SBK.2023.272
SBK.2023.272 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2024-01-05
5. Januar 2024Deutsch10 min
Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2023.272 (STA.2023.3130) Art. 3 Entscheid vom 5. Januar 2024 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Burkhard Beschwerde- A._____, führer […] vertreten durch Rechtsanwal...
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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen
SBK.2023.272 (STA.2023.3130) Art. 3
Entscheid vom 5. Januar 2024
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Burkhard
Beschwerde- A._____, führer […] vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Hagenbuch, […]
Beschwerde- Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, gegnerin Untere Grabenstrasse 32, Postfach, 4800 Zofingen
Beschuldigte B._____, […]
Anfechtungs- Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm gegenstand vom 21. August 2023
in der Strafsache gegen B._____
Sachverhalt
1.
1.1. Der Beschwerdeführer erstattete mit Schreiben datiert vom 13. Juni 2023 bei der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm Strafanzeige gegen die Beschuldigte. Er warf ihr im Wesentlichen (als Betrug, Diebstahl, ev. Veruntreuung oder anders zu wertende Straftat) vor, die Durchsetzung von bereits erbrachten Unterhaltsansprüchen angestrebt zu haben und in nicht nachvollziehbarer Weise fortgesetzt Gelder von früheren Geschäftskonten von ihm abgehoben zu haben.
Gleichzeitig stellte der Beschwerdeführer soweit erforderlich Strafanträge und erklärte, sich im Strafverfahren gegen die Beschuldigte als Privatkläger im Straf- und Zivilpunkt konstituieren zu wollen. Zudem stellte er folgende Verfahrensanträge:
" 1. Es seien sämtliche Bank-, Post- und sonstigen Kontoauszüge der Beanzeigten, mindestens für die Jahre 2009 bis 2013 von Amtes wegen zu edieren.
2.
Es seien die Akten der damals zuständigen Alimenteninkasso-Stelle von Amtes wegen zu edieren."
1.2. Der Beschwerdeführer führte mit Eingabe datiert vom 17. Juli 2023 in "Spezifizierung" seiner Strafanzeige vom 13. Juni 2023 (sinngemäss) aus, dass er nicht "die Abhebungen an sich als inkriminiertes Verhalten" beanzeigt habe. Vielmehr habe er beanzeigt, dass die Beschuldigte "bei der Behörde" den Ausstand von Alimenten-Zahlungen beanstandet habe, obwohl sie die ihr geschuldeten Unterhaltsleistungen "durch die bereits erfolgten Abhebungen" bereits über Gebühr bezogen habe. Es gehe im Wesentlichen um einen von Amtes wegen zu verfolgenden Betrug zum Nachteil der Alimentenbevorschussungsstelle des Kantons Solothurn und nicht um einen auf Antrag zu verfolgenden Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen i.S.v. Art. 146 Abs. 3 StGB.
Ebenfalls von Amtes wegen zu verfolgen sei der mit Strafanzeige bloss implizit erhobene Vorwurf an die Beschuldigte, i.S.v. Art. 148a StGB unrechtmässig Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe bezogen zu haben.
Die Beschuldigte könnte auch den (von Amtes wegen zu verfolgenden) Tatbestand der Irreführung der Rechtspflege i.S.v. Art. 304 Abs. 1 Var. 1 StGB
erfüllt haben, indem sie mindestens gegenüber der Alimentenbevorschussungsstelle wider besseres Wissen geltend gemacht habe, dass er seiner Unterhaltspflicht nicht nachkomme.
1.3. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm stellte dem Beschwerdeführer mit Parteimitteilung vom 2. August 2023 den Erlass einer Einstellungsverfügung in Aussicht.
1.4. Der Beschwerdeführer stellte mit Eingabe datiert vom 11. August 2023 verschiedene Beweisanträge. Gleichzeitig machte er eine Entschädigung für anwaltlichen Aufwand von mindestens 20 Stunden sowie eine Genugtuung von mindestens Fr. 25'000.00 geltend. Mit Eingabe datiert vom 14. August 2023 ergänzte er seine Eingabe vom 11. August 2023.
1.5. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm erliess am 21. August 2023 einen Beweisergänzungsentscheid. In teilweiser Gutheissung der gestellten Beweisanträge nahm sie eine (am 11. August 2023 eingereichte) "Bestätigung des Verkäufers der Liegenschaft in […]" zu den Akten. Die weiteren Beweisanträge wies sie ab.
2.
Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm stellte die wegen der beanzeigten Vorwürfe gegen die Beschuldigte geführte Strafuntersuchung mit Verfügung vom 21. August 2023 ein (Dispositiv-Ziff. 1). Zivilklagen behandelte sie mit Verweis auf den offenstehenden Zivilweg keine (Dispositiv-Ziff. 2). Die Verfahrenskosten nahm sie auf die Staatskasse (Dispositiv-Ziff. 3). Der Beschuldigten sprach sie weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung zu (Dispositiv-Ziff. 4).
Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigte diese Einstellungsverfügung am 24. August 2023.
3.
3.1. Der Beschwerdeführer erhob gegen die ihm am 30. August 2023 zugestellte Einstellungsverfügung am 11. September 2023 Beschwerde. Er stellte folgende Anträge:
" 1. Es sei die Ziffer 1 der Einstellungsverfügung vom 21. August 2023 aufzuheben.
2.
Es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, die Strafuntersuchung weiterzuführen.
3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge."
3.2. Die Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts forderte den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 22. September 2023 auf, der Obergerichtskasse innert 10 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung eine Kostensicherheit von Fr. 1'000.00 zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 26. September 2023 zugestellt. Der Beschwerdeführer leistete die Kostensicherheit am 28. September 2023.
3.3. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm beantragte mit Beschwerdeantwort vom 3. Oktober 2023 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen.
3.4. Die Beschuldigte beantragte mit Beschwerdeantwort vom 5. Oktober 2023 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde.
3.5. Die Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts wies den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 11. Oktober 2023 darauf hin, dass der Beschwerdeführer persönlich verschiedene E-Mail-Eingaben getätigt habe. Solche Eingaben seien in Beachtung von Art. 110 Abs. 2 StPO nicht zulässig und blieben unbeachtet.
Erwägungen
1.
1.1
Eine Einstellungsverfügung kann von den Parteien innert 10 Tagen mit Beschwerde angefochten werden (Art. 322 Abs. 2 StPO; Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Partei ist namentlich die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Als Privatkläger gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO).
Der Beschwerdeführer kann sich daher mit seiner am 13. Juni 2023 abgegebenen Konstituierungserklärung nur insoweit als Privatkläger und damit beschwerdeberechtigte Partei konstituiert haben, wie er geschädigte Person ist.
Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Die Umschreibung der unmittelbaren Verletzung in eigenen Rechten geht vom Begriff des Rechtsgutes aus. Unmittelbar verletzt und geschädigt im Sinne von Art. 115 StPO ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsgutes ist (BGE 141 IV 454 E. 2.3.1).
Dementsprechend ist die Berechtigung des Beschwerdeführers, die Einstellungsverfügung mit Beschwerde anzufechten, für jeden Tatvorwurf, dessen Einstellung der Beschwerdeführer anficht, anhand seiner jeweiligen Geschädigtenstellung gesondert zu prüfen.
1.2
Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führte in Erwägung Ziff. 2 ihrer Einstellungsverfügung aus, dass die Strafuntersuchung betreffend Betrug, Diebstahl und Veruntreuung zum Nachteil des Beschwerdeführers mangels gültigen Strafantrags gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO einzustellen sei.
Der Beschwerdeführer führte mit Beschwerde in Ziff. 8 (wie bereits mit Eingabe vom 17. Juli 2023) aus, dass "durch den Betrug" nicht er direkt geschädigt worden sei, sondern die Alimentenbevorschussungsstelle des Kantons Solothurn. Erwägung Ziff. 2 der Einstellungsverfügung beanstandete er in keiner Weise. Insofern ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Einstellungsverfügung in Bezug auf die von der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm in Erwägung Ziff. 2 abgehandelten Vorwürfe, bei welchen es um Vermögensstraftaten zum unmittelbaren Nachteil des Beschwerdeführers ging, unangefochten liess.
1.3
Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führte in Erwägung Ziff. 5 ihrer Einstellungsverfügung aus, dass die vom Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe des Betrugs (ev. des Sozialhilfebetrugs) zum Nachteil der Alimentenbevorschussungsstelle des Kantons Solothurn sowie der Irreführung der Rechtspflege haltlos seien. Diesbezüglich sei das Strafverfahren gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO einzustellen.
Der Beschwerdeführer legte mit Beschwerde ab Ziff. 9 dar, aus welchen materiellen Gründen die von der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm in Erwägung Ziff. 5 abgehandelten Vorwürfe nicht gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO hätten eingestellt werden dürfen. Zur Frage, inwiefern er bezüglich dieser Vorwürfe als geschädigte Person i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO und damit beschwerdeberechtigte Partei zu betrachten sei, äusserte er sich nicht. Diesbezüglich ist Folgendes festzustellen:
- Bei gegen einen Vermögenswert gerichteten Straftaten gilt der Inhaber des geschädigten Vermögens als geschädigte Person (BGE 140 IV 155 E. 3.3.1). Der Beschwerdeführer ist offensichtlich nicht Inhaber des Vermögens, welches von den von ihm behaupteten (und von der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm in Erwägung Ziff. 5 abgehandelten) Vermögensstraftaten betroffen sein soll. Somit kann er nicht unmittelbar geschädigte Person i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO der von ihm behaupteten Vermögensstraftaten sein.
- Der Tatbestand der Irreführung der Rechtspflege (Art. 304 StGB) schützt einzig die Rechtspflege (Urteil des Bundesgerichts 1C_51/2020 vom 19. Oktober 2020 E. 1.2.2). Somit kann der Beschwerdeführer nicht unmittelbar geschädigte Person i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO der von ihm behaupteten Irreführung der Rechtspflege sein.
Ist der Beschwerdeführer somit aber hinsichtlich der in Erwägung Ziff. 5 der Einstellungsverfügung abgehandelten Vorwürfe nicht als geschädigte Person i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO zu betrachten, ist er hinsichtlich dieser Vorwürfe (wie in E. 1.1 ausgeführt) auch nicht als beschwerdeberechtigte Partei zu betrachten. Insofern ist auf seine Beschwerde nicht einzutreten.
1.4
Der Beschwerdeführer warf der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm mit Beschwerde in Ziff. 12 vor, Art. 318 StPO verletzt zu haben. Der Beschwerdeführer begründete diesen Vorwurf nicht ausdrücklich. Es ist aber davon auszugehen, dass er damit die Ablehnung seiner Beweisanträge durch die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm beanstanden wollte. Diese bezogen sich auf die von der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm in Erwägung Ziff. 5 der Einstellungsverfügung abgehandelten Vorwürfe (vgl. vorstehende E. 1.3).
Art. 318 StPO regelt den Abschluss des Verfahrens. Mitgeteilt wird den Parteien und den Geschädigten, wie die Staatsanwaltschaft die Untersuchung abzuschliessen gedenkt (DOROTHE WIPRÄCHTIGER / MIRIAM HANS / SILVIA STEINER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 1 und 4 zu Art. 318 StPO).
Nachdem der Beschwerdeführer hinsichtlich der von der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm in Erwägung Ziff. 5 der Einstellungsverfügung abgehandelten Vorwürfe nach dem in E. 1.3 Ausgeführten weder Partei noch Geschädigter ist, kann er sich offensichtlich nicht darauf berufen, dass die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm beim Abschluss der Strafuntersuchung irgendwelche Geschädigten- oder Parteirechte von ihm verletzt habe. Auch insofern ist auf seine Beschwerde nicht einzutreten.
2.
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Weil auf die Beschwerde des Beschwerdeführers nicht einzutreten ist, sind die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Entschädigungen sind keine auszurichten.
Die Beschwerdekammer entscheidet:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 600.00 und den Auslagen von Fr. 80.00, zusammen Fr. 680.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit der von ihm geleisteten Kostensicherheit verrechnet.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 5. Januar 2024
Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Richli Burkhard