten Schwellen und Betontröge zu entfernen, andernfalls deren Beseitigung verfügt werden müsse.

Beim Schreiben vom tt.mm. 2023 handelt es sich lediglich um eine Information und um eine Aufforderung, die fraglichen Betontröge und Bodenmarkierungen zu entfernen; eine Verfügung wurde gerade noch nicht erlassen. Der Tatbestand des Amtsmissbrauchs nach Art. 312 StGB scheitert somit bereits am Fehlen einer amtlichen Zwangsausübung oder Verfügung. Selbst wenn die Entfernung der Betontröge und Bodenmarkierungen verfügt worden wäre, ist nicht ersichtlich, inwiefern ein zweckentfremdeter Einsatz staatlicher Macht vorliegen würde. Der Gemeinderat ist grundsätzlich für den Betrieb und die Verwaltung öffentlicher Gemeindestrassen zuständig (§ 80 Abs. 1, § 81 Abs. 1, § 99 Abs. 1, § 101 Abs. 1 lit. b, § 103 Abs. 1, § 104 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b BauG). Vorliegend ist strittig, ob die Betontröge und Bodenmarkierungen auf einer öffentlichen Gemeindestrasse oder auf dem Privatgrundstück des Beschwerdeführers installiert wurden bzw. ob der Beschwerdeführer die Installationen an der fraglichen Stelle ohne Bewilligung errichten durfte, und folglich, ob der Gemeinderat Q._____ befugt war, die Entfernung der Installationen anzuordnen. Solche Fragen gilt es im Rahmen des Verwaltungsverfahrens zu klären. Es kommt vor, dass eine Behörde in Ausübung ihrer amtlichen Funktion falsche Sachverhaltsfeststellungen und Rechtsauffassungen vertritt. In solchen Fällen ist kein strafrechtlich relevantes Verhalten der Behörden zu erblicken, ansonsten jede irrtümliche Rechtsausübung der Behörden strafbar wäre, was offensichtlich nicht sein kann. Verwaltungsrechtliche Fehler sind vielmehr über den verwaltungsrechtlichen Rechtsmittelweg zu korrigieren, allenfalls nach Verlangen einer entsprechenden Verfügung. Selbst wenn sich vorliegend der Standpunkt des Beschwerdeführers bewahrheitete, kann nicht von einem Amtsmissbrauch i.S.v. Art. 312 StGB die Rede sein. Rechtsfehlerhafte Entscheide sind nicht als zweckentfremdeter Machteinsatz zu würdigen. Zudem ist vorliegend offensichtlich kein (Eventual-)Vorsatz der Beschuldigten gegeben, da sie offenbar davon ausgingen, ihre Zuständigkeit sei gegeben. Es ist auch keineswegs ersichtlich, inwiefern sich der Gemeinderat Q._____ bzw. die Beschuldigten durch die Information bzw. die Aufforderung einen unrechtmässigen Vorteil verschaffen oder dem Beschwerdeführer einen unrechtmässigen Nachteil zufügen wollten.

4.3

Somit ist der Tatbestand des Amtsmissbrauchs nach Art. 312 StGB offensichtlich nicht erfüllt und die diesbezügliche Nichtanhandnahme gerechtfertigt.

5.

5.1

Wer sich in rechtswidriger Absicht die Ausübung eines Amtes oder militärische Befehlsgewalt anmasst, macht sich nach Art. 287 StGB der Amtsanmassung strafbar. Der objektive Tatbestand kann durch Beamte erfüllt werden, die sich einzelne Befugnisse eines anderen Amtes anmassen. Die Anmassung eines anderen Amtes kann indessen nicht in jeder Kompetenzüberschreitung eines Beamten erblickt werden. Massgebend ist, ob die Überschreitung von hoheitlichen Befugnissen aufgrund ihrer Schwere als Anmassung eines anderen Amtes zu qualifizieren ist. Dies dürfte immer dann der Fall sein, wenn die entsprechende Handlung bei objektiver Betrachtung offensichtlich nicht in die Funktion des Amtsträgers fällt. Unbestrittenermassen liegt eine solche bei Übergriffen des Beamten in eine andere Staatsgewalt oder in fremde Verwaltungszweige vor. Die Anmassung von Befugnissen innerhalb des Tätigkeitsbereichs eines Beamten soll gemäss herrschender Lehre hingegen nicht als Anmassung eines Amtes qualifiziert werden (HEIMGARTNER, a.a.O., N. 5 f. zu Art. 287 StGB m.H.). In subjektiver Hinsicht wird (Eventual-)Vorsatz verlangt. An vorsätzlichem Handeln fehlt es, wenn ein Beamter versehentlich davon ausgeht, eine Handlung falle in seinen Kompetenzbereich. Ferner muss die Tat in rechtswidriger Absicht erfolgen, beispielsweise in der Absicht, einen ungerechtfertigten Vorteil zu erlangen oder jemandem einen ungerechtfertigten Nachteil zuzufügen (HEIMGARTNER, a.a.O., N. 10 f. zu Art. 287 StGB).

5.2

Wie erwähnt (E. 4.2 hiervor), ist der Gemeinderat grundsätzlich für den Betrieb und die Verwaltung öffentlicher Gemeindestrassen zuständig. Die über den Gemeingebrauch hinausgehende Benutzung einer öffentlichen Strasse ist bewilligungspflichtig (§ 103 Abs. 1 BauG). Die Erlaubnis einer über den Gemeingebrauch hinausgehenden Benutzung einer öffentlichen Gemeindestrasse erteilt der Gemeinderat (§ 104 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b BauG). Anstösser dürfen die öffentlichen Strassen und den Verkehr auf ihnen weder durch Bauten, Anlagen, Einfriedungen, Bäume, Sträucher und sonstige Objekte noch durch Zuleiten von Wasser oder andere Vorkehren beeinträchtigen (§ 109 Abs. 2 BauG). Wenn es die Verkehrssicherheit erfordert, kann der Strasseneigentümer, bei dem Gemeingebrauch zugänglichen Privatstrassen auch der Gemeinderat, verlangen, dass bereits bestehende Bauten, Anlagen, Einfriedungen, Bäume und andere Pflanzen, die den Baulinien und Sichtzonen oder den Vorschriften über Abstände (nach § 111 BauG) und dem Verbot der Beeinträchtigung widersprechen, innert angemessener Frist beseitigt oder angepasst werden (§ 112 Abs. 1 BauG).

Gestützt auf die Fotos (Beilagen 17-18 zur Strafanzeige; Beschwerdebeilagen 3-7) ist anzunehmen, dass die Pflanzentröge und Bodenmarkierungen am Rand des R-wegs errichtet wurden, bei dem es sich unbestrittenermassen um eine öffentliche Gemeindestrasse handelt. Unter der Annahme, dass die Betontröge und Bodenmarkierungen auf einer öffentlichen Gemeindestrasse errichtet wurden, durfte der Gemeinderat Q._____ davon ausgehen, dass die Information an die Anwohnerschaft und die Aufforderung zur Entfernung der (seiner Ansicht nach unbewilligten) aufgestellten Betontröge und Bodenmarkierungen in seinem Kompetenzbereich liegt. Von einer Amtsanmassung kann daher nicht die Rede sein, selbst wenn sich herausstellen würde, dass der Gemeinderat Q._____ bzw. die Beschuldigten versehentlich von ihrer Zuständigkeit ausgingen, da es sowohl an einer offensichtlichen und schwerwiegenden Kompetenzüberschreitung wie auch an einem diesbezüglichen Vorsatz fehlt.

5.3

Damit ist die Nichtanhandnahme auch hinsichtlich der Amtsanmassung nach Art. 287 StGB gerechtfertigt.

6.

6.1

Der Nötigung i.S.v. Art. 181 StGB macht sich strafbar, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Bei der Androhung ernstlicher Nachteile stellt der Täter dem Opfer ein Übel in Aussicht, dessen Eintritt er als von seinem Willen abhängig erscheinen lässt. Ernstlich sind Nachteile, wenn ihre Androhung nach einem objektiven Massstab geeignet ist, auch eine besonnene Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen und so seine Freiheit der Willensbildung oder -betätigung zu beschränken. Die Drohung muss eine gewisse Intensität aufweisen, die von Fall zu Fall und nach objektiven Kriterien festzulegen ist. Eine Nötigung ist nur unrechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist, wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1037/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.3.3 m.H.).

6.2

Vorliegend kann offenbleiben, ob die Androhung des Erlasses einer Verfügung im Unterlassungsfall überhaupt als Nötigungshandlung zu betrachten ist, da die Tatbestandmässigkeit vorliegend in jedem Fall an der Rechtswidrigkeit scheitert. Selbst wenn sich herausstellen würde, dass der Gemeinderat Q._____ bzw. die Beschuldigten nicht befugt waren, den Beschwerdeführer bzw. die Anwohnerschaft des R-wegs mit Schreiben vom tt.mm. 2023 zur Entfernung der Betontröge und Bodenmarkierungen aufzufordern, indiziert dies keine Rechtswidrigkeit i.S.v. Art. 181 StGB, andernfalls jede Verfügung einer Verwaltungsbehörde nötigend wäre, wenn sie sich nachträglich als rechtsfehlerhaft erweisen sollte. Ein verwaltungsrechtlicher Rechtsfehler ist, wie erwähnt (E. 4.2 hiervor), durch Erhebung eines (verwaltungsrechtlichen) Rechtsmittels zu korrigieren. Dies ändert aber nichts daran, dass der Gemeinderat Q._____ gestützt auf seine Zuständigkeit für den Betrieb und die Verwaltung öffentlicher Gemeindestrassen (E. 4.2 und E. 5.2 hiervor) grundsätzlich berechtigt war, zu intervenieren und damit im Rahmen seiner Kompetenzen und Aufgaben handelte. Der Gemeinderat Q._____ bzw. die Beschuldigten verfolgten mit der Aufforderung einen rechtmässigen Zweck, nämlich die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands auf der Strasse und der Verkehrssicherheit. Die Androhung des Erlasses einer Verfügung im Unterlassungsfall stellt auch kein rechtswidriges Mittel dar – im Gegenteil, die Verfügung ist die zentrale Handlungsform der Verwaltungsbehörden. Ausserdem entschied sich der Gemeinderat Q._____ vor dem Erlass einer Verfügung mit dem Schreiben vom tt.mm. 2023 (Beilage 2 zur Strafanzeige) für ein milderes Mittel. Die Rechtswidrigkeit i.S.v. Art. 181 StGB ist daher zu verneinen.

6.3

Die Nichtanhandnahme ist somit hinsichtlich des Vorwurfs der (versuchten) Nötigung i.S.v. Art. 181 i.V.m. Art. 22 StGB ebenfalls nicht zu beanstanden.

7.

7.1

7.1.1. Der üblen Nachrede macht sich strafbar, wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt oder wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet (Art. 173 Ziff. 1 StGB). Der Verleumdung als qualifizierter Tatbestand macht sich strafbar, wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt oder wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung wider besseres Wissen verbreitet (Art. 174 Ziff. 1 StGB).

7.1.2

In objektiver Hinsicht wird der Vorwurf (Beschuldigung oder Verdächtigung) eines unehrenhaften Verhaltens vorausgesetzt. Der strafrechtliche Schutz der Ehrverletzungsdelikte nach Art. 173 ff. StGB beschränkt sich nach ständiger Rechtsprechung auf den menschlich-sittlichen Bereich. Geschützt wird der Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, das heisst sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1046/2021 vom 2. August 2022 E. 3.3.2 m.H.). Um zu beurteilen, ob eine Äusserung ehrverletzend ist, ist nicht der Sinn massgebend, den ihr die betroffene Person gibt. Vielmehr ist auf eine objektive Auslegung gemäss der Bedeutung, die ihr der unbefangene durchschnittliche Dritte unter den gesamten konkreten Umständen beilegt, abzustellen (statt vieler BGE 137 IV 313 E. 2.1.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_230/2018 vom 24. Oktober 2018 E. 1.1.4; DONATSCH, Strafrecht III, 11. Aufl. 2018, § 44 Ziff. 1.2, S. 394). Die angegriffene Person braucht nicht namentlich genannt zu sein; es genügt, wenn nach den Umständen erkennbar ist, auf wen sich die Äusserung bezieht (BGE 105 IV 114 E. 1).

Für die Tatbestandsmässigkeit der üblen Nachrede nach Art. 173 Ziff. 1 StGB ist unerheblich, ob die Tatsachenbehauptung wahr oder unwahr ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_584/2016 vom 6. Februar 2017 E. 3.1.1). Im Unterschied dazu setzt der objektive Tatbestand der Verleumdung nach Art. 174 Ziff. 1 StGB voraus, dass die ehrverletzende Tatsachenbehauptung unwahr ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1046/2021 vom 2. August 2022 E. 3.3.2).

7.1.3

In subjektiver Hinsicht wird (Eventual-)Vorsatz verlangt. Dieser muss sich auf den ehrverletzenden Charakter der Mitteilung, die Eignung zur Rufschädigung und die Kenntnisnahme der Äusserung durch einen Dritten beziehen. Eine besondere Beleidigungsabsicht ist nicht erforderlich (Urteil des Bundesgerichts 6B_584/2016 vom 6. Februar 2017 E. 3.1.1). Der qualifizierte Tatbestand der Verleumdung setzt zusätzlich Vorsatz bezüglich der Unwahrheit der Äusserung voraus (DONATSCH, a.a.O., § 44 Ziff. 2.2, S. 400).

7.1.4

Die allgemeinen Rechtsfertigungsgründe haben Vorrang vor dem Entlastungsbeweis nach Art. 173 Ziff. 2 StGB. Als Rechtfertigungsgrund kommt zunächst Art. 14 StGB in Frage (BGE 131 IV 154 E. 1.3). Nach Art. 14 StGB verhält sich rechtmässig, wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, auch wenn die Tat nach diesem oder einem anderen Gesetz mit Strafe bedroht ist. So können ehrverletzende Äusserungen, die ein Beamter in Ausübung einer Amtspflicht tätigt, etwa zur Begründung einer Verfügung, gemäss Art. 14 StGB gerechtfertigt sein, soweit er mit seinen Äusserungen nicht eindeutig über das für die Erfüllung seiner Aufgabe Notwendige hinausgeht oder Behauptungen wider besseres Wissen aufstellt. Ehrenrührige Äusserungen, die im Rahmen einer Amtspflicht vorgebracht werden, unterliegen der Überprüfung durch die oberen Instanzen im Rechtsmittelverfahren, können aber nicht durch eine Ehrverletzungsklage zum Gegenstand eines Entlastungsbeweises gemacht werden. Eine ehrenrührige Äusserung, die sachbezogen und im Rahmen einer Amtspflicht erfolgt ist, bleibt aber auch dann gerechtfertigt, wenn sie sich im Nachhinein als unwahr herausstellt (beispielsweise im Rechtsmittelverfahren), soweit die Amtspflicht sie geboten hatte. Es wäre eine unhaltbare Konsequenz, wenn die materielle Korrektur eines die Ehre tangierenden Werturteils durch die Rechtsmittelinstanz den Weg für einen Ehrverletzungsprozess öffnete. Art. 14 StGB schützt somit den Beamten, der bei der Ausübung seines Amtes Verhaltensweisen bewerten und sich über Umstände äussern muss, die den Ruf eines Menschen tangieren können, vor der Bedrohung mit Ehrverletzungsklagen (BGE 106 IV 179 E. 3; J._____, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 56 zu Vor Art. 173 StGB; NIGGLI/GÖHLICH, in: Basler Kommentar, Strafrecht,

4.

Aufl. 2019, N. 18 zu Art. 14 StGB).

7.2

Vorliegend stellt sich zunächst die Frage, ob das Schreiben vom tt.mm. 2023 (Beilage 2 zur Strafanzeige; E. 4.2 hiervor) überhaupt eine ehrenrührige Äusserung gegenüber dem Beschwerdeführer enthält. Der Beschwerdeführer wird darin nicht namentlich genannt. Das Schreiben richtet sich an die gesamte Anwohnerschaft des R-wegs, was darauf hindeutet, dass gerade nicht offensichtlich erkennbar war, wer die Pflanzentröge und Bodenmarkierungen errichtet hatte. Das Schreiben ist ausserdem in einem sachlichen Ton verfasst. Der Hinweis auf die baurechtlichen Vorschriften ist nicht mit dem Vorwurf gleichzusetzen, dass jemand vorsätzlich eine strafbare Handlung vorgenommen habe. Im Übrigen stellt die vom Beschwerdeführer zitierte Baurechtsnorm (§ 160 Abs. 1 BauG) nur die unbewilligte Erstellung von Bauten und Anlagen i.S.v. § 6 Abs. 1 BauG unter Strafe; es ist fraglich, ob die errichteten Pflanzentröge und Bodenmarkierungen überhaupt als solche zu qualifizieren sind. Es ist daher zweifelhaft, ob die Anwohner das Schreiben überhaupt dahingehend interpretierten, dass die verantwortliche Person ehrenlos sei. Diese Frage kann letztlich offenblieben, da vorliegend ohnehin ein Rechtfertigungsgrund i.S.v. Art. 14 StGB gegeben ist.

Wie erläutert (E. 4.2 und E. 5.2 hiervor), war der Gemeinderat Q._____ basierend auf der Annahme, dass die Betontröge und Bodenmarkierungen auf einer öffentlichen Gemeindestrasse errichtet wurden, grundsätzlich befugt und verpflichtet, bei einer Gefährdung der Verkehrssicherheit einzuschreiten und die verantwortlichen Anwohner des R-wegs aufzufordern, die Betontröge und Bodenmarkierungen innert Frist zu beseitigen.

Dass sich der Gemeinderat Q._____ möglicherweise darüber geirrt haben könnte, dass die Betontröge und Bodenmarkierungen auf einer öffentlichen Strasse errichtet wurden, vermag an seiner grundsätzlichen Zuständigkeit nichts zu ändern; wie erwähnt (E. 4.2 hiervor), sind rechtsfehlerhafte Anordnungen einer Behörde über den verwaltungsrechtlichen Instanzenzug zu klären. Zur Begründung wies der Gemeinderat Q._____ in einem sachlichen Ton auf die baurechtlichen Vorschriften hin; namentlich unterstellte er niemandem eine Verletzung dieser Normen. Dem Gemeinderat Q._____ bzw. den Beschuldigten ist daher auch nicht vorzuwerfen, dass sie über das für die Ausübung der amtlichen Funktion Notwendige hinausgingen. Es bestehen im Weiteren keinerlei Anhaltspunkte, dass der Gemeinderat Q._____ bzw. die Beschuldigten das Schreiben wider besseres Wissen an die Anwohnerschaft des R-wegs adressierten. Aus dem Schreiben geht vielmehr hervor, dass es um die Behebung der die Sicherheit des Strassenverkehrs bedrohenden Situation ging, zumal abschliessend darauf hingewiesen wird, dass der Gemeinderat Q._____ die erforderlichen Massnahmen mit hoher Priorität vorantreibe (Schreiben vom tt.mm. 2023, S. 2; Beilage 2 zur Strafanzeige).

7.3

Folglich verfügte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau auch zu Recht die Nichtanhandnahme hinsichtlich der üblen Nachrede (Art. 173 StGB) und der Verleumdung (Art. 174 StGB).

8.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

9.

9.1

Die Entschädigung der beschuldigten Personen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte geht bei einer Einstellung des Strafverfahrens oder bei einem Freispruch zulasten des Staates, wenn es sich um ein Offizialdelikt handelt (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO), und zulasten der Privatklägerschaft, wenn es sich um ein Antragsdelikt handelt (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO; BGE 147 IV 47 E. 4.2.6). Dies gilt aufgrund von Art. 310 Abs. 2 StPO auch im Falle einer Nichtanhandnahme (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_188/2018 vom 23. Juli 2018 E. 2.3).

9.2

Die Verteidigerin der Beschuldigten hat für das Beschwerdeverfahren keine Kostennote eingereicht. Vorliegend erscheint für das Verfassen der (14-seitigen) Beschwerdeantwort ein zeitlicher Aufwand von 7 Stunden

als angemessen. Dabei ergibt sich beim anwendbaren Stundenansatz von Fr. 220.00 (§ 9 Abs. 2bis AnwT) ein Honorar von Fr. 1'540.00. Hinzu kommen die Auslagenpauschale von 3 % des Honorars, ausmachend Fr. 46.20, und 7.7 % MwSt. auf Fr. 1'586.20, ausmachend Fr. 122.10, was in einem Entschädigungsanspruch von Fr. 1'708.30 resultiert. Diese Entschädigung ist zu 2/5 (betreffend die üble Nachrede und die Verleumdung), d.h. im Umfang von Fr. 683.30, vom Beschwerdeführer zu leisten. Der Rest (betreffend den Amtsmissbrauch, die Amtsanmassung und die versuchte Nötigung) ist von der Obergerichtskasse auszurichten.

Die Beschwerdekammer entscheidet:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 128.00, zusammen Fr. 1'128.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit der geleisteten Sicherheit verrechnet, so dass er noch Fr. 128.00 zu bezahlen hat.

3.

Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, den Beschuldigten für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von Fr. 683.30 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

4.

Die Obergerichtskasse wird angewiesen, den Beschuldigten für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von Fr. 1'025.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten.

Zustellung an: […]

Mitteilung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 1. Dezember 2023

Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin i.V.:

Richli Altwegg