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Entscheid

SBK.2023.275

SBK.2023.275 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2023-09-28

28. September 2023Deutsch21 min

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2023.275 (HA.2023.417; STA.2022.1851) Art. 312 Entscheid vom 28. September 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Kabus Beschwerde- A._____, führer […] z.Zt.: Bezi...

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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen

SBK.2023.275 (HA.2023.417; STA.2022.1851) Art. 312

Entscheid vom 28. September 2023

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Kabus

Beschwerde- A._____, führer […] z.Zt.: Bezirksgefängnis Zofingen, Untere Grabenstrasse 30, 4800 Zofingen amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Renate Senn, […]

Beschwerde- Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, gegnerin Untere Grabenstrasse 32, Postfach, 4800 Zofingen

Anfechtungs- Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom gegenstand 6. September 2023 betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft

in der Strafsache gegen A._____

Sachverhalt

1.

Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führt gegen A._____ (fortan: Beschwerdeführer) eine Strafuntersuchung wegen schwerer Verkehrsregelverletzung, Körperverletzung, mehrfacher Drohung, mehrfacher sexueller Nötigung, mehrfacher Nötigung, mehrfacher Beschimpfungen, Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz und mehrfacher Tätlichkeiten.

2.

2.1. 2.1.1. Mit Verfügung vom 29. März 2022 (HA.2022.150) versetzte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau den Beschwerdeführer bis zum 26. Juni 2022 in Untersuchungshaft, nachdem seine zweite Ehefrau B._____ am 25. März 2022 gegen ihn Strafanzeige wegen häuslicher Gewalt erstattet hatte und er am 26. März 2022 polizeilich angehalten und festgenommen werden konnte.

2.1.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau entliess den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 20. Mai 2022 (HA.2022.236) unter Anordnung von Ersatzmassnahmen (Kontakt- und Rayonverbot sowie einer ambulanten Therapie) aus der Haft.

2.1.3. Am 14. Juni 2022 ersuchte der Beschwerdeführer um Aufhebung der Ersatzmassnahmen. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau wies das Gesuch um Aufhebung der Ersatzmassnahmen mit Verfügung vom 5. Juli 2022 ab (HA.2022.307). Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau trat am 26. August 2022 auf die dagegen gerichtete Beschwerde nicht ein (SBK.2022.248).

2.2. 2.2.1. Am 2. März 2023 wurde der Beschwerdeführer erneut durch die Kantonspolizei Aargau angehalten und inhaftiert, nachdem am 23. Februar 2023 eine Meldung wegen häuslicher Gewalt gegenüber seiner neuen Freundin C._____ eingegangen war.

2.2.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau verfügte am 6. März 2023 (HA.2023.106) die Versetzung des Beschwerdeführers in Untersuchungshaft bis einstweilen am 2. Juni 2023.

2.2.3. Mit Haftverlängerungsgesuch vom 26. Mai 2023 beantragte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, die Untersuchungshaft über den Beschwerdeführer um die vorläufige Dauer von drei Monaten zu verlängern.

2.2.4. Am 7. Juni 2023 (HA.2023.243) verlängerte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau die Untersuchungshaft über den Beschwerdeführer einstweilen um drei Monate, bis längstens am 2. September 2023. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau wies die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde am 13. Juli 2023 ab (SBK.2023.188).

2.3. 2.3.1. Mit Haftverlängerungsgesuch vom 28. August 2023 beantragte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, die Untersuchungshaft über den Beschwerdeführer um die vorläufige Dauer von drei Monaten zu verlängern.

2.3.2. Am 6. September 2023 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau die Untersuchungshaft über den Beschwerdeführer einstweilen bis längstens am 2. Dezember 2023 (HA.2023.417).

2.4. Mit Eingabe vom 13. September 2023 ersuchte der Beschwerdeführer bei die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm um Entlassung aus der Haft unter Anordnung von Ersatzmassnahmen. Nachdem die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs beantragte, trat das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau am 20. September 2023 auf dieses nicht ein (HA.2023.451).

3.

3.1. Mit persönlicher Eingabe vom 15. September 2023 (Postaufgabe am 18. September 2023) erhob der Beschwerdeführer bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau gegen den ihm am 15. September 2023 respektive seiner amtlichen Vertreterin am 14. September 2023 zugestellten Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 6. September 2023 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie die Entlassung aus der Untersuchungshaft, eventualiter unter Anordnung von geeigneten Ersatzmassnahmen.

3.2. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm beantragte mit Beschwerdeantwort vom 21. September 2023 unter Hinweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

1.

Der Beschwerdeführer als verhaftete Person ist berechtigt, die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau (fortan: Vorinstanz) vom 6. September 2023 mit Beschwerde anzufechten (Art. 222 StPO; Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO). Auf seine frist- (Art. 396 Abs. 1 StPO) und formgerecht (Art. 385 Abs. 1 StPO) erhobene Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

2.1.1. Der Beschwerdeführer macht vorab sinngemäss geltend, die Vorinstanz habe ihm das rechtliche Gehör verweigert, indem sie ihn nicht angehört bzw. keine mündliche Verhandlung durchgeführt habe. Nach sechs Monaten Haft hätte er eine persönliche Anhörung gewünscht, um dem Richter zu schildern, was in diesem Verfahren nicht angemessen sei. Für ihn sei es schwierig, alles auf Papier zu bringen.

2.1.2

Die Vorinstanz gab dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 29. August 2023 gestützt auf Art. 227 Abs. 3 StPO Gelegenheit, zum Haftverlängerungsantrag der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer verlangte daraufhin mit Eingabe vom 1. September 2023 eine persönliche Anhörung. Die Vorinstanz verzichtete auf eine persönliche Anhörung des Beschwerdeführers mit der Begründung, dass sich keine neuen haftrelevanten Fakten ergeben hätten. Zudem erscheine ein persönlicher Eindruck des Beschwerdeführers nicht notwendig, zumal es bereits am 6. März 2023 eine persönliche Verhandlung gegeben habe und der Beschwerdeführer in seiner Eingabe ohnehin nur in Aussicht gestellt habe, über Missstände (wohl im Gefängnis) zu berichten. Der Beschwerdeführer habe daraufhin mit Eingabe vom 5. September 2023 eine Stellungnahme eingereicht und beantragt, er sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates aus der Haft zu entlassen (angefochtene Verfügung, E. 2).

2.2

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 227 StPO ist im Haftverlängerungsverfahren eine mündliche Verhandlung, im Gegensatz zur ersten Haftanordnung (Art. 225 Abs. 1 StPO), unter dem Gesichtspunkt

des Anspruchs auf rechtliches Gehör grundsätzlich nur dann anzuordnen, wenn dies zur Wahrheitsfindung zwingend erforderlich erscheint. Solche Konstellationen können ausnahmsweise etwa dann vorliegen, wenn sich wichtige, haftrelevante neue Fakten ergeben, die bei der Anhörung anlässlich der Haftanordnung noch nicht verhandelt wurden und bei denen es sich aufdrängt, dass der Haftrichter einen persönlichen Eindruck vom Beschuldigten erhält oder sonstwie eine vertiefte Überprüfung vornimmt (Urteile des Bundesgerichts 7B_154/2023 vom 13. Juli 2023 E. 2.2; 1B_458/2022 vom 23. September 2022 E. 2.2; je m.H.). Mit der betreffenden "Kann"-Vorschrift von Art. 227 Abs. 6 StPO drückt das Gesetz aus, dass dem Haftgericht diesbezüglich ein grosser Ermessensspielraum zukommt, der auf sachgerechte Weise wahrzunehmen ist (Urteil des Bundesgerichts 1B_413/2021 vom 12. August 2021 E. 3.2).

2.3. Die Rüge des Beschwerdeführers ist unbegründet. Wie die Vorinstanz richtig ausführt, liegen keine Sachumstände vor, welche eine mündliche Verhandlung von Bundesrechts wegen erforderlich machen würden. Der Beschwerdeführer wendet sich in der Sache primär gegen die Bejahung des dringenden Tatverdachts sowie der Flucht-, Kollusions- und Wiederholungsgefahr. Insoweit ergibt sich aus den Erwägungen der Vorinstanz und ihren aktenkundigen früheren Haftentscheiden, dass sich der Beschwerdeführer anlässlich der bereits erfolgten Einvernahmen wiederholt zu den Strafvorwürfen und namentlich auch zu den ihn belastenden Aussagen von B._____ und C._____ äussern konnte. Im Entscheid vom 13. Juli 2023 hat die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau insbesondere die Aussagen der beiden vorgenannten Personen ausführlich gewürdigt. Der Beschwerdeführer tut nicht dar, welche entscheidwesentlichen Erkenntnisse sich aufgrund welcher neuer Fakten aus einer mündlichen Anhörung ergeben würden. Mit seinem Ersuchen um eine persönliche Anhörung bringt er vielmehr vor, es habe sich "nach wie vor […] nichts an der prekären Situation geändert" und er würde der Vorinstanz "weitere Missstände […] gerne bei der persönlichen Anhörung schildern" (vgl. persönliche Eingabe des Beschwerdeführers an die Vorinstanz vom 1. September 2023 [HA. 2023.417]). Solche Missstände bringt der Beschwerdeführer nunmehr auch mit Beschwerde vom 18. September 2023 nicht vor, sondern bestreitet nach wie vor sowohl den dringenden Tatverdacht als auch die Flucht-, Kollusions- und Wiederholungsgefahr. Aufgrund der vorerwähnten Rechtsprechung sowie auch mit Blick auf die nachstehenden Erwägungen hält es daher vor Bundesrecht stand, wenn die Vorinstanz in Ausübung des ihr zustehenden Ermessens von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absah.

2.3. Die Rüge des Beschwerdeführers ist unbegründet. Wie die Vorinstanz richtig ausführt, liegen keine Sachumstände vor, welche eine mündliche Verhandlung von Bundesrechts wegen erforderlich machen würden. Der Beschwerdeführer wendet sich in der Sache primär gegen die Bejahung des dringenden Tatverdachts sowie der Flucht-, Kollusions- und Wiederholungsgefahr. Insoweit ergibt sich aus den Erwägungen der Vorinstanz und ihren aktenkundigen früheren Haftentscheiden, dass sich der Beschwerdeführer anlässlich der bereits erfolgten Einvernahmen wiederholt zu den Strafvorwürfen und namentlich auch zu den ihn belastenden Aussagen von B._____ und C._____ äussern konnte. Im Entscheid vom 13. Juli 2023 hat die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau insbesondere die Aussagen der beiden vorgenannten Personen ausführlich gewürdigt. Der Beschwerdeführer tut nicht dar, welche entscheidwesentlichen Erkenntnisse sich aufgrund welcher neuer Fakten aus einer mündlichen Anhörung ergeben würden. Mit seinem Ersuchen um eine persönliche Anhörung bringt er vielmehr vor, es habe sich "nach wie vor […] nichts an der prekären Situation geändert" und er würde der Vorinstanz "weitere Missstände […] gerne bei der persönlichen Anhörung schildern" (vgl. persönliche Eingabe des Beschwerdeführers an die Vorinstanz vom 1. September 2023 [HA. 2023.417]). Solche Missstände bringt der Beschwerdeführer nunmehr auch mit Beschwerde vom 18. September 2023 nicht vor, sondern bestreitet nach wie vor sowohl den dringenden Tatverdacht als auch die Flucht-, Kollusions- und Wiederholungsgefahr. Aufgrund der vorerwähnten Rechtsprechung sowie auch mit Blick auf die nachstehenden Erwägungen hält es daher vor Bundesrecht stand, wenn die Vorinstanz in Ausübung des ihr zustehenden Ermessens von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absah.

3.

3.1. 3.1.1. Untersuchungshaft nach Art. 221 Abs. 1 StPO setzt zunächst einen dringenden Tatverdacht auf ein Vergehen oder Verbrechen voraus.

3.1.2. Bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StPO ist keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Bei Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Stadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen. Wenn bereits in einem frühen Verfahrensstadium ein erheblicher und konkreter dringender Tatverdacht besteht, der eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen lässt, muss sich dieser allerdings nicht weiter erhärten. In diesem Fall ist der allgemeine Haftgrund gegeben, wenn die beschuldigte Person im Laufe der Ermittlungen nicht entlastet wird (vgl. hierzu etwa Urteil des Bundesgerichts 1B_131/2022 vom 25. März 2022 E. 3.1).

3.2. 3.2.1. Die Vorinstanz bejahte mit Verfügung vom 6. September 2023 (E. 3.3) den von der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm geltend gemachten dringenden Tatverdacht hinsichtlich einer Körperverletzung, Drohungen, Tätlichkeiten und Nötigungen. Zur Begründung verwies sie auf die Ausführungen im Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau SBK.2023.188 vom 13. Juli 2023. Diesbezüglich hätten sich seither keine entlastenden Veränderungen ergeben, weshalb der dringende Tatverdacht nach wie vor zu bejahen sei.

3.2.2. Der Beschwerdeführer bringt mit seiner Beschwerde betreffend den dringenden Tatverdacht nichts vor, was nicht bereits im Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau SBK.2023.188 vom 13. Juli 2023 berücksichtigt wurde. Vielmehr macht er – neben der pauschalen Rüge, er bestreite einen Teil der Vorwürfe – ausschliesslich erneut geltend, - dass er im Falle gegen D._____ wegen der Tätlichkeit geständig gewesen sei; - dass er im Falle mit dem Verstoss gegen das Betäubungsmittelgesetz im Kanton Solothurn geständig gewesen sei; - dass er im Strassenverkehrsdelikt an einem notorischen Linksfahrer rechts vorbeigefahren sei; - dass er im Falle von seiner Ex Frau B._____ die kompletten Vorwürfe abgestritten und diese sie ihre Anzeige bei der Polizei zurückgezogen habe; - dass er im Falle von C._____ zugebe, sie beschimpft zu haben; - dass er alle anderen Vorwürfe wie z.B. Drohungen und Nötigungen etc. vehement abstreite.

3.3. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zum dringenden Tatverdacht wurden in den Erwägungen der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau im Entscheid SBK.2023.188 vom 13. Juli 2023 (E. 3.4) und der Vorinstanz in der Verfügung vom 6. September 2023 (E. 3.3), mit welchen sich der Beschwerdeführer nicht erkennbar auseinandersetzt, auf welche aber (weil nach wie vor aktuell) verwiesen werden kann, bereits behandelt. Insbesondere hat sich die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau in E. 3.4.3 des Entscheids SBK.2023.188 vom 13. Juli 2023 ausführlich mit den vom Beschwerdeführer nach wie vor anders beurteilten Aussagen von B._____ und C._____ auseinandergesetzt. Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich nichts Neues vor, weshalb nicht ersichtlich ist, inwiefern von der damaligen Würdigung abgewichen werden sollte. Es ist daher weiterhin von einem dringenden Tatverdacht hinsichtlich einer Körperverletzung, der Drohungen, Tätlichkeiten und Nötigungen auszugehen. Dieser Tatverdacht ist insofern erheblich und konkret, als er eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen lässt. Er muss sich daher nicht weiter erhärten, vielmehr genügt es, dass der Beschwerdeführer vorliegend im Laufe der Ermittlungen nicht entlastet wurde (vgl. E. 3.1.2 hiervor).

4.

4.1. Untersuchungshaft nach Art. 221 Abs. 1 StPO setzt weiter einen besonderen Haftgrund in Form von Flucht- (lit. a), Kollusions- (lit. b) oder Wiederholungsgefahr (lit. c) voraus.

4.2. Die Vorinstanz bejahte mit Verfügung vom 6. September 2023 (E. 3.4) den von der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm geltend gemachten besonderen Haftgrund der Kollusionsgefahr unter Hinweis auf den Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau SBK.2023.188 vom 13. Juli 2023. In E. 4.7 des erwähnten Entscheids hat die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau in Bezug auf die Kollusionsgefahr Folgendes ausgeführt:

" Zwar ist zutreffend, dass sowohl B._____ als auch C._____ unter der Wahrung des Teilnahmerechts befragt wurden und ausführliche Aussagen vorliegen, allerdings hat der Beschwerdeführer bereits aufgezeigt, dass er auf Personen einzuwirken versucht, damit diese ihre Aussagen zurücknehmen. Den Aussagen der Geschädigten kommt vorliegend massgebliche Bedeutung zu, der Beschwerdeführer bestreitet die ihm seitens der Geschädigten vorgeworfenen Taten. Demgemäss ist in Beachtung von Art. 343 Abs. 3 StPO mit der nochmaligen Einvernahme der Geschädigten durch das Bezirksgericht konkret zu rechnen (vgl. hierzu etwa Urteil des Bundesgerichts 1B_575/2021 vom 8. November 2021 E. 3.4.1 mit Verweis auf BGE 140 IV 196 E. 4.4.2, wonach eine unmittelbare gerichtliche Abnahme eines Beweismittels im Sinne von Art. 343 Abs. 3 StPO notwendig ist, wenn sie – wie hier – den Ausgang des Verfahrens beeinflussen kann, mithin wenn die Kraft des Beweismittels in entscheidender Weise vom Eindruck abhängt, der bei seiner Präsentation entsteht bzw. davon, wie etwas gesagt wird). Insofern besteht ein öffentliches Interesse daran, dass auch noch zu einem späteren Zeitpunkt im Verfahren kollusionsfrei ausgesagt wird. Somit ist auch der Haftgrund der Kollusionsgefahr zu bejahen."

Mit Beschwerde vom 18. September 2023 setzt sich der Beschwerdeführer weder mit dieser Argumentation auseinander noch bringt er irgendwelche anderen Gründe vor, welche für eine andere Beurteilung der Kollusionsgefahr sprechen. Diese ist daher weiterhin zu bejahen.

4.3. Die Vorinstanz bejahte mit Verfügung vom 6. September 2023 (E. 3.5) den von der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm geltend gemachten besonderen Haftgrund der Wiederholungs- bzw. Fortsetzungsgefahr. Zur Begründung verwies sie auf die Ausführungen im Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau SBK.2023.188 vom 13. Juli 2023. Diesbezüglich hätten sich seither keine weiteren Entwicklungen ergeben, weshalb die Wiederholungsgefahr weiterhin als gegeben betrachtet werden könne. In E. 4.1 – 4.6 setzte sich die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit dem besonderen Haftgrund der Wiederholungsgefahr auseinander, insbesondere mit der Verfügung der Vorinstanz vom 6. März 2023 (HA.2023.106; E. 4.1), den Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde vom 15. Juni 2023 (E. 4.2) sowie der Stellungnahme vom 10. Juli 2023 (E. 4.4), der Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 27. Juni 2023 (E. 4.3) und legte die massgebende Rechtsprechung des Bundesgerichts dar (E. 4.5). Auf diese nach wie vor zutreffenden Erwägungen ist zu verweisen. Weiter erwog die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau in E. 4.6 in Bezug auf den besonderen Haftgrund der Wiederholungsgefahr zusammengefasst, - dass das Vortatenerfordernis erfüllt sei, da der Beschwerdeführer bereits wegen häuslicher Gewalt zum Nachteil seiner ersten Ehefrau vorbestraft sei (vgl.

Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom 1. Oktober 2018 [S 2018 10]), er gemäss aktuellem Strafregisterauszug zusätzlich wegen anderen Delikten vorbestraft sei und im aktuellen Verfahren die Beweislage zudem als erdrückend bezeichnet werden müsse, soweit der Beschwerdeführer die vorgeworfenen Delikte nicht anerkenne; - dass im psychiatrischen Gutachten von Dr. med. E._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (FMH), U._____, vom 2. Mai 2022 beim Beschwerdeführer eine akzentuierte Persönlichkeitsstruktur mit Anteilen narzisstischer Strukturen vorgefunden worden sei, bei ihm auch Anteile des Sozialverhaltens mit einer ausgeprägten Impulsivität und einer eheblichen Reizbarkeit festgestellt worden seien und gemäss ODARA-Beurteilung (Ontario Domestic Assault Risk Assessment, Prognoseinstrument zur Vorhersage des Risikos häuslicher Gewaltrückfälligkeiten bei männlichen Tätern) in der Gesamtwertung von einer sehr hohen Rückfallwahrscheinlichkeit bezüglich häuslicher Gewalt sowie gemäss VRAG-Beurteilung (Violence Risk Appraisal Guide-Revised, Prognoseinstrument zur Vorhersage des Risikos von gewalttätigem Rückfallverhalten bei Sexual-, Gewaltstraftätern und anderen straffällig gewordenen Personen) von einer mittelgradigen Wahrscheinlichkeit für eine erneute Delinquenz bezüglich Gewaltdelikten, einschliesslich Sexualdelikten, auszugehen sei; - dass das psychiatrische Gutachten vom 2. Mai 2022 – entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers – in Anbetracht der seither aktenkundigen Vorfälle nach wie vor aktuell zu sein scheine und für die Beurteilung der Legalbzw. Rückfallprognose im vorliegenden Beschwerdeverfahren als ausreichend zu betrachten sei; - dass gestützt auf das psychiatrische Gutachten vom 2. Mai 2022 eine erneute Delinquenz des Beschwerdeführers in Bezug auf häusliche Gewalt wie auch Gewalt gegen Dritte im Ausmass des bisherigen Musters ernsthaft zu befürchten sei; - dass der Beschwerdeführer zwar eine Therapie für notwendig erachte, er sich aber in der Vergangenheit nicht um eine Veränderung bemüht habe, sondern vielmehr keinerlei Einsicht und Reue erkennbar sei; - dass aufgrund der aktuellen Akten- und Beweislage davon ausgegangen werden müsse, dass der Beschwerdeführer auch in Zukunft wieder gewalttätig werde, hauptsächlich gegenüber seinen ehemaligen oder neuen Partnerinnen, aber – wie der Vorfall im Januar 2022 im Coiffeur-Salon gezeigt habe – auch gegenüber Personen aus dem weiteren Umfeld.

Der Beschwerdeführer setzt sich weder mit dieser Argumentation auseinander noch bringt er irgendwelche anderen Gründe vor, welche für eine andere Beurteilung der Wiederholungsgefahr sprechen. Diese ist daher weiterhin zu bejahen.

5.

5.1. Die Untersuchungshaft muss zudem verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Das zuständige Gericht ordnet anstelle der Untersuchungshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn

sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 237 Abs. 1 StPO) (vgl. zum Ganzen etwa Urteil des Bundesgerichts 1B_235/2018 vom 30. Mai 2018 E. 3.1).

5.2. 5.2.1. Die Vorinstanz führte hierzu in ihrer Verfügung (E. 4) unter Hinweis auf E. 5.3 des Entscheids der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau SBK.2023.188 vom 13. Juli 2023 aus, es sei derzeit weiterhin keine geeignete Ersatzmassnahme ersichtlich, die bei ausreichender Sicherung der obengenannten Gefahr einen geringeren Eingriff in die Freiheit des Beschwerdeführers darstelle. Bezüglich der Haftdauer gelte es auszuführen, dass der Beschwerdeführer seit dem 2. März 2023 in Haft sei. Angesichts der Vielzahl und Schwere der Delikte, welche ihm angelastet würden, sowie seiner Vorstrafen und der damit möglichen Strafe bzw. Massnahme erscheine die Verlängerung der Haft nicht unverhältnismässig. Aussergewöhnliche Umstände, welche etwas an dieser Einschätzung änderten, lägen keine vor.

5.2.2. Der Beschwerdeführer erachtet eine weitere Verlängerung der Untersuchungshaft als nicht verhältnismässig, zumal er einen Teil der Vorwürfe bestreite und es keine Kollusionsgefahr, Fluchtgefahr oder Wiederholungsgefahr geben werde. In den ersten drei Monaten seiner Haft seien alle Einvernahmen abgeschlossen worden, bis dato sei noch keine Anklageschrift seitens Staatsanwaltschaft eingereicht oder die Einstellung des Verfahrens verfügt worden. Der Richter beachte nicht, dass er (der Beschwerdeführer) nicht wisse, wann das Sachgericht entscheide und wie lange er noch darauf warten müsse. Seit mehr als drei Monaten seien alle Befragungen abgeschlossen samt Polizeirapport und nach wie vor keine weiteren Schritte der ermittelnden Behörden erfolgt. Eventualiter beantragt der Beschwerdeführer "ein strenges Konzept nach Art. 237 StPO".

5.3. 5.3.1. Soweit der Beschwerdeführer die Unverhältnismässigkeit der von der Vorinstanz angeordneten Verlängerung der Untersuchungshaft mit dem Fehlen eines dringenden Tatverdachts sowie der fehlenden Kollusions- oder Wiederholungsgefahr begründet, vermögen seine Ausführungen in Beachtung von vorstehenden E. 3 und 4 nicht zu überzeugen. Auch lässt sich weder der Verfügung der Vorinstanz vom 7. Juni 2023 (E. 4.2) noch dem Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kanton Aargau SBK.2023.188 vom 13. Juli 2023 (E. 5.3) etwas entnehmen, was gegen die Verhältnismässigkeit der von der Vorinstanz angeordneten Verlängerung der Untersuchungshaft spräche. Insbesondere sind nach wie vor keine Ersatzmassnahmen ersichtlich, welche den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen könnten. In E. 5.3 des Entscheids der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau SBK.2023.188 vom 13. Juli 2023 wurde dargelegt, weshalb eine Entlassung aus der Haft unter Anordnung von Ersatzmassnahmen nicht (mehr) in Betracht komme. Vorab, weil der Beschwerdeführer bereits nach der letztjährigen Entlassung aus der Untersuchungshaft am 20. Mai 2022 mutmasslich gegen das ihm auferlegte Kontakt- und Rayonverbot hinsichtlich B._____ verstossen habe sowie sein Argument, dass Schweizer Gesetzte im Ausland nicht gelten würden, eine gewisse Durchtriebenheit und seine Absicht, Anordnungen bewusst zu umgehen, aufzeige. Weiter habe der Beschwerdeführer die ihm mit Verfügung vom 20. Mai 2022 verordnete ambulante Therapie aus unbehelflichen Gründen nicht (vollständig) durchgeführt. Allfällige Meldepflichten kämen nicht in Frage, nachdem der Beschwerdeführer nach seiner Haftentlassung am 20. Mai 2022 bis im November 2022 trotz mehreren Vorsprachen an seinem sowie dem Wohnort von B._____ nicht aufzufinden gewesen sei. Der Beschwerdeführer setzt sich damit nicht auseinander, vielmehr begnügt er sich mit dem unbegründeten Eventualantrag, er sei unter Anordnung von strengen Ersatzmassnahmen aus der Haft zu entlassen. Eine solche Entlassung kommt mit Verweis auf die nach wie vor Geltung beanspruchenden Ausführungen in E. 5.3 des Entscheids der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau SBK.2023.188 vom 13. Juli 2023 weiterhin nicht in Betracht.

5.3.2. Auch der Einwand des Beschwerdeführers, seit mehr als drei Monaten seien alle Befragungen abgeschlossen samt Polizeirapport und nach wie vor seien keine weiteren Schritte der ermittelnden Behörden unternommen worden, zielt ins Leere. Dies vorab daher, weil die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm dem Beschwerdeführer nach eigenen Angaben unmittelbar nach Eingang des letzten Rapports der Kantonspolizei am 5. Juli 2023 eine Begutachtung in Aussicht gestellt und nach Abweisung der vom Beschwerdeführer am 18. Juli 2023 beantragten Teilnahme an der Exploration am 17. August 2023 ein Gutachten in Auftrag gegeben hat. Ob sie begründeten Anlass gehabt hätte, dies bereits früher zu tun, kann im Rahmen dieses Haftbeschwerdeverfahrens offen gelassen werden, zumal jedenfalls keine Verletzung des Beschleunigungsgebots vorliegt, die Zweifel daran wecken könnte, dass die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm gewillt und in der Lage ist, das Strafverfahren mit der bei Haftsachen gebotenen Beschleunigung voranzutreiben, bzw. welche die Rechtmässigkeit der von der Vorinstanz angeordneten Verlängerung der Untersuchungshaft in Frage stellen könnte (vgl. hierzu etwa Urteil des Bundesgerichts 1B_309/2014 vom 2. Oktober 2014 E. 4.3).

5.3.3. Auch ansonsten sind keine Gründe ersichtlich, weshalb die Ausführungen der Vorinstanz zur Verhältnismässigkeit der von ihr verfügten Haftverlängerung zu beanstanden wären.

6.

Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

7.

7.1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem mit seiner Beschwerde unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

7.2. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin des Beschwerdeführers für dieses Beschwerdeverfahren ist am Ende des Strafverfahrens von der dannzumal zuständigen Instanz festzulegen (Art. 135 Abs. 2 StPO).

Die Beschwerdekammer entscheidet:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 67.00, zusammen Fr. 1'067.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 28. September 2023

Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Richli Kabus